Das Beschränkungsverfahren
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- Monika Steinmann
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1 Das Beschränkungsverfahren Patentanwalt - Patentrecht - 88 Beschränkungsmöglichkeit 64 PatG Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. Wird das Patent widerrufen, so wird dies im Patentblatt veröffentlicht. Wird das Patent beschränkt, ist in dem Beschluss, durch den dem Antrag stattgegeben wird, die Patentschrift der Beschränkung anzupassen; die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen. Möglichkeit für Patentinhaber, Patent anzupassen bzw. gegenüber Stand der Technik abzugrenzen Amtliche Gebühr aktuell 120,-- Patentanwalt - Patentrecht - 89
2 Das Beschwerdeverfahren Patentanwalt - Patentrecht - 90 Beschwerdeverfahren 73 PatG Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Patentamt einzulegen... Erachtet die Stelle, deren Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen. Patentanwalt - Patentrecht - 91
3 Bundespatentgericht Patentanwalt - Patentrecht - 92 Bundespatentgericht 2011 Patentanwalt - Patentrecht - 93
4 Beschwerdeverfahren 73 PatG Rechtmittel, durch den die Entscheidung zur Nachprüfung einer höheren Instanz gestellt wird Vorraussetzung ist eine Beschwer (Zurückbleiben hinter einem Antrag) Beschlüsse: Zurückweisung einer Patentanmeldung, Entscheidung über einen Einspruch, Kostenentscheidungen, amtliche Gebühr derzeit 500,-- Patentanwalt - Patentrecht - 94 Beschwerderecht und Wirkung 74, 75 PatG Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Patentanwalt - Patentrecht - 95
5 Beschwerdeverfahren BPatG ist an die Anträge der Parteien gebunden vorgelagertes schriftliches Verfahren eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn einer der Beteiligten dies beantragt hat oder das BPatG dies für sachdienlich hält Verfahrensdauer beträgt ca. 2 Jahre Patentanwalt - Patentrecht - 96 Entscheidung über die Beschwerde 79 PatG BPatG kann Beschwerde: - als unzulässig verwerfen, - als unbegründet zurückweisen, oder - den angefochtenen Beschluss (teilweise) aufheben (und ggf. selbst in der Sache entscheiden oder zurückverweisen) Falls BPatG die Sache zurückverweist, ist DPMA an diese Entscheidung gebunden Patentanwalt - Patentrecht - 97
6 Kosten der Beschwerde 80 PatG Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Patentgericht bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. in der Regel zahlt jeder seine Kosten selbst Patentanwalt - Patentrecht - 98 Beschwerdeverfahren Patentanmeldung 80 PatG Erteilung Zurückweisung Einspruch Zurückweisung Widerruf BESCHWERDE Patentanwalt - Patentrecht - 99
7 Das Rechtsbeschwerdeverfahren Patentanwalt - Patentrecht zugelassene Rechtsbeschwerde 100 PatG Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Patentanwalt - Patentrecht - 101
8 Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird: 1. wenn das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. wenn bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. wenn einem Beteiligten rechtliches Gehör versagt war, 4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, 5. wenn der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. wenn der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. 100 PatG Patentanwalt - Patentrecht Rechtsbeschwerdeverfahren steht (nur) Beteiligten zu ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des BPatG beim BGH schriftlich einzulegen Vertretung von zugelassenem Rechtsanwalt auf Antrag des Beteiligten auch von einem Patentanwalt Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung Entscheidung ergeht durch Beschluss Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache an das PatG zurückzuverweisen Kosten sind von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht 101 ff. PatG Patentanwalt - Patentrecht - 103
9 Bundesgerichtshof Patentanwalt - Patentrecht Jahresbericht 2006 des BPatG Dem X. Zivilsenat sind unter anderem zugewiesen: Rechtsstreitigkeiten über Patent-, Gebrauchsmuster- und Topographieschutzrecht nebst Verträgen hierüber; die Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet der Arbeitnehmererfindungen; (teilweise) die Rechtsstreitigkeiten aus dem Sortenschutzgesetz die Patentnichtigkeitssachen, Zwangslizenzsachen; Entscheidungen über Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse des BPatG die Ansprüche eines Patentanwalts und gegen einen Patentanwalt aus Anlass seiner Berufstätigkeit (Patentanwaltsordnung) einschließlich von Schadensersatzansprüchen Patentanwalt - Patentrecht - 105
10 Das Nichtigkeitsverfahren Patentanwalt - Patentrecht Nichtigkeitsverfahren 81 PatG Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird durch Klage eingeleitet. Die Klage ist gegen den im Register als Patentinhaber Eingetragenen zu richten. Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents kann nicht erhoben werden, solange ein Einspruch noch erhoben werden kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist. Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. Patentanwalt - Patentrecht - 107
11 Nichtigkeitsgründe 22 PatG Das Patent wird auf Antrag für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, dass einer der in 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist. 21 (1) PatG 1. der Gegenstand des Patents nach den 1 bis 5 nicht patentfähig ist, 2. das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme), 3. der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist. Patentanwalt - Patentrecht Nichtigkeitsverfahren amtliche Gebühr auf Streitwert bezogen: 4,5 Gebühren (z.b. bei Streitwert von 5 Mio. EURO ca ,--) einmonatige Erwiderungsfrist für Patentinhaber, ohne Widerspruch direkte Entscheidung des BPatG möglich kontradiktorisches Verfahren zumeist parallel zu einem Verletzungsverfahren und damit unter Beteiligung von Rechts- und Patentanwälten schriftliches Vorverfahren, Entscheidung regelmäßig aufgrund einer mündlichen Verhandlung Verfahrensdauer knapp 2 Jahre für die erste Instanz Patentanwalt - Patentrecht - 109
12 Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren 84 PatG Über die Klage wird durch Urteil entschieden. In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskosten sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert. Kostenverteilung nach Erfolg/Niederlage der Klage bei Streitwert von 5 Mio. EURO beträgt das Prozesskostenrisiko ca ,-- für 1. Instanz Patentanwalt - Patentrecht Statistik des BPatG für 2011 Nichtigkeitsverfahren beim Bundespatentgericht Patentanwalt - Patentrecht - 111
13 Das Berufungsverfahren Patentanwalt - Patentrecht Zulässigkeit der Berufung 110 PatG Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts findet die Berufung an den Bundesgerichtshof statt. Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, werde. Patentanwalt - Patentrecht - 113
14 Berufungsverfahren Begründung der Berufung ist erforderlich innerhalb von drei Monaten nach Einlegung der Berufung am BGH Vertretung vor BGH durch Rechtsanwalt und/oder Patentanwalt erforderlich BGH prüft nur die von den Parteien gestellten Anträge Urteil des BGH ergeht regelmäßig auf Grund einer mündlichen Verhandlung Entscheidung in der Sache und über die Kosten 112 ff. PatG Patentanwalt - Patentrecht - 114
Das Erteilungsverfahren
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