LEHLEITER + PARTNER TREUHAND AG STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
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- Greta Kranz
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1 LEHLEITER + PARTNER TREUHAND AG STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT Mandanteninformationsblatt Existenzgründerzuschuss - aktuell ab 01. August 2006 I Neuerungen 1. Was hat sich ab dem geändert? 2. Wen betrifft es? 3. Was gilt für die bisherigen Förderungen wie Existenzgründerzuschuss (Ich-AG) und Überbrückungsgeld Anspruchsberechtigte II Der neue Gründungszuschuss 2. Förderdauer und Förderbetrag 4. Übergangsregelung 5. Weitere wichtige Informationen III Einstiegsgeld 2. Förderdauer und Förderbetrag 4. Nachteil IV Vorgehensweise um Förderung zu erhalten V Ansprechpartner Mandanteninformationsblatt Seite 1
2 I Neuerungen 1. Was hat sich ab dem geändert? Zum 01. August diesen Jahres werden Existenzgründerzuschuss ( Ich AG ) und das Überbrückungsgeld zusammengeführt und durch den neuen Gründungszuschuss ersetzt. Wichtig ist, dass es sich um keine zusätzliche, neue Förderung, sondern einen Ersatz der bisher bestehenden Förderprogramme der Arbeitsagenturen handelt. 2. Wen betrifft es? Wer Arbeitslosengeld I bezieht und sich aus der Arbeitslosigkeit beruflich selbständig machen will, kann ab dem Förderung durch den sog. Gründerzuschuss beantragen. Arbeitslosengeld II Empfänger ( Harz IV ) können diese Förderung nicht beanspruchen. Stattdessen steht Ihnen lediglich die Möglichkeit des so genannten Einstiegsgeldes offen. (siehe unter III.) 3. Was gilt für die bisherigen Förderungen wie Existenzgründerzuschuss (Ich-AG) und Überbrückungsgeld? Der neue Gründungszuschuss ersetzt - die Ich AG, die bereits am 31. Juni 2006 ausgelaufen ist und - das Überbrückungsgeld, das zum 31. Juli 2006 ausgelaufen ist, jedoch im Rahmen einer Übergangsregelung noch bis Ende Oktober 2006 beantragt werden kann. Entscheidend für den Ihnen zustehenden Zuschuss ist das Datum der hauptberuflichen Gründung, das in der Gewerbeanmeldung oder bei freiberuflichen Tätigkeiten in der steuerlichen Anmeldung angegeben wird. Das heißt Gründer, welche ab dem in die Selbständigkeit gehen, können lediglich den neuen Gründerzuschuss beantragen oder sie fallen unter die Übergangsregelung des Überbrückungsgeldes. Bereits bewilligte Förderungen laufen nach altem Förderrecht weiter! Tipp: Andere Förderungsmöglichkeiten sollten parallel geprüft werden. Hierfür (beispielsweise Mikrodarlehen bei der Sächsischen Aufbaubank) kann eine Gewerbeanmeldung vor dem Bewilligungsbescheid SCHÄDLICH sein. Es kann beim jeweiligen Institut ein Antrag auf vorzeitigen Beginn gestellt werden. Sie sollten parallel andere Fördermöglichkeiten abwägen. Wir beraten Sie dabei gern! Mandanteninformationsblatt Seite 2
3 II Der neue Gründungszuschuss Anspruchsberechtigt sind wie vorgenannt lediglich Empfänger des Arbeitslosengeldes I. Gleichfalls müssen Sie noch über einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 90 Tagen verfügen. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die Selbständigkeit unter Mitnahme des Gründungszuschusses ist nicht mehr möglich! 2. Förderungsdauer und Förderbetrag Die Förderdauer beträgt insgesamt 15 Monate, welche in zwei Phasen unterteilt ist: 1. Phase (Grundförderung): Sie erhalten neun Monate lang nach Gründung eine Grundförderung in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeld - I - Anspruchs zuzüglich einer monatlichen Pauschale von 300 Euro. Die Pauschale dient zur Deckung Ihrer Sozialversicherungsausgaben. 2. Phase (Aufbauförderung): Die Förderung kann um sechs Monate verlängert werden. In dieser Zeit erhalten Sie allerdings lediglich noch die monatliche Pauschale in Höhe von 300 Euro zur Absicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung, insgesamt somit Euro. Die Bewilligung der Aufbauförderung liegt im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters, welchem vor Beginn der zweiten Förderphase Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivität nachgewiesen werden müssen. Die Auszahlung erfolgt jeweils zum Monatsende. Die gesamte Förderung ist steuerfrei i. S. d. 3 Nr. 2 EStG und lediglich dem Progressionsvorbehalt nach 32b EStG (Einbezug zur Berechnung des Steuersatzes) zu unterwerfen. Es werden nur Gründungen als Hauptgewerbe keine Nebengewerbe gefördert. Das setzt einen Arbeitsumfang von mind. 15 Stunden pro Woche voraus. Ferner wird eine Stellungnahme durch eine fachkundige Stelle vorausgesetzt. Die Stellungnahme muss Auskunft über die Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens geben (Businessplan). (Fachkundige Stellen sind insbesondere die IHK, Handwerkskammern, Kreditinstitute, Gründerzentren und Steuerberater.) Diese Stellungnahme können wir gern für Sie übernehmen. Des Weiteren dürfen Sie innerhalb der letzten 24 Monate weder Existenzgründerzuschuss noch Überbrückungsgeld bezogen haben. Weitere Voraussetzung ist eine Gründung im Zeitraum, in welchem Sie noch mindestens drei Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld - I (oder vergleichbare Leistungen) haben. In den letzten 90 Tagen des Arbeitslosengeld - I - Bezuges steht Ihnen kein Gründungszuschuss mehr zu. Mandanteninformationsblatt Seite 3
4 4. Übergangsregelung Wer jedoch vor dem 31. Juli 2006 Gründungsvorbereitungen unter den Bedingungen des Überbrückungsgeldes getroffen hat, sein Unternehmen aber erst nach dem 31. Juli gründet (im Zeitraum August bis Oktober) und ausschließlich wegen eines zu geringen Restanspruchs (weniger als 90 Tage siehe unter I. 3.) auf das Arbeitslosengeld I keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss hat, kann noch bis zum 31. Oktober 2006 mit dem bisherigen Überbrückungsgeld gefördert werden. 5. Weitere wichtige Informationen Im Gegensatz zu den beiden bisherigen Fördermöglichkeiten bleibt der Restanspruch auf das Arbeitslosengeld I nicht erhalten. Während der Grundförderung (Phase 1) findet eine Verrechnung der Förderung mit dem Arbeitslosengeld - I - Anspruch statt. Sie beziehen sozusagen Gründungszuschuss anstelle des Arbeitslosengeldes. Ausnahme: Sie können sich als Selbständiger freiwillig in der Arbeitslosenversicherung absichern und so innerhalb von 12 Monaten erneut Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. Es kann beliebig viel hinzuverdient werden. Es gilt keine Begrenzung. Während einer Sperrfrist (in der Regel drei Monate, einzelfallabhängig) aufgrund selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit (z.b. eigene Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses) wird eine Gründung nicht gefördert, im Anschluss daran ist eine geförderte Gründung jedoch möglich. Die Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit ist zusätzlich möglich. Der Zeitaufwand der selbständigen Tätigkeit muss den der nichtselbständigen Tätigkeit jedoch bei weitem übertreffen (selbständige Tätigkeit muss Hauptbeschäftigung bleiben). Die Selbständigkeit kann jederzeit beendet oder nur noch nebenberuflich (weniger als 15 Stunden pro Woche) fortgesetzt werden. Dies führt zum Abbruch der Förderung. Temporäre Unterbrechungen sind jedoch nicht möglich. Beachten Sie, dass Sie innerhalb der folgenden 24 Monate nicht noch einmal Gründungszuschuss beantragen können. Insoweit Ihre Selbständigkeit nicht erfolgreich ist, können Sie innerhalb von vier Jahren ab ursprünglichem Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Arbeitslosengeld - I - Bezug zurückkehren. Allerdings unter Kürzung des Restanspruches um die Zeit des Gründungsförderungsbezuges. Grundsätzlich werden alle selbständigen Tätigkeiten gefördert, es sei denn, es ist von vornherein eine Scheinselbständigkeit absehbar. Beachten Sie, dass Sie als Selbständiger von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Sie können sich jedoch freiwillig versichern oder privat Vorsorge treffen. Ebenso kann man als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleiben. Mandanteninformationsblatt Seite 4
5 III Einstiegsgeld Empfänger des Arbeitslosengeldes II (Harz IV) haben lediglich Anspruch auf Einstiegsgeld 2. Förderdauer und Förderbetrag Das Einstiegsgeld ist ein Zuschuss zum Arbeitslosengeld II und beträgt grundsätzlich 50 % der Regelleistung. Es hängt ferner von der Größe der Familie bzw. der Bedarfsgemeinschaft ab. Für jedes zusätzliche Familienmitglied erhöht es sich um weitere 10 %. Ebenso kann das Einstiegsgeld bei Vorliegen von erhöhten Vermittlungshemmnissen höher angesetzt werden, wenn diese das Finden eines Arbeitsplatzes erschweren oder die Arbeitslosigkeit schon recht lange besteht. Der Zuschuss kann max. bis zu 100 % der Regelleistung gewährt werden. Der Zuschuss wird maximal für 24 Monate vergeben, wobei bei einer Bezuschussung von mehr als einem Jahr eine sog. Zuschussdegression erfolgen soll. D.h. die Förderung wird nach Ablauf von 12 Monaten gekürzt. Die zuständige Stelle kann einen kürzeren Förderzeitraum als zwei Jahre festlegen und bestimmt gleichfalls den Umfang der Zuschussdegression. Erfahrungswerte zeigen, dass das Einstiegsgeld zunächst nur für sechs Monate vergeben wird und die Verlängerung unter kritischer Prüfung, ob die Geschäftsentwicklung ausreichend genug erscheint, erfolgt. Wichtig ist, dass es sich hierbei um eine sog. Kann-Leistung handelt. D. h. auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, liegt eine Genehmigung der Förderung im Ermessen der zuständigen Stelle. Voraussetzung sind Anspruch auf Arbeitslosengeld II (u. a. werden Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit geprüft), die Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit sowie die Erforderlichkeit der Geldleistungen in Hinblick auf die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt und die Erstellung eines Businessplans. 4. Nachteil Entscheidender Nachteil des Einstiegsgeldes ist der begrenzte Hinzuverdienst. Es gibt keinen Freibetrag unter welchem ein Hinzuverdienst nicht zur Anrechnung kommt. Alle Umsätze und Gewinne des Gründers sind beim zuständigen Sachbearbeiter der Agentur zur melden. Vom erwirtschafteten Gewinn darf er lediglich 10 bis 17 % als zusätzliches Einkommen zum Arbeitslosengeld II und zum Einstiegsgeld behalten. Sollte das selbständige Einkommen das Arbeitslosengeld II übersteigen, ist es ratsam, ganz auf das Einstiegsgeld zu verzichten, um den Gewinn ungekürzt zu behalten. Mandanteninformationsblatt Seite 5
6 IV Vorgehensweise um Förderung zu erhalten In der Regel beansprucht eine Antragstellung bis zur Auszahlung der ersten Förderrate ca. 3 Monate, es kann aber auch noch länger dauern. Als Vorschlag sind nachfolgend sämtliche Schritte aufgestellt, welche so beispielsweise nacheinander durchlaufen werden können: 1. Arbeitssuchend melden und Arbeitslosengeld beantragen 2. Existenzgründerseminar besuchen und Auswahl einer fachkundigen Stelle Hier beraten wir Sie 3. Businessplan erarbeiten gern und prüfen 4. ggf. ergänzend an Fachseminaren teilnehmen parallel mögliche 5. Prüfung des Businessplans durch fachkundige Stelle Fördermöglichkeiten. und Einarbeitung von Änderungsvorschläge in das Unternehmenskonzept (Businessplan) 6. ggf. Antrag auf Förderung durch die Sächsische Aufbaubank stellen 7. Startzeitpunkt festlegen und Selbständigkeit anmelden (Gewerbeanmeldung und/oder steuerlich erfassen lassen) Teil Antragstellung: Tag der Antragstellung Antrag auf Grundförderung stellen ist derzeit lediglich persönlich im Amt möglich 9. Entscheidung der Agentur für Arbeit abwarten Teil der Antragstellung: Antrag auf Aufbauförderung stellen V Ansprechpartner LEHLEITER + PARTNER TREUHAND AG LEHLEITER + PARTNER TREUHAND AG Steuerberatungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Blumenstraße 1 Weinstraße Görlitz Neckarsulm Tel 03581/ Tel 07132/968-0 Fax 03581/ Fax 07132/ lehleiter.gr@lehleiter.de info@lehleiter.de Mandanteninformationsblatt Seite 6
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