Gesetzentwurf der Bundesregierung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte A. Problem und Ziel DieDauerdesRestschuldbefreiungsverfahrensistseitdessenEinführungimJahr 1999umstrittenundsieist isoliertbetrachtet imeuropäischenvergleichverhältnismäßiglang.gescheiterteunternehmerundpersonen,dieaufgrundalltäglicherrisiken wiearbeitslosigkeit,scheidungoderkrankheit indieüberschuldunggeraten,benötigenvielfachkeinejahrelangebewährung,sondern einenfinanziellenneuanfang.derkoalitionsvertragzwischencdu,csuund FDPvom26.Oktober2009siehtvor,dieDauerdesRestschuldbefreiungsverfahrensvonsechsaufdreiJahrezuhalbieren.HierdurchsollinsbesondereUnternehmensgründernnacheinemFehlstartzügigeinezweiteChanceeröffnet werden.dabeimussgewährleistetsein,dassdieverfassungsrechtlicheneigentumsrechtedergläubigergewahrtbleiben.zugleichfehlenimrestschuldbefreiungsverfahrenanreizefürdenschuldner,sichinbesonderemmaßeumeinebefriedigung der gegen ihn bestehenden Forderungen zu bemühen. SchließlichsollendasRestschuldbefreiungsverfahrenunddasVerbraucherinsolvenzverfahren flexibler, effektiver und weniger aufwändig gestaltet werden. B. Lösung DerGesetzentwurfermöglichtesSchuldnernerstmals,dasRestschuldbefreiungsverfahrenvorzeitignachdreioderfünfJahrenzubeenden,wennsieinnerhalbder genanntenzeiträumeeinemindestbefriedigungsquoteerfüllenoderzumindest diekostendesverfahrenstragen.dergesetzentwurfführtdamiteinanreizsystemein,vondemsowohlschuldneralsauchgläubigerprofitierenkönnen. ZugleichwirddasRestschuldbefreiungsverfahrenumgestaltet.HierdurchwerdenSchwachstellenimgeltendenRechtbehobenundderVerkürzungdesRestschuldbefreiungsverfahrenswirdRechnunggetragen.Insbesonderewerdenverschiedene Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte vorgeschlagen. DarüberhinausenthältderGesetzentwurfweitereVorschriften,umdasVerbraucherinsolvenz-unddasRestschuldbefreiungsverfahreneffektiverauszugestalten:ImVerbraucherinsolvenzverfahrensollendieEinigungschancenzwischen SchuldnerundGläubigernerhöhtwerden.Dazuwirdderaußergerichtliche EinigungsversuchgestärktundstattdesgerichtlichenSchuldenbereinigungsplanverfahrensauchinVerbraucherinsolvenzverfahrendieMöglichkeiteines Insolvenzplanverfahrenseröffnet.DerGesetzentwurfenthältdesWeitereneine Regelung zum Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand FinanzielleAuswirkungenaufdenBundeshaushaltoderdieLandeshaushalte sind nicht zu erwarten.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DurchdieUmsetzungderÄnderungenimVerbraucherinsolvenz-undimRestschuldbefreiungsverfahrenistmitEinsparungenbeidenLändernzurechnen.InsbesonderewirdsichdieEinführungeinerMöglichkeiteinervorzeitigenRestschuldbefreiungpositivaufdieKostenentwicklungimInsolvenzverfahrenauswirken,dadurchdievorgeseheneVerfahrensverkürzungAusgabeneingespart unddurchdieeinführungvonmindestquoteneinnahmenerhöhtwerden.darüberhinausenthältdergesetzentwurfverschiedenemaßnahmenzurverfahrenserleichterunginnichtsobedeutendeninsolvenzsachen (z.b.schriftlichkeitdes Verfahrens,VerzichtaufBerichtstermin)undzurVermeidungsinnloserInsolvenzverfahreninFällen,indeneneineRestschuldbefreiungvonAnfanganausgeschlossenist.MehrkostendurchdieNeueinführungdesInsolvenzplanverfahrensinVerbraucherinsolvenzverfahrensindnichtzuerwarten,dadieseslediglich an die Stelle des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens tritt. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger DerGesetzentwurfenthältfürBürgerinnenundBürgerkeineneueninhaltlichen Pflichten,diemiteinemErfüllungsaufwandverbundenwären.EineInformationspflichtwirdabgeschafft,waszueinerEntlastunginHöhevon20Minuten profallführt.diesentsprichteinerjährlichenentlastungfürbürgerinnenund Bürgervonrund36600Stunden.Zusätzlichwerdenrund55000Eurojährliche Sachkosteneingespart.ImÜbrigenwerdenbestehendePflichtennichtgeändert. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung FürdieAnpassungbereitsgenutzterEDV-ProgrammekönnenderVerwaltung derländereinmaligkostenentstehen,diejedochnichtbeziffertwerdenkönnen,weilnichtinalleninsolvenzgerichtendurchgängigedvfürdiebearbeitung von Insolvenzverfahren eingesetzt wird. F. Weitere Kosten KostenfürWirtschaftsunternehmenentstehennicht.Vielmehristzuerwarten, dassdiemöglichkeiteinervorzeitigenrestschuldbefreiungsichpositivaufdie BefriedigungsquotenderGläubigerauswirkenkann,weilsiedemSchuldner Anreize setzt, sich verstärkt um eine Gläubigerbefriedigung zu bemühen. AuswirkungenaufdasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/11268

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/11268 Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung DieInsolvenzordnungvom5.Oktober1994 (BGBl.I S.2866),diezuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. 4a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz2werdendiewörter desverfahrensüber den Schuldenbereinigungsplan und gestrichen. b)insatz3werdendiewörter einerderversagungsgründedes 290Abs.1Nr.1und3 durchdiewörter einversagungsgrunddes 290Absatz1Nummer 1 ersetzt. 2. 4c Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4.derSchuldnerkeineangemesseneErwerbstätigkeit ausübtund,wennerohnebeschäftigungist,sich nichtumeinesolchebemühtodereinezumutbare TätigkeitablehntunddadurchdieBefriedigungder Insolvenzgläubigerbeeinträchtigt;diesgiltnicht, wenndenschuldnerkeinverschuldentrifft; 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)SinddieVermögensverhältnissedesSchuldners überschaubarundistdiezahldergläubigeroderdie HöhederVerbindlichkeitengering,wirddasVerfahren schriftlichdurchgeführt.dasinsolvenzgerichtkannanordnen,dassdasverfahrenodereinzelneseinerteile mündlichdurchgeführtwerden,wenndieszurförderungdesverfahrensablaufsangezeigtist.eskanndiese Anordnungjederzeitaufhebenoderändern.DieAnordnung,ihreAufhebungoderAbänderungsindöffentlich bekannt zu machen. 4. Dem 15a wird folgender Absatz 6 angefügt: (6)AufVereineundStiftungen,fürdie 42Absatz2desBürgerlichenGesetzbuchsgilt,sinddieAbsätze 1 bis 5 nicht anzuwenden. 5.In 20Absatz2wirddieAngabe 303 durchdieangabe 303a ersetzt a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter gegendenschuldner gestrichen. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: IstderAntragdesGläubigersunbegründet, werdendemgläubigerdiekostenauferlegt, ansonsten dem Schuldner. cc)indemneuensatz3werdendiewörter dem Schuldner durchdiewörter dem,derdie Kosten zu tragen hat, ersetzt. b)inabsatz2satz1werdendiewörter demschuldner durchdiewörter dem,derdiekostenzutragen hat, ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 270 bleibt unberührt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)innummer1wirddaswort Geburtsjahr durch das Wort Geburtsdatum ersetzt. bb)innummer3wirddassemikolonamende durch einen Punkt ersetzt. cc) Nummer 4 wird aufgehoben. 8. Dem 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: DasGerichtsollaufdenBerichtsterminverzichten, wenndievermögensverhältnissedesschuldnersüberschaubarsindunddiezahldergläubigeroderdie Höhe der Verbindlichkeiten gering ist Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 10.In 35Absatz2Satz2wirddieAngabe Abs.2 durch die Angabe Absatz 3 ersetzt. 11.In 56Absatz1Satz3Nummer1wirddasKommaam Ende durch das Wort oder ersetzt. 12. Dem 63 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)DieTätigkeitdesvorläufigenInsolvenzverwalterswirdgesondertvergütet.ErerhältinderRegel 25ProzentderVergütungdesInsolvenzverwaltersbezogenaufdasVermögen,aufdassichseineTätigkeit währenddeseröffnungsverfahrenserstreckt.maßgebendfürdiewertermittlungistderzeitpunktderbeendigungdervorläufigenverwaltungoderderzeitpunkt, abdemdergegenstandnichtmehrdervorläufigenverwaltungunterliegt.beträgtdiedifferenzdestatsächlichenwertsderberechnungsgrundlagedervergütung zudemdervergütungzugrundegelegtenwertmehrals 20Prozent,sokanndasGerichtdenBeschlussüberdie VergütungdesvorläufigenInsolvenzverwaltersbiszur RechtskraftderEntscheidungüberdieVergütungdes Insolvenzverwalters ändern.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode wird wie folgt gefasst: 65 Verordnungsermächtigung DasBundesministeriumderJustizwirdermächtigt, dievergütungunddieerstattungderauslagendesvorläufigeninsolvenzverwaltersunddesinsolvenzverwalterssowiedashierfürmaßgeblicheverfahrendurch Rechtsverordnung zu regeln wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)DieinAbsatz1genannteFristbeträgtdrei Monate,wenneinVerbraucherinsolvenzverfahren nach 304eröffnetwird,nachdemeineaußergerichtlicheEinigungmitdenGläubigernüberdieSchuldenbereinigungaufderGrundlageeinesPlanserfolglos blieb wird aufgehoben. 16.In 174Absatz2werdendieWörter Handlungdes Schuldners durchdiewörter Handlung,einevorsätzlichepflichtwidrigeVerletzungeinergesetzlichenUnterhaltspflichtodereineSteuerstraftatdesSchuldners nachden 370,373oder 374derAbgabenordnung ersetzt. 17.In 175Absatz2werdennachdemWort Handlung diewörter,auseinervorsätzlichpflichtwidrigverletztengesetzlichenunterhaltspflicht,oderauseiner Steuerstraftatnachden 370,373oder 374derAbgabenordnung eingefügt. 18. Dem 270 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: DieVorschriftendiesesTeilssindaufVerbraucherinsolvenzverfahren nach 304 nicht anzuwenden wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: DerSchuldnerhatdemAntrageineErklärungbeizufügen,obeinFalldes 287aAbsatz2Satz1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. b)inabsatz2satz1wirdnachdemwort Insolvenzverfahrens das Wort (Abtretungsfrist) eingefügt. c) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4) DieInsolvenzgläubiger,dieForderungenangemeldethaben,sindbiszumSchlussterminzudem Antrag des Schuldners zu hören. 20.Die 288und289werdendurchdiefolgenden 287a bis 289 ersetzt: 287a Entscheidung des Insolvenzgerichts (1)IstderAntragaufRestschuldbefreiungzulässig, sostelltdasinsolvenzgerichtdurchbeschlussfest,dass derschuldnerrestschuldbefreiungerlangt,wenner denobliegenheitennach 295nachkommtunddie VoraussetzungenfüreineVersagungnachden 290, 297bis298nichtvorliegen.DerBeschlussistöffentlichbekanntzumachen.GegendenBeschlusssteht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2)DerAntragaufRestschuldbefreiungistunzulässig, wenn 1.demSchuldnerindenletztenzehnJahrenvordem AntragaufEröffnungdesInsolvenzverfahrensoder nachdiesemantragrestschuldbefreiungerteiltoder wennihmdierestschuldbefreiungindenletztenfünf JahrenvordemAntragaufEröffnungdesInsolvenzverfahrensodernachdiesemAntragnach 297versagt worden ist oder 2.demSchuldnerindenletztendreiJahrenvordemAntragaufEröffnungdesInsolvenzverfahrensoder nachdiesemantragrestschuldbefreiungnach 290 Absatz1Nummer5,6oder7odernach 296versagt worden ist; dies gilt auch im Fall des 297a, wenn dienachträglicheversagungaufgründenach 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist. IndiesenFällenhatdasGerichtdemSchuldnerGelegenheitzugeben,denEröffnungsantragvorderEntscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen. 288 Bestimmung des Treuhänders DerSchuldnerunddieGläubigerkönnendemInsolvenzgerichtalsTreuhändereinefürdenjeweiligenEinzelfallgeeignetenatürlichePersonvorschlagen.Wenn nochkeineentscheidungüberdierestschuldbefreiung ergangenist,bestimmtdasgerichtzusammenmitder Entscheidung,mitderesdieAufhebungoderdieEinstellungdesInsolvenzverfahrenswegenMasseunzulänglichkeitbeschließt,denTreuhänder,aufdendie pfändbarenbezügedesschuldnersnachmaßgabeder Abtretungserklärung ( 287 Absatz 2) übergehen. 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens ImFallderEinstellungdesInsolvenzverfahrens kannrestschuldbefreiungnurerteiltwerden,wenn nachanzeigedermasseunzulänglichkeitdieinsolvenzmassenach 209verteiltwordenistunddieEinstellung nach 211 erfolgt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)dersatzteilvornummer1wirdwiefolgtgefasst: DieRestschuldbefreiungistdurchBeschluss zuversagen,wenndiesvoneineminsolvenzgläubiger,derseineforderungangemeldethat, beantragt worden ist und wenn. bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.derSchuldnerindenletztenfünfJahren vordemantragauferöffnungdesinsolvenzverfahrensodernachdiesemantrag wegeneinerstraftatnachden 283bis 283cdesStrafgesetzbuchsrechtskräftigzu einergeldstrafevonmehrals90tagessät-

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/11268 zenodereinerfreiheitsstrafevonmehrals drei Monaten verurteilt worden ist,. cc) Nummer 3 wird aufgehoben. dd)innummer4werdendiewörter imletzten Jahr durchdiewörter indenletztendreijahren ersetzt. ee)innummer5werdendiewörter währenddes Insolvenzverfahrens gestrichenundwirddas Wort oder amendedurcheinkommaersetzt. ff)innummer6werdendiewörter dennach 305Abs.1Nr.3 durchdiewörter dernach 287Absatz1Satz3vorzulegendenErklärung undindennach 305Absatz1Nummer3 undwirdderpunktamendedurcheinkomma ersetzt. gg) Folgende Nummer 7 wird angefügt: 7.derSchuldnerseineErwerbsobliegenheit nach 295Absatz1verletztunddadurch diebefriedigungderinsolvenzgläubiger beeinträchtigt;diesgiltnicht,wennden SchuldnerkeinVerschuldentrifft; 296 Absatz 2 gilt entsprechend. b)absatz2wirddurchdiefolgendenabsätze2und3 ersetzt: (2)DerAntragdesGläubigerskannbiszum SchlussterminoderbiszurEntscheidungnach 211 Absatz1schriftlichgestelltwerden;eristnurzulässig,wenneinVersagungsgrundglaubhaftgemacht wird.dieentscheidungüberdenversagungsantrag erfolgtnachdemgemäßsatz1maßgeblichenzeitpunkt. (3)GegendenBeschlussstehtdemSchuldner undjedeminsolvenzgläubiger,derdieversagung derrestschuldbefreiungbeantragthat,diesofortige Beschwerdezu.DerBeschlussistöffentlichbekannt zu machen wird aufgehoben Absatz1Satz4und5wirddurchfolgendenSatz ersetzt: DerTreuhänderkanndieVerteilunglängstensbiszum EndederAbtretungsfristaussetzen,wenndiesangesichtsderGeringfügigkeitderzuverteilendenBeträge angemessenerscheint;erhatdiesdemgerichteinmal jährlichunterangabederhöhedererlangtenbeträge mitzuteilen wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter währendderlaufzeitderabtretungserklärung durchdiewörter in demzeitraumzwischenbeendigungdesinsolvenzverfahrensunddemendederabtretungsfrist ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)EineAufrechnunggegendieForderungauf diebezüge,dievonderabtretungserklärungerfasst werden, ist nicht zulässig wird wie folgt geändert: a)absatz1wirddurchdiefolgendenabsätze1und2 ersetzt: (1)WährendderAbtretungsfristobliegtesdem Schuldner,eineangemesseneErwerbstätigkeitauszuübenund,wennerohneBeschäftigungist,sich umeinesolchezubemühenundkeinezumutbare Tätigkeit abzulehnen. (2)IndemZeitraumzwischenBeendigungdes InsolvenzverfahrensunddemEndederAbtretungsfrist obliegt es dem Schuldner, 1.Vermögen,daservonTodeswegenodermit RücksichtaufeinkünftigesErbrechterwirbt,zur HälftedesWertesandenTreuhänderherauszugeben; 2.jedenWechseldesWohnsitzesoderderBeschäftigungsstelleunverzüglichdemInsolvenzgericht unddemtreuhänderanzuzeigen,keinevonder AbtretungserklärungerfasstenBezügeundkein vonnummer1erfasstesvermögenzuverheimlichenunddemgerichtunddemtreuhänderauf VerlangenAuskunftüberseineErwerbstätigkeit oderseinebemühungenumeinesolchesowie überseinebezügeundseinvermögenzuerteilen; 3.ZahlungenzurBefriedigungderInsolvenzgläubigernurandenTreuhänderzuleistenundkeinemInsolvenzgläubigereinenSondervorteilzu verschaffen. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz In 296Absatz1Satz1werdendieWörter während derlaufzeitderabtretungserklärung durchdiewörter indemzeitraumzwischenbeendigungdesinsolvenzverfahrensunddemendederabtretungsfrist ersetzt wirddurchdiefolgenden 297und297aersetzt: 297 Insolvenzstraftaten (1)DasInsolvenzgerichtversagtdieRestschuldbefreiungaufAntrageinesInsolvenzgläubigers,wennder SchuldnerindemZeitraumzwischenSchlusstermin undaufhebungdesinsolvenzverfahrensoderindem ZeitraumzwischenBeendigungdesInsolvenzverfahrensunddemEndederAbtretungsfristwegeneiner Straftatnachden 283bis283cdesStrafgesetzbuchs rechtskräftigzueinergeldstrafevonmehrals90tagessätzenodereinerfreiheitsstrafevonmehralsdrei Monaten verurteilt wird. (2) 296Absatz1Satz2und3,Absatz3giltentsprechend. 297a Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe (1)DasInsolvenzgerichtversagtdieRestschuldbefreiungaufAntrageinesInsolvenzgläubigers,wenn sichnachdemschlussterminoderimfalledes 211 nachdereinstellungherausstellt,dasseinversagungsgrundnach 290Absatz1vorgelegenhat.DerAntrag

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode kannnurbinnensechsmonatennachdemzeitpunkt gestelltwerden,zudemderversagungsgrunddem Gläubigerbekanntgewordenist.Eristnurzulässig, wennglaubhaftgemachtwird,dassdievoraussetzungendersätze1und2vorliegenunddassdergläubiger biszudemgemäßsatz1maßgeblichenzeitpunktkeine Kenntnis von ihnen hatte. (2) 296 Absatz 3 gilt entsprechend. 28.In 299wirddieAngabe 296,297 durchdieangabe den 296,297,297a undwerdendiewörter LaufzeitderAbtretungserklärung durchdaswort Abtretungsfrist ersetzt wirddurchdiefolgenden 300und300aersetzt: 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung (1)DasInsolvenzgerichtentscheidetnachAnhörung derinsolvenzgläubiger,desinsolvenzverwaltersoder TreuhändersunddesSchuldnersdurchBeschlussüber dieerteilungderrestschuldbefreiung,wenndieabtretungsfristohnevorzeitigebeendigungverstrichenist. HatderSchuldnerdieKostendesVerfahrensberichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn 1.imVerfahrenkeinInsolvenzgläubigereineForderungangemeldethatoderwenndieForderungender InsolvenzgläubigerbefriedigtsindundderSchuldnerdiesonstigenMasseverbindlichkeitenberichtigt hat, 2.dreiJahrederAbtretungsfristverstrichensindund deminsolvenzverwalterodertreuhänderinnerhalb dieseszeitraumseinbetragzugeflossenist,dereine BefriedigungderForderungenderInsolvenzgläubigerinHöhevonmindestens25Prozentermöglicht, oder 3. fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind. Satz1giltentsprechend.EineForderungwirdbeider ErmittlungdesProzentsatzesnachSatz2Nummer2 berücksichtigt,wennsieindasschlussverzeichnisaufgenommenwurde.fehlteinschlussverzeichnis,wird eineforderungberücksichtigt,diealsfestgestelltgilt oderderengläubigerentsprechend 189Absatz1 FeststellungsklageerhobenoderdasVerfahrenindem früheranhängigenrechtsstreitaufgenommenhat.das VorliegenderVoraussetzungenvonSatz2Nummer1 bis 3 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. (2)DasInsolvenzgerichtversagtdieRestschuldbefreiungaufAntrageinesInsolvenzgläubigers,wenndie Voraussetzungendes 290Absatz1,des 296Absatz1 oderabsatz2satz3,des 297oderdes 297avorliegen,oderaufAntragdesTreuhänders,wenndieVoraussetzungen des 298 vorliegen. (3)DerBeschlussistöffentlichbekanntzumachen. GegendenBeschlussstehtdemSchuldnerundjedem Insolvenzgläubiger,derbeiderAnhörungnachAbsatz1 dieversagungderrestschuldbefreiungbeantragtoder derdasnichtvorliegendervoraussetzungeneinervorzeitigenrestschuldbefreiungnachabsatz1satz2geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu. 300a Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren (1)WirddemSchuldnerRestschuldbefreiungerteilt, gehörtdasvermögen,dasderschuldnernachendeder AbtretungsfristodernachEintrittderVoraussetzungen des 300Absatz1Satz2erwirbt,nichtmehrzurInsolvenzmasse.Satz1giltnichtfürVermögensbestandteile, dieaufgrundeineranfechtungdesinsolvenzverwalterszurinsolvenzmassezurückgewährtwerdenoder dieaufgrundeinesvominsolvenzverwaltergeführten RechtsstreitsoderaufGrundVerwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören. (2)BiszurrechtskräftigenErteilungderRestschuldbefreiunghatderVerwalterdenNeuerwerb,derdem Schuldnerzusteht,treuhänderischzuvereinnahmen undzuverwalten.nachrechtskräftigererteilungder RestschuldbefreiungfindetdieVorschriftdes 89 keineanwendung.derinsolvenzverwalterhatbei RechtskraftderErteilungderRestschuldbefreiungdem SchuldnerdenNeuerwerbherauszugebenundüberdie Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen. (3)DerInsolvenzverwalterhatfürseineTätigkeit nachabsatz2,sofernrestschuldbefreiungrechtskräftigerteiltwird,gegenüberdemschuldneranspruchauf VergütungundaufErstattungangemessenerAuslagen. 293 gilt entsprechend Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.VerbindlichkeitendesSchuldnersauseinervorsätzlichbegangenenunerlaubtenHandlung,aus rückständigemgesetzlichenunterhalt,dender Schuldnervorsätzlichpflichtwidrignichtgewährt hat,oderauseinemsteuerschuldverhältnis,sofern derschuldnerimzusammenhangdamitwegen einersteuerstraftatnachden 370,373oder 374derAbgabenordnungrechtskräftigverurteilt wordenist;dergläubigerhatdieentsprechende ForderungunterAngabediesesRechtsgrundes nach 174 Absatz 2 anzumelden; wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: (1)AufAntrageinesInsolvenzgläubigerswiderruftdasInsolvenzgerichtdieErteilungderRestschuldbefreiung, wenn 1.sichnachträglichherausstellt,dassderSchuldner eineseinerobliegenheitenvorsätzlichverletzt unddadurchdiebefriedigungderinsolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat, 2.sichnachträglichherausstellt,dassderSchuldner währendderabtretungsfristnachmaßgabevon 297Absatz1verurteiltwordenist,oderwenn derschuldnererstnacherteilungderrestschuldbefreiungwegeneinerbiszumendeder AbtretungsfristbegangenenStraftatnachMaßgabe von 297 Absatz 1 verurteilt wird oder 3.derSchuldnernachErteilungderRestschuldbefreiungAuskunfts-oderMitwirkungspflichten vorsätzlichodergrobfahrlässigverletzthat,die

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/11268 ihmnachdiesemgesetzwährenddesinsolvenzverfahrens obliegen. (2)DerAntragdesGläubigersistnurzulässig, wennerinnerhalbeinesjahresnachderrechtskraft derentscheidungüberdierestschuldbefreiunggestelltwird;einwiderrufnachabsatz1nummer3 kannbiszusechsmonatenachrechtskräftigeraufhebungdesinsolvenzverfahrensbeantragtwerden. DerGläubigerhatdieVoraussetzungendesWiderrufsgrundesglaubhaftzumachen.IndenFällendes Absatzes1Nummer1hatderGläubigerzudem glaubhaftzumachen,dasserbiszurrechtskraftder EntscheidungkeineKenntnisvomWiderrufsgrund hatte. b)inabsatz3satz1werdendiewörter dertreuhänder durchdiewörter indenfällendesabsatzes1 Nummer1und3auchderTreuhänderoderInsolvenzverwalter ersetzt. 32. Nach 303 wird folgender 303a eingefügt: 303a Eintragung in das Schuldnerverzeichnis DasInsolvenzgerichtordnetdieEintragungindas Schuldnerverzeichnisnach 882bderZivilprozessordnung an. Eingetragen werden Schuldner, 1.denendieRestschuldbefreiungnachden 290, 296,297oder297aoderaufAntrageinesInsolvenzgläubigersnach 300Absatz2versagtoderdessen Restschuldbefreiung widerrufen worden ist, 2. deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist. EsübermitteltdieAnordnungunverzüglichelektronischdemzentralenVollstreckungsgerichtnach 882h Absatz1derZivilprozessordnung. 882cAbsatz2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 33.DieÜberschriftendesNeuntenTeilsunddesErsten Abschnitts werden durch folgende Überschrift ersetzt: Neunter Teil Verbraucherinsolvenzverfahren. 34.DieÜberschriftdesZweitenAbschnittswirdgestrichen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)indemsatzteilvornummer1wirddieangabe ( 311) gestrichen. bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.eineBescheinigung,dievoneinergeeignetenPersonoderStelleaufderGrundlage persönlicherberatungundeingehenderprüfungdereinkommens-undvermögensverhältnissedesschuldnersausgestelltistund ausdersichergibt,dassinnerhalbderletzten sechsmonatevordemeröffnungsantrag eineaußergerichtlicheeinigungmitden GläubigernüberdieSchuldenbereinigung aufdergrundlageeinesplanserfolglosversuchtwordenistodereineaußergerichtliche Einigungoffensichtlichaussichtsloswar; offensichtlichaussichtslosisteineeinigung inderregel,wenndiegläubigerimrahmeneinerschuldenbereinigungvoraussichtlichnichtmehralsfünfprozentihrer Forderungenerhaltenhättenoderder Schuldner20odermehrGläubigerhat;die Länderkönnenbestimmen,welchePersonenoderStellenalsgeeignetanzusehen sind;. cc)innummer3wirddassemikolonamende durch einen Punkt ersetzt. dd) Nummer 4 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)HatderSchuldnerdieamtlichenFormulare nachabsatz5nichtvollständigausgefülltabgegeben,fordertihndasinsolvenzgerichtauf,das Fehlendeunverzüglichzuergänzen.Kommtder SchuldnerdieserAufforderungnichtbinneneines Monatsnach,istseinAntragalsunzulässigzuverwerfen.GegendieseEntscheidungstehtdem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. c)inabsatz4satz1werdendiewörter imverfahren nach diesem Abschnitt gestrichen. d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: a wird aufgehoben wird wie folgt gefasst: 306 Eröffnungsantrag eines Gläubigers DasBundesministeriumderJustizwirdermächtigt, durchrechtsverordnungmitzustimmungdesbundesrateszurvereinfachungdesverbraucherinsolvenzverfahrensfürdiebeteiligtenformularefürdie nachabsatz1nummer1bis3vorzulegendenbescheinigungen,anträgeundverzeichnisseeinzuführen. BeantragteinGläubigerdieEröffnungdesVerfahrens,sohatdasInsolvenzgerichtvorderEntscheidung überdieeröffnungdemschuldnergelegenheitzugeben,ebenfallseinenantragzustellen.stelltderschuldnereinenantrag,haterzunächsteineaußergerichtliche Einigungnach 305Absatz1Nummer1zuversuchen. 38. Die 307 bis 310 werden aufgehoben. 39. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird gestrichen. 40. Die 311 bis 314 werden aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Rechtspflegergesetzes 41.In 345Absatz1Satz2wirddieAngabe Satz1 gestrichen. 18Absatz1desRechtspflegergesetzesvom5.November1969 (BGBl.IS.2065),daszuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1.InNummer1werdendieWörter sowiedesverfahrens übereinenschuldenbereinigungsplannachden 305 bis 310 der Insolvenzordnung gestrichen. 2.InNummer3werdendieAngaben 289,296,297 und300 durchdieangaben 287a,290,296bis 297a und 300 ersetzt. Artikel 3 Änderung des Beratungshilfegesetzes Dem 2desBeratungshilfegesetzesvom18.Juni1980 (BGBl.IS.689),daszuletztdurch geändertwordenist, wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)BeratungshilfenachdiesemGesetzwirdregelmäßig nichtgewährtfüreineüberdieberatunghinausgehendetätigkeitmitdemzieleineraußergerichtlicheneinigungmit dengläubigernüberdieschuldenbereinigungaufder GrundlageeinesPlans,wenneineEinigungoffensichtlich aussichtslosnach 305Absatz1Nummer1derInsolvenzordnung ist. 4 Absatz 2 Satz 4 ist nicht anzuwenden. Artikel 4 Änderung der Zivilprozessordnung DieZivilprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.Dezember2005 (BGBl.IS.3202;2006I S.431;2007IS.1781),diezuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3.derenEintragungdasInsolvenzgerichtnach Maßgabedes 26Absatz2oderdes 303ader Insolvenzordnung angeordnet hat. b) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4.imFalldesAbsatzes1Nummer3dasDatumder EintragungsanordnungsowiedieFeststellung, dasseinantragauferöffnungdesinsolvenzverfahrensüberdasvermögendesschuldnersmangelsmassegemäß 26Absatz1Satz1derInsolvenzordnungabgewiesenwurde,oderbeieinerEintragunggemäß 303aderInsolvenzordnungderzurEintragungführendeGrundunddas Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts e Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses DieSchuldnerverzeichnisführungsverordnungvom [einsetzen:datumderausfertigungundfundstelle;bundesratsdrucksache 263/12] wird wie folgt geändert: 1. 4 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 2.In 10Absatz1und2wirdjeweilsdasWort fünf durch das Wort drei ersetzt. Artikel 6 Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung DieInsolvenzrechtlicheVergütungsverordnungvom19.August1998 (BGBl.IS.2205),diezuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)inbuchstabecwirdnachdemkommadaswort oder gestrichen. b)inbuchstabedwirdderpunktamendedurchdas Wort oder ersetzt. c) Folgender Buchstabe e wird angefügt: e)dievermögensverhältnissedesschuldnersüberschaubarsindunddiezahldergläubigeroder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. 2.InderÜberschriftdesZweitenAbschnittsundin 10 werdenjeweilsdiewörter TreuhändersimvereinfachtenInsolvenzverfahren durchdiewörter Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)FürdieBerechnungderVergütungdesvorläufigenInsolvenzverwaltersistdasVermögenzugrundezulegen,aufdassichseineTätigkeitwährend deseröffnungsverfahrenserstreckt.vermögensgegenstände,andenenbeiverfahrenseröffnungausoderabsonderungsrechtebestehen,werdendemvermögennachsatz1hinzugerechnet,sofernsichder vorläufigeinsolvenzverwalterinerheblichemumfangmitihnenbefasst.siebleibenunberücksichtigt, sofernderschuldnerdiegegenständelediglichauf GrundeinesBesitzüberlassungsvertragesinBesitz hat. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddieangabe Satz2 durchdie Angabe Satz 1 ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben wird wie folgt gefasst: 13 Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren WerdenineinemVerfahrennachdemNeuntenTeilder InsolvenzordnungdieUnterlagennach 305Absatz1 Nummer1derInsolvenzordnungvoneinergeeigneten PersonoderStelleerstellt,ermäßigtsichdieVergütung nach 2 Absatz 2 Satz 1 auf 800 Euro. 5.In 17Absatz2wirddieAngabe 56Absatz2 durch die Angabe 56a ersetzt. 6. Dem 19 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)AufInsolvenzverfahren,dievordem [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel13satz1diesesgesetzes]beantragtwordensind,sinddievorschriftendieserverordnunginihrerbiszuminkrafttretendes Gesetzesvom [einsetzen:datumderausfertigung

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/11268 undfundstelledesgesetzes]am [einsetzen:datum desinkrafttretensnachartikel13satz1diesesgesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden. Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung DasEinführungsgesetzzurInsolvenzordnungvom5.Oktober1994 (BGBl.IS.2911),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.InArtikel102 5Absatz1Satz3wirddieAngabe Satz 1 gestrichen. 2.VorArtikel104wirdfolgenderArtikel103 [einsetzen:beiderverkündungnächsterfreierbuchstabenzusatz] eingefügt: Artikel 103 [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte AufInsolvenzverfahren,dievordem [einsetzen: DatumdesInkrafttretensnachArtikel13Satz1dieses Gesetzes]beantragtwordensind,sinddiebisdahingeltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Artikel 8 Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes In 2Nummer2desInsolvenzstatistikgesetzesvom7.Dezember2011 (BGBl.IS.2582,2589)werdendieWörter bei Annahme des Schuldenbereinigungsplans, gestrichen. Artikel 9 Änderung des Gerichtskostengesetzes DasGerichtskostengesetzvom5.Mai2004 (BGBl.I S.718),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Absatz3giltnichtinStrafsachenundingerichtlichen VerfahrennachdemGesetzüberOrdnungswidrigkeiten. 2.In 23Absatz2werdendieWörter ( 296,297,300 und303derinsolvenzordnung) durchdiewörter ( 296bis297a,300und303derInsolvenzordnung) ersetzt. 3.DieAnlage1 (Kostenverzeichnis)wirdwiefolgtgeändert: a) In Nummer 2310 wird die Anmerkung gestrichen. b)innummer2350wirdimgebührentatbestanddie Angabe ( 296,297,300,303InsO) durchdie Wörter ( 296bis297a,300und303InsO) ersetzt. Artikel 10 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes DieAnlage1 (Vergütungsverzeichnis)zumRechtsanwaltsvergütungsgesetzvom5.Mai2004 (BGBl.IS.718, 788),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1. Nummer 2502 wird wie folgt geändert: a) Der Gebührentatbestand wird wie folgt gefasst: Beratungstätigkeit,diediePrüfungderErfolgsaussichteineraußergerichtlichenEinigungmitden GläubigernüberdieSchuldenbereinigungaufder GrundlageeinesPlans ( 305Abs.1Nr.1InsO)zum Gegenstand hat: Die Gebühr 2501 beträgt. b) Folgende Anmerkung wird angefügt: MitderGebühristauchdieAusstellungeinerBescheinigungüberdieAussichtslosigkeiteineraußergerichtlichenEinigung ( 305Abs.1Nr.1InsO)abgegolten. 2. Die Nummern 3315 und 3316 werden aufgehoben. Artikel 11 Änderung der Abgabenordnung DieAbgabenordnunginderFassungderBekanntmachungvom1.Oktober2002 (BGBl.IS.3866;2003I S.61),diezuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter odereinengerichtlichen Schuldenbereinigungsplan gestrichen. b)inabsatz2satz1werdendiewörter odereinengerichtlichenschuldenbereinigungsplan unddiewörter oderdergerichtlicheschuldenbereinigungsplan gestrichen. 2.In 251Absatz2Satz2wirddieAngabe 201Abs.2, 257und308Abs.1 durchdiewörter 201Absatz2 und des 257 ersetzt. Artikel 12 Änderung des Genossenschaftsgesetzes DasGenossenschaftsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom16.Oktober2006 (BGBl.IS.2230),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)nachderangabezu 66wirdfolgendeAngabeeingefügt: 66aKündigung im Insolvenzverfahren. b)nachderangabezu 67bwirdfolgendeAngabeeingefügt: 67cKündigungsausschlussbeiWohnungsgenossenschaften.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2. Nach 66 wird folgender 66a eingefügt: 66a Kündigung im Insolvenzverfahren WirddasInsolvenzverfahrenüberdasVermögeneinesMitgliedseröffnetundeinInsolvenzverwalterbestellt,sokannderInsolvenzverwalterdasKündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben. 3. Nach 67b wird folgender 67c eingefügt: 67c Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften (1)DieKündigungderMitgliedschaftineinerWohnungsgenossenschaftdurchdenGläubiger ( 66)oder deninsolvenzverwalter ( 66a)istausgeschlossen,wenn 1.dieMitgliedschaftVoraussetzungfürdieNutzungder Wohnung des Mitglieds ist und 2.seinGeschäftsguthabenhöchstensdasVierfachedes aufeinenmonatentfallendennutzungsentgeltsohne diealspauschaleodervorauszahlungausgewiesenen Betriebskosten oder höchstens Euro beträgt. (2)ÜbersteigtdasGeschäftsguthabendesMitglieds denbetragnachabsatz1nummer2,istdiekündigung dermitgliedschaftnachabsatz1auchdannausgeschlossen,wennesdurchkündigungeinzelnergeschäftsanteilenach 67baufeinennachAbsatz1Nummer 2 zulässigen Betrag vermindert werden kann. Artikel 13 Inkrafttreten DiesesGesetztrittvorbehaltlichdesSatzes2amersten TagdesdrittenaufdieVerkündungfolgendenKalendermonatsinKraft.Artikel12trittamTagnachderVerkündung in Kraft.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/11268 Begründung A.Allgemeiner Teil DerGesetzentwurfermöglichtesSchuldnernerstmals,das Restschuldbefreiungsverfahrenvorzeitignachdreibzw.fünf Jahrenzubeenden,wennsieinnerhalbdergenanntenZeiträumenebendenVerfahrenskosteneineMindestbefriedigungsquoteerfüllenoderzumindestdieKostendesVerfahrenstragen.DerGesetzentwurfführtdamiteinAnreizsystem ein,vondemsowohlschuldneralsauchgläubigerprofitierenkönnen.gleichzeitigsiehtderentwurfverschiedene MaßnahmenzurStärkungderGläubigerrechtevor.Das Restschuldbefreiungsverfahrenwirdumgestaltet.Hierdurch werdenschwachstellenimgeltendenrechtbehobenundder VerkürzungdesRestschuldbefreiungsverfahrensRechnung getragen.imverbraucherinsolvenzverfahrenwirdinsbesonderederaußergerichtlicheeinigungsversuchgestärktunddas gerichtlicheschuldenbereinigungsplanverfahrendurchdas Insolvenzplanverfahrenersetzt.DerGesetzentwurfenthält desweitereneineregelungzumschutzvonmitgliedernvon Wohnungsgenossenschaften. I. Verkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens DerGesetzentwurfführtfürallenatürlichenPersonenerstmalsdieMöglichkeitein,dieDauerdesRestschuldbefreiungsverfahrensvonderzeitsechsJahrenaufdreiJahrezu verkürzen.voraussetzungfürdieseverkürzungist,dassder SchuldnerinnerhalbdiesesZeitraumseineMindestbefriedigungsquotevon25Prozenterfüllt.ZugleichhatderSchuldnervorabdieKostendesVerfahrenszubegleichen.DieErfüllungspflichthinsichtlichderVerfahrenskostenergibtsich aus 53derInsolvenzordnung (InsO).Diesgiltauchfürden FalleinervondemSchuldneraktiviertenentgeltlichenoder unentgeltlichendirektzahlungausdrittmitteln,daeinesolchedirektzahlungnichtandersbehandeltwerdenkann,als wenndiesesgeldzunächstindieinsolvenzmassegeflossen wäreundanschließendzurtilgungderverbindlichkeiten verwendetwird.gelingtesdemschuldnernicht,diemindestbefriedigungsquotevon25prozentzuerreichen,sokann erdurchbegleichungderverfahrenskostenzumindesteine VerkürzungauffünfJahreerreichen.KannderSchuldner nichteinmaldiesekostenaufbringen,bleibtesbeider derzeitigendauerdesrestschuldbefreiungsverfahrensvon sechsjahren.mitdiesemgestuftenkonzeptstelltdergesetzentwurfeinendifferenziertenausgleichzwischenden InteressendesSchuldnersaneinembaldigenwirtschaftlichenNeuanfang ( freshstart )unddeninteressendergläubigeraneinermöglichstumfassendenbefriedigungihrer Forderungen her. DerGesetzentwurfsetztdamiteineVorgabedesKoalitionsvertragsum.DerKoalitionsvertrag Wachstum.Bildung. Zusammenhalt. zwischencdu,csuundfdpvom26.oktober2009siehtinnerhalbseineswirtschaftspolitischenteils vor,gründernnacheinemfehlstarteinezweitechancezu eröffnenundhierzudiedauerdesrestschuldbefreiungsverfahrensvonderzeitsechsaufdreijahrezuhalbieren (S.25). AngesichtsdeserheblichenRisikos,dasGründereingehen, bestehtaucheinbedürfnis,gescheitertenunternehmerneinenzügigenneustartzuermöglichenundgründungenzu fördern,umsomutzumaufbruchindieselbständigkeitzu machen. DasBedürfnisnacheinemschnellenNeustartbestehtgleichermaßenfürallenatürlichenPersonen.Dieallgemeine wirtschaftlicheentwicklungunddermodernearbeitsmarkt stellendeneinzelneninsgesamtvorerheblichewirtschaftlicherisiken.einwirtschaftlichesscheiternsolltedaher heutzutagefürdenschuldner unabhängigdavon,obselbständigoderangestellt keinstigmamehrsein.einestudie kommtzudemergebnis,dassrunddiehälftedervoneiner InsolvenzBetroffenen OpfermodernerbiographischerRisiken sind,alsonurdurchalltäglicherisikenwiearbeitslosigkeit,gescheiterteselbständigkeit,krankheitoderscheidungbzw.trennungindieüberschuldunggeraten (Lechner, LängsschnittstudiezurEvaluationdesVerbraucherinsolvenzverfahrens:EinezweiteChancefürallegescheiterten Schuldner?,2010).DieStudiesprichtsichdamitauchfürdie MöglichkeiteinesschnellerenfinanziellenNeustartsaus. DieMöglichkeiteinerschnellenEntschuldungfürallenatürlichenPersonenistsowohlinsozialpolitischeralsauch volkswirtschaftlicherhinsichtsinnvoll.sowirktsicheinzügigerwiedereinstiegindaswirtschaftslebenpositivaufdie Kaufkraftaus.DemgegenüberbirgteinelangeEntschuldungsdauerdieGefahr,dassdieSchuldner,diefürviele JahreaufihrpfändungsfreiesEinkommenbeschränktsind, ihretätigkeitindenbereichderschattenwirtschaftverlagern.abgesehenvondemallgemeinenvolkswirtschaftlichenschaden,dendieschwarzarbeitverursacht,entziehtder SchuldneraufdieseWeiseauchseinenGläubigernjedenZugriff auf seine Einkünfte. BereitsausdiesenGründenkommteineBeschränkungder kurzendauereinesrestschuldbefreiungsverfahrensaufgründernichtinbetracht.siewäreaberauchinpraktischerund verfassungsrechtlicherhinsichtproblematisch.sowärefraglich,obnurderzweitgründerförderungswürdigist,weiler Arbeitsplätzeerhält,oderauchdergescheiterte Soloselbständige oderderarbeitslosearbeitnehmer,dererstmals eineselbständigetätigkeitaufnehmenmöchte.vorallemist zuberücksichtigen,dasseinebeschränkungderverkürzten DauerdesRestschuldbefreiungsverfahrensaufGründermit erheblichenrisikenverbundenwäre.insbesonderebestünde diegefahr,dasspersonen umindengenussderkurzen Fristzukommen zuneuenunternehmerischenfehlentscheidungenverleitetwerdenunddannwegendersperreder vorangegangenenrestschuldbefreiungvordemendgültigen wirtschaftlichenausstehen.dieshätteauchvolkswirtschaftlich verheerende Folgen. MitdemKonzeptderMindestbefriedigungsquotefüralle natürlichenpersonenwirdeinangemessenerausgleichgeschaffenzwischendeninteressendesschuldnersaneinem schnellenfinanziellenneustartunddeminteressedergläubigeraneinermöglichstumfassendenbefriedigungihrer Forderungen.Zuberücksichtigenist,dassjedeAbkürzung derrestschuldbefreiungsphaseallgemeindieaussichtender Gläubigerverschlechtert,zueinerBefriedigungderForderungenzugelangen.EineHalbierungderSechsjahresfrist ohneausgleichoderbedingungenwäredaherproblematisch.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode MitderMöglichkeiteinervorzeitigenRestschuldbefreiung wirddenschuldnerneinanreizgegeben,sichauchunter EinsatzüberobligatorischerAnstrengungenumeineBefriedigungihrerGläubigerzubemühen.Gleichzeitigsetztder EntwurfdasSignal,dassdieSchuldnersichauchimInsolvenz-undRestschuldbefreiungsverfahrenaktivumdieBereinigungihrerVerbindlichkeitenbemühensollen.DerInsolvenzordnungfehltbislangeinsolcherAnsatz,weilbesondereAnstrengungendesSchuldnerswederverlangtnoch honoriertwerden.dieerwerbsobliegenheitdesschuldners setztalleinaufsanktionundwirdzudemhäufigwenigüberwacht;dermotivationsrabattdes 292InsOistdagegen durchdenschuldnernichtbeeinflussbar.demgegenübersoll mitdermindestbefriedigungsquoteunddererheblichenverkürzungderdauerdesrestschuldbefreiungsverfahrenserstmalseinpositiveranreizfüreigeneanstrengungengeschaffen werden. MitderaneineMindestbefriedigungsquotegeknüpftenVerkürzungdesRestschuldbefreiungsverfahrenswirdauchin DeutschlandeinKonzepteingeführt,daseinenbestimmten EigenbeitragdesSchuldnersvoraussetztundimeuropäischenRechtsraumbereitsVorbilderhat.EinähnlichesSystemexistiertbereitsinandereneuropäischenLändern (LitauenundÖsterreich).InsgesamtistdieDauerdesRestschuldbefreiungsverfahrensinDeutschlandmitsechsJahren imeuropäischenvergleichverhältnismäßiglang.vieleeuropäischeländerermöglichennatürlichenpersonennachdrei bisfünfjahreneinerestschuldbefreiung.allerdingssinddie VerfahrenindeneinzelnenMitgliedstaatensehrunterschiedlichausgestaltetundsehenunterschiedlicheKonditionenfür dieerteilungderrestschuldbefreiungvor.häufigwirdein individuellbestimmterundgerichtlichfestgesetzterbeitrag vomschuldnerverlangt.dieverfahrensinddaherkaummiteinander vergleichbar. DieHöhederMindestbefriedigungsquotevon25Prozentist dasergebniseinerangemessenenabwägungzwischenden InteressenvonSchuldnerundGläubigern.Zuberücksichtigenist,dassdieQuotenichtzuhochseindarf,umLeistungsanreizesetzenzukönnen.NebenderErleichterungfürden SchuldnermüssenauchdieRechtederGläubigerimBlick behaltenwerden.einsatzvon25prozentbedeutetfürdie überwiegendemehrzahlderschuldnerzwarerheblicheanstrengungen,gleichzeitigistzuberücksichtigen,dassden GläubigerneinVerlustinHöhevon75ProzentihrerForderungzugemutetwird.VordiesemHintergrundsindauchdie StimmenausdemMittelstandderdeutschenWirtschaftzu gewichten,diebeieinerverfahrenskürzungumdiehälfte eine Mindestquote von 50 Prozent fordern. EinesolcheQuotekenntauchdasösterreichischeAbschöpfungsverfahren,daseinevorzeitigeRestschuldbefreiungnach dreijahreneröffnet,soweitderschuldner50prozentder Forderungenbefriedigt.Generellkenntdasösterreichische RechteineMindestbefriedigungsquotevon10Prozent,die nachsiebenjahrenvomschuldnererbrachtwordensein muss.eineuntersuchungzudenabschöpfungsverfahren, die2003/2004eingeleitetwurden,ergab,dassin7,8prozent dieserverfahreneinequotevon50prozenterreichtwerden konnte.in51,4prozentderverfahrenwurdezumindestdie Quotevon10Prozentrealisiert.DieserBefundkannjedoch nichtunmittelbaraufdeutschlandübertragenwerden,dadas österreichischeverfahrenzumteildeutlicheunterschiede aufweist. InDeutschlandsindbislangkeinevalidenAussagenüberdie HöhedertatsächlicherzieltenBefriedigungsquotennachErteilungderRestschuldbefreiungverfügbar.DieBeschaffung dieserdatenwirderstmitdernochvorzunehmendenänderungdesinsolvenzstatistikgesetzesmöglichwerden.insgesamtwirdhäufigvoneinerbislangerzieltendurchschnittlichenbefriedigungsquotevonunter10prozentgesprochen. AuchdieüberwiegendeMehrzahlderStellungnahmenvon BundesländernundinteressiertenKreisenweisenaufeineallenfallseinstelligeQuotehin.Vereinzeltexistierenregional undzeitlichbegrenzteerhebungenzurbefriedigungsquote inregelinsolvenzverfahren.soerhieltennacheineraufden ZuständigkeitsbezirkdesInsolvenzgerichtsHamburgbegrenztenUntersuchungdieungesichertenGläubigerinden Jahren2004bis2006eineQuotevonzweibis33Prozent, alsoeinenmittelwertvon9,3prozent (Frind,Zeitschriftfür dasgesamteinsolvenzrecht (ZInsO)2008,S.127ff.),undim Jahr2007eineQuotevon2bis30Prozent,alsoeinenMittelwertvon10Prozent (Frind,ZInsO2008,S.1068ff.).Das InstitutfürMittelstandsforschunghat fürunternehmensinsolvenzen einedurchschnittlichebefriedigungsquotevon 3,6Prozenterrechnet (IfM-Materialien,DieQuotenderInsolvenzgläubigerinRegel-undInsolvenzplanverfahren ErgebnissevonInsolvenzverfahrennachderInsolvenzrechtsreform,2009,S.34).Zuberücksichtigenist,dassdiese DatenimHinblickaufdieFestlegungderMindestbefriedigungsquotenichtaussagekräftigsind,weilsiesichalleinauf dasinsolvenzverfahrenbeziehenundnichtdiezahlungen desschuldnersnachaufhebungdesinsolvenzverfahrensbis zurerteilungderrestschuldbefreiungberücksichtigen,also insbesonderenichtdiesummederabgetretenenbezüge ( 287 Absatz 2 Satz 1 InsO). ImErgebnismusseineeffizienteMindestbefriedigungsquote daherdeutlichhöheralsdieerwähnten10prozentaberauch niedrigerseinalsdieinösterreichvorgesehenen50prozent. Hierbeiistauchzuberücksichtigen,dassderSchuldnerbislangnichterschlosseneMöglichkeitenhat,dasErgebnisdes Verteilungsprozesses zu steuern: ZumeinensolldieMindestbefriedigungsquote wiebereits ausgeführt denschuldnerzueinigenanstrengungenund gegebenenfallszuüberobligatorischenleistungenmotivieren.derschuldnerkann wozuerbislangkeineveranlassunghatte z.b.aufteileseinesüberdemexistenzminimumliegendenunpfändbareneinkommensodervermögens verzichten,durchannahmeeinesnebenjobsseinpfändbares EinkommenerhöhenodereinVerwandtendarleheninAnspruchnehmen.InsbesonderebeieinervomInsolvenzverwalterfreigegebenenTätigkeitkönnenÜberschüsseanfallen,diedenGläubigernzugeführtwerdenkönnen.Indiesem Zusammenhangistdaraufhinzuweisen,dassesvorallem Gründerngelingendürfte,dieMindestbefriedigungsquotezu erreichen,weildiesegruppenacheinemfehlstarthäufig schnell wieder wirtschaftlich Fuß fasst. ZumanderenkannderSchuldnerdurchfrühzeitigeresStellendesInsolvenzantragszumErreichenderMindestbefriedigungsquotebeitragen.BeiderBerechnungderMindestbefriedigungsquotesindzudemsowohldasindiebisherigen regionalundtemporärbegrenztenuntersuchungeneingeflosseneergebnisderschlussverteilungalsauchzusätzlich dieinnerhalbderwohlverhaltensperiodedengläubigernzugeflossenenbeträge insbesonderedienach 287Absatz2 InsOabgetretenenBezüge zuberücksichtigen.dabeihängt

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/11268 dasergebnisderschlussverteilungdesinsolvenzverfahrens auchdavonab,wiefrühzeitigderschuldnerdeninsolvenzantragstellt.einejüngereuntersuchungdesinstitutsfür FinanzdienstleistungenkamzudemErgebnis,dassderZeitraumzwischendemdieÜberschuldungauslösendenEreignisundderLöschungderNegativeinträgebeidenWirtschaftsauskunfteiendurchschnittlichbei14Jahrenliegt.DamitvergehtzwischendemBeginnderÜberschuldungund demantragauferöffnungdesinsolvenzverfahrenseinzeitraumvondurchschnittlichfünfjahren,indenenderschuldnersichoftmalsineinerschuldenspiralebefindetundden WegderEntschuldungüberdasInsolvenzverfahrenerstals letztesmittelwählt.mitdervorgeschlagenenmindestbefriedigungsquotewillderentwurfdaherauchdieantragstellung zueinemfrüherenzeitpunktfördern,zudemdiemassedes Schuldnersnochnichtvollständigaufgezehrtist.Dieswürde sowohldemschuldnereineschnellereentschuldungermöglichenalsauchdiegläubigervoreinemvollständigenforderungsausfall bewahren. II.Stärkung der Gläubigerrechte DerGesetzentwurfsiehtverschiedeneMaßnahmenzurStärkungderRechtederGläubigervor.DiepraktischenErfahrungenhabengezeigt,dassdiegesetzlichenRegelungen insbesonderezumrestschuldbefreiungsverfahrendiverse Schwachstellenaufweisen.DieWahrnehmungderGläubigerrechteimRestschuldbefreiungsverfahrenwirdvonden Gläubigernteilweisealsbeschwerlichangesehen.Zugleich kommtesausunterschiedlichengründenimmerwieder dazu,dassauchunredlichenschuldnerndierestschuldbefreiungerteiltwerdenmuss.dieswirdalsunbefriedigend undungerechtempfundenundschadetauchinsgesamtdem AnsehendesInstitutsderRestschuldbefreiung.DerEntwurf zieltdaherdarauf,dierechtedergläubigerzustärkenund damitauchaufgläubigerseitedieallgemeineakzeptanzder Restschuldbefreiung zu verbessern. NachderzeitigerRechtslageistderAntragaufVersagungder Restschuldbefreiungnach 290InsOimmündlichenwieim schriftlichenverfahrenimschlussterminzustellen.daviele GläubigerjedochdenAufwandscheuen,persönlichim Schlussterminzuerscheinen,unterbleibenVersagungsanträgehäufigselbstinFällen,indeneneineVersagungwahrscheinlichist.AuchindenVerfahren,indenenbereitsnach derzeitigerrechtslagegemäß 5Absatz2InsOeinschriftlichesVerfahrenangeordnetwird,stellendieGläubigerkeinenVersagungsantrag,wennihnendasnurzumSchlussterminmöglichist,selbstwenndieseraufErkenntnissegestützt werdenkönnte,dieihnenbereitsbeieröffnungdesinsolvenzverfahrensvorlagen.diesführtzuderunbefriedigenden Situation,dassdieRestschuldbefreiungnurdeshalberteilt wird,weildiegläubigerdemterminfernbleibenoderunterlassen,zumtermineinenversagungsantragzustellen.die BindungdesVersagungsantragsandenSchlussterministaus heutigersichtnichtmehrsinnvoll.ausdiesemgrundermöglichtderentwurfesnunmehrdengläubigern,einen VersagungsantragsowohlimRegelfalldesschriftlichenVerfahrenswieauchimmündlichenVerfahrenjederzeitauch schriftlichzustellen.einsolcherantragmussspätestensim Schlusstermin vorliegen oder gestellt werden. DieTatsache,dassdieGründefüreineVersagungderRestschuldbefreiungnach 290InsObislangnurimSchlusstermingeltendgemachtwerdenkönnen,führtzueinerwei- terenunbefriedigendensituation:sinddiegründefüreine VersagungbiszumSchlussterminunbekanntgeblieben,so könnensie mitausnahmebestimmterstrafrechtlicherverurteilungen ( 297InsO) imweiterenverlaufdesverfahrensnichtmehrgeltendgemachtwerden;siestehenfolglich einererteilungderrestschuldbefreiungnichtimweg.die Praxishatvermehrtdaraufhingewiesen,dassessinnwidrig undungerechtsei,einemschuldnernurdeshalbrestschuldbefreiungzuerteilen,weilderversagungsgrunderstnach demschlussterminbekanntgewordenist.diesistnicht zuletztmitblickaufdiesehrunterschiedlichedauervoninsolvenzverfahrenunbefriedigend.insbesondereaberistein unredlicherschuldnernachdemschlussterminnichtschutzwürdigeralszuvor.bereitsindementwurfeinesgesetzes zurentschuldungmittelloserpersonen,zurstärkungder GläubigerrechtesowiezurRegelungderInsolvenzfestigkeit vonlizenzen (Bundestagsdrucksache16/7416)wurdedeshalbvorgeschlagen,eineVersagungauchdannzuzulassen, wenndengläubigerneinversagungsgrunderstnachderankündigungderrestschuldbefreiungbekanntgewordenist. DiesenVorschlaggreiftdervorliegendeEntwurfauf.Der neueingefügte 297aInsO-EermöglichtesdenGläubigern, dieversagungderrestschuldbefreiungzubeantragen,wenn diegläubigererstnachdemschlussterminkenntnisvon einembereitsvorliegendenversagungsgrundnach 290 Absatz1InsOerlangen.DerAntragkannnurinnerhalbeiner ÜberlegungsfristvonsechsMonatennachKenntnisvom Versagungsgrund gestellt werden. EineweitereUngereimtheitbestehtderzeitimHinblickauf dieerwerbsobliegenheitdesschuldners.währenddieschuldner,denendieverfahrenskostengestundetsind,wegen 4c Nummer4InsObereitsimlaufendenInsolvenzverfahrenzur AusübungeinerangemessenenErwerbstätigkeitverpflichtet sind,trifftdenschuldnerohnekostenstundungdieerwerbsobliegenheitderzeiterstnachrechtskräftigerankündigung derrestschuldbefreiung.diesistdengläubigernnichtvermittelbar.dierechtswohltatderschuldbefreiungsollteallgemeindasernsthaftebemühendesschuldnersvoraussetzen,seineverbindlichkeitennachseinenmöglichkeitenzu tilgen,undinsbesonderedarfsichdiedauerdesinsolvenzverfahrenswederzugunstennochzulastendergläubiger auswirken.ausdiesemgrundbeginntdieerwerbsobliegenheitkünftiggenerellmiteröffnungdesinsolvenzverfahrens. ÄnderungensindauchbeimWiderrufderRestschuldbefreiungvorgesehen,dieunteranderemdurchdieÄnderungenim Verfahrenbedingtsind.DieRestschuldbefreiungsollkünftig indreiverschiedenenfällenwiderrufenwerdenkönnen.erstenskanneinwiderruferfolgen,wennsichnachträglichherausstellt,dassderschuldnerseineobliegenheitenvorsätzlichverletzthatoderdasserbiszumablaufderabtretungsfristwegeneinerderin 297Absatz1InsO-Egenannten Straftatenverurteiltwordenist.ZweitenswirdimFallder vorzeitigenerteilungderrestschuldbefreiungdertatsache Rechnunggetragen,dassstrafrechtlicheErmittlungenmit wirtschaftlichemhintergrundoftmalssehrzeitaufwendig sind.erfolgtindiesenfällennacherteilungderrestschuldbefreiungeineverurteilungwegeneinerderin 297InsO-E genanntenstraftaten,sokanndierestschuldbefreiungebenfallswiderrufenwerden.unddrittenskannkünftigeinwiderrufausgesprochenwerden,wennderschuldnerineinem fortdauerndeninsolvenzverfahrenseineauskunfts-undmitwirkungspflichtennachdiesemgesetzvorsätzlichoderfahr-

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode lässigverletzthat.damitwirddertatsacherechnunggetragen,dassinsbesonderebeivorzeitigererteilungderrestschuldbefreiungdasinsolvenzverfahreninmanchenfällen nochnichtabgeschlossenseinwird.hierdurchsolldiemitwirkungdesschuldnersiminsolvenzverfahrengesichert werden. DerEntwurfzieltauchdaraufab,dieRechtederungesichertenGläubigerzustärken.DerenBefriedigungsaussichten werdenheutehäufigdurch inderregelformularmäßigvereinbarte Lohnvorausabtretungengeschwächt,weildiese nach 114Absatz1InsOwährenddererstenzweiJahredes Verfahrenswirksambleiben.UmdemGrundsatzderGläubigergleichbehandlungRechnungzutragenunddieVerteilungsgerechtigkeitimInsolvenzverfahrenzuerhöhen,schlägt derentwurfeineabschaffungdeslohnabtretungsprivilegs vor.diegläubigergleichbehandlunggebietetebensodie Aufhebung des 114 Absatz 3 InsO. SchließlichergänztderEntwurfzumSchutzderUnterhaltsberechtigtendenKatalogdervonderRestschuldbefreiung ausgenommenenforderungnach 302InsO.Bislangwird rückständigerunterhaltnurdannvoneinerrestschuldbefreiungnach 302InsOausgenommen,wenneralsForderungausunerlaubterHandlungnach 823Absatz2desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB)inVerbindungmit 170des Strafgesetzbuchs (StGB)zuqualifizierenist.WegenderbesonderenSchutzbedürftigkeitderUnterhaltsberechtigten solleskünftignichtmehrerforderlichsein,dassderschuldnerdenstraftatbestandderunterhaltspflichtverletzungverwirklichthat.diesistbesondersimhinblickaufbeweisschwierigkeitenimstrafprozesswegenunterhaltspflichtverletzungbedeutsam.künftigsollenforderungenausrückständigemunterhaltschondannvonderrestschuldbefreiung ausgenommensein,wennderschuldnerpflichtwidrigseinen Unterhaltsverpflichtungennichtnachgekommenistundder GläubigerdieForderungunterAngabedesRechtsgrundes zurtabelleangemeldethat.mitdieseränderungträgtder EntwurfauchderTatsacheRechnung,dassUnterhaltsschuldeninvielenandereneuropäischenMitgliedstaatenvonder Restschuldbefreiung ausgenommen sind. ZurweiterenStärkungderGläubigerrechteschlägtderEntwurfschließlichdieErgänzungdesSchuldnerverzeichnisses vor.dasschuldnerverzeichnissolldemredlichengeschäftsverkehrdiemöglichkeitgeben,sichbereitsimvorfeldund mitvertretbaremaufwandüberdiekreditwürdigkeiteines Geschäftspartnerszuerkundigen.DerEntwurfsiehtdaher vor,künftigauchdieversagungunddenwiderrufderrestschuldbefreiungimschuldnerverzeichniszuerfassen.die KritikderbeteiligtenLänderundVerbändeanderursprünglichimReferentenentwurfvorgesehenRegelung,auchdie ErteilungderRestschuldbefreiungimSchuldnerverzeichnis zuerfassen,führtezumwegfalldereintragungspflicht.eine EintragungindasSchuldnerverzeichnishaterheblicheberufsrechtlichewieauchprivatwirtschaftlicheKonsequenzen, diemitdemgrundgedankendesunbelasteten freshstarts nachderrestschuldbefreiungnichtvereinbarsind.dieregelungentsprächeauchnichtdemsinnundzweckdes Schuldnerverzeichnisses,indaseineEintragungerfolgen soll,wennderschuldnerseinenvollstreckungsrechtlichen Auskunftspflichtennichtnachkommtodergegenihndie Vollstreckungerfolglosgebliebenist (vgl.gesetzentwurfdes BundesrateszurReformderSachaufklärunginderZwangsvollstreckung,Bundestagsdrucksache16/10069,S.21),nicht jedochbeierfolgreichemabschlussdesrestschuldbefreiungsverfahrens. III. Wesentliche Änderungen im Restschuldbefreiungsverfahren und im Verbraucherinsolvenzverfahren 1.Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens DerEntwurfschlägtverschiedeneMaßnahmenzurUmgestaltungdesRestschuldbefreiungsverfahrensvor,diewegen derverkürzungdesverfahrensundzursteigerungvondessen Effektivität erforderlich werden. BislangwirderstmalsnachdemSchlusstermin,alsoam EndedesInsolvenzverfahrens,überdenAntragdesSchuldnersaufRestschuldbefreiungbefunden.DieshatdenNachteil,dasseinInsolvenzverfahrenselbstdanndurchgeführt wird,wennvonanfanganfeststeht,dassdierestschuldbefreiungwegeneinerbereitsfrühererteiltenodereinerin jüngerervergangenheitversagtenrestschuldbefreiungnicht erteiltwerdenkann.inderfolgewirdeinfürdenschuldner kostenintensivesundmöglicherweiseüberflüssigesinsolvenzverfahrenbetrieben.nachdemneuenkonzeptwirdder bislangin 290Absatz1Nummer3InsOenthalteneVersagungsgrundderbereitserfolgtenErteilungoderVersagung einerrestschuldbefreiunginnerhalbeinesrelevantenzeitraumeszueinerzulässigkeitsvoraussetzungfürdenantrag aufdurchführungdesrestschuldbefreiungsverfahrensausgestaltet.überdasvorliegendieserzulässigkeitsvoraussetzunghatsichderschuldnerbeiantragstellungzuerklären. ZukünftigentscheidetdasInsolvenzgerichtmitEröffnung desinsolvenzverfahrensvonamtswegen,obderdurchführungdesrestschuldbefreiungsverfahrenswegenbereitserfolgtererteilungoderversagungeinerrestschuldbefreiung Zulässigkeitshindernisseentgegenstehen.AngesichtsderTatsache,dassdemSchuldnereineentsprechendeErklärungspflichtauferlegtist,istderdurchdieseEingangsentscheidungentstehendezusätzlicheArbeitsaufwandgering.Die EingangsentscheidungsollindiesenFällenfrühzeitigRechtsklarheitherstellenunddenAufwandunddieKostenüberflüssigerInsolvenzverfahrenvermeiden.AusdiesemGrund solldasinsolvenzgerichtdemschuldnerimfallderablehnungderdurchführungdesrestschuldbefreiungsverfahrens Gelegenheitgeben,seinenAntragaufEröffnungdesInsolvenzverfahrenszurückzunehmen.IstderAntragaufRestschuldbefreiungzulässig,sostelltdasGerichtinseinemEröffnungsbeschlussfest,dassderSchuldnerRestschuldbefreiungerlangt,wennerdenObliegenheitendes 295InsO nachkommtundimweiterenverfahrendievoraussetzungen einerversagungnichtvorliegen.hierdurchwerdendiegläubigerhinreichendinformiert,dassderschuldnerrestschuldbefreiungbeantragthat.gegeneinenbeschluss,mitdemder AntragdesSchuldnersaufRestschuldbefreiungalsunzulässigzurückgewiesenwird,kannderSchuldnersofortigeBeschwerde einlegen. NachderzeitigerRechtslageendetdieersteStufedesRestschuldbefreiungsverfahrensmitderAnkündigungderRestschuldbefreiung.LiegendieVoraussetzungendes 290 InsOnichtvor,sostelltdasGerichtnach 291Absatz1InsO fest,dassderschuldnerrestschuldbefreiungerlangt,wenn erseinenobliegenheitennachkommtunddievoraussetzungenfüreineversagungnachden 297,298InsOnichtvorliegen.NachdemneuenKonzeptsolldasInsolvenzgericht beieröffnungdesinsolvenzverfahrensüberdiezulässigkeit

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/11268 desantragsdesschuldnersentscheidenunddamitgegebenenfallsdasrestschuldbefreiungsverfahreneröffnen.die obligatorischeankündigungderrestschuldbefreiungnach 291InsOstelltinsofernschonausdiesemGrundeinen überflüssigenweil zumindestteilweise bereitsvorgenommenenverfahrensschrittdar.diebisherigeankündigungderrestschuldbefreiungnach 291InsOistjedoch insbesonderemitblickdaraufverzichtbar,dassdieversagungsgründedes 290Absatz1InsOkünftignach 297a InsO-EauchnochnachSchlussterminbzw.Ankündigung geltendgemachtwerdenkönnen.inderfolgeverliertdie AnkündigungihrebisherigeFunktion,demSchuldnerdieSicherheitzugeben,dassernunmehrdieErlangungderRestschuldbefreiungweitgehendselbstinderHandhat.Mitdem VerzichtaufdieAnkündigungderRestschuldbefreiungnach 291InsOsolldasRestschuldbefreiungsverfahrenverschlanktundvoneinemunnötigenVerfahrensschrittentlastet werden. DiePflichtzurAnhörungderGläubigerzudenVersagungsgründennach 290InsOsolldagegenerhaltenbleiben.Sie istkünftigin 287Absatz4InsO-Egeregelt.DieGläubiger könnenversagungsanträgejederzeitauchschriftlichbisspätestensimschlussterminstellen (hierzunähersieheobenii.). WegendesVerzichtsaufdieobligatorischeAnkündigungsentscheidunghatdasInsolvenzgerichtkünftignachdem SchlussterminnurnochdannüberdieVersagungderRestschuldbefreiungzuentscheiden,wenneinGläubigereinen Versagungsantragnach 290InsOgestellthat.DieEntscheidungübereinenVersagungsantragistnachdenallgemeinen VorschriftenzuveröffentlichenundkannvomSchuldner odervondemgläubiger,derdieversagungbeantragthat, mitderbeschwerdeangefochtenwerden.wirdkeinversagungsantraggestellt,entfälltzudiesemzeitpunkteinbeschlussüberdenrestschuldbefreiungsantrag.dasgericht entscheidetdannerstnachablaufderabtretungsfristüber dieerteilungderrestschuldbefreiung ( 300InsO-E),soferndasVerfahrennichtvorzeitigzubeendenist ( 299 InsO). DaderBeschlussüberdieAnkündigungderRestschuldbefreiungentfällt,wirdderTreuhänder,aufdendienach 287 Absatz2InsOpfändbarenBezügeübergehen,künftignach 288InsOimAufhebungsbeschlussoder,beiEinstellung desinsolvenzverfahrenswegenmasseunzulänglichkeit,im Einstellungsbeschlussbestimmt.DiezeitlicheVerschränkungzwischenderAnkündigungderRestschuldbefreiung undderaufhebungdesinsolvenzverfahrensnach 289Absatz2Satz2InsOentfälltimÜbrigenersatzlos.Künftigwird dasinsolvenzverfahrenauchinfällen,indenenderschuldnerrestschuldbefreiungbeantragthat,nachderallgemeinen Regelungdes 200Absatz1InsOaufgehoben,sobalddie Schlussverteilung vollzogen ist. WegendervorgesehenenVerkürzungderDauerdesRestschuldbefreiungsverfahrenswirdeskünftignochhäufiger vorkommen,dassdierestschuldbefreiungzuerteilenist,bevordasinsolvenzgerichtdasinsolvenzverfahrenaufgehoben hat.diese asymmetrischen Verfahrenkommenzuweilen bereitsheutevor.derbundesgerichtshofhatmitseinembeschlussvom3.dezember2009 (IXZB247/08)Leitlinien aufgezeigt,wiediegerichteindiesenfällenverfahrensollen.inübereinstimmungmitdieserrechtsprechungstellt dergesetzentwurfin 300Absatz1InsO-Eklar,dassdas InsolvenzgerichtnachAblaufderAbtretungsfristauchdann überdierestschuldbefreiungzuentscheidenhat,wenndas Insolvenzverfahrennochnichtabgeschlossenist,unddass zuvorgläubiger,insolvenzverwalterodertreuhänderund Schuldneranzuhörensind.AuchhinsichtlichdesUmgangs mitdemneuerwerbdesschuldners,dernachdemablauf derabtretungsfristiminsolvenzverfahrenanfällt,übernimmtderentwurfweitgehenddierechtsprechungdesbundesgerichtshofs.sobeschränktderentwurfdiemassezugehörigkeitdesneuerwerbsaufdenzeitraumderabtretungsfristnach 287Absatz2Satz1InsO.DanachentfälltgrundsätzlichderInsolvenzbeschlagfürdenNeuerwerbmit AblaufderAbtretungsfrist,wenndemSchuldnerimlaufendenInsolvenzverfahrenRestschuldbefreiungerteiltwird. HatderSchuldnerdievorzeitigeRestschuldbefreiungnach 300Absatz1Satz2InsO-Ebeantragt,soendetderInsolvenzbeschlag,wenndieweiterenVoraussetzungenfürdie vorzeitigeerteilungderrestschuldbefreiungvorliegenund dierestschuldbefreiungimverfahrenerteiltwird.hinsichtlichderartdesneuerwerbshatderbundesgerichtshofbislangnichtdifferenziert.derentwurferstrecktdeninsolvenzfreienneuerwerbiminteresseeines freshstart fürden SchuldneraufsämtlicheVermögenszuflüsse alsobeispielsweiseauchaufschenkungen,erbschaftenundsteuerrückerstattungen mitausnahmedervermögenszuflüsse,die auftätigkeitendesinsolvenzverwaltersberuhenundder Gläubigergesamtheitzugeordnetbleibensollen.HierbeihandeltessichinsbesondereumNeuerwerb,derausAnfechtungsprozessenoderausanderenbereitseingeklagten, massebefangenenforderungenstammt.dainsbesondere durchdietätigkeitdesinsolvenzverwaltersbereitseinezuordnungzurinsolvenzmassebestandenhat,wäreesunbillig, wenngläubigereinennachteildaraushätten,dassderfaktischevermögenszuflusserstnachdemablaufderabtretungsfristerfolgtist.denndieshängtnichtzuletztvonzufälligkeitenwiebeispielsweisevonderdauereinesrechtsstreitsab.derinsolvenzverwalterhatdennachablaufder AbtretungsfristdemSchuldnerzustehendenNeuerwerbtreuhänderischfürdenSchuldnerzuvereinnahmen.Hierdurch sollsichergestelltwerden,dassderneuerwerbimfalleiner VersagungderRestschuldbefreiungfürdieInsolvenzmasse zur Verfügung steht. 2.Änderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren a)umgestaltung des Einigungsversuchs MitdemGesetzvom26.Oktober2001 (BGBl.IS.2710) wurdedasobligatorischeschuldenbereinigungsplanverfahrenindas allerdingsstarkgebundene ErmessendesGerichtsgestellt.SeitdemmussdieserVerfahrensabschnittnach 306Absatz1Satz3InsOnichtdurchgeführtwerden,wenn einschuldenbereinigungsplanvoraussichtlichnichtangenommenwird.diesefakultativeausgestaltungdesverfahrenshatdazugeführt,dasseingerichtlichereinigungsversuchkaumnochunternommenwird.derbedeutungsverlust, dendasgerichtlicheeinigungsverfahrenerlittenhat,dürfte auchaufdererfahrungderpraxisberuhen,dasseinrelativ aufwändigesverfahrenmitzahlreichenkopien,zustellungenetc.betriebenwerdenmuss,ohnedassnennenswerte Erfolgezuverzeichnenwären.Damitwirdallerdingsdie Chancevergeben,dieJustizzuentlastenunddemSchuldner einenschnellerenwegzueinerrestschuldbefreiungzueröffnen.

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode GleichzeitigbelegenUntersuchungen,dassbeimaußergerichtlichenEinigungsversuchineinigenBundesländernhohe Erfolgsquotenzuverzeichnensind.IndiesemVerfahrensabschnittwirddenSchuldnerndurchdieSchuldnerberatungsstelleneineumfassendeHilfestellungangeboten.Siefinden häufigininformelleratmosphäreleichterzueinerkooperationmitdengläubigern.dergesetzentwurfziehtausdiesem BefunddieKonsequenz,dasmittlerweileweitgehendbedeutungslosegerichtlicheSchuldenbereinigungsplanverfahren abzuschaffenundstattdessenauchindenverbraucherinsolvenzverfahrendasbewährteinstrumentdesinsolvenzplans zuzulassen.iminteressedesschuldnersundumdieerfolgsaussichteneinesplansnochzusteigern,kannderschuldner sichauchindiesemverfahrensstadiumdurcheineschuldnerberatungsstellevertretenlassen.werdendiegerichtevon demschuldenbereinigungsverfahrenentlastet,sokönnen freiwerdenderessourcenzurweiterenförderungeinergütlicheneinigungzwischendemschuldnerundseinengläubigernimrahmeneinesplanverfahrensfruchtbargemacht werden.diegrundkonzeptiondesverbraucherinsolvenzverfahrenswirdvonderneuregelungnichtberührt.wieimgeltendenrechthatderschuldnerdiein 305Absatz1InsO aufgeführtenunterlageneinzureichenunddiebescheinigungdergeeignetenpersonoderstelleüberdeneinigungsversuchvorzulegen.allerdingssollkünftigkeinaußergerichtlichereinigungsversuchmehrunternommenwerden müssen,deroffensichtlichaussichtslosist.nachderlegaldefinitionin 305Absatz1Nummer1InsOistdiesderFall, wenndiegläubigernureinebefriedigungsquotevon5prozentoderdarunterzuerwartenhabenoderderschuldner20 odermehrgläubigerhat.dieänderungdientderverfahrensoptimierungundsolldenaußergerichtlicheneinigungsversuchstärken.sosollendiegläubigermöglichstnurnochmit SchuldenbereinigungspläneninVerfahrenbefasstwerden,in denenauchnachansichtdergeeignetenpersonoderstelle überhaupteinigungschancenbestehen.denndiefortwährendekonfrontationdergläubigermitschuldenbereinigungsplänen,diekeinerleiaussichtauferfolghaben,verursachteinenerheblichenarbeitsaufwandundführtdaher aufseitendergläubigernichtseltenzueinereinstellungder VerhandlungsbereitschaftundeinervollständigenVerweigerungshaltunggegenüberdemaußergerichtlichenEinigungsversuch.BestehenineinemFallkeineEinigungschancen,so kann der Schuldner künftig anstelle des Nachweises über dasscheiterndesschuldenbereinigungsversuchseinennachweiserbringen,dasseineinigungsversuchoffensichtlichaussichtsloswar.diebescheinigungdererfolglosigkeitoder offensichtlichenaussichtslosigkeitdeseinigungsversuchsist wiebisherzulässigkeitsvoraussetzungfürdeninsolvenzantrag. b) Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften DerWohnraummieteristimFallseinerInsolvenzdurch 109Absatz1Satz2InsOvordemVerlustseinerWohnung geschützt.diesevorschrift,diedurchdasgesetzzuränderungderinsolvenzordnungvom26.oktober2001 (BGBl.I S.2710)eingeführtwurde,beschränktbeiWohnraummietverhältnissendasSonderkündigungsrechtdesInsolvenzverwaltersfürMiet-undPachtverhältnisse ( 109Absatz1Satz1 InsO).DamithatderGesetzgeberaufdenUmstandreagiert, dassinsolvenzverwalterhäufigdaswohnraummietverhältnisdesinsolvenzschuldnerskündigten,umdiekautionzur MassezuziehenunddieInsolvenzmassevordenaufdieZeit nachderverfahrenseröffnungentfallendenmietforderungen zuschützen.dievorschriftdes 109Absatz1Satz2InsO ersetztdaskündigungsrechtdurcheinrechtdesverwalters, dieinsolvenzmassemittelseinererklärungvoranwachsendenansprüchenausdemmietverhältniszubewahrenund schützt damit den Mieter vor dem Verlust seiner Wohnung. DemgegenüberwirddasMitgliedeinerWohnungsgenossenschaftimFallseinerInsolvenznichthinreichendvordem Wohnungsverlustgeschützt.DaessichbeidemgenossenschaftsrechtlichenNutzungsvertragderSachenachumeinen Mietvertraghandelt (BGH,Urteilvom10.September2003 VIIIZR22/03),schütztdieRegelungdes 109Absatz1 Satz2InsOdenNutzereinerGenossenschaftswohnungzwar ebenfallsvoreinerkündigungseinesnutzungsverhältnisses durchdeninsolvenzverwalter,nichtabervorderkündigung seinermitgliedschaftinderwohnungsgenossenschaft.vielmehrkannderinsolvenzverwalterdiemitgliedschaftdes SchuldnersinderWohnungsgenossenschaftgemäß 80Absatz1InsO,jedenfallsaberentsprechend 66Absatz1des Genossenschaftsgesetzes (GenG),kündigen,umdasAuseinandersetzungsguthaben ( 73GenG)zurInsolvenzmassezu ziehen.derbundesgerichtshofhatmiturteilvom19.märz 2009 (IXZR58/08)klargestellt,dassdasKündigungsverbot des 109Absatz1Satz2InsOindiesenFällennichtgreift undaucheineanalogeanwendungdervorschriftnichtin Betrachtkommt.DerBundesgerichtshofbegründetseine EntscheidungmitdenwesentlichenUnterschiedenzwischen dem gewöhnlichen WohnungsmieterunddemMitglied einerwohnungsgenossenschaftauchimbereichdereinzelzwangsvollstreckung.währendnämlichdergläubigereines Genossenschaftsmitgliedsgemäß 66GenGdasKündigungsrechtdesMitgliedsandessenStelleausübenunddamit dieauszahlungdesgepfändetenanspruchsherbeiführen könne,habedergläubigereinesmietersdiesemöglichkeit nicht.zudemkönntenwohnungsgenossenschaftenihren MitgliederndasRechteinräumen,mehrGeschäftsanteileanzusparenalszurNutzungeinergenossenschaftlichenWohnung erforderlich seien. DadieMitgliedschaftregelmäßigVoraussetzungfürdie ÜberlassungeinerGenossenschaftswohnungist,drohtdem SchuldnerdieKündigungdesNutzungsverhältnissesdurch diegenossenschaftunddamitderwohnungsverlust.der AustrittausderGenossenschaftgibtdenWegzurordentlichenKündigungnachdenmietrechtlichenBestimmungen grundsätzlich frei. DiederzeitigeRechtslageistunbefriedigend.MietervonGenossenschaftswohnungensolltenimInsolvenzfallgenauso effektivvordemverlustihrerwohnunggeschütztwerden wieanderemieter.anderenfallswürdeauchdasverbraucherinsolvenzverfahrenweitgehendseinzielverfehlen,dem SchuldnereinenwirtschaftlichenNeuanfangzuermöglichen.AuchbestehtdieGefahr,dasszurVermeidungvon Obdachlosigkeit die Allgemeinheit vermehrt belastet wird. AusdiesemGrundwurdevorgeschlagen,dasKündigungsverbotdes 109Absatz1InsOzuergänzenundaufdieMitgliedschaftineinerWohnungsgenossenschaftzuerstrecken (StellungnahmedesBundesrateszumEntwurfeinesGesetzeszurEntschuldungmittelloserPersonen,zurStärkungder

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/11268 GläubigerrechtesowiezurRegelungderInsolvenzfestigkeit von Lizenzen, Bundestagsdrucksache 16/7416, S. 54 f.). DieserVorschlagberücksichtigtjedochdieInteressender Insolvenzgläubigernichthinreichend,weilerdieMitgliedschaftinderGenossenschaftohneRücksichtaufdieHöhe desvondemmitgliedeinbezahltengeschäftsguthabens schützenwill.umdemzielderbestmöglichengläubigerbefriedigungiminsolvenzverfahrenrechnungzutragen,muss zwarindensozialenauswirkungeneinwertungsmäßiger GleichlaufmitdemsozialenWohnraummietrechtangestrebt werden,andererseitsmussverhindertwerden,dassgenossenschaftsmitgliederteileihresvermögensderinsolvenzmasseentziehenkönnen,wennsieesalsgeschäftsguthaben ansparen. DerEntwurfschlägtdeshalbeineErgänzungdesGenossenschaftsgesetzesvor.DanachsollkünftigdasRechtdesInsolvenzverwalterszurKündigungderMitgliedschaftineiner Genossenschaftausdrücklichgeregeltwerden.Siesollfür diemitgliedschaftineinerwohnungsgenossenschaftausgeschlossensein,wennderwertdesgeschäftsguthabenseine ObergrenzevonvierNettokaltentgeltenoderdenabsoluten Betragvon2000Euronichtübersteigt.Zugleichwirdder SchutzauchaufFällederEinzelzwangsvollstreckungergänztunddasKündigungsrechtdesGläubigersnach 66 Absatz 1 Satz 1 GenG wird gleichermaßen eingeschränkt. c) Sonstige Änderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren und bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters DerGesetzentwurfbehältdiebisherigeUnterscheidungzwischenVerbraucherinsolvenzverfahrenundsonstigenInsolvenzverfahrenüberdasVermögennatürlicherPersonenbei, da die Praxis mit ihr vertraut ist und sie sich weitgehend bewährthat.allerdingswerdendievorschriftenüberdasvereinfachteinsolvenzverfahren ( 311ff.InsO)grundlegend angepasst.diemöglichkeit,aufdenberichtsterminzuverzichten,istkünftigin 29Absatz2InsO-Eunddamitinden allgemeinenvorschriftenüberdieeröffnungdesinsolvenzverfahrensgeregelt.danachsolldasgerichtinallenkleinereninsolvenzen ( 5Absatz2InsO)aufdenBerichtstermin verzichten.dievorschriftender 311bis314InsOwerden aufgehoben,weildiebisherigenerfahrungengezeigthaben, dass sich die Regelungen nicht bewährt haben. DerEntwurfsiehteineweitereÄnderunghinsichtlichder vomschuldnermitseinemantragvorzulegendenerklärungenundunterlagenvor.künftigsollenvomschuldnernur nochdieangabengefordertwerdenkönnen,dieindenamtlichenformularenausdrücklichvorgesehensind.zieldieser Präzisierungistes,denSchuldnervorüberzogenenAnforderungenzuschützen,dieeinzelneGerichteaneinenSchuldnerantragimVerbraucherinsolvenzverfahrengestellthaben. KommtderSchuldnerderAufforderungdesGerichtszurErgänzungseinesAntragsinnerhalbdergesetztenFristnicht nach,giltseinantragauferöffnungkünftignichtmehrals zurückgenommen.vielmehrhatdasinsolvenzgerichtden Antragalsunzulässigzurückzuweisen.DieserBeschluss kann mit einem Rechtsmittel überprüft werden. EineweitereVerfahrenserleichterungistimHinblickaufdie SchriftlichkeitdesVerfahrensvorgesehen.SieberuhtaufeinerAnregungderPraxis.BislangkanndasInsolvenzgericht inverbraucherinsolvenz-undanderenkleinverfahrenunter denvoraussetzungendes 5Absatz2Satz1InsOvom MündlichkeitsprinzipabweichenunddieDurchführungdes schriftlichenverfahrensanordnen.hiervonwirdinderpraxisumfassendgebrauchgemacht.ausdiesemgrundsieht derentwurfindenfällendes 5Absatz2Satz1InsOnunmehrdieSchriftlichkeitdesVerfahrensvor.HierdurchentfälltinderMehrzahlderFällederbislangerforderlicheBeschluss.DasInsolvenzgerichtkannjedochanordnen,dass dasverfahrenodereinzelneseinerteilemündlichdurchgeführtwerden,wenndiesnach 75InsOerforderlichoderzur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. ErstmalswirddieMöglichkeitderVergütungdesvorläufigenInsolvenzverwalters,diebislanginderInsolvenzrechtlichenVergütungsverordnungvorgesehenwar,nebstdenfür dievergütungmaßgeblichenvoraussetzungengesetzlichgeregelt.hierdurchentstehtgrößererechtssicherheitbeiallen BeteiligtendesInsolvenzverfahrens.Gleichzeitigwirddie MöglichkeitderAbänderungvonVergütungsbeschlüssenfür denfallgesetzlichgeregelt,dasssichnachderenfestsetzungeinewesentlicheabweichungderdervergütungzugrundegelegtenbemessungsgrundlagevondertatsächlichen Bemessungsgrundlage herausstellt. DiefunktionelleZuständigkeitdesRichtersnachMaßgabe von 18Absatz1Nummer1desRechtspflegergesetzes,die sich in der Praxis bewährt hat, bleibt bestehen. IV.Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesergibtsichaus Artikel74Absatz1Nummer1desGrundgesetzes (GG)und aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG. Dieinsolvenz-unddiezwangsvollstreckungsrechtlichen VorschriftendesEntwurfs (soweitletzterenichtdembereichdesgerichtlichenverfahrenszugewiesensind)sindvon dergesetzgebungskompetenzdesartikels74absatz1nummer1ggerfasst (bürgerlichesrecht).gleichesgiltfürdie verfahrensrechtlichenvorschriften (gerichtlichesverfahren) unddievorschriftenbetreffenddierechtsanwälte (Rechtsanwaltschaft) und die Insolvenzverwalter (Rechtsberatung). SoweitderEntwurfgesellschaftsrechtlicheVorschriftenenthält (Artikel12),sinddiesevonderGesetzgebungskompetenzdesArtikels74Absatz1Nummer11GG (Rechtder Wirtschaft) gedeckt. DieRegelungensindgemäßArtikel72Absatz2GGzur WahrungderRechts-undWirtschaftseinheitimBundesgebieterforderlich,dafürdasInsolvenzverfahrenbundeseinheitlicheRegelungenbestehenmüssen.NurdurcheineinheitlichesVerfahrensrechtkanngewährleistetwerden,dass dasvermögendesschuldnersiminteressederinsolvenzgläubigermöglichstoptimalverwertetodersanierungschancenfürdasschuldnerischeunternehmengenutztwerden können.beiunterschiedlichenverfahrensregelungenkönnendiebetroffenennichtdaraufvertrauen,inallenländern ingleicherweiserechtsschutzzuerlangen,wasdierechtswege zu den Bundesgerichten erschwert. V.VereinbarkeitmitdemRechtderEuropäischenUnion und völkerrechtlichen Verträgen DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischen UnionundvölkerrechtlichenVerträgen,diedieBundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode VI.Gesetzesfolgen 1.Nachhaltigkeitsaspekte DerGesetzentwurfzieltdarauf,verschuldetenBürgern schnelleralsbisherdiemöglichkeitzugeben,sichvonihren Verbindlichkeitenzubefreien,umwiederaktivamWirtschaftslebenteilzuhabenunddieWirtschaftsleistungzusteigern.EinesteigendeWirtschaftsleistungistzentralerIndikatorfürzunehmendenWohlstandinderGesellschaftund VerbesserungderLebensqualität (Indikator10derNationalenNachhaltigkeitsstrategie).DerEntwurfstehtdaherim EinklangmitdenLeitgedankenderBundesregierungzur nachhaltigenentwicklungimsinnedernationalennachhaltigkeitsstrategie. 2.Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand DurchdieUmsetzungderÄnderungenimVerbraucherinsolvenz-undimRestschuldbefreiungsverfahrenistmitEinsparungenbeidenLändernzurechnen.Insbesonderewirdsich dieeinführungeinerkonditioniertenvorzeitigenrestschuldbefreiungpositivaufdiekostenentwicklungauswirken,da sieinjederalternativevoraussetzt,dassdiekostendesverfahrensberichtigtsind.ausdiesemgrundwerdenjedenfalls indiesenverfahrendiegestundetenverfahrenskostenfrüher alsbisherzurückgeführtsein.darüberhinausenthältder GesetzentwurfverschiedeneMaßnahmenzurVerfahrenserleichterunginvereinfachtenInsolvenzsachen (z.b.schriftlichkeitdesverfahrens,verzichtaufberichtstermin).diese werdendiebelastungdergerichtereduzierenundzueiner EntlastungderJustizhaushalteführen.Miteinerweiteren KostenreduktionistdurchdieEinführungeinerEingangsentscheidungimRestschuldbefreiungsverfahrenzurechnen, weildiesehilft,überflüssigeinsolvenzverfahrenzuvermeiden. 3.Erfüllungsaufwand a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger DerGesetzentwurfenthältkeineinhaltlichenPflichtenoder neueinformationspflichtenfürbürgerinnenundbürger. DurchdenGesetzentwurfwirdeineInformationspflichtfür dennormadressatbürgerdurchaufhebungdes 305Absatz1Nummer4InsOabgeschafft.DiePflichtdesAntragstellerseinesVerbraucherinsolvenzverfahrenszurVorlage einesschuldenbereinigungsplansentfällt.dieseänderung führtzueinerentlastungderbürgerinhöhevon20minuten profall.bei109540verfahrenimjahr2011entsprichtdies einerjährlichenentlastungvonrund36600stunden.zusätzlichwerdenimeinzelfallkopiekostenvon0,50euro eingespart,wasinsgesamteinerjährlicheneinsparungvon SachkosteninHöhevonrund55000Euroentspricht.DarüberhinauswerdenInformationspflichtennichtgeändertoder abgeschafft. b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft FürdieWirtschaftwerdenkeineinhaltlichenPflichtenoder Informationspflichtenneueingeführt,geändertoderabgeschafft; Erfüllungsaufwand entsteht nicht. c)erfüllungsaufwand der Verwaltung DurchdieÄnderungenimVerfahrensablauffallenimBereichderJustizmöglicherweiseeinmaligKostenfürdieAn- passungderedv-programmean.diehöhedieserkosten kannjedochnichtbeziffertwerden,weilnichtinalleninsolvenzgerichtendurchgängigedvfürdiebearbeitungvoninsolvenzverfahreneingesetztwird.kostenkönntendarüber hinausentstehen,umdiemitarbeiteraufdieverändertenverfahrensabläufe durch Schulungen vorzubereiten. 4.Weitere Kosten KostenfürdieWirtschaftsunternehmenentstehennicht. Vielmehristdavonauszugehen,dassdieMöglichkeiteines verkürztenrestschuldbefreiungsverfahrenspositiveauswirkungenaufdiebefriedigungsquotendergläubigerentfaltenwird,weilsiedieschuldnermotivierensoll,sichverstärkt um eine Gläubigerbefriedigung zu bemühen. AuswirkungenaufdasPreisniveau,insbesondereaufdas Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 5.Weitere Gesetzesfolgen DerGesetzentwurfistausgleichstellungspolitischerSicht neutral.männerundfrauensindvondenregelungendes Entwurfs in gleicher Weise betroffen. B.Besonderer Teil ZuArtikel1 (ÄnderungderInsolvenzordnung InsO) Zu Nummer 1 (Änderung von 4a) DieÄnderunginSatz2trägtderAbschaffungdesgerichtlichenSchuldenbereinigungsplanverfahrensRechnung.Bei derstreichunginsatz3handeltesumeinefolgeänderung zurumgestaltungderversagungsgründedes 290InsO-E. DaderbisherigeVersagungsgrunddes 290Absatz1Nummer3InsOzukünftignach 287aAbsatz2InsO-EalsZulässigkeitsvoraussetzungfürdenAntragaufRestschuldbefreiungzuprüfenist,bedarfeseinerVerweisunginsoweitin 4aAbsatz1Satz3InsO-Enichtmehr.Soweitzukünftigder AntragaufRestschuldbefreiungwegen 287aAbsatz2 InsO-Ealsunzulässigzurückgewiesenwird,kommtauch keinestundungderverfahrenskostennach 4aInsOmehrin Betracht. Zu Nummer 2 (Änderung von 4c) MitderÄnderungwirddieRechtsprechungdesBundesgerichtshofsnachgezeichnet,nachderauchimRahmendes 4cNummer4InsOentsprechend 296Absatz1Satz1 InsOdieAufhebungderStundungeineGläubigerbeeinträchtigung und ein Verschulden des Schuldners voraussetzt. Zu Nummer 3 (Änderung von 5) Die Änderung beruht auf Anregungen der Praxis und führt zu einervereinfachungdesverfahrens.ausderpraxiswird berichtet,dassinsbesondereverbraucherinsolvenzverfahren ganzüberwiegendnach 5Absatz2Satz1InsOschriftlich durchgeführt werden. ZurVereinfachungdesVerfahrenssiehtderGesetzentwurf dahervor,dassverbraucherinsolvenzverfahrenundregelverfahren,indenendievermögensverhältnissedesschuldnersüberschaubarunddiezahldergläubigeroderdiehöhe derverbindlichkeitengeringsind,künftigimregelfall schriftlichdurchgeführtwerdensollen.überschaubarsind

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