LEONARDO DA VINCI Mobilität. Trainingsmaßnahmen im europäischen Ausland SGB II Kunde

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1 LEONARDO DA VINCI Mobilität Trainingsmaßnahmen im europäischen Ausland SGB II Kunde Im Rahmen des EU-Berufbildungsprogramms LEONARDO DA VINCI Mobilität führt die Nationale Agentur Bildung für Europa (NA) beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) die Mobilitätsmaßnahmen im Bereich Arbeitnehmer/innen durch. Neben Weiterbildungsmaßnahmen im Ausland werden berufsbezogene Auslandspraktika gefördert, denen in der Regel eine kulturelle Vorbereitung und ein Sprachkurs vorgeschaltet sind. Ziel ist es, die sprachliche und fachliche Kompetenz von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern in der beruflichen Weiterbildung zu steigern, um eine Eingliederung bzw. Wiedereingliederung auf dem nationalen oder internationalen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Wie die jahrelangen Erfahrungen mit dem Programm zeigen, profitieren insbesondere arbeitslose Teilnehmer in hohem Maße von einem Auslandspraktikum. Die Mehrzahl der vor Beginn der Maßnahme arbeitslosen Teilnehmer erhält nach Ende des Auslandsaufenthaltes einen Arbeitsplatz. Dies zeigt, dass sich die Beschäftigungssituation durch eine Weiterqualifizierungsmaßnahme im Rahmen des Programms LEONARDO DA VINCI Mobilität deutlich verbessert. Diese positiven Ergebnisse wurden in nationales Recht umgesetzt. Demnach können auch Mobilitätsmaßnahmen, die im Rahmen des Programms LEONARDO DA VINCI Mobilität gefördert werden, gemäß 48 SGB III in Verbindung mit 15, 16 SGB II (siehe Anhang) als Trainingsmaßnahmen anerkannt werden. Während des Auslandsaufenthaltes werden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) weitergezahlt. Voraussetzung ist, dass die für den Teilnehmer zuständige Arbeitsgemeinschaft (ARGE), optierende Kommune oder das JobCenter vorab die Zustimmung gegeben hat. Die NA beim BiBB bittet daher die örtlichen ARGEn, optierenden Kommunen und JobCenter, arbeitslos gemeldeten Teilnehmern den Zugang zu europäischen Mobilitätsmaßnahmen zu ermöglichen, um somit ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Nach Rücksprache mit der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit wird folgende Abwicklung des Programms durch die ARGEn, optierenden Kommunen oder JobCenter empfohlen: Rücksprache mit der NA im BiBB halten, ob es sich um ein bekanntes u. bewilligtes LEONARDO - Projekt handelt. In entspr. EDV vermerken, dass es sich nach Rücksprache mit der NA beim BiBB um eine anerkannte Maßnahme handelt; Zeitraum der Maßnahme festhalten; Teilnahme an LEONARDO - Maßnahme gem. 15 SGB II in Eingliederungsvereinbarung festhalten. Da die LEONARDO Projekte wie eine Trainingsmaßnahme nach dem 48 SGB III i.v.m. 15, 16 SGB II behandelt werden können, steht einer (Weiter-) Zahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Zustimmung der ARGE, optierenden Kommune oder des JobCenters nichts im Wege. Die ARGEn / optierenden Kommunen / JobCenter müssen für keinerlei Maßnahmekosten aufkommen, da die Finanzierungsbasis der LEONARDO

2 Maßnahmen bei der Europäischen Kommission (Generaldirektion Bildung und Kultur) liegt. Das Ausfüllen eines Erhebungs-/Maßnahmebogens oder Erklärungsbogen ist daher nicht notwendig!

3 Anhang Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) Grundsicherung für Arbeitsuchende Kapitel 3 -- Leistungen Abschnitt 1 -- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit 15 Eingliederungsvereinbarung (1) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen, 1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, 2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat, 3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat. Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen. (2) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen sind hierbei zu beteiligen. (3) Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig ist, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt. 16 Leistungen zur Eingliederung (1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach 35 des Dritten Buches. Sie kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den 417, 421f, 421g, 421i, 421k, 421m und 421n des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten die 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, 101 Abs. 1, 2 und 5, die 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, die 109 und 111 des Dritten Buches entsprechend. Die 8, 36, 37 Abs. 4 und 41 Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden. Aktivierungshilfen nach 241 Abs. 3a und 243 Abs. 2 des Dritten Buches können in Höhe der Gesamtkosten gefördert werden. Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen den in 421f Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches genannten Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung und den in 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen gleich. (1a) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Dritten Buches mit Ausnahme der

4 Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. (1b) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen. (2) Über die in Absatz 1 genannten Leistungen hinaus können weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere 1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, 2. die Schuldnerberatung, 3. die psychosoziale Betreuung, 4. die Suchtberatung, 5. das Einstiegsgeld nach 29, 6. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz. (3) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (4) Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung nach den Absätzen 1 bis 3, kann sie durch Darlehen weiter gefördert werden, wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt sind und der Erwerbsfähige diese voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung Kapitel 4 -- Leistungen an Arbeitnehmer Abschnitt 2 -- Verbesserung der Eingliederungsaussichten 48 1 ) Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen (1) 2 ) 1 Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende können bei Tätigkeiten und bei Teilnahme an Maßnahmen, die zur Verbesserung ihrer Eingliederungsaussichten beitragen (Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen), gefördert werden, wenn die Tätigkeit oder Maßnahme 1. geeignet und angemessen ist, die Eingliederungsaussichten des Arbeitslosen oder des von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden zu verbessern und 2. auf Vorschlag oder mit Einwilligung der Agentur für Arbeit erfolgt. 2Die Förderung umfasst die Übernahme von Maßnahmekosten sowie bei Arbeitslosen die Leistung von Arbeitslosengeld, soweit sie eine dieser Leistungen erhalten oder beanspruchen können. 3 Die Förderung von Arbeitslosen kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.

5 (2) 3 ) 1 Nach Absatz 1 können auch Maßnahmen gefördert werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen europäischen Staat durchgeführt werden, mit dem die Europäische Gemeinschaft ein Assoziierungsabkommen abgeschlossen hat, und für die Fördermittel der Europäischen Gemeinschaft geleistet werden. 2 Nach Absatz 1 können außerdem Maßnahmen gefördert werden, die in Grenzregionen der an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten durchgeführt werden. (3) 4 ) Über die Tätigkeit oder die Teilnahme an einer Maßnahme soll dem Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden eine Bescheinigung ausgestellt werden, aus der sich mindestens Art und Inhalt der Tätigkeit oder Maßnahme ergeben. Hinweis: 1 ) Überschrift neu gefasst durch Job-AQTIV-G vom (BGBl. I S. 3443), in Kraft ab ) Abs. 1 Satz 2 und 3 angefügt durch 2. SGB III-ÄndG vom (BGBl. I S. 1648), in Kraft ab ; Abs. 1 neu gefasst durch Job-AQTIV-G vom (BGBl. I S. 3443), in Kraft ab ; Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geändert durch 3. G für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl. I S. 2848), in Kraft ab ; Abs. 1 geändert durch 4. G für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl. I S. 2954), in Kraft ab ) Abs. 2 eingefügt und früheren Abs. 3 in Abs. 2 umbenannt durch 2. SGB III-ÄndG vom (BGBl. I S. 1648), in Kraft ab ; Abs. 2 neu gefasst durch Job-AQTIV-G vom (BGBl. I S. 3443), in Kraft ab ) Abs. 3 geändert durch Job-AQTIV-G vom (BGBl. I S. 3443), in Kraft ab

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