Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.
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1 Teil 13 Besondere Verfahrensarten 43 Das amtsgerichtliche Verfahren 44 Der Urkundenprozess 45 Das Mahnverfahren Teil 14 Kosten und Prozesskostenhilfe 48 Die Prozesskostenhilfe 43 Das amtsgerichtliche Verfahren, 495 ff beziehen sich auf das Verfahren vor dem LG in erster Instanz Für amtsgerichtliches Verfahren gewisse Modifikationen kein Anwaltszwang ( 78), Vertretung nach 79 Schriftsätze können auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Belehrungspflichten, 504 (beachte Zshg mit 39) Flexibilisierung nach 495a, wenn Streitwert : Nachträglicher Wegfall der sachl. Zuständigkeit des AG (durch nachträgliche Streitwerterhöhung od Widerklage): Auf Antrag Verweisung ( 281) an das LG 44 Der Urkundenprozess, 592 ff. I. Anwendbarkeit, 592 Leistungsklagen auf Zahlung oder Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen S: 2: Anspruch aus Grundpfandrecht, 1147 BGB II. Besonderheiten: Keine Widerklage, nur Urkunden als Beweismittel zulässig III. Entscheidung des Urkundenprozesses, 597, Abweisung als unstatthaft, 597 II: Erneute Klage möglich 2. Abweisung als unzulässig: Nach Behebung des Mangels kann erneute Klage erhoben werden 3. Abweisung als unbegründet: Rechtskraft dieses Urteils: Der Kläger kann nicht erneut im ordentlichen Verfahren klagen 4. Verurteilung unter Vorbehalt, 599 a) auflösend bedingtes Endurteil b) ZV erfolgt auf Risiko des Klägers, 717 II ( 600 II, ivm 302 IV) Das Nachverfahren, 600 Bekl kann sich mit sämtlichen Beweismitteln verteidigen
2 45 Das Mahnverfahren, 688 ff Übersicht Anwendungsbereich: 688 I, II Zahlungsanspruch nicht von einer Gegenleistung abhängig 1. Antrag an das AG auf Erlass eines Mahnbescheids, Erlass des Mahnbescheids durch das AG, Zustellung des Mahnbescheids an Antragsgegner, Gegen Mahnbescheid: Widerspruch, 694 Nach Widerspruch ggf. Klageverfahren, 696, Erfolgt kein Widerspruch, ergeht Vollstreckungsbescheid, 699 ( 794 I Nr. 4) 6. Gegen Vollstreckungsbescheid: Einspruch, 700 i.vm. 338 Übersicht: Arrest ( 916 ff.) einstweilige Verfügung ( 935 ff.) I. Das Arrestverfahren 1. Voraussetzungen a) Arrest- Anspruch, 916 b) Arrest- Grund, Verfahren a) Antrag b) Glaubhaftmachung von Arrestanspruch und -grund, 920 II, 294 c) Zuständigkeit, 919, Entscheidung, 922 Per Beschluss, es sei denn mdl. Verhandlung (dann per Urteil) 4. Die Vollziehung des Arrestbefehls, 928 ff. Schadensersatzhaftung des Antragstellers, 945 II. Die einstweilige Verfügung 1. Arten a) Die Sicherungsverfügung, 935 Bsp: Herausgabe an Sequester b) Die Regelungsverfügung, 940 Bsp: Vorl. Entziehung d. Vertretungsmacht eines Gesellschafters c) Die Leistungsverfügung (1)Antragsteller begehrt Befriedigung (2)Verfügungsgrund nur (+), wenn provisorische Verurteilung zur Leistung erforderlich zur Abwendung einer akuten Notlage. (3)Beachte Sonderregelungen für Unterhaltsansprüche ( 49 ff ivm 246 ff. FamFG), Lohnzahlungsansprüche ( 62 ArbGG).
3 2. Verfahren a) Entspricht grdsl. Arrestverfahren, 936 b) Zuständigkeit 937, 942 c) Zur Glaubhaftmachung d. Verfügungsgrunds beachte 899 II BGB, 12 II UWG d) Entscheidung grdsl nach mündlicher Verhandlung Ausnahme nur in dringenden Fällen, 937 II Einreichung von Schutzschriften (=vorsorgliche Verteidigung insbes. in Wettbewerbssachen) zur Verhinderung einer stattgebenden Entscheidung per Beschluss 3. Entscheidung a) Grdsl. durch Urteil, 927 II (dagegen Berufung) b) Inhalt: 938 I, II (Lockerung des 308) c) Vollziehungsfrist gilt auch hier 936, 929 II I. Kostentragungsregelung, 91 ff. ZPO 1. Kostenentscheidung von Amts wegen, 308 II 2. Grundsatz: Unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits (auch die des Gegners), 91 ggf. Kostenteilung oder -aufhebung, Sonderregeln 91a, 93, 93b II. Gerichtskosten, 1, 3 GKG ivm Anlage GKG Dreifache Verfahrensgebühr, 1210 Kostenverzeichnis Bsp: Bei Streitwert zw. 4001,- und 5000,-: 438,- (3x 146) III. Anwaltskosten, RVG 1. Vergütung des RA bei Fehlen abweichender Vereinbarung ( 612 II BGB) nach RechtsanwaltsvergütungsG (RVG) 2. Erfolgshonorare i.d. Grenzen v. 4a RVG zulässig (BVerfGE 117, 163) 3. Einzelne Gebühren: 1,3 fache Verfahrensgebühr (Nr Anlage 1 RVG) 1,2 fache Verhandlungsgebühr (Nr Anlage 1 RVG), 1 fache Einigungsgebühr bei Prozessvergleich (1003 Anlage 1 RVG) Entstehung der Gebühr ist unabhängig vom konkreten Arbeitsanfall. Einfache Gebühr bei Streitwert zw. 4001,- und 5000,-: 303,- (vgl. 13 RVG) Anwaltskosten (erste Instanz, Urteil): 2,5x 303 = 757,50- pro Partei Kosten insgesamt (757,5 x =) 1953,-
4 48 Die Prozesskostenhilfe, 114 ff. Gebot des Justizgewährungsanspruchs und der prozessualen Waffengleichheit Abgrenzung: Prozessfinanzierung I. Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe (PKH) 1. Persönliche Voraussetzungen Bedürftigkeit nach 114, 115 (beachte 116: Insolvenzverwalter) 2. Prozessbezogene Voraussetzungen a) hinreichende Aussicht auf Erfolg summarische Prüfung der Schlüssigkeit bzw. Erheblichkeit b) keine Mutwilligkeit (z.b. Abtretung der Forderung an mittellosen Zessionar) BeratungshilfeG f. außerprozessuale Beratung 1 BeratungshilfeG (1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn 1. der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, 2. nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist, die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sind gegeben, wenn dem Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. 48 Die Prozesskostenhilfe, 114 ff. II. Verfahren 1. Antrag bei Prozessgericht a) kann vor Einreichung der Klage gestellt werden. b) kein Anwaltszwang 2. Entscheidung per Beschluss bei positiver Entscheidung ggf. Beiordnung eines RA, 121 III. Wirkungen, Beseitigung oder Einschränkung der Zahlungspflicht hinsichtlich der eigenen Prozesskosten 2. Kostentragungspflicht hinsichtlich Kosten des Gegners bleibt unberührt, 123
5 ... für die Semesterferien
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