Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
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- Alexandra Geier
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1 Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte 1
2 Reform des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 18. Juli 2012 Erste Lesung im Bundestag am 29. November 2012 Sachverständigenanhörung im BT-Rechtsausschuss am 14. Januar 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses am 15. Mai /3. Lesung am 16. Mai Durchgang Bundesrat am 7. Juni 2013 Verkündung im Bundesgesetzblatt am 18. Juli 2013 Inkrafttreten im Wesentlichen am 1. Juli 2014, Sonderregelungen für Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Kündigung von Genossenschaftswohnungen Insolvenzplan im Verbraucherinsolvenzverfahren. 2
3 - Keine Sonderregeln für Unternehmensgründer - Beschränkung auf Unternehmensgründer ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bedenklich Allgemeinen Lebensrisiken ist jeder Schuldner ausgesetzt Differenzierung zwischen Personengruppen ist in den Regelungen zum Restschuldbefreiungsverfahren nicht angelegt 3
4 - Erlangung der Restschuldbefreiung - Nach 3 Jahren bei Befriedigung von 35 % der Forderungen, Herkunftsnachweis für finanzielle Mittel, die über das abgetretene Einkommen hinausgehen sowie Ausgleich der Verfahrenskosten ( 300 Abs. 1 Nr. 2, 300 Abs. 2) Nach 5 Jahren bei Ausgleich der Verfahrenskosten ( 300 Abs. 1 Nr. 3) durch Regelung im Rahmen eines Insolvenzplans für alle natürlichen Personen (Aufhebung von 312 Abs. 2). bei fehlender Forderungsanmeldung nach Berichtigung der Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten ( 300 Abs. 1 Nr. 1) bei Befriedigung sämtlicher Forderungen der Gläubiger und Berichtigung der Verfahrenskosten sowie der sonstigen Masseverbindlichkeiten ( 300 Abs. 1 Nr. 1) Wegfall des Abtretungsprivilegs nach 114 4
5 - Umgestaltung des Verfahrens - Eingangsentscheidung über die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung ( 287a) Harmonisierung der Sperrfristen: Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig bei Erteilung der Restschuldbefreiung in den letzten 10 Jahren ( 287a Abs. 2 Nr. 1, 1. Halbs.) Versagung der Restschuldbefreiung nach 297 InsO (Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten) in den letzten 5 Jahren ( 287a Abs. 2 Nr. 1, 2. Halbs.) Versagung der Restschuldbefreiung nach 290 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7, 296, 297a i. V. m. 290 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7) wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, falscher Angaben in Verzeichnissen, Verletzung der Erwerbsobliegenheit während des Insolvenzverfahrens 5
6 - Umgestaltung des Verfahrens - Keine Übernahme der weiteren Rechtsprechung des BGH zu den Sperrfristen bei wiederholten Restschuldbefreiungsanträgen, z. B. in Fällen: der Nichtzahlung der Mindestvergütung für den Treuhänder der Zurückweisung eines Restschuldbefreiungsantrages als unzulässig des unterlassenen Eigenantrags des Schuldners zur Erlangung der Restschuldbefreiung trotz Hinweises des Gerichts Versagung der Verfahrenskostenstundung 6
7 - Stärkung der Gläubigerrechte - Erwerbsobliegenheit des Schuldners schon während des Insolvenzverfahrens ( 287b) Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung angemeldet hat (290 Abs. 1): jederzeit schriftlich bis zum Schlusstermin oder bis zur Einstellung mangels Masseunzulänglichkeit ( 290 Abs. 2 S. 1) Entscheidung über den Versagungsantrag nach dem Schlusstermin ( 290 Abs. 2 S. 2) nach Ablauf der Abtretungsfrist ( 300 Abs. 1 S. 1) 7
8 - Versagung der Restschuldbefreiung - Versagungsgründe: Einführung einer 5-Jahresfrist bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat und einer Erheblichkeitsgrenze für Verurteilungen zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen ( 290 Abs. 1 Nr. 1) Anhebung der Frist von einem auf drei Jahre beim Versagungsgrund der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung durch Eingehen unangemessener Verbindlichkeiten, Vermögensverschwendung oder Verzögerung des Insolvenzantrags ( 290 Abs. 1 Nr. 4) 8
9 - Versagung der Restschuldbefreiung - Nachträgliche Versagung ( 297a): Innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntwerden eines Versagungsgrundes nach 290 Abs. 1 Widerruf der Restschuldbefreiung ( 303 Abs. 2 Nr. 2, 3) innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Restschuldbefreiung: bei Bekanntwerden einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten während der Abtretungsfrist bei Bekanntwerden einer Insolvenzstraftat, die während der Abtretungsfrist begangen wurde und zu einer rechtskräftigen Verurteilung von einer Geldstrafe zu mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten geführt hat innerhalb von 6 Monaten nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten während eines noch laufenden Insolvenzverfahrens nach Erteilung der Restschuldbefreiung 9
10 - Erweiterungen der Ausnahmen von der Restschuldbefreiung ( 302) Verbindlichkeiten aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner pflichtwidrig nicht gewährt hat Verbindlichkeiten aus einem Steuerverhältnis, sofern sie auf einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Steuerstraftat nach 370, 373, 374 AO beruhen. 10
11 Neuregelungen des Restschuldbefreiungs- und Verbraucherinsolvenzverfahrens - weitere Änderungen - Aufhebung der Regelungen zum vereinfachten Insolvenzverfahren ( ) : Anfechtung und Verwertung von Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen Aufgabe des Insolvenzverwalters Eigenverwaltung für das Verbraucherinsolvenzverfahren weiterhin ausgeschlossen ( 270 Abs. 1 S. 3) Bei überschaubaren Vermögensverhältnissen, geringen Verbindlichkeiten oder wenigen Gläubigern schriftliches Verfahren als Regelfall ( 5 Abs. 2) und Verzicht auf Berichtstermin ( 29 Abs. 2) Klarstellung, dass bei Vereinen und Stiftungen keine strafbewehrte Insolvenzantragspflicht gilt ( 15a Abs. 6) Ausschluss der Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft, wenn das Geschäftsguthaben nicht mehr als das vierfache des monatlichen Nutzungsentgelts beträgt, höchstens 2000 Euro ( 67 c GenG) 11
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