Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention A. Problem und Ziel DieEntsendungvonZivilpersonalimWegedersogenanntenSekundierungin internationaleeinsätzezurkrisenpräventiondurchdiebundesrepublik Deutschlandistbislangnichtgesetzlichgeregelt.DievonderRechtsordnung zurverfügunggestelltenallgemeinenrechtsinstitutekönnendasfehleneiner speziellenregelungfürdiesensachverhaltnichtkompensieren.diesführtzu eineruneinheitlichen,rechtlichunsicherensekundierungspraxis,diemitgroßen LückenindersozialenAbsicherungderSekundierteneinhergeht.DieBundesregierunghatim AktionsplanZivileKrisenprävention,Konfliktlösungund Friedenskonsolidierung vom12.mai2004dieseregelungslückeinderentsendungvonzivilempersonalunddienotwendigkeit,siezuschließen,erkannt. DamitdieBundesregierungauchzukünftigangemessenVerantwortungininternationalenFriedenseinsätzenübernehmenkann,bedarfeshiergrößererRechtssicherheit. ZielderBundesregierungistesdaher,einerechtlicheGrundlagefürdieSekundierungvonZivilpersonalininternationaleEinsätzezurKrisenpräventiondurch diebundesrepublikdeutschlandzuschaffenundmindeststandardsfürihre finanzielleundsozialeabsicherungwährendundnachdemendedeseinsatzes festzulegen.vorallemdurcheinebesseresozialeabsicherungwirdeszivilem Personalkünftigbessermöglichsein,sichimRahmeninternationalerFriedenseinsätze zu engagieren. B. Lösung EswirdeinSekundierungsgesetzerlassen,dasdiebeschriebeneRegelungslücke schließt.essiehtalsgrundlagedersekundierungeinvertragsverhältnis zwischenderbundesrepublikdeutschlandunddersekundiertenpersonvor, dessenvoraussetzungengesetzlichgeregeltwerden.hinsichtlichdesinhaltsdes SekundierungsvertragesdefiniertdasGesetzMindeststandardsfürdieUnterstützungdereigenverantwortlichensozialenAbsicherungdersekundiertenPersonen,indemdieHöheeinesZuschusseszureigenverantwortlichenAltersvorsorgeunddieErstattungvonKostenzurHaftpflicht-,Kranken-und PflegeversicherungundReisekostennormiertwerden.Darüberhinausführtdas Sekundierungsgesetz zu gesetzlichen Ansprüchen aufunfallversicherungsschutzausdergesetzlichenunfallversicherung durch Änderungen im Siebten Buch Sozialgesetzbuch und

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode aufleistungenderarbeitsförderung,wiez.b.aufarbeitslosengelddurch GleichstellungvonZeiteneinesSekundierungsvertragsverhältnissesmitdeneneinesVersicherungspflichtverhältnissesnachdemDrittenBuchSozialgesetzbuch. DamitbeseitigtdasSekundierungsgesetzdieUnsicherheitüberdenrechtlichen RahmenderSekundierungundermöglichtdieVereinheitlichungderSekundierungsbedingungen.GleichzeitigwirddiesozialeSicherungderSekundierten durcheinekombinationausgesetzlicherabsicherungundderermöglichungeigenverantwortlichervorsorgegewährleistet.dabeiistdiedurchdiebundesrepublikdeutschlandzugewährendesicherungsubsidiärzueineretwaigensicherung durch die das sekundierte Personal aufnehmende Einrichtung. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte AufwendungenfürdievomAuswärtigenAmtveranlasstenSekundierungen zivilenpersonalsininternationaleeinsätzezurkrisenpräventionsindinder FinanzplanungdesBundesimEinzelplan05berücksichtigt.Mehrausgaben werdenimjeweiligeneinzelplanimrahmenderzurverfügungstehenden HaushaltsansätzeunddenAnsätzenderjeweilsgeltendenFinanzplanungerwirtschaftet.ZusätzlicheKostenfürBund,LänderundGemeindenwerdennichterwartet. DienunmehrvorgesehenenLeistungenzursozialenAbsicherungdersekundiertenPersonenunddieErstattungderMehraufwendungenderBundesagenturfür Arbeitwerdendadurchfinanziert,dassdiebislangvereinbartenAufwandsentschädigungenimRahmeneinerVerwaltungsvorschrifteinheitlichfestgelegtund anrisikoundgesamtumständevonaufgabeundeinsatzortangepasstwerden. BeidieserAnpassungwerdendiefürdiesozialeAbsicherungzuerwartenden Mehraufwendungenberücksichtigt.DieErstattungandieBundesagenturfür ArbeitträgtdasBundesministerium,dasdenjeweiligenSekundierungsvertrag schließt.mehrausgabendesbundeswerdenimjeweiligeneinzelplanimrahmenderzurverfügungstehendenhaushaltsansätzeunddenansätzenimjeweils geltenden Finanzplan erwirtschaftet. DasGesetzbegründetPflichtenfürdieBundesagenturfürArbeit.AufderanderenSeiteentfälltderVollzugsaufwand,dermitderAuszahlungderÜberbrückungsbeihilfenundKrankenversicherungszuschüsseverbundenist.Die RegelungüberdieErstattungderMehraufwendungenderBundesagenturfür ArbeitverursachtgeringenVollzugsaufwand.Gleichesgilt,soweitsozialversicherungsrechtlicheMeldungenerforderlichwerden.ZusätzlichesPersonal wird nicht benötigt. E. Sonstige Kosten Keine F. Bürokratiekosten MitdemGesetzentwurfwerdenkeineInformationspflichtenfürdieWirtschaft sowiefürdieverwaltungeingeführt,geändertoderaufgehoben.fürdievondem GesetzbetroffenenBürgerinnenundBürgerwirdeineInformationspflichteingeführt.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/12595

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/12595 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention (Sekundierungsgesetz SekG) Abschnitt 1 Sekundierung 1 Geltungsbereich DasGesetzregeltdieAbsicherungvonsekundiertenzivilenPersonen,dieimInteressederBundesrepublikDeutschlandimRahmenvoninternationalenEinsätzenzurzivilen Krisenpräventionbeiinternationalen,supranationalenoder ausländischenstaatlicheneinrichtungentätigwerden,soweitdiesepersonennichtdurchdritte,insbesonderedurch dieaufnehmendeeinrichtung,beidersietätigwerden,sozial abgesichert sind. 2 Voraussetzungen der Sekundierung (1)DieBundesrepublikDeutschlandkanneinePerson, dieiminteressederbundesrepublikdeutschlandimrahmeneinesinternationaleneinsatzeszurzivilenkrisenpräventionnachabsatz2beieinerinternationalen,supranationalenoderausländischenstaatlicheneinrichtung (aufnehmendeeinrichtung)tätigwird,unterstützen (Sekundierung).Satz1giltnicht,wenndieTätigkeitimRahmeneinesdemdeutschenRechtunterliegendenArbeitsverhältnissesmitprivatenTrägernoderöffentlichenArbeitgebernoder einesöffentlich-rechtlichendienstverhältnissesausgeübt wird.diesekundierungerfolgtaufdergrundlageeines zwischenderbundesrepublikdeutschland,vertretendurch einbundesministerium,unddersekundiertenpersonabzuschließendenvertrags (Sekundierungsvertrag).Solltesich diebundesrepublikdeutschlandindemsekundierungsvertragzuleistungenverpflichten,dienichtnachdiesem Gesetzvorgesehensind,insbesonderezurZahlungeiner Aufwandsentschädigung,hatsiebeiderenBemessungdie gesetzlichvorgesehenenleistungen,aufgabeundeinsatzortsowiedasrisikounddiegesamtumständedeseinsatzes angemessen zu berücksichtigen. (2)InternationaleEinsätzezurzivilenKrisenprävention imsinnediesesgesetzessindzivileoderzivil-militärische EinsätzezumZweckederKrisenvorsorge,derKrisenbewältigungoderderKrisennachsorgeaußerhalbderBundesrepublikDeutschland,dieimAuftragoderimInteresseinter- nationaler,supranationaleroderausländischerstaatlicher Einrichtungen durchgeführt werden. 3 Inhalt des Sekundierungsvertrags (1)DurchdenSekundierungsvertragwirddieBundesrepublikDeutschlandverpflichtet,dersekundiertenPerson für die Zeit der Sekundierung 1.einenZuschusszurAltersvorsorgenachMaßgabedes 4 zu gewähren, 2.dieKostenderAbsicherunggegenRisikenderKrankheit undpflegebedürftigkeitnachmaßgabedes 5zuerstatten, 3.dieKosteneinerHaftpflichtversicherungnachMaßgabe des 6 zu erstatten und 4. Reisekosten nach Maßgabe des 7 zu erstatten. DarüberhinauskannimSekundierungsvertragdieGewährung zusätzlicher Leistungen vereinbart werden. (2)DieVerpflichtungwirdmitderAufnahmederTätigkeit der sekundierten Person bei der aufnehmenden Einrichtungfällig,spätestensjedochmitBeginndesTagesder AnreisedersekundiertenPersonandenEinsatzort.DieVerpflichtungendetnachBeendigungderTätigkeitbeideraufnehmendenEinrichtungmitAblaufdesTagesderRückkehr dersekundiertenpersonindiebundesrepublikdeutschland. KehrtdiesekundiertePersonausGründen,diesieselbstzu vertretenhat,nichtnachbeendigungdertätigkeitbeider aufnehmendeneinrichtung,sondernzueinemspäterenzeitpunktindiebundesrepublikdeutschlandzurück,soendet dieverpflichtungmitablaufdesletztentagesdertätigkeit bei der aufnehmenden Einrichtung. (3)DerSekundierungsvertragsollalssolcherbezeichnet sein.ersolldiebezeichnungderaufnehmendeneinrichtung unddieaufgabedersekundiertenpersonangebensowiebeginn und Dauer der Sekundierung regeln. 4 Zuschuss zur Altersvorsorge (1)DurchdenSekundierungsvertragwirddieBundesrepublikDeutschlandverpflichtet,dersekundiertenPersonfür diezeitdersekundierungeinenmonatlichenzuschusszur AltersvorsorgeinHöhedesMindestbeitragesinderfreiwilligengesetzlichenRentenversicherungnachMaßgabedes 167 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren. (2) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn 1.diesekundiertePersondieRegelaltersgrenzeerreichthat, 2.dersekundiertenPersonfürdenZeitraumderSekundierung Versorgungsbezüge gewährt werden,

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3.fürdenZeitraumderSekundierungeineandereStelledie KosteneinerAltersvorsorgeträgtodereinenZuschussim Sinne des Absatzes 1 zahlt oder 4.dieZeitenderSekundierungineinemAlterssicherungssystemberücksichtigtwerden,soweitdieBerücksichtung indemalterssicherungssystemnichtmitzusätzlichen Kosten für die sekundierte Person verbunden ist. 5 Absicherung gegen Risiken von Krankheit und Pflegebedürftigkeit (1)DiesekundiertePersonistverpflichtet,fürdieZeitder SekundierungeineKrankenversicherungabzuschließen,die diebesonderenrisikendeseinsatzesabdeckt,unddiesder Bundesrepublik Deutschland nachzuweisen. (2)DurchdenSekundierungsvertragwirddieBundesrepublikDeutschlandverpflichtet,dersekundiertenPerson fürdiezeitdersekundierungdiefürdenkrankenversicherungsschutznachabsatz1satz1erforderlichenkostenzu erstatten.dievereinbarungeinermonatlichenerstattungspauschale ist zulässig. (3)DurchdenSekundierungsvertragwirddieBundesrepublikDeutschlandverpflichtet,dersekundiertenPerson fürdiezeitdersekundierungdiefüreinepflege-pflichtversicherungerforderlichenkostenzuerstatten,soweitdiese währendderzeitdersekundierungbestehtunddiesder BundesrepublikDeutschlandvorAbschlussdesSekundierungsvertragsnachgewiesenwurde.DieVereinbarungeiner monatlichen Erstattungspauschale ist zulässig. (4)AnsprüchenachdenAbsätzen2und3bestehennicht, soweiteineanderestelleeinenvergleichbarenzuschuss zahltoderdiekostendereigenvorsorgefürdierisikender KrankheitundPflegebedürftigkeitträgtodersoweitdieAbsicherung dieser Risiken auf andere Weise gewährleistet ist. 6 Absicherung gegen Haftungsrisiken DurchdenSekundierungsvertragwirddieBundesrepublikDeutschlandverpflichtet,dersekundiertenPersonfür diezeitdersekundierungdiekosteneinerangemessenen HaftpflichtversicherungzurDeckungvonSchädenzuerstatten,diediesekundiertePersonimAuslandimRahmenihrer TätigkeitbeideraufnehmendenEinrichtungverursacht,soweitdieseHaftpflichtversicherungwährendderZeitderSekundierungbestehtunddiesderBundesrepublikDeutschlandvorAbschlussdesSekundierungsvertrags nachgewiesenwurde.dieverpflichtungbestehtnicht,soweiteineanderestelledieprämieneinerangemessenen HaftpflichtversicherungfürdiesekundiertePersonzahlt oderdieabsicherungdiesesrisikosaufandereweisegewährleistet ist. 7 Reisekosten (1)DurchdenSekundierungsvertragwirddieBundesrepublikDeutschlandverpflichtet,dersekundiertenPersondie notwendigenfahrt-oderflugkostenfüreinereisevomletzteninländischenwohnortzumeinsatzortbeibeginnundeinereisevomeinsatzortzumletzteninländischenwohnort amendedersekundierungzuerstatten.die 4und5des Bundesreisekostengesetzesund 2derAuslandsreisekostenverordnung gelten entsprechend. (2)AbweichendvonAbsatz1kannauchdieZahlungeiner Reisekostenpauschale vereinbart werden. (3)EinAnspruchnachAbsatz1bestehtnicht,soweiteine anderestellediereisekostendersekundiertenpersonträgt. TrägteineandereStelledieKostenfürReisenzwischeneinemanderenOrtalsdemletzteninländischenWohnortund demeinsatzort,sotrittinabsatz1andiestelledeseinsatzortesdieserort.schließtsichandiesekundierungunmittelbareineweiterean,sotrittandiestellederreisevomeinsatzortzumletzteninländischenwohnortnachabsatz1die Reise vom letzten Einsatzort zum neuen Einsatzort. 8 Rechtsweg FürRechtsstreitigkeitenausdemSekundierungsvertrag sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Abschnitt 2 Recht der Arbeitsförderung 9 Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit (1)FüreinenAnspruchaufLeistungennachdemDritten BuchSozialgesetzbuchstehenZeiteneinerSekundierung denzeiteneinesversicherungspflichtverhältnissesnach dem Recht der Arbeitsförderung gleich. (2)BeiderFeststellungdesfürdieBemessungderLeistungmaßgebendenArbeitsentgeltsistfürdieZeiteinesnach Absatz1zuberücksichtigendenSekundierungsverhältnisses dasarbeitsentgeltnach 132desDrittenBuchesSozialgesetzbuch zugrunde zu legen. 10 Mehraufwendungen der Bundesagentur für Arbeit Mehraufwendungen,diederBundesagenturfürArbeit durchdieregelungdes 9Absatz1entstehen,erstattetdas Bundesministerium,dasdenSekundierungsvertragschließt. Verwaltungskosten werden nicht erstattet. Artikel 2 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch 2Absatz3desSiebtenBuchesSozialgesetzbuch GesetzlicheUnfallversicherung (Artikel1desGesetzesvom 7.August1996,BGBl.IS.1254),daszuletztdurchArtikel4 desgesetzesvom22.dezember2008 (BGBl.IS.2959)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst: 3.Personen, die a)einetätigkeitbeieinerzwischenstaatlichenoder überstaatlichenorganisationausübenundderen BeschäftigungsverhältnisimöffentlichenDienst während dieser Zeit ruht,

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/12595 b)alslehrkräftevomauswärtigenamtdurchdas BundesverwaltungsamtanSchulenimAusland vermittelt worden sind oder c)fürihretätigkeitbeiinternationaleneinsätzen zurzivilenkrisenpräventiondurcheinensekundierungsvertragnachdemsekundierungsgesetz abgesichert werden. 2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: DieVersicherungnachSatz1Nummer3Buchstabea undcerstrecktsichauchaufunfälleoderkrankheiten, dieinfolgeeinerverschleppungodereinergefangenschafteintretenoderdaraufberuhen,dassderversicherte aussonstigenmitseinertätigkeitzusammenhängenden Gründen,dieernichtzuvertretenhat,demEinflussbereichseinesArbeitgebersoderderfürdieDurchführung seineseinsatzesverantwortlicheneinrichtungentzogen ist.gleichesgilt,wennunfälleoderkrankheitenaufgesundheitsschädigendeodersonstvominlandwesentlich abweichendeverhältnissebeidertätigkeitoderdem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachseinerVerkündungin Kraft.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung I.Hintergrund A. Allgemeiner Teil VordemHintergrunddersichveränderndenNaturvonKonfliktennachEndedesOst-West-KonflikteshatdieBundesrepublikDeutschlanddiezunehmendeBedeutungeinerkohärentenKrisenpräventionsstrategieerkannt.Infolgedessen hatdiebundesregierungam12.mai2004denressortübergreifendenaktionsplan ZivileKrisenprävention,KonfliktlösungundFriedenskonsolidierung (imfolgenden:aktionsplan ZivileKrisenprävention )verabschiedet.zieldes Aktionsplansistes,KrisenpräventionalspolitischeQuerschnittsaufgabeaufstaatlicherundgesellschaftlicherEbene zuverankern.gleichzeitigwerdenwegeaufgezeigt,institutionenundinstrumentederkrisenpräventionauszubauen, neuzuschaffenundkohärenteinzusetzen,umdiehandlungsfähigkeitderbundesregierungindiesembereichzu stärken.diebundesregierungverstehtdiebemühungen,die sozialeabsicherungdersekundiertenpersonenzuverbessern,auchalseinemaßnahmeimzusammenhangmitder UmsetzungderResolution1325,daFrauenaufallenEbenen derinstitutionellenverhütung,bewältigungundbeilegung von Konflikten beteiligt sein sollen. InternationaleFriedensmissionen,dieunterFührungder VereintenNationen (VN),derEuropäischenUnion (EU), derorganisationfürsicherheitundzusammenarbeitineuropa (OSZE)oderderNordatlantikvertrag-Organisation (NATO)durchgeführtwerden,sindzentralesInstrumentinternationalerMaßnahmenimBereichderKrisenprävention. DerErfolgderartigerEinsätzehängtmaßgeblichvonder finanziellenundpersonellenunterstützungdurchdieeinzelnenmitgliedstaatenab.auchdeutschlandstehthier internationalinderverantwortungundleistetmitunterschiedlichenformenderentsendungzivilenpersonalsin internationalefriedensmissioneneinenwichtigenbeitrag. UmdieserVerantwortunggerechtzuwerden,hatdieBundesregierungbereits2002mitderErrichtungdesZentrums fürinternationalefriedenseinsätze (ZIF)dieVoraussetzungenfüreineprofessionelleRekrutierungundAusbildung zivileneinsatzpersonalsgeschaffen.durchdiearbeitdes ZIFhabensichdieMöglichkeitenderBundesregierungbei derpersonalentsendungdeutlichverbessert.daszifwird entsprechenddemaktionsplan ZivileKrisenprävention auchinzukunftderzentraleansprechpartnerderbundesregierungindiesembereichseinundeinenzentralenbeitrag zurentsendungzivilenpersonalsleisten.mitdererrichtung deszifkonntenabernichtalleproblemegelöstwerden. DerAktionsplan ZivileKrisenprävention konstatiertzwar einennichtunerheblichenbeitragderbundesrepublik DeutschlandzuinternationalenKrisenpräventionseinsätzen, stellt jedoch auch fest: auchdurchdieeinbeziehungvonpersonalderländeraus verschiedenen Tätigkeitsbereichen, entgegen. AllerdingsstößtdieBundesregierungbeiderEntsendung zivilerfachkräfteanfinanzielleundjuristischegrenzen. InsbesonderedasFehleneinerbundeseinheitlichengesetzlichenGrundlagezurEntsendungvonZivilpersonalininternationaleMissionenderFriedenserhaltungstehteinerAusweitungdesdeutschenEngagementsindiesemBereich, ZurBeseitigungdiesesMisstandesformuliertderAktionsplan ZivileKrisenprävention inaktion4folgendenauftrag: DieBundesregierungwirdihrepersonelleBeteiligung mitzivilemfriedenspersonal,mitpolizeiundsoldatenerhaltenundpunktuellbesondersinafrikaverstärken.gleichzeitigwirdsiemittelfristigdieinitiativefürdiegesetzliche AbsicherungderEntsendungvonzivilemPersonalininternationalen Friedensmissionen ergreifen. BeidemAuftrag,einegesetzlicheAbsicherungderEntsendungvonzivilemPersonalzuschaffen,istzuberücksichtigen,dassesdreimöglicheWegefürZivilpersonalgibt,im RahmeneinesinternationalenEinsatzeszurzivilenKrisenpräventiontätigzuwerden.ZweiderdreiKonstellationen sindrechtlichgeregeltundsozialumfassendabgesichert,bedürfenalsokeinerrechtlichenregelung.dabeihandeltes sichzumeinenumdieentsendungvonbundes-undlandesbedienstetenimwegederbeamtenrechtlichenzuweisung. IhresozialeAbsicherungbleibtdurchdenDienstherrn gewährleistet,dadietätigkeitbeieinerzuweisungimöffentlicheninteresseerfolgt.zumanderengibtesfürnichtim öffentlichendienstbeschäftigtediemöglichkeitderdirektenanstellungbeiderjeweiligeninternationalenorganisationbzw.friedensmissionaufeinersogenanntenkontraktiertenposition ( contractedposition, contractedstaff ). KontraktiertePersonensindregulärinderOrganisationangestelltundbeziehenüberdieseeinGehaltundeinesoziale Absicherung. EineRegelungslückebestehtjedochfürPersonen,dieaufso genanntensekundiertenpositionenbeieinerinternationalen Organisationtätigwerden.DerBegriff sekundierteposition istdemenglischenentlehnt.diebezeichnungen secondment und secondedposition wirdinderpraxisim BereichinternationalerOrganisationenfürPositionenverwendet,dieimGegensatzzudenkontraktiertenStellennicht ausdemallgemeinenhaushaltderorganisationfinanziert werden.internationaleorganisationenschreibeneinen GroßteilihrerStellenalssogenanntesekundiertePositionen aus,umihrenjeweiligenhaushaltzuentlasten,bzw.umbestimmteeinsätzeundfeldmissionenüberhaupterstmöglich zumachen.sekundiertespersonalbewirbtsichebensowie daskontraktiertepersonalbeiderorganisationundwirdbei diesernacherfolgreichemdurchlaufendesauswahlverfahrenstätig,d.h.siewirdindiestrukturenderorganisation eingegliedertundunterliegtdenweisungenderjeweiligen Organisationbzw.Mission.DievertraglicheGrundlagezwischensekundierterPersonundderaufnehmendenOrganisationvariiertaufgrundunterschiedlichernationalerRegelung oderrechtlichergrundlagendesstatusderinternationalen Organisationbzw.Mission.DietatsächlicheAusgestaltung dertätigkeitbeidieseraufnehmendeneinrichtungentsprichtjedochdengrundsätzeneinesfaktischenarbeitsverhältnisses.diebezeichnung Aufnahmeverhältnis fürdiese Rechtsverhältnisseträgtdenunterschiedlichennationalen rechtlichenregelungenundausgestaltungendieserkonstellationenrechnung.derunterschiedzwischendem

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/12595 Aufnahmeverhältnis undeinemarbeitsverhältnisimsinnedesdeutschenarbeitsrechts,aberauchzudenrechtsverhältnissenmitkontraktiertempersonalliegtdarin,dass SekundiertekeinArbeitsentgeltundnureineunzureichende, inderregeljedochgarkeinesozialeabsicherungvonder Organisationerhalten.DeshalbwerdendiejeweiligenMitgliedstaatenaufgefordert,PersonalfürsekundiertePositionenvorzuschlagenmitdemGedanken,dassdievorschlagendenStaatendiesekundiertenPersonennichtnurpolitisch, sonderngegebenenfallsauchfinanziellundhinsichtlichihrer sozialenabsicherungunterstützen.genaudieseunterstützungistbishernichtgeregeltundkann wieunterii.dargestellt nurdurcheinegesetzlicheregelungeinheitlich normiert werden. InderPraxisspieltsichdieSekundierungineinemDreiecksverhältniszwischensekundierterPerson,dersieaufnehmendenEinrichtungunddemStaatab,derdiesekundiertePersonunterstützt,aufdersekundiertenPositiontätigzu werden: DieaufnehmendeEinrichtung,d.h.dieOrganisation schreibteinesekundiertepositionaus.diemitgliedstaaten schlagenunterschiedlichebewerberfürdiepositionvor.die OrganisationführteinunabhängigesAuswahlverfahren durch.wirddiekandidatinbzw.derkandidateinesmitgliedstaatesausgewählt,unterstütztdiesermitgliedstaatihre Kandidatinbzw.ihrenKandidateninderRegelmiteinem ZuschusszuPersonalkostenundsozialerAbsicherungder ausgewähltenperson.rechtlichverpflichtetsichderstaat hierzujedochnurgegenüberderperson,nichtgegenüberder Organisation. InderBundesrepublikDeutschlandunterstütztdasZIFdie Ministerien,diePersonalfürMissionenderEU,OSZE,VN odernatovorschlagen,beiderrekrutierungundvorbereitungvonexpertenfürkrisenpräventionseinsätzedurch Aufbau und Pflege eines qualifizierten Bewerberpools. MitgliederdiesesBewerberpoolskönnensichaufPositionen bewerben,diealssekundiertepositionenausgeschrieben sind.diebundesrepublikdeutschland,meistvertreten durchdasauswärtigeamt,benenntderorganisationgegenüberpersonenfürdiesekundierteposition,soweitpolitischesinteresseanderpositionbesteht,beispielsweiseaufgrunddeseinsatzortes,derpolitischenbedeutungdermissionoderweilessichumeinepositionimmittlerenoder höherenmanagementdermissionhandelt.wirdeinebzw. einerderdurchdasauswärtigeamtbenanntenkandidatinnenoderkandidatenfürdiepositionvonderorganisation ausgewählt,soentscheidetdasauswärtigenamtimanschlussdaranüberdiefrage,obundinwelcherformdie Personunterstütztwird.InderRegelverpflichtetsichdie BundesrepublikDeutschlandderKandidatinbzw.demKandidatengegenübervertraglichzurfinanziellenUnterstützungfürdieZeitderTätigkeitindemKrisenpräventionseinsatzundgewährtderzeiteinepauschalierteAufwandsentschädigungnachderBundeshaushaltsordnungbzw.dem Zuwendungsrecht.DieseUnterstützungwirdSekundierung genannt. DiesekundiertePersonmussausderAufwandsentschädigungnichtnurihrenLebensunterhaltbestreiten,sonderninsbesondereeigenständigfürihreAltersvorsorgeunddieAbsicherunggegenKrankheit,Pflegebedürftigkeit,Unfallund ArbeitslosigkeitSorgetragen,soweitmansichgegendiese RisikenimAuslandüberhauptprivatversichernkann.WeiterePflichtendersekundiertenPersongegenüberderBundesrepublikDeutschlandergebensichausdieserVereinbarung nicht. EineweiterenichtgeregelteKonstellationbildetdieSekundierungvonWahlbeobachterinnenundWahlbeobachternin WahlbeobachtungsmissionenderOSZEoderEUfüreinige Tagebiszu8Wochen.Siewerden ebensowiepersonalauf längerfristigsekundiertenpositionen vonderdiewahlbeobachtungdurchführendenorganisationbeidenmitgliedstaatenangefordert.diebundesrepublikdeutschlandempfiehltdaraufhinwahlbeobachterinnenundwahlbeobachter, dievonderdurchführendenorganisationausgewähltund weisungsgebundenindiestrukturenderwahlbeobachtungsmissioneingegliedertwerden.dawahlbeobachterinnenund WahlbeobachterehrenamtlichtätigsindundkeinerleiLeistungenfürihreTätigkeitinderMissionerhalten,gewährtihnendieBundesrepublikDeutschlandReisekostenersatzund einegrundabsicherung,inderregeljedochkeineaufwandsentschädigung. DarüberhinausgibteseinedenWahlbeobachternähnliche KonstellationzivilerExperten,diedieNATOaußerhalbmilitärischerMissionenunterstützenundberaten.DieseExpertenwerdeninbestimmtenSituationenaufErkundungsmissionen ( factfindingmissions )geschickt,dieinderregel 2bis6Tagedauern.DiesezivilenExperten,diehäufigaus derfreienwirtschaftimbereichenergie,gesundheitund Umweltkommen,erhaltenkeinerleiLeistungenvonder BundesrepublikDeutschland.DieNATOzahltihnenReisekostenundeinTagegeld.UmeinesozialeAbsicherung,insbesondereumKranken-undUnfallversicherungsschutz müssen sich diese Experten eigenständig kümmern. II.Notwendigkeit und Zielsetzung DiebeschriebenePraxisderSekundierungwirddemUmstandnichtgerecht,dassdassekundiertePersonalimInteressederBundesrepublikDeutschlandininternationalen EinsätzenderzivilenKrisenpräventiontätigwird,seiesbeispielsweiseindenEU-MissionenimKosovo (EULEX),in Georgien (EUMM)undAfghanistan (EUPOL),seiesalssekundierterBeratereinesUN-Sonderbeauftragtenodereiner ausländischenregierungoderaberindenosze-feldmissionenimwestlichenbalkanundinzentralasienbzw.den OSZE/ODIHR-undEU-Wahlbeobachtungsmissionen.SekundiertesindindengleichenKrisengebietentätigwieSoldatinnenundSoldatenderBundeswehr,deutschePolizistinnenundPolizistensowiezivileBeschäftigtedesBundes. AufdiebesonderenundsichweitererhöhendenGefährdungenfürdiesePersonengruppeninAuslandsverwendungen hatdergesetzgeberumfassendreagiert,u.a.mitdemeinsatzversorgungs-undeinsatzweiterverwendungsgesetz.sekundiertesindjedochvondiesenregelungenausgeschlossen,dasiegeradenichtineinembesonderenarbeits-oder DienstverhältniszurBundesrepublikDeutschlandundden Ländernstehen.Mehrnoch,ihnenfehltbereitseineeinheitliche finanzielle und soziale Grundabsicherung. GemäßderVorgabedesAktionsplans ZivileKrisenprävention verfolgtdasgesetzgebungsvorhabendaherfolgende Ziele:

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DurchdieSchaffungeinereinheitlichenundrechtssicherenGrundlagesollendieAnwendungeinesfüralleSekundierungengleichenrechtlichenRahmensundMindeststandardsstaatlicherLeistungenzursozialen Absicherungsichergestelltwerden.DamitwirddieBundesrepublikDeutschlandihrerpolitischenVerantwortung gegenüberdensekundiertengerecht,dieteilweiseunter besonderengefährdungeninkrisengebieteninihrem Interessetätigsind.AußerdemsollhierdurchdieAttraktivitätvonSekundierungenimRahmenvoninternationalen Einsätzen zur Krisenprävention erhöht werden. DasGesetzsollzudemdiebeschriebeneRegelungslücke beiderentsendungzivileneinsatzpersonalsschließen. DabeiwirddasGesetznichtbereitsvorhandeneRegelungenersetzen,sondernsubsidiärzubestehenden Vorschriften,z.B.desBeamtenrechtssowiedesEntwicklungshelfer-Gesetzes (EhfG)oderTHW-Helferrechtsgesetz (THW-HelfRG)nurdiebislangnichtgeregelten Konstellationen erfassen. DurchdieSchließungderRegelungslückesolldieinder bisherigensekundierungspraxisangelegterechtsunsicherheit beseitigt werden. VordemHintergrunddieserZielsetzungsollenmiteiner bundeseinheitlichenregelunggesetzlichemindeststandards fürdiesozialeabsicherungvonsekundiertengeschaffen werden: DieGruppedersekundiertenPersonensollindenkraftGesetzesversichertenPersonenkreisdergesetzlichenUnfallversicherungaufgenommenwerden.HinsichtlichderAbsicherunggegenKrankheitundPflegebedürftigkeitsind sekundiertepersonenweiterhinfürauswahl,abschlussund NachweiseinesgeeignetenVersicherungsschutzesverantwortlich.IndemjedochdieÜbernahmederKostenfüreine denrisikendeseinsatzesentsprechendekrankenversicherungdurchdenbundgesetzlichfestgelegtwird,sollsichergestelltwerden,dassdiesekundiertepersonsichnichtaus finanziellengesichtspunktenfüreinenreduziertenversicherungsschutzentscheidet.dieeigenvorsorgefürdenfallder PflegebedürftigkeitwirddahingehenddurchdenBundunterstützt,dassbeiAbschlusseinerPflegeversicherungein RechtsanspruchaufdieErstattungderKostenfürdiesekundiertePersonbesteht.DurcheineneinheitlichenZuschuss zuraltersvorsorgewirdzudemdieeigenverantwortlichesozialeabsicherungfürdasrentenalterunterstützt.darüber hinauswirdderabschlusseinerangemessenenhaftpflichtversicherunggegendieschäden,dieeinesekundierteperson währendihrertätigkeitbeiderinternationalenorganisation verursacht, durch die Erstattung der Kosten gefördert. BesondersnachlangjährigenAuslandseinsätzenistdieWiedereingliederungvonsekundiertenExpertenindendeutschenArbeitsmarktnichtleicht.InderRegelstehtihnenkein AnspruchaufLeistungenderArbeitsförderungzu,dereine Reintegrationerleichternwürde.Derzeitwirdihnen ebensowiearbeitslosenehemalsbeiinternationalenorganisationenbediensteten eineüberbrückungshilfeausmitteln desauswärtigenamtsfüreinemaximalebezugsdauervon 180Kalendertagengewährt,ohnedasssieeinenAnspruch aufdiesezahlungenhätten.durchgleichstellungvonzeiten dersekundierungmitzeiteneinesversicherungspflichtverhältnissessolldeshalbsekundierten,dieineinemanderen VerhältniszurBundesrepublikDeutschlandstehenals anderebediensteteininternationalenorganisationen,ein AnspruchaufArbeitsförderungverschafftwerden,durch denihrereintegrationindendeutschenarbeitsmarktunterstützt wird. DieseunterschiedlichenAnsprüchesollendurchdenAbschlusseinesVertrageszwischenderBundesrepublik DeutschlandunddersekundiertenPersonausgelöstwerden, derunterdervoraussetzunggeschlossenwerdenkann,dass diesekundiertepersoneinaufnahmeverhältnismiteiner internationalen,supranationalenoderausländischenstaatlicheneinrichtungeingeht.nurbeivorliegendiesesdreiecksverhältnisseskanndiebundesrepublikdeutschland einensogenanntensekundierungsvertragmiteinerperson abschließen,derzudenvorgenanntenrechtsfolgenführt. DiegesetzlicheDefinitionderVoraussetzungenfürdenAbschlusseinesSekundierungsvertragsführtzueinereinheitlichenVertragspraxis,d.h.zueinerVerwaltungsvereinheitlichungund-vereinfachungunddefiniertdendurchdie gesetzlichenrechtsfolgenbegünstigtenpersonenkreis.ein AnspruchaufdiegesetzlichdefiniertenMindestleistungen derabsicherungbestehtdabeinur,soferndiesekundierte PersonnichtdurchDritte,insbesonderedurchdieaufnehmendeEinrichtungabgesichertist.DieseSubsidiaritätentsprichtderZielsetzungdesGesetzes,Sekundierungennur dortsozialabzusichern,wodieserforderlichist.einesekundierteperson,diebereitsdurchdieaufnehmendeeinrichtungoderdrittehinreichendabgesichertwird etwainform durchsetzbarerarbeitsvertraglicheransprüche bedarfkeines zusätzlichen Schutzes. III.Fehlen alternativer Lösungsmöglichkeiten 1.Vertragstypen des Zivilrechts DieEinführungeineseigenenzivilrechtlichenVertragstypus,desSekundierungsvertrags,istnotwendig,dadie zivilrechtlichexplizitgeregeltenrechtsinstitutearbeits-, Dienst-oderWerkvertragdemRechtsverhältniszwischen derbundesrepublikdeutschlandunddersekundiertenpersonnichtgerechtwerdenunddaheralsrechtlicherrahmen ausscheiden. DennalleindieRechtsverhältnissezwischenSekundierten undderorganisation,beidersietätigwerden,könntenentsprechenddieserrechtsinstituteausgestaltetseinundsind esfaktischauch.zwarvariiertdieformdervereinbarung zwischensekundierterpersonundaufnehmenderorganisationodereinrichtungaufgrundunterschiedlichernationaler RegelungenoderrechtlicherGrundlagendesStatusderinternationalenOrganisationbzw.Mission.Dietatsächliche AusgestaltungderTätigkeitbeidieseraufnehmendenEinrichtungentsprichtjedochdenGrundsätzeneinesfaktischen Arbeitsverhältnisses:SekundiertePersonenwerdeninklar definiertenfunktionenz.b.alsrichterinnenundrichter, politischeberaterinnenundberateroderprojektleiterinnen undprojektleitereinerkonkreteneinrichtungtätig,soz.b. ineinereu-mission (u.a.eu-polizei-odermonitoring-missionen),imsekretariatderoszeodereinerihrer MissionenoderimRahmenvonRechtsstaatlichkeitsmissionenderEUoderderVNbeilokalenGerichten.Siesindden WeisungenderjeweiligenEinrichtungfürdieimRahmen ihrerzuständigkeitanfallendenarbeitenunterstelltundin dieorganisatorischestrukturderaufnehmendeneinrichtung

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/12595 eingegliedert.entscheidungenüberdisziplinarrechtliche SchrittegegenSekundierte,RegelungenzuArbeitszeitund -ort,urlaubundverfahrenimkrankheitsfallwerdenvon deraufnehmendeneinrichtunggetroffen.zweiwichtige Merkmale,diediesenfaktischenArbeitsverhältnissenfehlen,sinddieZahlungeinerVergütungunddieSorgeumdie sozialeabsicherung.dieselückeschließtdiebundesrepublikdeutschland,indemsiediesenpersoneneineunterstützungunabhängigvoneinerdirektengegenleistung gewährt.aneinerweisungsgebundenheitundorganisatorischeneingliederungdersekundiertenpersonimverhältniszurbundesrepublikdeutschlandfehltesdagegenebensowieaneinerverpflichtungdersekundiertenperson gegenüberderbundesrepublikdeutschlandzurerbringung einerdienstleistungoderzurherbeiführungeinesbestimmtenerfolges.zurrechtlichenausgestaltungderförderung, diediebundesrepublikdeutschlanddiesensekundierten Expertengewährt,scheidetderAbschlussvonArbeits-, Dienst- oder Werkverträgen damit aus. 2. Einbeziehung in EhfG oder THW-HelfRG AuchdieSpezialregelungendesEntwicklungshelfer-Gesetzes (EhfG)bzw.desTHW-Helferrechtsgesetzes (THW- HelfRG)bietenkeinetauglichenInstrumentefürdierechtlicheAusgestaltungdesVerhältnisseszwischenderBundesrepublikDeutschlandunddenSekundierten.EineSchließungderRegelungslückedurchEinbeziehungdersekundiertenPersonenindasEhfGoderindasTHW-HelfRG kommtnichtinbetracht.dennbeidegesetzegehenvonanderengrundkonstellationenaus,sindzuspezifischfürdiese ausgestaltetundpassenmitihrenstrukturprinzipiennicht auf die Sekundierung zivilen Personals. FürdasEhfGergibtsichdiesbereitsausderTatsache,dass dieentsendendeorganisationeinvombundesministerium fürwirtschaftlichezusammenarbeitundentwicklunganerkannterprivaterträgerdesentwicklungsdienstesseinmuss. EineEinbeziehungzivilenEinsatzpersonalsindasEhfG scheidetdaheraus,denndieaufnehmendenorganisationen derzivilenkrisenpräventionentsprechennichtdiesenkriterien.überdiesunterscheidetsichdaswesendeseinsatzes alsentwicklungshelferinund-helferdeutlichvondemder TeilnahmeandenspezifischeninternationalenEinsätzenzur Krisenprävention.DieTätigkeitderEntwicklungshelferinnenund-helferisttypischerweiseeineTätigkeitohneErwerbsabsicht,d.h.ohneadäquateVergütung;esbestehen nuransprücheaufunterhaltsgeldundsachleistungenzur SicherungdesLebensbedarfs.DieserDienstanderGemeinschaftwirddurcheinesehrweitreichendesozialeSicherung derentwicklungshelferinnenundentwicklungshelfersamt Angehörigervor,währendundnachdemEinsatzkompensiert.FürdieTeilnahmeaneineminternationalenEinsatz zurkrisenprävention,diebesondereexpertise,spezifische QualifikationenundzumTeillangjährigeBerufserfahrungenvoraussetzen,werdendensekundiertenExpertinnenund ExperteninderRegelangemesseneAufwandsentschädigungengewährt,vondenensiejedochselbständigihresozialeAbsicherungorganisierenundfinanzierenmüssen.Für einedemehfgentsprechende,weitreichendesozialesicherungbestehtdaherhierkeinvergleichbareranlass.zudem siehtdasehfgeinevorbereitungszeitdespersonalsfürdie Tätigkeitvonbiszu6Monatenvor einzeitraum,dermit denhäufigextremkurzfristigzurrealisierendenentsendungen in internationale Friedensmissionen kollidiert. EineEinbeziehungindasTHW-HelfRGscheidetebenfalls aus.denndiesesistaufkurze,d.h.tage-oderhöchstenswochenweiseeinsätzezugeschnitten.außerdemwerdendie HelferinnenundHelferdesTechnischenHilfswerksvon ihrenarbeitgebernindeutschlandfürdietätigkeitunter FortzahlungvonArbeitsentgeltfreigestellt.DieBedingungenderTeilnahmeanTHW-AuslandseinsätzenfürHelferinnenundHelfersindmithininkeinerWeisemitdenender TeilnahmeaninternationalenEinsätzenzurKrisenprävention vergleichbar. 3.Einsatz von Mittlerorganisationen AuchdieSekundierungvonZivilpersonaldurchinanderen BereichenspezialisierteMittlerorganisationenwirdderbesonderen Konstellation der Sekundierung nicht gerecht. IneinigenFällenschaltetdasAuswärtigeAmtgegenwärtig OrganisationenausdemBereichderinternationalenZusammenarbeitein,dieihrerseitsVerträgemitdensekundierten Personenschließen,dieexplizitausschließen,dassessich umarbeitsverträgehandelt.dieorganisationenerhalten hierfürprojektförderungnachden 23,44derBundeshaushaltsordnung.DurchdiesePraxiswirddieBeantwortungderFragenachdemRechtsverhältnismitdensekundiertenPersonenverlagertunddieVerantwortungfürdie sozialeabsicherungaufdieorganisationabgewälzt.diese wiederumgibtdieangeführtenunsicherheitenandiesekundiertepersonweiter,diesichselbständigumsozialeabsicherung kümmern muss. AuchdieOptionüberOrganisationenwiedieDeutscheGesellschaftfürTechnischeZusammenarbeit (GTZ)ArbeitsverträgemitdenzuSekundierendenabzuschließen,löstdieseProblematikderDreieckskonstellationnichtauf,dennein ArbeitsverhältniszwischensekundierenderBundesrepublik DeutschlandundsekundierterPersonentsprichtgeradenicht der Eigenart der Sekundierung. LetztlichsprechenjedochnichtnurrechtlicheUnzulänglichkeiten,sondernauchpolitischeundpraktischeErwägungen gegeneineneinsatzvoninanderenbereichenspezialisierten OrganisationenalsentsendendeStellen.SoistdieSekundierungvonzivilemPersonalininternationaleKrisenpräventionseinsätzeeinbesonderswichtigesInstrumentder Krisenpräventionspolitik.DieBedeutungdiesesPolitikfeldesverlangt,dassauchdieformaleZuständigkeitfürdieSekundierung,d.h.dieEntscheidungüberdaspolitischeInteresseanbestimmtensekundiertenPositionenunmittelbar beimpolitischverantwortlichenbundesministeriumliegt undvondiesemselbstwahrgenommenwird.hinzukommt, dassdiemitgliedstaatensichmeistdirektgegenüberdendie MissiontragendenOrganisationenzurEmpfehlungund UnterstützungvonsekundiertemPersonalverpflichten (bei EU-Missionenz.B.imRahmenderGemeinsamenAktion, derrechtsgrundlagedermission).zudemwürdediepolitischewirkungderunterstützungdeszivilpersonalsdurch diebundesrepublikdeutschlandselbstverlorengehen.in KrisensituationensindEntscheidungenüberSekundierungenmeistadhoczutreffen,wiedasBeispielderEU-Monitoring-MissionGeorgienzeigt,indieinnerhalbvon2Wochen40Personensekundiertwurden.LangeVerhandlungen

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode mitmittlerorganisationenundvorbereitungdespersonals aufdieeinsätzesinddahernichtvereinbarmitderrealität voneinsätzenderzivilenkrisenprävention.dahermussdie letzteentscheidungübereinesekundierungbeidemeinzelnenbundesministeriumliegenundlässtsichnichtaufeine privatrechtlichbegründeteorganisationübertragen.allerdingsschließtdasgesetznichtdieübertragungweitreichenderkompetenzenimbereichdervorbereitungder konkretenförderungeinersekundiertenpersonandaszif aus,derenalleinigegesellschafterindiebundesrepublik DeutschlandistunddasbereitszentraleBereichederVorbereitung der Sekundierung übernimmt. 4. Haushaltsrechtliche Bedenken DiegegenwärtigeEntsendepraxisgestaltetsichvordem HintergrundfehlenderpassenderrechtlicherInstrumente sehrheterogenundistvondembemühengetragen,möglichsteinfachelösungenzufinden,rechtlicheschwierigkeitenzuvermeiden.diesgehtmitunterzulastender Sekundierten.ÜberwiegendwerdendeshalbdurchdassekundierendeBundesministeriumZuwendungsvereinbarungennachden 23,44derBundeshaushaltsordnungmit densekundiertenabgeschlossen;teilweisewirdauchmit Beraterverträgenoperiert.DerAbschlussvonZuwendungsvereinbarungenerlaubtjedochkeineausreichendesoziale Absicherung.DarüberhinaushatderBundesrechnungshof ineinemprüfungsberichtzusekundierungenzurosze festgestellt,dassdasinstrumentderzuwendungnichtfür deneinersekundierungzugrundeliegendensachverhaltgeeignetist,dadaseinhaltengrundlegenderzuwendungsrechtlicherbestimmungenkaummöglichistundzuwenig sinnvollenergebnissenführt.dieseeinschätzungführtzu grundsätzlicherrechtsunsicherheit,diediegesetzliche GrundlagezumAbschlussvonSekundierungsverträgenaufzulösen vermag. IV.Gesetzgebungskompetenz DiediagnostizierteRegelungslückekanndemnachnurdurch dieverabschiedungeinesneuengesetzesgeschlossenwerden. DieGesetzgebungskompetenzfürdasGesetzzurVerbesserungderAbsicherungvonZivilpersonalininternationalen EinsätzenzurzivilenKrisenpräventionergibtsichausArtikel73Absatz1Nummer1undArtikel74Absatz1Nummer1desGrundgesetzes.DievorgesehenenÄnderungen dessiebtenbuchessozialgesetzbuchstützensichaufartikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes. V. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte AufwendungenfürdievomAuswärtigenAmtveranlassten SekundierungenzivilenPersonalsininternationaleEinsätze zurkrisenpräventionsindinderfinanzplanungdesbundes imeinzelplan05berücksichtigt.mehrausgabenwerdenim jeweiligeneinzelplanimrahmenderzurverfügungstehendenhaushaltsansätzeunddenansätzenderjeweilsgeltendenfinanzplanungerwirtschaftet.zusätzlichekostenfür Bund, Länder und Gemeinden werden nicht erwartet. DienunmehrvorgesehenenLeistungenzursozialenAbsicherungdersekundiertenPersonenunddieErstattungder MehraufwendungenderBundesagenturfürArbeitwerden dadurchfinanziert,dassdiebislangvereinbartenaufwandsentschädigungenimrahmeneinerverwaltungsvorschrift einheitlichfestgelegtundanrisikoundgesamtumstände vonaufgabeundeinsatzortangepasstwerden.beidieser AnpassungwerdendiefürdiesozialeAbsicherungzuerwartendenMehraufwendungenberücksichtigt.DieErstattung andiebundesagenturfürarbeitträgtdasbundesministerium,dasdenjeweiligensekundierungsvertragabschließt. MehrausgabendesBundeswerdenimjeweiligenEinzelplan imrahmenderzurverfügungstehendenhaushaltsansätze unddenansätzenimjeweilsgeltendenfinanzplanerwirtschaftet. DasGesetzbegründetPflichtenfürdieBundesagenturfür Arbeit.AufderanderenSeiteentfälltaberderVollzugsaufwand,dermitderAuszahlungderÜberbrückungsbeihilfenundKrankenversicherungszuschüsseverbundenist. DieRegelungüberdieErstattungderMehraufwendungen derbundesagenturfürarbeitverursachtgeringenvollzugsaufwand.gleichesgilt,soweitsozialversicherungsrechtlichemeldungenerforderlichwerden.zusätzliches Personal wird nicht benötigt. VI.Bürokratiekosten MitdemGesetzentwurfwerdenkeineInformationspflichten fürdiewirtschaftsowiefürdieverwaltungeingeführt,geändertoderaufgehoben.fürvondemgesetzbetroffenebürgerinnenundbürgerwirdeineinformationspflichteingeführt. InsgesamtliegtdieZahllangfristigerSekundierungenbei durchschnittlich100jährlich,diesekundierungvonwahlbeobachtern bei durchschnittlich 300 im Jahr. VII.Sonstige Kosten KostenfürdieWirtschaftentstehennicht.DasGesetzhat auchkeinenegativenauswirkungenaufeinzelpreise,das Preisniveau sowie auf Verbraucherinnen und Verbraucher. VIII.Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Gesetzesfolgen DiegesetzlicheAbsicherungderEntsendung,dieRegelungenzursozialenAbsicherungdeszivilenPersonalseinschließt,sollesFrauenwieMännernermöglichen,aneinem EinsatzzurzivilenKrisenpräventionteilzunehmen.Geschlechterbezogene Benachteiligungen ergeben sich nicht. IX. Befristung und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union DerGesetzentwurfkannnichtbefristetwerden.DiebeabsichtigtenRegelungensindalsDauerregelungenangelegt unddieregelungsmaterieisteinerbefristungnichtzugänglich. DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischen Union vereinbar.

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/12595 B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Sekundierungsgesetz) Zu Abschnitt 1 (Sekundierung) Zu 1 (Geltungsbereich) DieNormlegtdenGeltungsbereichdesGesetzesfest,nämlichdiesozialeAbsicherungvonsekundiertemzivilemPersonal,dasimRahmenvoninternationalenEinsätzenzur zivilenkrisenpräventiontätigwird. 1stelltdensubsidiärenCharakterdesGesetzesklar,derdarinzumAusdruck kommt,dassdiesozialeabsicherungdiesempersonalnur gewährtwerdensoll,sofernsienichtvondritterseite,insbesonderevonderaufnehmendeneinrichtungbereitssichergestellt ist, bei der die Person tätig wird. DarüberhinausenthältdieNormeineAussageüberdenpersönlichenundsachlichenAnwendungsbereichdesGesetzes. DasGesetzfindetdemnachnurAnwendungaufZivilpersonal.AngehörigederBundeswehrsindvondenRegelungen desgesetzesausgeschlossen.sachlicheanwendungfindet dasgesetzauftätigkeitenininternationaleneinsätzender zivilenkrisenprävention,derenunterstützungiminteresse derbundesrepublikdeutschlandliegt.nurwenneininteressederbundesrepublikdeutschlandandertätigkeitindiesemeinsatzbesteht,istderanwendungsbereichunddamit diemöglichkeiteinersekundierungunddesabschlusses einessekundierungsvertragsmitdenvertraglichenundgesetzlichenrechtsfolgeneröffnet.imumkehrschlusswird hiermitherausgestellt,dassdietätigkeiteinersekundierten PersonimöffentlichenInteressederBundesrepublik Deutschlanderfolgt,dassichamGemeinwohlallerBürgerinnen und Bürger orientiert. Zu 2 (Voraussetzungen der Sekundierung) Zu Absatz1 Absatz1regeltdieVoraussetzungenfüreineSekundierung sowiedierechtlicheausgestaltungdersekundierung.danachstelltdieentscheidungüberdas ob einersekundierungeineöffentlich-rechtlicheentscheidungdar,während dieausgestaltungdersekundierung,diegewährungbestimmterleistungen,zivilrechtlichimrahmendessekundierungsvertrags einesvertragstypssuigeneris vereinbartwird.beiderzivilrechtlichenausgestaltungder SekundierungistdieBundesrepublikDeutschlandhinsichtlichderGewährungzusätzlicher,überdieimGesetzvorgesehenenLeistungenhinausgehenderLeistungendurchdie öffentlich-rechtliche Regelung in Satz 4 eingeschränkt. Zu Satz1 Satz1normiertdieVoraussetzungenfürdieEntscheidung, obeinepersonbeiihrertätigkeitfüreineinternationale,supranationaleoderausländischestaatlicheeinrichtungunterstütztwerdensoll.dieseunterstützungwirdalssekundierung gesetzlich definiert. DieSekundierungerfolgtbzw.dieUnterstützungwirdgewährt,soweitdiefolgendendreiVoraussetzungenvorliegen: ErsteVoraussetzungist,dassdiePersonimRahmeneinesinternationalenEinsatzeszurzivilenKrisenpräventiontätig wird.waseinsolchereinsatzist,definiertabsatz2der Norm. DiezweiteVoraussetzungfüreineSekundierungistdasTätigwerdenderPersonbeieineraufnehmendenEinrichtung, d.h.dasbesteheneines Aufnahmeverhältnisses.Diese VoraussetzungbeinhaltetgleichzeitigdieLegaldefinitionfür eine aufnehmende Einrichtung. DieRegelungsetztvoraus,dassdiePersonbeieinerinternationalen,supranationalenoderausländischenstaatlichen Einrichtungtätigwird.DamitsindEinrichtungenwiedie VereintenNationen (internationaleorganisation),dieeuropäischeunion (supranationaleorganisation),dieosze (regionaleorganisation),dienordatlantikvertrag-organisation (internationaleorganisation)undstaatlicheeinrichtungenandererstaaten,wiez.b.ministerienumfasst.aufnehmendisteineeinrichtung,beiderdiepersontätigwird. Tätigwerdenbedeutet,dassdiePersonzuderEinrichtungein ArbeitsverhältnisodereinähnlichesRechtsverhältniseingeht.EinsolcheskannsichauseinemschriftlichenArbeitsvertrag,derdenGrundsätzendesdeutschenArbeitsrechts entspricht,aberauchausdertatsächlichenausgestaltungdes Aufnahmeverhältnissesergeben.DieseweiteDefinitionist demumstandgeschuldet,dassentsprechendeverträgeaußerhalbdesgeltungsbereichsdesdeutschenundhäufigauch desrechtssystemsdereuropäischenuniongeschlossen werden.diebundesrepublikdeutschlandhatkeineneinflussaufdiekonkreterechtlicheundtatsächlicheausgestaltungdesrechtsverhältnisseszwischendensekundierten unddensieaufnehmendeneinrichtungenundkannfolglich keinenvertragsabschlussnachdeutschemarbeitsrechtverlangen.dastätigwerdenbeidereinrichtungwirddaherals Aufnahmeverhältnis,dieEinrichtungdaheralsaufnehmende Einrichtungbezeichnet.DasAufnahmeverhältnisistdie GrundvoraussetzungfüreineUnterstützung (Sekundierung) derpersondurchdiebundesrepublikdeutschland.erst wenndieaufnehmendeeinrichtungdiepersonfürdiebetreffendepositionausgewählthatundsichzumabschlusseines Rechtsverhältnisses,dasinderRegelein (faktisches) Arbeitsverhältnisist,entschiedenhat,kannsichdieBundesrepublikDeutschlandbeiVorliegenderweiterenVoraussetzungenzueinerUnterstützungderPersonentscheiden.Der NachweiseinesAufnahmeverhältnisseserfolgtinderRegel durchbestätigungderaufnehmendeneinrichtunggegenüberderbundesrepublikdeutschlanddahingehend,dassdie PersonfüreinenbestimmtenZeitraumaufeinerkonkreten PositionderMissioneingestelltist.DieseTatbestandsvoraussetzungverdeutlichtdasDreiecksverhältnis,indessen RahmendieSekundierungtatsächlicherfolgt.DasGesetz regeltalleindasrechtsverhältniszwischendersekundierten PersonundderBundesrepublikDeutschland,beziehtsichjedochaufdasVorliegeneinesRechtsverhältnisseszwischen derpersonunddersieaufnehmendeneinrichtung.damit fälltdieverantwortungfürdenarbeitsschutz,diegleichbehandlungsekundierterpersonenundihresbezahltenurlaubs indieverantwortungderaufnehmendeneinrichtung.osze, VN,EUundNATOhabenentsprechendenRegelungen,denendieBundesrepublikDeutschlandalsMitgliedstaatendieser Organisationen zugestimmt hat. DiedritteVoraussetzungistdasInteressederBundesrepublikDeutschlandanderTätigkeitdieserPersonaufderkonkretenPosition.DieseVoraussetzungeröffnetdasErmessen derbundesrepublikdeutschlandbzw.dessekundierenden Bundesministeriums,einepolitischeEntscheidungdarüber zutreffen,inwieweitdiebesetzungeinerbestimmtenposi-

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode tionmitdieserbestimmtenpersoniminteresse,inderregel imaußenpolitischeninteressederbundesrepublikdeutschland liegt. Zu Satz2 Satz2normiert,dassdieinSatz1getroffeneRegelungnicht füreinimrahmeneinesnachdeutschemrechtabgeschlossenenarbeitsvertragesmitprivatenträgernodereinesöffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gilt. Erstenswirddamitklargestellt,dasssicheinSekundierungsvertragundeinArbeits-oderDienstverhältnisgegenseitigausschließen.EbensowirddamitzumAusdruckgebracht,dassbestehendeArbeits-undDienstverhältnisse nichtdurchsekundierungsverhältnisseersetztwerdenkönnen,unddassmitdenpersonen,dieeinetätigkeitimauslandaufnehmen,aucheinarbeitsverhältnisindeutschland abgeschlossenwerdenkann,aufgrunddessensieinsauslandentsandtwerden.füreineüberschneidungvonarbeitsverhältnisundsekundierungsverhältnisbestehtauchkeine Notwendigkeit.DieBetreffendenhabendanneineausreichendesozialeAbsicherung.SiebenötigenkeinenSekundierungsvertrag. ZweitensstelltSatz2klar,dassdieTätigkeitimAufnahmeverhältnisnichtimRahmendesdeutschenöffentlichen Diensteserfolgendarf.WerdieTätigkeitineinemzivilen KriseneinsatzalsTarifbeschäftigteoderTarifbeschäftigter, BeamtinoderBeamter,RichterinoderRichter,Soldatinoder Soldatausübt,bedarfnichtzusätzlichderAbsicherungdurch einensekundierungsvertrag.denndieentsendungdieser PersonenininternationaleOrganisationenerfolgtimRahmentarif-oderbeamtenrechtlicherRegelungendurch Abordnungbzw.Zuweisung.DieAusgestaltungderEntsendungvonBundesbedienstetenregeltzudemdieEntsenderichtlinievom26.September2005 (GMBl.2005 Nr.53/54,S.1073bis1111).Nichtausgeschlossenistdamit einetätigkeitvonbeamtenundbeamtinnen,richterinnen undrichtern,sowiesoldatinnenundsoldatenimruhestand. Dies gilt entsprechend für Tarifbeschäftigte. Zu Satz3 GemäßSatz3erfolgtdieSekundierungaufGrundlagedes Sekundierungsvertrags.DasheißtdieAusgestaltungder gewährtensozialenabsicherungerfolgtdurcheinenzivilrechtlichenvertragsuigeneris,dessenmindestinhaltin 3 festgeschriebenist.dieservertrag,dendiebundesrepublik Deutschland,diesichinderRegeldurcheinBundesministeriumvertretenlassenwird,miteinerPersonnachder EntscheidungüberdieSekundierungschließt,wirdals Sekundierungsvertragbezeichnet.Anderenatürlicheoder juristischepersonenkönnenimrahmenderallgemeinen VertragsfreiheitzwarebenfallsderartigeVerträgezurAbsicherungzivilerPersonenschließen.Allerdingsnichtmit denentsprechendengesetzlichenrechtsfolgen,d.h.aufderartigeverträgefindendieregelungenübermindestbedingungen ( 3desGesetzes)unddiesozialrechtlichenSonderregelungen (Abschnitt2desGesetzes)keineAnwendung. DasGesetzschließtdieÜbertragungweitreichenderKompetenzenimBereichderVorbereitungderkonkretenFörderungeinersekundiertenPersonandasZIF,insbesonderedie ÜbertragungderVertragsvorbereitungbishinzurUnterschriftsreifenichtaus.DenndieBundesrepublikDeutsch- landistdiealleinigegesellschafterinundhatbereitszentrale BereichederVorbereitungderSekundierungaufdasZIF übertragen.sowohldiepolitischealsauchdierechtliche VerantwortungfürdenAbschlusseinesSekundierungsvertragsliegtjedochalleinbeiderBundesrepublikDeutschland, bzw.beidemsievertretendenbundesministerium.diese RegelungträgtdemUmstandRechnung,dassdassekundiertePersonalimInteressederBundesrepublikDeutschland tätigwird. DieRegelungdes 2Absatz1bringtesmitsich,dassHelferinnenundHelferdesTHWsowieEntwicklungshelferinnenund-helfervonvornhereinnichtindenAnwendungsbereichdesGesetzesfallen.EineSubsidiaritätsklausel,dieden VorrangdesTHW-HelfRGbzw.desEhfGklarstellt,istaus diesem Grunde nicht erforderlich. BeiderRegelunghandeltessichumeineKann-Vorschrift, diedenabschlusseinessekundierungsvertragsindasermessenderbundesrepublikdeutschlandbzw.dessievertretendenbundesministeriumsstellt.eswirddamitdiemöglichkeit eröffnet,ineinzelfällenaufdenabschlussdiesesspeziellen VertrageszuverzichtenundstattdessendenEinsatzvonzivilemPersonaldurchandereRechtsinstitutezuregeln.Dennwo dieentsendungaufsinnvolleweiserechtlichandersausgestaltetwerdenkann,istesnichtangezeigt,einepflichtzum AbschlusseinesSekundierungsvertragszustatuieren.Dies folgtausdemsubsidiärenansatzdesgesetzesvorhabens, vorhandeneregelungslückenzuschließen,ohnebewährte Instrumente zu verdrängen oder auszuschließen. Zu Satz4 Satz4stelltklar,dassdieBundesrepublikDeutschlandzusätzliche,überdiegesetzlichvorgeseheneUnterstützunghinausgehendeLeistungen,insbesonderedieZahlungeiner AufwandsentschädigungmitdersekundiertenPersonvereinbarenkann.BeiderBemessungdieserzusätzlichenLeistungenhatdieBundesrepublikDeutschlandsowohldieLeistungennachdemSekundierungsgesetz,d.h.nach 3 Absatz1Satz1inVerbindungmitden 4bis7,alsauch Aufgabe,Einsatzort,RisikoundGesamtumständedesEinsatzesangemessenzuberücksichtigen.WiedieseAspekte imeinzelnenangemessenzuberücksichtigensind,wirdin einerverwaltungsvorschriftgeregelt,diedassekundierende BundesministeriummitZustimmungdesBundesministeriumsderFinanzenaufstellt.AufgrundderbisherigenFinanzierungderSekundierungistbeiderRegelungderAngemessenheitderAufwandsentschädigungimRahmender VerwaltungsvorschriftjedochaufeineAbsenkungderAufwandsentschädigungenentsprechenddernunmehrgewährten Leistungen zur sozialen Absicherung zu achten. InderRegelwirdnämlichzusätzlichdieZahlungeinerAufwandsentschädigungvereinbart,dadasAufnahmeverhältnis nach 2Absatz1Satz1diesesGesetzesgeradedadurchgekennzeichnetist,dassdieaufnehmendeEinrichtungfürihr PersonalaufsekundiertenPositionenkeineVergütungzahlt und überwiegend keine soziale Absicherung bietet. DadieSekundierunginEinsätzemöglichist,dievonder BundesrepublikDeutschlandalsehrenamtlicheTätigkeit eingestuftwerden (wiez.b.wahlbeobachtungseinsätze),ist diezahlungeineraufwandsentschädigungkeinvertraglich zuzusicherndermindeststandardfüreinensekundierungsvertrag.

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/12595 Zu Absatz 2 Absatz2definiertdenBegriff internationalereinsatzzur zivilenkrisenprävention imsinnedessekundierungsgesetzes.zieldersekundierungsindinternationaleeinsätze zurkrisenprävention.häufigwerdensolcheeinsätzeals Feldmissionendurchgeführt.AllerdingskannimEinzelfall auchdietätigkeitbeieinerfesteninstitutioneineninternationaleneinsatzzurkrisenpräventiondarstellen.dasgiltetwafürdieberatungeinerausländischenregierung.dasgilt auchfürdietätigkeitineinerinstitutioneinerzwischenstaatlicheneinrichtung,wenndieaufgabendereinrichtung insgesamtoderdiederuntergliederung,inderdietätigkeit ausgeübtwird,zueinemganzwesentlichenteilimbereich derkrisenpräventionliegenwiedasetwabeideroszeund ihren Untergliederungen der Fall ist. DieEinsätzekönnensowohlreinzivileralsauchzivil-militärischerNatursein.DieweiteDefinitiondesAbsatzes2 trägtdemumstandrechnung,dassinternationaleeinsätze zurkrisenpräventioninstitutionellsehrverschiedenausgestaltetsindundaufunterschiedlichenrechtsgrundlagen basieren.dasgesetzsollpersonalsekundierungennichtauf einebestimmteinstitutionelleformdiesereinsätzebeschränken,sonderndiegesamtebandbreitedermöglichkeitenkrisenpräventivereinsätzeabdecken.nebeneinsätzen dervn,dereu,deroszesowienebennichtmilitärischen EinsätzenzivilerExpertenbeiderNATOwerdennichtnur alleweitereneinsätzeunterdemdachzwischenstaatlicher undüberstaatlichereinrichtungenerfasst,sonderndarüber hinausgehendaucheinsätzeimauftragoderinteresse anderer Einrichtungen. BeiplötzlichauftretendenpolitischenKrisenwirddiePersonalsekundierunghäufigsehrkurzfristignötig.IndiesenSituationenfehltoftdieZeit,ummitsofortigerWirkungdas Mandat ( Auftrag )einerinternationalenoderandereneinrichtungzuerhalten.diesekundierungsollaberdennoch schnellstmöglich,auchvoreinerformellwirksamenmandatserteilung,möglichsein.deshalbbegrenztdiedefinition denbegriffder internationaleneinsätzezurkrisenprävention nichtaufsolcheeinsätze,diebereitsbeauftragtbzw. mandatiertsind.erfasstsindvielmehrauchkrisenpräventive Einsätze iminteresse internationalerundanderereinrichtungen.alstauglicheeinsatzgrundlagenzählenauch RechtsbeziehungenunterhalbderSchwellevölkerrechtlicher Verträge, wie z. B. diplomatische Notenwechsel. KrisenpräventionimSinnediesesGesetzesistnichtengzu verstehen.deshalbstelltdieformulierung zumzweckeder Krisenvorsorge,derKrisenbewältigungundderKrisennachsorge klar,dassvielmehrallesituationenvor (KrisenpräventionimengerenSinne),während (Krisenbewältigung) und nach einer Krise (Krisennachsorge) erfasst sind. Zu 3 (Inhalt des Sekundierungsvertrags) Zu Absatz1 Absatz1Satz1bestimmtdieMindeststandards,zudenen diebundesrepublikdeutschlanddenpersonengegenüber verpflichtetwird,mitdenensieeinensekundierungsvertrag schließt.nachnummer1hatdiebundesrepublikdeutschlandeinenzuschusszuraltersvorsorgezuleisten,derin Artikel1 4diesesGesetzeskonkretisiertist.GemäßNummer2begründetderSekundierungsvertrageinenAnspruch aufdieerstattungderkostenzurabsicherunggegenrisikenderkrankheitundpflegenachartikel1 5.Gemäß Nummer3hatsichdieBundesrepublikDeutschlandzurErstattungderKostenfüreineangemesseneHaftpflichtversicherungnachArtikel1 6zuverpflichten,diefürSchäden aufkommt,diediesekundiertepersonwährendihrertätigkeitverursacht.ausnummer4folgt,dassdiebundesrepublikdeutschlandreisekostendersekundiertenpersonnach MaßgabevonArtikel1 7desSekundierungsgesetzestragenmuss.DurchdieWörter nachmaßgabe wirdsichergestellt,dasssichderkonkreteanspruchnachdenvoraussetzungen der entsprechenden Detailregelung bestimmt. Absatz1Satz2stelltklar,dassdieVertragsparteiendes Sekundierungsvertragsfreisind,weitereLeistungenzuvereinbaren.EineEinschränkungdieserPrivatautonomieergibt sichjedochaus 2Absatz1Satz4,wonachdieBundesrepublikDeutschlandbeiderBemessungderzusätzlichen LeistungendiegesetzlichgewährtenLeistungennach 3 Absatz1Satz1inVerbindungmitden 4bis7,Aufgabe, Einsatzort,RisikoundGesamtumständedesEinsatzesangemessenzuberücksichtigenhat.WiedieseeinzelnenAspekte angemessenzuberücksichtigensind,regeltgemäß 2 Absatz1Satz4eineVerwaltungsvorschrift,diedassekundierendeBundesministeriummitZustimmungdesBundesministeriums der Finanzen aufstellt. Zu Absatz2 Absatz2triffteineRegelungzurFälligkeitundEndeder VerpflichtungderBundesrepublikDeutschland,dieimSekundierungsvertragvereinbartenLeistungenzugewähren. NachSatz1wirddieLeistungerstmittatsächlicherAufnahmederTätigkeitbeideraufnehmendenEinrichtung,spätestensmitAusreisedersekundiertenPersonfällig.DiesekundiertePersonsollauchdannschonsozialabgesichertsein, wennsievordienstantrittbeideraufnehmendeneinrichtungzumeinsatzortanreisenmuss.dieanreiseandeneinsatzortsetztdieanreisezumdienstantrittnichtauspersönlichengründenvoraus,d.h.dasseinspätestmöglicher ZeitpunktzurAnreiseandenDienstortgewähltwerden muss. Satz2regeltdasEndederVerpflichtungzurLeistungsgewährungausdemSekundierungsvertrag,dienachBeendigungderTätigkeitbeideraufnehmendenEinrichtungmit AblaufdesTagesderRückkehrindieBundesrepublik Deutschlandentfällt.NotwendigistdieRückreiseunmittelbarzumerstenzumutbarenZeitpunktnachAbschlussder TätigkeitbeideraufnehmendenEinrichtung,d.h.mitdem erstenmöglichenrückflug.istdiesekundiertepersonaus Gründen,diesieselbstnichtzuvertretenhat,wiez.B. KrankheitundfehlendenTransportfähigkeit,nichtinderLage,unmittelbarauszureisen,soistdienotwendigeRückreise dererstemöglichezeitpunkt,zudemdiesegründenicht mehrvorliegen.derzeitpunktderbeendigungderverpflichtungliegtgemäßsatz3nurdannaufdemletztentag dertätigkeitbeideraufnehmendeneinrichtung,wenndie sekundiertepersonausgründen,diesieselbstzuvertreten hat,nichtandiesemletztentag,sondernzueinemspäteren Zeitpunktausreist.Satz3greiftzumBeispielein,wenndie sekundiertepersonandiezeitdertätigkeiturlaubanhängt, dernichtmehrvondemtätigkeitsverhältnisgedecktist. DiesgiltauchwennsieauspersönlichenGründenüberdas

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode AufnahmeverhältnishinausamEinsatzortverbleibtoderin ein anderes Land als die Bundesrepublik Deutschland reist. MitdieserRegelungsollsichergestelltwerden,dassdiesozialeAbsicherungbiszurregulären,vertraglichvereinbarten RückkehrderPersonindieBundesrepublikDeutschland fortbesteht, um so auch den Reiseweg zu umfassen. Zu Absatz3 Absatz3betrifftForm,InhaltundBefristungdesSekundierungsvertrags. NachSatz1sollderVertragalsSekundierungsvertragbezeichnetwerden.DieseRegelungistkeineWirksamkeitsvoraussetzungfürdenVertrag,sondernstelltalsSoll-Vorschriftklar,dassderVertraginAbgrenzungzuanderen Vertragstypen,zurVerwaltungsvereinheitlichungundaus GründenderTransparenzentsprechendbezeichnetseinsoll. GemäßSatz2derNormsolldasAufnahmeverhältnisim Sekundierungsvertragbeschriebensein,andasdieBundesrepublikDeutschlandihreUnterstützungdersekundierten Personknüpft.Dasbedeutet,dassderVertragdieaufnehmendeEinrichtungsogenauwiemöglichbezeichnensoll. DasekundiertePositionenvondenaufnehmendenEinrichtungenbefristetausgeschriebensind,wasderNaturvonKrisenpräventionseinsätzenundihrerFinanzierunggeschuldet ist,unddersekundierungsvertragandasvorliegeneines Aufnahmeverhältnissesgeknüpftist,istauchderSekundierungsvertrag zeitlich zu befristen. Vorbemerkung zu 4 ff. DiesozialeSicherungdersekundiertenPersonenzugewährleisten,isteinwichtigesZieldesGesetzesvorhabens.AusgangspunktderÜberlegungenzursozialenSicherungistdabeidieErkenntnis,dasseineautomatischeEinbeziehungin diesozialensicherungssystemedurchdiesekundierung nachdiesemgesetznichtstattfindet.dennbereitsdasvorliegeneinersozialversicherungspflichtigenbeschäftigung gemäß 7Absatz1desViertenBuchesSozialgesetzbuch beieinemarbeitgeberindeutschlandistnichtgegeben.tritt damiteineautomatischeeinbeziehungdersekundiertenpersonenindiegesetzlichensozialversicherungssystemeaufgrundderbestehendenrechtlichenregelungennichtein,so setztdiesozialesicherungzusätzlicheregelungenvoraus. Hiergilteszubeachten,dasseinediesbezüglicheRegelung nichteinfacheinegenerelleeinbeziehungindiezweigeder gesetzlichensozialversicherungvorsehenkann.dennstrukturellegründestehenteilweiseeinereinbeziehungentgegen oderlassensienurunteräußerstenschwierigkeitenzu.deutlichwirddiesambeispielderkrankenversicherung.diegesetzlichekrankenversicherungfunktioniertnachdemsachleistungsprinzip.diekrankenkassensindjedochgarnichtin derlage,dieseleistungserbringungimauslandsicherzustellen.diesistauchdergrunddafür,dassderanspruchder PflichtversichertenaufLeistungenwährendeinesAuslandsaufenthaltesruht, 16Absatz1Nummer1desFünftenBuchesSozialgesetzbuch.Esistalsoletztlicherforderlich,die sozialesicherungdersekundiertenpersonendurcheine MischungausgesetzlicherAbsicherungundErmöglichung eigenervorsorgesicherzustellen.dieumsetzungdieserabsicherungerfolgtüberwiegenddurchregelungenimsekun- dierungsgesetzselbst.unfallversicherungsschutzwirddurch ÄnderungdesSiebtenBuchesSozialgesetzbuchundEinbeziehungderEntsandtenindiegesetzlicheUnfallversicherung hergestellt. Zu 4 (Zuschuss zur Altersvorsorge) EinwichtigerPunktdersozialenAbsicherungistdieAltersvorsorge.SiesollgrundsätzlichindieEigenverantwortung dersekundiertenpersongestelltwerden.dennderpersonenkreis,ausdemdiesekundiertenstammen,istsehrvielfältig undumfasstvieleselbständige.diesehabenoftmalsbereits seitjahrenformenderprivatenvorsorgegefunden,diesie weiterführenmöchten.diesgiltvorallemfürdiesekundierten,diesichlangfristigfüreinekarriereimbereichinternationalerorganisationenentschiedenhabenunddaherihre gesamtesozialesicherungüberinternationaleversicherungenregeln,diespeziellekonzeptefürdiesezielgruppeanbieten.einezwangsweiseeinbeziehungindiegesetzliche Rentenversicherungerscheintinsoweitnichtangezeigt.Dies giltumsomehrvordemhintergrund,dassesdensekundiertenunbenommenbleibt,sichfreiwilligindergesetzlichen RentenversicherungzuversichernodermitderBundesrepublikDeutschlandvertraglichzuvereinbaren,dassdiese einenantragaufversicherungspflichtgemäß 4Absatz1 Nummer2oder3desSechstenBuchesSozialgesetzbuch stellt.dieversicherungspflichtaufantragbietet andersals diefreiwilligeversicherung auchversicherungsschutzfür den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit. Zu Absatz1 Absatz1begründeteinenAnspruchdersekundiertenPerson aufzahlungeinesmonatlichenzuschusseszuraltersvorsorgeinhöhedesmindestbeitragsinderfreiwilligengesetzlichenrentenversicherung.zurberechnungderhöhe verweistdienormaufdiemindestbeitragsbemessungsgrundlagenach 167desSechstenBuchesSozialgesetzbuch,diefürfreiwilligVersichertebeimonatlich400Euro liegt.derbeitragssatzwirdgemäßder 158,160desSechstenBuchesSozialgesetzbuchregelmäßigzum1.Januareines Jahresneufestgesetzt.FürdasJahr2008liegtderMindestbeitragbei79,60Euro.UnterdenVoraussetzungenvon 3 Absatz4kannimSekundierungsvertragdieZahlungeines höheren Zuschusses zur Altersvorsorge vereinbart werden. Zu Absatz2 Absatz2bringtdenGrundsatzderSubsidiaritätzurGeltung: nursoweitfürdiesekundiertepersonnachteilehinsichtlich ihreraltersvorsorgeausdertätigkeitbeideraufnehmenden Einrichtungentstehen,bestehteinAnspruchaufdenZuschusszurAltersvorsorgenachAbsatz1.DieVorschriftsoll DoppelversorgungenvermeidenundfüreineSubsidiarität des Altersvorsorgezuschusses sorgen. DerAnspruchnachAbsatz1istgemäßNummer1auchdann ausgeschlossen,wenndiesekundiertepersondieregelaltersgrenzeerreichthat,daindiesemfallkeinealtersvorsorgemehrerforderlichist.dasgleichegiltfürdievonnummer2erfasstepersonengruppedersekundiertenpersonen, denen Ruhegehalt gewährt wird. GemäßNummer3bestehtauchdannkeinAnspruchaufden ZuschusszurAltersvorsorgenachAbsatz1,wenneineande-

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/12595 restellediekosteneinerprivatenodergesetzlichenaltersvorsorgeträgtodereinenzuschussimsinnedesabsatzes1 zahlt. Nummer4regelt,dassderAnspruchentfällt,soweitdie Altersvorsorgedadurchgesichertist,dassdieZeiteneiner SekundierunginderWeiseineinemAlterssicherungssystem berücksichtigtwerden,dassdersekundiertenpersonkeine zusätzlichenkostenentstehen,diedurcheinenzuschuss aufgefangen werden müssen. Zu 5 (AbsicherunggegenRisikenderKrankheitund Pflegebedürftigkeit) Wiebereitsskizziert,stehtdieStrukturdergesetzlichen KrankenversicherungeinerEinbeziehungderSekundierten indasdeutschesozialversicherungssystementgegen.damit kommtaberaucheineeinbeziehungindiesozialepflegeversicherungnichtinbetracht.denngemäß 1Absatz2 Satz1 (bzw. 20Absatz1)desElftenBuchesSozialgesetzbuchknüpftdieEinbeziehungindenSchutzdersozialen PflegeversicherunganeineVersicherungindergesetzlichen Krankenversicherungan.Kranken-undPflegeversicherungsschutzkanneinesekundiertePersondeshalbnurdurch private Versicherungsverträge erhalten. Zu Absatz1 Absatz1normiertdieVerpflichtungdesSekundiertenzum AbschlusseinesKrankenversicherungsschutzes,derdenbesonderenRisikendesEinsatzesgerechtwird.Dasbedeutet, dassdieabgeschlossenekrankenversicherungeinengegebenenfallsnotwendigenkrankenrücktransportbzw.rettungsflugnachdeutschlandumfassenmuss.zudemmusssiedie Hin-undRückreisedersekundiertenPersonumfassen,soweitdiePersonausvonihrzuvertretendenGründennicht mitbeendigungdertätigkeitbeideraufnehmendeneinrichtungindiebundesrepublikdeutschlandzurückreist.im ÜbrigenhängenInhaltundUmfangeinerKrankenversicherungvomEinsatzgebietab.Sobietenz.B.nurwenige VersicherungsunternehmenüberhauptumfassendenKrankenversicherungsschutzfürbesondereKrisengebietewie Afghanistan oder Sudan an. DamitwirdderAbschlusspassenderVerträgeindieEigenverantwortungdersekundiertenPersongestellt,wobeizu beachtenist,dassbeivorliegeneinesinländischenwohnsitzesprivatkrankenversichertegemäß 1Absatz2Satz2 (bzw. 23Absatz1)desElftenBuchesSozialgesetzbuch derversicherungspflichtinderprivatenpflegeversicherung unterliegen. DieNachweispflichtinSatz1isteinerseitsAusdruckder VerantwortungderBundesministeriengegenüberdensekundiertenPersonenundandererseitsdesAnspruchsaufKostenerstattungnachAbsatz2.DaKrankheiteinbesonders häufigesrisikomitoftmalsbeträchtlichenfinanziellenauswirkungendarstellt,istesvonbesondereminteresse,dass undwiediesekundiertenpersonengegendiesesrisikoabgesichert sind. Zu Absatz2 Absatz2begründeteinenKostenerstattungsanspruchdersekundiertenPerson.DaeinumfassenderSchutzderSekundiertenimInteressederBundesrepublikDeutschlandist, werdenalleerforderlichenkosteneinerkrankenversicherungnachabsatz1übernommenundnichtnurlediglichein Zuschussgewährt.VondemKostenerstattungsanspruchsind auchdiekostenerfasst,diedadurchentstehen,dassdiesekundiertepersonmitihrerletztengesetzlichenoderprivaten KrankenversicherungvordemEinsatzeinefreiwilligeFortsetzungderKrankenversicherungzurErlangungvonAnwartschaftenvereinbart.DieEinführungdes 5Absatz1 Nummer13desFünftenBuchesSozialgesetzbucherlaubt zwarbeieinerrückkehrnachdeutschlandautomatischeine RückkehrindieletztegesetzlicheKrankenversicherung.EineRückkehrindieletzteprivateKrankenversicherungkann jedochzunachteilenfürdieversichertepersonführenund zwarinderform,dassderversichererdaseintrittsalterneu bestimmt,eineneuegesundheitsprüfungverlangtundneue WartezeitenfürLeistungsansprücheentstehen.DieKostenerstattungvonAnwartschaftsversicherungensolldersekundiertenPersonbeidauerhafterRückkehrinsInlanddie Möglichkeitbieten,ohneNachteileindasKrankenversicherungssystem wieder einzusteigen. DieKostenerstattungdurchdasdenSekundierungsvertrag abschließendebundesministeriumkannauchdurchvereinbarungeinerpauschaleerfolgen.diesemussjedochimwesentlichenderhöhedertatsächlichanfallendenkostenfür den Krankenversicherungsschutz entsprechen. Zu Absatz3 GemäßAbsatz3hatdiesekundiertePersoneinenAnspruch gegenüberderbundesrepublikdeutschlandauferstattung derkostenfüreinepflege-pflichtversicherung.auchhinsichtlichderabsicherungderpflegebedürftigkeithatdie BundesrepublikDeutschlandeinInteresseaneinemvollumfänglichenSchutzderSekundierten,dessenFehlengegebenenfallszuLastendesSozialversicherungssystemsgehen könnte.dajedochdiepflegeversicherungeinedemdeutschensozialversicherungssystemeigeneversicherungist, sollendiekostenhierfürnurübernommenwerden,wenndie sekundiertepersoneinesolchetatsächlichabgeschlossen hat.derkostenerstattungsanspruchumfasstauchdiekosten,diedadurchentstehen,dassdiesekundiertepersonmit demversicherereinevereinbarungtrifft,dassdasversicherungsverhältnisauchwährendderverlegungdeswohnsitzes oderdesgewöhnlichenaufenthaltesinsauslandfortgesetzt werdensoll.diekostenfürsogenannteanwartschaftsversicherungenwerdenübernommen.diekostenerstattung kannauchdurchvereinbarungeinerpauschaleerfolgen. DiesemussjedochimWesentlichenderHöhedertatsächlich anfallendenkostenfürdenpflegeversicherungsschutzentsprechen. Zu Absatz4 Absatz4bringtwiederumdenGrundsatzderSubsidiarität zurgeltung:einanspruchauferstattungderkostenzur VersicherunggegendieRisikenderKrankheitundPflegebedürftigkeitbestehtnicht,soweiteineandereStelleeinevergleichbareZulagezahltoderdieKosteneinerAuslandskrankenversicherungundeinerprivatenPflegeversicherungträgt odersoweitdieabsicherungaufandereweisegewährleistet ist.dietragungderkostenoderdiezahlungeinenvergleichbarenzuschussesdurcheineanderestelleinnuranteiligemumfangstehteinerergänzendenerstattungderzur

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode AbdeckungderbesonderenRisikendesEinsatzesnotwendigenKostendurchdieBundesrepublikDeutschlandnichtentgegen. Zu 6 (Absicherung gegen Haftungsrisiken) 6bestimmt,dassdieBundesrepublikDeutschlandsichin einemsekundierungsvertragdazuzuverpflichtenhat,dass siediekosteneinerangemessenenhaftpflichtversicherung erstattet,diesolcheschädenversichert,diediesekundierte PersonwährendihrerTätigkeitbeideraufnehmendenEinrichtungverursacht.DaeinGrundprinzipdesdeutschenArbeitsrechts,dieArbeitnehmerhaftung,indemVerhältnis zwischendersekundiertenpersonundderaufnehmenden EinrichtunginderRegelnichtgilt,hatdieBundesrepublik DeutschlandeinInteresse,dasssichdiesekundiertePerson selbständig,aberangemessengegendiesesrisikoabsichert. ZwarschließenmancheaufnehmendeEinrichtungeneine HaftpflichtversicherungfürdasvorbenannteRisikofüralle ihremitarbeiter kontraktierteundsekundierte ab,diesist jedoch nicht die Regel. DerKostenerstattungsanspruchimSinnedieserVorschrift umfasstnichtdenabschlusseinerprivatenhaftpflichtversicherung,diefürschädenaufkommt,dieimprivatenbereich verursacht werden. Zu 7 (Reisekosten) Zu Absatz1 AusSatz1folgt,dassdiesekundiertePersonmindestensdie ErstattungdernotwendigenFahrt-oderFlugkostenfürdie ReisezumEinsatzortbeiEinsatzbeginnunddieRückreise beieinsatzendeverlangenkann.auchhiergilt,dassimsekundierungsvertragzugunstendersekundiertenpersoneine abweichenderegelungvereinbartwerdenkann.nachsatz2 sinddie 4,5desBundesreisekostengesetzes (BRKG)sowie 2derAuslandsreisekostenverordnungentsprechend anwendbar. 2derAuslandsreisekostenverordnungumschreibtdieHöhedesFahrkostenanspruchsbeiAuslandsdienstreiseninAbweichungundErgänzungzudenebenfalls zitierten 4und5BRKG,dieinhaltsgleicheRegelungen fürinlandsdienstreisentreffen.dieseverweisungschafftdie notwendige Klarheit über die erstattungsfähigen Kosten. Zu Absatz2 Absatz2eröffnetdieMöglichkeit,abweichendvomErstattungsanspruchdieZahlungeinerReisekostenpauschaleim Einsatzvertragzuvereinbaren.DieZahlungeinerPauschale istwenigerverwaltungsaufwendigalsdiekostenerstattung. BeiderVereinbarungeinerPauschaleistdieseamreisekostenrechtlichen Kostenerstattungsgrundsatz zu orientieren. Zu Absatz3 GemäßSatz1bestehteinAnspruchaufErstattungdernotwendigenFahrt-oderFlugkostennicht,soweiteineandere StelledieReisekostenträgt.Satz2betrifftdenFall,dasseine anderestellefürreisekostenzwischeneinemanderenort alsdemwohnortdersekundiertenpersonunddemeinsatzortaufkommt.soübernimmtdieoszeregelmäßigdiekostenfürdiereisenzwischendemsitzihressekretariats, Wien,unddemEinsatzortbeiBeginnundamEndederTä- tigkeitineinerihrermissionen.satz3erfasstdenunmittel- baren Wechsel von einem Einsatz in einen anderen. Zu 8 (Rechtsweg) 8stelltklar,dassfürStreitigkeitenauseinemSekundierungsvertragwegendeszivilrechtlichenCharaktersdesVertragesdieordentlichenGerichtezuständigsind.DieRegelunglässtdenRechtswegzudenVerwaltungsgerichten unberührt,soweitsichdiestreitigkeitaufdieentscheidung über die Sekundierung bezieht. DieRegelungbetrifftauchnichtdasVerhältnisVersicherungsträgerzuVersichertem. 51desSozialgerichtsgesetzes bleibt von dieser Regelung unberührt. Zu Abschnitt 2 (Recht der Arbeitsförderung) Zu 9 (Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit) AlseinKernstücksozialerAbsicherungsekundierterPersonen,begründet 9beiVorliegenderentsprechendenVoraussetzungenAnsprüchenachdemRechtderArbeitsförderung gemäßdemdrittenbuchsozialgesetzbuch.dietätigkeit dersekundiertenpersonenerfolgtiminteressederallgemeinheit.esistsomiteinegesamtgesellschaftlicheaufgabe, diese Personen ausreichend abzusichern. AufgrundderRegelungin 3Absatz4diesesGesetzesbestehtdieMöglichkeit,weitereVereinbarungenimRahmen dessekundierungsvertragszutreffen.dievertragsparteien könnendaherauchvereinbaren,dasssichdiesekundierte Person,wenndieVoraussetzungendes 28aAbsatz1Satz1 Nummer3desDrittenBuchesSozialgesetzbuchvorliegen, freiwilligindergesetzlichenarbeitslosenversicherungweiterversichertundderbunddiebeiträgeganzoderteilweise erstattet. Zu Absatz1 Satz1stellt inanlehnungandasentwicklungshelfergesetz ZeiteneinerSekundierungdenZeiteneinesVersicherungspflichtverhältnissesnachdemRechtderArbeitsförderungfürdieFällegleich.Hierausfolgt,dassunterden gleichenvoraussetzungenwiebeieinerbeschäftigungim InlandAnsprücheaufArbeitslosengeldbestehen,wennsich an den Einsatz Arbeitslosigkeit anschließt. Zu Absatz2 GemäßAbsatz2erfolgtdieBemessungdesArbeitslosengeldesnachderfiktivenBemessunggemäß 132desDritten BuchesSozialgesetzbuch.SekundiertePersonenerhaltendanachbeiVorliegeneinesLeistungsanspruchsArbeitslosengeld entsprechend ihrer beruflichen Qualifikation. Zu 10 (MehraufwendungenderBundesagenturfürArbeit) DieRegelungin 10trägtdemUmstandRechnung,dassdie TätigkeitdersekundiertenPersonimInteressederAllgemeinheiterfolgtundihreausreichendeAbsicherungdementsprechendeinegesamtgesellschaftlicheAufgabedarstellt. SieschreibtdaherdieErstattungderbeiderBundesagentur fürarbeitentstehendenmehraufwendungenausmittelndes sekundierenden Bundesministeriums vor.

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/12595 Zu Artikel 2 (ÄnderungdesSiebtenBuchesSozialgesetzbuch) Artikel2stelltdieUnfallversicherungderSekundierten durcheinbeziehungindiegesetzlicheunfallversicherung sicher. DiesgeschiehtregelungstechnischdurcheineErgänzungdes 2Absatz3Satz1Nummer3desSiebtenBuchesSozialgesetzbuch.DieVorschriftdes 2Absatz3desSiebten BuchesSozialgesetzbuchenthältbereitszahlreicheKonstellationenmitAuslandsbezug;dieGruppedersekundierten PersonenwirdindesvondenbisherigenRegelnnichterfasst. ZuständigerUnfallversicherungsträgeristgemäß 125 Absatz1Nummer8desSiebtenBuchesSozialgesetzbuch dieunfallkassedesbundes.diedurchdieversicherungder sekundiertenpersonenderunfallkassedesbundesentstehendenaufwendungenwerdenaufdiedienststellendes Bundesumgelegt, 186Absatz3Satz1desSiebtenBuches Sozialgesetzbuch. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfaufBürokratiekosten,diedurchInformationspflichtenbegründet werden, geprüft. DerRegelungsentwurfenthältkeineInformationspflichten fürdiewirtschaftsowiefürdieverwaltung.eswirdeineinformationspflicht für Bürgerinnen und Bürger eingeführt. DerNationaleNormenkontrollrathatdaherimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftragskeineBedenkengegendas Regelungsvorhaben.

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