FRAGE 56. Gewerblicher Rechtsschutz auf dem Gebiet der Mikrobiologie

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1 Jahrbuch 1974/I, Seiten Geschäftsführender Ausschuss und Präsidentenrat von Melbourne, 24. Februar - 2. März 1974 Die IVfgR hat unter Berücksichtigung der patentrechtlichen Schwierigkeiten dieses Gebiets, der zahlreichen unterschiedlichen nationalen Auffassungen, der verschiedenen Praxen der einzelnen Patentämter und der sich oft widersprechenden Gerichtsentscheidungen, und unter Berücksichtigung, dass bezüglich einzelner Fragen jedoch bereits jetzt Übereinstimmung erzielt werden kann, folgende Resolution angenommen: Eine besondere Abmachung im Sinne des Artikels 15 der Pariser Verbandsübereinkunft sollte getroffen werden, welche folgendes vorsieht: a) Die Hinterlegung des oder der in einer Patentanmeldung beschriebenen und der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Mikroorganismus(-ismen) in einer Kultursammlung ist Vorbedingung für eine Patenterteilung. b) Die Hinterlegung in einer durch dieses Sonderabkommen zugelassenen Kultursammlung ist ausreichend, um die Erfordernisse aller Signatarstaaten zu erfüllen. c) Die Hinterlegung soll vor oder bei der Einreichung der ersten Patentanmeldung erfolgen (mit der Möglichkeit, dass formale Einzelheiten innerhalb einer vorgeschriebenen Zeitspanne nachgereicht werden können). 1

2 Jahrbuch 1975/III, Seiten Kongress von San Francisco, Mai 1975 Die IVfgR begrüsst die beachtliche Arbeit, die seit der Verabschiedung der Resolution der IVfgR in Melbourne von WIPO hinsichtlich der Ausarbeitung eines Entwurfes für ein internationales Abkommen und einer Ausführungsordnung über die Hinterlegung von Mikroorganismen zum Zwecke der Patentverfahren geleistet worden ist. Dieses Abkommen wird als ein Sonderabkommen im Sinne des Artikels 19 der PVUe angesehen. Danach genügt die Hinterlegung eines der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Stammes eines Mikroorganismus bei einer international anerkannten Hinterlegungsstelle für alle in den Vertragsstaaten des Abkommens eingereichten Patentanmeldungen, die sich auf diese Mikroorganismen beziehen. Die IVfgR ist der Ansicht, dass diese Hinterlegung spätestens am Anmeldetag oder, falls eine Priorität beansprucht wird, am Prioritätstag zu erfolgen hat. Die IVfgR nimmt zur Kenntnis, dass der WIPO-Entwurf die Bestimmung des frühesten Zeitpunktes, an dem nach der Veröffentlichung der Patentanmeldung oder der Patenterteilung der hinterlegte Stamm dritten Personen auf Antrag zugänglich gemacht werden muss, dem jeweiligen nationalen Recht der Staaten des Abkommens überlässt. Jedoch sollte der hinterlegte Mikroorganismus nach Ansicht der IVfgR Dritten erst dann zugänglich gemacht werden, wenn eine bestimmte Form durchsetzbaren Patentschutzes eingetreten ist. Ferner sollte in dem Abkommen eine einheitliche Regelung darüber getroffen werden, unter welchen Mindestbedingungen die international anerkannte Hinterlegungsstelle zur Sicherung gegen eine missbräuchliche Benutzung des Mikroorganismus ein Muster des hinterlegten Stammes des Mikroorganismus an einen Antragsteller abzugeben hat. Die IVfgR schlägt vor, dass Voraussetzung für die Abgabe eines Musters an einen Antragsteller die Abgabe einer Verpflichtungserklärung gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber ist. Diese Erklärung ist beim betreffenden Patentamt eines Vertragsstaates in Verbindung mit dem Antrag abzugeben und soll mindestens die folgenden Verpflichtungen enthalten: 2

3 1. dass der abgegebene Mikroorganismus für Forschungs- oder Identifikationszwecke und nicht für gewerbliche oder kommerzielle Zwecke im Rahmen der in der betreffenden Patentanmeldung oder Patentschrift offenbarten Erfindung benutzt werden wird; 2. dass der Mikroorganismus nicht an andere Personen weitergegeben wird; 3. dass dann, wenn eine Auseinandersetzung darüber eintreten sollte, ob die in Ziffer 1 abgegebene Verpflichtung gebrochen worden ist, der Empfänger des abgegebenen Mikroorganismus nachzuweisen hat, dass er die Verpflichtung nicht verletzt hat. Die Wirksamkeit dieser Verpflichtungen sollte begrenzt sein auf die Dauer des Patentschutzes in dem Staat, in dem der Antrag auf Abgabe des Mikroorganismus eingereicht wurde. Diese Verpflichtungen sollen in einem einheitlichen Internationalen Formblatt (International Release Form) enthalten sein, das vom Generaldirektor der WIPO (oder der Generalversammlung der Vertragsstaaten) ausgearbeitet werden kann. Dieses in einer rechtlich verbindlichen Weise ausgefertigte Internationale Formblatt ist dem Hinterleger, der international anerkannten Hinterlegungsstelle und dem Patentamt des betreffenden Staates, bei dem der Antrag auf Abgabe des Mikroorganismus eingereicht wird, zuzustellen. Sofern einige der oben genannten Bestimmungen nicht in das Abkommen aufgenommen werden könnten, sollten sie mindestens Gegenstand der in Betracht kommenden nationalen Gesetze werden. 3

4 Jahrbuch 1978/II, Seite Kongress von München, Mai Die IVfgR beglückwünscht die WIPO zu dem erfolgreichen Abschluss des Budapester Vertrags. 2. Um die durch den Vertrag erreichbaren Vorteile für die Erfinder auf dem mikrobiologischen Gebiet zu verwirklichen, sollten die Landesgruppen der IVfgR ihre Regierungen ersuchen, die Ratifizierung dieses Vertrags bzw. den Beitritt möglichst in die Wege zu leiten. 3. Mit Rücksicht darauf, dass der Budapester Vertrag die Regelung der Freigabe der hinterlegten Stämme der nationalen Gesetzgebung überlässt, ist die IVfgR der Meinung, dass in die nationale oder übernationale Gesetzgebung Bestimmungen aufgenommen werden sollten, die den Missbrauch der hinterlegten Stämme verhindern. Die Forderungen des Beschlusses des Kongresses von San Francisco gelten auch weiterhin. Dementsprechend unterstützt die IVfgR Bestrebungen, die Freigabe des hinterlegten Stammes im Zeitraum des endgültigen Patentschutzes nur an einen Sachverständigen zu gewähren, der als Repräsentant der Öffentlichkeit zu betrachten ist und der die Angaben der Anmeldung nacharbeiten und nachprüfen kann. Diesbezüglich bestätigt die IVfgR ihre bisherige Haltung, dass die allgemeine Öffentlichkeit zu dem hinterlegten Stamm Zugang hat, und zwar nicht vom Tag der Offenlegung der Anmeldung, sondern vom Tag der definitiven Patenterteilung an. Nach der Erteilung des endgültigen Schutzes sollte sichergestellt werden, dass der an Dritte abgegebene Stamm nicht aus dem Geltungsbereich des Schutzes gebracht wird. 4

5 4. Es sollte anerkannt werden, dass die Zugänglichkeit des Stammes für die Öffentlichkeit am Anmeldetag eine Tatfrage ist. Daher sollten entsprechende Erklärungen des Anmelders berichtigt werden können. Aus diesem Grund ist die IVfgR der Auffassung, dass die in Regel 28, Absatz 2, der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen enthaltene Erklärung nicht unwiderruflich sein sollte. 5

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