Info Kosten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Beitragsrahmengebühren Gebührenvereinbarung Prozesskosten Außergerichtliche Kosten
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- Hinrich Beckenbauer
- vor 8 Jahren
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1 Info Kosten In der Bundesrepublik sind die Anwaltskosten gesetzlich seit dem im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vorher in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geregelt. Je nach Tätigkeitsbereich, ob der Anwalt im Straf-, Zivil- oder im Verwaltungsrecht tätig ist, fallen unterschiedliche Gebühren an. Im Zivilrecht, insbesondere im Familienrecht werden Satzrahmengebühren berechnet, die sich in Abhängigkeit von dem Streit- oder Gegenstandswert nach bestimmten Gebührensätzen berechnen lassen, die sich wiederrum nach dem Schwierigkeitsgrad, dem Umfang und der Bedeutung der Angelegenheit richten. Das Haftungsrisiko des Anwalts spielt in dem RVG ebenfalls eine Rolle. Die Beitragsrahmengebühren sind streitwertunabhängig. Hier gibt das RVG einen Betragsrahmen für eine bestimmte Tätigkeit vor, innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Anwalt die Gebühr ebenfalls nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit. Neben den gesetzlich geregelte Gebühren besteht auch die Möglichkeit, bei einer außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwaltes eine Gebührenvereinbarung abzuschließen. Eine entsprechende Vereinbarung sollte vor Aufnahme der Tätigkeit durch den Rechtsanwalt abgeschlossen werden. Prozesskosten sind die Aufwendungen der Partei, die für die Führung eines Rechtsstreits entstehen, sie setzen sich aus Gerichtskosten und außergerichtlichen sowie gerichtlichen Kosten zusammen. Außergerichtliche Kosten sind die sonstigen Kosten, die den Parteien entstehen, insbesondere die Anwaltskosten, die Reisekosten der Parteien und die Kosten für das Sachverständigengutachten, soweit diese zur Vorbereitung eines Prozesses erforderlich waren, nicht aber im Prozess selbst.
2 Das Gericht spricht am Ende eines Gerichtsverfahrens in seiner abschließenden Entscheidung aus, welche Partei, welchen Anteil der Prozesskosten zu tragen hat. Soweit der Anspruch allgemein über die Kosten des Rechtsstreits geht, betrifft er sowohl Gerichtskosten als auch außergerichtliche Kosten. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten führt dazu, dass der obsiegenden Partei gegenüber derjenigen Partei, der die Kosten auferlegt wurden, wegen ihrer außergerichtlichen Kosten ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch entsteht. Geltend gemacht wird dieser Anspruch, indem er auf der Basis der Kostenentscheidung, welche den Anspruch nur dem Grunde nach feststellt, einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach 104 ZPO beantragt wird, der beim Gericht des ersten Rechtszuges vom Rechtspfleger erlassen wird. Im Kostenfestsetzungsbeschluss werden die zu erstattenden Kosten nach Prüfung, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und der Rechtsverteidigung notwendig werden, der Höhe nach festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist ein Vollstreckungstitel. Was ist, wenn der Rechtssuchende finanziell nicht in der Lage ist, Anwalts- oder Prozesskosten nicht aufzubringen. Die Beratungshilfe ist in Deutschland eine staatliche Sozialleistung für den Rechtssuchenden, der Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt im außergerichtlichen Bereich nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Maßgeblich ist hierfür das Beratungshilfegesetzt. Beratungshilfe wird gewährt für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sowie für obligatorische Güteverfahren im Sinne von 15 a EG ZPO. Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe ist, dass der Rechtssuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gem. 1 Abs. 1 Nr. 1 Beratungshilfegesetz aufbringen kann. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Voraussetzung für die ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. 1 Abs. 2 Beratungshilfegesetz vorliegen.
3 Voraussetzung ist ferner, dass dem Rechtssuchenden nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden im Sinne von 1 Abs. 1 Nr. 2 Beratungshilfegesetz zuzumuten ist. Derartige Hilfsmöglichkeiten können beispielsweise Verbraucherzentralen, Schuldnerberatungsstellen, Beratung durch Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere Beratung durch das Jugendamt gem. 18 Abs. 1, Nr. 1 SGB VIII bei der Durchsetzung von Kindesunterhalt sein. Einem Rechtssuchenden ist aber nicht zuzumuten, die Rechtsberatung eben jener Behörde in Anspruch zu nehmen, gegen deren Bescheid er Widerspruch eingelegt hat und die auch selbst über den Widerspruch zu entscheiden hat. Ferner darf die Wahrnehmung der Rechte im Sinne von 1 Abs. 3 Nr. 3 Beratungshilfegesetz nicht mutwillig sein. Vor Inanspruchnahme der anwaltlichen Tätigkeit kann Beratungshilfe in Form eines Berechtigungsscheins durch das Amtsgericht des Wohnsitzes gewährt werden, wenn dem Anliegen des Rechtssuchenden durch eine sofortige Auskunft, ein Hinweis auf andere Möglichkeiten für eine Hilfe oder die Aufnahme eines Antrages oder Erklärung entsprochen werden kann. Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten des Zivilrechts einschließlich des Arbeitsrechts, des Verwaltungsrechts, des Verfassungsrechts und des Sozialrechtes sowie in Form der Beratung für Angelegenheiten des Strafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts. Bei der Beantragung von Beratungshilfe sind Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ein konkretes Rechtsproblem ergibt sowie laufende Einkommens und Ausgabennachweise zu erbringen.
4 Wenn der Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe abgelehnt wird, kann hier gegen die unbefristete Erinnerung eingelegt werden, über die der Richter am Amtsgericht abschließend entscheidet, diese richterliche Entscheidung ist aber dann unanfechtbar. Der Rechtsanwalt erhält Gebühren für seine Tätigkeit ausschließlich aus der Staatskasse, daneben kann er aber vom Rechtssuchenden eine zusätzlich Gebühr in Höhe von 10,00 gem. 44 RVG verlangen. Prozesskostenhilfe Über die Prozesskostenhilfe (PKH) bzw. Verfahrenskostenhilfe (VKH) (früher als Armenrecht bezeichnet), kann gem. 114 ff ZPO Einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Prozesskostenhilfe kommt in Verfahren vor dem Zivil-, Verwaltung-, Arbeits- und Sozialgericht in Betracht, wenn ein Verfahrensbeteiligter nicht in der Lage ist, die Anwalt und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen. In Strafverfahren kann nur Nebenklägern oder Adhäsionsklägern Prozesskostenhilfe gewährt werden. Die Prozesskostenhilfe trägt der Staat. In bestimmten Verfahren des FamFG s wird die Prozesskostenhilfe als Verfahrenskostenhilfe bezeichnet. Die Prozesskostenhilfe muss beim jeweils zuständigen Gericht beantragt werden. Neben der Bedürftigkeit, die anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen ist, werden auch die Erfolgsaussichten dem zu führenden Prozesses einer summarischen gerichtlichen Vorprüfung unterzogen. Prozesskostenhilfe wird nur bei hinreichender Erfolgsaussicht gewährt. Hat die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur zum Teil hinreichend Aussicht auf Erfolg, werden auch nur insoweit die Prozesskosten entnommen.
5 Darüber hinaus darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen. Das bedeutet, es muss sich um ein Verfahren handeln, dass eine nichtbedürftige, verständige Person gleicher Weise führen würde. in Wird Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt, werden die Gerichtskosten sowie die Anwaltsgebühren des eigenen Rechtsanwaltes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgetz dann durch die Staatskasse getragen, wenn der Antragssteller den Prozess verliert. Wird der Prozess gewonnen, können die Ansprüche durchgesetzt oder abgewehrt werden, muss der Gegner die Anwalts- und Prozesskosten tragen, außer bei arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz. Die Prozesskostenhilfe deckt nur die Gerichtskosten und die Gebühren des eigenen Anwalts ab. Verliert die Partei den Prozess, muss sie die gegnerischen Rechtsanwalts- und ggf. Gerichtskosten in gleichem Umfang erstatten, wie dies auch bei einer Nichtbedürftigen Person der Fall ist (vgl. 123 ZPO) mit Ausnahme der außergerichtlichen Prozesse erster Instanz. Wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, ist hier gegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach 567 ZPO möglich. Die Zurückweisung des Antrages auf Prozesskostenhilfe ist nicht anfechtbar, wenn der Streitwert der Hauptsache 600,00 nicht überschreitet, soweit das Gericht nicht lediglich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat. Überprüfungsverfahren Die Abänderung der Prozesskostenhilfeentscheidung ist innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens gem. 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO möglich. In diesem Zeitraum können die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erneut jährlich überprüft werden. Abhängig vom Ergebnis der Überprüfung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wiederrufen oder eine Ratenzahlung anordnen oder abändern. Eine unzureichende Mitwirkung an dem Prüfungsverfahren kann gem. 124 Nr. 2 ZPO zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe führen.
6 Für das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fallen zunächst keine Gerichtskosten an, anders jedoch, wenn eine sofortige Beschwerde eingelegt und diese zurück gewiesen wird (vgl. Nr des GKG Kostenverzeichnisses, danach betragen die Gerichtsgebühren hierfür 50,00, es steht jedoch im Ermessen des Gerichts diese auf 25,00 zu reduzieren oder nicht zu erheben. Für ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt 131 b Kostordnung, die Gebühr beträgt 25,00. Wird ein Anwalt beauftragt, die Prozesskostenhilfe zu beantragen, fällt hierfür eine Gebühr gem des RVG Vergütungsverzeichnisses an. Diese beträgt so viel wie die Verfahrensgebühr des Bezugsverfahrens, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens jedoch eine volle Gebühr (1,0). Für Verfahren vor dem Sozialgericht gilt, sofern diese Verfahren nach Betragsrahmengebühren abzurechnen sind, die Nummer 3336 RVG-VV, die Gebühr beträgt zwischen 30,00 und 320,00. Im Bewilligungsverfahren findet gem. 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO keine Kostenerstattung statt, der Gegner muss entstandene Kosten also auch nicht erstatten, auch wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
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