So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

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1 So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren mangels anwaltlicher Vertretung des im Termin erschienenen Beklagten durch zweites Versäumnisurteil verworfen, erhält der Anwalt des Klägers lediglich eine 0,5-Terminsgebühr nach dem RVG (OLG Brandenburg , 6 W 52/12, Abruf-Nr ). Sachverhalt Der Anwalt hatte für seinen Mandanten im Mahnverfahren einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Hiergegen hatte der Antragsgegner/Beklagte Einspruch eingelegt, sodass das Gericht nach Eingang der Anspruchsbegründung gemäß der ZPO Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hat. Dort war der Beklagte zwar erschienen, allerdings ohne anwaltliche Vertretung, weshalb gegen ihn ein zweites Versäumnisurteil erging, mit dem der Einspruch verworfen wurde. Nach Rechtskraft des Versäumnisurteils rief der Beklagte den Anwalt des Klägers an und verhandelte mit ihm über eine Ratenzahlung, die jedoch nicht zustande kam. Im Rahmen der späteren Kostenfestsetzung meldete der Kläger seine Vergütung für das gerichtlichen Verfahren an, darunter auch eine 1,2-Terminsgebühr, die der Rechtspfleger antragsgemäß festgesetzt hat. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde, mit der u.a. die Herabsetzung auf eine 0,5-Terminsgebühr beantragt wurde, hatte insoweit Erfolg. Das OLG hat lediglich die Festsetzung einer 0,5-Terminsgebühr zugelassen. Entscheidungsgründe Im Mahnverfahren war zunächst eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr VV RVG für das Verfahren über den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids entstanden sowie eine weitere 1 / 5

2 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr VV RVG für das Verfahren über den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im gerichtlichen Verfahren ist sodann eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr VV RVG angefallen, auf die allerdings die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens anzurechnen war (Anm. zu Nr VV RVG). Die Verfahrensgebühr für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids blieb anrechnungsfrei. Daneben ist lediglich eine 0,5 Terminsgebühr nach Nrn. 3104, 3105 VV RVG angefallen, denn der Anwalt des Klägers hat lediglich einen Termin wahrgenommen, in dem der Gegner säumig war und lediglich ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt worden ist. Dass hier ein zweites Versäumnisurteil ergangen war, ist unerheblich. Nicht bei jedem zweiten Versäumnisurteil entsteht die volle 1,2 Terminsgebühr nach Nr VV RVG. Checkliste: 1,2 oder 0,5 Terminsgebühr bei zweitem Versäumnisurteil Die volle 1,2 Terminsgebühr bei Erlass eines zweiten Versäumnisurteils entsteht nur, wenn das zweite Versäumnisurteil erlassen wird aufgrund - eines im vorbereitenden Verfahren nach 331 Abs. 3 ZPO vorausgegangenen Versäumnisurteils (BGH NJW 06, 3430) oder - eines im ersten Verhandlungstermin ergangenen Versäumnisurteils (BGH NJW 06, 2927 und - der Anwalt an dem ersten Versäumnisurteil mitgewirkt hat. Nimmt der Anwalt dagegen nur an einem Termin teil, in dem sogleich das zweite Versäumnisurteil ergeht, dann bleibt es bei einer 0,5 Terminsgebühr nach Nr VV RVG. Das sind die Fälle, 2 / 5

3 - in denen der Anwalt am Erlass des ersten Versäumnisurteils nicht beteiligt war oder - das zweite Versäumnisurteil aufgrund eines Vollstreckungsbescheids erlassen wird (OLG Brandenburg JurBüro 10, 243; OLG Köln AGS 07, 296). Das gilt erst Recht, wenn der Anwalt im Mahnverfahren noch gar nicht beauftragt war (OLG Nürnberg AGS 08, 486). 1,2-Terminsgebühr bei Erscheinen der nicht postulationsfähigen Partei Die volle 1,2-Terminsgebühr kann im vorliegenden Fall auch nicht damit begründet werden, dass zu dem Termin vor dem LG der Gegner persönlich erschienen war. Eine Partei, die wegen des vor dem LG bestehenden Postulationszwangs nicht ordnungsgemäß vertreten ist, wird einer nicht erschienenen Partei gleichgestellt, daher fällt nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr VV RVG an, wenn daraufhin wie hier lediglich der Erlass eines Versäumnisurteils beantragt wird. Eine volle 1,2-Terminsgebühr entsteht nur, wenn über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hinaus mit dem Gericht die Sache erörtert oder mit dem nicht postulationsfähigen Gegner die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung besprochen wird (BGH RVG prof. 07, 75). Das war hier aber nicht der Fall. Wird wie hier nur darauf hingewiesen, dass die Partei persönlich gemäß 78 ZPO nicht postulationsfähig ist und keine Anträge stellen kann, dann bleibt es dagegen bei einer 0,5-Terminsgebühr (OLG Köln NJW 07, 1694). Die Terminsgebühr ist auch nicht später durch die Ratenzahlungsverhandlungen angefallen, jedenfalls nicht festsetzbar, da das Gespräch nach Erlass des zweiten Versäumnisurteils und der darin enthaltenen Kostengrundentscheidung stattgefunden hat. Abgesehen davon, dass mit Erlass des zweiten Versäumnisurteils die Angelegenheit erledigt war, kann die Kostenentscheidung eines Urteils nur zur Festsetzung von solchen Kosten führen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und bis zum Urteilserlass entstanden waren. Ein Telefonat, das erst nach Abschluss des Rechtsstreits geführt worden ist, kann schon rein zeitlich nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sein. 3 / 5

4 Praxishinweis Anders verhält es sich, wenn der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen wird. Da insoweit kein Termin stattfindet, käme lediglich die fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr VV RVG in Betracht. Bei dem Verfahren nach Einspruch handelt es sich zwar grundsätzlich um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung, da im Zivilrechtsstreit nach 128 Abs. 1 ZPO mündlich zu verhandeln ist. Soweit zum Teil darauf abgestellt wird, im Verfahren über die Unzulässigkeit eines Einspruchs bedürfe es nach 341 Abs. 2 ZPO keiner mündlichen Verhandlung (OLG Koblenz JurBüro 11, 590; LG Berlin RVGreport 06, 347), ist dies nicht zutreffend, da es sich insoweit nicht um ein eigenes Verfahren handelt, sondern lediglich um einen Verfahrensabschnitt. Bei der Entscheidung, mit der der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen wird, handelt es sich jedoch nicht um eine der in Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr VV RVG genannten Entscheidungen. Darum wird die fiktive Terminsgebühr aus diesem Grund nicht ausgelöst wird. Das Gericht bedarf nämlich nach 341 Abs. 2 ZPO keiner Zustimmung der Parteien, um ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (im Ergebnis daher zutreffend (OLG Koblenz AGS 11, 482; LG Berlin RVGreport 06, 347). Das gilt auch, wenn ein verspäteter Einspruch gegen ein Versäumnisurteil mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbunden wird. Auch dann entsteht keine Terminsgebühr, wenn ohne mündliche Verhandlung der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und der Einspruch verworfen wird (OLG Koblenz MDR 03, 1262). Nach AG Ansbach (RVGreport 06, 388) soll dies auch gelten, wenn der Einspruch im Verfahren nach 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung verworfen wird, da die Entscheidung nach 341 Abs. 2 ZPO auch ohne mündliche Verhandlung getroffen werden kann. Das dürfte allerdings unzutreffend sein. Wenn im Verfahren nach 495a ZPO entschieden wird, löst dies nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr VV RVG die Terminsgebühr aus. Dass das Gericht ohnehin ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden können ist unerheblich. Solange das Gericht nicht vom Verfahren nach 495a ZPO Abstand nimmt, um nach 341 Abs. 2 ZPO zu entscheiden, muss konsequenterweise eine Terminsgebühr ebenso anfallen, wie bei einer Einspruchsverwerfung in der mündlichen Verhandlung. 4 / 5

5 Quelle: RVG professionell 5 / 5

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