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1 Zusammenfassung der Entscheidung: Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger was dieser auch nicht in Abrede stellt die maßgebliche Antragsfrist nicht eingehalten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach 27 SGB X kann ihm nicht gewährt werden. Er hat die Antragsfrist nicht ohne Verschulden versäumt. Auch wenn der Kläger nicht in der Lage gewesen ist, seine geschäftlichen Angelegenheiten selbst zu regeln (ärztliches Attest lag vor), besagt dies aber nicht, dass es ihm nicht möglich war, eine Person seines Vertrauens zu bitten, etwaige geschäftliche Angelegenheiten für ihn zu erledigen.

2 : ( 'VGKoeln s. 2/7 VERWALTUNGSGERICHT KÖLN 26 K4594/10 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ~I~) J tt \0 ~2(171) u rw) \~. in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ~ des He Klägers, Jl, I o gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, Köln Gz.: IV Beklagte, wegen BAföG hat die 26. Kammer ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom

3 : VG Koeln s. 3/7-2 - durch den Richter am Verwaltungsgericht als Einzelrichter Tillmann-Gehrken für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger erhielt während seines Studiums ein zinsloses Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom stellte das Bundesverwallungsamt der Beklagten die Darlehensschuld des Klägers auf 7.605,21 fest und forderte den Kläger zur Rückzahlung auf. Nachdem die Beklagte die Anschrift des Klägers ermittelt hatte, gab sie den vorgenannten Bescheid am zur Post auf. Online beantragte der Kläger am einen studiendauerabhängigen Teilerlass nach 18b Abs. 3 BAföG sowie einen leistungsabhängigen Teilerlass gemäß 18b Abs. 2 bzw. 2a BAföG. Mit Bescheiden vom lehnte die Beklagte die Teilerlassanträge des Klägers wegen Verspätung der Antragstellung ab. Da der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid am abgesandt worden sei, gelte er nach 37 Abs. 2 SGB X drei Tage später als bekannt gegeben. Demnach habe die Monatsfrist am geendet

4 : VG Koeln s. 4/7-3- und die am online eingegangenen Anträge seien aus diesem Grund verspätet. Am erhob der Kläger gegen die Ablehnungsbescheide Widerspruch und beantragte zugleich sinngemäß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Berufung auf ein ärztliches Attest, welches er gleichzeitig vorlegte. ln dieser ärztlichen Bescheinigung vom bescheinigte Frau Dr. Claudia Richter, der Kläger sei im Zeitraum vom bis aufgrund eines hochfieberhaften bronchopulmonalen Infektes nicht im Stande gewesen, geschäftliche Angelegenheiten zu regeln. Mit Widerspruchsbescheiden vom wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die vorgenannten Ablehnungsbescheide zurück. Zur Begründung führte die Beklagte jeweils aus, die Erkrankung des Klägers sei ab dem bescheinigt worden. Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides bis zur attestierten Erkrankung habe der Kläger drei Wochen Zeit gehabt, den Antrag fristgerecht zu stellen. Mit Schreiben vom machte der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger geltend, ihm sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil Fristen bis "zum letzten Augenblick'' ausgenutzt werden könnten. Ihm könne nicht angelastet werden, dass er vor Eintritt des Hindernisses (Erkrankung) die versäumte Rechtshandlung hätte vornehmen können. Mit zwei Bescheiden vom ergänzte daraufhin die Beklagte die Widerspruchsbescheide vom und führte aus, dem Kläger könne keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da er die Antragsfrist nicht ohne Verschulden versäumt habe. Ein kurzer Anrufwäre ausreichend gewesen bzw. der Kläger habe auch einen Antrag per Internet stellen können. Abgesehen davon habe der Kläger die Antragstellung auch über einen Bevollmächtigten oder eine beauftragte Person vornehmen können. Der Kläger hat am Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, er erfülle die tatbestandlichen, materiellen Voraussetzungen für die beantragten Teilerlasse. Sein Erlassbegehren scheitere auch nicht an den formalen Voraussetzungen. Zwar sei der Antrag unstreitig nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides gestellt worden. Ihm sei jedoch gemäß 27 SGB X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er sei ohne Verschulden verhindert gewesen, die Antragsfrist einzuhalten

5 : VG Koeln S. S/7-4- und habe den Antrag unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses gestellt. Es sei nochmals der Hinweis erlaubt, dass die Ärztin die Geschäftsunfähigkeit des Klägers für einen bestimmten Zeitraum attestiert habe. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom in der Gestalt derwiderspruchsbescheide vom in der Gestalt der Ergänzungsbescheide vom zu verpflichten, dem Kläger einen leistungsabhängigen Teilerlass gemäß 18b Abs. 2 und 2a BAföGsowie einen Teilerlass wegen vorzeitiger Beendigung der Ausbildung gemäß 18b Abs. 3 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, entgegen der Auffassung des Klägers reiche Krankheit als Grund nicht automatisch aus, um von einem unverschuldeten Fristversäumnis auszugehen. Vielmehr müsse der Darlehensnehmer durch die Erkrankung außerstande gewesen sein, seine Angelegenheiten zu regeln oder andere damit zu beauftragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage, über die gemäß 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter und nach 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist unbegründet.

6 : VG Koeln s. 6/7-5- Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Teilerlasse. Die angegriffenen Bescheide des Bundesverwaltungsamtes sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger - was dieser auch nicht in Abrede stellt -die maßgebliche Antragsfrist nicht eingehalten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach 27 SGB X kann ihm nicht gewährt werden. Entgegen seiner Auffassung hat der Kläger die Antragsfrist nicht ohne Verschulden versäumt. Wenn er geltend macht, ausweislich des vorgelegten ärztlichen Attestes sei er im entscheidenden Zeitraum vom bis geschäftsunfähig und deshalb an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen, so vermag ihm das Gericht hierin nicht zu folgen. Das Attest beschreibt nicht etwa die Geschäftsunfähigkeit des Klägers. Nach dem Attest der Frau Dr. Richter mag der Kläger nicht in der Lage gewesen sein, geschäftliche Angelegenheiten selbst zu regeln. Dies besagt aber nicht, dass es dem Kläger auch nicht möglich war, eine Person seines Vertrauens zu bitten, etwaige geschäftliche Angelegenheiten- hierzu zählt auch die fristwahrende Einhaltung von Antragsfristen - für ihn zu erledigen. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung Ober die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

7 : VG Koeln s. 7/ ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die BegrUndung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung Ober den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) bei dem Oberverwaltungsgericht fllr das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, MOnster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. DarOber hinaus sind die in 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im llbrigen bezeichneten ihnen kraftgesetzesgleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Tillmann-Gehrken

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