Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen

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1 FINANZGERICHT DÜSSELDORF 12 K 304/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessvertreter: gegen - Beklagten - wegen gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen hat der 12. Senat in der Besetzung: Vorsitzender Richter am Finanzgericht Richter am Finanzgericht Richter am Finanzgericht ehrenamtlicher Richter ehrenamtlicher Richter auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

2 - 2- Tatbestand Die Klägerin erwarb im Juni 2000 das als Einfamilienhaus bewertete Objekt "A" Straße in "B". Eine Teilfläche von 164 qm (47,81 %) vermietet die Klägerin an den Kläger zum Betrieb einer Arztpraxis. Im Übrigen (52,19 %) wird das Haus zu eigenen Wohnzwecken der Kläger genutzt. Die Anschaffungskosten, die sich auf insgesamt DM belaufen, wurden mit einem Darlehen der "C" bank finanziert. Die Darlehenssumme beträgt insgesamt DM, ausgezahlt wurden hiervon DM. Zur Sicherung der Forderung der Darlehensgeberin wurden im Jahr 2000 die folgenden, in den Einspruchsentscheidungen näher bezeichneten Lebensversicherungen eingesetzt: Versicherung Versicherungsnehmer Eingesetzte Versicherungsansprüche "I" Kläger DM "II" Kläger DM "III" Klägerin DM Summe: DM Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die hinsichtlich der vorbezeichneten Versicherungen die in 10 Abs. 2 Satz 2 aufgestellten Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht gegeben seien. Nach 180 Abs. 2 Satz 3 AO i.v.m. 9 der Verordnung zu 180 Abs. 2 der AO stellte es daher mit den drei hier streitgegenständlichen Bescheiden vom bzw die Steuerpflicht außerrechnungsmäßiger und rechnungsmäßiger Zinsen aus den in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Sparanteilen gesondert fest. Hiergegen richten sich nach erfolglosen Einspruchverfahren die vom Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen. Die Kläger machen geltend, das Finanzamt behandele die drei sicherungshalber abgetretenen Versicherungen zu Unrecht als Einheit. Richtigerweise sei jedoch eine getrennte Betrachtung vorzunehmen. Da die Summe der Ansprüche aus den Versicherungen "I" und "III" noch unter

3 - 3- den Anschaffungskosten liege, dürfe die Steuerpflicht der Zinsen lediglich hinsichtlich der Versicherung "II" festgestellt werden. Die anderen Bescheide seien aufzuheben. Ohnehin liege eine Übersicherung nicht vor, da bei der entsprechenden Prüfung nur die Rückkaufswerte anzusetzen seien. Die Kläger beantragen, den Bescheid vom hinsichtlich der Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus der Kapitallebensversicherung "I" sowie den Bescheid vom hinsichtlich der Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus der Kapitallebensversicherung "III" aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Anschaffungsvorgang sei ein einheitlicher Vorgang, der es erfordere, die Summe der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche als Einheit zu behandeln. Danach ergebe sich, dass begünstigten Anschaffungskosten von DM Versicherungsansprüche von DM gegenüberstünden. Da es nach dem Gesetz auf die Höhe der Rückkaufswerte nicht ankomme, sei zweifellos eine steuerschädliche Übersicherung gegeben. Unerheblich sei auch, dass eine Verwendung des Darlehens für private Zwecke unschädlich sei, da auch eine teilweise steuerschädliche Verwendung das Gesamtdarlehen "infiziere". 10 Abs. 2 Satz 2 EStG verlange nämlich, dass das Darlehen dem begünstigten Zweck ausschließlich diene. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet.

4 - 4- Das Finanzamt hat die Steuerpflicht der Zinsen aus den im Tatbestand aufgeführten Kapitallebensversicherungen zu Recht festgestellt. Nach 179 Abs. 1 und 180 Abs. 1 AO i.v.m. 9 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach 180 Abs. 2 der Abgabenordnung i.d.f. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom (BGBl. I 1994, 3834, BStBl. I 1995, 3) stellt das für die Einkommensbesteuerung des Versicherungsnehmers zuständige Finanzamt die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen ( 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) gesondert fest, wenn für die Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht erfüllt sind. Das trifft im Streitfall zu: Bei den abgeschlossenen Lebensversicherungen handelt es sich unstreitig um solche im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG. Nach 10 Abs. 2 Satz 2 EStG können die Beiträge zu diesen Versicherungen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Ansprüche aus diesen Verträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Auch diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt, da es sich bei den für das Anschaffungsdarlehen zu entrichtenden Zinsen im Umfang der Vermietung von Praxisräumen an den Kläger um Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung handelt. Die in 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a) geregelte Ausnahme von diesem Grundsatz greift hier nicht ein. Nach dieser Vorschrift besteht die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs - und damit auch die hier streitige Steuerfreiheit der Zinsen - fort, wenn das Darlehen neben weiteren Voraussetzungen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes dient, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt ist und die zur Sicherung verwendeten Ansprüche nicht die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigen. Dabei ist es unbeachtlich, wenn diese Voraussetzungen bei Darle-

5 - 5- hen oder bei zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprüchen aus Versicherungsverträgen jeweils insgesamt für einen Teilbetrag bis zu Deutsche Mark nicht erfüllt sind. Im Streitfall ist eine steuerschädliche Übersicherung im Sinne der vorgenannten Bestimmung zu bejahen, denn die zur Sicherung verwendeten Ansprüche übersteigen die Darlehenssumme um mehr als die "Bagatellgrenze" von DM. Maßgeblich für diese Prüfung sind nach der Überzeugung des Senats die in den Anzeigen der Bank nach 29 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) genannten Beträge und nicht die Rückkaufswerte der Versicherungen (anders FG Düsseldorf, Urteil vom ; 8 K 4396/99 F; EFG 2002, 1562). In enger Anlehnung an den Wortlaut des Gesetzes ist in den Anzeigen der Bank von "eingesetzten Versicherungsansprüchen" die Rede. Hierbei handelt es sich unstreitig nicht um Rückkaufswerte. Da diese Anzeigen nämlich gerade die Prüfung der Abzugsfähigkeit der Versicherungsbeiträge ermöglichen sollen, müssen sie auch die für diese Prüfung maßgeblichen Werte enthalten. Dem entspricht es, dass 10 Abs. 2 Satz 2 EStG den Begriff "Rückkaufswert" nicht verwendet obwohl in anderen Vorschriften des Steuerrechts, z. B. in 12 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes und in 3 Abs. 2 EStDV, ausdrücklich auf den Rückkaufswert abgestellt wird. Diese Würdigung wird dadurch bestätigt, dass der Einsatz von Versicherungsansprüchen zur Sicherung eines Darlehens in der Regel gerade auch mit dem Ziel erfolgt, eine Rückführung des Darlehens auch für den Fall zu gewährleisten, dass der Darlehensnehmer vor dessen Tilgung stirbt. Dann aber gelangt unabhängig von der aktuellen Höhe des Rückkaufswertes die vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung. Daher wird die Gewährung eines langfristigen Darlehens häufig vom gleichzeitigen Abschluss einer Lebensversicherung abhängig gemacht, um diese - ungeachtet ihres in diesem Zeitpunkt sehr geringen Rückkaufswertes - zur Darlehenssicherung einzusetzen. Die hier somit vorliegende steuerschädliche Verwendung eines Teils des Darlehens "infiziert" das Gesamtdarlehen mit der Folge, dass auch im Umfang der Verwendung der Darlehensmittel für die Schaffung zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnraums die Zinsen aus den Lebensversicherungen steuerpflichtig sind. Der Senat folgt damit der

6 - 6- vom Bundesfinanzhof im Urteil vom (VIII R 48/02, BStBl. II 2004, 1060) vertretenen Rechtsauffassung. Dort hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, dass die Frage, ob ein Gesamtdarlehen, dessen Finanzierungskosten nur zum Teil als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind, aufgeteilt werden kann, unter Rückgriff auf die Wertung zu beantworten ist, die der Gesetzgeber innerhalb derselben Norm für den Fall vorgesehen hat, dass die Finanzierungskosten in vollem Umfang Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Er hat darauf hingewiesen, dass 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG für diesen Fall unter anderem voraussetze, dass das Darlehen "ausschließlich" der Anschaffung oder Herstellung des dort näher bezeichneten Wirtschaftsgutes diene, weshalb es auf eine grundsätzlich bestehende Aufteilungsmöglichkeit nicht ankomme. Diese Überlegung greife zwecks Vermeidung einer übermäßig komplizierten Gesetzesanwendung auch bei einer teilweisen Verwendung des Darlehens für steuerlich unbeachtliche Zwecke ein. Schließlich sieht der Senat keine Rechtsgrundlage für das von den Klägern erstrebte Bestimmungsrecht, welche Versicherungsansprüche tatsächlich als Sicherheit angesehen werden sollen. Der Wortlaut des 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a) spricht vielmehr für eine einheitliche Betrachtung, da er sich auf "das Darlehen" und "die zur Sicherung verwendeten Ansprüche" bezieht. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

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