Vollstreckbare Ausfertigung ( 724)
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- Dominik Bergmann
- vor 8 Jahren
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1 Vollstreckbare Ausfertigung ( 724) Amtliche Abschrift des Titels Vollstreckungsklausel - einfache - qualifizierte Rechtsnachfolge etc. Bedingungseintritt etc. Folie 24
2 Voraussetzungen der Klauselerteilung Allgemein - Titel - für den Antragsteller - wirksam (verkündet; nicht aufgehoben) - vollstreckbar ( 704 I) - vollstreckungsfähiger Inhalt zusätzlich bei der qualifizierten Klausel - Bedingungseintritt - Rechtsnachfolge Folie 25
3 Verfahren bei einfacher Klausel Einleitung durch formloses Gesuch Zuständig: Urkundsbeamter d. G. ( 724 II) Rechtsbehelfe des Gläubigers gegen Ablehnung - Erinnerung zum Richter gleicher Instanz ( 573) - Zweite Instanz: Sofortige Beschwerde ( 567) Rechtsbehelfe des Schuldners gegen Erteilung - Klauselerinnerung zum Richter gleicher Instanz ( 732) - Zweite Instanz: Sofortige Beschwerde ( 567) Folie 26
4 Verfahren bei qualifizierter Klausel Klauselverfahren - Einleitung durch Gesuch mit förmlichen Nachweisen - Zuständig: Rechtspfleger ( 20 Nr. 12 RPflG) - Rechtsbehelfe des Gläubigers gegen Ablehnung Sofortige Beschwerde ( 11 I RPflG, 567) - Rechtsschutz des Schuldners gegen Erteilung Klauselerinnerung ( 732) oder Klage gegen Klausel ( 768) Klauselklage ( 731) - Ziel: Ersetzung der Klauselvoraussetzungen durch Endurteil - Rechtsmittel gegen Urteil: Berufung ( 511) Folie 27
5 Klausel bei notarieller Urkunde Spezielle Regelung durch 795 ff., 794 Nr. 5: - Zuständigkeit des Notars ( 797 II) sowohl für einfache Klausel ( 724 f., 795) als auch für qualifizierte Klausel ( 726 ff., 795) - Rechtsbehelfe des Gläubigers gegen Ablehnung Spezielle Beschwerde zum LG ( 54 I BeurkG, 58 ff. FamFG) - Rechtsschutz des Schuldners gegen Erteilung Klauselerinnerung ( 732) ggf. Klage gegen Klausel ( 768) Folie 28
6 Übungsfall 3 S tritt einer Publikums-GbR bei (Anteil: 0,75 %) S erteilt Geschäftsbesorgerin der GbR bei Beitritt umfassend Vollmacht, auch ihn persönlich zu vertreten Gb erklärt in notarieller Urkunde die Haftungsübernahme der GbR und die anteilige Haftungsübernahme der Gesellschafter jeweils mit Unterwerfung in sofortige Zwangsvollstreckung. Zur Ermittlung der anteiligen Haftung enthält die Urkunde eine Tabelle mit lfd. Nummer, Name des Gesellschafters, nominalem Anteil am Fondvolumen und prozentualem Anteil am Gesellschaftskapital. Der Umfang der Haftungsübernahme sollte sich aus einer Multiplikation des Anteils am Gesellschaftskapital mit der Haftungssumme ergeben. Sie stimmt aber nicht mit dem Anteil am nominalen Kapitalanteil überein. S erhebt Klauselerinnerung, mit Erfolg? Folie 29
7 Übungsfall 3 Klauselerinnerung nach 732, 795, 797 ZPO A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit 1. Rüge der Nichtigkeit des Titels str. (-) mangels Erkennbarkeit 2. Rüge der Unbestimmtheit (+) II. Sonstige Voraussetzungen B. Begründetheit Bestimmtheit bei der Möglichkeit, Betrag mit Hilfe offenkundiger Umstände zu berechnen. C. Ergebnis: Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet Folie 30
8 Übungsfall 4 G hat Anspruch gegen S aus gerichtlichem Vergleich Vergleich nennt nur Zahlungspflicht von S und B, nicht ausdrücklich den Gläubiger Vergleich sieht reduzierte Zahlungspflicht vor, falls Schuldner bis zu einem bestimmten Zeitpunkt leisten Vergleich enthält Widerrufsvorbehalt Nach Ablauf der Widerrufsfrist erteilt Urkundsbeamtin des AG, von dem der Vergleich protokolliert wurde, Klausel S erhebt Klauselerinnerung, mit Aussicht auf Erfolg? Folie 31
9 Prozessvergleich Wirkungen - Titel ( 794 I Nr. 1 ZPO) - Prozessbeendigung ( 98 ZPO) - Materiell-rechtliche Regelung ( 779 BGB) Voraussetzungen - eines materiell-rechtlichen Vertrages - einer Prozesshandlung ( 160 III Nr. 1 ZPO) Rechtsnatur - Doppelnatur Folie 32
10 (Kausale) Feststellungsverträge Zweck Beseitigung von Streit oder Ungewissheit Rechtsnatur - Problem: Was gelten soll, steht fest, aber nicht was bislang galt. - Lösung: Auslegung im Einzelfall, wie Ziel erreicht werden konnte. - Kein einheitlicher Typ (Verfügungen und Verpflichtungen) Beispiele - insbesondere: Vergleich und kausales Anerkenntnis Abgrenzung zu abstrakten Schuldverträgen - Abstraktes Schuldanerkenntnis, Scheck und Wechsel Folie 33
11 Vergleich der Gerichtsorgane Richter Art. 92 GG Art. 103 Abs. 1 GG Art. 97 GG Art. 100 Abs. 1 GG Rechtspfleger Art. 19 Abs. 4 GG Art 20 Abs. 3 GG 9 RPflG 5 Abs. 1 RPflG Lesenswert: BVerfGE 101, 397 ff. Folie 34
12 Übungsfall 4 Klauselerinnerung nach 732, 795, 794 ZPO A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Bestimmtheit des Titels Auslegung II. Zuständigkeit der Urkundsbeamtin 724 Abs Nr. 12 RPflG C. Ergebnis: Erinnerung hat Aussicht auf Erfolg. Abw.: Abweichend nunmehr 795b ZPO Folie 35
13 Übungsfall 5 G erwirkte vorläufig vollstreckbares Urteil, dass S an ihn ca. 4. Mio EUR zu zahlen habe Urteil wurde anwaltlichem Vertreter des S zugestellt Gerichtsvollzieher übermittelte dem S bloß Kopie der Vollstreckungsklausel Nunmehr führt G gegen S Sicherungsvollstreckung entsprechend 720a ZPO durch S rügt mit Erinnerung fehlende Zustellung nach 750 Abs. 3 ZPO, mit Aussicht auf Erfolg? Folie 36
14 Vorläufige Vollstreckbarkeit Vollstreckung aus Endurteil vor Rechtskraft Grundsatz: Gläubiger muss Sicherheit leisten - oder Antrag nach 710 stellen Ausnahme: Gläubiger kann ohne Sicherheitsleistung vollstrecken - Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden ( 711) Sonderregelung: Sicherungsvollstreckung, 720a Folie 37
15 Übungsfall 5 Vollstreckungserinnerung nach 766 A. Zulässigkeit Statthaft wegen Behauptung des Verstoßes gegen 750 III B. Begründetheit: Verstoß gegen 750 III ZPO? I. Wörtliches Verständnis II. Systematisches Verständnis (Wartefrist) III. Stellungnahme C. Ergebnis: Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Folie 38
2: Vollstreckungsvoraussetzungen
2: Vollstreckungsvoraussetzungen A. Antrag des Gläubigers B. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen C. Titel D. Klausel E. Zustellung F. Kein Vollstreckungshindernis Folie 13 Vollstreckungsvoraussetzungen
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