Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung A. Problem und Ziel WährenddiedurchschnittlichenLöhneundGehälterindenletzten10Jahren gestiegensind,sinddiehöchstgrenzenfürgeringfügigentlohntebeschäftigung (sog.minijobs)undbeschäftigungindergleitzone (sog.midijobs)seitdem Jahr 2003 unverändert geblieben. MitdemGesetzentwurfsollendieVerdienstgrenzenfürgeringfügigeBeschäftigungundBeschäftigunginderGleitzoneinAnlehnungandieallgemeine Lohnentwicklung angepasst werden. ZudemsolldiesozialeAbsicherunggeringfügigBeschäftigtererhöhtwerden, indemdieversicherungspflichtgeringfügigbeschäftigterindergesetzlichen RentenversicherungzurRegelwird.ArbeitnehmerkönnenaufAntragvonder Versicherungspflichtbefreitwerden,sowiesiebisheraufAntragdievolleVersicherungspflicht wählen konnten (Wechsel von Opt-in zum Opt-out). B. Lösung DieArbeitsentgeltgrenzebeigeringfügigerBeschäftigungwirdzum1.Januar 2013auf450Euroangehoben.EntsprechendwirddieGrenzefürdasmonatliche Gleitzonenentgelt auf 850 Euro angepasst. DiebisherigeVersicherungsfreiheitindergesetzlichenRentenversicherungmit dermöglichkeitdervollenversicherungspflichtfürgeringfügigentlohntebeschäftigtewirdzum1.januar2013ineinerentenversicherungspflichtmitbefreiungsmöglichkeit umgewandelt (Wechsel von Opt-in zu Opt-out). FürBeschäftigungsverhältnisse,diebereitsvordem1.Januar2013bestanden haben, werden Bestandsschutz- und Übergangsregelungen geschaffen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand DieÄnderungenführenzujährlichenMehrausgabenimBundeshaushaltim Jahr2013inHöhevonrund16Mio.EuroundimJahr2014inHöhevonrund 31Mio.Euro.AbdemJahr2015könnenMehrausgabenimBundeshaushalt vonbiszu70mio.eurojährlichentstehen.diesemehrausgabenwerdeninden Haushaltsansätzen aufgefangen.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode FürdieSozialversicherungenohnediegesetzlicheRentenversicherungergeben sichinsgesamtmindereinnahmenineinergrößenordnungvonjährlichbiszu 90Mio.Euro.FürdieRentenversicherungentstehenkeineBelastungen,weil MindereinnahmenkompensierendeMehreinnahmenausderverbessertenAbsicherung geringfügig entlohnt Beschäftigter gegenüberstehen. DasVorhabenführtzuSteuerausfällenfürBund,LänderundGemeinden (Einkommen-undLohnsteuersowieSolidaritätszuschlag)vonjährlich210Mio.Euro (davonbund:95mio.euro,länder:85mio.euro,gemeinden:30mio.euro). E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger FürgeringfügigentlohntBeschäftigtemitzukünftigvollemSchutzindergesetzlichen Rentenversicherung verringert sich der Erfüllungsaufwand. FürgeringfügigentlohntBeschäftigte,diesichgegendiePflichtversicherungin dergesetzlichenrentenversicherungentscheiden,wirdeineneueinformationspflichtmiteinemerfüllungsaufwandvondurchschnittlich40minutenjefall eingeführt. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft FürdiebestehendengeringfügigentlohntenBeschäftigungsverhältnisseimgewerblichenBereichsowiedievondenÜbergangsvorschriftenbetroffenenBeschäftigungsverhältnisseinderGleitzoneentstehtdenArbeitgeberninsgesamt ein einmaliger Aufwand von rund 35 Mio. Euro. Füralleabdem1.Januar2013neueingestelltenBeschäftigtenentstehtdenArbeitgebern eine Gesamtbelastung in Höhe von rund 22 Mio. Euro je Jahr. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Bürokratiekosten für Arbeitgeber entstehen durch Umstellungsaufwand. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung DerMinijob-ZentralealszuständigerEinzugsstelleentstehteinmaligerAufwand, der jedoch kurzfristig nicht abschließend geschätzt werden kann. DurcheinemöglicheAusweitungderFällevonRückmeldungenandieArbeitgeber ist gegebenenfalls mit geringfügigen Mehrkosten je Jahr zu rechnen. SofernderBestanddergeringfügigentlohntBeschäftigtenüberdieneue Rechtslageunterrichtetwird,falleneinmaligeKosteninHöhevon1,8Mio. Eurobeziehungsweise4Mio.Euro (einseitigesbeziehungsweisezweiseitiges Schreiben) an. FürdieÜbergangszeitbismindestens2015wirdeinKostenaufwandfürTelefonberatungenvoninsgesamtetwa1,5Mio.EurojeJahrentstehen.AnschließendisteinKostenaufwandvonetwa1Mio.EurojeJahrzurBeratungvon Personen,diesichvonderVersicherungspflichtbefreienlassenwollen,anzusetzen. BeidenBetriebsprüfungenentstehtindenJahrenbis2017einhöhererAufwand von knapp 4 Mio. Euro je Jahr. F. Weitere Kosten DerWirtschaftentstehenkeinesonstigenKosten.AuswirkungenaufdasPreisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/10773 Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch DasVierteBuchSozialgesetzbuch GemeinsameVorschriftenfürdieSozialversicherung inderfassungder Bekanntmachungvom12.November2009 (BGBl.I S.3710,3973;2011IS.363),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1.In 7bNummer5wirddieAngabe 400 durchdieangabe 450 ersetzt. 2.In 8Absatz1Nummer1und2wirdjeweilsdieAngabe 400 durch die Angabe 450 ersetzt. 3.In 18bAbsatz5Satz1Nummer1wirdimSatzteil nachbuchstabebnachderangabe 172Absatz3 die Angabe oder 276a eingefügt. 4.In 20Absatz2werdendieWörter vor,wenndasdarauserzieltearbeitsentgeltzwischen400,01euround 800,00EuroimMonatliegtunddieGrenzevon800,00 durchdiewörter miteinemdarauserzieltenarbeitsentgeltvon450,01eurobis850,00euroimmonatvor,das die Grenze von 850,00 ersetzt a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst: 11.beiAntragdesgeringfügigBeschäftigtennach 6Absatz1bdesSechstenBuchesaufBefreiung von der Versicherungspflicht,. b)inabsatz7satz1wirddieangabe 400 durchdie Angabe 450 ersetzt. c) Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa)inbuchstabeewerdendiewörter 5Absatz2 Satz2 durchdiewörter 230Absatz8 Satz2 undderpunktamendedurchein Komma ersetzt. bb)nachbuchstabeewirdfolgenderbuchstabef angefügt: f)beiantragaufbefreiungvonderversicherungspflichtnach 6Absatz1bdesSechstenBuchesdenTagdesZugangsdesAntrags beim Arbeitgeber. Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch DasDritteBuchSozialgesetzbuch Arbeitsförderung (Artikel1desGesetzesvom24.März1997,BGBl.IS.594, 595),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: 444GesetzzuÄnderungenimBereichdergeringfügigen Beschäftigung. 2.In 347Nummer5BuchstabecwirddieAngabe 400 durch die Angabe 450 ersetzt. 3. Nach 443 wird folgender 444 angefügt: 444 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (1)Personen,dieam [einsetzen:tagvorinkrafttretendiesesgesetzes]ineinermehralsgeringfügigenbeschäftigungnach 8Absatz1Nummer1oder 8ain Verbindungmit 8Absatz1Nummer1desViertenBuchesversicherungspflichtigwaren,diedieMerkmale einergeringfügigenbeschäftigungnachdiesenvorschrifteninderabdem [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesgesetzes]geltendenfassungerfüllt,bleiben indieserbeschäftigunglängstensbiszum31.dezember 2014versicherungspflichtig,solangedasArbeitsentgelt 400Euromonatlichübersteigt.SiewerdenaufAntrag vonderversicherungspflichtbefreit.derantragistbei deragenturfürarbeitzustellen.diebefreiungwirkt vom [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesgesetzes]an,wennsiebiszum [einsetzen:letztertagdes aufdenmonatdesinkrafttretensdiesesgesetzesfolgendenübernächstenkalendermonats]beantragtwird,im ÜbrigenvondemBeginndesKalendermonatsan,der aufdenmonatfolgt,indemderantraggestelltworden ist.diebefreiungistaufdiesebeschäftigungbeschränkt. (2)BeiAnwendungdesAbsatzes1gilt 276b Absatz1desSechstenBuchesundbeiAnwendungdes 344Absatz4gilt 276bAbsatz2desSechstenBuches entsprechend. Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch DasFünfteBuchSozialgesetzbuch GesetzlicheKrankenversicherung (Artikel1desGesetzesvom20.Dezember1988,BGBl.IS.2477),daszuletztdurch (BGBl.I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem 7 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)Personen,dieam [einsetzen:tagvorinkrafttretendiesesgesetzes]ineinermehralsgeringfügigenbeschäftigungversicherungspflichtigwaren,diediemerkmaleeinergeringfügigenbeschäftigunginderabdem [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesgesetzes]geltendenfassungder 8oder8adesViertenBucheserfüllt, bleibenindieserbeschäftigunglängstensbiszum

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 31.Dezember2014versicherungspflichtig,sofernsie nichtdievoraussetzungenfüreineversicherungnach 10erfüllenundsolangedasArbeitsentgelt400,00Euro monatlichübersteigt.siewerdenaufihrenantragvonder VersicherungspflichtnachSatz1befreit. 8Absatz2gilt entsprechendmitdermaßgabe,dassandiestelledes ZeitpunktsdesBeginnsderVersicherungspflichtder [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesgesetzes]tritt. 2.In 10Absatz1Satz1Nummer5wirddieAngabe 400 durch die Angabe 450 ersetzt. 3.In 226Absatz4wirdnachdenWörtern 163 Absatz10Satz1bis5und8 dieangabe oder 276b eingefügt. 4. Dem 249 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: DiesgiltauchfürPersonen,fürdie 7Absatz3Anwendung findet. Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch DasSechsteBuchSozialgesetzbuch GesetzlicheRentenversicherung inderfassungderbekanntmachungvom 19.Februar2002 (BGBl.IS.754,1404,3384),daszuletzt durchartikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)inderangabezu 52wirddasWort versicherungsfreier gestrichen. b)inderangabezu 76bwirddasWort versicherungsfreier gestrichen. c)derangabezu 172werdendieWörter undbefreiung von der Versicherungspflicht angefügt. d)nachderangabezu 244wirdfolgendeAngabe eingefügt: 244aWartezeiterfüllungdurchZuschlägeanEntgeltpunktenfürArbeitsentgeltausgeringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung. e)dieangabenzuden 264bund264cwerdenwie folgt gefasst: 264bZuschlägeanEntgeltpunktenfürArbeitsentgeltausgeringfügigerversicherungsfreier Beschäftigung 264cZuschlag bei Hinterbliebenenrenten. f)nachderangabezu 264cwirdfolgendeAngabe eingefügt: 264dZugangsfaktor. g)dieangabenzuden 276aund276bwerdenwie folgt gefasst: 276aArbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit 276bGleitzone. 2.In 2Satz2Nummer2werdendieWörter alsgeringfügigbeschäftigtenach 5Abs.2Satz2aufdieVersicherungsfreiheitverzichtethaben durchdiewörter geringfügig beschäftigt sind ersetzt Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine 1.Beschäftigungnach 8Absatz1Nummer2oder 8ainVerbindungmit 8Absatz1Nummer2des Vierten Buches, 2.geringfügigeselbständigeTätigkeitnach 8 Absatz3inVerbindungmit 8Absatz1odernach 8Absatz3inVerbindungmitden 8aund8 Absatz 1 des Vierten Buches oder 3. geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ausüben,indieserbeschäftigung,selbständigentätigkeitoderpflegetätigkeit. 8Absatz2desViertenBuchesistmitderMaßgabeanzuwenden,dasseineZusammenrechnungmiteinernichtgeringfügigenselbständigenTätigkeitnurerfolgt,wenndieseversicherungspflichtigist.EinenichterwerbsmäßigePflegetätigkeitist geringfügig,wenndiebeitragsbemessungsgrundlagefür diepflegetätigkeit ( 166Absatz2)aufdenMonatbezogen400Euronichtübersteigt;mehrerenichterwerbsmäßige Pflegetätigkeiten sind zusammenzurechnen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1b wird wie folgt gefasst: (1b)Personen,dieeinegeringfügigeBeschäftigungnach 8Absatz1Nummer1oder 8ainVerbindungmit 8Absatz1Nummer1desViertenBuchesausüben,werdenaufAntragvonderVersicherungspflichtbefreit.DerschriftlicheBefreiungsantragistdemArbeitgeberzuübergeben. 8Absatz2 desviertenbuchesistmitdermaßgabeanzuwenden, dasseinezusammenrechnungmiteinernichtgeringfügigenbeschäftigungnurerfolgt,wenndieseversicherungspflichtigist.derantragkannbeimehrerengeringfügigenbeschäftigungennureinheitlich gestelltwerdenundistfürdiedauerderbeschäftigungenbindend.satz1giltnichtfürpersonen,die imrahmenbetrieblicherberufsbildung,nachdem Jugendfreiwilligendienstegesetz,nachdemBundesfreiwilligendienstgesetzodernach 1Satz1Nummer2bis4beschäftigtsindodervonderMöglichkeit einerstufenweisenwiederaufnahmeeinernichtgeringfügigentätigkeit ( 74desFünftenBuches)Gebrauch machen. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: IndenFällendesAbsatzes1bgiltdieBefreiungals erteilt,wenndienach 28iSatz5desViertenBucheszuständigeEinzugsstellenichtinnerhalbeines MonatsnachEingangderMeldungdesArbeitgebers nach 28adesViertenBuchesdemBefreiungsantrag desbeschäftigtenwiderspricht.dievorschriftendes ZehntenBuchesüberdieBestandskraftvonVerwaltungsaktenundüberdasRechtsbehelfsverfahrengelten entsprechend. c) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt: IndenFällendesAbsatzes1bwirktdieBefreiung beivorliegenderbefreiungsvoraussetzungennach EingangderMeldungdesArbeitgebersnach 28a desviertenbuchesbeiderzuständigeneinzugsstelle rückwirkendvombeginndesmonats,indemder

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/10773 AntragdesBeschäftigtendemArbeitgeberzugegangenist,wennderArbeitgeberdenBefreiungsantragderEinzugsstellemitdererstenfolgenden Entgeltabrechnung,spätestensaberinnerhalbvon sechswochennachzugang,gemeldetunddieeinzugstelleinnerhalbeinesmonatsnacheingangder MeldungdesArbeitgebersnichtwidersprochenhat. ErfolgtdieMeldungdesArbeitgebersspäter,wirkt diebefreiungvombeginndesaufdenablaufder WiderspruchsfristnachAbsatz3folgendenMonats.IndenFällen,indenenbeieinerMehrfachbeschäftigungdieBefreiungsvoraussetzungenvorliegen,hatdieEinzugsstelledieweiterenArbeitgeber überdenzeitpunktderwirkungderbefreiungunverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten. 5.In 34Absatz3Nummer1wirddieAngabe 400 durch die Angabe 450 ersetzt wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwirddaswort versicherungsfreier gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)satz1wirdwiefolgtgeändert: aaa)daswort versicherungsfreier wirdgestrichen. bbb)nachdemwort Beschäftigung werden diewörter,fürdiebeschäftigtenach 6Absatz1bvonderVersicherungspflicht befreit sind, eingefügt. bb)insatz2undsatz3wirdjeweilsdaswort versicherungsfreien gestrichen Absatz1Satz1Nummer6wirdwiefolgtgeändert: a)inbuchstabedwirddaswort oder amende durch einen Punkt ersetzt. b)buchstabee wird aufgehoben. 8.In 66Absatz1Nummer6wirddasWort versicherungsfreier gestrichen b wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwirddaswort versicherungsfreier gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)daswort versicherungsfreier wirdgestrichen. bb)nachdemwort Beschäftigung, werdendie Wörter fürdiebeschäftigtenach 6Absatz1b vonderversicherungspflichtbefreitsind,und eingefügt. 10.In 76dwirddasWort versicherungsfreier gestrichen. 11.In 96aAbsatz2Nummer2wirddieAngabe 400 durch die Angabe 450 ersetzt. 12.In 113Absatz1Satz1Nummer6wirddasWort versicherungsfreier gestrichen. 13.In 162Nummer5imSatzteilvorSatz2wirddieAngabe 400 durch die Angabe 450 ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz8werdendiewörter undindieserbeschäftigungversicherungspflichtigsind,weilsie nach 5Abs.2Satz2aufdieVersicherungsfreiheit verzichtethaben gestrichenundwirddieangabe 155 durch die Angabe 175 ersetzt. b) In Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe F (2 F) (AE 400) durchdieangabe + ( ) ersetzt. 15.In 165Absatz1Satz1Nummer1wirddieAngabe 400 durch die Angabe 450 ersetzt. 16.In 167wirddieAngabe 400 durchdieangabe 450 ersetzt. 17.In 170Absatz1Nummer2BuchstabeawirddieAngabe 400 durch die Angabe 450 ersetzt wird wie folgt geändert: a)derüberschriftwerdendiewörter undbefreiung von der Versicherungspflicht angefügt. b)inabsatz3satz1werdennachdemwort Beschäftigung diewörter versicherungsfreioder durchdiewörter nach 6Absatz1bodernachanderen Vorschriften ersetzt. c)inabsatz3awerdennachdemwort Beschäftigung diewörter versicherungsfreioder durch diewörter nach 6Absatz1bodernachanderen Vorschriften ersetzt. 19.In 210Absatz1aSatz2werdennachdemWort versicherungsfrei diewörter odervonderversicherungspflicht befreit eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5)Personen,dieam [einsetzen:tagvorinkrafttretendiesesgesetzes]alsbeschäftigtenach 5Absatz2inderbiszum [einsetzen:tagvor InkrafttretendiesesGesetzes]geltendenFassung wegenverzichtsaufdieversicherungsfreiheitineinergeringfügigenbeschäftigungodermehrerengeringfügigenbeschäftigungenversicherungspflichtigwaren,bleibeninsoweitversicherungspflichtig; 6Absatz1binderabdem [einsetzen:tagdes InkrafttretensdesGesetzes]geltendenFassunggilt fürdiesepersonenbezogenaufdieam [einsetzen:tagvorinkrafttretendiesesgesetzes]ausgeübtebeschäftigungundweiterebeschäftigungen, aufdiesichderverzichtaufdieversicherungsfreiheitnach 5Absatz2inderbiszum [einsetzen: TagvorInkrafttretendiesesGesetzes]geltenden Fassung erstrecken würde, nicht.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b)inabsatz6satz1wirddieangabe ( 5Abs.2 Satz2) durchdiewörter ( 5Absatz2Satz2in derbiszum [einsetzen:tagvorinkrafttretendieses Gesetzes] geltenden Fassung) ersetzt. c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: (7)SelbständigTätige,dieam [einsetzen: TagvorInkrafttretendiesesGesetzes]nichtversicherungspflichtigwaren,weilsieversicherungspflichtigeArbeitnehmerbeschäftigthaben,bleiben indiesertätigkeitnichtversicherungspflichtig, wennderbeschäftigtearbeitnehmernichtgeringfügigbeschäftigtnach 8Absatz1Nummer1des ViertenBuchesinderbiszum [einsetzen:tag vorinkrafttretendiesesgesetzes]geltendenfassungist.personen,dieam [einsetzen:tagvor InkrafttretendiesesGesetzes]ineinerselbständigen Tätigkeitversicherungspflichtigwaren,diedie MerkmaleeinergeringfügigenTätigkeitinderab dem [einsetzen:tagdesinkrafttretensdieses Gesetzes]geltendenFassungvon 8Absatz3in Verbindungmit 8Absatz1Nummer1oder 8 Absatz3inVerbindungmitden 8aund8 Absatz1Nummer1desViertenBucheserfüllt, bleibenindieserselbständigentätigkeitbiszum [einsetzen:letztertagdes23.aufdenkalendermonatdesinkrafttretensfolgendenkalendermonats] versicherungspflichtig. 21. Dem 230 wird folgender Absatz 8 angefügt: (8)Personen,dieam [einsetzen:tagvorinkrafttretendiesesgesetzes]alsbeschäftigtenach 5 Absatz2Satz1Nummer1inderbiszum [einsetzen:tagvorinkrafttretendiesesgesetzes]geltenden Fassungversicherungsfreiwaren,bleibenindieserBeschäftigungversicherungsfrei,solangedieVoraussetzungeneinergeringfügigenBeschäftigungnach 8 Absatz1Nummer1oder 8ainVerbindungmit 8 Absatz1Nummer1desViertenBuchesinderbiszum [einsetzen:tagvorinkrafttretendiesesgesetzes] geltendenfassungvorliegen.siekönnendurchschriftlicheerklärunggegenüberdemarbeitgeberaufdie Versicherungsfreiheitverzichten;derVerzichtkannnur mitwirkungfürdiezukunftundbeimehrerenbeschäftigungennureinheitlicherklärtwerdenundistfür die Dauer der Beschäftigungen bindend. 22. Dem 231 wird folgender Absatz 9 angefügt: (9) 6Absatz1bgiltbiszum [einsetzen:letzter Tagdes23.aufdenKalendermonatdesInkrafttretens folgendenkalendermonats]nichtfürpersonendieam [einsetzen:tagvorinkrafttretendiesesgesetzes]in einermehralsgeringfügigenbeschäftigungnach 8 Absatz1Nummer1oder 8ainVerbindungmit 8 Absatz1Nummer1desViertenBuchesversicherungspflichtigwaren,diedieMerkmaleeinergeringfügigenBeschäftigungnachdiesenVorschrifteninder abdem [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesgesetzes]geltendenfassungerfüllt,solangedasarbeitsentgeltausdieserbeschäftigung400euromonatlich übersteigt. 23. Nach 244 wird folgender 244a eingefügt: 244a Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung SindZuschlägeanEntgeltpunktenfürArbeitsentgelt ausgeringfügigerversicherungsfreierbeschäftigung nach 264bermittelt,wirdaufdieWartezeitdievolle AnzahlanMonatenangerechnet,diesichergibt,wenn diezuschlägeanentgeltpunktendurchdiezahl0,0313 geteiltwerden.zuschlägeanentgeltpunktenauseiner geringfügigenversicherungsfreienbeschäftigung,die inkalendermonatenausgeübtwurde,diebereitsaufdie Wartezeitanzurechnensind,bleibenunberücksichtigt. WartezeitmonatefürindieEhezeit,LebenspartnerschaftszeitoderSplittingzeitfallendeKalendermonate einergeringfügigenversicherungsfreienbeschäftigung sindvoranwendungvon 52Absatz1oder1agesondertzuermitteln b wird wie folgt gefasst: 264b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung FürArbeitsentgeltausgeringfügigerBeschäftigung, inderbeschäftigtenach 230Absatz8versicherungsfreisindundfürdasderArbeitgebereinenBeitragsanteilgetragenhat,werdenZuschlägeanEntgeltpunkten ermittelt.zuschlägeanentgeltpunktensindauchzuermitteln,wenneinarbeitgebereinenbeitragsanteilfür Arbeitsentgeltauseinervordem [einsetzen:tagdes InkrafttretensdiesesGesetzes]ausgeübtengeringfügigenversicherungsfreienBeschäftigunggetragenhat. FürdieErmittlungderZuschlägeanEntgeltpunkten nachsatz1und2gilt 76bAbsatz2bis4entsprechend. 25.Diebisherigen 264bund264cwerdendie 264c und 264d. 26. Die 276a und 276b werden wie folgt gefasst: 276a Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit (1)FürgeringfügigBeschäftigtenach 8Absatz1 Nummer1desViertenBuches,dieindieserBeschäftigungnach 230Absatz8versicherungsfreisind,tragendieArbeitgebereinenBeitragsanteilinHöhevon 15ProzentdesArbeitsentgelts,dasbeitragspflichtig wäre,wenndiebeschäftigtenversicherungspflichtig wären.fürgeringfügigbeschäftigteinprivathaushaltennach 8aSatz1desViertenBuches,dieindieser Beschäftigungnach 230Absatz8versicherungsfrei sind,tragendiearbeitgebereinenbeitragsanteilin Höhevon5ProzentdesArbeitsentgelts,dasbeitragspflichtigwäre,wenndieBeschäftigtenversicherungspflichtig wären. (2)FürdenBeitragsanteildesArbeitgebersgelten dievorschriftendesdrittenabschnittsdesviertenbuchessowiediebußgeldvorschriftendes 111Absatz1 Nummer2bis4,8undAbsatz2und4desViertenBuches entsprechend.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ b Gleitzone (1)FürArbeitnehmer,dieam [einsetzen:tagvor InkrafttretendiesesGesetzes]ineinermehralsgeringfügigenBeschäftigungnach 8Absatz1Nummer1 oder 8ainVerbindungmit 8Absatz1Nummer1 desviertenbuchesversicherungspflichtigwaren,die diemerkmaleeinergeringfügigenbeschäftigungnach diesenvorschrifteninderabdem [einsetzen:tag vorinkrafttretendiesesgesetzes]geltendenfassung erfüllt,giltfürdiesebeschäftigungweiterhin 163 Absatz 10 mit Maßgabe folgender Formel: F (2 F) (AE 400). Satz1giltlängstensbiszum31.Dezember2014.Die Beitragstragungnach 168Absatz1Nummer1bund 1c findet keine Anwendung. (2)FürArbeitnehmer,dieam [einsetzen:tagvor InkrafttretendiesesGesetzes]oberhalbdesoberen GrenzbetragesderGleitzone ( 20Absatz2desViertenBuchesinderbiszum [einsetzen:tagvor InkrafttretendiesesGesetzes]geltendenFassung) beschäftigtwarenundinderselbenbeschäftigungab dem [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesgesetzes]indergleitzoneversicherungspflichtigbeschäftigt sind,ist 163Absatz10inderabdem [einsetzen: TagdesInkrafttretensdiesesGesetzes]geltendenFassungnuranzuwenden,wennderArbeitnehmerdieAnwendungderGleitzonenregelungschriftlichgegenüber demarbeitgebererklärt.eineerklärungnachsatz1 istnurbiszum31.dezember2014undmitwirkung für die Zukunft möglich. 27.In 302aAbsatz2Satz1und 313Absatz3Nummer1 wirdjeweilsdieangabe 400 durchdieangabe 450 ersetzt. Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch DasElfteBuchSozialgesetzbuch SozialePflegeversicherung (Artikel1desGesetzesvom26.Mai1994, BGBl.IS.1014,1015),daszuletztdurch (BGBl.IS. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.In 25Absatz1Satz1Nummer5wirddieAngabe 400 durch die Angabe 450 ersetzt. 2.In 59Absatz2Satz1werdendieWörter einsiebtel dermonatlichenbezugsgröße durchdieangabe 450 Euro ersetzt. Artikel 6 Änderung des Nachweisgesetzes 2Absatz1Satz4desNachweisgesetzesvom20.Juli 1995 (BGBl.IS.946),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändertwordenist,wird aufgehoben. Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte In 27aAbsatz2Nummer2desGesetzesüberdieAlterssicherungderLandwirtevom29.Juli1994 (BGBl.I S.1890,1891),daszuletztdurch (BGBl.IS. )geändertwordenist,wirddieangabe 400 durchdieangabe 450 ersetzt. Artikel 8 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte In 7Absatz2Satz1dritterHalbsatzdesZweitenGesetzesüberdieKrankenversicherungderLandwirtevom 20.Dezember1988 (BGBl.IS.2477,2557),daszuletzt durchartikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändertwordenist,wirddieangabe 400 durchdieangabe 450 ersetzt. Artikel 9 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung DieBeitragsverfahrensverordnungvom3.Mai2006 (BGBl.IS.1138),diezuletztdurchArtikel desgesetzes vom (BGBl.IS. )geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1.In 2Absatz2Satz4wirddieAngabe 400 durchdie Angabe 450 ersetzt Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)nachnummer4wirdfolgendenummer4aeingefügt: 4a.derAntragaufBefreiungvonderVersicherungspflichtnach 6Absatz1bdesSechsten BuchesSozialgesetzbuch,aufdemderTagdes Eingangs beim Arbeitgeber dokumentiert ist,. b)nachnummer5wirdfolgendenummer5aeingefügt: 5a.dieschriftlicheErklärungdesArbeitnehmersgegenüberdemArbeitgeber,dassdieGleitzonenregelungindergesetzlichenRentenversicherung nach 276bAbsatz2desSechstenBuchesSozialgesetzbuchAnwendungfindensoll,. Artikel 10 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung Dem 5derDatenerfassungs-und-übermittlungsverordnunginderFassungderBekanntmachungvom23.Januar 2006 (BGBl.IS.152),diezuletztdurch (BGBl.IS. ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 12 angefügt: (12)DerZugangeinesAntragesbeimArbeitgeberauf VerzichtaufdieVersicherungspflichtindergesetzlichen Rentenversicherungnach 6Absatz1bdesSechstenBuchesSozialgesetzbuchdurcheinengeringfügigBeschäftigtenistgesondertzukennzeichnenundzumelden;dieMel-

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode dungkannauchinverbindungmiteineranderenzumgleichen Zeitpunkt zu erstattenden Meldung erfolgen. Artikel 11 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Berlin, den 25. September 2012 Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion Rainer Brüderle und Fraktion

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/10773 Begründung I.Notwendigkeit und Ziele A. Allgemeiner Teil 1.AnpassungderArbeitsentgeltgrenzenbeigeringfügiger Beschäftigung und Beschäftigung in der Gleitzone DerdeutscheArbeitsmarktentwickeltsichgut.DieArbeitslosenquoteistindenletztenJahrendeutlichzurückgegangen.NochniewarensovieleBürgerinnenundBürgerin Beschäftigungwieheute.DieZahldersozialversicherungspflichtigBeschäftigtenhatmitüber28Millioneneinen Höchststanderreicht.DieAnzahldergeringfügigenBeschäftigungsverhältnisseliegtbeietwasiebenMillionen und bewegt sich seit 2004 auf annähernd gleichem Niveau. WährenddiedurchschnittlichenLöhneundGehälterinden letztenzehnjahrengestiegensind,istdieentgeltgrenzefür geringfügigbeschäftigteseitihrerneuregelungimjahr 2003unverändertgeblieben.SoistetwadiedasDurchschnittsentgeltdergesetzlichenRentenversicherungaufgerundetabbildendemonatlicheBezugsgrößeinderSozialversicherungseit2003von2380Euro (imwesten)umüber 10Prozentauf2625EuroimJahr2012angehobenworden. DemgegenüberliegtdieVerdienstgrenzebeigeringfügiger Beschäftigungseit2003unverändertbei400Euro.EntsprechendesgiltfürdieRegelungenzurBeschäftigungin dergleitzone.seiteinführungdergleitzoneimjahr2003 beträgtdieentgeltgrenzedort800euro.damitistderanteildesarbeitsentgeltsohnebzw.mitreduziertenabgaben fürarbeitnehmerimverhältniszumdurchschnittlichen ArbeitsentgeltmitvollerAbgabenlastimLaufederJahre immerweiterzurückgegangen.inanlehnungandieallgemeinelohnentwicklungsollendiegrenzenbeigeringfügigerbeschäftigungvon400auf450euroundbeibeschäftigungindergleitzonevon800auf850eurozum1.januar 2013 angepasst werden. 2.EinführungeinerRentenversicherungspflichtfürgeringfügigentlohnteBeschäftigtemitBefreiungsmöglichkeit (Opt-out) GeringfügigBeschäftigtesindindergesetzlichenRentenversicherunggrundsätzlichversicherungsfrei.VonderMöglichkeit,aufdieVersicherungsfreiheitzuverzichten,machen etwa5prozentderbeschäftigtenimgewerblichenbereich undsiebenprozentinprivathaushaltengebrauch.umdie sozialeabsicherunggeringfügigbeschäftigterzuerhöhen, solldasbewusstseindergeringfügigbeschäftigtenfürihre Alterssicherunggestärktwerden.Dazuwirddasbestehende Regel-Ausnahme-Verhältnisumgekehrt (WechselvonOpt-in zuopt-out).künftigistfürgeringfügigbeschäftigtedieversicherungspflichtinderrentenversicherungdieregel. DabeitragendieVersichertendenDifferenzbetragzumPauschalbeitragdesArbeitgebersundkönnenu.a.Ansprüche auferwerbsminderungsrenteerwerbenunddievorteileder Riester-FörderunginAnspruchnehmen.Zudemkönnen durchdieversicherungszeitenlückeninderversicherungsbiographie vermieden werden. DengeringfügigBeschäftigtenstehtesfrei,sichaufAntrag vonderversicherungspflichtindergesetzlichenrentenversicherungbefreienzulassen (Opt-out).Dannbleibtesbei dempauschalbeitragdesarbeitgeberszurrentenversicherung und es tritt Versicherungsfreiheit ein. DieMinijob-Zentralewirdkünftig wiebereitsheute die Beschäftigten,dieerstmaligeinegeringfügigentlohnteBeschäftigungaufnehmen,miteinemBegrüßungsschreiben überihrerechteundpflichteninformieren.diesgeschieht, nachdemderjeweiligearbeitgeberdengeringfügigbeschäftigtenbeiderminijob-zentraleangemeldethat.indiesemschreibenwirdauchaufdiemöglichkeithingewiesen, sichvonderversicherungspflichtindergesetzlichenrentenversicherungbefreienzulassen,aberauchüberdiemöglichen Folgen einer solchen Befreiung informiert. EbensoerhaltensämtlicheArbeitgebervongeringfügigentlohntBeschäftigteneinInformationsblattderMinijob-ZentraleüberdieneueRechtslage.Darüberhinauserhaltenalle neuenarbeitgeber,beideneneingeringfügigentlohntesbeschäftigungsverhältnisbegründetwird,imanschlussandie AnmeldungbeiderMinijob-ZentraleoderimAnschlussan dieerstebeitragszahlungeinbegrüßungsschreibenmitdieseninformationen.entscheidendfürdenzeitpunktderversendungistdieerstmaligekenntnisnahmederminijob-zentrale von dem Arbeitgeber. 3.Bestandsschutz- und Übergangsregelungen FürBeschäftigungsverhältnisse,diebereitsvordem1.Januar2013bestandenhaben,werdenBestandsschutz-und Übergangsregelungen geschaffen. DerrentenversicherungsrechtlicheStatusvonPersonen,die bereitsvordem1.januar2013geringfügigbeschäftigtund damitversicherungsfreiwaren,bleibtbestehen.siekönnen aberauchabdem1.januar2013dieversicherungspflichtin der gesetzlichen Rentenversicherung wählen. FürBeschäftigte,dievordem1.Januar2013inderGleitzoneüber400bis450Eurobeschäftigtwaren,giltdiefrühereGleitzonenregelungbiszum31.Dezember2014fort. FürBeschäftigte,dievordem1.Januar2013einArbeitsentgeltoberhalbderGleitzonevon800bis850Euroerzielten, bleibtesbeideranwendungdesbisdahingeltenden Rechts.DieBeschäftigtenkönnenjedochbiszum31.Dezember2014dieAnwendungderneuenGleitzonenregelung wählen. II.Finanzielle Auswirkungen 1. Sozialversicherungen DurchdieAnhebungderEntgeltgrenzenfürgeringfügig entlohntebeschäftigungenauf450eurojemonatundfür BeschäftigungeninderGleitzoneauf850EurojeMonat entstehendenzweigendersozialversicherungenmindereinnahmen.indergesetzlichenrentenversicherungstehen diesenmindereinnahmenkompensierendemehreinnahmen ausderverbessertenabsicherunggeringfügigentlohnter Beschäftigtergegenüber.DieMindereinnahmenindergesetzlichenKrankenversicherung,dersozialenPflegeversicherungundderArbeitslosenversicherungsindindernachstehenden Tabelle aufgeführt.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Mindereinnahmen (in Mio. Euro): Jahr Rentenversicherung Krankenversicherung Pflegeversicherung Arbeitslosenversicherung Bundeshaushalt Ausgehendvonrund260000Leistungsberechtigteninder GrundsicherungfürArbeitsuchende,dieimJahr2011BruttoeinkommenausabhängigerErwerbstätigkeitzwischen 400,01und850Euroerzielten,undrund600000LeistungsberechtigtenmitEinkommenbis400EuroführtdieAnhebungderMini-undMidijob-GrenzeimJahr2013voraussichtlichzuMehrausgabeninderGrundsicherungfür ArbeitsuchendeinHöhevonrund16Mio.Euro.ImJahr 2014belaufensichdieMehrausgabenvoraussichtlichauf rund31mio.euro.abdemjahr2015könnenmehrausgabenindergrundsicherungfürarbeitsuchendevonbiszu 70Mio.Eurojährlichentstehen.DieseMehrausgabenwerden in den Haushaltsansätzen aufgefangen. DieNeuregelungenführenzuSteuerausfällenfürdenBund beidereinkommen-undlohnsteuersowiebeimsolidaritätszuschlag.diesteuerausfällewerdenaufjährlich95mio. Euro beziffert. 3. Haushalte von Ländern und Kommunen DieNeuregelungenführenzuSteuerausfällenfürLänder undgemeindenbeidereinkommen-undlohnsteuer.die Steuerausfällewerdenaufjährlich115Mio.Eurobeziffert (Länder: 85 Mio. Euro, Gemeinden: 30 Mio. Euro). III.Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzergibtsichausArtikel74 Absatz1Nummer12desGrundgesetzes (Arbeitsrecht,Sozialversicherung). IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischen Union vereinbar. V. Gesetzesfolgen 1. Nachhaltigkeit EsergebensichkeinewesentlichenAuswirkungenaufdie ZielederNachhaltigkeitsstrategie.DieRegelungenbetreffendieIndikatorenderNachhaltigkeitsstrategiewieGenerationengerechtigkeitundsozialenZusammenhaltnuram Rande. 2.Erfüllungsaufwand 2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger FürgeringfügigentlohntBeschäftigtemitzukünftigvollem SchutzindergesetzlichenRentenversicherungverringert sichdererfüllungsaufwand.währendsiebislanggegenüber demarbeitgeberdenverzichtaufdieversicherungsfreiheit erklären mussten, bedarf es künftig keines Tätigwerdens. FürdiejenigengeringfügigentlohntBeschäftigten,diesich gegendiepflichtversicherungindergesetzlichenrentenversicherungentscheiden,entstehteineneueinformationspflichtdurchabgabeeinesantragesaufbefreiungvonder VersicherungspflichtbeiseinenArbeitgebern.DerZeitaufwandistproAntragdurchschnittlichmiteinerhalben StundeInformationundetwazehnMinutenfürdasErstellendesAntragessowiederHinterlegungbeimArbeitgeber anzusetzen. NachAngabenderMinijob-ZentralekannjeJahrvonrund 3,5MillionenFällenneuerBeschäftigungsverhältnisse (40Prozentderetwa8,64MillionenAnmeldungengeringfügigerBeschäftigungsverhältnisse)ausgegangenwerden, vondenenangenommenwird,dassetwa90prozent,also 3,15MillionenFälle,vonderBefreiungGebrauchmachen werden. 2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft AusdenRegelungenwirdsicheinUmstellungsaufwandfür diearbeitgeberbezüglichdermeldeverfahrenzursozialversicherungergeben.fürdiebestehendenrund7,2millionen geringfügigentlohntenbeschäftigungsverhältnisse (Statistik derbundesagenturfürarbeit)imgewerblichenbereichsowiedievondenübergangsvorschriftenfürdiegleitzonebetroffenenrund400000beschäftigtenhabendiearbeitgeber inihrenstammdateneinentsprechendeskennzeichenzusetzen.betroffensinddavonrundzweimillionenarbeitgeber miteinemzeitaufwandvonrundzehnminutenjefall.bei einemdurchschnittlichenentgeltvon28,50eurojestunde entsprichtdiesinsgesamteinemeinmaligenaufwandvon 35Mio.Euro.NutzenArbeitgeberfürdieseDiensteeinen SteuerberaterodereinenanderenDienstleister,wirddieBelastungindiesenFällennochhöher. Füralleabdem1.Januar2013neueingestelltenBeschäftigtenistfürdieEntgeltabrechnungeineErgänzungdesEntgeltabrechnungsprogrammserforderlich.DieswirdimRahmenderbestehendenPflegeverträge,diedurchjährliche Pauschalzahlungen abgegolten werden, mit eingepflegt. AlleArbeitgeber,SteuerberaterundDienstleisterhabendarüberhinausdieErfassungsbögenfürdieAufnahmeder StammdatendergeringfügigentlohntBeschäftigtendurch einfeldzurerfassungderbefreiungvonderversicherungspflichtinderrentenversicherungbeimehrfachbeschäftigungeinmaligzuergänzen,daindiesenfällendie BefreiungfürallegleichzeitigbestehendenBeschäftigungsverhältnisse gilt. DerArbeitgeberhatdenschriftlichenAntragaufBefreiung vonderrentenversicherungspflichtvomarbeitnehmerentgegenundzudenlohnunterlagenzunehmen.deraufwand dürftehierdurchschnittlichbei15minutenliegen,dain einermehrzahlderfälledavonauszugehenist,dassderantragbeibeschäftigungsaufnahmeseitensdesbeschäftigten nichtmitgebrachtwirdundeinzweiterterminzurvorlage desdokumentesnotwendigwird.gehtmanvoneiner gleichbleibendenzahlvonneuenbeschäftigungsverhältnissenindenkommendenjahrenaus,handeltessichumetwa 3,15MillionenFälleundeinenAufwandvon22Mio.Euro je Jahr.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/10773 Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten BürokratiekostenausInformationspflichtenfürdenArbeitgeberentstehendurchdenUmstellungsaufwandfürdieÄnderungen im Meldeverfahren. 2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung EinmaligentstehtbeiderMinijob-Zentralealszuständiger EinzugsstelleAufwandfürdieUmstellungundErgänzung ihrerprogrammeinklusivederergänzungdeskernprüfprogrammesfürdiearbeitgebermeldungenzurversicherungsrechtlicheneingruppierungdergemeldetenzeiträumesowieschulungsaufwand.dieseraufwandbetrifftzahlreiche ArbeitsbereichebeiderMinijob-Zentraleundkannvondaher derzeit nicht abschließend geschätzt werden. SoweitessichumdiePrüfungbeiMehrfachbeschäftigungenunddieRückmeldungenandieArbeitgeberindenFällenderÜberschneidungvonBefreiungszeiträumenhandelt, werdenvergleichbaremeldungenaufgrundderbestehendenverzichtsregelungschonheuteübermittelt.inwelchem UmfangmöglicherweisemitzusätzlichenMeldungenzu rechnenist,kannzumjetzigenzeitpunktnichtabgeschätzt werden.aufdergrundlagederkostenermittlungfüreine MeldungnachdenErmittlungenimRahmendesStandardkostenmodellswürdederMehraufwandfürje100000Meldungen bei rund Euro liegen. SofernimRahmenderallgemeinenInformations-undAufklärungspflichtenderBestanddergeringfügigentlohntBeschäftigtenüberdieneueRechtslageunterrichtetwird,fallenjenachUmfangdesInformationsschreibenseinmalige KosteninHöhevon1,8Mio.Eurobzw.4Mio.Euro (einseitiges bzw. zweiseitiges Schreiben) an. FürdieÜbergangszeitbismindestens2015sindTelefondienstefürAuskünfteanArbeitgeberundVersichertezur neuenrechtslageeinzurichtenbeziehungsweisezuerweitern.aufdergrundlagedererfahrungenmitfrüherenneuregelungenkannvonrund60000anrufenjemonatausgegangenwerden.derdadurchentstehendekostenaufwand beläuftsichaufdergrundlagederheutigenkostenaufinsgesamt etwa 1,5 Mio. Euro je Jahr. Ab2016istweiterhinmitBeratungsbedarffürdiePersonen, diesichvonderversicherungspflichtbefreienlassenwollen,zurechnen.hierkannmanvonrund346000fällenim JahrausgehenodereinemKostenaufwandvonrund1Mio. Euro je Jahr. AufGrunddesvierjährigenPrüfungsturnusentstehtbeiden BetriebsprüfungenderDeutschenRentenversicherungin denjahrenbis2017einhöhereraufwand,dagegebenenfallsimeinzelfallgeprüftwerdenmuss,obdieversicherungsrechtlichenvoraussetzungenfürdiejeweiligebeitragsabführungvorlagenundindenentgeltunterlagenbelegtsind.betroffensinddavonrundzweimillionenarbeitgeber,alsorundzweidrittelallerprüfungenindenjahren 2014bis2017.JeFallistmitetwafünfMinutenAufwand zurechnen.beieinementgeltvon33eurojestundeentsprichtdas2,75euromehraufwandjefall.angenommen wirdeinestichprobevon20prozent,dasbedeutetrund 1,4MillionenFälleimJahr.DiesentsprichteinemMehraufwand von knapp 4 Mio. Euro je Jahr. DarüberhinausentstehtSchulungsaufwandauchbeiden Krankenkassen,daihreMitarbeiterimRahmendesMeldeverfahrensauchFragenzurVersicherungspflichtbeantworten müssen. 3.Weitere Kosten DerWirtschaftentstehenkeinesonstigenKosten.AuswirkungenaufdasPreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. VI. Gleichstellungspolitische Aspekte DiegeringfügigentlohnteBeschäftigungistinderBevölkerungweitverbreitet,wobeidieseBeschäftigungvorwiegend vonfrauenausgeübtwird.diemaßnahmenwerdendaher tendenziellhäufigerfrauenberührenalsmänner.dieeinführungeinerrentenversicherungspflichtfürallegeringfügigentlohntbeschäftigtenkommtdamitinsbesondere Frauenzugute.SofernvonderMöglichkeitGebrauchgemachtwird,sichvonderRentenversicherungspflichtbefreienzulassen,setztdieseinebewussteAuseinandersetzung mit der Alterssicherung voraus. Zu Artikel1 Zu den Nummern 1 und 2 B. Besonderer Teil (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) DieAnpassungderArbeitsentgeltgrenzeauf450Eurobei dengeringfügigentlohntbeschäftigtenerfolgtinanlehnungandieallgemeinelohnentwicklungdervergangenen Jahre. Zu Nummer3 FolgeänderungzurNeuregelungin 276adesSechstenBuchesSozialgesetzbuch (SGBVI)fürdieweiterhinnachbisherigemRechtgemäß 230Absatz8SGBVIversicherungsfrei bleibenden geringfügig entlohnt Beschäftigten. Zu Nummer4 AnpassungderGrenzefürdasmonatlicheGleitzonenentgelt auf850euroinfolgederanhebungdermonatlichenentgeltgrenzebeidergeringfügigentlohntenbeschäftigung (vergleichebegründungzunummer1und2)undbereinigung einer sprachlichen Ungenauigkeit. Zu Nummer5 Zu Buchstabea FolgeänderungzurNeuregelungin 6Absatz1bSGBVI, wonachdergeringfügigentlohntbeschäftigtesichvonder RentenversicherungspflichtaufAntragbefreienlassen kann.vomarbeitgeberistderzugangdesantragsandie Minijob-Zentrale als zuständige Einzugsstelle zu melden. Zu Buchstabeb Folgeänderung zur Änderung des 8 Absatz 1.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabeaa FolgeänderungaufgrundderÄnderungderRegelungenzur Versicherungsfreiheitin 5Absatz2SGBVIundEinführung einer Übergangsregelung in 230 Absatz 8 SGB VI. Zu Doppelbuchstabebb FolgeänderungzurNeuregelungin 6Absatz1bSGBVI, wonachsichdergeringfügigentlohntbeschäftigtevonder grundsätzlichenrentenversicherungspflichtaufantragbefreien lassen kann. Zu Artikel2 Zu Nummer1 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) Folgeregelung zur Einfügung des 444. Zu Nummer2 FolgeänderungzurÄnderungdes 8Absatz1desVierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Zu Nummer3 DieRegelungdientdemSchutzderBeschäftigten,diebis zurrechtsänderungmehralsgeringfügigbeschäftigtund damitindenversicherungsschutzderarbeitslosenversicherungeinbezogenwaren.derversicherungsschutzsollfür diesebeschäftigung auchunterdenbisherigenbeitragsrechtlichenbedingungen übergangsweisefürbiszuzwei Jahreaufrechterhaltenwerden.MitderÜbergangsregelung wirdeinoptionsrechtaufbefreiungvonderversicherungspflicht eingeräumt. Zu Artikel3 Zu Nummer1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) DieRegelungdientdemSchutzderBeschäftigten,diebis zurrechtsänderungmehralsgeringfügigentlohntbeschäftigtunddamitindergesetzlichenkrankenversicherung pflichtversichertwaren.dieversicherungspflichtsollfür diesebeschäftigungübergangsweisefürbiszuzweijahre aufrechterhaltenwerden.dieversicherungspflichtfürdiese Beschäftigungbleibtnurbestehen,sofernnichtdieVoraussetzungenfürdieFamilienversicherungvorliegen.Diese BeschäftigtenkönnensichaußerdemaufAntragvonder Versicherungspflichtbefreienlassen,umihrenVersicherungsschutzaußerhalbdergesetzlichenKrankenversicherungfortzusetzen.DieunwiderruflicheBefreiunggilt,solangedasBeschäftigungsverhältnisdieVoraussetzungenin Satz1 erfüllt. Zu Nummer2 RedaktionelleFolgeänderungzurAnhebungdermonatlichenEntgeltgrenzefürgeringfügigentlohnteBeschäftigungen von 400 auf 450 Euro. Zu Nummer3 DieRegelungwirdausGründendesBestandsschutzesfür diepersoneneingeführt,beidenenweiterhindiebiszum (TagvorInkrafttreten)bestehendeGleitzonenregelunggilt. InsoweithandeltessichumeineFolgeänderungzurAnhebungderoberenEntgeltgrenzefürgeringfügigentlohnte Beschäftigungen von 800 auf 850 Euro. Zu Nummer4 DieRegelungwirdausGründendesBestandsschutzesfür diepersoneneingeführt,beidenenweiterhindiebiszum (TagvorInkrafttreten)bestehendeGleitzonenregelunggilt. InsoweithandeltessichumeineFolgeänderungzurAnhebungdermonatlichenGrenzbeträgefürdieGleitzonenregelungnach 20Absatz2SGBIVvonbisher400,01bis 800 Euro auf 450,01 bis 850 Euro. Zu Artikel4 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer1 Zu den Buchstaben a bis g ErgänzungundredaktionelleAnpassungdesInhaltsverzeichnissesaufGrundneuerRegelungenfürgeringfügig entlohnt Beschäftigte und Beschäftigte in der Gleitzone. Zu Nummer2 DurchdieÄnderungwirdimErgebnis wiebisher sichergestellt,dassalsversicherungspflichtigearbeitnehmer (derenbeschäftigungderversicherungspflichtdesarbeitgebersnach 2zumTeilentgegensteht)nichtdiejenigen gelten,dieineinergeringfügigentlohntenbeschäftigung versicherungspflichtig sind. Zu Nummer3 DiebisherigeVersicherungsfreiheitinderRentenversicherungkraftGesetzessollnichtmehrfürgeringfügigentlohnt Beschäftigtegelten,sondernnurnochfürdieübrigenPersonengruppen (selbständigtätige,kurzfristigbeschäftigte undgeringfügigpflegende)bestehenbleiben.hierbeisoll eszudemdabeibleiben,dassgeringfügigpflegendeversicherungsfreisind,wenndiebeitragsbemessungsgrundlageaufdenmonatbezogendiebisherigegrenzevon 400Euro nicht übersteigt. Zu Nummer4 Zu Buchstabea GeringfügigentlohntBeschäftigtewerdenindieVersicherungspflichtdergesetzlichenRentenversicherungeinbezogen.SiehabenaberdieMöglichkeit,sichaufAntragvon derversicherungspflichtbefreienzulassen.derschriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. Zu Buchstabeb ZurVereinfachungdesVerfahrenssolldieBefreiungbeigeringfügigentlohnterBeschäftigunginderWeiseerfolgen, dassdiebefreiungohnebescheiderteilungerfolgenkann, wenndieeinzugsstellenacheingangderarbeitgebermeldunginnerhalbeinesmonatsnichtwiderspricht,d.h.fest-

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/10773 gestellthat,dassdiebefreiungsvoraussetzungenvorliegen, insbesonderenichtüberdiezusammenrechnunggegebenenfallsmehrererbeschäftigungendiegeringfügigkeitsgrenzeüberschrittenwird (FiktioneinesBefreiungsbescheides). Zu Buchstabec DieErgänzungregelt,dassdieBefreiungvonderRentenversicherungspflichtbeigeringfügigentlohntenBeschäftigungenrückwirkendabdemBeginndesMonatswirksam wird,indemderantragdesbeschäftigtenbeimarbeitgebervorliegt,wennderarbeitgeberdiebefreiunginnerhalb derfristen (spätestenssechswochen)undüberdasmeldeverfahrennach 28aSGBIVderMinijobzentralemeldet unddieseinnerhalbeinesmonatsnichtwidersprochenhat. BeieinerspäterenMeldungdesArbeitgeberswirktdie BefreiungabBeginndesMonats,deraufdenAblaufder Widerspruchsfrist der Einzugsstelle folgt. LiegteineinsgesamtgeringfügigentlohnteMehrfachbeschäftigungvor,hatdieEinzugsstelledieanderenArbeitgeberdurcheineMeldungüberdasVorliegenderBefreiung unddenzeitpunktderwirkungderbefreiungzuinformieren.daeinebefreiungfürallebeschäftigungsverhältnisse innerhalbdesbefreiungszeitraumesgilt,sinddieentgeltabrechnungen der weiteren Arbeitgeber ggfs. zu korrigieren. Zu Nummer5 RedaktionelleFolgeänderungzurAnhebungdermonatlichenEntgeltgrenzefürgeringfügigentlohnteBeschäftigungen von 400 auf 450 Euro. Zu Nummer6 Zu Buchstabea Redaktionelle Änderung. Zu Buchstabeb Zu den Doppelbuchstaben aa und bb FolgeänderungzurÄnderungderVersicherungsfreiheitin 5Absatz2undzurEinführungeinesBefreiungsrechtsfür geringfügigentlohntbeschäftigtenach 6Absatz1b.Die ErmittlungvonWartezeitmonatenausZuschlägenanEntgeltpunktenfürArbeitsentgeltausgeringfügigerBeschäftigunggiltkünftigfürgeringfügigentlohntBeschäftigte,die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Zu Nummer7 Zu den Buchstaben a und b DieÄnderungverhindert,dassPersonen,diesichbeiAufnahmedergeringfügigenBeschäftigungnichtvonderRentenversicherungspflichtbefreienlassen,Nachteileinihrer späteren Rentenhöhe erleiden könnten. NachbishergeltendemRechtgeltenPflichtbeitragszeiten beizeitgleichembezugvonarbeitslosengeldiinichtals Anrechnungszeiten.DieskanndenBetreffendenzumNachteilgereichen,weilbeiderRentenberechnungnachdenUnterschiedenimindividuellenVersicherungslebeneineAnrechnungszeitgünstigeralseineBeitragszeitmitniedrigem Einkommenseinkönnte.DasgiltbesondersbeiEntstehung vonansprüchenauferwerbsminderungsrenteninjüngeren JahrenwegenderBewertungderZurechnungszeiten.Der rentenrechtlichegrundsatz,jederbeitragerhöhtdierente könnte ohne die Änderung nicht gesichert werden. Zu Nummer8 RedaktionelleFolgeänderungzurÄnderungderVersicherungsfreiheit für geringfügig entlohnt Beschäftigte. Zu Nummer9 Zu Buchstabea Redaktionelle Änderung. Zu Buchstabeb Zu den Doppelbuchstaben aa und bb FolgeänderungzurÄnderungderVersicherungsfreiheitin 5Absatz2undzurEinführungeinesBefreiungsrechtsfür geringfügigentlohntbeschäftigtenach 6Absatz1b.Die ErmittlungvonZuschlägenanEntgeltpunktenfürArbeitsentgeltausgeringfügigerBeschäftigunggiltkünftigfürgeringfügigentlohntBeschäftigte,dievonderRentenversicherungspflicht befreit sind. Zu Nummer10 RedaktionelleFolgeänderungzurÄnderungderVersicherungsfreiheit für geringfügig entlohnt Beschäftigte. Zu Nummer11 RedaktionelleFolgeänderungzurAnhebungdermonatlichenEntgeltgrenzefürgeringfügigentlohnteBeschäftigungen von 400 auf 450 Euro. Zu Nummer12 RedaktionelleFolgeänderungzurÄnderungderVersicherungsfreiheit für geringfügig entlohnt Beschäftigte. Zu Nummer13 DieMindestbeitragsbemessungsgrundlagefürBeschäftigte,dienachdemEinkommensteuerrechtalsselbständig Tätigebewertetwerden (sieheauch 165),wirdentsprechendderAnhebungderEntgeltgrenzefürgeringfügigentlohnte Beschäftigte von 400 auf 450 Euro angepasst. Zu Nummer14 Zu den Buchstaben a und b FolgeänderungzurÄnderungderVersicherungsfreiheitin 5Absatz2.Aus 163Absatz8ergibtsichkünftigdie Beitragsbemessungsgrundlagefürversicherungspflichtig geringfügigentlohntbeschäftigte,dienichtnach 6 Absatz1bvonderRentenversicherungspflichtbefreitsind. DiemonatlicheMindestbeitragsbemessungsgrundlagewird von 155 auf 175 Euro angehoben. 163Absatz8giltdurchseinenWortlautauchfürgeringfügigentlohntBeschäftigte,fürdieVersicherungspflicht nach 229Absatz5fortbesteht,weilsievondembiszum (TagvorInkrafttreten)möglichenVerzichtaufdieVer-

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode sicherungsfreiheitgebrauchgemachthaben.einegesonderte Übergangsvorschrift ist nicht erforderlich. Zu Nummer15 DieAnhebungdermonatlichenGeringfügigkeitsgrenzevon 400auf450EurowirdübertragenaufdieMindestbeitragsbemessungsgrundlagefürversicherungspflichtigeselbständig Tätige. Zu Nummer16 DieAnhebungdermonatlichenGeringfügigkeitsgrenzevon 400auf450EurowirdübertragenaufdieMindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte. Zu Nummer17 FolgeänderungzurAnhebungdermonatlichenEntgeltgrenzefürgeringfügigentlohnteBeschäftigungenvon400 auf 450 Euro. Zu Nummer18 Zu den Buchstaben a, b und c FolgeänderungzurÄnderungderVersicherungsfreiheitin 5Absatz2undzurEinführungeinesBefreiungsrechtsfür geringfügigentlohntebeschäftigtenach 6Absatz1b. AuchnachdenÄnderungenin 172Absatz3und3amüssenArbeitgeberweiterhin wiebiszum (TagvorInkrafttreten)fürversicherungsfreigeringfügigBeschäftigtenach 8Absatz1Nummer1SGBIV (geringfügigentlohntebeschäftigte)undsolchenach 8aSatz1SGBIV (geringfügig BeschäftigteinPrivathaushalten) Pauschalbeiträgezahlen, wenndiesegeringfügigbeschäftigtenkünftignach 6 Absatz1bvonderBefreiungderRentenversicherungspflicht Gebrauchmachen.DiesePauschalbeiträgebetragenunverändert15ProzentvomArbeitsentgeltfürgeringfügigentlohnteBeschäftigteund5ProzentvomArbeitsentgeltfürgeringfügig Beschäftigte in Privathaushalten. Zu Nummer19 FolgeänderungzurÄnderungderVersicherungsfreiheitin 5Absatz2undzurEinführungeinesBefreiungsrechtsfür geringfügig entlohnt Beschäftigte nach 6 Absatz 1b. DerAusschlussderMöglichkeiteinerBeitragserstattung giltnachdemwortlautdes 210Absatz1aSatz2auchfür geringfügigentlohntebeschäftigte,fürdienach 230 Absatz8Versicherungsfreiheitfortbesteht.Einegesonderte Übergangsvorschrift ist nicht erforderlich. Zu Nummer20 Zu Buchstabea DieÜbergangsregelunginAbsatz5bestimmt,dassdiejenigenPersonen,diebisherwegenVerzichtsaufdieVersicherungsfreiheitbeigeringfügigentlohnterBeschäftigungversicherungspflichtigwaren,auchnachneuemRechtohnedas RechtderAntragsbefreiungversicherungspflichtigbleiben, daderverzichtaufdieversicherungsfreiheitnachbisherigemrechtfürdiedauerderbeschäftigungbindendwar. DaderVerzichtauchnureinheitlicherklärtwerdenkonnte (dasheißtmitwirkungfürallegeringfügigentlohntenbe- schäftigungen),giltderfortbestandderversicherungs- pflichtohnebefreiungsrechtauchfürweiterebeschäftigun- gen,aufdiesichderverzichtnachbisherigemrechterstre- cken würde. Zu Buchstabeb RedaktionelleAnpassungwegenderÄnderungvon 5 Absatz2. Zu Buchstabec DieErgänzungenthältinSatz1eineBestandschutzregelung fürdiejenigenselbständigen,diewegenbeschäftigung nichtgeringfügigtätigerarbeitnehmerinderbiszuminkrafttretenderneuregelunggeltendenfassungnichtversicherungspflichtignach 2waren,abernach 2versicherungspflichtigwürden,weilsienurArbeitnehmerbeschäftigen,diewegenderAnhebungderGeringfügigkeitsgrenze nunmehrgeringfügigentlohntbeschäftigtwären (Entgelt über400bis450euro).nachsatz2bleibenfürzweijahre nachinkrafttretendiejenigenselbständigenversicherungspflichtig,diemiteinemarbeitseinkommenüber400und bis450eurovorinkrafttretenversicherungspflichtigwaren, nachderanhebungdergeringfügigkeitsgrenzejedochab Inkrafttreten versicherungsfrei würden. Zu Nummer21 DieÜbergangsregelungbestimmt,dassnachbisherigem RechtineinerBeschäftigungwegenGeringfügigkeitversicherungsfreiePersonenindieserBeschäftigungversicherungsfreibleiben,solangedieVoraussetzungenderVersicherungsfreiheitnachbisherigemRechtweiterhinvorliegen. Ihnenwird wieimgeltendenrecht aberdiemöglichkeit eingeräumt,durchverzichtaufdieversicherungsfreiheitim ErgebniswiederfürdieVersicherungspflichtzuoptieren,die nachkünftigemrechtgenerell vorbehaltlicheinesbefreiungsantrags eintritt. Zu Nummer22 DieÜbergangsregelungbestimmt,dassPersonen,dievor InkrafttretendiesesGesetzesmiteinemmonatlichenArbeitsentgeltüber400Euroundnichtmehrals450Euroversicherungspflichtigwaren,ineinemÜbergangszeitraumvon zweijahrennachinkrafttretendiesesgesetzeskeinbefreiungsrechtnach 6Absatz1bbesitzensollen,solangeihr Entgelt weiterhin in dieser Einkommensspanne liegt. Zu Nummer23 DieÜbergangsregelungbestimmt,dassfürdiejenigen,die ihregeringfügigentlohntversicherungsfreiebeschäftigung vordem (TagdesInkrafttretens)aufgegebenhabenoder dienach 230Absatz8inihrergeringfügigentlohntenBeschäftigungversicherungsfreibleiben,Wartezeitmonateaus ZuschlägenanEntgeltpunktenfürArbeitsentgeltausgeringfügigerversicherungsfreierBeschäftigungermittelt werden. Zu Nummer24 DieÜbergangsregelungbestimmt,dassfürdiejenigen,die ihregeringfügigentlohntversicherungsfreiebeschäftigung vordem (TagdesInkrafttretens)ausgeübthabenoderdie

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/10773 nach 230Absatz8inihrergeringfügigenBeschäftigung versicherungsfreibleiben,zuschlägeanentgeltpunktenfür ArbeitsentgeltausgeringfügigerversicherungsfreierBeschäftigung ermittelt werden. Zu Nummer25 Folgeänderung zur Einfügung des neuen 264b. Zu Nummer26 Zu 276a Zu Absatz 1 DieVorschriftisteineFolgeänderungzurErgänzungdes 230umdenAbsatz8. 276aentsprichtdem 172 Absatz3undAbsatz3ainderbiszum (TagvorInkrafttreten)geltendenFassung.DanachhabenArbeitgeberweiterhinfürbestimmteversicherungsfreigeringfügigentlohnteBeschäftigtePauschalbeiträgezurRentenversicherunginHöhevon15ProzentdesArbeitsentgeltsfürgeringfügigentlohnteBeschäftigteundinHöhevon5Prozentdes ArbeitsentgeltsfürgeringfügigBeschäftigteinPrivathaushalten zu zahlen. Zu Absatz 2 DieRegelungentspricht 172Absatz4undbestimmtsomit,dassfürdenBeitragsanteildesArbeitgebersnach 276aAbsatz1dieVorschriftendesDrittenAbschnitts SGBIVsowiedieBußgeldvorschriftenmaßgebendsind, dieauchfürdenbeitragsanteildesarbeitgebersnach 172 entsprechend gelten. Zu 276b DieVorschriftwirdausGründendesBestandsschutzesvor demhintergrundderanhebungdermonatlichengeringfügigkeitsgrenzevon400auf450euro (Absatz1)undder entsprechendenanpassungendermonatlichengrenzbeträge fürdiegleitzonenregelungnach 20Absatz2SGBIVvon bisher400,01bis800euroauf450,01bis850euro (Absatz2) eingeführt. Zu Absatz 1 FürversicherungspflichtigeArbeitnehmer,diebiszum (TagvorInkrafttreten)unterdieGleitzonenregelung (400,01bis800Euro)fielenundeinmonatlichesArbeitsentgeltvon400,01bis450Euroerzielten,bestimmt 276b Absatz1Satz1und2nundieFortgeltungderbiszum (TagvorInkrafttreten)geltendenGleitzonenformeldes 163Absatz10Satz1,längstensbiszum31.Dezember 2014.DieGleitzonenregelungerlaubtesauchweiterhin,auf siezuverzichten,alsodastatsächlichearbeitsentgeltals Beitragsbemessungsgrundlageheranziehenzulassen,wenn diesschriftlichgegenüberdemarbeitgebererklärtwird ( 163 Absatz 10 Satz 6 und 7). FürdieTragungderBeiträgegiltbeiAnwendungderGleitzonenregelung (wiebisher) 168Absatz1Nummer1d (hälftigebeitragstragung)zwischenarbeitnehmerund Arbeitgeber,wobeisichfürdenArbeitnehmerdiebeitragspflichtigeEinnahmenach 163Absatz10inVerbindung mit 276bAbsatz1 (früheregleitzonenformel)vermindert. EswirddurchSatz3klargestellt,dassdieRegelungzur Beitragstragungnach 168Absatz1Nummer1bund1cfür versicherungspflichtiggeringfügigentlohntbeschäftigte undgeringfügigbeschäftigteinprivathaushalten (Beitragstragungvon15Prozentbeziehungsweise5Prozentdurch denarbeitgeber,imübrigendurchdenversicherten)nicht gilt. HabenArbeitnehmermiteinemmonatlichenArbeitsentgelt von400,01bis450eurobiszum (TagvorInkrafttreten) aufdieanwendungdergleitzonedurchschriftlicheerklärunggegenüberdemarbeitgeberverzichtet ( 163Absatz10Satz6und7),werdensienichtvon 276bAbsatz1 erfasst.fürsiebleibtindieserbeschäftigungdasarbeitsentgeltdiebeitragspflichtigeeinnahme (zukünftignach 163Absatz8)unddieBeitragstragungrichtetsichab (TagdesInkrafttretens)nach 168Absatz1Nummer1b und1c (Beitragstragungvon15Prozentbeziehungsweise 5ProzentdurchdenArbeitgeber,imÜbrigendurchden Versicherten).EineentsprechendeBeitragstragunggilt auch,wenndievon 276bAbsatz1erfasstenArbeitnehmer nachdem (TagvorInkrafttreten)aufdieAnwendungder GleitzonedurchschriftlicheErklärunggegenüberdemArbeitgeber verzichten, spätestens aber ab 1. Januar VersicherungspflichtigeArbeitnehmer,diebiszum (Tag vorinkrafttreten)unterdenfrüherengleitzonenbereich (400,01bis800Euro)fielenundeinmonatlichesArbeitsentgeltvon400,01bis450Euroerzielten,sindfüreinen ZeitraumvonzweiJahrenvonderBefreiungsmöglichkeit nach 6Absatz1bausgeschlossen ( 231Absatz9,siehe Nummer22).Diesgiltunabhängigdavon,obdieGleitzonenregelungnach 276bAbsatz1anzuwendenistoder Arbeitnehmer auf sie verzichten oder verzichtet haben. Zu Absatz 2 VersicherungspflichtigeArbeitnehmer,diebiszum (Tag vorinkrafttreten)nichtunterdiegleitzonenregelung (400,01bis800Euro)fielen,weilsieeinmonatliches Arbeitsentgeltoberhalbvon800bis850Euroerzielten, würdenab (TagdesInkrafttretens)unterdieGleitzonenregelungmitihremneuenGrenzbereich (450,01bis850 Euro)fallen. 276bAbsatz2bestimmtnundieFortgeltung desbiszum (TagvorInkrafttreten)geltendenRechts (keingleitzonenfall),esseidenn,derarbeitnehmererklärt schriftlichgegenüberdemarbeitgeber,dassaufdasbeschäftigungsverhältnisdiegleitzonenregelungdes 163 Absatz10neueFassungangewendetwerdensoll (Erklärung möglich bis zum Jahr 2014). Zu Nummer27 RedaktionelleFolgeänderungzurAnhebungdermonatlichenEntgeltgrenzefürgeringfügigentlohnteBeschäftigungen von 400 auf 450 Euro. Zu Artikel5 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer1 RedaktionelleFolgeänderungzurAnhebungdermonatlichenEntgeltgrenzefürgeringfügigentlohnteBeschäftigungen von 400 auf 450 Euro. Zu Nummer2 DermaßgeblicheGrenzbetragfürdiealleinigeBeitragstragungbeiBezugvonKrankengeldwirdauf450Eurofestge-

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode legt.damitwirddiegrenzefürdiealleinigebeitragstragungbeibezugvonkrankengeldinderpflegeversicherung mitdenübrigensozialversicherungszweigenvereinheitlicht.entgegendemwortlautin 59Absatz2zweiter Halbsatz (deralsgrenzwert einsiebteldermonatlichen Bezugsgröße vorsieht),hattediepraxisbereitseinevereinheitlichungvorgenommen.vondenkrankenkassen,diedamitempfehlungenderspitzenverbändederkrankenkasse gefolgtsind,wurdenämlichalsgrenzwertbisher ebenso wieinderrenten-undarbeitslosenversicherung einbetrag von 400 Euro zugrunde gelegt. Zu Artikel6 (Änderung des Nachweisgesetzes) Folgeänderung zur Änderung von 6 SGB VI. Zu Artikel7 (Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) DieAnhebungderGrenzefürMini-Jobsvon400auf 450EuromonatlichwirdinderAlterssicherungderLandwirtedurcheineentsprechendeÄnderungindenRegelungen zu den Hinzuverdienstgrenzen nachvollzogen. Zu Artikel8 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte) FolgeänderungzurAnhebungdermonatlichenEntgeltgrenzefürgeringfügigentlohnteBeschäftigungenvon400 auf 450 Euro. Zu Artikel9 (Änderung der Beitragsverfahrensverordnung) Zu Nummer1 RedaktionelleFolgeänderungzurAnhebungdermonatlichenEntgeltgrenzefürgeringfügigentlohnteBeschäftigungen von 400 auf 450 Euro. Zu Nummer2 Zu Buchstabea FolgeänderungzurNeuregelungin 6Absatz1bSGBVI, wonachsichdergeringfügigentlohntbeschäftigtevonder grundsätzlichenrentenversicherungspflichtaufantragbefreien lassen kann. Zu Buchstabeb FolgeänderungzurEinführungdesBestandsschutzesin 276bAbsatz2SGBVI.DieErklärungdesBeschäftigten gegenüberdemarbeitgeberaufanwendungdergleitzonenregelunginderrentenversicherungistzudenaktenzu nehmen. Zu Artikel10 (Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung) DerArbeitgebermeldetderMinijobzentrale,dasseinAntragaufBefreiungvonderRentenversicherungspflichtgestellt wurde. Zu Artikel11 (Inkrafttreten) Die Regelungen sollen zum 1. Januar 2013 in Kraft treten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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