Insolvenzrecht Begriffe
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- Harry Morgenstern
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1 1 Insolvenzrecht Begriffe 1. Ziele des Insolvenzrechts Grundsatz des neuen Insolvenzrechtes ist es, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Dem redlichen Schuldner wird dabei Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. 2. Amtsgericht als Insolvenzgericht Für das Insolvenzverfahren ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts zuständig. Die Landesregierungen können abweichende Regelungen treffen. 3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens Das Insolvenzverfahren kann über das Vermögen einer jeden natürlichen und juristischen Person eröffnet werden. Ein nicht rechtsfähiger Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich. Die Eröffnung des Verfahrens ist ferner zulässig über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (OHG, KG, Gesellschaft bürgenlichen Rechts, Partenreederei, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung); über einen Nachlass, über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird. über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eröffnet werden darf. 5. Eröffnungsantrag Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Das Antragsrecht ist auf solche Gläubiger beschränkt, die ein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung haben. 6. Eröffnungsgrund Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen Eröffnungsgrund voraus, in der Regel Zahlungsunfähigkeit. Hinzugekommen ist als neuer Eröffnungsgrund die drohende Zahlungsunfähigkeit. 7. Anweisung mangels Masse Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Durch Vorschuss eines ausreichenden Geldbetrages
2 2 kann dies abgewendet werden. Für die Verfahrenseröffnung reicht es aus, wenn die Kosten des ersten Verfahrensabschnittes, der mit dem Berichtstermin endet, gedeckt werden können. Dadurch wird erreicht, dass in einer größeren Zahl von Fällen das gerichtliche Verfahren eröffnet werden kann. Schuldner, bei denen der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, werden in ein Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Löschungsfrist beträgt fünf Jahre. 8. Eröffnungsbeschluss Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeht ein besonderer Beschluss und es wird ein Insolvenzverwalter bestellt. 9. Bevorrechtigte Befriedigungen Nicht zum Kreis der Insolvenzgläubiger zählt, wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört. Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung an unbeweglichen Gegenständen zusteht, sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. 10. Massegläubiger und -verbindlichkeiten Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen. Kosten des Insolvenzverfahrens sind dabei die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren, die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters sowie der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Dies ist gegenüber dem bisherigen Recht eine Erweiterung. Neu geregelt sind auch die Masseverbindlichkeiten, die sämtliche Verbindlichkeiten umfassen, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören, aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss, oder aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse. 11. Bestellung des Insolvenzverwalters Das Insolvenzgericht bestellt eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete natürliche
3 3 Person als Insolvenzverwalter. Es ist den Gläubigern unbenommen, in der nächstmöglichen Gläubigerversammlung eine andere Person zu wählen. 12. Gläubigerausschuss Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuss einsetzen, in dem die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein sollen. Auch soll dem Ausschuss ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören, wenn diese als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. 13. Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Die Wirkungen der Eröffnung des einheitlichen Insolvenzverfahrens entsprechen im Grundsatz den Wirkungen der Eröffnung des Konkursverfahrens im bisherigen Recht. 14. Insolvenzanfechtung Die Insolvenzanfechtung setzt die Eröffnung des Verfahrens voraus und ist unabhängig davon, ob das Verfahren der Liquidation des Schuldnervermögens nach den gesetzlichen Vorschriften dient oder auf der Grundlage eines Plans abgewickelt wird. 15. Befugnis zum Anfechten von Rechtshandlungen Der Insolvenzverwalter kann Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Dies umfasst auch nachrangige Gläubiger. Anfechtbar ist insbesondere eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat (kongruente Deckung), wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen. Anfechtbar ist ferner jede Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (inkongruente Deckung),
4 4 wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte. Anfechtbar ist auch ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. 16. Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse Die Regelungen zur Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse entsprechen im wesentlichen dem bisherigen Konkursrecht. Neu ist der sogenannte Berichtstermin. In diesem Termin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er muss auch darlegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im Ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan vorhanden sind und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten werden. Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen. 17. Restschuldbefreiung Eine wesentliche Neuerung ist die Restschuldbefreiung für natürliche Personen. Dadurch wird dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, sich nach einem Insolvenzverfahren von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Die Restschuldbefreiung ist an einen Antrag des Schuldners gebunden. Dieser Antrag ist spätestens im Berichtstermin zu stellen. Der Schuldner muss dem
5 5 Restschuldbefreiung eine Erklärung beifügen, da er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sieben Jahren (Wohlverhaltensperiode) nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Dabei kann der Schuldner die Restschuldbefreiung nur erlangen, wenn er sich für die Wohlverhaltensperiode mit dem pfändungsfreien Arbeitseinkommen begnügt. Der Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter sind im Schlusstermin zu dem Antrag zu hören. Das Insolvenzgericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss. Dabei ist die Restschuldbefreiung zu untersagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn beispielsweise der Schuldner wegen einer Straftat nach 283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist, der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um zum Beispiel einen Kredit zu erhalten, in den letzten zehn Jahren Restschuldbefreiung erteilt oder versagt worden ist. Zur Überwachung des Schuldners wird ein Treuhänder eingesetzt. Er steht dem Schuldner während der Wohlverhaltensperiode zur Seite. Dem Schuldner obliegt es dabei, eine angemessene Erwerbstätgkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen; ererbtes Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben; jeden Wohnsitz- und Beschäftigungswechsel unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine Bezüge und Vermögen zu verheimlichen; Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Das gilt auch für die Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Nicht berührt von der Restschuldbefreiung werden die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer
6 6 zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. (Alle Angaben ohne Gewähr!) Ansprechpartner: Heydt, Reims & Partner GmbH & Co. KG Carl-Zeiss-Straße Alzenau Fon: Fax: [email protected] Internet:
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