Von der Erfindung zum Patent Was ist eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung?
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- Hildegard Maurer
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1 Von der Erfindung zum Patent Was ist eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung? Informationszentrum Patente 3. März 2015 Patentanwalt Dr.-Ing. Franz Stadler, LL.M. D Friedrichshafen
2 1. Patente und Gebrauchsmuster 1 PatG: (1) Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
3 1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; 2. ästhetische Formschöpfungen; 3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; 4. die Wiedergabe von Informationen
4 (4) Absatz 2 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
5 Ausnahmen von der Patentierbarkeit (PatG, 2) Zwar Erfindungen, aber nicht patentierbar Verstoß gegen die guten Sitten oder öffentliche Ordnung (Bsp. Briefbombe) Pflanzensorten ( Sortenschutzrecht) Tierarten (= Tierrassen) Klonen von menschlichen Lebewesen
6 Erfindung ist im Patentgesetz nicht definiert Handhabbare Definition: Eine Erfindung im Sinne des Patentrechts ist eine Lehre zum praktischen Handeln, deren beanspruchter Gegenstand oder deren beanspruchte Tätigkeit technischer Natur, realisierbar und wiederholbar ist und die Lösung einer Aufgabe durch technische Überlegungen darstellt.
7 Erfindungen können sein: Gegenstände Technische Erzeugnisse und Vorrichtungen, z. B. eine Maschine Chemische Erzeugnisse Tätigkeiten Verfahren und Verwendungen Verfahren zur Herstellung von Erzeugnissen Arbeits und Anwendungsverfahren, z. B. Verfahren bei Ottomotor Mikrobiologische Verfahren und Anwendungen
8 3 Abs. 1 PatG Eine Erfindung gilt als neu, wenn Sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
9 gilt grundsätzlich weltweit; absoluter Neuheitsbegriff Möglichkeit der Kenntnisnahme reicht auch eigene Veröffentlichungen, z. B. Vorstellung beim Kunden, schaffen Stand der Technik; Ausnahme Gebrauchsmuster: 6 Monate Neuheitsschonfrist Neuheitsschädlich: öffentlicher Vortrag, Vorführung beim Kunden, Messe, Internet, Stammtischgespräch, Messe
10 Ausnahme: Geheimhaltungsvereinbarung; bei Bruch der Geheimhaltungsvereinbarung öffentlich Offenbarung geht zurück auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders in den ersten 6 Monaten nach dem Anmeldetag, dann wird die Offenbarung nicht berücksichtigt wegen 2 Abs. 5 PatG
11 4 PatG Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des 3 Abs. 2, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.
12 Fachmann ist eine theoretische Figur Er kennt den gesamten Stand der Technik auf dem betreffenden Stand der Technik Kombination mehrerer Quellen, z. B. Druckschriften und/oder Vorbenutzungen, möglich Es handelt sich um eine theoretische Betrachtung, wie es tatsächlich zu der Erfindung gekommen ist, bleibt außer Betracht
13 Gewerbliche Anwendbarkeit ( 5 PatG) Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem Gebiet einschließlich der Landwirtschaft (Urproduktion) hergestellt oder benutzt werden kann.
14
15 Ausarbeitung einer Patentanmeldung Besprechung mit Erfinder und/oder schriftliche Unterlagen von Erfinder Recherche zum Stand der Technik Prüfung, ob Erfindung durch Stand der Technik vorweggenommen ist Ausarbeiten einer Patentanmeldung Durchsicht und Freigabe der Patentanmeldung durch den Erfinder Anmeldung beim Patentamt
16 Patentanmeldung umfasst: Beschreibung Ansprüche Zeichnung(en) Stand der Technik Aufgabe und Lösung Ausführungsbeispiel Hauptanspruch + Unteransprüche Hauptanspruch definiert Schutzbereich des Patents
17 Erteilungsverfahren Patent Anmeldung beim DPMA Formalprüfung Offenlegung nach 18 Monaten Prüfungsantrag innerhalb von 7 Jahren nach der Anmeldung Prüfungsverfahren mit Prüfer Erteilung eines Patentes oder Zurückweisung der Patentanmeldung Einspruch gegen das Patent innerhalb von 9 Monaten nach der Veröffentlichung der Patenterteilung Prüfung auf Neuheit und erfinderischen Schritt im Prüfungsverfahren
18 Eintragungsverfahren Gebrauchsmuster Anmeldung beim DPMA Formalprüfung Eintragung und Veröffentlichung Eintragung und Veröffentlichung nach 15 Monaten, sofern Antrag auf Aussetzung Antrag auf Löschung durch Dritte Keine Prüfung auf Neuheit und erfinderischen Schritt
19 Die goldene Regel des gewerblichen Rechtsschutzes: 1. erst erfinden, 2. dann anmelden, 3. dann nutzen!
20 Patent Gebrauchsmuster Erfinderische Tätigkeit Erfinderischer Schritt Vor der Erteilung Sachprüfung nach Recherche zum Stand der Technik Maximale Schutzdauer 20 Jahre Eintragung ohne Prüfung; Recherche möglich ohne Wirkung auf Eintragung Maximale Schutzdauer 10 Jahre Schutz für Vorrichtungen und Verfahren Prüfungsverfahren dauert 2 bis 3 Jahre Keine Neuheitsschonfrist Schutz nur für Vorrichtungen, nicht für Verfahren Kein Prüfungsverfahren, lediglich Eintragung nach ca. 3 Monaten 6 Monate Neuheitsschonfrist für eigene Veröffentlichungen
21 Nachanmelden unter Inanspruchnahme der Priorität gilt für nahezu alle Industrieländer Nachanmeldung muss dieselbe Erfindung betreffen 1. Anmeldung Nachanmeldung Stand der Technik 12 Monate Prioritätsfrist
22 Territorialitätsprinzip in Patentrecht Nachanmeldungen Nationale Auslandsanmeldungen, z. B. USA, Japan, China Europäische Patentanmeldung Klassisches EP Bündelpatent EU Einheitspatent ab voraussichtl Internationale Patentanmeldung
23 Schutzwirkung von Patent ( 9 PatG) und Gebrauchsmuster ( 11 GebrMG) Allein der Inhaber des Schutzrechts ist befugt, die geschützte Erfindung zu benutzen Jedem Dritten ist es verboten, ohne Zustimmung des Inhabers ein Erzeugnis (Verfahren), das Gegenstand des Schutzrechts ist herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, (Verfahren) anzuwenden
24 Erlaubte Handlungen Nichtgewerbliche Benutzung im privaten Bereich Benutzung zu Versuchszwecken Unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln
25 Öffentliche Förderung von Erfindungen mit KMU Patentaktion mit SIGNO Partnern Antragsberechtigte: Unternehmen, einschließlich Handswerksbetriebe Mit bis zu 250 Beschäftigen In den letzten 5 Jahren kein Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet Förderungen: Recherche zum Stand der Technik, 50%, max. 800 Kosten Nutzen Analyse, 50%, max. 800 Patentanmeldung, 50%, max Verwertung der Erfindung, 50%, max Auslandsanmeldungen, 50%, max
26 2. Arbeitnehmererfinderrecht 4/5 aller Erfindungen in Deutschland sind Arbeitnehmererfindungen Erfindungen von Arbeitnehmern im privaten und öffentlichen Dienst, die patentfähig sind, unterliegen dem Arbeitnehmererfinderrecht Diensterfindungen sind vom Arbeitnehmer in Textform an den Arbeitgeber zu melden. Sofern Arbeitgeber die Diensterfindung nicht frei gibt, geht diese an den Arbeitgeber über Anspruch auf Erfindervergütung
27 Danke für die Aufmerksamkeit
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