Zusammenfassung der Entscheidung:
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- Silvia Kopp
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1 Zusammenfassung der Entscheidung: Es besteht kein Anlass, den gesetzlich geregelten Wegfall der BAföG-Förderung von Studierenden in den Fällen, in denen sie einen in der Rückzahlungsphase befindlichen Ehepartner haben, anders als z.b. bei ledigen Studierenden, dadurch zu kompensieren, dass diesem Ehepartner in der Rückzahlungsphase ein erhöhter Freibetrag eingeräumt wird.
2 VERWALTUNGSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 26 K 4232/09 ln dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Herrn Klägers, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durc das Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße Gz.: Beklagte, wegen BAföG hat die 26. Kammer ohne mündliche Verhandlung am
3 - 2 - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht als Einzelrichterin Dr. Wundes für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der 1975 geborene Kläger begehrt Freistellung von der Rückzahlungspflicht Er bezog während seines Studiums Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 11. Oktober 2008 stellte das Bundesverwaltungsamt die Höhe seiner Darlehensschuld mit ,13 fest. Den Rückzahlungsbeginn setzte es auf den 30. April 2009 fest. Am 3. April 2009 teilte der Kläger telefonisch mit, er selbst beziehe Arbeitslosengeld, seine Ehefrau studiere noch. Sie hätten keine Kinder. Am 8. April 2009 beantragte er Freistellung von der Rückzahlungspflicht Gemäß dem vorgelegten Bescheid der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Berlin Süd, bezog er ab dem 1. Januar 2009
4 - 3 - für 300 Tage (bis 30. Oktober 2009) Arbeitslosengeld gemäß 117 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB 111 in Höhe von tagucn 38,47 (monatlich 1.154,10 ). Seine 1977 geborene Ehefrau laut Bescheinigung der Technisehen Universität Berlin im 19. Hochschulsemester, 8 Fachsemester, Lebensmittelchemie. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 9. April 2009 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Freistellungsantrag ab. Es führte aus, das klägerische Monatseinkommen übersteige den Freibetrag von 1.040,00 monatlich um mehr als die monatliche Rückzahlungsrate. Das Monatseinkommen betrage nach 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG i.v.m. der Einkommens-Verordnung 1.154,00. Nach 18 a Abs. 1 Satz 2 BAföG könne für ein studierendes Kind oder einen studierenden Ehegatten, das bzw. der dem Grunde nach BAföG-Leistungen erhalten könne, kein Freibetrag gewährt werden. Grundsätzlich seien alle Studiengänge in der Bundesrepublik Deutschland förderungsfähig. Zusätzliche Belastungen führten nach der zwingenden gesetzlichen Regelung weder zu einer Anhebung des Freibetrages noch könnten sie einkommensmindernd berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber habe ihm kein Ermessen eingeräumt. Der Kläger erhob am 30. April 2009 Widerspruch. Er führte aus, eine weitere BAföG Förderung seiner Ehefrau sei nicht möglich. Er legte die Bescheinigung des Studentenwerks Berlin, Amt für Ausbildungsförderung, vom 24. April 2009 vor, der zufolge seiner Ehefrau BAföG-Leistungen einschließlich Bankdarlehen nicht zustehen, da der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der Fachrichtung ohne wichtigen Grund im Sinne von 7 Abs. 3 BAföG vorgenommen worden sei. Mit dem angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2009 wies das Bundesverwallungsamt den klägerischen Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung der bisherigen Begründung zurück. Es führte insbesondere aus, maßgeblich sei allein die abstrakte Förderungsmöglichkeit für die Ausbildung der Ehefrau. Für diese könne daher kein Freibetrag gewährt werden. Der Kläger hat am 30. Juni 2009 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 14. August 2009 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
5 - 4 - Der Kläger macht geltend, dass für seine Ehefrau ein Freibetrag zu berücksichtigen sei, da sie sich in einer nicht mit BAföG-Leistungen geförderten Ausbildung befinde. Der Freibetrag betrage also 1.560,00 monatlich. Sein Einkommen von monatlich 1.154,00 unterschreite diesen Freibetrag. Er hat u.a. den an seine Ehefrau gerichteten Ablehnungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Berlin Süd, vom 12. Juni 2009 vorgelegt, dem zufolge sie keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach 60 Abs. 1 SGB 111 habe, da es sich nicht um eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handele. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 9. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2009 zu verpflichten, ihn von der Rückzahlungspflicht freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft zur Begründung ebenfalls ihre bisherigen Ausführungen. Ergänzend trägt sie vor, der Studiengang Lebensmittelchemie an der TU Berlin der Ehefrau des Klägers sei dem Grunde nach förderungsfähig. Ob sie tatsächlich keine Leistungen nach dem BAföG beziehe, sei rechtlich unerheblich. Es komme daher nicht zu einer Erhöhung des Freibetrages um monatlich 520,00. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges des Bundesverwaltungsamts ergänzend Bezug genommen.
6 - 5 - Entscheidungsgründe Die Klage, über die mit Zustimmung der Beteiligten die Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung entscheidet, 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide des Bundesverwaltungsamts sind rechtmäßig, der Kläger wird durch sie nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat keinen Anspruch auf Freistellung von der Rückzahlungspflicht nach 18 a Abs. 1 BAföG. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Einzelrichterin auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesverwaltungsamts in den angegriffenen Bescheiden Bezug, denen sie folgt, 117 Abs. 5 VwGO, ferner auf dessen Ausführungen im Schriftsatz vom 14. Juli 2009, BI. 16 f der Gerichtsakte. Es besteht kein Anlass, den gesetzlich geregelten Wegfall der BAföG-Förderung von Studierenden in den Fällen, in denen sie einen in der Rückzahlungsphase befindlichen Ehepartner haben, anders als z.b. bei ledigen Studierenden, dadurch zu kompensieren, dass diesem Ehepartner in der Rückzahlungsphase ein erhöhter Freibetrag eingeräumt wird. Sollte die Ehefrau des Klägers nicht in der Lage sein, durch Teilzeittätigkeiten neben ihrem inzwischen neuneinhalb Jahre dauernden Studium ein ihren Lebensunterhalt sicherstellendes Einkommen zu erzielen und auch kein Vermögen vorhanden sein, könnte der Kläger sich bei dem Bundesverwaltungsamt um Stundung bemühen. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
7 die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG -vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraftgesetzesgleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
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