Christina Klein. Einführung in das Insolvenzverfahren. interna Ihr persönlicher Experte

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1 Christina Klein Einführung in das Insolvenzverfahren interna Ihr persönlicher Experte

2 Inhalt 1. Einleitung Rechtliche Grundlagen des Insolvenzverfahrens Ablauf des Verfahrens Restschuldbefreiung Der Insolvenzplan Eigenverwaltung Das Verbraucherinsolvenzverfahren

3 3. Ablauf des Verfahrens Wie beginnt das Insolvenzverfahren? Und wie wird es beendet? An dieser Stelle wird der Ablauf des so genannten Regelinsolvenzverfahrens Schritt für Schritt erläutert. a. Einleitung des Verfahrens: Das Insolvenzverfahren wird nicht von Amts wegen, d. h., nicht von einem Gericht, sondern nur auf Antrag eingeleitet. Der Antrag kann vom Schuldner selbst oder von einem Gläubiger gestellt werden. Dieser Antrag kann so lange zurückgenommen werden, bis das Verfahren eröffnet oder der Antrag vom Gericht zurückgewiesen wurde. Gesetzlich geregelt ist das in 13 InsO. Für das Verfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk es auch ein Landgericht gibt. Das zuständige Amtsgericht nennt man Insolvenzgericht. Es ist ausschließlich für den Bezirk des Landgerichts zuständig. Die Landesregierungen können davon abweichen und eigene Bestimmungen treffen, 2 Absatz 2 InsO. Nordrhein-Westfalen hat davon allerdings keinen Gebrauch gemacht. In NRW gibt es insgesamt 19 Landgerichte, folglich auch 19 Insolvenzgerichte. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach, in welchem Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, also entweder seinen Wohnsitz oder bei dem Insolvenzverfahren über eine Firma der Geschäftssitz. Zu beachten ist allerdings Folgendes: Hat die Firma ihren Sitz in Bonn, der Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit ist jedoch in Köln, ist das Insolvenzgericht in Köln zuständig, nicht das in Bonn. Eine Übersicht über die Insolvenzgerichte in Nordrhein-Westfalen mit Adresse und Telefonnummer finden Sie im Internet unter verfahren/infos_inso/inso_intro01.html. Ob Sie nun Schuldner oder Gläubiger sind: Jetzt wissen Sie, bei welchem Gericht Sie den Antrag stellen müssen. Aber welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Zu differenzieren ist, wer den Antrag stellt: 8

4 Antrag eines Schuldners: Zunächst muss ein Eröffnungsgrund vorliegen. Das ist der Fall, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist, d. h., wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Auch die drohende Zahlungsunfähigkeit reicht als Eröffnungsgrund aus. Ist der Schuldner eine juristische Person, ist auch die Überschuldung ausreichend. Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Ein Geschäftsführer eines Unternehmens muss dann einen Antrag stellen, wenn er Kenntnis von der Überschuldung bzw. von der Zahlungsunfähigkeit der Firma hat. Antrag eines Gläubigers: Voraussetzung ist, dass er eine Forderung gegen den Schuldner hat und dieser zahlungsunfähig ist. Eine Forderung kann z.b. in der Form vorliegen, dass der Schuldner ihm eine bestimmte Summe schuldet. Das ist aber noch nicht ausreichend. Der Gläubiger muss gegen den Schuldner vielmehr einen vollstreckbaren Titel haben. Was ist darunter zu verstehen? Gläubiger G hat gegen den Schuldner S einen Anspruch auf Bezahlung von Euro aus einem Kaufvertrag. Als S trotz mehrmaliger Aufforderung diese Summe nicht bezahlt, klagt G. Das Gericht gibt ihm Recht. Das Urteil des Gerichts lautet darauf, dass S an G Euro bezahlen muss. S bezahlt aber immer noch nicht. Sodann geht G nochmals zu Gericht und erwirkt die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils (den Titel). Mit diesem kann er den Antrag beim Insolvenzgericht stellen, wenn der Schuldner zudem zahlungsunfähig ist und beide Voraussetzungen (Titel und Zahlungsunfähigkeit) glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung kann durch Vorlage des Titels erfolgen. b. Das Eröffnungsverfahren: Ist der Antrag zulässig, das heißt, liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, beginnt das Eröffnungsverfahren. Der Insolvenzrichter prüft, ob ein zulässiger Antrag und ein Insolvenzgrund vorliegen sowie ob ausreichend Masse, d. h. 9

5 Vermögen, vorhanden ist, um zumindest die Verfahrenskosten zu decken, oder ob die Stundung der Kosten des Verfahrens bewilligt werden kann. Das Gericht weist den Antrag ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt allerdings dann, wenn ein ausreichender Betrag vorgeschossen wird, oder wenn die Kosten gestundet werden. Die Stundung ist in den 4 a bis d InsO geregelt. Durch sie wird die Zahlung der Kosten hinausgeschoben. Sie kann nur dann gewährt werden, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist und einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Auf den Begriff der Restschuldbefreiung wird in Kapitel 4 näher eingegangen. Liegen die Voraussetzungen für die Stundung nicht vor, und werden auch keine Kosten vorgeschossen, weist das Gericht den Antrag mangels Masse (= mangels Vermögens) ab. Das Gericht trägt den Schuldner in ein so genanntes Schuldnerverzeichnis ein; das Verfahren ist beendet. Das Eröffnungsverfahren endet auch dann, wenn der Antrag als unzulässig zurückgewiesen oder zurückgenommen wird. Liegen sämtliche Voraussetzungen vor, wird das Verfahren eröffnet, d. h., der Eröffnungsbeschluss ergeht, und das Gericht ernennt einen Insolvenzverwalter. Der Eröffnungsbeschluss enthält die Angaben des Schuldners, wie Firma, Namen und Vornamen, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners, Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters sowie die genaue Stunde der Eröffnung. Im Eröffnungsbeschluss werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist (mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate) beim Insolvenzverwalter anzumelden. Weiterhin bestimmt das Gericht einen Berichts- und einen Prüfungstermin. In dem Berichtstermin, an dem alle Gläubiger teilnehmen sollen, wird auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen. 10

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