Alles über Gründungszuschuss

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1 Der Nachfolger von Ich-AG und Überbrückungsgeld Alles über Gründungszuschuss 1. Ab wann kann ich den neuen Gründungszuschuss beantragen? 2. Wann laufen Ich-AG und Überbrückungsgeld aus? Den neuen Gründungszuschuss können Sie beantragen, wenn Ihre Gründung ab dem 1. August 2006 erfolgt. Entscheidend ist das Datum der hauptberuflichen Gründung, dass Sie in Ihrer Gewerbeanmeldung angeben (beziehungsweise bei Freiberuflern in der steuerlichen Anmeldung). Der neue Gründungszuschuss ersetzt die Ich-AG ("Existenzgründungszuschuss"), die bereits am 31. Juni 2006 ausgelaufen ist und das Überbrückungsgeld, das bis zum 31. Juli und im Rahmen einer Übergangsregelung für Gründer mit weniger als 90 Tagen Restanspruch auf Arbeitslosengeld noch bis Ende Oktober 2006 beantragt werden kann. 2. Wie hoch ist der neue Gründungszuschuss und wie lange kann ich ihn beziehen? Die Förderung wird aus zwei Phasen bestehen und insgesamt 15 Monate dauern: Grundförderung: Sie erhalten neun Monate lang eine Grundförderung in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeld-I-Anspruchs zuzüglich einer monatlichen Pauschale von 300 Euro zur Deckung Ihrer Sozialversicherungsausgaben. Die Grundförderung ähnelt somit dem bisherigen Überbrückungsgeld. Wenn alle Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, besteht Rechtsanspruch auf die Grundförderung. Aufbauförderung: Sie können die Förderung um sechs Monate verlängern. In dieser Zeit erhalten Sie allerdings nur noch die monatliche Pauschale in Höhe von 300 Euro, insgesamt also Euro. Die Bewilligung der Aufbauförderung liegt im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters. Die Auszahlung findet jeweils am Monatsende statt. Die gesamte Förderung erhalten Sie steuerfrei.

2 Förderung über Gesamtzeitraum im Vergleich Beim Vergleich mit der Ich-AG ist zu berücksichtigen, dass durch die für Ich-AGs geltende Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Teil der Förderung gleich wieder abfließt. ALG I Gesamtförderung monatlich Gründungszuschuss Überbrückungsgeld

3 Monatliche Förderung im Vergleich ALG I Gründungszuschuss Überbrückungsgeld monatlich Monat 1-9 Monat Monat Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um den Gründungszuschuss zu erhalten? Sie müssen gründen, so lange Sie noch mindestens drei Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld I (oder vergleichbare Leistungen) haben. In den 90 Tagen des Arbeitslosengeld-I-Bezugs steht Ihnen der Gründungszuschuss nicht mehr offen. Übergangsregelung: Wenn Sie in den Monaten August bis Oktober gründen und weniger als 90 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I haben, greift möglicherweise eine Übergangsregelung und Sie können noch mit Hilfe des Überbrückungsgelds in seiner alten Form gründen. Auf der Basis von Arbeitslosengeld II können Sie nur noch das deutlich weniger attraktive Einstiegsgeld beantragen. Sie dürfen innerhalb der letzten zwei Jahre weder Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) noch Überbrückungsgeld bezogen haben. Die geplante Selbständigkeit muss einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden ausmachen.

4 4. Bleibt der bei Gründung entstehende Restanspruch auf Arbeitslosengeld I erhalten? Nein, während der Restanspruch bei Ich-AG und Überbrückungsgeld erhalten blieb, findet bei dem neuen Gründungszuschuss (während der Grundförderung) eine Verrechnung der Förderung mit dem Arbeitslosengeld-I-Anspruch statt. Sie beziehen den Gründungszuschuss also quasi anstelle des Arbeitslosengeldes. Allerdings können Sie beliebig viel hinzuverdienen. (Ansonsten ist nur ein Zuverdienst von 165 Euro/Monat möglich.) Außerdem können Sie sich als Selbständiger freiwilliges Mitglied in der Arbeitslosenversicherung werden und auf diese Weise innerhalb von zwölf Monaten einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. 5. Kann ich eine Förderung auch dann erhalten, wenn ich selbst gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag geschlossen habe. Wenn Sie die Arbeitslosigkeit selbst verschulden erhalten Sie in der Regel eine Sperrzeit. Wenn Sie während dieser Sperrzeit gründen, wird die Gründung nicht gefördert. Im Anschluß ist eine geförderte Gründung aber möglich. 6. Muss ich einen Businessplan erstellen? Um den Gründungszuschuss zu erhalten, müssen Sie - wie bisher schon bei Ich-AG und Überbrückungsgeld - einen Businessplan erstellen. Damit weisen Sie nach, dass Ihre Selbständigkeit tragfähig ist, also nach einer Anlaufzeit - wenn alles klappt - Ihre Lebenshaltungskosten decken wird. Ihren Businessplan müssen Sie von einer fachkundigen Stelle prüfen lassen. Durch das Schreiben und Rechnen des Businessplans und die Beratung durch die fachkundige Stelle bereiten Sie sich zugleich besser auf Ihre Gründung vor und erhöhen so die Erfolgschancen Ihrer Gründung. Zusätzlich müssen Sie gegenüber der Arbeitsagentur oder einer von ihr benannten Stelle ihre persönliche Eignung als Existenzgründer nachweisen. Es ist noch nicht klar, in welcher Form genau dies geschehen wird. 7. Ist die gleichzeitige Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit möglich? Zusätzlich zur selbständigen Tätigkeit dürfen Sie auch eine nichtselbständige Tätigkeit aufnehmen. Der Zeitaufwand für die selbständige Tätigkeit muss den für die nichtselbständige Tätigkeit jedoch übertreffen und auf jeden Fall mindestens 15 Stunden ausmachen. Besprechen Sie entsprechende Pläne vorab mit Ihrer Arbeitsagentur!

5 8. Was wenn meine Selbständigkeit scheitert oder ich einen guten Job angeboten bekomme? Sie können die Selbständigkeit jederzeit beenden oder nur noch nebenberuflich (weniger als 15 Stunden pro Woche) fortsetzen. Dies führt zu einem Abbruch der Förderung. Eine temporäre Unterbrechung ist nicht möglich. Bedenken Sie, dass Sie innerhalb der folgenden 24 Monate nicht noch einmal Gründungszuschuss beantragen können. Wenn Ihre Selbständigkeit nicht erfolgreich ist, können Sie innerhalb von vier Jahren ab dem ursprünglichem Eintreten der Arbeitslosigkeit (gemäß Bescheid, eine eventuelle Sperrzeit zählt mit) in den Arbeitslosengeld-I-Bezug zurückkehren. Ihr Restanspruch wird beim Gründungszuschuss allerdings um die Zeit gekürzt, während der Sie die Grundförderung bezogen haben. Dies gilt allerdings nur, wenn Sie vor der Gründung mindestens einen Tag arbeitslos waren (einen Bewilligungsbescheid erhalten haben). Wenn Sie sich nahtlos selbständig gemacht haben, wird Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld so geprüft, als würden Sie erstmalig arbeitslos. 9. Welche Tätigkeiten werden gefördert? Grundsätzlich wird jede selbständige Tätigkeit gefördert - egal ob gewerblich oder freiberuflich. Falls für die Aufnahme der Tätigkeit bestimmte Voraussetzungen (zum Beispiel Konzession, Eintrag in die Handwerksrolle) nötig sind, so sind diese nachzuweisen. Nicht gefördert werden dürfen Tätigkeiten, bei denen von vorn herein eine Scheinselbständigkeit absehbar ist, zum Beispiel weil Sie nur einen Kunden haben und auch nicht die Gewinnung weiterer Kunden beabsichtigen. Ausnahme: Handelsvertreter nach 84 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB). 10. Welche Änderungen muss ich der Arbeitsagentur melden? Wenn Sie die Selbständigkeit abbrechen oder nur noch nebenberuflich (weniger als 15 Stunden pro Woche betreiben), so müssen Sie dies melden. Wenn Sie eine nichtselbständige Tätigkeit annehmen, deren Zeitumfang die selbständige Tätigkeit übertrifft, so sind Sie ebenfalls verpflichtet dies zu melden. 11. Muss ich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlen und wie hoch sind sie? (Unter Vorbehalt) Ebenso wie die meisten anderen Selbständigen werden Sie von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, sofern Sie nicht zu einer Berufsgruppe mit Versicherungspflicht gehören. Sie können sich freiwillig versichern und die Höhe des Beitrags dabei recht frei wählen. Die meisten Selbständigen treffen jedoch privat Vorsorge für das Alter, da sie sich hiervon eine höhere Rendite und somit Rente versprechen.

6 12. Muss ich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen und wie hoch sind sie? Die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung ist freiwillig. Falls Sie nicht privat versichert sind, empfehlen wir Ihnen aber dringend, sich freiwillig gesetzlich zu versichern! Die Beitragssätze der Krankenversicherungen liegen je nach Versicherung und Leistungsumfang bei etwa 14 Prozent, die der Pflegeversicherung bei 1,7 Prozent (beziehungsweise 1,95 Prozent für Kinderlose). Berechnungsgrundlage für die Kranken- und Pflegeversicherung ist der Gründungszuschuss (ohne die zusätzliche 300 Euro-Pauschale) plus das erzielte steuerpflichtige Einkommen. Es gilt ein ermäßigter Mindestbeitrag von etwa 170 Euro für die Kranken- und 20 Euro für die Pflegeversicherung. Das Einstiegsgeld, das Arbeitslosengeld II-Empfänger als Gründungshilfe beantragen können, nahmen im Oktober wie schon in den Vormonaten etwa Gründer in Anspruch. Es wird spannend sein zu beobachten, wieviele Gründer in den kommenden Monaten den Gründungszuschuss in Anspruch nehmen. Die Zahlen werden mit Sicherheit noch deutlich zunehmen, aber in welchem Maße? Die Bundesagentur für Arbeit rechnet im Rahmen ihrer Budgetplanung mit Gründungszuschuss-Gründungen pro Monat. Das Kalkül orientiert sich an der bisherigen Zahl der Überbrückungsgeld-Gründungen: Für eine im Vergleich höhere Zahl spricht, dass auch viele bisherige Ich-AG-Gründer den Gründungszuschuss in Anspruch nehmen werden. Für eine im Vergleich niedrigere Zahl spricht, dass wohl viele Arbeitslose künftig in die 90-Tages-Falle laufen werden: Wer sich erst kurz vor Auslaufen des Arbeitslosengld I Gedanken über eine Gründung macht, wird künftig keinen Anspruch mehr auf die Förderung haben. Per saldo wird so die Annahme der Bundesagentur für Arbeit die Zahl der geförderten Gründung gegenüber der bisherigen Zahl der Überbrückungsgeldgründungen leicht zunehmen, zugleich aber die Gesamtzahl der geförderten Gründungen durch den Wegfall der Ich-AG deutlich abnehmen.

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