Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen A. Problem und Ziel ImJahr2010hatdieBundesregierungdieGemeindefinanzkommissioneingesetzt,zuderenAufgabenesgehörte,EntlastungsmöglichkeitenaufderAusgabenseitezuprüfenundLösungsvorschlägezudendrängendenProblemendes kommunalenfinanzsystemszuerarbeitenundzubewerten.diegemeindefinanzkommissionhatinihrersitzungam15.juni2011diezusagevonbund undländernbegrüßt,diekommunenbeidenaufwendungenzuentlasten,indemdiebundesbeteiligungbeidergrundsicherungimalterundbeierwerbsminderungschrittweiseangehobenwird.dasgesetzdientderumsetzungdes erstenschrittesdieserzusagesowieweitererfestlegungen,soweitsieinder ProtokollerklärungvonBundundLändernimRahmendesVermittlungsverfahrenszudemGesetzzurErmittlungvonRegelbedarfenundzurÄnderungdes ZweitenundZwölftenBuchesSozialgesetzbuchenthaltensind.DieseMaßnahmen stärken die Finanzkraft der Kommunen. B. Lösung MitdemvorliegendenGesetzentwurfwirddiekommunaleFinanzsituationverbessert,daderBund2012seineBeteiligungandenNettoausgabendesVorvorjahresfürdieGrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderungerhöht.In einemeigenständigenweiterengesetzgebungsverfahren,dasauchdieab2013 beidergrundsicherungimalterundbeierwerbsminderungeintretendebundesauftragsverwaltungregelt,wirdderbund2013seinebeteiligungandiesen NettoausgabenfürdieGrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderungin einemweiterenschritterhöhenunddieseausgabenabdemjahr2014vollständigerstatten.imgegenzugwirddiebundesbeteiligungandenkostender ArbeitsförderunginentsprechendemUmfangabgesenkt;diefür2012vorgeseheneAbsenkungerfolgtmitdemvorliegendenGesetzentwurf.Inderletzten StufewirddieAbsenkunghöchstensdemWerteineshalbenMehrwertsteuerpunktes entsprechen. C. Alternativen Keine.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DurchdieAnhebungderBeteiligungdesBundesandenKostenderGrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderungnach 46aAbsatz1desZwölftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBXII)überdiebisherabdemJahr2012gesetzlichfestgelegten16Prozenthinausaufnunmehr45ProzentimJahr2012, 75ProzentimJahr2013und100ProzentabdemJahr2014entsteheninfolgendem Umfang Mehrausgaben beim Bund: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Jahr Mehrausgaben Bund (in Mio. Euro) Entsprechend ergeben sich Mehreinnahmen in den Haushalten der Länder. ImGegenzugwirddieBeteiligungdesBundesandenKostenderArbeitsförderungnach 363Absatz1Satz2desDrittenBuchesSozialgesetzbuch (SGB III) in entsprechendem Umfang abgesenkt. Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung Jahr Minderausgaben Bund (in Mio. Euro) EntsprechendergebensichMindereinnahmenimHaushaltderBundesagentur fürarbeit.siewerdenabdemjahr2016aufdenwerteineshalbenmehrwertsteuerpunktes gedeckelt. DervorliegendeGesetzentwurfregeltinseinennormativenTeilennurdieerste StufederBund-Länder-VereinbarungenmitdenfinanziellenAuswirkungenfür 2012.SolangeeinedieweiterenvereinbartenStufenab2013betreffendeRegelungnichterfolgt,werdendiefür2012normiertenFinanzwirkungenfortgeschrieben. 2. Vollzugsaufwand Kein Vollzugsaufwand. E. Sonstige Kosten DerWirtschaftundinsbesonderedenmittelständischenUnternehmenentstehen durchdiesesgesetzkeineunmittelbarenkosten.auswirkungenaufeinzelpreiseunddaspreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau,sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/7141

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/7141 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen Vom... Anlage 1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 46adesZwölftenBuchesSozialgesetzbuch Sozialhilfe (Artikel1desGesetzesvom27.Dezember2003, BGBl.IS.3022,3023),daszuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt gefasst: 46a Bundesbeteiligung (1)DerBundträgtabdemJahr2012jeweilseinenAnteil von45vomhundertdernettoausgabennachdiesemkapitel im Vorvorjahr. (2)DieHöhederfürdieErstattungdurchdenBundnach Absatz1ineinemKalenderjahrzugrundezulegenden NettoausgabenentsprichtdenindenLändernangefallenen reinenausgabenderträgerdersozialhilfenachdiesem Kapitel,dievomStatistischenBundesamtermitteltwerden; zugrundezulegensinddienettoausgabendesvorvorjahres nachdemstandvom1.aprildesjahres,indemdiebundesbeteiligunggezahltwird.diebundesbeteiligungwirdjeweils zum 1. Juli an die Länder gezahlt. Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch 363Absatz1desDrittenBuchesSozialgesetzbuch Arbeitsförderung (Artikel1desGesetzesvom24.März 1997,BGBl.IS.594,595),daszuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 2 wird wie folgt gefasst: ErzahltandieBundesagenturfürdasJahr2012 7,238Milliarden Euro. 2.InSatz3wirddieAngabe 2010 durchdieangabe 2013 ersetzt. Artikel 3 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes In 1Satz1ersterHalbsatzdesFinanzausgleichsgesetzesvom20.Dezember2001 (BGBl.IS.3955,3956),das zuletztdurch geändertwordenist,werdendiewörter alsausgleichfürdiebelastungenaufgrunddersenkung desbeitragssatzeszurarbeitslosenversicherungumeinen Vomhundertpunkt gestrichen. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Ziel und Inhalt des Gesetzes MitdemvorliegendenGesetzentwurfwirdeinersterSchritt dervereinbarungenzwischenbundundländernzuranhebungderbundesbeteiligungimalterundbeierwerbsminderung ( 46adesZwölftenBuchesSozialgesetzbuch SGBXII),zurAbsenkungderBundesbeteiligunganden KostenderArbeitsförderung ( 363Absatz1desDritten BuchesSozialgesetzbuch SGBIII)sowiezuderhieraus resultierendenklarstellendenanpassungdesfinanzausgleichgesetzes ( 1Satz1desFinanzausgleichsgesetzes FAG) gesetzgeberisch umgesetzt. BundundLänderhabenhierzuam25.Februar2011im DeutschenBundestagundimBundesratanlässlichder AbstimmungüberdieBeschlussempfehlungdesVermittlungsausschusseszudemGesetzzurErmittlungvonRegelbedarfenundzurÄnderungdesZweitenundZwölften BuchesSozialgesetzbucheineentsprechendeProtokollerklärungabgegeben (PlenarprotokollDeutscherBundestag 17/94,S.10788,Anlage2beziehungsweisePlenarprotokoll Bundesrat880,S.97,Anlage1,unterII.). DieGemeindefinanzkommissionhatinderSitzungam 15.Juni2011einvernehmlichbegrüßt,dassdieKommunen nachhaltigunddauerhaftbeidenaufwendungenfürsoziale LeistungendurchdieschrittweiseAnhebungderBundesbeteiligungunddieabdemJahr2014vollständigeErstattungderNettoausgabenfürdieGrundsicherungimAlter undbeierwerbsminderungdurchdenbundentlastetwerden.diekommunenwerdendadurchvoraussichtlichallein imzeitraum2012bis2015ummehrals12mrd.euroentlastet.abdemjahr2014beträgtdiejährlicheentlastung derkommunenvoraussichtlichmehrals4mrd.euro.die angemessenefinanzausstattungderkommunenfälltnach derfinanzverfassungindiezuständigkeitderländer.dennochleistetdiebundesregierunghiermiteinenbeitragzur Stärkung der Kommunalfinanzen. AufgrundderdemografischenEntwicklungistvoneinem weiterenanstiegderausgabenfürdiegrundsicherungim AlterundbeiErwerbsminderungauszugehen,sodassdie EntlastungeinervollständigenErstattungdurchdenBund sich noch stärker auswirken wird. Esistdavonauszugehen,dassvonderEntlastungbeiden AusgabenfürdieGrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderungverstärktdiejenigenKommunenprofitierenwerden,dieunterbesondersdrängendenFinanzproblemenleiden.DieserZusammenhangwurdeimRahmender Gemeindefinanzkommissionuntersucht.Einevollständige ErstattungdurchdenBundistsomiteinwesentlicherBeitragzurnachhaltigenStabilisierungderKommunalfinanzen undzurverringerungderstrukturellendefizitederkommunen. NurbefristetleistetderBundindenJahren2011bis2013 denkommuneneinenausgleichfürderenaufwendungen fürnichtinschulischerverantwortungangebotenemittagsverpflegungfürschülerineinrichtungennach 22des AchtenBuchesSozialgesetzbuch SGBVIII ( 77Absatz11Satz4desZweitenBuchesSozialgesetzbuch SGBII)sowiefürkommunaleSchulsozialarbeitdurcheine entsprechendeanhebungderbundesbeteiligunganden KostenfürUnterkunftundHeizung ( 46Absatz6Satz3 SGBII).Dabeabsichtigtist,dassderBundabdemJahr 2014dieNettoausgabendesVorvorjahresfürdieGrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderungvollständig erstattet,stehenländernundkommunendannausreichend FinanzmittelzurVerfügung,umdauerhaftauchdievorstehendgenanntenkommunalenAufwendungenfürMittagessen und Schulsozialarbeit selbst finanzieren zu können. NebenderUmsetzungdeserstenSchritteszurErhöhungder BundesbeteiligungandenNettoausgabeninderGrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderungdurchden Bundab2012enthältdasGesetzebenfallsdenerstenSchritt einerregelungzurverminderungderbeteiligungdesbundesandenkostenderarbeitsförderung.alsbeitragzum AusgleichderMehrausgabendesBundesimBereichder GrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderungwird diebundesbeteiligungandenkostenderarbeitsförderung derbundesagenturfürarbeitinentsprechendemumfang abgesenkt.inderletztenstufeistbeabsichtigt,dassdiese AbsenkunghöchstensdemWerteineshalbenMehrwertsteuerpunktesentsprechenwird.BundundLänderhaben sichdahingehendgeeinigt,dassdieländerdiesbezüglich keineforderungenandenentsprechendenmehrwertsteuereinnahmen stellen. DasGesetzenthältebenfallsdieinderProtokollerklärung vonbundundländernzumvermittlungsverfahrenzudem GesetzzurErmittlungvonRegelbedarfenundzurÄnderung deszweitenundzwölftenbuchessozialgesetzbuchvereinbarte klarstellende Anpassung des 1 FAG. DieweiterenSchrittezurErhöhungderErstattungder NettoausgabendesVorvorjahresfürdieGrundsicherungim AlterundbeiErwerbsminderung alsodieanhebungder Bundesbeteiligungauf75Prozentab2013unddieEinführungdervollständigenErstattungdurchdenBundab2014 bleibeneinemweiterengesetzgebungsverfahrenvorbehalten,dasauchdieab2013beidergrundsicherungimalter undbeierwerbsminderungeintretendebundesauftragsverwaltungregelnunddievereinbartenentsprechendenweiterenabsenkungenbeiderbeteiligungdesbundesanden KostenderArbeitsförderungenthaltenwird.DiegesetzgeberischeUmsetzungeinerBundesauftragsverwaltungerfordertweitergehendeundvorallemauchabstimmungsbedürftigeÄnderungenundwirdausdiesenGründenerstim LaufedesJahres2012erfolgen.DerBundbekenntsichaber zurumsetzungderinderprotokollerklärungvonbundund LändernimRahmendesVermittlungsverfahrenszudem GesetzzurErmittlungvonRegelbedarfenundzurÄnderung deszweitenundzwölftenbuchessozialgesetzbuchenthaltenen Vereinbarungen. II.Gesetzgebungskompetenz des Bundes DieGesetzgebungskompetenzdesBundesergibtsichfür dasfürsorgerecht (SozialhilferechtnachdemSGBXII)aus Artikel74Absatz1Nummer7desGrundgesetzes (GG).

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/7141 DanachhatderBunddieGesetzgebungskompetenz,wenn undsoweitdieherstellunggleichwertigerlebensverhältnisseimbundesgebietoderdiewahrungderrechts-und WirtschaftseinheitimgesamtstaatlichenInteresseeinebundesgesetzlicheRegelungerforderlichmacht (Artikel72Absatz2GG).EinErfordernisfüreinebundeseinheitlicheRegelungliegtvor,dadiebundeseinheitlichgeltendeHöheder Bundesbeteiligungnurbundeseinheitlichverändertwerden kann. DerBundhatfürdieSozialversicherungeinschließlichder Arbeitslosenversicherung (ÄnderungdesSGBIII)diekonkurrierendeGesetzgebungskompetenzausArtikel74Absatz 1 Nummer 12 GG. DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfürdieÄnderung des 1FAGergibtsichausArtikel106Absatz3Satz3GG. III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte A. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand 1. Haushalt der Bundesagentur für Arbeit InfolgederUmsetzungderzwischenBundundLänderngetroffenenVereinbarungwirdmitdenfolgendenMindereinnahmenimHaushaltderBundesagenturfürArbeitgerechnet: BeteiligungdesBundesandenKostenderArbeitsförderung Jahr Mindereinnahmen Bundesagentur für Arbeit (in Mio. Euro) DurchdieAbsenkungderBeteiligungdesBundesanden KostenderArbeitsförderungnach 363Absatz1Satz2 SGBIIIentstehengeringereEinnahmenbeiderBundesagenturfürArbeitinHöhevon1216Mio.EuroimJahr 2012.BeiUmsetzungderweiterenSchrittewerdengeringereEinnahmenvon2674Mio.EuroimJahr2013, 4075Mio.EuroimJahr2014und4359Mio.EuroimJahr 2015erwartet.DieEinnahmenderBundesagenturfür ArbeitausderBundesbeteiligungandenKostender Arbeitsförderungwerdendamit7238Mio.EuroimJahr 2012betragen,beiUmsetzungderweiterenSchrittedann 5998Mio.EuroimJahr2013,4821Mio.EuroimJahr 2014und4774Mio.EuroimJahr2015.Esistbeabsichtigt, dassdiebeteiligungdesbundesandenkostenderarbeitsförderungabdemjahr2016einemhalbenprozentpunktder SteuernvomUmsatzentspricht.DerBetragwirdaufBasis desist-ergebnissesdesjahres2014,angepasstmitderjährlichen Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz, ermittelt. 2. Bundeshaushalt DurchdieAnhebungderBeteiligungdesBundesanden NettoausgabendesVorvorjahresfürdieGrundsicherungim AlterundbeiErwerbsminderungnach 46aAbsatz1 SGBXIIüberdiebisherabdemJahr2012gesetzlichfestgelegten16Prozenthinausaufnunmehr45ProzentimJahr 2012unddiemitweiterenSchrittenbeabsichtigteAnhebungauf75ProzentimJahr2013und100Prozentabdem Jahr2014entstehenMehrausgabenbeimBundinfolgendem Umfang: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Jahr Mehrausgaben Bund (in Mio. Euro) ImGegenzugwirddieBeteiligungdesBundesandenKostenderArbeitsförderungnach 363Absatz1Satz2 SGBIIIinentsprechendemUmfangabgesenkt.Esentstehen in folgendem Umfang geringere Ausgaben beim Bund: BeteiligungdesBundesandenKostenderArbeitsförderung Jahr Minderausgaben Bund (in Mio. Euro) DasichdieMehr-undMinderausgabenbeimBundgegenseitigaufheben,entsteheninderSummefürdenBundim Finanzplanungszeitraum keine Mehrausgaben. 3. Haushalte von Ländern und Kommunen InfolgedergesetzlichenÄnderungenundderbeabsichtigten schrittweisenweiterenumsetzungderbund-länder-vereinbarungenwirdmitfolgendenmehreinnahmeninden Haushalten der Länder gerechnet: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Jahr Mehreinnahmen Länder (in Mio. Euro) DaesausverfassungsrechtlichenGründenkeinedirekten FinanzbeziehungenzwischenBundundKommunenalsden TrägernderGrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderunggibt,kannderBundZahlungennurandieLänder leisten.esliegtinderverantwortungundzuständigkeiteinesjedenlandes,dieihmzufließendeerstattungszahlung desbundesaufdiesozialhilfeträgerimlandaufzuteilen und an diese weiterzuleiten. DervorliegendeGesetzentwurfregeltinseinennormativen TeilennurdieersteStufederBund-Länder-Vereinbarungen mitdenfinanziellenauswirkungenfür2012.solangeeine dieweiterenvereinbartenstufenab2013betreffenderegelungnichterfolgt,werdendiefür2012normierten Finanzwirkungen fortgeschrieben. B. Vollzugsaufwand Kein Vollzugsaufwand. IV. Sonstige Kosten DerWirtschaftundinsbesonderedenmittelständischen UnternehmenentstehendurchdiesesGesetzkeineunmittelbarenKosten.AuswirkungenaufEinzelpreiseunddas Preisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. V. Bürokratiekosten DerGesetzentwurfhatkeineAuswirkungenaufInformationspflichtenimSinnedes 2Absatz2desGesetzeszur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode VI.GleichstellungspolitischeGesetzesfolgenabschätzung AuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutung sindnichtzuerwarten,dakeineregelungengetroffenwerden,diesichspezifischaufdielebenssituationvonfrauen und Männern auswirken. VII. Nachhaltigkeit DerGesetzentwurfleisteteinennachhaltigenBeitragzur VerbesserungderfinanziellenSituationderKommunen.Er berücksichtigtinseinenfolgendiezielederwirtschaftlichenleistungsfähigkeitundsozialenverantwortungim Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) DurchdieNeufassungvon 46aSGBXIIwirddie BundesbeteiligunganderGrundsicherungimAlterundbei ErwerbsminderungabdemJahr2012von16auf45Prozent dernettoausgabendesvorvorjahreserhöht.dieseranteil desbundesführt,daerunterhalbvon50prozentliegt,nicht zurbundesauftragsverwaltungindergrundsicherungim AlterundbeiErwerbsminderung.WeitergehendeÄnderungenzurUmsetzungderAuftragsverwaltungimSGBXII sind deshalb nicht erforderlich. DerInhaltvonAbsatz1wirddurchdieNeufassungaufdie Höhederab2012geltendenBeteiligungsquotebeschränkt. AufdieÜbernahmederindergeltendenFassungvon 46a Absatz1Satz1enthaltenenBegründung,weshalbderBund eineergänzendebundesbeteiligungzahlt,wirdangesichts der Erhöhung des Bundesanteils verzichtet. DieErmittlungderHöhederBundesbeteiligungundderen ZahlungandieLänderregeltAbsatz2.Abweichendvom geltendenrechtsiehtsatz1vor,dasssichdieandieländer zuzahlendebundesbeteiligungunmittelbarausdennettoausgabenderländerergibt.diesbedeutet,dassdiebeteiligungsquoteaufdieinjedemlandentstandenennettoausgabenanzuwendenist.aufgrunddermitdergeltendenbundesbeteiligungindenjahren2009bis2011gewonnenenerfahrungenergibtsichdervombundaneinlandzu zahlendebetragnichtmehrausdemprozentualenanteil dieseslandesandenbundesweitennettoausgaben.dadurcherübrigtsichauchdieanwendungderbisherigen Rundungsregelung für die Berechnung der Länderanteile. BerechnungsgrundlagefürdieHöhederjährlichenErstattungsind,wiebereitsindergeltendenFassungdes 46a, dievomstatistischenbundesamtermitteltenreinenausgabennachdemviertenkapitelzumstand1.april.zurklarstellungwirddabeigegenüberdemgeltendenrechtergänzt, dassdatenstichtagder1.aprildesjahresist,fürdasdie Bundesbeteiligunggezahltwird.Nach-beziehungsweise KorrekturmeldungenzurHöhederNettoausgabensinddanachbeispielsweisefürdasKalenderjahr2010biszum 1.April2012möglichundwerdenfürdieBundesbeteiligung im Jahr 2012 berücksichtigt. AnderbisherigenZahlungsweisefürdieBundesbeteiligung wirdinabsatz2satz2festgehalten.diezahlunghatjeweils zum 1. Juli eines Jahres zu erfolgen. DagemäßderBund-Länder-Vereinbarungenbeabsichtigtist, dassderbundabdemjahr2013einenanteilvonmehrals 50ProzentdesVorvorjahresNettoausgabenerstattet,trittab diesemjahrindergrundsicherungimalterundbeierwerbsminderungbundesauftragsverwaltungnachartikel85ggin VerbindungmitArtikel104aAbsatz3Satz2GGein. DiedamitimZusammenhangstehendenÄnderungenkönnenindiesemGesetzgebungsverfahrennochnichtumgesetztwerden,dasieunteranderemweitergehendePrüfungenunddaraufbasierendAbstimmungenmitLändernund kommunalenspitzenverbändenerfordern.deshalbbleiben diemitderbundesauftragsverwaltungimzusammenhang stehendenänderungeneinemseparatengesetzgebungsverfahren vorbehalten. SolangedieseweiteregesetzlicheRegelungnichterfolgtist, giltdiebundesbeteiligungnachdemdurchartikel1neugefassten 46amiteinemBundesanteilvon45Prozent.Dadurchistsichergestellt,dassderBundabdemJahr2012 mindestenseinenanteilvon45prozentderimvorvorjahr entstandenennettoausgabenindergrundsicherungim Alter und bei Erwerbsminderung übernimmt. Zu Artikel 2 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) MitdemHaushaltsbegleitgesetz2006vom29.Juni2006 (BGBl.IS.1402)hatsichderBundseitdemJahr2007an denkostenderarbeitsförderungmiteinembetragbeteiligt, derdemaufkommenauseinemprozentpunktderallgemeinenmehrwertsteuerentspricht.dieregelungdienteder teilweisengegenfinanzierungdergleichzeitigenabsenkungdesbeitragssatzeszurarbeitsförderungum2prozentpunkteauf4,5prozentabdemjahr2007.bisendedesjahres2007hattediebundesagenturfürarbeitrücklagenin Höhevon17,9Mrd.Euroaufgebaut,dieindenJahren2008 bis2010ganzüberwiegendzurbewältigungderwirtschaftskriseundzurweiterenabsenkungderbeitragssätze aufzwischenzeitlich2,8prozentundnunmehr3prozent eingesetzt werden konnten. Am6./7.Juni2010hatdieBundesregierunginihrerKlausurimRahmendesZukunftspaketsbeschlossen,dassdie BundesagenturfürArbeitdurchweitereEffizienzsteigerungenundstrukturelleEinsparungenimJahr2012ihrstrukturellesDefizitum2,5Mrd.EuroundabdemJahr2013um jährlich3mrd.euroabsenkensoll.dieseeinsparungenermöglichenes,diebeteiligungdesbundesandenkosten derarbeitsförderungschrittweisezurückzuführen.diedadurchimbundeshaushaltentstehendenminderausgaben dienenalsbeitragzurgegenfinanzierungdermehrausgabendesbundes,diesichausdervereinbartenschrittweisen ErhöhungderErstattungderKostenderGrundsicherungim AlterundbeiErwerbsminderungdurchdenBundindrei Schrittenergeben (2012:45Prozent,2013:75Prozent,ab 2014:100Prozent).DurchdieRegelunginArtikel2wird der erste Absenkungsschritt für das Jahr 2012 umgesetzt.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/7141 Zu Artikel 3 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes) MitdieserÄnderungerfolgtdiezwischenBundundLändernvereinbarteklarstellendeAnpassungdesFinanzausgleichsgesetzes,dieausder imerstenschrittinartikel2 geregelten AbsenkungderBundesbeteiligungandenKosten der Arbeitsförderung resultiert. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) DieVorschriftregeltdasInkrafttretendesGesetzeszum 1.Januar2012.Damitwirddieab2012geltendeersteStufe derbund-länder-vereinbarungenumgesetzt.dieeinführungderbundeserstattungindergrundsicherungimalter undbeierwerbsminderungabdemjahr2014unddievorgeschalteteerhöhungderbundesbeteiligungimjahr2013 sowiedieentsprechendenreduzierungsschrittebeider BundesbeteiligungandenKostenderArbeitsförderungerfolgenzueinemspäterenZeitpunktineinemeigenständigen Gesetzentwurf,derauchdieVorschriftenzurUmsetzung derab2013eintretendenbundesauftragsverwaltungbeider GrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderungenthalten wird.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfdesGesetzesaufBürokratiekostengeprüft,diedurchInformationspflichten begründet werden. MitdemRegelungsvorhabensollenkeineInformationspflichten neu eingeführt, geändert oder abgeschafft werden. DerNationaleNormenkontrollrathatkeineBedenkengegen das Regelungsvorhaben.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/7141 Stellungnahme des Bundesrates Anlage 3 DerBundesrathatinseiner886.Sitzungam23.September 2011beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 ( 46a SGB XII) In Artikel 1 ist 46a wie folgt zu fassen: 46a Bundesbeteiligung (1)DerBundträgtimJahr2012einenAnteilvon45 vomhundert,imjahr2013einenanteilvon75vom HundertundabdemJahr2014einenAnteilvon100 vom Hundert der Nettoausgaben nach diesem Kapitel. (2)DieErstattungdurchdenBundwirddurchRechtsverordnung,diederZustimmungdesBundesratesbedarf, geregelt. Begründung DervorgelegteGesetzentwurfstelltnichtaufdietatsächlichenAusgabenderLänderundKommunenfürdie GrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderungim laufendenjahrab,sondernunterbeibehaltungdesbisherigenverfahrens,aufdieausgabendesvorvorjahres. Dasbedeutet,dassLänderundKommuneneinenAusgabenanstieggegenüberdemVorvorjahrselbstfinanzieren müssen.diesführtzueinemdauerhaftenfehlbetragund entsprichtnichtdemergebnisdesvermittlungsausschusses.danachistfürdiehöhedererstattungaufdie laufenden Nettoausgaben abzustellen. ZurLiquiditätssicherungderKommunenisteinmonatlicherAbrufderBundesbeteiligung,analogzudenbereitsbestehendenVerfahrenzumWohngeldbzw.zuden KostenderUnterkunftnachdemSGBIIvorzusehen. DasVerfahrenzurErstattungderlaufendenNettoausgaben wird durch Rechtsverordnung geregelt. ZurvollständigenUmsetzungdesVermittlungsergebnissesmussdieRegelungauchdieJahrenach2012umfassen. 2. Zu Artikel 1a neu ( 46 Absatz 6 Satz 2 SGB II) Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:,artikel 1a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch In 46Absatz6Satz2desZweitenBuchesSozialgesetzbuch GrundsicherungfürArbeitsuchende (Artikel1desGesetzesvom24.Dezember2003,BGBl.I S.2954),daszuletztdurch geändertwordenist,werdennachdenwörtern DieserentsprichtdenGesamtausgaben diewörter ineinemland sowienachden Wörtern geteiltdurchdiegesamtausgaben diewörter in diesem Land eingefügt. Begründung ZielderRegelungdes 46Absatz6ff.SGBIIistes,die indenländernanfallendenkostenfürdieleistungen nach 28SGBIIund 6bdesBundeskindergeldgesetzes (BKGG)auszugleichen.DiesesZielwirddurchdie geltenderegelungnurerreicht,wenndiegesamtheitder Länderzusammengefasstbetrachtetwird.Daabermitan SicherheitgrenzenderWahrscheinlichkeitzuerwarten ist,dassdieausgabenindeneinzelnenländernunterschiedlichhochausfallenwerden,istdavonauszugehen, dassländermitausgabenunterdemschnittmehrerhaltenwerden,alssieausgegebenhabenunddiemitdarüberliegendenausgabenweniger.einesolchenivellierungistwedergerechtfertigtnochwünschenswert. InsbesonderekönntenGesichtspunktederhaushälterischenZurückhaltungzueinemrestriktivenBewilligungsverhaltenführen,dasdemZweckdesGesetzeszuwiderläuft.DasgiltinsbesondereauchunterBerücksichtigung dessen,dassdieländerüberkeineeigenenmittelverfügen,mitdenenetwaigedifferenzendauerhaftausgeglichen werden könnten. Esistdahergeboten,bereitsvordemBeginndesfürdie BemessungdesBundeszuschussesin2013maßgebendenJahres2012eineRegelungzutreffen,diedenverantwortlichenAkteurendienötigePlanungssicherheit gibt.hierbeigenügtes,diebisherin 46Absatz6 SGBIIgetroffeneRegelungdahinzuändern,dassdie AusgabenjedesLandesfürLeistungennach 28SGBII und 6bBKGGzudendortigenAusgabenfürUnterkunftundHeizunginsVerhältnisgesetztwerden.Auf dieseweiseergibtsichohneeineänderungderregelungssystematikimübrigeneinerhöhungswert,derden tatsächlichenverhältnissenindeneinzelnenländern Rechnungträgt,ohnegleichzeitiginderSummedieGesamtkosten des Bundes zu verändern. 3. Zu Artikel 3 ( 1 Satz 1 erster Halbsatz FAG) Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:,artikel 3 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes In 1Satz1ersterHalbsatzdesFinanzausgleichsgesetzesvom20.Dezember2001 (BGBl.IS.3956),das zuletztdurch geändertwordenist,werdennachden Wörtern aufgrunddersenkungdesbeitragssatzeszur ArbeitslosenversicherungumeinenVomhundertpunkt diewörter sowiezurschrittweisenübernahmeder KostenfürdieGrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderung durch den Bund eingefügt. Begründung ZurGegenfinanzierungderschrittweisenÜbernahme dergrundsicherungskostensollparalleldiebundesbeteiligungandenkostenderarbeitsförderungder

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode BundesagenturfürArbeitabgesenktwerden.ImAusbauzustandsolldiesmaximaldemWerteineshalben Mehrwertsteuerpunktesentsprechen.DieLänderhaben diesbezüglichzugesagt,keineforderungaufrückübertragungdesnichtmehrfürdenbisherigenzweckbenötigten Steueraufkommens geltend zu machen. ZurUmsetzungdieserVereinbarungsolltediezusätzlicheZweckbindung schrittweiseübernahmederkosten dergrundsicherungimalterundbeierwerbsminderung durchdenbund indereinschlägigenregelungin 1 FAGverankertwerden,umdiegeteilteVerwendungdes dembundzustehendenvorabbetragsbeiderumsatzsteuerverteilung sicher zu stellen. 4.Zum Gesetzentwurf insgesamt a)indenverhandlungendesvermittlungsausschusses überdashartz-iv-pakethatdiebundesregierungzugesichert,dassdiereduzierungdereinnahmender BundesagenturfürArbeitdurchdieRückführungdes halbenmehrwertsteuerpunktesnichtzueinerbeitragserhöhungbeiderarbeitslosenversicherungund nichtzuleistungskürzungeninderarbeitsmarktpolitikführenwerde.demzufolgestehtdiebundesregierunginderpflicht,füreineauskömmliche FinanzierungderBundesagenturfürArbeitzusorgen unddieleistungsfähigkeitderarbeitsförderungauch in Zukunft zu gewährleisten. b)erfreulicherweisehatsichdiekonjunkturwieauch diearbeitsmarktsituationpositiverentwickeltals ursprünglichangenommen.aktuellberichtetdie BundesagenturfürArbeitinihrerArbeitsmarktberichterstattungjedochdarüber,dassderAufschwung derdeutschenwirtschaftzuletztandynamikverlorenhat.nachangabendesstatistischenbundesamtesistdasrealebruttoinlandsproduktimzweiten Quartal2011saison-undkalenderbereinigtnurnoch um0,1prozentgestiegen,nach +1,3ProzentimerstenQuartal.DiekonjunkturellenFrühindikatorenwie derifo-geschäftsklimaindexunddiezew-konjunkturerwartungen,fürdiedatenbiszumaugustvorliegen,habendeutlichnachgegebenundlassenauchfür denweiterenjahresverlaufeineabgeschwächtekonjunktur erwarten. c)dasichdieseentwicklungaufdemarbeitsmarkterst verzögertniederschlägt,hatsichdielageaufdem ArbeitsmarktimAugust2011nochmalsverbessert. DieErwerbstätigkeitunddiesozialversicherungspflichtigeBeschäftigungnahmensaisonbereinigtzu. ArbeitslosigkeitundUnterbeschäftigungsindsaisonbereinigtweitergesunken,obwohldieAbnahmenin den letzten Monaten bereits kleiner geworden sind. d)diezahlderfrühzeitigenarbeitsuchendmeldungen ausbeschäftigungam1.arbeitsmarkt,mitdenen einedrohendearbeitslosigkeitinfolgebeispielsweise bereitsausgesprochenerkündigungenodernichtverlängerter,auslaufenderbeschäftigungsverhältnisse abgebildetwird,steigtvonjuliaufaugust2011jedochschonan.insgesamtverliertnachaussagender BundesagenturdieArbeitskräftenachfrageanDynamik.DieBundesagenturerwartetinihremTrendeine eherunsichereentwicklungbeiderarbeitslosigkeit sowiebeimstellenangebot.derbundesratbetrachtet diesichderzeitabzeichnendeleichteeintrübungder KonjunkturmitgroßerSorge,dabekanntist,dassdie FinanzenderBundesagentursehrempfindlichauf wirtschaftliche Schwächephasen reagieren. e)diebislangpositivearbeitsmarktsituationschlägt sichauchindenfinanzenderbundesagenturnieder. NachdenderzeitigenEinschätzungenrechnetdie BundesagenturzumJahresende2011miteinemDefizitvonrund1,9Mrd.Euro.DiesesDefizitwird durcheindarlehenausderbundeskasseausgeglichen,daszurückzuzahlenist,wenndieeinnahmen der Bundesagentur die Ausgaben übersteigen. f)auchwenndasdefizitimjahr2011derhöhenach geringerausfälltalsursprünglicherwartetundsich diekommendenjahretrotzallerkonjunkturellenunsicherheitenvergleichsweisegutentwickelnsollten, solltesichdiebundesagenturbeidenderzeitguten wirtschaftlichenrahmenbedingungeninderrücklagenbildungbefindenundnichteindefizitanhäufen. DieFinanz-undWirtschaftskrisehatgezeigt,dass derbundesagentureinehöchstwichtigestabilisierenderollezukommt,diesiejedochnurbeiausreichenderfinanzlageundentsprechendenrücklagen einnehmen kann. g)vordiesemhintergrundbittetderbundesratdiebundesregierungsicherzustellen,dassdiebundesagentur auchbeieinermöglicheneintrübungderkonjunktur indenkommendenjahrenohnebeitragserhöhung undohneverlustderqualitätundquantitätderarbeitsmarktpolitischenmaßnahmenihrenaufgaben nachkommen kann. h)derbundesratbittetdiebundesregierungweiteraufzuzeigen,wiediebundesagentur nachdementzug deshalbenmehrwertsteuerpunktes derstrukturellenunterfinanzierungderbundesagenturbegegnen soll.derbundesratbittetdiebundesregierungzudemdarzulegen,wiediebundesagenturfürarbeitin derjetzigengutenarbeitsmarktsituationindielage versetztwerdenkann,rücklagenaufzubauen,damit sieauchmöglichenkünftigenwirtschaftskriseneffektiv begegnen kann. 5.Zum Gesetzentwurf insgesamt InderBegründungAllgemeinerTeildesGesetzentwurfs wirdinabsatz6desabschnitts ZielundInhaltdesGesetzes ausgeführt,dassdurchdievombundab2014 beabsichtigtevollständigeübernahmedernettoausgabendesvorvorjahresfürdiegrundsicherungimalter undbeierwerbsminderungdenländernundkommunendannausreichendfinanzmittelzurverfügungstehen,umdauerhaftdiekommunalenaufwendungenfür nichtinschulischerverantwortungangebotenemittagsverpflegungfürschülerineinrichtungennach 22 SGBVIIIsowiefürdiekommunaleSchulsozialarbeitzu übernehmen.derbundleistetfürdieseaufwendungen lediglichbefristetindenjahren2011bis2013durch eineentsprechendeanhebungderbundesbeteiligungan den Kosten für Unterkunft und Heizung.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/7141 DieBegründungentsprichtindiesemPunktnichtden FestlegungenderGemeindefinanzkommissionsowieder ProtokollerklärungvonBundundLändernimRahmen desvermittlungsverfahrenszudemgesetzzurermittlungvonregelbedarfenundzuränderungdeszweiten undzwölftenbuchessozialgesetzbuch.eineverknüpfungderfreiwerdendenmittelmiteinerweiterfinanzierungdermittagesseninhortenundderschulsozialarbeitdurchdiekommunenwurdenichtvereinbart.wesentlicheszielderentlastungimbereichdergrundsicherungistdiestabilisierungderkommunalen HaushalteunddieVerringerungvorhandenerstrukturellerDefizite.FürgegebenenfallsdarüberhinausentstehendefinanzielleSpielräumesolltedieEntscheidung hinsichtlichderverwendungderzusätzlichenmittel dem Land und den Kommunen vorbehalten bleiben.

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16 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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