Insolvenzverfahren und finanzielle Ergebnisse in Nordrhein-Westfahlen nach Art des Schuldners*)
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- Arthur Hoch
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1 Insolvenzverfahren: Eröffnet im Jahr 2012, beendet bis Eröffnete Insolvenverfahren darunter bisher beendete Verfahren befriedigte Absonderungsrechte zur Verteilung verfügbarer Betrag ,9 % 2,6 % 1,4 % 0,6 % 0,8 % Deckungsquote im weiteren Sinne 4) 9,0 % 15,7 % 2,4 % 0,7 % 1,5 % Verluste 5) Insolvenzverfahren: Eröffnet im Jahr 2012, beendet bis
2 Insolvenzverfahren: Eröffnet im Jahr 2011, beendet bis Eröffnete Insolvenverfahren darunter bisher beendete Verfahren befriedigte Absonderungsrechte zur Verteilung verfügbarer Betrag ,9 % 2,4 % 1,5 % 0,6 % 2,8 % Deckungsquote im weiteren Sinne 4) 3,7 % 4,4 % 3,3 % 0,8 % 4,7 % Verluste 5) Insolvenzverfahren: Eröffnet im Jahr 2011, beendet bis
3 Insolvenzverfahren: Eröffnet im Jahr 2010, beendet bis Eröffnete Insolvenverfahren darunter bisher beendete Verfahren befriedigte Absonderungsrechte zur Verteilung verfügbarer Betrag ,0 % 6,4 % 1,6 % 0,8 % 1,9 % Deckungsquote im weiteren Sinne 4) 6,1 % 9,2 % 2,9 % 1,0 % 4,8 % Verluste 5) Insolvenzverfahren: Eröffnet im Jahr 2010, beendet bis
4 Insolvenzverfahren: Eröffnet im Jahr 2009, beendet bis Eröffnete Insolvenverfahren darunter bisher beendete Verfahren befriedigte Absonderungsrechte zur Verteilung verfügbarer Betrag ,5 % 1,4 % 1,8 % 0,7 % 2,4 % Deckungsquote im weiteren Sinne 4) 2,5 % 2,3 % 3,1 % 1,6 % 6,4 % Verluste 5) Insolvenzverfahren: Eröffnet im Jahr 2009, beendet bis
5 Methodische Erläuterungen: Turnus und Inhalt der Statistik Die Statistik über beendete Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung wird jährlich erstellt. Sie umfasst alle beendeten Regel-, -, Nachlass - und Gesamtgutinsolvenzverfahren, sowie die Restschuldbefreiungsverfahren zu natürlichen Personen. Die Ergebnisse werden differenziert nach Eröffnungsjahren nachgewiesen, wobei nur Insolvenzverfahren abgebildet werden, die ab dem Jahr 2009 eröffnet wurden. Zu der Statistik sind die Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder meldepflichtig, die von dem zuständigen Amtsgericht für die Insolvenzverfahren bestellt wurden. Insolvenzverfahren mit finanziellen Ergebnissen Die Angaben zu den befriedigten Absonderungsrechten, den quotenberechtigten Forderungen, dem zur Verteilung verfügbaren Betrag, den Abschlagszahlungen, den Verlusten und den daraus abgeleiteten Quoten beziehen sich nur auf einen Teil der beendeten Insolvenzverfahren. Darunter fallen Verfahren, die mit Schlussverteilung aufgehoben oder mangels Masse oder nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt wurden. Finanzielle Ergebnisse liegen auch zu Insolvenzverfahren vor, die aufgrund eines rechtskräftigen Insolvenzplans aufgehoben wurden, sofern es sich um Verfahren mit fixer Quote und Erlass der Restforderungen handelt, bei denen keine Zusagen in die Zukunft gemacht werden. Abschlagszahlungen Bei vereinfachten Insolvenzverfahren und insolvenzverfahren können ebenfalls Abschlagszahlungen vorkommen, diese werden im Rahmen der Statistik allerdings nicht erhoben. Deshalb sind die entsprechenden Tabellenwerte mit einem "X" für "Aussage nicht sinnvoll" gesperrt. Rechtliche Grundlage: Die Statistik über beendete Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung wird gemäß dem Gesetz über die Insolvenzstatistik vom 7. Dezember 2011 durchgeführt. Begriffserläuterungen: Abschlagsquote Bei einer Abschlagszahlung werden Barmittel aus der Insolvenzmasse an die Gläubiger verteilt. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kann es mehrmals zu Abschlagszahlungen kommen. Die Abschlagsquote bezeichnet den Anteil der Abschlagszahlungen an den quotenberechtigten Forderungen. Absonderungsrechte Steht einem Insolvenzgläubiger ein Sicherungsrecht zu, so hat er das Recht auf eine gesonderte und vorzugsweise Befriedigung seiner Forderungen aus einem zur Masse gehörenden Gegenstand. Nicht befriedigte Absonderungsrechte können als ungesicherte Forderungen angemeldet werden und sind dann in den quotenberechtigten Forderungen enthalten. Betriebsfortführung Eine Betriebsfortführung im Sinne der Statistik liegt vor, so lange das des Schuldners nicht veräußert wird und die operativen Geschäfte, gegebenenfalls nur für Teile des Betriebs, fortgesetzt werden. Deckungsquote Die Deckungsquote gibt Auskunft darüber, zu welchem Grad die Gläubigerforderungen befriedigt werden konnten. Bei der Deckungsquote im engeren Sinne wird das Verhältnis des zur Verteilung verfügbaren Betrages zu den quotenberechtigten Forderungen bestimmt. Bei der Deckungsquote im weiteren Sinne werden neben dem zur Verteilung verfügbaren Betrag auch die befriedigten Absonderungsrechte berücksichtigt. Gesamtgutinsolvenzverfahren Im Gesamtgutinsolvenzverfahren haftet ausschließlich das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, d.h. das gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten. Insolvenzverfahren Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, durch Verwertung des Schuldnervermögens die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Ein Insolvenzverfahren beginnt mit einem von einem Amtsgericht erlassenen Eröffnungsbeschluss. Es kann auf verschiedene Arten beendet werden: Durch einen Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts nach dem Schlusstermin und der Schlussverteilung, aufgrund eines Rechtsmittelbescheids, durch Wegfall des Eröffnungsgrundes, durch Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger, durch Einstellung mangels Masse, durch Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
6 und durch Aufhebung aufgrund eines rechtskräftigen Insolvenzplanes. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, kann er Restschuldbefreiung beantragen. Diese ermöglicht es ihm, nach einer Wohlverhaltensphase schuldenfrei zu sein. Nachlassinsolvenzverfahren Bei einem Nachlassinsolvenzverfahren haften die Erben nur mit dem Nachlass, d. h. dem ererbten Vermögen, und nicht mit ihrem gesamten Vermögen. Quotenberechtigte Forderungen Als werden die Forderungen bezeichnet, die von den Gläubigern angemeldet und vom Insolvenzverwalter nach einer Prüfung in einer sogenannten Insolvenztabelle zusammengefasst wurden. In ihnen sind ggf. auch nicht befriedigte Absonderungsrechte enthalten. Regelinsolvenzverfahren Diese Verfahrensart wird auf juristische Personen/ angewandt sowie natürliche Personen, die tätig sind. Auch bei tätigen Personen kommt es zur Anwendung, wenn diese zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen, mindestens 20 Gläubiger haben, oder wenn Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen vorliegen. Für alle n natürlichen Personen ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren möglich. Sanierung Bei einer Sanierung wird das fortgeführt. Dies kann unter Beibehaltung des bisherigen strägers geschehen oder im Rahmen einer übertragenden Sanierung, bei der der Betrieb im Ganzen oder Teile davon an ein s verkauft werden. Vereinfachtes Insolvenzverfahren/insolvenzverfahren Ein vereinfachtes Insolvenzverfahren bzw. ein insolvenzverfahren kommt bei n zur Anwendung sowie bei tätigen Personen, wenn diese zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 20 Gläubiger haben und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen vorliegen. Im Vergleich zu einem Regelinsolvenzverfahren gibt es verschiedene Vereinfachungen. So finden zum Beispiel die Regelungen zur Eigenverwaltung keine Anwendung, und bei überschaubaren Vermögensverhältnissen kann das Amtsgericht ein schriftliches Verfahren anordnen. Wohlverhaltensphase Die Wohlverhaltensphase bezeichnet die Zeit zwischen dem Abschluss des formellen Insolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiung. In der Regel dauert sie, gezählt vom Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sechs Jahre. Unter bestimmten Bedingungen ist eine Verkürzung möglich. Während der Wohlverhaltensphase hat der Schuldner sein Nettoeinkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze an den vom Gericht bestellten Treuhänder abzuführen. Dieser verteilt die Summe jährlich an die Gläubiger. Während der Wohlverhaltensphase sollen möglichst viele Schulden beglichen werden. Nach ihrem erfolgreichen Abschluss ist der Schuldner schuldenfrei. Zur Verteilung verfügbarer Betrag Der zur Verteilung verfügbare Betrag wird bei der Schlussverteilung an die Gläubiger ausgezahlt. Die auf die einzelnen Gläubiger entfallenden Beträge berechnen sich dabei gemäß dem Anteil, den diese an den quotenberechtigten Forderungen haben. Erläuterungen zu den Fußnoten der Tabellen: *) einschl. Insolvenzen von und übrigen Schuldnern mit Sitz außerhalb NRWs deren Insolvenzabwicklung an einem nordrhein-westfälischen Amtsgericht erfolgte 1) Schuldner: Natürliche Personen als Gesellschafter u.ä. sowie Nachlässe und Gesamtgut 2) Abweichungen zwischen der Summe der Einzelwerte und den ausgewiesenen Summen erklären sich aus dem Runden der Einzelwerte 3) Deckungsquote im engeren Sinne: Anteil des zur Verteilung verfügbaren Betrages an den quotenberechtigten Forderungen 4) Deckungsquote im weiteren Sinne: Anteil der Summe aus den befriedigten Absonderungsrechten und dem zur Verteilung verfügbaren Betrag an den Forderungen; die Forderungen entsprechen der Summe aus quotenberechtigten Forderungen und den befriedigten Absonderungsrechten; nicht befriedigte Absonderungsrechte sind in den quotenberechtigten Forderungen enthalten 5) Verluste: Differenz zwischen den quotenberechtigten Forderungen und dem zur Verteilung verfügbaren Betrag
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