Das Gebrauchsmustergesetz

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1 Das Gebrauchsmustergesetz Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht Natur des Gebrauchsmusters ursprünglich für Verbesserungserfindungen vorgesehen Registerrecht, dass heißt keine materielle Prüfung bei Antragstellung schnelle Eintragung und Geltendmachung möglich Verfahren sind vom Gebrauchsmusterrecht ausgeschlossen kommt häufig im Rahmen einer Abzweigung aus einer Patentanmeldung oder als Korrektivum bei eigener Vorveröffentlichung zum Einsatz Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht - 158

2 Jahresbericht des DPMA 2011 Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht Gegenstand des Gebrauchsmusters 1 GbmG Gebrauchsmusterfähige Erfindungen Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Voraussetzungen unterscheiden sich laut dieser Norm gegenüber denen des Patents nur im erfinderischen Schritt BGH sagt aber, dass erfinderische Tätigkeit und erfinderischer Schritt in der Qualität nicht unterschieden werden Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht - 160

3 Gegenstand des Gebrauchsmusters 3 GbmG Neuheit Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. gegenüber dem Patent eingeschränkter Stand der Technik hier mündliche Mitteilungen regelmäßig kein St.d.T Beurteilung durch den Durchschnittsfachmann Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht Gegenstand des Gebrauchsmusters 3 GbmG Neuheitsschonfrist Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht. betrifft nur eigene Vorveröffentlichung Korrekturmaßnahme Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht - 162

4 Gegenstand des Gebrauchsmusters 1 GbmG Ausgenommene Gegenstände Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters werden als solche insbesondere nicht angesehen: 1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; 2. ästhetische Formschöpfungen; 3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; 4. die Wiedergabe von Informationen; 5. biotechnologische Erfindungen. Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht Gegenstand des Gebrauchsmusters 2 GbmG Fehlende Gebrauchsmusterfähigkeit Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt: 1. Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; 2. Pflanzensorten oder Tierarten; 3. Verfahren. Ausschluss der Verfahren ist wesentlicher Unterschied zum Patent Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht - 164

5 Eintragungsverfahren 4 GbmG Gebrauchsmusteranmeldung Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird, sind beim Patentamt (oder einem Patentinformationszentrum) anzumelden. Für jede Erfindung ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung muss enthalten: 1. den Namen des Anmelders; 2. einen Eintragungsantrag (Formblatt); 3. einen oder mehrere Schutzansprüche, in denen angegeben ist, was als schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll; 4. eine Beschreibung des Gegenstandes; 5. die Zeichnungen, auf die sich die Schutzansprüche oder die Beschreibung beziehen. Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht Eintragungsverfahren 4 GbmG Gebrauchsmusteranmeldung Bis zur Verfügung über die Eintragung des Gebrauchsmusters sind Änderungen der Anmeldung zulässig, soweit sie den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern. Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklären, wobei der Zeitrang erhalten bleibt, und alle bei der Stammanmeldung angefallenen Gebühren zu entrichten sind. Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht - 166

6 Weitere Eintragungserfordernisse Anmeldung in deutscher Sprache ggf. deutsche Übersetzung binnen 3 Monate einzureichen (Anmeldetag bleibt bestehen) falls Zeichnungen fehlen, können diese nachgereicht werden (Anmeldetag wird entsprechend verschoben) Anmeldegebühr (aktuell für Papierform 40 ) Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht Antrag auf Recherche 7 GbmG Das Patentamt ermittelt auf Antrag die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstands der Gebrauchsmusteranmeldung oder des Gebrauchsmusters in Betracht zu ziehen sind (Recherche). Der Antrag kann von dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen und jedem Dritten gestellt werden. Ermittlung und Übersendung materiell relevanter Druckschriften des Standes der Technik (Amtsgebühr aktuell 250 ) ermittelter Stand der Technik wird mit veröffentlicht Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht - 168

7 Gebrauchsmustereintragung 8 GbmG Entspricht die Anmeldung den (formalen) Anforderungen, so verfügt das Patentamt die Eintragung in das Register für Gebrauchsmuster. Eine Prüfung des Gegenstands der Anmeldung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit findet nicht statt. Die Eintragungen sind im Patentblatt in regelmäßig erscheinenden Übersichten bekanntzumachen. Die Einsicht in das Register sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster steht jedermann frei. Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht Gebrauchsmusterabzweigung 5 GbmG Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für dieselbe Erfindung bereits früher ein Patent nachgesucht, so kann er mit der Gebrauchsmusteranmeldung die Erklärung abgeben, dass der für die Patentanmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird. Die Abzweigung kann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, jedoch längstens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung, ausgeübt werden. Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht - 170

8 Gebrauchsmusterabzweigung Anwendung häufig bei: - drohendem Zurückweisungsbeschluss in der Patentanmeldung - erwünschter schneller Verfügbarkeit eines durchsetzbaren Schutzrechts - Optimierung der Schutzansprüche auf eigenes oder fremdes Produkt - Bereitstellung eines separaten Schutzrechts für Verkauf oder Lizenz - Verteidigungsmaßnahme gegen Angriffe auf Schutzumfang ggf. können mehrere Gebrauchsmuster (für verschiedene Gegenstände) aus einer Patentanmeldung bzw. -familie abgezweigt werden Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht Prioritätsrecht 6 GbmG Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Gebrauchsmuster ein Prioritätsrecht zu, es sei denn, dass für die frühere Anmeldung schon eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen worden ist. im Wesentlichen zum Patentrecht analoge Regelung Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht - 172

9 Prioritätsrecht 6a GbmG Ausstellungspriorität Hat der Anmelder eine Erfindung auf einer inländischen oder ausländischen Ausstellung zur Schau gestellt, kann er von diesem Tag an ein Prioritätsrecht in Anspruch nehmen, wenn er die Erfindung zum Gebrauchsmuster, innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung der Erfindung, anmeldet. Die relevanten Ausstellungen werden im Einzelfall in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt über den Ausstellungsschutz bestimmt. Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht Wirkungen des Gebrauchsmusters Unmittelbare Wirkung der Eintragung Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, dass allein der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. 11 GbmG im Wesentlichen zum Patentrecht analoge Regelung Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht - 174

10 Wirkungen des Gebrauchsmusters 11 GbmG Mittelbare Wirkung der Eintragung Die Eintragung hat ferner die Wirkung, das es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Inhabers unberechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des Gegenstands des Gebrauchsmusters beziehen, zu dessen Benutzung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters verwendet zu werden, soweit die Mittel nicht handelsübliche Erzeugnisse sind. im Wesentlichen zum Patentrecht analoge Regelung Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht Wirkungen des Gebrauchsmusters 12 GbmG Grenzen des Gebrauchsmusterschutzes Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf 1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden; 2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand des Gebrauchsmusters beziehen; 3. Handlungen der in 11 Nr. 4 bis 6 des Patentgesetzes bezeichneten Art (Arzneimitelherstellung, Benutzung an Bord von Schiffen und Flugzeugen). Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht - 176

11 Wirkungen des Gebrauchsmusters 12a GbmG Gebrauchsmusterschutz Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch den Inhalt der Schutzansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Schutzansprüche heranzuziehen. Beschreibung und Zeichnungen dienen hier insbesondere zur Ermittlung des Sinngehaltes der in den Schutzansprüchen verwendeten Merkmale bzw. Formulierungen ( eigenes Lexikon ) Reduzierung des Schutzes auf konkrete Beispiele aus der Beschreibung oder den Zeichnungen ist regelmäßig nicht zulässig Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht Nichteintritt der Wirkungen Nichteintritt der Wirkungen Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die Eintragung nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht. Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein (widerrechtliche Entnahme). 13 GbmG Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht - 178

12 Nichteintritt der Wirkungen 14 GbmG Verhältnis zum jüngeren Patent Soweit ein später angemeldetes Patent in die Rechte aus einem eingetragenen Gebrauchsmuster eingreift, darf das Recht aus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchsmusters nicht ausgeübt werden. AT Gbm Verbietungsrechte AT Patent AT: Anmeldetag Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht Löschungsverfahren 15 GbmG Löschungsanspruch Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters, wenn 1. der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den 1 bis 3 nicht schutzfähig ist, 2. der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist, oder 3. der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht - 180

13 Löschungsverfahren 15 GbmG Löschungsanspruch Im Falle der widerrechtlichen Entnahme steht nur dem Entnommenen ein Anspruch auf Löschung zu. Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil des Gebrauchsmusters, so erfolgt die Löschung nur in diesem Umfang. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Schutzansprüche vorgenommen werden. Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht Löschungsverfahren Löschung ist schriftlich beim Patentamt unter Angabe der relevanten Tatsachen zu beantragen (Amtsgebühr: 300 ) Patentamt teilt dem Gebrauchsmuster-Inhaber den Antrag mit und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären. Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die Löschung. Andernfalls beginnt kontradiktorisches Verfahren. Über den Löschungsantrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung beschlossen (Beschluss). Das Patentamt hat zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen (Kostenauferlegung nach Gegenstandswert und Unterliegen) Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht - 182

14 Rechtsmittel Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen findet die Beschwerde an das Patentgericht statt. Im übrigen sind die Vorschriften des Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden. Gbm-Anmeldung Eintragung Zurückweisung Löschungsantrag Zurückweisung Löschung BESCHWERDE Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht Rechtsmittel Gegen den Beschluss des Beschwerdesenats des Patentgerichts, durch den über eine Beschwerde entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. zulassungsfreie Rechtsbeschwerde wie im Patentrecht ebenfalls möglich Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht - 184

15 Verfahrensvorschriften Das Gebrauchsmustergesetz verweist bei einer Vielzahl von Verfahren auf das Patentgesetz, so z.b. für: - Zwangslizenzen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Wahrheitspflicht im Verfahren - Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht Rechte aus dem Gebrauchsmuster Übertragungs- und Lizenzrecht Das Recht auf das Gebrauchsmuster, der Anspruch auf seine Eintragung und das durch die Eintragung begründete Recht können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden. Diese Rechte können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind. 22 GbmG Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht - 186

16 Schutzdauer 23 GbmG Aufrechterhaltung Die Schutzdauer eines eingetragenen Gebrauchsmusters beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr für das 4.-6., sowie für das Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, bewirkt. Die Aufrechterhaltung wird im Register vermerkt. 1. Aufrechterhaltungsgebühr: Aufrechterhaltungsgebühr: Aufrechterhaltungsgebühr: 530 Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht Schutzdauer 23 GbmG Erlöschen Das Gebrauchsmuster erlischt, wenn 1. der als Inhaber Eingetragene durch schriftliche Erklärung an das Patentamt auf das Gebrauchsmuster verzichtet oder 2. die Aufrechterhaltungsgebühr nicht rechtzeitig gezahlt wird. Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht - 188

17 Rechtsansprüche aus dem Gebrauchsmuster 24 GbmG Unterlassung, Schadensersatz Wer den Vorschriften der 11 bis 14 GbmG zuwider ein Gebrauchsmuster benutzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht Rechtsansprüche aus dem Gebrauchsmuster 24a, b GbmG Weitergehende Ansprüche Der Verletzte kann soweit dies verhältnismäßig ist - verlangen, dass das im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindliche und das Gebrauchsmuster betreffende Erzeugnis vernichtet wird. Der Gebrauchsmusterinhaber kann regelmäßig vom Verletzer unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg des betreffenden Erzeugnisses verlangen, so dass dieser Angaben über Namen und Anschrift des Herstellers, Lieferanten, Abnehmer oder Auftraggebers sowie die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse zu machen hat. Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht - 190

18 Rechtsansprüche aus dem Gebrauchsmuster 24a, b GbmG Weitere Verfahren In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet werden. Ein strafrechtliches Verfahren gegen den Verletzer ist ebenfalls auf Antrag oder im öffentlichen Interesse möglich (wie im Patentrecht). Ein Erzeugnis, das ein nach diesem Gesetz geschütztes Gebrauchsmuster verletzt, unterliegt auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist (Zollbeschlagnahme). Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht Durchsetzung der Ansprüche Gebrauchsmusterstreitsache 27 GbmG Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Gebrauchsmusterstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte wie im Patentrecht Verfahrensablauf und Rechtsmittel ebenfalls analog dem Patentrecht Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht - 192

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