Gesetzentwurf der Landesregierung

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1 Landtag Brandenburg Drucksache 5/ Wahlperiode Neudruck Gesetzentwurf der Landesregierung Datum des Eingangs: / Ausgegeben:

2 Gesetzentwurf der Landesregierung A. Problem Es gilt das Sportförderungsgesetz (SportFGBbg) vom 10. Dezember 1992 (GVBl.I/92 S.498), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GVBl.I/07, [Nr. 18], S.284). Gemäß 8 des Sportförderungsgesetzes werden für die Zwecke der Sportförderung ab vom Hundert der Einnahmen aus der Glücksspielabgabe der Lotterien und Sportwetten des Landes, mindestens jedoch 15 Mio. Euro pro Jahr, bereitgestellt. Die Festlegung eines Mindestbetrages war notwendig, da die Einnahmen aus der Glücksspielabgabe in den Jahren vor 2008 deutlich rückläufig waren. Der Sport in Brandenburg trägt durch seine positive Wirkung auf soziale Integration, Bildung und öffentliche Gesundheit außerordentlich zu einem nachhaltigen und integrativen Wachstum und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze bei. U.a. durch die vielen ehrenamtlich Tätigen auf den verschiedenen Ebenen (im Land Brandenburg ca ) und das bürgerschaftliche Engagement im Sport werden Beschäftigungsfähigkeit, soziale Integration insbesondere junger Menschen gestärkt bzw. gefördert. Sport leistet einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Gesundheit und damit der Produktivität der Bevölkerung, was grundsätzlich auch positive Auswirkungen auf die Sozial- und Gesundheitsausgaben hat. Im Land Brandenburg sind gegenwärtig mehr als Brandenburgerinnen und Brandenburger in den Sportvereinen organisiert. Dies entspricht einem Mitgliederzuwachs um fast Mitglieder (ca. 12,21 %) seit Zur Wahrnehmung der vielfältigen Aufgaben sind in den vergangenen Jahren erhebliche Mehrausgaben entstanden, die zum Teil durch die Erhöhung des Mitgliedsbeitrages an den LSB von 5,10 auf 6,- pro Vereinsmitglied und Jahr ausgeglichen werden konnten. Der LSB Brandenburg hat damit im Vergleich mit anderen Landessportbünden einen der höchsten Beiträge. B. Lösung Mit einer Erhöhung auf einen Mindestbetrag von 16 Mio. kann der Sport im Land Brandenburg auch zukünftig seiner gesellschaftlichen Bedeutung gerecht werden, Außerdem kann der Betreuungsbedarf im Kinder- und Jugendsport sichergestellt und die Struktur des Schule-LeistungssportVerbundsystems erhalten werden. Die Erhöhung der Landesmittel nach dem Sportförderungsgesetz ermöglicht auch die dringend erforderliche Weiterentwicklung der Strukturen des Sports für Behinderte.

3 2 Die veranschlagten Mittel tragen somit insgesamt zur Stärkung nachhaltiger Sportstrukturen im Land Brandenburg bei und stärken somit lokale und regionale Entwicklungen im gesamten Land Brandenburg. C. Rechtsfolgenabschätzung I. Erforderlichkeit Die Änderung des Sportförderungsgesetzes ist erforderlich, weil in diesem Gesetz der Umfang der Landesförderung für die Sportförderung festgelegt wird. II. Zweckmäßigkeit Die Änderung des Sportförderungsgesetzes sichert die Erreichung des Ziels. III. Auswirkungen auf Bürger, Wirtschaft und Verwaltung Es wird gewährleistet, dass der Sport auch weiterhin im bisherigen Umfang seiner gesellschaftlichen Aufgabe für die Bevölkerung entsprechen kann. D. Zuständigkeiten Die Landesregierung.

4 Gesetzentwurf für ein Vom... Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 8 Absatz 1 des Sportförderungsgesetzes vom 10. Dezember 1992 (GVBl. I S. 498), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: (1) Für die Zwecke der Sportförderung gemäß den 3 und 7 werden 36 Prozent der Einnahmen aus der Glücksspielabgabe der Lotterien und Sportwetten des Landes, mindestens jedoch Euro pro Jahr, bereitgestellt. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

5 Begründung A. Allgemeiner Teil Der Sport besitzt ein enormes gesellschaftliches Potenzial. Er umfasst eine breite bürgerschaftliche Kraft, vermittelt Demokratieverständnis, trägt zur Gesundheitsförderung, zur sozialen Integration, zur Bildung und Qualifikation bei, setzt Impulse im Beschäftigungsbereich und hat erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Gemäß 8 des Sportförderungsgesetzes werden seit für die Zwecke der Sportförderung 36 vom Hundert der Einnahmen aus der Glücksspielabgabe der Lotterien und Sportwetten des Landes, mindestens jedoch 15 Mio. Euro bereitgestellt. Die Festlegung eines Mindestbetrages wurde erforderlich, da die Einnahmen aus der Glücksspielabgabe in den Jahren vor 2008 deutlich rückläufig waren. Mit einer Erhöhung auf einen Mindestbetrag von 16 Mio. kann der Sport insgesamt seine vielfältigen Aufgaben wahrnehmen und seine bedeutende gesellschaftliche, kulturelle und freizeitgestalterische Funktion erfüllen sowie den Betreuungsbedarf im Kinder- und Jugendsport sicher stellen. Außerdem könnte die dringend erforderliche Weiterentwicklung der Strukturen des Sports für Behinderte durchgeführt werden. Es ist das Ziel, die Gesamtstruktur des Sports durch die Gesetzesänderung zu erhalten. Durch die Erhöhung auf 16 Mio. Euro wird gesichert, dass der Sport auch zukünftig seine gesellschaftliche Rolle zur Verbesserung der sozialen Integration, der Bildung und Gesundheitsförderung sowie zur wirtschaftlichen Entwicklung wahrnehmen kann. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Sportförderung im Land Brandenburg (Sportförderungsgesetz) Zu 8 Abs. 1 Durch das Anheben des Betrages, der für die Sportförderung bereit gestellt wird, ist gewährleistet, dass der Sport im Land Brandenburg auch zukünftig seiner gesellschaftlichen Bedeutung gerecht werden kann. Die veranschlagten Mittel tragen insgesamt zur Stärkung nachhaltiger Sportstrukturen im Land Brandenburg bei und stärken somit lokale und regionale Entwicklungen im gesamten Land. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Der Haushalt 2013/2014 soll zum 1. Januar 2013 in Kraft treten. Es ist daher sachgerecht, das Änderungsgesetz zeitgleich mit dem Haushaltsgesetz 2013/2014 in Kraft zu setzen.

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