Patent, Marke, Firma und Design
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- Sofia Lorenz
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1 Patent, Marke, Firma und Design 1
2 Disposition Einleitung 1. Einleitung: Rolle und Bedeutung von Schutzrechten in der Informatik 2. Patentschutz Worum geht es? Rechtsquellen Überblick über die Regelung 3. Halbleitertopografien 4. Kennzeichenrecht Worum geht es? Markenrecht Firmenrecht Namensrecht Domain Names? 5. Designrecht 6. Fallbeispiele 2
3 Einleitung Art. 1 PatG 1 Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungspatente erteilt. 3
4 Einleitung Ausschluss der Patentierbarkeit Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden Ästhetische Formschöpfungen Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele und geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen Wiedergabe von Informationen (EPÜ 52 II) 4
5 Die Erfindung Die Erfindung Die Erfindung ist eine Lehre zum planmässigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur unmittelbaren Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs. BGE, in: sic! 1997, 77 Hochdruckkraftwerk 5
6 Rechtsquellen Rechtsquellen des Patentschutzes PatG PatV Internationale Abkommen (vor allem: Europäisches Patentübereinkommen, EPÜ) 6
7 Kategorien von Patenten Art. 52 Abs. 1 PatG 1 Jeder unabhängige Patentanspruch darf nur eine einzige Erfindung definieren, und zwar: a. ein Verfahren, oder b. ein Erzeugnis, ein Ausführungsmittel oder eine Vorrichtung, oder c. eine Anwendung eines Verfahrens, oder d. eine Verwendung eines Erzeugnisses. 7
8 Schutzvoraussetzungen Patentschutz ist erhältlich bei Erfindung Neuheit: nicht bereits Stand der Technik Nicht-Naheliegen Gewerbliche Anwendbarkeit 8
9 Schöpferprinzip Art. 3 Abs. 1 PatG 1 Das Recht auf das Patent steht dem Erfinder, seinem Rechtsnachfolger oder dem Dritten zu, welchem die Erfindung aus einem andern Rechtsgrund gehört. 9
10 Das Patent im Arbeitsverhältnis Art. 332 Abs. 1 und 2 OR 1 Erfindungen und Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht ( ) gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber. 2 Durch schriftliche Abrede kann sich der Arbeitgeber den Erwerb von Erfindungen und Designs ausbedingen, die vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden. 10
11 Das Recht aus dem Patent Art. 8 Abs. 1 PatG 1 Das Patent verschafft seinem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen. 11
12 Benützung Patentrechtlich erfasste Arten der Benützung Gebrauch Ausführen Feilhalten Verkauf In Verkehr bringen Einfuhr 12
13 Rechtsquellen im Kennzeichenrecht Rechtsquellen im Kennzeichenrecht Markenschutzgesetz MSchG Markenschutzverordnung Namensrecht: Art. 29 und 30 ZGB Zivilstandsregisterverordnung Firmenrecht: Art. 934 und 944 ff. OR Handelsregisterverordnung 13
14 Die Marke Art. 1 Abs. 1 MSchG 1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. 14
15 Formen der Marke Art. 1 Abs. 2 MSchG 2 Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein. 15
16 Schutzausschlussgründe im Markenrecht Schutzausschlussgründe Absolut: - Keine Unterscheidungskraft ( beschreibend ) - Freihaltebedürfnis - Täuschend - Verstoss gegen die guten Sitten Relativ: - Verwechslungsgefahr - Aber: nur bei Gleichartigkeit, sofern keine berühmte Marke 16
17 Namensrecht Art. 29 ZGB 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. 2 Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er ( ) klagen. 17
18 Haftungsprivileg gemäss E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG Art. 14 Abs. 1 (Hosting) (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder b) der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. 18
19 Design Art. 1 DesG Dieses Gesetz schützt Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind, als Design. 19
20 Schutzvoraussetzungen im Designrecht Schutzvoraussetzungen Design: äussere Wahrnehmbarkeit und Vervielfältigbarkeit Neuheit der Gestaltung: In der Schweiz bisher unbekannt Eigenartigkeit (gewisse Originalität) 20
21 Schutzausschluss im Designrecht Schutzausschlussgründe Design ausschliesslich durch die technische Funktion bedingt Freihaltebedürfnis (ungeschrieben!) Öffentliche Ordnung und gute Sitten 21
22 Das Recht aus der Hinterlegung Art. 8 DesG Der Schutz des Designrechts erstreckt sich auf Designs, welche die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch den gleichen Gesamteindruck erwecken wie ein bereits eingetragenes Design. 22
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