Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart

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1 Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh

2 Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit Neuregelungen für alle Verfahren, ab beantragt werden. Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh

3 Zweite Insolvenzrechtsreform Bereits in Kraft getreten Wohnungserhalt von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften Genossenschaftsanteile werden vor den Auswirkungen der Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Vollstreckungsgläubiger oder den Insolvenzverwalter, die in ihren Folgen mit der Kündigung des Wohnraummietverhältnisses vergleichbar ist, geschützt. Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh

4 Zweite Insolvenzrechtsreform Bereits in Kraft getreten Wohnungserhalt von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften 67c GenossenschaftsG (i.d.f. InsO-Reform-2013) Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften (1) Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft durch den Gläubiger ( 66) oder den Insolvenzverwalter ( 66a) ist ausgeschlossen, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Nutzung der Wohnung des Mitglieds ist und das Geschäftsguthaben des Mitglieds höchstens das Vierfache des auf einen Monat entfallenden Nutzungsentgelts ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten oder höchstens Euro beträgt. (2) Übersteigt das Geschäftsguthaben des Mitglieds den Betrag nach Absatz 1 Nummer 2, ist die Kündigung der Mitgliedschaft nach Absatz 1 auch dann ausgeschlossen, wenn es durch Kündigung einzelner Geschäftsanteile nach 67b auf einen nach Absatz 1 Nummer 2 zulässigen Betrag vermindert werden kann. Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh

5 Zweite Insolvenzrechtsreform Neuregelungen für alle Verfahren, die nach dem 30. Juni 2014 beantragt werden. 1. Übersicht Restschuldbefreiungsverfahren 2. Änderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh

6 Vorzeitige Restschuldbefreiung Vorzeitige Restschuldbefreiung, wenn kein Gläubiger eine Forderung angemeldet hat und wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind. Verkürzung des Verfahrens auf 3 Jahre mindestens 35 % Quote + Verfahrenskosten. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 5 Jahre, wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh

7 Zulässigkeitsprüfung Neu: Zulässigkeitsprüfung des Antrags auf Restschuldbefreiung durch Gericht vor Eröffnung ( 287 a InsO) Beschluss zur Ankündigung der Restschuldbefreiung entfällt. Bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht (Die sogenannte Eingangsentscheidung greift die Rechtsprechung des BGH zu den Sperrfristen für erneute Verfahren auf): Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn dem Schuldner: Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh

8 Zulässigkeitsprüfung des Antrags auf Restschuldbefreiung ( 287 a InsO) 1. in den letzten zehn Jahren Restschuldbefreiung erteilt oder in den letzten fünf Jahren nach 297 InsO versagt wurde oder 2. in den letzten drei Jahren Restschuldbefreiung nach 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach 296 versagt wurde; dies gilt auch, wenn die Restschuldbefreiung aufgrund 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 nachträglich versagt wurde ( 297a InsO). In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen. Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh

9 Zulässigkeitsprüfung des Antrags auf Restschuldbefreiung ( 287 a InsO) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach 295 nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Der bisherige Beschluss zur Ankündigung der Restschuldbefreiung ( 291 InsO) am Ende des Insolvenzverfahrens entfällt. Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh

10 Weitere Änderungen Wegfall des zweijährigen Abtretungsvorrangs. Motivationsrabatt entfällt. Der Treuhänder kann die Verteilung bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der erlangten Beträge angemessen erscheint ( 292 Abs. 1 Satz 4 InsO). Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh

11 Übersicht Versagungsgründe Erweiterung und Präzisierung der Versagungsgründe des 290 Abs. 1 InsO Versagung der Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner (vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag) 1. in den letzten fünf Jahren wegen einer Insolvenzstraftat ( 283 bis 283c StGB) rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, 2. in den letzten drei Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh

12 Übersicht Versagungsgründe Erweiterung und Präzisierung der Versagungsgründe des 290 Abs. 1 InsO Versagung der Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner (vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag) 3. (aufgehoben) (Vorschriften sind in 287a enthalten) 4. in den letzten drei Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat, Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh

13 Übersicht Versagungsgründe Erweiterung und Präzisierung der Versagungsgründe des 290 Abs. 1 InsO Versagung der Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner (vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag) 5. Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, 6. in der nach 287 Abs. 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und den nach 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. 7. der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach 287 b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh

14 Nachträgliche Versagung Neu: Restschuldbefreiung kann nachträglich versagt werden Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung angemeldet haben, können vor dem Schlusstermin schriftlich einen wirksamen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen ( 290 Abs.1 InsO). Neu: Die Restschuldbefreiung kann nachträglich versagt werden, wenn einem Gläubiger ein Versagungsgrund des 290 Abs. 1 InsO erst nach dem Schlusstermin bekannt geworden ist. Der Antrag ist binnen sechs Monate nach Bekanntwerden zulässig. Die Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen ( 297a InsO). Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh

15 Ausgenommene Forderungen Zusätzliche von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen ( 302 Nr.1 InsO) Verbindlichkeiten aus rückständigem Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat. Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner wegen einer Steuerstraftat nach den 370, 373 oder 374 AO rechtskräftig verurteilt worden ist. Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh

16 Schuldnerverzeichnis Neu: Versagung und Widerruf der Restschuldbefreiung werden im Schuldnerverzeichnis eingetragen ( 303 a InsO) mit der Angabe von Gründen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh

17 Änderungen im Verbraucher- insolvenzverfahren Bescheinigung über das Scheitern eines Einigungsversuchs auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners weiterhin in jedem Fall ein außergerichtlicher Einigungsversuch Amtliche Formulare des Insolvenzantrags ( 305 Abs. 5 InsO) sind bei Fehlern unverzüglich zu ergänzen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh

18 Änderungen im Verbraucher- insolvenzverfahren Neu: Die sstellen erhalten die Befugnis, die Schuldner auch im Insolvenzverfahren und im Restschuldbefreiungsverfahren zu vertreten. Die Finanzierung allerdings ist ungeklärt! Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften werden vor dem Verlust ihrer Wohnung geschützt Insolvenzplan nun auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh

19 Änderungen im Verbraucher- insolvenzverfahren Neu: Schuldenbereinigungsplan und Zustimmungsersetzung bleiben erhalten. Besonderheiten für das vereinfachte Insolvenzverfahren entfallen InsO Anstelle des Treuhänder wird ein Insolvenzverwalter mit erweiterten Befugnisse (Anfechtung, Absonderungsrechte) bestellt. Höhere Kosten Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh

20 Vorzeitige Restschuldbefreiung Verkürzung des Verfahrens auf 3 Jahre mindestens 35 % Quote + Verfahrenskosten. Es ist damit zu rechnen, dass für die Restschuldbefreiung 60-70% der angemeldeten Forderungen geleistet werden muss, bei pfändbaren Beträgen. Bei Drittmitteln für einen Vergleich sind die Kosten etwas geringer. Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh

21 Insolvenzplan Künftig kann in Verbraucherinsolvenzen die flexible und sofortige Entschuldungsmöglichkeit des Insolvenzplans in Anspruch nehmen. 1. Bis zum Schlusstermin eines Insolvenzverfahrens kann jeder Schuldner einen Insolvenzplan vorlegen, in dem außerhalb des Restschuldbefreiungsverfahrens und abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung auf seinen Einzelfall abgestimmte Regelungen zur Entschuldung getroffen werden können. 2. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger wird nach Erfüllung des Plans und der Zahlung der Verfahrenskosten das Insolvenzverfahren beendet. Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh

22 Änderungen im Verbraucher- insolvenzverfahren Neu: Insolvenzplan jetzt auch im Verbraucherinsolvenzverfahrens zulässig. Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh

23 Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh

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