GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEITSUCHENDE. Vermittlungsunterstützende. Leistungen

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1 GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEITSUCHENDE Vermittlungsunterstützende Leistungen

2 Vorwort Dieses Merkblatt dient dazu, Sie mit vermittlungsunterstützenden Leistungen Ihrer Grundsicherungsstelle vertraut zu machen. Die in diesem Merkblatt aufgeführten Leistungen sollen Ihnen helfen Ihre Hilfebedürftigkeit zu mindern bzw. zu beenden. Wenn die Beratungs- und Vermittlungsdienste der Grundsicherungsstelle nicht ausreichen, um für Sie einen Arbeitsplatz zu finden, ist es möglich, Sie mit Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu unterstützen. Bitte beachten Sie, dass finanzielle Hilfen grundsätzlich nur gewährt werden können, wenn Sie diese bei Ihrer zuständigen Grundsicherungsstelle vor Entstehung der Kosten beantragen. 2

3 Inhalt Kapitel Seite Vorwort 2 1. Förderung aus dem Vermittlungsbudget 4 2. Vermittlungsgutschein 5 3. Förderung der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Tätigkeit 7 4. Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen 8 5. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung 9 6. Kommunale Eingliederungsleistungen Förderung der beruflichen Weiterbildung Allgemeine Hinweise 13 3

4 1 Förderung aus dem Vermittlungsbudget Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget soll die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung unterstützen. In dem Zusammenhang können die für die berufliche Eingliederung notwendigen, angemessenen Kosten übernommen werden. Falls Sie Unterstützung wünschen, besprechen Sie Ihren Bedarf mit Ihrem Persönlichen Ansprechpartner/Fallmanager. Förderungsfähig sind: Erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungsvoraussetzungen: Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Aufnahme einer betrieblichen oder schulischen Ausbildung Der Arbeitgeber erbringt keine gleichartigen Leistungen Andere öffentlich-rechtliche Stellen sind zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich nicht verpflichtet Außerdem müssen Sie die Förderung aus dem Vermittlungsbudget bei der für Sie zuständigen Grundsicherungsstelle (z.b. Arbeitsgemeinschaft, Job-Center) beantragen, bevor die Kosten entstehen. Wichtige Hinweise: Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget müssen Sie bei der für Sie zuständigen Grundsicherungsstelle beantragen, bevor die Kosten entstehen. Über die aktuellen Förderungsvoraussetzungen informieren die jeweiligen Grundsicherungsstellen. 4

5 Vermittlungsgutschein 2 Wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, kann Ihnen ein Vermittlungsgutschein ausgehändigt werden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht allerdings nicht. Mit einem Vermittlungsgutschein können Sie einen oder mehrere private Arbeitsvermittler Ihrer Wahl bei der Stellensuche einschalten. Aus dem schriftlichen Vermittlungsvertrag zwischen Ihnen und dem jeweiligen Vermittler muss insbesondere die Vergütung hervorgehen, die im Falle einer Vermittlung fällig wird. Erlaubt sind höchstens Euro. Wenn Ihnen ein privater Arbeitsvermittler, mit dem Sie einen Vermittlungsvertrag geschlossen haben, eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden vermittelt, erhält er eine Vermittlungsvergütung unter bestimmten Voraussetzungen von der Grundsicherungsstelle ausbezahlt, die den Gutschein ausgestellt hat. Der Vermittlungsgutschein kann auch für die Vermittlung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im EU/EWR-Ausland ausgezahlt werden. Sie können von Ihrer Grundsicherungsstelle einen Vermittlungsgutschein im Wert von Euro erhalten, wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben und nach einer Arbeitslosigkeit von mindestens zwei Monaten 1 ) weder von der Grundsicherungsstelle noch von einem privaten Arbeitsvermittler vermittelt sind oder Sie in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) oder Arbeitsgelegenheit (AGH) oder Strukturanpassungsmaßnahme (SAM) beschäftigt sind oder zuletzt beschäftigt waren. Sie können einen Vermittlungsgutschein in Höhe von bis zu Euro erhalten, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind und Sie langzeitarbeitslos oder ein behinderter Mensch im Sinne des 2 SGB IX sind. 1) Die konkrete Berechnung der Zeiten der Arbeitslosigkeit wird in der Grundsicherungsstelle durchgeführt. 5

6 2 Wenn Sie Arbeitslosengeld II als aufstockende Leistung zum Arbeitslosengeld I erhalten, verlieren Sie Ihren Rechtsanspruch auf den Vermittlungsgutschein nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht. Sie bekommen den Gutschein von Ihrer Agentur für Arbeit. Die mit dem privaten Arbeitsvermittler vereinbarte Vermittlungsvergütung wird unmittelbar an den Vermittler in zwei Raten (1.000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses) ausgezahlt. Es müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein, die im Vermittlungsgutschein benannt sind. Hinweis: Mit der Annahme des Vermittlungsgutscheines wird Ihre Schuld auf Vergütung der Leistung gegenüber dem privaten Arbeitsvermittler dauerhaft gestundet. Zahlungsverpflichtungen an den privaten Arbeitsvermittler entstehen für Sie nicht. 6

7 Förderung der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Tätigkeit Einstiegsgeld Arbeitslosen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich oder eine selbständige Tätigkeit mit hauptberuflichem Charakter aufnehmen, kann zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit ein Einstiegsgeld gewährt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. 3 Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden. Das Einstiegsgeld wird für längstens 24 Monate bis zu einer maximalen Höhe der Regelleistung gezahlt. Wichtige Hinweise: Vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit legen Sie bitte der Grundsicherungsstelle eine aussagefähige Beschreibung Ihres Existenzgründungsvorhabens, einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan, eine Erlös- und Rentabilitätsvorschau sowie die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens vor. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Leistungen müssen bei der zuständigen Grundsicherungsstelle vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit beantragt werden. Über die aktuellen Fördervoraussetzungen informieren die jeweiligen Grundsicherungsstellen. 7

8 4 Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen Bei der Aufnahme oder Ausübung einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit können Darlehen und/oder Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern gewährt werden, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Gefördert wird, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes dauerhaft überwunden oder verringert wird. Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Zuschüsse bis zu einem Maximalbetrag von Euro. Sie können einmalig oder in Raten bewilligt werden. Gefördert werden erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen oder eine bisher geringfügige zu einer hauptberuflichen, selbständigen Tätigkeit ausweiten wollen, Selbständige, deren Einkünfte aus der selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit nicht für den eigenen Lebensunterhalt und für den der mit ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ausreichen. Wichtige Hinweise Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Leistungen müssen bei der zuständigen Grundsicherungsstelle vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit (selbständigen Tätigkeit) beantragt werden. Über die aktuellen Förderungsvoraussetzungen informieren die jeweiligen Grundsicherungsstellen. 8

9 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung 5 Gefördert wird die Teilnahme an Maßnahmen, die Ihre berufliche Eingliederung unterstützen. Dazu gehören Maßnahmen, die z.b. an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt heranführen, der Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen dienen, wie z.b. Bewerbungstraining oder die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, der Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung dienen oder an eine selbständige Tätigkeit heranführen. Für die Vermittlung beruflicher Kenntnisse ist eine Dauer bis zu acht Wochen vorgesehen. Maßnahmen bei einem Arbeitgeber können bis zu vier Wochen dauern. Während der Teilnahme an diesen Maßnahmen wird durch die Grundsicherungsstelle das Arbeitslosengeld II weitergezahlt. Darüber hinaus können die angemessenen und notwendigen Kosten, wie z.b. Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten, Maßnahmekosten durch die Grundsicherungsstelle übernommen werden. Gefördert werden können hilfebedürftige Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende. Wichtige Hinweise Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Leistungen müssen bei der zuständigen Grundsicherungsstelle vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit beantragt werden. Über die aktuellen Förderungsvoraussetzungen informieren die jeweiligen Grundsicherungsstellen. 9

10 6 Kommunale Eingliederungsleistungen Erwerbsfähige Hilfebedürftige können durch kommunale Eingliederungsleistungen unterstützt werden, die von kommunalen Trägern finanziert werden. Da die Zuständigkeit bei der Grundsicherungsstelle oder bei der Kommune liegen kann, ist beim persönlichen Ansprechpartner/Fallmanager der Grundsicherungsstelle zu klären, wer für die Beratung und die Genehmigung verantwortlich ist. In der Regel bestehen Kooperationsvereinbarungen zwischen den Grundsicherungsstellen und den Kommunen, oder die Aufgaben sind direkt an die Grundsicherungsstellen übertragen. Zu den kommunalen Eingliederungsleistungen gehören die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen die Schuldnerberatung die psychosoziale Betreuung die Suchtberatung. Der Umfang der Leistungen wird individuell festgelegt. Wichtige Hinweise Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Leistungen müssen bei der zuständigen Grundsicherungsstelle oder bei der Kommune beantragt werden. Über die aktuellen Förderungsvoraussetzungen informiert Sie Ihre Grundsicherungsstelle. 10

11 Förderung der beruflichen Weiterbildung 7 Ist zu Ihrer beruflichen Eingliederung eine Weiterbildung erforderlich, um Arbeitslosigkeit zu beenden, zu vermeiden oder Sie zu einem bisher fehlenden Berufsabschluss zu führen, kann diese durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die angestrebte Maßnahme muss vor Beginn für die Weiterbildungsförderung durch eine fachkundige Stelle zugelassen sein, berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erhalten, erweitern, der technischen Entwicklung anpassen oder einen beruflichen Abschluss vermitteln, nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lassen. Gefördert werden kann die Teilnahme an Vollzeit- oder Teilzeit-Maßnahmen, auch berufsbegleitend oder per Fernunterricht. Sie können gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um bei Ihnen vorliegende Qualifikationsdefizite zu beseitigen, die Ihre Vermittlungschancen wesentlich vermindern. Ziel ist es, dass Sie nach Abschluss der Weiterbildung mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder in den ersten Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. Auch als beschäftigter Hilfebedürftiger können Sie gefördert werden, wenn die Aussicht besteht, dass die Hilfebedürftigkeit durch die Förderung beseitigt oder verringert werden kann. Dem Arbeitgeber kann für die wegen der Weiterbildung ausfallende Arbeitszeit ein Zuschuss zu den Lohnkosten gewährt werden. Ebenso werden Sie durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn Sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllen und eine erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme erwartet werden kann. Diese Förderung wird stets in Verbindung mit einer beruflichen Weiterbildung durchgeführt. Zur Förderung wird Ihnen ein Bildungsgutschein ausgehändigt, der zeitlich 11

12 7 befristet und auf ein bestimmtes Bildungsziel ausgerichtet ist. Diesen legen Sie bitte bei einem Bildungsträger, der dieses Bildungsziel anbietet, vor. Den Bildungsträger können Sie dabei selbst auswählen. Informationen zu Bildungsträgern erhalten Sie in der Datenbank KURSNET, die Sie unter im Internet aufrufen können. Hinweise kann Ihnen auch Ihr persönlicher Ansprechpartner geben. 12

13 Allgemeine Hinweise 8 In diesem Merkblatt können nicht alle einschlägigen Bestimmungen erschöpfend dargestellt werden. Wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Grundsicherungsstelle (z.b. ARGE, Job-Center), wenn Sie Fragen haben. Dort erhalten Sie auch die Antragsvordrucke. Einen Überblick über die Leistungen der Grundsicherungsstellen bietet auch die Fibel was? wie viel? wer? SGB II. Mitteilungs- und Erstattungspflicht Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für eine Bewilligung von Leistungen erheblich sind. Wenn Sie Leistungen beantragt haben oder beziehen, müssen Sie der zuständigen Grundsicherungsstelle unaufgefordert und unverzüglich alle Änderungen mitteilen, die für die Beurteilung Ihres Leistungsanspruchs von Bedeutung sein können. Dazu sind Sie auch verpflichtet, wenn über Ihren Anspruch noch nicht entschieden ist und während eines Widerspruchs- oder Sozialgerichtsverfahrens. Zu Unrecht erbrachte Leistungen müssen Sie zurückzahlen. Für verbrauchte Gutscheine oder Fahrkarten ist der Wert zu ersetzen. Bei Leistungsmißbrauch kann ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren eingeleitet werden. Wenn Sie bei der Grundsicherungsstelle beraten werden und Leistungen beantragen, werden die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten gespeichert. Ihre personenbezogenen Daten können im erforderlichen Umfang auch zur Erfüllung anderer Aufgaben der Grundsicherungsstelle nach dem Sozialgesetzbuch gespeichert und genutzt werden. Über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten können Sie Auskunft verlangen, diese berichtigen oder in den vom Gesetz genannten Fällen auch sperren oder löschen lassen. 13

14 14

15 Übersicht Merkblätter Diese Merkblätter informieren Sie über die Dienste und Leistungen Ihrer Agentur für Arbeit: Merkblatt SGB II Arbeitslosengeld II/Sozialgeld Merkblatt 1 Merkblatt 3 Merkblatt 5 Merkblatt 6 Merkblatt 8a Merkblatt 8b Merkblatt 8c Merkblatt 8d Merkblatt 9 Merkblatt 10 Merkblatt 11 Merkblatt 12 Merkblatt 14 Merkblatt 17 Merkblatt 19 Merkblatt 20 für Arbeitslose Vermittlungsdienste und Leistungen für Arbeitnehmer Anzeigepflichtige Entlassungen Förderung der beruflichen Weiterbildung Kurzarbeitergeld für Arbeitgeber und Betriebsvertretungen Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer Transferleistungen/ Transferkurzarbeitergeld Saison-Kurzarbeitergeld Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Insolvenzgeld Angebote der Berufsberatung Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben Gleitender Übergang in den Ruhestand Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung 15

16 Aktuelle Informationen über Dienste und Leistungen der Agentur für Arbeit finden Sie auch im Internet unter Herausgeber Bundesagentur für Arbeit Marketing Dezember

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