Finanzgericht München
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- Emma Blau
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1 Az.: 9 K 759/07 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger gegen Finanzamt Beklagter wegen Einkommensteuer 2004 Solidaritätszuschlag 2004 hat der 9. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Finanzgerichts des Richters am Finanzgericht und des Richters am Finanzgericht sowie der ehrenamtlichen Richter auf Grund mündlicher Verhandlung vom 13. Februar 2008 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
2 2 Tatbestand Streitig ist, ob eine Ansparrücklage gebildet werden konnte. Der Kläger ist seit 2002 als Steuerberater tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach 18 Einkommensteuergesetz (EStG). Außerdem erzielte er vom 20. September bis 31. Dezember 2004 als angestellter Steuerberater Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach 19 EStG. In seiner Einnahmen-Überschussrechnung für 2004 erklärte der Kläger bei den Betriebsausgaben einen Sonderposten gem. 7 g EStG in Höhe von und merkte hierzu an, dass mehrere Praxisvermittler mit der Vermittlung einer Praxis in der Größenordnung von bis Umsatz beauftragt seien. Nahezu alle bisher besichtigten Kanzleien wiesen erhebliche Investitionsrückstände für Büroeinrichtung und EDV aus. Darüber hinaus hätten in vielen Kanzleien leitende Mitarbeiter einen vertraglichen Anspruch auf eine Firmenwagengestellung. Bei der Veranlagung erkannte das damals zuständige Finanzamt Bad Homburg v.d. Höhe die Ansparabschreibung in Höhe von nicht an, da die Voraussetzungen des 7 g Abs. 3 EStG bei der Anschaffung einer Steuerberatungskanzlei nicht erfüllt seien und erhöhte im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 25. November 2005 den Gewinn aus selbständiger Arbeit auf Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, der damit begründet wurde, dass die ausgewiesene Ansparabschreibung für die geplante Anschaffung von Büroeinrichtungsgegenständen sowie der Erneuerung einer EDV-Anlage gebildet worden sei. Dabei sei die geplante Erweiterung der Kanzlei im Jahr 2006 berücksichtigt worden. Hierzu wurde ein Investitionsplan vorgelegt, aus dem im Wesentlichen die Einrichtung von sechs Büroarbeitsplätzen mit EDV mit einem Investitionsvolumen von im 4. Quartal 2006 hervorgeht. Der Kläger trug vor, dass es sich nicht um geplante Anschaffungen im Rahmen einer Betriebseröffnung handle, da er bereits seit Mai 2002 als selbständiger Steuerberater tätig sei. Darüber hinaus handle es sich bei den geplanten Anschaffungen keinesfalls um wesentliche Betriebsgrundlagen. Im Rahmen der Tätigkeit als Steuerberater stelle der Mandantenstamm die wesentliche Betriebsgrundlage dar. Folglich komme es auf eine verbindliche Bestellung nicht an. Der Kläger legte ferner eine Finanzierungszusage der MLP Bank AG vom 20. Dezember 2005 für die Übernahme einer Kanzlei in A sowie ein Schreiben der Kanzleivermittlung B vom 1. Februar 2006 vor, dass in der Zeit vom 22. März 2004 bis 5. Januar 2006 Vermittlungen erfolgt seien und der Kläger diverse Exposes erhalten habe. Ergänzend hierzu trug der Kläger vor, dass er insgesamt 8 bis 10 Kanzleien angeschaut und geprüft habe, ob eine Übernahme für ihn in Frage komme. Von Anfang an sei eine Übernahme einer Kanzlei in der Größenordnung von bis vorgesehen gewesen. Daraus resultiere eine durch-
3 3 schnittliche Mitarbeiterzahl von 4 bis 7 Mitarbeitern. Alle Kanzleien hätten so erhebliche Rückstände für EDV und Büromöbel ausgewiesen, dass hier Nachholbedarf bestehe. Diesem Umstand habe er durch die Bildung der Rücklage nach 7 g EStG Rechnung getragen. Zum 2. Januar 2006 habe er eine Kanzlei in A übernommen. Das in der Zwischenzeit örtlich zuständig gewordene beklagte Finanzamt (das Finanzamt FA - ) wies mit Einspruchsentscheidung vom 7. November 2006 den Einspruch als unbegründet zurück. Dagegen richtet sich die Klage. Der Kläger trägt vor, die Auffassung des FA, dass die Rücklage für wesentliche Betriebsgrundlagen gebildet worden sei und diese eine verbindliche Bestellung voraussetzen würde, da es sich wegen der Kapazitätsausweitung bei dem Investitionsvorhaben um eine wesentliche Erweiterung eines bestehenden Betriebs handle, sei unzutreffend. Diese Ansicht werde der überragenden Bedeutung des Praxiswerts für eine freiberufliche Tätigkeit als Steuerberater nicht gerecht und verkenne, dass das Sachvermögen gegenüber dem immateriellen Wert des Mandantenstamms völlig in den Hintergrund trete. Die Regelung im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 16. November 2004 (IV B 2 S 2183b 13/04) hinsichtlich der Notwendigkeit einer verbindlichen Bestellung bei Rücklagen für wesentliche Betriebsgrundlagen im Zusammenhang mit einer wesentlichen Erweiterung gelte nicht für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht im Zusammenhang mit der wesentlichen Erweiterung stünden. Wirtschaftgüter, die zur Praxiseinrichtung zählten wie Geräte, Ausstattungsgegenstände, Arbeitsplätze usw. zählten auf Grund der überragenden Bedeutung des Praxiswerts für die freiberufliche Tätigkeit nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen. Bei den Wirtschaftsgütern, für die die Rücklage gebildet worden sei, handle es sich daher nicht um wesentliche Betriebsgrundlagen. Diese stünden auch nicht im Zusammenhang mit einer wesentlichen Erweiterung. Durch die Anschaffung von EDV-Hardware und Büroeinrichtungsgegenständen könne keine Kapazitätsausweitung erreicht werden bzw. dies sei nicht ursächlich für eine Kapazitätsausweitung. Da weder die Merkmale Erweiterungszeitraum noch wesentliche Betriebsgrundlagen erfüllt würden, komme der Kapazitätsausweitung ohnehin keine Bedeutung zu. Der Kläger beantragt, in Änderung des Einkommensteuerbescheids 2004 vom 25. November 2005 und der hierzu erlassenen Einspruchsentscheidung vom 7. November 2006 eine Ansparabschreibung in Höhe von bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend festzusetzen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen und verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung. Ergän-
4 4 zend weist es darauf hin, dass sich da bisher ein Einmannbetrieb ohne Angestellte, Raumkosten bzw. wesentlichem Anlagevermögen mit einem Jahresumsatz von vorgelegen habe bei der geplanten Übernahme einer Kanzlei in einer Größenordnung von bis eine wesentliche Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs ergeben hätte. Der Zeitraum für eine Erweiterung hätte daher selbst bei funktionsfähiger Büroeinrichtung frühestens mit der Übernahme einer Kanzlei geendet. Rücklagen, die mit einer noch nicht abgeschlossenen Erweiterung im Sinne von 269 Handelsgesetzbuch (HGB) in Zusammenhang stünden, könnten jedoch nur gebildet werden, wenn die Investitionsentscheidung hinsichtlich der für die Erweiterung erforderlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen am Ende des Jahres, für das die Rücklage gebildet werde, ausreichend konkretisiert sei. Bei Rücklagen für die wesentlichen Betriebsgrundlagen sei es erforderlich, dass die Wirtschaftsgüter, für die die Rücklage gebildet werde, bis zum Ende des Jahres der Rücklagenbildung verbindlich bestellt worden seien. Dabei sei der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlagen normspezifisch unterschiedlich entsprechend dem jeweiligen Gesetzeszweck auszulegen. Im Anwendungsbereich des 7 g EStG seien dies diejenigen Anlagegüter, ohne die der Betrieb nicht geführt werden könne. Nach Darstellung des Klägers hätte die geplante Erweiterung seiner bisher allein betriebenen Tätigkeit aufgrund der Investitionsrückstände in den besichtigten Kanzleien die Neuausstattung der Arbeitsplätze erfordert. Der Betrieb einer Steuerkanzlei sei ohne ausgestattete Arbeitsplätze aber nicht möglich. Im Streitfall habe der Kläger die genannten Investitionsgüter, die für die geplante Betriebserweiterung seiner Kanzlei wesentliche Betriebsgrundlagen dargestellt hätten, zum maßgebenden Stichtag am nicht verbindlich bestellt, nicht zuletzt wohl auch deshalb, weil erst nach Übernahme einer Kanzlei realistisch abgeschätzt werden könne, ob und in welcher Höhe neben dem Mandantenstamm überhaupt Investitionen erforderlich seien. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2008 wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat zwar mit Telefax vom 13. Februar 2008 mitgeteilt, dass die Anträge/Klage bereits für erledigt erklärt worden seien und daher die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt werde. Eine Erledigungserklärung ist dem Gericht jedoch nicht zugegangen. Auch hat tatsächlich keine Erledigung stattgefunden, da das FA keinen Änderungsbescheid erlassen hat. Damit ist über die Klage durch Urteil zu entscheiden.
5 5 Eine Aufhebung des Termins wie vom Kläger begehrt kommt daher ebenfalls nicht in Betracht, da es an einem erheblichen Grund fehlt ( 155 Finanzgerichtsordnung i.v.m. 227 Zivilprozessordnung). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich der Senat anschließt, darf eine Ansparrücklage ( 7 g Abs. 3 EStG) für einen erst zu eröffnenden Betrieb (Neugründung) nur gebildet werden, wenn die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert ist. Sollen die wesentlichen Betriebsgrundlagen erst angeschafft werden, setzt dies voraus, dass sie bis zum Ende des Gewinnermittlungszeitraums, für den die Rücklage gebildet werden soll, verbindlich bestellt worden sind (BFH-Urteil vom 25. April 2002 VI R 30/00, Bundessteuerblatt - BStBl , 182; BFH- Urteil vom 11. Juli 2007 I R 104/05, BStBl II 2007, 957 m.w.n.). Diese besonderen Anforderungen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch diese Investitionen eine wesentliche Erweiterung seines bereits bestehenden Betriebs plant. Auch im Falle einer wesentlichen Erweiterung eines bestehenden Betriebs muss der Steuerpflichtige zum Zwecke der gebotenen Konkretisierung der Investitionen den Nachweis erbringen, dass er die betreffenden Investitionsgüter im maßgeblichen Zeitpunkt bereits verbindlich bestellt hat (BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BStBl II 2004, 184; BFH in BStBl II 2007, 957 m.w.n.). Insoweit gelten für Neugründungen und wesentliche Erweiterungen von bestehenden Betrieben besondere Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen, da es bei diesen notwendig ist, das Vorhandensein eines Betriebs, für den Investitionen geplant sind, von bloßen Vorbereitungshandlungen abzugrenzen (vgl. BFH in BStBl II 2004, 182 ). Im Streitfall beziehen sich die Investitionen, für die die Ansparabschreibung geltend gemacht wird, nicht auf die bereits bestehende Steuerberatungskanzlei des Klägers, sondern auf eine erst zu erwerbende Kanzlei. In dem Jahr, für das die Rücklage gebildet wurde, war der Kläger noch auf der Suche nach einer Kanzlei und es war völlig offen, wann es zum Erwerb einer Kanzlei kommen und welcher Investitionsaufwand erforderlich sein würde. Wenn nach der Rechtsprechung des BFH die strengen Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen, wie sie bei einer Neugründung anzuwenden sind, auch auf eine wesentliche Erweiterung eines bestehenden Betriebs zu übertragen sind, müssen diese erst recht gelten, wenn wie hier ein bereits freiberuflich tätiger Steuerpflichtiger den Erwerb einer ganzen Kanzlei plant, da auch hier die Wertung des 269 HGB der Ingangsetzung eines Geschäftsbetriebs zur Anwendung kommt. Damit hätte es zum Zwecke der notwendigen Konkretisierung der Investitionen des Nachweises seitens des Klägers bedurft, dass er die betreffenden Investitionsgüter am maßgeblichen Stichtag ( ) bereits verbindlich bestellt hat. Dabei kommt es nicht darauf an,
6 6 ob die Wirtschaftsgüter, für die die Ansparabschreibung gebildet wird, die wesentliche Betriebsgrundlage des künftigen Betriebs darstellen oder ob dies wie der Kläger vorträgt die bei einem Praxiskauf erworbenen immateriellen Wirtschaftsgüter sind, da er im Streitjahr auch für diese noch keine verbindliche Investitionsentscheidung getroffen hat. Denn solange er die wesentlichen Betriebsgrundlagen noch nicht verbindlich bestellt hat, ist es nicht möglich, von einem Betrieb zu sprechen, für den Investitionen geplant sind. Das Vorhandensein eines Betriebs ist aber wie sich aus der Verweisung von 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG auf 7 g Abs. 2 EStG ergibt - Tatbestandsvoraussetzung für die Vornahme einer Ansparabschreibung. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO.
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