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1 NEWSLETTER Aktuelle Themen: Insolvenzverfahren: 3-jährige Sperrfrist für neuen Antrag Insolvenzanfechtung: Gläubiger muss Geldeinnahme zurückzahlen Insolvenzverwalter - Einsicht in Steuerakten Bei Fragen zu den Themen oder anderen Anliegen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch über unser Kontaktformular oder rufen Sie uns einfach an: 030/ Wer Verantwortung übernimmt, kann Recht einfordern! 1

2 Insolvenzverfahren: 3-jährige Sperrfrist für neuen Antrag Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welcher Höhe neue Forderungen gegen ihn begründet worden sind. Über das Vermögen des Schuldners wurde in den Jahren 2004 bis 2007 ein Regelinsolvenzverfahren durchgeführt. Mit Beschluss vom verwarf das AG einen Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung als unzulässig. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen Beschluss wurde mit Beschluss des LG vom zurückgewiesen. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom aufgehoben. Am hat der Schuldner die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Ankündigung der Restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Das AG verwarf diese Anträge als unzulässig; die sofortige Beschwerde des Schuldners wies das LG zurück. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Schuldners hob der BGH die Beschlüsse von AG und LG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurück. 2

3 Gründe: Das LG hat die Anträge des Schuldners auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Ankündigung der Restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten zu Unrecht als unzulässig verworfen. Mit nach Erlass der vorinstanzlichen Entscheidungen ergangenem Beschluss vom (IX ZB 219/08) hat der BGH entschieden, dass ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung analog 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig ist, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. Hintergrund dieser Entscheidung war der Gedanke, dass die Versagungsgründe des 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensfördernden Funktion beraubt würden, wenn Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht nachhaltig sanktioniert würden. Die in früheren Entscheidungen gefundene Lösung, die Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens von neuen gegen den Schuldner gerichteten Forderungen abhängig zu machen, kann - wie auch der vorliegende Fall zeigt - vom Schuldner durch Begründung neuer Forderungen mühelos unterlaufen werden. Das Vorhandensein neuer Gläubiger ist daher weder notwendige noch hinreichende Bedingung für das Rechtsschutzbedürnis für einen neuen Insolvenzantrag nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens, in dem die Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten gem. 289 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO versagt worden ist. Stattdessen gilt analog 290 3

4 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Sperrfrist von drei Jahren ab Rechtskraft des die Restschuldbefreiung versagenden Beschlusses. Innerhalb dieser Frist scheidet jedenfalls ein mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundener Eigenantrag aus. Insolvenzanfechtung: Gläubiger muss Geldeinnahme zurückzahlen Bezahlt insolventer Schuldner an Gläubiger, hat Gläubiger nach Insolvenzeröffnung Rückzahlungsrisiko. Rechtsgrundsatz: Zur Kenntnis des Anfechtungsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aufgrund der Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Sachverhalt: Energielieferant hatte Zahlungsansprüche EUR ,50 gegen Fa. X. Fa. X konnte nicht sofort zahlen. Es wurde Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen mit Monatsrate EUR Nach Zahlung der ersten Rate blieben weitere Zahlungen aus. Der Energielieferant schickte einen Mitarbeiter zwecks Sperrung der Energielieferung. Fa. X zahlte jetzt EUR Zu diesem Zeitpunkt war Fa. X schon zahlungsunfähig. 4

5 Rechtsgründe: Nach 133 Abs. 1 S.1 InsO sind Rechtshandlungen des Schuldners innerhalb der Letzten zehn Jahre anfechtbar, wenn der Schuldner den Vorsatz hatte, seine Gläubiger zur benachteiligen und der Gläubiger den Vorsatz des Schuldners kannte. Gem. 133 Abs.1. S. 2 InsO wird diese Kenntnis vermutet, wenn der Gläubiger wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die anderen Gläubiger benachteilige. Beweisanzeichen hierfür sind erhebliche Zahlungsrückstände Ober längeren Zeitraum, Abschluss Ratenzahlungsvereinbarung, Androhung Zwangsvollstreckung, Androhung Liefersperre usw. Rechtstipp: "Erhält ein Gläubiger von einem krisenbehafteten Schuldner Geld, so muss er im Insolvenzfall mit der Insolvenzanfechtung und Ruckforderung rechnen. Es reichen bereits Beweisanzeichen auf Seiten des Gläubigers Insolvenzverwalter - Einsicht in Steuerakten Ein Insolvenzverwalter darf Steuerakten des Schuldners ohne dessen Zustimmung nur eingeschränkt einsehen. Dies entschied das rheinland-pfälzische in Neustadt Urteil (Az.: 1 K 1752/07). Nur eingeschränktes Recht des Insolvenzverwalters auf Einsicht in die Steuerakten des Insolvenzschuldners Mit Urteil vom 24. November 2009 zur Abgabenordnung - AO -, Aktenzeichen 1 K 1752/07, hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob und ggf. in welchem Umfang ein Insolvenzverwalter (Kläger) Anspruch auf Einsicht in die Steuerakten des Insolvenzschuldners (Schuldner) hat. 5

6 Zur Bestellung als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners hatte der Kläger Einsicht in die beim beklagten Finanzamt des Schuldners beantragt, um Kenntnis von möglichen Vermögensverschiebungen zu erlangen. Das Finanzamt erteilte dem Ihm Auskunft über einzelne möglicherweise anfechtbare Sachverhalte, verweigerte aber die begehrte umfassende eigene Einsicht. Der Kläger war demgegenüber der Meinung, dass er hinsichtlich der Insolvenzmasse die gleichen Rechte auf Gewährung von Akteneinsicht habe, wie der Schuldner selbst hätte. Er habe zu prüfen, ob der Schuldner vor Insolvenzeröffnung seine steuerlichen Pflichten erfüllt habe und ob möglicherweise falsche Erklärungen zu berichtigen seien. Zudem müssten auch noch Steuererklärungen abgegeben werden, für deren Bearbeitung die Kenntnis des Inhalts der Erklärungen der Vorjahre erforderlich sei. Das beklagte Finanzamt blieb jedoch bei seiner Ansicht. Akteneinsicht könne nur im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Abwägung der Interessen des Klägers und der öffentlichen Belange gewährt werden. Die öffentlichen Belange, insbesondere der durch das Steuergeheimnis ( 30 AO) gewährleistete Schutz der im Besteuerungsverfahren bekannt gewordenen Verhältnisse des Schuldners, die Interessen des Klägers. Mit seiner Klage trug er vor, dass die Einsichtnahme hauptsächlich der Erfüllung der steuerlichen Pflichten diene, aber auch der Verfolgung anfechtbarer Vermögensverschiebungen des Schuldners. Insoweit diene die begehrte Akteneinsicht zumindest im Nebenzweck auch der Erfüllung der steuerlichen Pflichten. 6

7 Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass ein allgemeiner Anspruch auf Akteneinsicht nicht bestehe. Der Kläger habe nur Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, ob ihm im Einzelfall Akteneinsicht gewährt werde. Das Finanzamt habe u.a. rechtsfehlerfrei in seine Ermessensentscheidung die Wahrung des Steuergeheimnisses als zentralen öffentlichen Belang einbezogen. Dem Steuergeheimnis unterlägen sowohl die Verhältnisse des Schuldners als auch die seiner Ehefrau, insbesondere in den Jahren, in denen sie vom Schuldner getrennt veranlagt worden sei, außerdem die Verhältnisse Dritter. Zu Recht sei berücksichtigt worden, dass eine Zustimmung des Schuldners nicht vorliege und dass diese auch nicht durch eine Zustimmung des Insolvenzverwalters ersetzt werden könne, da die Zustimmung zur Offenbarung personenbezogener Verhältnisse ein höchstpersönliches Recht des Schuldners sei. Ein Akteneinsichts- und Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters sei nicht schon dann gegeben, wenn lediglich ein - nicht substantiierter Verdacht bestehe. Das Finanzamt habe auch ohne Ermessensfehler ein überwiegendes Interesse des Insolvenzverwalters an einer Akteneinsicht zwecks Überprüfung bereits abgegebener Steuererklärungen verneint, da eine Pflicht zu einer Berichtigung nur bei einer positiven Kenntnis des Berichtigungsbedarfs bestehe. Soweit der Kläger darauf hingewiesen habe, Akteneinsicht zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Schuldners zu benötigen, habe das Finanzamt ohne Ermessensfehler darauf abgestellt, dass er nicht im Einzelnen dargetan habe, über welche steuerlich erheblichen Tatsachen er bereits Kenntnis habe und welche Informationen er noch zur Erstellung der Steuererklärungen benötige. Die Revision wurde nicht zugelassen. 7

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