Finanzgericht München

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1 Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL hat der 15. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung [ ] sowie der ehrenamtlichen Richter ohne mündliche Verhandlung am für Recht erkannt: 1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom wird der Beklagte zum Erlass des begehrten Einkommensteueränderungsbescheides verpflichtet. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

2 2 Tatbestand Die Kläger streiten über die Änderung des Einkommensteuerbescheides 1997 nach 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Kläger wurden für das Streitjahr 1997 als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie erklärten für das Jahr 1997 in ihrer am (Frühleerung) beim Beklagten (dem Finanzamt FA) eingegangenen Einkommensteuererklärung vom Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die vom Beklagten (dem Finanzamt FA) antragsgemäß veranlagt wurden. Der Einkommensteuerbescheid vom setzte eine Einkommensteuer von 0 fest und erging nach 165 Abs. 1 S. 2 AO teilweise vorläufig im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden. Mit Schreiben vom reichten die Kläger eine Selbstanzeige und strafbefreiende Erklärung für bisher nicht erklärte Einkünfte aus Kapitalvermögen für die Jahre 1993 bis 2002 ein und erklärten für das Streitjahr 1997 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von DM in der Anlage KSO. An anrechenbarer Kapitalertragsteuer erklärten die Kläger DM, an anrechenbarer Körperschaftsteuer DM und an anzurechnendem Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer DM. Eine Probeberechnung des FA ergab, dass sich bei Veranlagung der nacherklärten Kapitalerträge eine Einkommensteuer von DM und nach der Abzug der anzurechnenden Kapitalertragsteuer in Höhe von DM und der Körperschaftsteuer in Höhe von DM eine Steuererstattung von DM ergeben hätte. Das FA lehnte die Änderung des Einkommensteuerbescheides 1997 und daran anknüpfend die Anrechnung der Kapitalertragsteuer mit Schreiben vom mit dem Hinweis darauf ab, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Anwendung der 10-jährigen Festsetzungsfrist setze voraus, dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung objektiv und subjektiv erfüllt sei. Übersteige die auf die nachträglich bekannt gewordenen Kapitalerträge entfallende Kapitalertragsteuer den Einkommensteuer-Mehrbetrag, der sich bei der Erfassung der nachträglich bekannt gewordenen Kapitalerträge ergebe, liege bereits objektiv der Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht vor. Eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer könne wegen 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht vorgenommen werden. Die nachträgliche Anrechnung der Kapitalertragsteuer scheide aus, wenn die betreffenden Kapitalerträge wegen eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr der Einkommensteuer unterworfen werden können. Der daraufhin von den Klägern rechtzeitig eingelegte Einspruch ist erfolglos geblieben. Wegen der Einzelheiten zur Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung des FA vom Bezug genommen.

3 3 Die auf die Einspruchsentscheidung erhobene Klage begründen die Kläger damit, dass der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sei, wenn Steuern nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt seien. Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer falle nicht unter die Festsetzung der Steuer, sondern unter die Steuererhebung. Wären die Einkünfte aus Kapitalvermögen richtig erklärt worden, so wäre die festzusetzende Einkommensteuer höher gewesen als ohne diese Einkünfte. Zudem sei für das Streitjahr 1997 die Kirchensteuer zu niedrig festgesetzt worden, weshalb insoweit der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung vorliege. Wegen des weiteren Vorbringens wird Bezug genommen auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Aufhebung der Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheides 1997 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom das FA dahin zu verpflichten, dass die Einkommensteuerfestsetzung 1997 vom unter Berücksichtigung der nacherklärten Kapitalerträge festgesetzt wird. Das beklagte FA beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA ist der Auffassung, dass Festsetzungsverjährung gegeben sei. Eine Steuerhinterziehung liege nicht vor. Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung vom Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe 1. Der Senat hält im Einverständnis mit den Beteiligten eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung für zweckmäßig ( 90 Abs. 2 FGO). 2. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Sie ist auch begründet. Der Bescheid vom , mit dem der Antrag auf Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 1997 abgelehnt worden ist, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Da die Sache spruchreif ist, war auszusprechen, dass das FA die begehrte Entscheidung zu erlassen hat, 101 S. 1 FGO.

4 4 a) Der Senat hat erwogen, ob die Ablehnung der Änderung wirksam bekannt gegeben worden ist und welche Folgen hieraus zu ziehen sind. Der Senat ist zu der Auffassung gelangt, dass die Bekanntgabe des Bescheides über die Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheides 1997 an die ehemaligen Empfangsbevollmächtigten der Kläger durch die Weitergabe des Bescheides an die mit Zustellungsvollmacht vom ausgestattete derzeitige Empfangsbevollmächtigte der Kläger geheilt worden ist. Der Bekanntgabemangel wird geheilt, wenn der Empfangsbevollmächtigte den Verwaltungsakt tatsächlich und nachweislich erhält (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1989 III R 49/89, BFH/NV 1991, 288). Dass die Empfangsbevollmächtigte den Bescheid tatsächlich erhalten hat, ergibt sich aus deren Schreiben vom b) Der Einkommensteuerbescheid 1997 ist nach 173 Abs. 1 Nr. 1 zu ändern. Festsetzungsverjährung ist nicht eingetreten. aa) Die Voraussetzungen des 173 Abs. 1 Nr. 1 AO liegen im Streitjahr vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Tatsache i.s. des 173 Abs. 1 AO ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (BFH-Urteil vom 30. Oktober 2003 III R 24/02, BFHE 204, 10, BStBl II 2004, 394, m.w.n.). Der Zufluss von Einkünften aus Kapitalvermögen im Streitjahr stellt eine solche Tatsache dar. Diese ist auch nach abschließender Zeichnung des Eingabewertbogens durch den zuständigen Bediensteten der Finanzbehörde dem FA und damit nachträglich bekannt geworden. Auch die Beteiligten stellen nicht in Abrede, dass diese Voraussetzungen im Streitfall bezüglich der nach erklärten Kapitalerträge erfüllt sind. Das Gericht teilt diese Auffassung. bb) Im Streitfall steht einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 1997 nicht die Festsetzungsverjährung entgegen. Die Festsetzungsfrist war bei Stellung des Antrags auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 1997 vom nicht abgelaufen. Sie begann nach 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Einreichen der Steuererklärung Ende 1999 zu laufen. Sie endete gemäß 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO jedoch nicht nach Ablauf von vier Jahren Ende 2003, da die zehnjährige Festsetzungsfrist des 169 Abs. 2 S. 2 AO eingreift. 169 Abs. 2 S. 2 AO setzt eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung voraus. Die Klä-

5 5 ger haben nach Ansicht des Senats den objektiven und den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung nach 370 AO verwirklicht. Nach 370 Abs. 1 Nr. 1 AO begeht u.a. eine Steuerhinterziehung, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Nach 370 Abs. 4 S. 1 AO sind Steuern grundsätzlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Im Streitfall haben die Kläger unvollständige Angaben über die Einkünfte aus Kapitalvermögen 1997 gemacht, indem sie diese nicht wahrheitsgemäß erklärt, sondern in der Einkommensteuererklärung 1997 verschwiegen haben. Sie haben damit gegenüber den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Bezug auf die Einkommensteuer 1997 unvollständige Angaben gemacht. Dies hat dazu geführt, dass im Einkommensteuerbescheid 1997 Steuern nicht in voller Höhe festgesetzt und damit verkürzt wurden. Die Kläger haben den objektiven Tatbestand einer vollendeten Steuerhinterziehung verwirklicht. Dass die Schuldner der Kapitalerträge bzw. die die Kapitalerträge auszahlenden Stellen bereits den Kapitalertragsteuerabzug für Rechnung der Kläger vorgenommen und die einbehaltene Steuer an das FA geführt haben, berührt weder die Erklärungspflicht der Kläger noch die Höhe der Einkommensteuer, da die Kapitalertragsteuer grundsätzlich unabhängig von der Erklärungspflicht erhoben wird (Weber-Grellet, in: Schmidt, 24. Aufl., EStG, 43 Rz. 2). Nach der Überzeugung des erkennenden Senats haben die Kläger die Steuerhinterziehung auch vorsätzlich begangen, denn es war den Klägern ersichtlich bewusst, dass sie ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen in Rahmen der gemeinsamen Steuererklärung anzugeben hatten. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Kläger auch für das Streitjahr eine Selbstanzeige und strafbefreiende Erklärung mit Schreiben vom abgegeben haben. Dies führt dazu, dass die zehnjährige Festsetzungsfrist des 169 Abs. 2 S. 2 AO eingreift und die Festsetzungsverjährung einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 1997 nicht entgegen steht. Nach Änderung des Einkommensteuerbescheides 1997 hat das FA über die Anrechnung der Kapitalertragsteuer und der Körperschaftsteuer nach 36 Abs. 2 Nr. 3 S. 4f, 36 Abs. 2 Nr. 3 S. 4f EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung zu entscheiden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 151, 155 FGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

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