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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien A. Problem und Ziel DiePreisefürAnlagenzurErzeugungvonStromaussolarerStrahlungsenergie sindindenvergangenenjahrenstarkgesunken.hierdurchkamesindenjahren 2010und2011zueinemsehrhohenZubauanneuenAnlagen.DieserZubau wurdedurchdieabsenkungdervergütungnachdemerneuerbare-energien- Gesetz (EEG)um15Prozentzum1.Januar2012verstärkt,dadiesichdeutlich vordemjahreswechselabzeichnendehöhederabsenkungerheblichevorzieheffektezumendedesjahres2011bewirkte.trotzdieserabsenkungstellendie derzeitigenvergütungssätzewegenderfortgesetztstarkgesunkenensystempreiseweiterhineineüberförderungdar.daherwerdendurchdiesesgesetzdie VergütungssätzefürStromaussolarerStrahlungsenergieentsprechendangepasstundwirdderAusbauzielgerichtetaufdenZubaukorridorderBundesregierungzurückgeführt.UmzukünftigVorzieheffektezuvermeiden,wirdaußerdem diedegressiondervergütungssätzefürstromaussolarerstrahlungsenergieverstetigtundwirdeinemonatlicheabsenkungvorgesehen.außerdemwirdein neuesmarktintegrationsmodellfürstromausanlagenzurerzeugungvon StromaussolarerStrahlungsenergieeingeführt,dasperspektivischdurch RechtsverordnungmitZustimmungdesBundestagesauchaufandereerneuerbareEnergienübertragenwerdenkann.NachdiesemModellwirdbeineuen AnlagennurnocheinebestimmteStrommengeproJahrvergütungsfähigsein; derdarüberhinauserzeugtestrommussselbstverbrauchtoderohnefinanzielle Förderungdirektvermarktetwerden.HierdurchwerdenFotovoltaikanlagen schrittweiseandenmarktherangeführt.beianlagenzurerzeugungvonstrom aussolarerstrahlungsenergiemiteinerinstalliertenleistungvonmehrals 10MegawattwirdfernernurnochderLeistungsanteilbis10Megawattvergütet.ZudemwirddieBundesregierungermächtigt,durchRechtsverordnung dievergütungssätzeunddiemonatlichenabsenkungsschrittebeiabweichungenvomzubaukorridorentsprechendflexibelanzupassen.derzubaukorridor wirdfürdiezukunftfortgeschrieben.dafotovoltaikanlageninwenigenjahren wirtschaftlichseinwerdenunddaherkeineförderungmehrbenötigen,wirdder Zubaukorridor,dersichnuraufdiegeförderteMengederjährlichneuinstalliertenFotovoltaik-Anlagenleistungbezieht,ab2014jährlichabgesenkt.Hierdurch wirddokumentiert,dasssichdersolarstrommarktzunehmendvomgeförderten indennichtgefördertenbereichverschiebt;einebegrenzungdesgesamtenzubaus ist hiermit nicht verbunden. SchließlichwirdderStrombezugvonStromspeicherndurchdiesesGesetz grundsätzlichvondereeg-umlagebefreit,umdiewirtschaftlichkeitderspei-

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode chersicherzustellen,undeswerdendievoraussetzungendafürgeschaffen,dass dieerforderlichenkostenfürdienachrüstungenvonfotovoltaikanlagenaufgrundneuertechnischeranforderungenzurerhöhungdersystemstabilität (sog.50,2-hertz-problematik)zurhälfteüberdieeeg-umlagebundesweit umgelegt werden können. B. Lösung Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand DiemitdiesemGesetzvorgenommenenÄnderungenschaffendenbisherigen gesetzlichenanreizzumeigenverbrauchab.dereigenverbrauchbleibtjedoch attraktiv,weildiestromerzeugungskostenaussolarerstrahlungsenergieindiesemjahrfürprivatehaushalteunddaskleingewerbediedurchschnittlichen Haushaltsstrompreisedeutlichunterschreiten (sog.netzparität).imübrigen wirddereigenverbrauchfürneuanlagenmittelbarauchdurchdasneueingeführtemarktintegrationsmodellin 33EEGangereizt.Durcheinenhöheren EigenverbrauchkanneszuAusfällenbeiderStromsteuerkommen,daderEigenverbrauch nach derzeitiger Rechtslage von der Stromsteuer befreit ist. InsbesondereinfolgederEinführungdesMarktintegrationsmodellsistaußerdemdamitzurechnen,dassvermehrtStrommengen,diebislanginfolgeder AbnahmeundVergütungdurchdenNetzbetreibervondiesemvermarktet wurdenunddamitstromsteuerpflichtigwaren,nunmehrvonderstromsteuerbefreiungin 9Absatz1Nummer3desStromsteuergesetzesprofitieren.Die HöhederzuerwartendenSteuerausfällelässtsichaufgrunddernichtabsehbarenEntwicklungdesZubausvonFotovoltaikanlagennurschwerprognostizieren.BeieinemjährlichenZubauvonAnlagenkapazitätenentsprechenddem Zielkorridorkönntedies beizugrundelegungeinerdurchschnittlichenauslastungvon900volllaststunden zuzusätzlichenjährlichensteuerausfällen vonrd.7mio.euroführen (d.h.imerstenjahrrd.7mio.euro,imfolgejahr rd. 14 Mio. Euro usw.). E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger DasGesetzschafftkeineneuenPflichtenfürprivateHaushalte.Fürprivate HaushaltealsStromabnehmerentstehenauchkeinezusätzlichenKosten.Durch diesesgesetzwerdenfürbürgerinnenundbürgerkeineneueninformationspflichten geschaffen, keine bestehenden geändert oder abgeschafft. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DasGesetzschafftfürdieÜbertragungsnetzbetreiberdiePflichtzurEinrichtungeinesbundesweiteinheitlichenVerfahrensfürdievollständigautomatisierteelektronischeÜbermittlungderDatennach 39EEG.ImÜbrigenwerdenkeineneuenPflichteneinschließlichneuerInformationspflichtenfürUnternehmenbegründet.EinebestehendeInformationspflichtfürdieWirtschaft (VeröffentlichungspflichtderÜbertragungsnetzbetreibernach 48EEG)wird geringfügig erweitert.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/8877 E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung FürdieBundesnetzagenturentstehteingeringer,imEinzelplandesBundesministeriumsfürWirtschaftundTechnologieauszugleichenderMehraufwand imzusammenhangmitdermonatlichenveröffentlichungdernach 17Absatz2 Nummer 1 EEG gemeldeten Anlagenleistung neuer Fotovoltaikanlagen. F. Weitere Kosten FürprivateHaushalte,UnternehmenunddieVerwaltungalsStromabnehmer entstehengeringfügigezusätzlichekostendadurch,dassdienachrüstungskosten ausdersog.50,2-hertz-problematikjezurhälfteaufdieeeg-umlageunddie Netzentgelteumgelegtwerdenkönnen.Demstehtjedochgegenüber,dassdem AnstiegderEEG-UmlageundeinerErhöhungderStrombezugskostendurchdie indiesemgesetzenthalteneneuevergütungsstrukturfürfotovoltaikanlagen entgegengewirktwird.ohneeinegesetzesänderungwäreeinesteigerungdieser Kostenzuerwarten.DieGesetzesänderungwirktdaherinsgesamtkostendämpfend. NegativeAuswirkungenaufEinzelpreiseunddasVerbraucherpreisniveaubei AnlagenzurErzeugungvonStromausSolarenergietretennichtein.EsistunabhängigvonderGesetzesänderungmitweitersinkendenAnlagenpreisenzu rechnen.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes DasErneuerbare-Energien-Gesetzvom25.Oktober2008 (BGBl.IS.2074),daszuletztdurchArtikel2Absatz69des Gesetzesvom22.Dezember2011 (BGBl.IS.3044)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 33 wird wie folgt gefasst: 33MarktintegrationsmodellfürAnlagenzurErzeugungvonStromaussolarerStrahlungsenergie. b)dieangabezu 64gwirddurchdiefolgendenAngaben ersetzt: 64gVerordnungsermächtigungzurnäherenAusgestaltungundAusweitungdesMarktintegrationsmodells 64hVerordnungsermächtigungzurzeitlichbeschränktenAnpassungderVergütungfür StromaussolarerStrahlungsenergieandie Marktentwicklung 64iGemeinsameVorschriftenfürdieVerordnungsermächtigungen. 2.In 3Nummer5werdennachdemSemikolondieWörter dietechnischebetriebsbereitschaftsetztvoraus, dassdieanlagefestandemfürdendauerhaftenbetrieb vorgesehenenortunddauerhaftmitdemfürdieerzeugungvonwechselstromerforderlichenzubehörinstalliert wurde; eingefügt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz2werdennachdemwort abgenommen diewörter odernachmaßgabedes 33 Absatz2 verbraucht gestrichen. b) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben. 4.In 18Absatz1Nummer2wirdnachdenWörtern bei dem dieangabe 33 durchdieangabe 32 ersetzt. 5. Dem 19 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: AbweichendvonSatz1geltenmehrereAnlagennach 32Absatz1Nummer2und3unabhängigvonden EigentumsverhältnissenundausschließlichzumZweck derermittlungdervergütungfürdenjeweilszuletztin BetriebgesetztenGeneratoralseineAnlage,wennsie innerhalbvon24aufeinanderfolgendenkalendermonatenineinemabstandvonbiszu4kilometerninder Luftlinie,gemessenvomäußerenRandderjeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind. 6.In 20Absatz2Nummer7BuchstabebwirddieAngabe ( 29) durchdieangabe ( 29und30) ersetzt a wird wie folgt gefasst: 20a Absenkung der Vergütung von Strom aus solarer Strahlungsenergie DieVergütungennach 32fürStromaussolarer StrahlungsenergieverringernsichfürAnlagen,dienach dem30.april2012inbetriebgenommenwerden,zum erstenkalendertageinesjedenmonatsum0,15centpro KilowattstundegegenüberdenjeweilsimVormonatgeltendenVergütungssätzen.DiezumjeweiligenInbetriebnahmezeitpunkterrechnetenVergütungengeltenjeweils für die gesamte Vergütungsdauer nach 21 Absatz 2. 8.In 21Absatz1werdennachdenWörtern eingespeist hat diewörter oderderstromerstmalsnachmaßgabe des 33 Absatz 2 verbraucht worden ist gestrichen Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: BeiInanspruchnahmedesVergütungsanspruchs nach 16sindabdemerstenKalenderjahr,dasauf dieerstmaligeinanspruchnahmedesvergütungsanspruchsnach 16oderdieerstmaligeDirektvermarktungnach 33bNummer1oder2folgt,jährlich biszum28.februareinesjahresjeweilsfürdasvorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen. c) Folgender Satz wird angefügt: b)indennummern1und4werdenjeweilsdiewörter jeweilsfürdasvorangegangenekalenderjahr gestrichen. BeidererstmaligenInanspruchnahmedesVergütungsanspruchsnach 16istfernerdieEignungder AnlagezurErfüllungderVoraussetzungenimSinne vonsatz1nummer2,3und5durcheingutachten einerumweltgutachterinodereinesumweltgutachtersmiteinerzulassungfürdenbereichelektrizitätserzeugungauserneuerbarenenergiennachzuweisen; dieeignungzurerfüllungdervoraussetzungenim SinnevonSatz1Nummer2und5kannabweichend vomerstenhalbsatzauchdurcheingutachteneiner UmweltgutachterinodereinesUmweltgutachtersmit einerzulassungfürdenbereichwärmeversorgung nachgewiesen werden.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ aAbsatz5und 27bAbsatz3werdenjeweilswie folgt geändert: a)innummer2werdendiewörter Absatz6 Nummer4 durchdiewörter Absatz6Satz1 Nummer4 ersetzt. b)innummer3wirddaswort und durchein Komma ersetzt. c)innummer4wirdderpunktdurchdaswort und ersetzt. d)folgende Nummer5 wird angefügt: Absatz1 Satz Die 32 und 33 werden wie folgt gefasst: 32 Solare Strahlungsenergie (1)FürStromausAnlagenzurErzeugungvon StromaussolarerStrahlungsenergiebeträgtdieVergütungvorbehaltlichderAbsätze2und3biseinschließlicheinerinstalliertenLeistungvon10Megawatt13,50CentproKilowattstundeabzüglichderVerringerung nach 20a, wenn die Anlage 1.in,anoderaufeinemGebäudeodereinersonstigen baulichenanlageangebrachtistunddasgebäude oderdiesonstigebaulicheanlagevorrangigzuanderenzweckenalsdererzeugungvonstromaus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, 2.aufeinerFlächeerrichtetwordenist,fürdieein Verfahrennach 38Satz1desBaugesetzbuchs durchgeführt worden ist, oder 3.imBereicheinesbeschlossenenBebauungsplansim Sinnedes 30desBaugesetzbuchserrichtetworden ist und a)derbebauungsplanvordem1.september2003 aufgestelltundspäternichtmitdemzweckgeändertwordenist,eineanlagezurerzeugung vonstromaussolarerstrahlungsenergiezuerrichten, b)derbebauungsplanvordem1.januar2010für diefläche,aufderdieanlageerrichtetworden ist,eingewerbe-oderindustriegebietimsinne der 8und9derBaunutzungsverordnungausgewiesenhat,auchwenndieFestsetzungnach dem1.januar2010zumindestauchmitdem Zweckgeändertwurde,eineAnlagezurErzeugungvonStromaussolarerStrahlungsenergie zu errichten, oder c)derbebauungsplannachdem1.september 2003zumindestauchmitdemZweckderErrichtungeinerAnlagezurErzeugungvonStrom aussolarerstrahlungsenergieaufgestelltworden ist und sich die Anlage aa)aufflächenbefindet,dielängsvonautobahnenoderschienenwegenliegen,undsie ineinerentfernungbiszu110metern,gemessenvomäußerenrandderbefestigten Fahrbahn, errichtet worden ist, bb)aufflächenbefindet,diezumzeitpunktdes BeschlussesüberdieAufstellungoderÄnderungdesBebauungsplansbereitsversiegelt waren, oder cc)aufkonversionsflächenauswirtschaftlicher,verkehrlicher,wohnungsbaulicher odermilitärischernutzungbefindetund dieseflächenzumzeitpunktdesbeschlussesüberdieaufstellungoderänderungdes Bebauungsplansnichtrechtsverbindlichals NaturschutzgebietimSinnedes 23des BundesnaturschutzgesetzesoderalsNationalparkimSinnedes 24desBundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind. (2)FürStromausAnlagenzurErzeugungvon StromaussolarerStrahlungsenergie,dieausschließlich in,anoderaufeinemgebäudeodereinerlärmschutzwandangebrachtsind,beträgtdievergütung,jeweils abzüglich der Verringerung nach 20a, 1.biseinschließlicheinerinstalliertenLeistungvon 10 Kilowatt 19,50 Cent pro Kilowattstunde, 2.biseinschließlicheinerinstalliertenLeistungvon 1 Megawatt 16,50 Cent pro Kilowattstunde und 3.biseinschließlicheinerinstalliertenLeistungvon 10 Megawatt 13,50 Cent pro Kilowattstunde. (3)FürAnlagenzurErzeugungvonStromaussolarerStrahlungsenergie,dieausschließlichin,anoder aufeinemgebäudeangebrachtsind,daskeinwohngebäudeistunddasimaußenbereichnach 35desBaugesetzbuchserrichtetwurde,giltAbsatz2nur,wenn vordem [einsetzen:datumdesinkrafttretensnach Artikel 7 Absatz 1 dieses Gesetzes] 1.fürdasGebäudederBauantragoderderAntragauf ZustimmunggestelltoderdieBauanzeigeerstattet worden ist, 2.imFalleinernichtgenehmigungsbedürftigenErrichtung,dienachMaßgabedesBauordnungsrechts derzuständigenbehördezurkenntniszubringen ist,fürdasgebäudedieerforderlichekenntnisgabe an die Behörde erfolgt ist oder 3.imFalleinersonstigennichtgenehmigungsbedürftigen,insbesonderegenehmigungs-,anzeige-und verfahrensfreienerrichtungmitderbauausführung des Gebäudes begonnen worden ist; im Übrigen ist Absatz 1 Nummer 1 anzuwenden. (4)Gebäudesindselbständigbenutzbare,überdecktebaulicheAnlagen,dievonMenschenbetreten werdenkönnenundvorrangigdazubestimmtsind, demschutzvonmenschen,tierenodersachenzudienen.wohngebäudesindgebäude,dienachihrer ZweckbestimmungüberwiegenddemWohnendienen, einschließlichwohn-,alten-undpflegeheimensowie ähnlichen Einrichtungen. (5)AnlagenzurErzeugungvonStromaussolarer Strahlungsenergie,dieAnlagenzurErzeugungvon StromaussolarerStrahlungsenergieaufGrundeines technischendefekts,einerbeschädigungodereines DiebstahlsandemselbenStandortersetzen,geltenab-

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode weichendvon 3Nummer5biszurHöhedervorder ErsetzungandemselbenStandortinstalliertenLeistung vonanlagenzurerzeugungvonstromaussolarer StrahlungsenergiealszudemZeitpunktinBetriebgenommen,zudemdieersetztenAnlageninBetriebgenommenwordensind.DerVergütungsanspruchfürdie nach Satz 1 ersetzten Anlagen entfällt endgültig. 33 Marktintegrationsmodell für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (1)DieVergütungnach 32istinjedemKalenderjahr für Anlagen 1.biseinschließlicheinerinstalliertenLeistungvon 10Kilowattbegrenztaufdiezuersteingespeisten 85Prozent, 2.abeinerinstalliertenLeistungvonmehrals10Kilowattbegrenztaufdiezuersteingespeisten90Prozent derinsgesamtindiesemkalenderjahrinderanlageerzeugtenstrommenge.diesebegrenzungistimgesamtenkalenderjahrbeidenmonatlichenabschlägennach 16 Absatz 1 Satz 3 zu berücksichtigen. (2)FürdenStrom,derüberdievergütungsfähige StrommengenachAbsatz1hinausineinemKalenderjahreingespeistwird,verringertsichdieVergütungauf dentatsächlichenmonatsmittelwertdesmarktwertsfür StromaussolarerStrahlungsenergienachNummer2.4.2derAnlage4zudiesemGesetz ( MW Solar ). SoweitAnlagennachAbsatz1nichtmittechnischen Einrichtungennach 6Absatz1Nummer2ausgestattetsind,verringertsichdieVergütungabweichendvon Satz1aufdentatsächlichenJahresmittelwertdes MarktwertsfürStromaussolarerStrahlungsenergie ( MW Solar(a) ); 17Absatz1bleibthiervonunberührt. SinddieWerte MW Solar oder MW Solar(a) kleiner Null, werden sie mit dem Wert Null festgesetzt. (3)DerWert MW Solar(a) istderquotientausder SummedernachNummer2.4.2derAnlage4zudiesem GesetzfürdieMonateJanuarbisDezembereines KalenderjahresberechnetentatsächlichenMonatsmittelwertedesMarktwertsfürStromaussolarerStrahlungsenergie ( MW Solar ) und dem Wert 12. (4)AnlagenbetreiberinnenundAnlagenbetreiber dürfenstromauseineranlagezurerzeugungvon StromaussolarerStrahlungsenergienurmitStromaus anderenanlagenübereinegemeinsamemesseinrichtungabrechnen,soweitalleanlagenjeweilsderselben BegrenzungdervergütungsfähigenStrommengenach Absatz1Satz1Nummer1oder2unterliegen.BeiVerstößengegenSatz1verringertsichderVergütungsanspruchfürdengesamtenStrom,derüberdiegemeinsameMesseinrichtungabgerechnetwird,aufden Wert MW Solar(a) ;diesgiltbiszumablaufdesersten Kalendermonats,deraufdieBeendigungdesVerstoßes folgt. 11a.In 33bwirdinNummer2nachderAngabe 39 die Angabe Absatz 1 eingefügt. 12.In 35wirdnachAbsatz1afolgenderAbsatz1beingefügt: (1b)Übertragungsnetzbetreibersindverpflichtet, Netzbetreibern50ProzentdernotwendigenKostenzu ersetzen,dieihnendurcheineeffizientenachrüstung vonanlagenzurerzeugungvonstromaussolarer Strahlungsenergieentstehen,wenndieNetzbetreiber aufgrundeinerverordnungnach 12Absatz3aund 49Absatz4desEnergiewirtschaftsgesetzeszuder Nachrüstungverpflichtetsind. 8Absatz4istentsprechend anzuwenden wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1nummer2werdennachderangabe 16 diewörter einschließlichdervergütung nach 33 Absatz 2 gestrichen. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Übertragungsnetzbetreiber,die,bezogenaufdie gesamtevonelektrizitätsversorgungsunternehmen imbereichdesjeweiligenübertragungsnetzbetreibersimvorangegangenenkalenderjahrgelieferte Strommenge,einenhöherenAnteilderPrämien nach 35Absatz1azuvergütenoderderKosten nach 35Absatz1bzuersetzenhaben,alsesdem durchschnittlichenanteilallerübertragungsnetzbetreiberentspricht,habengegendieanderenübertragungsnetzbetreibereinenanspruchauferstattungderprämienoderkosten,bisdieprämienoderkostenbelastungallerübertragungsnetzbetreiber dem Durchschnittswert entspricht Absatz3wirddurchdiefolgendenAbsätze3bis5 ersetzt: (3)LetztverbraucherinnenundLetztverbraucher stehenelektrizitätsversorgungsunternehmengleich, wennsiestromverbrauchen,dernichtvoneinem Elektrizitätsversorgungsunternehmengeliefertwird. BetreibtdieLetztverbraucherinoderderLetztverbraucherdieStromerzeugungsanlagealsEigenerzeuger undverbrauchtdenerzeugtenstromselbst,soentfällt fürdiesenstromderanspruchderübertragungsnetzbetreiberaufzahlungdereeg-umlagenachabsatz2 oder Satz 1, sofern der Strom 1. nicht durch ein Netz durchgeleitet wird oder 2.imräumlichenZusammenhangzuderStromerzeugungsanlage verbraucht wird. (4)FürStrom,derzumZweckderZwischenspeicherunganeinenelektrischen,chemischen,mechanischenoderphysikalischenStromspeichergeliefertoder geleitetwird,entfälltderanspruchderübertragungsnetzbetreiberaufzahlungdereeg-umlagenachabsatz2oder3,wenndemstromspeicherenergieausschließlichzurwiedereinspeisungvonstromindas Netzentnommenwird.Satz1giltauchfürStrom,der zurerzeugungvonspeichergaseingesetztwird,dasin daserdgasnetzeingespeistwird,wenndasspeichergas unterberücksichtigungderanforderungennach 27c Absatz1Nummer1und2zurStromerzeugungeingesetztundderStromtatsächlichindasNetzeingespeist wird.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/8877 (5)Elektrizitätsversorgungsunternehmen,dieihrer PflichtzurZahlungderEEG-UmlagenachAbsatz2 nichtrechtzeitignachgekommensind,müssendiese Geldschuldnach 352Absatz2desHandelsgesetzbuchsabEintrittderFälligkeitverzinsen.Satz1ist entsprechendanzuwenden,wenndiefälligkeitnicht eintretenkonnte,weildaselektrizitätsversorgungsunternehmendievonihmgeliefertenstrommengenentgegen 49nichtodernichtrechtzeitigdemÜbertragungsnetzbetreibergemeldethat;ausschließlichzum ZweckderVerzinsunggiltindiesemFalldieGeldschuldfürdieZahlungderEEG-Umlageaufdienach 49mitzuteilendeStrommengeeinesJahresspätestensam1.AugustdesFolgejahresalsfällig.DieSätze 1und2sindaufLetztverbraucherinnenundLetztverbraucher,diekeineVerbraucherimSinnedes 13des BürgerlichenGesetzbuchssindundnachAbsatz3 Satz1Elektrizitätsversorgungsunternehmengleichstehen,fürdieverbrauchtenStrommengenentsprechend anzuwenden wird wie folgt geändert: a)inabsatz1nummer1zweiterhalbsatzwirdnach denwörtern berücksichtigtwerden daskomma durchdiewörter ;beiderberechnungderanteile nachdemerstenhalbsatzdarfstromausanlagen zurerzeugungvonstromaussolarerstrahlungsenergie,dienachdem [einsetzen:datumdesletztentagesvordeminkrafttretennachartikel7 Absatz1diesesGesetzes]inBetriebgenommen wordensind,fernernurberücksichtigtwerden,soweitdiestrommenge,dienach 33Absatz1dem GrundenachindemKalenderjahrvergütungsfähig ist, nicht überschritten worden ist, ersetzt. b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt: (3)DieEEG-Umlageverringertsichfernerfür ElektrizitätsversorgungsunternehmenineinemKalendermonatum2,0CentproKilowattstunde, höchstens jedoch in Höhe der EEG-Umlage, wenn 1.derStrom,densieindiesemKalendermonatan ihregesamtenletztverbraucherinnenundletztverbraucher liefern, a)ausschließlichstromausanlagenzurerzeugungvonstromaussolarerstrahlungsenergieistundfürdiesenstromdemgrunde nacheinvergütungsanspruchnach 16besteht,dernichtnach 17verringertist; 33 Absatz 1 ist nicht anzuwenden; b)vondenletztverbraucherinnenundletztverbraucherninunmittelbarerräumlicher NähezurAnlageverbrauchtundnichtdurch ein Netz durchgeleitet wird und c)nach 33aAbsatz2anDritteveräußertund nicht nach 8 abgenommen worden ist und 2.dieElektrizitätsversorgungsunternehmenihrem regelverantwortlichenübertragungsnetzbetreiberdieerstmaligeinanspruchnahmederverringerungdereeg-umlagevorbeginndesvorangegangenenkalendermonatsübermittelthaben. (4)DieÜbertragungsnetzbetreibermüssenunverzüglich,spätestensjedochabdem1.September 2012,bundesweiteinheitlicheVerfahrenfürdie vollständigautomatisierteelektronischeübermittlungderdatennachabsatz1nummer2oder Absatz3Nummer2zurVerfügungstellen,dieden VorgabendesBundesdatenschutzgesetzesgenügen. FürdenelektronischenDatenaustauschnachMaßgabedesBundesdatenschutzgesetzesisteineinheitliches Datenformat vorzusehen. 16.In 46Nummer1werdennachdemWort Anlage diewörter sowiediestrommengenach 33Abs.2 gestrichen Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer1wirdnachderangabe 33b) das Wort und durchdiewörter,diekostenfürdie Nachrüstungnach 35Absatz1binVerbindung miteinerverordnungnach 12Absatz3aund 49 Absatz4desEnergiewirtschaftsgesetzes,dieAnzahl der nachgerüsteten Anlagen und ersetzt. b)innummer2wirdnachdemsemikolonderhalbsatz mitderendabrechnungistauchdernachweis darübervorzulegen,dassdienachrüstungnach 35 Absatz 1b effizient erfolgte; eingefügt. 18.In 48Absatz3Nummer1werdennachdemWort Marktprämie diewörter unddenwert MW Solar(a) eingefügt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1bnummer4werdennachdenwörtern Strahlungsenergie,der diewörter nach 33 Absatz2 gestrichen. b)nachabsatz1bwirdfolgenderabsatz1ceingefügt: (1c)DieBundesnetzagenturveröffentlichtbis zum31.juli2012unddanachmonatlichbiszum letztentagjedeskalendermonatsdiesummeder neuinstalliertenleistungderimjeweilsvorangegangenenkalendermonatnach 17Absatz2 Nummer1BuchstabeaoderbregistriertenAnlageneinschließlichderSummederneuinstallierten LeistunggeförderterAnlagenzurErzeugungvon StromaussolarerStrahlungsenergienach 64h Absatz3innichtpersonenbezogenerFormaufihrer Internetseite a wird wie folgt gefasst: 63a Gebühren und Auslagen (1)FürAmtshandlungennachdiesemGesetzund denaufdiesemgesetzberuhendenrechtsverordnungensowiefürdienutzungdesherkunftsnachweisregisterswerdengebührenundauslagenerhoben.für dienutzungdesherkunftsnachweisregistersfindendie VorschriftenderAbschnitte2und3desVerwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung. (2)DiegebührenpflichtigenTatbeständeunddieGebührensätzesinddurchRechtsverordnungohneZustimmungdesBundesrateszubestimmen.Dabeikön-

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode nenfestesätze,auchinformvonzeitgebühren,oder RahmensätzevorgesehenunddieErstattungvonAuslagenauchabweichendvomVerwaltungskostengesetz geregeltwerden.zumerlassderrechtsverordnungen sind ermächtigt 1.dasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiefürAmtshandlungenderBundesnetzagentur nach 61Absatz2oder3inVerbindungmit 65 des Energiewirtschaftsgesetzes, 2.dasBundesministeriumfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzimEinvernehmenmit dembundesministeriumfürumwelt,naturschutz undreaktorsicherheitunddembundesministerium derfinanzenfüramtshandlungenderbundesanstaltfürlandwirtschaftundernährungimzusammenhangmitderanerkennungvonsystemen odermitderanerkennungundüberwachungeiner unabhängigenkontrollstellenachderrechtsverordnungaufgrunddes 64b;insoweitwerdendie GebührenzurDeckungdesVerwaltungsaufwands erhoben, 3.dasBundesministeriumfürUmwelt,Naturschutz undreaktorsicherheitfüramtshandlungenderzuständigenbehördeimzusammenhangmitderausstellung,anerkennung,übertragungoderentwertungvonherkunftsnachweisensowiefürdie NutzungdesHerkunftsnachweisregistersnachder RechtsverordnungaufGrunddes 64d;dasBundesministeriumfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheitkanndieErmächtigungdurchRechtsverordnungohneZustimmungdesBundesratesauf das Umweltbundesamt übertragen, 4.dasBundesministeriumfürUmwelt,Naturschutz undreaktorsicherheitimeinvernehmenmitdem BundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie füramtshandlungendesbundesamtesfürwirtschaftundausfuhrkontrolleimzusammenhangmit derbegrenzungdereeg-umlagenachden 40 bis f Nummer2a wird aufgehoben. 22.Nach 64fwerdendiefolgenden 64gund64heingefügt: 64g Verordnungsermächtigung zur näheren Ausgestaltung und Ausweitung des Marktintegrationsmodells DieBundesregierungwirdermächtigt,durch RechtsverordnungohneZustimmungdesBundesrates zurweiterenverbesserungderintegrationdesstroms aus erneuerbaren Energien und Grubengas 1.nähereAnforderungenandasMarktintegrationsmodellfürStromausAnlagenzurErzeugungvon StromaussolarerStrahlungsenergienach 33zu regeln;diesschließtabweichungenvondenregelungen des 33 ein, 2.dasMarktintegrationsmodellnach 33aufandere erneuerbareenergienodergrubengaszuübertragenundzudiesemzweckfürstromausanlagen zurerzeugungvonstromauserneuerbarenenergien oder Grubengas a)einebegrenzungderkalenderjährlichhöchstens nachden 23bis31zuvergütendenStrommenge,bezogenaufdiekalenderjährlicheErzeugungderAnlage,vorzusehen;beiderFestlegungderHöhedervergütungsfähigenStrommengesinddieZieleundZweckenach 1,das Ziel,einenwirtschaftlichenBetriebdieserAnlagenzuermöglichen,unddieBeiträgederBegrenzungderStrommengezurIntegrationdes Stroms aus diesen Anlagen zu berücksichtigen, b)eineverringerungdesvergütungsanspruchs nach 16undderMarktprämienach 33gfür jedekilowattstundezuregeln,dieüberdienach BuchstabeabestimmtekalenderjährlicheStrommenge hinausgeht, c)zuregeln,obundunterwelchenvoraussetzungenstrom,fürdennachdenbuchstabenaundb keinodernureinverringertervergütungsanspruchnach 16besteht,alsStromimSinne des 39 Absatz 1 Nummer 1 anzusehen ist, d)zuregeln,dassstromausdiesenanlagennur mitstromausanderenanlagenübereinegemeinsamemesseinrichtungabgerechnetwerdenkann,soweitalleanlagenjeweilsderselben BegrenzungdervergütungsfähigenStrommenge nachbuchstabeaunterliegen,einschließlich RegelungenfürRechtsfolgenvonVerstößen hiergegen; hierbeikannjeweilszwischenverschiedenenerneuerbarenenergienundgrubengas,anlagentypen, Energieträgern,StandortenoderLeistungsgrößen unterschieden werden. 64h Verordnungsermächtigung zur zeitlich beschränkten Anpassung der Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie an die Marktentwicklung (1)WenndieSummederneuinstalliertenLeistung dergefördertenanlagenzurerzeugungvonstromaus solarerstrahlungsenergie,dieinnerhalbvondreiaufeinanderfolgendenkalendermonatennach 17 Absatz2Nummer1registriertwordensind,mitdem FaktorviermultipliziertdenfürdasjeweiligeJahrvorgesehenenZubaukorridornachAbsatz2über-oderunterschreitet,wirddieBundesregierungermächtigt, durchrechtsverordnungohnezustimmungdesbundesratesmitdemzieldereinhaltungdeszubaukorridorsinabsatz2innerhalbvondreikalendermonaten nachderveröffentlichungnach 61Absatz1cfür StromausAnlagenzurErzeugungvonStromaussolarerStrahlungsenergie,dieinnerhalbvonhöchstens sechsmonatennachdeminkrafttretenderverordnung in Betrieb genommen werden, 1.fürdenFallderÜberschreitungdesZubaukorridors unterberücksichtigungdergrößenordnungder KorridorabweichungundunterBerücksichtigung

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/8877 derkostenentwicklungfüranlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber a)abweichendvon 20adieHöhedermonatlichen Absenkung der Vergütung anzuheben, b)abweichendvonden 32und33einenniedrigeren Vergütungssatz festzusetzen, 2.fürdenFallderUnterschreitungdesZubaukorridorsabweichendvon 20adievorgesehenenAbsenkungsschrittefüreinenodermehrereMonate ganz oder teilweise auszusetzen; hierbeikönnenbeiunterschiedlichenkostenentwicklungenoderverschiebungendermarktanteilefür AnlagenkategorieninnerhalbdesdeutschenMarkts jeweilsauchunterschiedlicheregelungenfürverschiedeneanlagentypen,standorteoderleistungsgrößen, auchunterberücksichtigungdes 19,getroffenwerden. (2)DerZubaukorridorfürdieSummederneuinstalliertenLeistunggeförderterAnlagenzurErzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt 1.fürdieJahre2012und2013jeweils2500bis3500 Megawatt, 2. für das Jahr bis Megawatt, 3. für das Jahr bis Megawatt, 4. für das Jahr bis Megawatt und 5. für das Jahr bis Megawatt. LiegendiefürdieBerechnungnachAbsatz1ausgewähltenMonateinzweiverschiedenenKalenderjahren,istderniedrigereZubaukorridornachSatz1maßgeblich. (3)GeförderteAnlagenimSinnederAbsätze1 und2sindalleanlagenzurerzeugungvonstromaus solarerstrahlungsenergie,derenanlagenbetreiberinnenundanlagenbetreiberbeiderregistrierungnach 17Absatz2Nummer1übermittelthaben,dasssie ganzoderteilweisefürihrenstromdievergütungnach 16inVerbindungmitden 32und33inAnspruch nehmenoderdenstromnach 33bNummer1oder2 direkt vermarkten wollen. (4) 20aSatz2istfürAbsatz1entsprechendanzuwenden. 23.Derbisherige 64gwird 64i,undinAbsatz1wird dieangabe und64f durchdieangabe,64fund 64g ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)indemhalbsatzvornummer1werdennach denwörtern Anlagen,die diewörter nach demam31.dezember2011geltendeninbetriebnahmebegriff eingefügt. bb)nachnummer5wirdfolgendenummer5a eingefügt: 5a. 12istfürStromausAnlagenundKWK- Anlagen,diebereitsvordem1.Januar 2012inBetriebgenommenwordensind, abdem1.juli2012mitdermaßgabe anzuwenden,dassdieentschädigung 100ProzentderentgangenenEinnahmen zuzüglichderzusätzlichenaufwendungen undabzüglichdererspartenaufwendungen beträgt. cc)innummer6satz1wirddaswort sowie durcheinkommaersetztundwerdennachden Wörtern Satz2bis4 diewörter sowieab dem1.juli2012absatz3letzterhalbsatz eingefügt. dd)innummer12wirddieangabe 32 Absatz3 durchdieangabe 32Absatz5 ersetzt. ee)folgende Nummer14 wird angefügt: 14.FürjedenKalendermonat,indemAnlagenbetreiberinnenundAnlagenbetreiber ganzoderteilweiseverpflichtungenim RahmeneinerNachrüstungzurSicherung dersystemstabilitätaufgrundeinerverordnungnach 12Absatz3aund 49 Absatz4desEnergiewirtschaftsgesetzes nachablaufdervondennetzbetreibern nachmaßgabederrechtsverordnunggesetztenfristnichtnachgekommensind, verringert sich a)dervergütungsanspruchoderderanspruchaufdiemarktprämienach 33gfürAnlagen,diemiteinertechnischenEinrichtungnach 6Absatz1 Nummer2ausgestattetsind,aufNull oder b)derineinemkalenderjahrentstandene VergütungsanspruchfürAnlagen,die nichtmiteinertechnischeneinrichtungnach 6Absatz1Nummer2ausgestattet sind, um ein Zwölftel. b)inabsatz7werdendiewörter regeln,sobaldeine RechtsverordnungaufGrundvon 64fNummer1 einpauschaliertesverfahrenzurermittlungderentgangeneneinnahmenfestgelegthat. durchdie Wörter ab dem 1. Juli 2012 regeln. ersetzt. c)inabsatz8wirdvordenwörtern mitdermaßgabe die Angabe Absatz 1 eingefügt. d) Absatz 11 wird wie folgt gefasst: (11)DerVergütungsanspruchfürStromausAnlagenzurErzeugungvonStromaussolarerStrahlungsenergieaufKonversionsflächenimSinnedes 32Absatz1Nummer3BuchstabecDoppelbuchstabeccbestehtauchaufFlächen,dierechtsverbindlichalsNaturschutzgebietimSinnedes 23des BundesnaturschutzgesetzesoderalsNationalpark imsinnedes 24desBundesnaturschutzgesetzes festgesetztwordensind,wenndiesonstigenvoraussetzungendes 32Absatz1Nummer3erfülltsind, dieanlagenvordem1.januar2014inbetriebgenommenwordensindundderbeschlussüberdie AufstellungoderÄnderungdesBebauungsplansvor dem 30. Juni 2011 gefasst worden ist.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode e)inabsatz16nummer1buchstabecdoppelbuchstabebbwerdennachderangabe 33Absatz2 diewörter deserneuerbare-energien-gesetzesin deram [einsetzen:datumdesletztentagesvor deminkrafttretennachartikel7absatz1dieses Gesetzes] geltenden Fassung eingefügt. f) Die folgenden Absätze 17 bis 21 werden angefügt: (17)FürStromausBiomasseanlagen,dievor dem1.januar2009inbetriebgenommenworden sind,bestehtderanspruchaufvergütungabweichendvondenvergütungsbestimmungendeserneuerbare-energien-gesetzesinderfürdiejeweiligeanlagemaßgeblichenfassungbiseinschließlicheinerbemessungsleistungvon20megawattmit Wirkungvom [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel7absatz1diesesgesetzes]auch, wenndieinstallierteleistungderanlage20megawatt überschreitet. (18)FürStromausAnlagenzurErzeugungvon StromaussolarerStrahlungsenergie,dievordem [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel7absatz1diesesgesetzes]inbetriebgenommenwordensind,giltnachdem31.dezember Absatz4;imÜbrigengiltdasErneuerbare-Energien-Gesetzinderam [einsetzen:datumdesletztentagesvordeminkrafttretennach Artikel7Absatz1diesesGesetzes]geltendenFassung. (18a)FürStromausAnlagenzurErzeugungvon StromaussolarerStrahlungsenergienach 32 Absatz1Nummer3,dienachdem31.März2012 undvordem1.juli2012inbetriebgenommen wordensind,giltvorbehaltlichdesabsatzes11das Erneuerbare-Energien-Gesetzinderam [einsetzen:datumdesletztentagesvordeminkrafttreten nachartikel7absatz1diesesgesetzes]geltenden Fassung,wennderBeschlussüberdieletzteÄnderungoder,soweitnochkeineÄnderungerfolgtist, derbeschlussüberdieaufstellungdesbebauungsplans,indessengeltungsbereichdieanlagenerrichtetwordensind,vordem1.märz2012gefasst wordenist.unbeschadetdessatzes1giltfürdiese Anlagennachdem31.Dezember2012ferner 33 Absatz4. (19)FürStromausAnlagenzurErzeugungvon StromaussolarerStrahlungsenergie,dienachdem [einsetzen:datumdesletztentagesvordeminkrafttretennachartikel7absatz1diesesgesetzes] undvordem1.januar2013inbetriebgenommen wordensind,findet 33erstabdem1.Januar2013 Anwendung. (20)FürAnlagen,dienachdem31.Dezember 2011undvordem [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel7absatz1diesesgesetzes]nach 3Nummer5inderam [einsetzen: DatumdesletztenTagesvordemInkrafttretennach Artikel7Absatz1diesesGesetzes]geltendenFassunginBetriebgenommenwordensind,bestimmt sichderinbetriebnahmezeitpunktweiterhinnach 3Nummer5inderam [einsetzen:datumdes letztentagesvordeminkrafttretennachartikel7 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung. (21)FürStromausBiomasseanlagen,dievor dem1.januar2012inbetriebgenommenworden sindundnach 9desTreibhausgas-EmissionshandelsgesetzesfürdieHandelsperiode2013bis2020 einezuteilungkostenloserberechtigungenerhalten, ist 1. 46Nummer2desErneuerbare-Energien-Gesetzesinderam31.Dezember2011geltenden FassungmitderMaßgabeanzuwenden,dass AnlagenbetreiberinnenundAnlagenbetreiber demnetzbetreiberzusätzlichdieanzahlderfür diewärmeproduktionderanlagezugeteilten kostenlosenberechtigungenmitteilenmüssen, und 2. 66Absatz1Nummer3und5desErneuerbare-Energien-Gesetzesinderam31.Dezember 2011geltendenFassungmitderMaßgabeanzuwenden,dassfürdieErhöhungderVergütung nach 66Absatz1Nummer3Satz1und3sowiefürdieVergütungnach 66Absatz1 Nummer5Satz2dieAnrechnungnachAnlage 3NummerVIdesErneuerbare-Energien-Gesetzesinderam31.Dezember2011geltendenFassung entsprechend gilt. FürStromausBiomasseanlagen,dievordem1.Januar2009inBetriebgenommenwordensindund diedieerhöhungdermindestvergütungnach 8 Absatz3Satz1desErneuerbare-Energien-Gesetzes inderam31.dezember2008geltendenfassungin Anspruchnehmen,giltdieAnrechnungnach Anlage3NummerVIdesErneuerbare-Energien- Gesetzesinderam31.Dezember2011geltenden Fassung entsprechend. 25.InAnlage1wirdinNummer2Satz2nachderAngabe 19 Absatz 1 die Angabe Satz 1 eingefügt. 26. Der Anlage 2 wird folgende Nummer 5 angefügt: 5.BiomasseanlagenmitEntnahme-oderAnzapfkondensationsanlagen-Technologie AbweichendvondenNummern1und2wirdStrom ausbiomasseanlagenmitentnahme-oderanzapf- kondensationsanlagen-technologieinkraft-wärme- KopplungimSinnedes 27Absatz4Nummer1 erzeugt,wennvonderhöchstenserreichbarennutzwärmeimsinnevon 3Absatz6desKraft-Wärme- KopplungsgesetzesindemjeweiligenKalenderjahr mindestens a)25prozentbiszumendedeserstenaufdieerstmaligeerzeugungvonstrominderanlagefolgenden Kalenderjahres und danach b)60 Prozent imsinnedernummer1buchstabebodercgenutzt wird.dienummern2.2,3und4geltenentsprechend;nummer2.2giltauchfürdennachweisdes nachsatz1buchstabeaundbgefordertenanteils der Nutzwärmenutzung.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/ DerAnlage4Nummer3wirdfolgendeNummer3.6 angefügt: 3.6DieÜbertragungsnetzbetreibermüssenfernerbis zum31.januareinesjahresfürdasjeweilsvorangegangenekalenderjahrdenwert MW Solar(a) aufeinergemeinsameninternetseiteineinheitlichemformatinnichtpersonenbezogenerform veröffentlichen. Artikel 2 Änderung der Ausgleichsmechanismusverordnung In 3Absatz4derAusgleichsmechanismusverordnung vom17.juli2009 (BGBl.IS.2101),diezuletztdurchArtikel2desGesetzesvom28.Juli2011 (BGBl.IS.1634) geändertwordenist,wirdnachnummer1afolgende Nummer1b eingefügt: 1b.Zahlungennach 35Absatz1bdesErneuerbare-Energien-Gesetzes,. Artikel 3 Änderung der Ausgleichsmechanismus- Ausführungsverordnung 3Absatz4Satz4Nummer3derAusgleichsmechanismus-Ausführungsverordnungvom22.Februar2010 (BGBl.IS.134),diezuletztdurchArtikel3desGesetzes vom28.juli2011 (BGBl.IS.1634)geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1.InBuchstabeawerdendieWörter nach 33Absatz1 Nummer1bis3 durchdiewörter nach 32Absatz2 Nummer1bis3 undwirddaskommaamendedurch diewörter inderam [einsetzen:datumdesletzten TagesvordemInkrafttretennachArtikel7Absatz1dieses Gesetzes] geltenden Fassung, ersetzt. 2.InBuchstabebwerdendieWörter 32und 33 Absatz1Nummer4 durchdiewörter 32Absatz1 und 2 Nummer 3 ersetzt. Artikel 4 Änderung der Herkunftsnachweisverordnung In 6Absatz2derHerkunftsnachweisverordnungvom 28.November2011 (BGBl.IS.2447)werdennachdem Wort Rechtsverordnung diewörter zurdeckungdesverwaltungsaufwands gestrichen,nachdemwort Herkunftsnachweisen diewörter sowiefürdienutzungdesherkunftsnachweisregisters eingefügtundnachderangabe 63a die Wörter Absatz 1 Satz 2 und 3 gestrichen. Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels InArtikel6desGesetzeszurAnpassungderRechtsgrundlagenfürdieFortentwicklungdesEmissionshandels vom21.juli2011 (BGBl.IS.1475)werdendieNummern1,2,3BuchstabeaundbDoppelbuchstabebbaufgehoben. Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis DasBundesministeriumfürUmwelt,Naturschutzund ReaktorsicherheitkanndenWortlautdesErneuerbare-Energien-Gesetzesindervom [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel7absatz1diesesgesetzes]angeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 7 Inkrafttreten (1)DiesesGesetztrittvorbehaltlichdesAbsatzes2mit Wirkung vom 1. April 2012 in Kraft. (2)Artikel1Nummer10undinNummer14dieAbsätze3und4des 37tretenmitWirkungvom1.Januar 2012 in Kraft. Berlin, den 6. März 2012 Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion Rainer Brüderle und Fraktion

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung, Notwendigkeit und wesentliche Änderungen DievorliegendeÄnderungdesErneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)regeltdieFörderungderErzeugungvonStrom aussolarerstrahlungsenergieneu.siesolleinebasisfüreinenzielgerichtetenundnachhaltigenausbaudersolaren StrahlungsenergieinDeutschlandbietenundgleichzeitig dieeingetreteneüberförderungabbauen:durchdentechnischenfortschrittundeineoptimierunginderanlagenproduktionsinddiekostenfüranlagenzurerzeugungvon StromaussolarerStrahlungsenergiekontinuierlichgesunken.DarüberhinausgabeseinestarkePreissenkungdurch denverstärktenwettbewerbzwischendenanbietern,die insbesonderedurchdenausbauderproduktionskapazitäten undeinenrückgangdernachfrageaufdeninternationalen Märktenverursachtwurde.Diehierdurchbewirktestarke ReduzierungdesEndkundenpreisesfürFotovoltaikanlagen erfolgteschnelleralsdievergütungsabsenkungenimeeg, sodassdieanlagengegenwärtigdurchdaseegüberfördert werden.daherwerdendurchdiesesgesetzdievergütungssätzeandieaktuellenundzukünftigzuerwartendenpreisund Kostenentwicklungen angepasst und abgesenkt. InfolgedesstarkenPreisverfallsimJahr2011undderhierdurcheingetretenenÜberförderungwurdeimDezember 2011einesehrhoheAnzahlvonFotovoltaikanlagenneugebaut.DieserhoheZubauvonca.3000MWineinemMonat wurdeauchdadurchbewirkt,dasssichaufgrundderbisher geltendenvergütungsregelungimeeg (sog.atmenderdeckel)dievergütungenam1.januar2012um15prozent verringerten.diesenominalhoheabsenkunghatzuerheblichenvorzieheffektengeführt;vieleanlagensolltennoch rechtzeitigvordem1.januar2012inbetriebgenommen werden.infolgedessenwurdefastdiehälftedesgesamten Jahreszubaus2011vonca.7500MWalleinimMonatDezemberinstalliert.DieMarktentwicklungimJahr2011war daherbeimanlagenzubaudurcheineanfänglicherelative Zurückhaltungunddurcheine Jahresschlussrallye gekennzeichnet.diesenichtnachhaltigemarktentwicklung zeigt,dasssichdasbisherigesystemderrelativhohen, halbjährlichenvergütungsabsenkungennichtbewährthat. DieMarktentwicklunghatauchdazugeführt,dassderZubauerneutdeutlichüberdemZubaukorridorderBundesregierunglag.DurchdiesesGesetzsolldaherderAusbauzielgerichtetaufdenZubaukorridorzurückgeführtwerden.Die VergütungsabsenkungensollenverstetigtundaufeinemonatlicheBasisumgestelltwerden,umkünftigVorzieheffektewieimDezember2011zuverhindern.BeiunvorhergesehenenEntwicklungen,insbesonderebeiweiterenAbweichungenvomZubaukorridorkanndieVergütungfürFotovoltaikanlagendurchRechtsverordnungaufgrunddes neuen 64hEEGdeutlichschnelleralsbisherangepasst werden. DieseMaßnahmenwerdenflankiertdurcheineÄnderung desinbetriebnahmebegriffs ( 3Nummer5EEG),derenger gefasstwird:zukünftigreichtesnichtmehraus,dassein ModulStromerzeugthat.DieFotovoltaikanlagemussvielmehranihrembestimmungsgemäßenOrtfestinstalliertund dauerhaftmiteinemwechselrichterausgestattetsein.infolgedessenisteskünftignichtmehrmöglich,dassinsehrkurzerzeitsehrvieleanlageninbetriebgenommenwerden, weildeutlichmehrarbeitsaufwanderforderlichist,umdie Inbetriebnahme tatsächlich zu bewirken. NeueingeführtwirdbeiFotovoltaikanlagenweiterhin,dass nurnocheinebestimmtestrommengeprojahrvergütungsfähigist (sog.marktintegrationsmodell).derdarüberhinaus gehendeanteilmussselbstverbrauchtoderfreivermarktet werden.diesisteinneues,innovativeselementzurmarkteinführungdererneuerbarenenergien,dasperspektivisch durchrechtsverordnungauchaufandereerneuerbareenergienundgrubengasübertragenwerdenkann.dasmodell erhöhtdenanreiz,solarstromamanlagenstandortoderin unmittelbarernähezuverbrauchenodernachfrageorientiertedirektvermarktungsangebotezuschaffen,undesreduziert zugleich die EEG-Umlagekosten für Solarstrom. DasGesetzschafftdarüberhinausdieVoraussetzungendafür,dassdieHälftederKostenfürNachrüstungenaufgrund neuertechnischeranforderungenbeimnetzanschlussvon AnlagenzurStromerzeugungauserneuerbarenEnergien (sog.50,2-hertz-problem)indieeeg-umlagegewälzt werden kann. FernerwirddurchdasGesetzderfüreineZwischenspeicherungverwendeteStromvonderEEG-Umlagebefreit.DieserStromwurdebisherhäufigdoppeltbelastet:DieEEG- UmlagemusstesowohlderSpeicherbetreiberbeiEntnahme desstromsausdemnetzalsauchderjenigezahlen,der StromvondemSpeicherbetreiberkaufte.DieshatdenwirtschaftlichenBetriebvonSpeicherngefährdet.Deshalbwird derstrombezugnunmehrvondereeg-umlagebefreit, wenndiespeicherbetreiberdenstromnachderzwischenspeicherung in das Netz einspeisen. SchließlichenthältdiesesGesetzvereinzelteredaktionelle ÄnderungenundKlarstellungenimNachgangzurEEG-Novelle II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes DieGesetzgebungskompetenzfürdieÄnderungdesErneuerbare-Energien-GesetzesdurchArtikel1unddiedamitim ZusammenhangstehendenFolgeänderungenindenweiterenArtikelndiesesGesetzesergibtsichausArtikel74 Absatz1Nummer24desGrundgesetzes (Luftreinhaltung): ZieldesEEGistdieSteigerungdesAnteilserneuerbarer EnergienanderStromversorgung,umeinenachhaltige EnergieversorgungundhierdurchinsbesondereauchTreibhausgaseinsparungenzuerreichen,mithinderKlimaschutz, der Bestandteil der Luftreinhaltung ist. Im Übrigen wird auf diedarstellungdergesetzgebungskompetenzimrahmen dernovellierungendeserneuerbare-energien-gesetzes vom 25. Oktober 2008 und 28. Juli 2011 verwiesen. III. Alternativen AlternativenwurdenimRahmendesGesetzgebungsverfahrensgeprüftundverworfen.DievorliegendeLösunghat

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/8877 sichinsbesondereaufgrunddeshohenhandlungsdrucks wegenderbestehendenüberförderungalszielführenderwiesen.darüberhinauswirdmit 64hEEGeinInstrument geschaffen,umbeieinerunvorhergesehenenweiteren, nicht-nachhaltigenmarktentwicklung,wiesieimbereich derfotovoltaikindenvergangenenjahrenwiederholtzu beobachtenwar,schnelleralsbishereingreifenzukönnen. WeitereFortentwicklungsmöglichkeitenwerdenimRahmen des nächsten EEG-Erfahrungsberichts geprüft. IV. Gesetzesfolgen 1.Allgemeine Gesetzesfolgen a)inhalt der Gesetzesfolgen DieGesetzesänderungwirdzueinemkosteneffizienteren AusbauderStromerzeugungaussolarerStrahlungsenergie führenunddazubeitragen,denmarktzielgerichtetzusteuern. DieMaßnahmenumfasseneineneueFestsetzungderVergütungenabdem1.April2012.Darüberhinauswerdendie VergütungsklassenaufdreiKategorienfürDachanlagen (Dachanlagenbiseinschließlich10Kilowatt (kw),bis einschließlich1megawatt (MW)undbiseinschließlich 10MW)undeineKategoriefürFreiflächenanlagen (bis 10MW)reduziert.StromausAnlagenin,anoderauf GebäudenundFreiflächenanlagenwirdabeinerLeistung von mehr als 10 MW nicht mehr vergütet. Alte Regelung Inbetriebnahme bis 30kW AufdachanlagenFreiflächenanlagen bis 100kW bis 1 MW über 1 MW Konversionsfläche Sonstige Freiflächen ,4323,2321,9818,3318,7617,94 Neue Regelung AufdachanlagenFreiflächenanlagen bis Entfälltbis 10kW 1 MW bis entfälltbis 10MW 10MW ,5016,5013,5013,50 Tabelle:GegenüberstellungderVergütungenam1.Januar2012undam1.April 2012 in Cent pro Kilowattstunde. DieDegressionfürStromaussolarerStrahlungsenergieerfolgtkünftigmonatlich.DieVergütungssätzesinkenmonatlich einheitlich um 0,15 Cent pro Kilowattstunde. Neueingeführtwird,dassnureinebestimmteStrommenge projahrvergütungsfähigist.beidachanlagenbiseinschließlich10kwwerdenmaximal85prozentdesjährlichenstromertragsvergütet,beianlagengrößer10kw undbeifreiflächenanlagenwerdenmaximal90prozentdes jährlichenstromertragsvergütet.derüberdiesenprozentsatzhinausgehendeanteilmussselbstverbrauchtoderfrei vermarktetwerden.diesisteinneues,innovativeselement zurmarkteinführungdererneuerbarenenergien.wirdder überschüssigestromnichtselbstverbrauchtundnichtselbst vermarktet, wird er mit dem Börsenpreis vergütet. DasGesetzenthältaußerdemeineVerordnungsermächtigung,dieeineKorrekturderVergütungerlaubt.DazuwerdendiebeiderBundesnetzagenturgemeldetenAnlagenin dreimonatenermitteltundaufdenjahreszubauderinstalliertenleistunghochgerechnet.dieberechnungenwerden rollierenddurchgeführtundmonatlichvonderbundes- netzagenturiminternetveröffentlicht.über-oderunter- schreitetdiehochrechnungdenin 64hAbsatz2EEGdefiniertenZubaukorridor,kanndieVergütungdurchRechtsverordnung geändert werden. b)begründung der Gesetzesfolgen DieneueFestsetzungderVergütungenorientiertsichanden PreissenkungenfürAnlagensystemezurStromerzeugung aussolarerstrahlungsenergie.mitderfestsetzungdervergütungwirddieüberförderung,diedurchstarkgesunkene Preise im Jahr 2011 entstanden ist, ausgeglichen. DieAbgrenzungzwischendenverschiedenenVergütungsklassenorientiertsichandenStromgestehungskostenfür verschiedenebeispielanlagen.dieskaleneffektewerden aberoftnichteindeutiganeinerbestimmtenschwellewirksam.dieneuenvergütungsklassenfürdachanlagen (bis 10kW,bis1000kW,bis10MW)habendenVorteil,dass diekomplexitätdeseegwiederreduziertwird.innerhalb dervergütungsklassefüranlagenbis10kwkönnenanlagenaufein-undzweifamilienhäusernsowieauchauf Mehrfamilienhäusernrealisiertwerden.IndieVergütungsklassebis1000kWfallenlandwirtschaftlicheBetriebeund gewerblicheoderindustriellegrößeredachanlagen,bei denenbereitsdeutlicheskaleneffekterealisiertwerdenkönnen. AuchimBereichderFreiflächenanlagenwirddieAnzahl dervergütungsklassenreduziert.diespezifischenkostenunterschiederechtfertigenbeifreiflächenanlagenaufgrund sehrgroßerskaleneffektekeineunterschiedlichenvergütungen. Anlagenab10MWerhalteneineVergütungnurnochanteiligfürdenLeistungsanteilbiseinschließlich10MW.Für DachanlagenstelltdieseGrößenbegrenzungkeineEinschränkungdar,daeinzelneDachanlagendieseGrößenordnungnichterreichen.Freiflächenanlagenwerdenauch größerals10mwgeplantundgebaut.allerdingskönnen Anlagen,diezunächstgrößergeplantwaren,auchnachdieserGesetzesänderungnochbiszurzugelassenenGrenze von10mwrealisiertwerden.weitfortgeschritteneplanungenwerdenalsodurchdieänderungnichtgänzlichentwertet.darüberhinaussiehtdieneueübergangsregelungdes 66Absatz18aEEGvor,dassgroßeAnlagen,wennsieim BereicheinesBebauungsplansmitAufstellungsbeschluss vordem1.märz2012errichtetwerdenundvordem1.juli 2012inBetriebgenommenwerden,eineVergütungauch fürdenstromerhalten,deraufdenleistungsanteilüber10 MWentfällt.DieGrößenbegrenzungauf10MWwirdsich auchdämpfendaufdasinsgesamtzugebautevolumenauswirkenunddientweiterhindazu,diedezentrale,verbrauchsnaheerzeugungvonstromzufördern.diegrößenbegrenzungauf10mwdientdarüberhinausdemlandschafts-undflächenschutz,dagroßeanlageneinensehr hohen Flächenverbrauch bewirken. DieVergütungensinkenandersalsbishernichtprozentual, sondernmonatlichumeinenfestenbetragvon0,15cent prokilowattstunde.projahrwerdendievergütungenalso um1,8centprokilowattstundeabgesenkt.damitsinddie AbsenkungenplanbarunddieIndustrie,dieHändlerund dashandwerkkönnensichhieraufeinstellen.dasschafft Planungs- und Investitionssicherheit.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DiedargestelltenMaßnahmensindinihrerKombination grundsätzlichdazugeeignet,denzubauzuverlangsamen undaufeinegrößenordnungzurückzuführen,diefürdas ErreichenderdeutschenAusbauzieleausreichendundunter Kostengesichtspunktenangemessenist.Daherentspricht dergesetzentwurfauchdenzielendervonderbundesregierung beschlossenen Energiewende. DieEEG-DifferenzkostenfüralleFotovoltaikanlagenbetrugenimJahr2011entsprechendderPrognosederÜbertragungsnetzbetreiber6,8Mrd.Euro.AlleindieimJahr2011 neuerrichtetenanlagenmiteinerleistungvon7500mw verursachenkünftigjährlichedifferenzkostenvonrund 1,6Mrd.Euro.DurchdieÄnderungendurchdiesesGesetz werdendiejährlichendifferenzkostenvonneuinbetrieb genommenenfotovoltaikanlagendeutlichzurückgeführt. DieswirderreichtdurcheinstarkesAbsenkenderVergütungssätzeabdemInkrafttretendiesesGesetzesum20bis 29Prozentgegenüberdenam1.Januar2012gültigenSätzen.InderFolgewirdsichauchderZubauverringern.DarüberhinausführtauchdasMarktintegrationsmodelldazu, dassdiedifferenzkostenfürstromausneuerrichtetenanlagenerheblichgesenktwerden.insgesamtführtdiegesetzesänderungdazu,dassnebendendifferenzkostendasgesamtevergütungsvolumendeutlichzurückgeführtwird.die KorrekturdesGesetzeswirddaherdazuführen,dassdie KostenimVergleichzueinemunverändertenFortbestand des EEG niedriger ausfallen werden. 2. Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie BeiderErarbeitungdesGesetzentwurfswurdendieZiele undmanagementregelndernationalennachhaltigkeitsstrategieberücksichtigt.nachüberprüfungderzehnmanagementregelndernachhaltigkeitundder21schlüsselindikatorenfüreinenachhaltigeentwicklungerweistsichdergesetzentwurfalsvereinbarmitdernationalennachhaltigkeitsstrategie. DiedurchdenGesetzentwurfvorgesehenenÄnderungen deserneuerbare-energien-gesetzeszieleninsbesondere daraufab,dieförderungderstromerzeugungaussolarer Strahlungsenergiesowohlkurz-alsauchlängerfristigauf einenförderpfadzubringen,derdiekosten-undmarktentwicklungenindiesembereichwiderspiegelt,umhierdurch einekosten-undressourceneffiziente,nichtdurchfinanzielleüberförderunggeprägteunddamitnachhaltigeproduktionsweisesicherzustellen (ManagementregelnNummer2 und 6). ZugleichwerdenmitdenGesetzesanpassungenunangemesseneundwirtschaftlichnichtgeboteneMehrbelastungender StromverbraucherdurcheinedenMarktentwicklungennicht angepassteausgestaltungderförderbedingungenbegrenzt. HierdurchwirdauchdersozialeZusammenhaltzwischen denvondereeg-förderungwirtschaftlichprofitierenden AnlagenherstellernundStromerzeugernundderAllgemeinheitderStromverbraucher,diedieseFördermehrkostenüber dasumlageverfahrentragen,überalleeinkommensklassen hinweg gefördert (Managementregel Nummer 9). ZudemtragendievorgesehenenMaßnahmenzurKonsolidierungeinerweiterhinwirtschaftlichauskömmlichen Solarstromförderungbei.DieUmlagebefreiungvonStrom, derzurzwischenspeicherunganeinenstromspeichergeliefertwird,bewirkt,dassstrominniedriglastzeitenwirtschaftlicherzwischengespeichertwerdenundumgekehrtzu SpitzenlastzeitendenBedarfnachzusätzlicherStromerzeugungreduzierenkann.DurchdieseSpeicherprivilegierung kannvorallemstromausdenbrennstofflosenenergieträgernwindundsonnevomerzeugungszeitpunktentkoppeltbesserundumfänglichergenutztwerden,wassowohl zurschonungerneuerbarernaturgüter,wiez.b.energetischnutzbarerbiomasseressourcen, (Managementregel Nummer3)alsauchallgemeinzueinemeffizienterenund ressourcenschonenderenumgang,auchmitfossilenenergien (ManagementregelnNummer3und6sowieNachhaltigkeitsindikatorenNummer1aund1b),beiträgt.Dieshilft zugleich,deneinsatzbedarffürbrennstoffbasierteenergieträgerzuverringernunddamiteinezusätzlicheeinsparung vontreibhausgasemissionenzuermöglichen (NachhaltigkeitsindikatorNummer2).EinezukunftsfähigeEnergieversorgung (NachhaltigkeitsindikatorNummer3b)mussbei steigendenanteilenerneuerbarerenergienamprimärenergieverbrauchzugleicheinebezahlbareundausgewogene Energieversorgungsicherstellen,umdauerhaftfinanzierbar zu bleiben. DiePrivilegierungvonStromspeicherndurchdieUmlagebefreiungdeszwischengespeichertenStromsdientschließlichdereffizienterenNutzbarmachungvonStrominsbesondereausdargebotsabhängigenerneuerbarenEnergienwie WindundSonneundreduziertdamitgrundsätzlichdenBedarfnachzusätzlichinstallierterStromerzeugungskapazität.Diesträgttendenzielldazubei,demBedarfnachsteigenderFlächeninanspruchnahmedurchKraftwerkeentgegenzuwirkenunddamiteinenachhaltigereFlächennutzung zu fördern (Nachhaltigkeitsindikator Nummer 4). 3.Erfüllungsaufwand a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger PrivateHaushalte,diezumZeitpunktdesInkrafttretensdes GesetzesAnlagenzurStromerzeugungaussolarerStrahlungsenergiebetreiben,sinddurchdieGesetzesänderung nicht betroffen. AuchfürVerbraucherinnenundVerbraucherentstehen keinezusätzlichenkosten.zwarkönnenverbraucherinnen undverbraucherngeringfügigezusätzlichekostendadurch entstehen,dassdienachrüstungskostenausdersog.50,2- Hertz-ProblematikjezurHälfteaufdieEEG-Umlageund dienetzentgelteumgelegtwerdenkönnen.demstehtjedochgegenüber,dassdemanstiegdereeg-umlageundeinererhöhungderstrombezugskostendurchdieindiesem GesetzenthalteneneueVergütungsstrukturfürFotovoltaikanlagenentgegengewirktwird:OhneeineGesetzesänderungwäreeineSteigerungdieserKostenzuerwarten.Die Gesetzesänderung wirkt daher insgesamt kostendämpfend. b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau AuswirkungenaufdasderzeitigeAnlagenpreisniveautreten nichtein.dieanlagenpreisevonanlagenaussolarerstrahlungsenergiewerdenvoraussichtlichweitersinken.auch dasallgemeinepreisniveauwirddurchdienovellenichtbeeinflusst.

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/8877 Auswirkungen auf Anlagenhersteller und Anlagenbetreiber DieAbsenkungderVergütungfürAnlagenzurErzeugung vonstromaussolarerstrahlungsenergieorientiertsichan realenpreissenkungenimjahr2011bzw.prognosenfür weiterepreissenkungenfürdiekommendenjahre.die PreissenkungenhabenzuMitnahmeeffekteninnerhalbder WertschöpfungsketteimGroßhandel,beiHandwerkernund Anlagenbetreiberngeführt.DieMitnahmeeffektewerden durchdiegesetzesänderungkorrigiert.dieabsenkungberücksichtigtaußerdemzusätzlichemöglichkeiten,solarstromselbstzunutzenoderdirektzuvermarkten.solarstromselbstzuverbrauchenwirdfürprivathaushalteundim Kleingewerbezunehmendattraktiv,dadieKostenzurErzeugungvonSolarstrombereitsjetztdeutlichunterhalbder durchschnittlichen Haushaltsstrompreise liegen. Eswirderwartet,dassdieMaßnahmendenZubauimdeutschenMarktbremsen.DerRückgangaufdemdeutschen MarktkannaufgrunddesjetzterreichtenPreisniveausdurch dieentwicklungvoninternationalenmärktenkompensiert werden. AufgrundvonÜberkapazitätenimWeltmarktistdasPreisniveauimJahr2011starkgefallenundhatAnlagenherstellerwirtschaftlichunterDruckgesetzt.DieseSituationwird auchimjahr2012voraussichtlichweiteranhalten.diegesetzesänderungpasstdievergütungenjetztdiesenentwicklungenan.anlagenhersteller,projektentwicklerundanlagenhändlerkönneneinenmarktrückgangimdeutschen MarktmittelfristigmitderweiterenErschließungvoninternationalenMärktenkompensieren.FürdasHandwerkeröffnensichChancenimBereichderBeratungunddesEinsatzesneuerTechnologienfürdenEigenverbrauchvonSolarstrom.DieVerstetigungderVergütungsabsenkungwirkt positivaufdieplanungssicherheit.dieauswirkungenauf dashandwerkdurcheinenmarktrückgangwerdenalsvertretbar eingeschätzt. Auswirkungen auf Unternehmen als Stromabnehmer SoweitUnternehmenStromverbrauchen,geltendieAussagenzudenAuswirkungenfürVerbraucherinnenundVerbraucherentsprechend (sieheoben).unternehmendesproduzierendengewerbesmiteinemhohenstromverbrauch undeinerhohenstromintensitätbleibenimübrigengenau wieschienenbahneninhohemmaßvondereeg-umlage ausgenommen. Auswirkungen auf Netzbetreiber DurchdiesesGesetzwerdenPflichtenderNetzbetreibergeändert.Siemüssensichzukünftignichtmehrzweimaljährlich,sondernmonatlichaufneueVergütungssätzefürStrom aussolarerstrahlungsenergieeinstellen.diesevergütungsabsenkungenmüssenindieabrechnungssystemedernetzbetreibereingearbeitetwerden.beiderübermittlungder DatenandieÜbertragungsnetzbetreibererhöhtsichdieZahl derzumeldendenvergütungsklassen.auchmussbeider JahresendabrechnungkünftigdieReduzierungdervergüteten Strommenge berücksichtigt werden. DemgegenüberstehenVereinfachungenderVergütungsstruktur.FürDachanlagengibteskünftignurnochdrei stattbishervier Größenklassen.Gleichzeitigentfälltmit derabschaffungdeseigenverbrauchsbonusfürdachanlagen ( 33Absatz2EEGa.F.)einerheblicherMehraufwand beiderabrechnung.beifreiflächengibteskünftignurnoch eine stattbisherzwei Vergütungsklassen.Darüberhinaus wird mit einer festen monatlichen Absenkung eine AutomatisierungderMeldungmöglich,dieeinegrößerePlanbarkeit dermeldungenermöglicht.diekonkretegrößenordnung dieserbe-undentlastungenfürdienetzbetreiberlässtsich schwerabschätzen;deshalbsollendienetzbetreibergebeten werden,beideranhörungimdeutschenbundestagnähere Angaben zu den Auswirkungen darzulegen. FürdieNetzbetreiberunddieÜbertragungsnetzbetreiber entstehtzusätzlicheraufwandbeiderumsetzungderkostenwälzungfürdiekostenausderverordnungnach 12 Absatz3aund 49Absatz4desEnergiewirtschaftsgesetzes;dieseKostenwälzungistindenÄnderungender 35 und36eegundderfolgeänderunginderausgleichsmechanismusverordnunggeregelt.aucherweitertsichdieinformationspflichtnach 47EEG.DieseKostenkönnenjedocherstbeiderErstellungderentsprechendenVerordnung abgeschätztwerden,weildortdieentscheidendenfragen, insbesonderediezahlundauswahldernachzurüstenden Anlagen,bestimmtwerden.DaherwerdendieBürokratiekostenerstindementsprechendenVerordnungsverfahren abgeschätzt. FürdievierÜbertragungsnetzbetreiberwirdaußerdemdie PflichtzurEinrichtungeinesbundesweiteinheitlichenVerfahrensfürdievollständigautomatisierteelektronische Übermittlung der Daten nach 39 EEG geschaffen. c) Erfüllungsaufwand für die öffentlichen Haushalte Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben des Bundes SoweitderBundStromverbraucht,geltendieAussagenzu denauswirkungenfürverbraucherinnenundverbraucher entsprechend (siehe oben). DiemitdiesemGesetzvorgenommenenÄnderungenschaffendenbisherigengesetzlichenAnreizzumEigenverbrauch ab.dereigenverbrauchbleibtjedochattraktiv,weildie StromerzeugungskostenaussolarerStrahlungsenergiein diesemjahrfürprivatehaushalteunddaskleingewerbedie durchschnittlichenhaushaltsstrompreisedeutlichunterschreiten (sog.netzparität).imübrigenwirddereigenverbrauchfürneuanlagenmittelbarauchdurchdasneueingeführtemarktintegrationsmodellin 33EEGangereizt. DurcheinenhöherenEigenverbrauchkanneszuAusfällen beiderstromsteuerkommen,dadereigenverbrauchnach derzeitiger Rechtslage von der Stromsteuer befreit ist. InsbesondereinfolgederEinführungdesMarktintegrationsmodellsistaußerdemdamitzurechnen,dassvermehrt Strommengen,diebislanginfolgederAbnahmeundVergütungdurchdenNetzbetreibervondiesemvermarktetwurdenunddamitstromsteuerpflichtigwaren,nunmehrvonder Stromsteuerbefreiungin 9Absatz1Nummer3desStromsteuergesetzesprofitieren.DieHöhederzuerwartenden SteuerausfällelässtsichaufgrunddernichtabsehbarenEntwicklungdesZubausvonFotovoltaikanlagennurschwer prognostizieren.beieinemjährlichenzubauvonanlagenkapazitätenentsprechenddemzielkorridorkönntedies beizugrundelegungeinerdurchschnittlichenauslastung

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode von900volllaststunden zuzusätzlichenjährlichensteuerausfällenvonrd.7mio.euroführen (d.h.imerstenjahrrd. 7 Mio. Euro, im Folgejahr rd. 14 Mio. Euro usw.). DasBundesamtfürWirtschaftundAusfuhrkontrolle (BAFA)kannaufgrundderSchaffungderRechtsgrundlage füreinegebührenerhebungmiteinnahmen (Gebühren)in einergrößenordnungvonungefähr7mio.europrojahr rechnen. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben der Länder und Kommunen SoweitdieLänderundKommunenStromverbrauchen,geltendieAussagenzudenAuswirkungenfürVerbraucherinnenundVerbraucherentsprechend (sieheoben).imübrigen könnensichauchfürländerundkommunensteuerausfälle aufgrunddessteigendeneigenverbrauchsergeben.dies kanninsbesonderediekonzessionsabgabenbetreffen.diese EntwicklungwirdjedochdurchdasEEGwegenderinvielenBereichenerreichtenNetzparitätnurnochbedingtbeeinflusst (siehe oben). Vollzugsaufwand DiePflichtenderBundesnetzagenturimRahmendesEEG werdeninhaltlichverändert.diebehördemusstebisher zweimalimjahrdiebeiihrregistriertenanlagenzurerzeugungvonstromaussolarerstrahlungsenergieunddiesich ausdemzubauinverbindungmitdembishergeltenden 20aEEGergebendenVergütungenimBundesanzeiger veröffentlichen.andiestelledieserpflichttrittnunmehr diemonatlicheveröffentlichungderimvormonatgemeldetenanlagen.dieseveränderungführteinmaligzueiner UmstrukturierungderVorgehensweisederBundesnetzagentur.DarüberhinausmusssiedieMeldungenkünftighäufigerauswerten.InsgesamtdürftederAufgabenzuwachsallenfallseinengeringenMehraufwandbedeuten,dermitden vorhandenen Ressourcen bewältigt werden kann. 4.Bürokratiekosten a) Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger FürBürgerinnenundBürgerwerdenkeineneuenInformationspflichtengeschaffen,keinebestehendengeändertoder abgeschafft. b)bürokratiekosten der Wirtschaft DurchdiesesGesetzwerdenfürdieWirtschaftkeineneuen Informationspflichtengeschaffenundkeinebestehenden abgeschafft.dieinformationspflichtfürdieübertragungsnetzbetreibernach 48EEGwirdinhaltlichmarginalerweitert. c) Bürokratiekosten für die Verwaltung DieInformationspflichtenderBundesnetzagenturwerden geändert (siehe oben). V. Zeitliche Geltung EineBefristungdesGesetzesistgeprüftundabgelehntworden,daeineBefristungdervorgesehenenÄnderungen,wie auchdeseeginsgesamt,mitdemin 1Absatz2EEGpostuliertenLangfristzielnichtvereinbarwäre:EsistZielder Bundesregierung,denAnteildererneuerbarenEnergienan derstromversorgungspätestensbiszumjahr2050aufmindestens80prozentzuerhöhen.dieunbefristetegeltungder RegelungendesEEGgarantiertdiehierfürerforderlicheInvestitionssicherheitundschafftdieVoraussetzungenfürdie vorgesehenelangfristigesteigerungdesanteilserneuerbarer Energien an der Stromerzeugung. Eine periodische Evaluierung des Gesetzes ist vorgesehen. VI. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht 1. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union DasEEGist,wiederEuropäischeGerichtshofinseinerEntscheidungzumFallPreussen-Elektra * zumstromeinspeisungsgesetzfestgestellthat,mitdenbeihilfevorschriften unddenregelungenüberdenfreienwarenverkehrdes europäischenprimärrechtsvereinbar.änderungenander FunktionsweisedesEEGwerdenmitdemvorliegendenGesetznichtvorgenommen.AuchmitderRichtlinie2009/28/ EG ist der Gesetzentwurf vereinbar. 2. Vereinbarkeit mit nationalem Verfassungsrecht DasGesetzistmitdemnationalenVerfassungsrechtvereinbar.DiesgiltinsbesonderevordemHintergrund,dasssowohldieNeufassungdesInbetriebnahmebegriffsalsauch diegeändertenregelungenzursolarstromvergütungbereits zum1.april2012unddamitvordemförmlichenabschluss desgesetzgebungsverfahrensinkrafttreten.dieserückwirkungistnachabwägungallerinteressenverfassungsrechtlichzulässig,weildieschutzbedürftigkeitderbetroffenenanlagenbetreiberinnenundanlagenbetreiberhinterdas InteressederGesamtheitderStromverbraucherinnenund StromverbrauchervoreinerübermäßigenundnichterforderlichenBelastungdurchdieEEG-Umlagezurücktritt; hierbeiistauchzuberücksichtigen,dassseitnovember 2011inderÖffentlichkeitübereinevorgezogenekurzfristigeÄnderungderVergütungfürFotovoltaikanlagendiskutiertwordenistunddadurchAnlagenbetreiberinnenund Anlagenbetreibernichtdaraufvertrauendurften,dassdas EEG nicht kurzfristig geändert wird. DasvorgezogeneInkrafttretendientinsbesonderederVermeidungvon Vorzieheffekten,diebereitsbeifrüheren ÄnderungeninsbesondereimBereichderSolarstromvergütungbeobachtetwurdenundwiederholtzueinembeschleunigtenInbetriebsetzenvonAnlagenführten.SowurdenimJuni2010undimDezember2011,alsojeweilsunmittelbarbevordieEEG-Vergütungdeutlichabgesenkt wurde,anlagenmiteinerleistungvonmehrals3000mw installiert.vieledavonwarennochnichtanihrembestimmungsgemäßeneinsatzort (beidachanlagenalsoaufdem Dach)montiertundverfügtennichtüberdienotwendigen EinrichtungenzurEinspeisungvonStrom,z.B.Wechselrichter.Beidiesensog.kaufmännischenInbetriebnahmen wurdenwenigewochenodertagevordemabsinkender VergütunghäufignurSolarmodulegekauftundprovisorischmiteinemStromabnehmer (z.b.einerglühbirne) verbunden,umnochindengenussderhöherenvergütung zukommen.sehrvieledieseranlagenwurdenerstnachder * EuGH, Urteil vom 13. März 2001 C-379/98.

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/8877 AnkündigungderVergütungsabsenkunggeplant;beiihnen warenvordieserankündigungkeinerelevantenkostenfür dieanlagenentstanden.beidernunmehrangestrebten AbsenkungsindähnlicheMitnahme-undVorzieheffektezu erwarten.einenormaledachanlagelässtsichinwenigen Tagenplanenundinstallieren.DeshalbkanndieAnkündigungeinerAbsenkungderVergütungdazuführen, dassinwenigenwochenmehreretausendanlagenmit einerinstalliertenleistungvonmehrerentausendmegawatt installiertwerden.solcheeffektebeeinträchtigendieeffektivitätdergesetzgebungerheblich,dadasgesetzgeberische Ziel,durcheineVergütungsabsenkungdieEEG-Umlage unddamitdiegesamtheitderstromverbrauchervonnicht vertretbarenmehrkostendurcheineüberförderungvon StromaussolarerStrahlungsenergiezuentlasten,durch solcheeffekteunterlaufenwird.dasinteressedergesamtheitderstromverbraucherandervermeidungdieserzusätzlichen,fürdieanlagenbetreiberinnenundanlagenbetreiberwirtschaftlichnichterforderlichenundvolkswirtschaftlichinsgesamtnachteiligenmehrbelastungdurchdie mitdembeschriebenenvorzieheffektverbundenesteigerungdereeg-umlageisthöherzubewertenalsdasinteressederanlagenbetreiberinnenundanlagenbetreiberan einerzusätzlichengewinnerhöhung.diesgiltschließlich auchdeshalb,weildievergütungssätzeauchbeiinbetriebnahmederanlagennachdeminkrafttretenszeitpunktinden meistenfällenweiterhineinenwirtschaftlichauskömmlichenanlagenbetriebgewährleisten.denanlagenbetreiberinnenundanlagenbetreibernwird selbstbeifrühzeitiger PlanungderAnlageinderHoffnung,mitInbetriebnahme dieselbenhöherenvergütungssätzerealisierenzukönnen auchbeiinbetriebnahmeerstnachinkrafttretenderneuregelungeinwirtschaftlichauskömmlicheranlagenbetrieb unddamiteinerefinanzierungihrerinvestitionengrundsätzlichermöglicht.dieineinzelfällenenttäuschteerwartungeinerhohenundübermarktüblichengewinnmargen liegendenrentabilitäteinerunternehmerischeninvestition wirdnichtvonderverfassungsrechtlicheneigentumsgarantiedesartikels14absatz1desgrundgesetzesgeschützt, wennderbetroffenenichtaufdenbestanddergeltenden Rechtslage vertrauen durfte. AnlagenbetreiberinnenundAnlagenbetreiberhabenmit demwirksamwerdenderabsenkungfürdachanlagenzum 1.April2012undfürFreiflächenanlagenzum1.Juli2012 inderregelausreichendzeit,projekte,diesichbereitsin einemfortgeschrittenenplanungsstadiumbefinden,umzusetzen.damitistauchdieseninteressenhinreichendrechnung getragen. VII. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung DasArtikelgesetzträgtbeinurunwesentlicherhöhtemRegelungsvolumeninfolgedererforderlicheninhaltlichenÄnderungendurchverschiedeneKlarstellungenzueinerbesserenVerständlichkeitundhöherenRechtssicherheitderRegelungen des EEG bei. DieDegressionsregelungin 20aEEGwirddeutlichvereinfacht.EbensowerdendiebesonderenVergütungsvorschriftenfürStromaussolarerStrahlungsenergieinden 32und33EEGneugeordnet,wodurchinsbesonderedie VergütungsbedingungenfürFreiflächenanlagenundgebäudeintegrierteAnlagenübersichtlichineinerVorschrift zusammengefasst werden. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Erneuerbare-Energien- Gesetzes) Zu Nummer1 (Inhaltsübersicht) Nummer1enthältFolgeänderungenzudenÄnderungenin den 33 und 64g bis 64i EEG. Zu Nummer2 ( 3 EEG) InNummer2wirdderBegriffderInbetriebnahmepräzisiert,indemMindestanforderungenandietechnischeBetriebsbereitschaftderAnlagefestgelegtwerden.Hintergrundist,dassseitderNeufassungdesAnlagen-undInbetriebnahmebegriffszum1.Januar2009zahlreicheMöglichkeitenzurBeeinflussungdesInbetriebnahmezeitpunkts bestanden.sowurdenimbereichdersolarenstrahlungsenergieteilweisemodulebeschafft,diezueinemspäteren ZeitpunktaufdemDachmontiertundzurStromeinspeisung verwendetwerdensollten,undohnewechselrichteroder MontagedurchAnschlusseinesKleinverbrauchers (z.b.einerglühbirne)inbetriebgenommenwurden,umnochdie höherevergütungvoreinerabsenkungdervergütungzu erhalten.solchenvorgezogeneninbetriebnahmensollmit derdefinitiondesbegriffsdertechnischenbetriebsbereitschaft vorgebeugt werden. DieAnlagemusskünftigfestandemfürdendauerhaften BetriebvorgesehenenOrtinstalliertwordensein.Dauerhaft isteinzeitraum,derüberwenigemonatehinausgehtund mindestenseinenzeitraumvoneinemjahrerfasst.dervorgeseheneortistderort,andemdieanlagedauerhaftbetriebenwerdensoll.ändertsichdieserortnachderinstallationderanlageentgegendenursprünglichenplänen (also expost),hatdieskeineneinflussaufdeninbetriebnahmezeitpunkt,wenndieanlageursprünglichdauerhaftanihrem ursprünglichenortbetriebenwerdensollte.beianlagen zurerzeugungvonstromaussolarerstrahlungsenergie,für diedievergütungnach 32Absatz2EEGgeltendgemacht werdensoll,bedeutetdies,dassdieanlagenbereitsin,an oderaufdemgebäudeangebrachtseinmüssen.freiflächenanlagenmüssenaufdennach 32Absatz1EEGvorgesehenen Flächen in Betrieb genommen werden. DieAnlagemussfestinstalliertsein.Diesbedeutet,dassdie füreinendauerhaftenbetrieberforderlichenbefestigungen erfolgtseinmüssen.beibiogasanlagenetwareichtesbei einembhkwineinemcontaineraus,diesencontainerabzustellen.einefesteverschraubungisterforderlich,wenn dieanlageohneeinesolchenichtdauerhaftandiesemort betriebenwerdenkönnte.beifotovoltaikdachanlagenist deshalbinderregeldiefesteverbindungmitdemdach odermitaufdemdachbefindlichenständernerforderlich. Freiflächenanlagenmüssenaufgeständertwordensein,TurbinenvonWindenergieanlagenmüssenaufdemTurminstalliertseinundTurbinenvonWasserkraftanlagenfestim Fluss des Gewässers verankert sein. DarüberhinausmüssenAnlagenbetreiberinnenundAnlagenbetreiberdieAnlagemitdemfürdieErzeugungvon WechselstromerforderlichenZubehörausstatten.DieAnlagemussdauerhaftStromerzeugenkönnen.Hierfürist z.b.beibiomasseanlagendiesicherstellungderdauerhaftenenergieträgerzufuhrdurchanschlussandaserdgasnetz,

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode aneinenfermenteroderaneinesonstigebeschickungseinrichtungerforderlich.beifotovoltaikanlagenmussder WechselrichtermitderAnlageverbundenwordensein. DieseVerbindungmussaußerdemaufDauerangelegtsein: InderVergangenheitkamesinderPraxiszeitweisezur KnappheitvonWechselrichtern.Daherwurdeteilweisefür dieinbetriebnahmeeinerfotovoltaikanlageeinwechselrichtermitderanlageverbundenundnachdererstmaligen nachweislichenerzeugungvonstromwiederdemontiert undmiteineranderenfotovoltaikanlageverbunden.die NeuformulierungdesInbetriebnahmebegriffssolleinderartiges Verhalten verhindern. Zu Nummer3 ( 16 EEG) Nummer3enthältFolgeänderungenaufgrunddesWegfalls deseigenverbrauchsbonusnach 33Absatz2desbisher geltendeneeg.fürstromausfotovoltaikanlagen,der oberhalbdernach 32inVerbindungmit 33Absatz1 Satz1EEGvergütungsfähigenStrommengezwischengespeichertwird,giltauchbeiderEinspeisungdesStroms ineinemspäterenjahrdieniedrigerevergütungnach 33 Absatz2EEG,danach 16Absatz2Satz3EEGdieVergütungshöheimZeitpunktderErzeugungdesStromsentscheidendwarundfürdenAnteildesStroms,derdie Strommengenach 33Absatz1Satz1EEGüberschreitet, einniedrigerervergütungsanspruchnach 33Absatz2 EEG besteht. Zu Nummer4 ( 18 EEG) Nummer4isteineredaktionelleFolgeänderungderneugestaltetenVergütungsstrukturfürStromaussolarerStrahlungsenergie.DurchdieNeufassungder 32und33EEG istdievergütungnachdembisherigen 33EEGfürStrom aussolarerstrahlungsenergiein,anoderaufgebäudenin 32 Absatz 2 EEG überführt worden. Zu Nummer5 ( 19 EEG) MitNummer5wirdeinegesonderteRegelungzurZusammenfassungvonFreiflächenanlageneingeführt.Bisherwar diesnichterforderlich,weildievergütungvonfreiflächenanlagennach 32EEGnichtvonderGrößederAnlageabhängigwar.MitderEinführungeinerObergrenzefürdie Vergütungin 32Absatz1EEGwirktsichkünftigdie GrößeeinerAnlageaufdieHöhedesVergütungssatzesaus. GleichzeitigistdieAnwendungvon 19Absatz1Satz1 EEGaufFreiflächenanlagennurbegrenztsinnvoll.AngesichtsderräumlichenAusdehnungwerdensichAnlagen häufigübermehreregrundstückeerstrecken,undauchdie sonstigeunmittelbareräumlichenäheistangesichtsder AusdehnungmancherAnlagenkeinverlässlichesAbgrenzungskriterium.DeshalbwerdenfürFreiflächenanlagen nunmehrfesteabständedefiniert.anlagen,dieinnerhalb von24monatenineinemabstandvonwenigerals4kilometernluftlinievomäußerenrandeineranderenanlage errichtetwerden,werdenbehandelt,alswürdeessichnicht umjeweilseigenständigeanlagenhandeln.diesbedeutet, dassanlagen,dienach 19Absatz1Satz3EEGzusammengefasstwerdenunddereninstallierteLeistunginsgesamtgrößerals10MWist,nurnochbiszumErreichender Grenzevon10MWeineVergütungnach 32Absatz1 EEG erhalten. Zu Nummer6 ( 20 EEG) DieÄnderunginNummer6isteineredaktionelleKlarstellung. 20Nummer7BuchstabebEEGlegtdieDegression fürallewindenergieanlagenmitausnahmevonoffshore- AnlagenfestundgiltdaherauchfürRepowering-Anlagen nach 30EEG.DerKlammerzusatzwirddaherklarstellend um die Inbezugnahme des 30 EEG ergänzt. Zu Nummer7 ( 20a EEG) DurchdieNeufassungdes 20aEEGwirdfürAnlagenzur ErzeugungvonStromaussolarerStrahlungsenergieeine neuedegressionsregelungeingeführt.ab1.mai2012sinkendievergütungssätzenach 32EEGmonatlichum0,15 Cent pro Kilowattstunde. DiemonatlicheAbsenkungderVergütungssätzeersetztdie jährlichebasisdegressionvon9prozentunddassystemder zubauabhängigendegression (sog.atmenderdeckel). DurchdieseVerstetigungderAbsenkungwirddieVergütungzeitlichengerandieEntwicklungderSystempreisefür Solaranlagengekoppelt.VorzieheffektevorgroßenAbsenkungsschritten,wiesiez.B.imJuni2010undimDezember 2011aufgetretensind,könnendadurchvermiedenwerden. DiebisherimGesetzgeregeltezubauabhängigeVergütungskürzungwirddurchdieVerordnungsermächtigungfür die Bundesregierung in 64h EEG ersetzt. DieÄnderungenin 27Absatz6EEGdienenderredaktionellenKlarstellungderdortgeregeltenNachweiszeitpunkte Inbetriebnahme Installierte Anlagenleistung Aufdachanlagen Freiflächenanlagen bis 10 kw bis 1 MW bis 10 MW bis 10 MW ab ,5016,5013,5013,50 ab ,3516,3513,3513,35 ab ,2016,2013,2013,20 ab ,0516,0513,0513,05 ab ,9015,9012,9012,90 ab ,7515,7512,7512,75 ab ,6015,6012,6012,60 ab ,4515,4512,4512,45 ab ,3015,3012,3012,30 ab ,1515,1512,1512,15 Tabelle:EntwicklungderVergütungimJahr2012gemäß 20aEEGinCentpro Kilowattstunde. Zu Nummer8 ( 21 EEG) DieÄnderungisteineredaktionelleFolgeänderungausder NeugestaltungderVergütungfürStromaussolarerStrahlungsenergieunddemWegfalldesEigenverbrauchsbonus nach 33Absatz2desbishergeltendenEEG.Dasdurch 33EEGeingeführteMarktintegrationsmodellhataufden VergütungsbeginnoderdieVergütungsdauerkeineAuswirkung.DieVergütungsdauerrichtetsich wiebisher nach demzeitpunktderinbetriebnahmeunddievergütungen sindabdemzeitpunktdererstmaligeneinspeisungzu zahlen. Zu Nummer9 ( 27 EEG)

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/8877 undbeseitigenrechtsunsicherheitenaufgrunddesbestehendenregelungswortlauts.neuenachweispflichtenfüranlagenbetreiberinnenundanlagenbetreibersindhiermitnicht verbunden. DerneueSatz2enthältdiebislanginSatz1mitgeregelte NachweispflichtderAnlagen-betreiberinnenundAnlagenbetreiberüberdieEignungihrerAnlagezurErfüllungder Wärmenutzungsanforderungennach 27Absatz4Nummer1bzw.Absatz5Nummer2EEGbzw.zurErfüllung desmindestgülleanteilsnach 27Absatz4Nummer2EEG beierstmaligerinanspruchnahmedesvergütungsanspruchs, d.h.spätestenszurerstenabschlagszahlung.dieeignung zurerfüllungderwärmenutzungsanforderungenkanninsbesondereübervorhandeneanerkennungsfähigewärmenutzungskonzepteundgeeignetewärmenutzungstechnologie (Wärmetauscheretc.)nachgewiesenwerden.DieEignung zurerfüllungdesmindestgülleanteilskannz.b.durch plausibledokumentationderbezugsquellenfürdiehierzu erforderlichengüllemengen (z.b.anhandvongroßvieheinheiten) belegt werden. Zu Nummer10 ( 27a, 27b EEG) MitNummer10wirdin 27aAbsatz5und 27bAbsatz3 EEGjeweilseineNummer5angefügt.Hierdurchwirdzur BeseitigungeinerbestehendenRechtsunsicherheitredaktionellklargestellt,dassPflanzenölmethylester ebensowie beiallensonstigenformenderstromerzeugungausbiomassenach 27EEG auchbeiderstromerzeugungaus dervergärungvonbioabfällennach 27aEEGoderaus dergüllevergärungnach 27bEEGindemUmfangals Biomassegilt,derzurAnfahr-,Zünd-undStützfeuerung notwendig ist. Zu Nummer11 ( 32, 33 EEG) DurchNummer11wirddieVergütungfürStromaussolarer Strahlungsenergieneugeregelt.Dabeiwerdeninsbesondere dievergütungsregelungenfüranlagenin,anoderaufgebäudenin 32EEGüberführt,währendin 33EEGkünftig das Marktintegrationsmodell geregelt wird. Zu 32 EEG DurchdieNeufassungvon 32Absatz1EEG,indenauch derbisherige 32Absatz2EEGintegriertwird,wirddie VergütungfürAnlagenaufFreiflächenvereinheitlicht.AnlagenaufKonversionsflächenerhaltenkünftigdiegleiche VergütungwieAnlagenaufanderenvergütungsfähigenFlächenarten.ZudemwirddieGrößevergütungsfähigerFreiflächenanlagenauf10MWbegrenzt.DieGrößenbegrenzungbeiFreiflächenanlagendientderEingrenzungdesFlächenverbrauchsdurchSolarenergie.Darüberhinauswird durchdieregelungderzubauvonfreiflächenanlageneffektivbegrenzt,dereninstallierteleistungindenletzten JahrenabsolutundalsrelativerAnteildergesamten,neuinstalliertenLeistungstarkangestiegenist.Weiterhinwerden möglichenachteiligeauswirkungenaufdienatursowiedie BeeinträchtigungdesLandschaftsbildesdurchdieBeanspruchung großer Flächen gemildert. ImHinblickaufAnlagenaufKonversionsflächenhabendie bisherigenerfahrungengezeigt,dassaufgrundderdorterreichbarengesamtgrößedeutlicheskaleneffekteerreicht werdenkönnen.einehöherevergütungimvergleichzuanderenfreiflächenkategorienistdahernichterforderlich.die RegelungsänderungdientzudemderVereinfachungdes EEG. ZugleichreduzierensichdieVergütungssätzefürallevergütungsfähigenFreiflächenanlagenundAnlagenaufbaulichen Anlagen,die z.b.wegendesneuen 32Absatz3EEG nichtunterdenneuenabsatz2fallen,auf13,50centpro Kilowattstunde.DieVergütungwirddamitandiestarkgesunkenen Modulpreise angepasst. DieRegelungdesbisherigen 33Absatz1EEGzurVergütungvonStromaussolarerStrahlungsenergiein,anoderauf GebäudenundLärmschutzwändenwirdin 32Absatz2 EEGüberführt.DabeiwerdendieVergütungsklassenfür DachanlagenaufdreiKlassenreduziert.EineneugeschaffeneVergütungsklasseumfasstAnlagenmiteinerinstalliertenLeistungbiseinschließlich10kW.DieVergütungsklassenfürAnlagenmiteinerinstalliertenLeistungbiseinschließlich30kWundbiseinschließlich100kWentfallen. DieseAnlagenfallenkünftigindieVergütungsklassenfür AnlagenmiteinerinstalliertenLeistungbiseinschließlich 1MW.DiedritteVergütungsklasseumfasstDachanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 10 MW. DieNeufassungderVergütungsklassenreflektiertdieUnterschiedebeidenStromgestehungskosten.Aufgrundvon SkalenerträgenkönnengrößereDachanlagenzudeutlich günstigerensystempreisenbezogenwerdenalsaufdachanlagenaufein-undzweifamilienhäusern.wiebeidenfreiflächenanlagenwirdauchdiegrößevergütungsfähiger DachanlagenaufeineinstallierteLeistungbiseinschließlich 10MW begrenzt. ZugleichreduzierensichdieVergütungssätzefürAnlagen in,anoderaufeinemgebäudeodereinerlärmschutzwand mitinkrafttretendernovelleauf19,50centprokilowattstundefüranlagenbis10kwinstallierterleistung,auf 16,50CentproKilowattstundefürAnlagenbis1MWinstallierterLeistungundauf13,50CentproKilowattstunde füranlagenbis10mwinstallierterleistung.anlagen,dereninstallierteleistunggrößerals10mwist,erhaltenfür denstrom,derüberdenschwellenwerthinausgeht,keine Vergütungmehr.DienachEEG2012vorgeseheneAbschlagsdegressionzum1.Juli2012wirddadurchvorgezogenunddieVergütungzusätzlichdenstarkgesunkenenModulpreisen angepasst. DieMarktpreisefürFotovoltaiksystemesindimLaufedes Jahres2011umca.25bis30Prozentgesunken.Durchdie vorgeschlageneabsenkungdervergütungssätzewirddie VergütungdengesunkenenMarktpreisenangepasst.ZusätzlichzumAbbauderÜberförderungdientdieEinmalabsenkungauchderBegrenzungdesZubaus,umdieEinhaltung des Zielkorridors sicherzustellen. DurchdieEinfügungdesneuen 32Absatz3wirddenvermehrtaufgetretenenFällenentgegengewirkt,dassNichtwohngebäudeinsbesondereimAußenbereich ( 35BauGB) vorallemdeswegenerrichtetwerden,umdiehöheredachanlagenvergütungfürstromaussolarerstrahlungsenergie zuerhalten.diesermissbrauchhatzueinerverstärkten, nichtnotwendigenversiegelungdesbodensunderhöhten KostenfürdieVerbraucherinnenundVerbrauchergeführt. VordiesemHintergrunderhaltenkünftigNichtwohnge-

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode bäudeimaußenbereich,dienachdeminkrafttretendieses Gesetzeserrichtetwurden,dieniedrigereVergütung,diefür FreiflächenanlagenundfürAnlagenaufsonstigenbaulichen Anlagennach 32Absatz1Nummer1EEGgilt.AusgenommensindlediglichNichtwohngebäude,beidenenvor dem Inkrafttreten einbauantragodereinantragaufzustimmunggestellt oder eine Bauanzeige erstattet worden ist, imfalleinernichtgenehmigungsbedürftigenerrichtung,dienachmaßgabedesbauordnungsrechtsderzuständigenbehördezurkenntniszubringenist,dieerforderliche Kenntnisgabe an die Behörde erfolgt ist oder imfalleinersonstigennichtgenehmigungsbedürftigen, insbesonderegenehmigungs-,anzeige-undverfahrensfreienerrichtungmitderbauausführungbegonnenworden ist. InAbsatz4Satz1wurdediebisherin 33Absatz3EEG geregeltegebäudedefinitionunverändertübernommen.der neueabsatz4satz2enthälteinedefinitionfürwohngebäude.hiernachsindwohngebäudeallegebäude,dienach ihrerzweckbestimmungüberwiegenddemwohnendienen, einschließlichwohn-,alten-undpflegeheimensowieähnlicheneinrichtungen.diesedefinitionentsprichtdergängigendefinitionvonwohngebäuden (siehe 2Nummer1 EnEV, 2 Absatz2 Nummer10 Buchstabea EEWärmeG). Derbisherige 32Absatz3EEGwirdweitgehendunverändertin 32Absatz5EEGüberführt.Eswirdlediglichklargestellt,dassdieRegelungnurbiszurHöhedervorderErsetzungandemselbenStandortinstalliertenLeistunggilt. EinneuesFotovoltaikmodulerhältdamitdieVergütungin dergleichenhöhe (fürdenrestlichenvergütungszeitraum) wiedasersetztemodul,soweitesdieselbeinstallierteleistungaufweist.istdieinstallierteleistungdesneuenmoduls höher,beschränktsichderanwendungsbereichaufdieinstallierte Leistung der ersetzten Anlage. Zu 33 EEG DurchdieNeuregelungdes 33EEGwirdfürStromaus solarerstrahlungsenergieeinneuesmarktintegrationsmodelleingeführt.diesesführtdiesolarenergiestärkeranden freienmarktheran:dasmodellerhöhtdenanreiz,solarstromamanlagenstandortoderinunmittelbarerräumlicher NähezuverbrauchenodernachfrageorientierteDirektvermarktungsangebotezuschaffen,undesreduziertzugleich die EEG-Umlagekosten für Solarstrom. ZudiesemZwecklegtdasneueMarktintegrationsmodell fürbetreiberinnenundbetreibervonanlagenzurerzeugungvonstromaussolarerstrahlungsenergieeinenungefördertenmindesteigenvermarktungsanteilfest:sowirdbei SolarstromanlagenkünftignurnocheinbestimmterProzentsatzderinderjeweiligenAnlageinsgesamtineinem KalenderjahrerzeugtenStrommengegefördert.FürStrom, derüberdieseförderfähigestrommengehinauserzeugt wird,verringertsichdievergütungaufdentatsächlichen MonatsmittelwertdesMarktwertsfürStromaussolarer StrahlungsenergienachNummer2.4.2derAnlage4zudiesemGesetz ( MW Solar )bzw.beianlagenohnetechnische Einrichtungennach 6Absatz1Nummer2aufdentatsächlichenJahresmittelwertdesMarktwertsfürStromaus solarerstrahlungsenergie ( MW Solar(a) ).VermarktenAnlagenbetreiberinnenundAnlagenbetreiberihrenStromindie Marktprämie,soistauchalsanzulegenderWertbeiderBerechnungderMarktprämienach 33hEEGfürStrom,der oberhalbdernach 33Absatz1EEGvergütungsfähigen Strommengeeingespeistundnach 33bNummer1EEG direktvermarktetwird,dertatsächlichemonatsmittelwert desmarktwertesfürstromaussolarerstrahlungsenergie nachnummer2.4.2deranlage4 ( MW Solar )anzuwenden; aufgrundderberechnungsformeldermarktprämieerhalten dieanlagenbetreiberinnenundanlagenbetreiberfürden Strom,derüberdie85bzw.90Prozentnach 33EEGhinauserzeugtwird,nurdieManagementprämieerstattet,also denwert P MSolar nachnummer2.4.3deranlage4zum EEG.DerStromanteil,derüberdieförderfähigeStrommengehinauserzeugtwird,kannauchnichtimRahmendes GrünstromprivilegsaufdiePortfolio-Angabenangerechnet werden.hierdurchentstehteinanreizfürdieanlagenbetreiberinnenundanlagenbetreiber,diesenstromselbstzu verbrauchenoderfreiammarktzuverkaufen.damitwerdendieanlagenbetreiberinnenundanlagenbetreiberanden Marktherangeführt,undihreEigenverantwortungwirdgestärkt.ZugleichführtdasneueInstrumentdazu,dasssich dieerrichtungvonsolarstromanlagenkünftigsowohlräumlichalsauchinihrergrößen-dimensionierungstärkeram Bedarforientiert.Darüberhinausreduziertdienichtmehr gefördertestrommengedieeeg-umlagekostenfürstrom aus neu errichteten Solarstromanlagen. DasMarktintegrationsmodellwirdfüralleAnlagenzurErzeugungvonStromaussolarerStrahlungsenergieeingeführt,dienachdemInkrafttretendiesesGesetzesinBetrieb genommenwerden.grundsätzlichgiltdasneuemodellfür dengesamtennach 21Absatz2Satz1vergütungsfähigen Zeitraum;d.h.,auchimInbetriebnahmejahrwirdnureine bestimmteprozentualestrommengenach 33Absatz1 EEGgefördert.ImInteresseeinesproblemlosenEinstiegs undinsbesondereumdennetzbetreibernausreichendzeit zurumstellungihrerabrechnungssystemezugeben,findet dasneuemodellallerdingsnach 66Absatz19EEGbei AnlagenzurErzeugungvonStromaussolarerStrahlungsenergie,dienochimJahr2012nachdemInkrafttretendiesesGesetzesinBetriebgenommenwerden,erstab1.Januar 2013 Anwendung. DieineinemJahrförderfähigeStrommengewirdbeikleinenDachanlagenbiszueinerinstalliertenLeistungvon 10kWauf85ProzentundbeiallenanderenAnlagen (über 10kW)auf90ProzentderineinemKalenderjahrinsgesamt inderanlageerzeugtenstrommengefestgelegt.dabeiwird aufdietatsächlichdurchdieanlageerzeugtestrommenge undnichtaufdieeingespeistestrommengeabgestellt.verbrauchensomitanlagenbetreiberinnenundanlagenbetreiber15prozent (beikleinanlagenbis10kw)bzw.10prozent (beigrößerenanlagenüber10kw)dererzeugten Strommengeselbst,wirddiegesamteimKalenderjahrvon deranlageinsnetzeingespeistestrommengenach 32 EEGvergütet.BeiderErmittlungdertatsächlicherzeugten StrommengewerdendementsprechendauchmöglicheVerluste,diebeiderEinspeisungvonStrom (z.b.leitungsverlusteodertrafoverluste)entstehenkönnen,vondererzeugtenstrommengenichtabgezogen.eineanteiligeberechnungdervergütungsfähigenstrommengewiebeidervergütungfürdachanlagennach 32Absatz2EEGerfolgt aufgrundderfehlendenanwendbarkeitdes 18EEGbei

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