F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

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1 F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 9 K 9369/12 In dem Rechtsstreit Der A GbR Kläger, bevollmächtigt: gegen das Finanzamt Beklagter, wegen Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für die Zeit von Januar 2008 bis Dezember 2011 hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 9. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. Juni 2014 durch Richter am Finanzgericht als Einzelrichter für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz in C, bestehend aus einem Notar sowie mehreren Rechtsanwälten und Steuerberatern. Bei der Klägerin fand eine Lohnsteuer-Außenprüfung betreffend den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 statt, über die der Bericht vom 13. April 2012 erging. In dem - 2 -

2 - 2 - Prüfungsbericht stellte der Prüfer unter anderem fest, dass diejenigen Rechtsanwälte, die nicht Partner der Sozietät waren, eine berufsbezogene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für ihre freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt über eine Versicherungssumme in Höhe von ,00 EUR pro Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen hatten. Der Jahresbeitrag für die Versicherung betrug z. B. im Fall der Frau Rechtsanwältin B und der für sie ab dem 16. November 2009 geltenden Versicherung nur 138,24 EUR, weil u. a. ein Kleinpraxennachlass in Höhe von 680,00 EUR prämienmindernd berücksichtigt wurde. Darüber hinaus existierte hinsichtlich dieser angestellten Rechtsanwälte eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Namen und auf Rechnung der Klägerin mit einer Versicherungssumme in Höhe von 1 Mio. EUR pro Schadensfall. Die für diese Rechtsanwälte zu zahlende Versicherungsprämie betrug zwischen 633,38 EUR und 1 071,60 EUR pro Jahr und pro Person. Der Lohnsteuer-Außenprüfer vertrat die Auffassung, dass die durch die Klägerin getragenen Versicherungsbeiträge insgesamt als Arbeitslohn anzusehen seien, da das Interesse der Arbeitgeberin am Versicherungsschutz für die Kanzlei das Eigeninteresse des angestellten Anwalts an dem für ihn abgeschlossenen Versicherungsschutz nicht eindeutig überwiege. Somit sei ein überwiegend betriebliches Interesse der Arbeitgeberin zu verneinen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BStBl II 2007, 892). Der Prüfer berechnete sodann die Nachversteuerungsbeträge im Wege einer Netto- Einzelberechnung nach den tatsächlichen Steuermerkmalen der betreffenden Arbeitnehmer. Es ergaben sich für insgesamt sechs Arbeitnehmer folgende Nachforderungsbeträge: Lohnsteuer Lohnkirchensteuer Solidaritätszuschläge ,00 EUR 98,17 EUR ,00 EUR 37,88 EUR 103,71 EUR ,00 EUR 36,16 EUR 57,41 EUR ,00 EUR 36,18 EUR 69,51 EUR Entsprechend den Feststellungen des Prüfers erließ der Beklagte am 3. Mai 2012 einen Haftungsbescheid gemäß 42 d EStG. Zur Begründung für die Haftungsinanspruchnahme der Klägerin führte der Beklagte darin Folgendes aus: Sie haften für die festgesetzten Beträge, weil Sie die Lohnsteuer in unzutreffender Höhe einbehalten und abgeführt haben. Sie werden als Haftender an Stelle des Arbeitnehmers in Anspruch genommen, weil - 3 -

3 - 3 - ein Haftungsausschluss nicht vorliegt. Es liegt kein entschuldbarer Rechtsirrtum vor. Die Beträge können vom Arbeitnehmer nicht nachgefordert werden. Der Prüfungsbericht vom 13. April 2012 über die Lohnsteuer-Außenprüfung ist beigefügt. Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die streitgegenständlichen Versicherungsbeiträge von ihr ausschließlich im eigenbetrieblichen Interesse entrichtet würden. Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2012 zurück. Zur Begründung führte er aus: Das Objekt der Haftpflichtversicherungen, die die Rechtsanwälte auf eigene Rechnung abgeschlossen hätten, und der Haftpflichtversicherung, die die Klägerin abgeschlossen habe, sei verschieden. Die von den Rechtsanwälten bezahlte Versicherung beziehe sich nur auf deren einzelunternehmerische Tätigkeit als Rechtsanwalt außerhalb der Kanzleimandate. Im Rahmen seiner hiergegen gerichteten Klage wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren. Wegen der Einzelheiten wird auf ihren Klagebegründungsschriftsatz vom 1. November 2012 verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Haftungsbescheid vom 3. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er - ohne dass dem die Klägerin anschließend widersprochen hätte - hinsichtlich der Frage des Auswahlermessens aus, dass sich die Klägerin nach Erhalt des Prüfungsberichts vom 13. April 2012 mit einer Haftungsinanspruchnahme nach 42 d EStG anstelle einer Steuernacherhebung bei den einzelnen Arbeitnehmern einverstanden erklärt habe. Dem Gericht hat bei seiner Entscheidung ein Band Lohnsteuer-Arbeitgeberakten des Beklagten (StNr.: ) vorgelegen, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird

4 - 4 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der Haftungsbescheid vom 3. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung FGO ). Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird gemäß 105 Abs. 5 FGO zur Entlastung des Gerichts auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dessen Einspruchsentscheidung verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch B e s c h w e r- d e angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb e i n e s M o n a t s nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von z w e i M o n a t e n nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann. Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst oder durch entsprechend befähigte Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb e i n e s M o n a t s nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen. Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach , München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist. als Einzelrichter - 5 -

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