Rechtsmittelbelehrung. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben ( 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung). Gründe
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- Magdalena Müller
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2 2 hat der 13. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung [ ] ohne mündliche Verhandlung am 20. April 2011 beschlossen: 1. Die Vollziehung des Bescheids vom 2. September 2010 über die Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 2007 und 2008 wird in Höhe von 109 für die Dauer des Klageverfahrens wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit ausgesetzt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben ( 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung). Gründe I. Streitig ist im Hauptsacheverfahren (Az. 13 K 3476/10), ob die Festsetzung von Hinterziehungszinsen gegenüber dem Antragsteller (ASt) rechtmäßig ist. Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 übersandte der ASt dem Antragsgegner dem Finanzamt (FA) die Anlagen R zur Einkommensteuererklärung für 2007 und 2008 und wies darauf hin, dass versehentlich die Angabe der seit 1. April 2007 bezogenen Rente der berufsständischen Ärzteversorgung unterblieben sei. Das FA änderte die Einkommensteuerfestsetzungen und setzte mit Bescheid vom 2. September Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 2007 in Höhe von 11 und zur Einkommensteuer 2008 in Höhe von 98 fest. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2010) erhob der ASt Klage gegen die Festsetzung der Hinterziehungszinsen. Zur Begründung der Klage trägt er vor, dass die Renten ohne Vorsatz nicht erklärt worden seien und deshalb der Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht erfüllt sei. Im Aktenvermerk vom 6. August 2010 hat die Bußgeld- und Strafsachenstelle des [ ] FA das Schreiben des ASt vom 25. Mai 2010 als strafbefreiende Selbstanzeige gemäß 371 Abgabenordnung (AO) eingestuft und die Auffassung vertreten, dass der objektive und subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung ( 370 AO) erfüllt sei.
3 3 Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2010, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung des Bescheids vom 2. September 2010 über die Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 2007 und 2008 in Höhe von 109 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen. Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt, den Antrag abzulehnen. II. Der Antrag ist begründet. 1. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne des 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.v.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen ( 69 Abs. 2 Satz 2 FGO). Solche Zweifel bestehen dann, wenn bei summarischer Überprüfung des Verwaltungsakts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 2009 VIII B 64/09, BStBl II 2010, 8; vom 14. Juli 2008 VIII B 176/07, BStBl II 2009, 117). 2. Nach diesem Maßstab hat der beschließende Senat ernstliche Zweifel daran, dass ein bedingt vorsätzliches Handeln des ASt angenommen werden kann. a) Hinterzogene Steuern sind gemäß 235 Abs. 1 Satz 1 AO zu verzinsen. Voraussetzung ist hierfür die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Straftatbestands einer vollendeten Steuerhinterziehung gemäß 370 Abs. 1 AO. Die Feststellung der Straftat ist strafrechtliche Vorfrage der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung (Beschluss des Großen
4 4 Senats des Bundesfinanzhof BFH vom 5. März 1979 GrS 5/77, BStBl II 1979, 570; BFH- Beschluss vom 18. Dezember 1986 I B 49/86, BStBl II 1988, 213). Eine Steuerhinterziehung gemäß 370 Abs. 1 Nr. 1 AO liegt vor, wenn den Finanzbehörden seitens des Steuerpflichtigen über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden. Zu Recht gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass der objektive Tatbestand dadurch erfüllt ist, dass der ASt in seinen Einkommensteuererklärungen für 2007 und 2008 die seit 1. April 2007 bezogenen Renten der Bayerischen Ärzteversorgung nicht angegeben hat. b) Weitere Voraussetzung der Steuerhinterziehung ist, dass der Steuerpflichtige vorsätzlich handelt. Vorsätzlich handelt nach ständiger Rechtsprechung auch, wer es für möglich hält, dass er den Tatbestand verwirklicht oder das billigt oder doch in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz, z.b. BFH-Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 74/05, BStBl II 1997, 157; BFH-Beschluss vom 30. Juli 2009 V B 27/08, BFH/NV 2009, 1783; BGH-Urteil vom 16. Dezember StR 491/09, HFR 2010, 866). Dabei genügt es, wenn der Steuerpflichtige in einer seiner Gedankenwelt entsprechenden allgemeinen Bewertung das Unrechtmäßige seiner Tat erkennen musste oder hätte erkennen können (BFH-Beschluss in BStBl II 1988, 213). Ob die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung gegeben sind, ist auch in dem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach den Vorschriften der AO und der FGO, nicht aber nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) zu prüfen. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung trägt die Finanzbehörde. Der Grundsatz des Strafverfahrensrechts in dubio pro reo ist auch in den Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit zu beachten. Die Feststellungslast für das Vorliegen auch des subjektiven Tatbestands in Form des beschriebenen bedingten Vorsatzes trägt das FA, da es Hinterziehungszinsen festsetzen will (BFH-Beschlüsse in BStBl II 1979, 570 und in BStBl II 1988, 213). Der Senat ist auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens vom Vorliegen der bedingt vorsätzlich begangenen Steuerhinterziehung nicht überzeugt. Dies geht zulasten des FA. In subjektiver Hinsicht ist der Senat auf Grund summarischer Prüfung zu der Erkenntnis gelangt, dass der ASt möglicherweise nur leichtfertig gehandelt hat, dass ihm bedingter Vorsatz nicht nachgewiesen ist. Der ASt hat vorgetragen, dass die Rentenzahlungen nicht auf das von seinem Steuerberater gebuchte Girokonto für die Betriebseinnahmen aus der Arztpraxis überwiesen wurden und dass auch die Rentenunterlagen versehentlich den an den Steuerberater übergebenen Steuerunterlagen nicht beigefügt waren. Deshalb sei die Rente vom Steuerberater bei der Erstellung der Steuererklärungen für 2007 und 2008 übersehen worden (Schreiben vom 7. September 2010; Rechtsbehelfsakt Bl 6). Erst am 25. Mai 2010 hätte der Steuerberater
5 5 die Rentenzahlungen 2009 festgestellt und unverzüglich die Renten der Bayerischen Ärzteversorgung auch für 2007 und 2008 dem FA nach gemeldet. Damit behauptet der ASt auch, dass der Steuerberater die Fehlerhaftigkeit der von diesem gefertigten Steuererklärung für 2007 und 2008 erst nachträglich erkannt habe; er selbst habe dagegen bei der Unterschrift und Abgabe der Steuererklärungen die Fehlerhaftigkeit noch nicht erkannt. Wenn also der ASt mangels eigener Sachkunde ohne weitere Prüfung die Steuererklärungen unterzeichnet hat und damit dem ihm als sachkundig und zuverlässig bekannten Steuerberater vertraut, ist dies ein Umstand der gegen die Annahme eines bedingten Vorsatz spricht (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Januar 2008, 2 K 127/05, PStR 2009, 30). In diesem Fall kann dem ASt nur vorgeworfen werden, dass er das Fehlen der Renteneinkünfte hätte bemerken müssen oder er sich nochmals beim Steuerberater hätte erkundigen müssen, ob die Steuererklärungen 2007 und 2008 ohne die Angaben zur Rente vollständig sind. Zwar rechtfertigt nicht jede Berufung auf die Einschaltungen eines Steuerberaters Zweifel am Vorsatz (BFH-Beschluss vom 8. Januar 2007 XI S 2/06, BFH/NV 2007, 868). Im Streitfall trägt der Prozessbevollmächtigte der ASt aber auch vor, dass er mit dem ASt telefonisch über einen Antrag auf eine vorgezogene Rente gesprochen habe. Der ASt hatte damit auch eine Grundlage dafür, dass er auf die Vollständigkeit der vom Steuerberater gefertigten Steuererklärungen vertraut hat. Ohne weitere Ermittlungen kann nach allem allein aus dem Umstand, dass der ASt aufgrund seines Bildungsstandes von der Steuerpflicht seiner Renten gewusst haben muss, nicht auf bedingten Vorsatz geschlossen werden. Das FA hat sich demgegenüber nur mit dem Satz in einem späteren Schreiben vom 13. September 2010 auseinandergesetzt, in dem der Steuerberater ausgeführt hat, dass sowohl ihm als auch dem ASt natürlich bekannt sei, dass die entsprechenden Versorgungsstellen die Rente an das FA melden würden. Dies ist jedoch für die Annahme des bedingten Vorsatzes im Zeitpunkt der Tathandlungen (der Abgabe der Einkommensteuererklärungen für 2007 und 2008) nicht ausreichend. Die Kostenentscheidung folgt aus 135 Abs. 1 FGO.
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