Großunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion

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1 Großunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Kai Henning, Dortmund Typische Vertragsverhältnisse des Schuldners zu Großunternehmen Arbeitsverhältnis Mietverhältnis Bankverbindung Energie- und Wasserlieferung Kommunikation Versicherungen

2 Arbeitsverhältnis Kleines Problem, dass Arbeitgeber und Schuldner häufig verunsichert: 114 Abs. 3 S HS, 89 Abs. 2 S. 2 InsO BGH (Beschl. vom , -IX ZB 4/06-) stellt fest: 89 Abs. 1 InsO schließt zur Sicherstellung der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens jede Einzelvollstreckung der Insolvenzgläubiger sowohl in die Insolvenzmasse als auch in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners aus. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann den Vorschriften des 302 Nr. 1, 114 Abs. 3 S HS nicht die Wertentscheidung entnommen werden, das Vollstreckungsprivileg des 89 Abs. 2 S.2 InsO über die Neugläubiger hinaus sämtlichen Unterhalts- und Deliktsgläubigern zugute kommen zu lassen. Gemäß 114 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 3, 89 Abs. 2 S. 2 InsO bleiben vor Insolvenzeröffnung erwirkte Vollstreckungsmaßnahmen von Unterhalts- und Deliktsgläubigern in den erweitert pfändbaren Teil der Bezüge wirksam. Diese Regelung beschränkt sich - wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat - auf eine vor Insolvenzeröffnung bewirkte Vollstreckung.

3 ArbG Bayreuth, Urt. vom , -5 Ca 1447/06- : Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden gemäß 114 III InsO Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung aus der Zeit vor Eröffnung des Verfahrens hinsichtlich von Bezügen aus einem Dienstverhältnis für die spätere Zeit unwirksam. Dies gilt wegen 114 III 3, letzter Halbsatz, 89 II 2 InsO zwar nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruches. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für laufende Unterhaltsansprüche. Für Unterhaltsrückstände gilt demgegenüber die Ausnahme nicht, diese können ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden und erlöschen im Falle einer späteren Restschuldbefreiung

4 LAG Nürnberg, Urt. vom , -3 Sa 551/07-: Gemäß 114 Abs. 3 Satz 3 zweiter Halbsatz, 89 Abs. 2 S. 2 InsO bleiben vor Insolvenzeröffnung erwirkte Vollstreckungsmaßnahmen von Unterhaltsgläubigern in den erweitert pfändbaren Teil der Bezüge wirksam (...). Dass dies nur für laufende Unterhaltsansprüche, nicht auch für Unterhaltsrückstände gelten soll, kann weder dem Wort der gesetzlichen Regelung noch dem Normzweck entnommen werden. Mietverhältnis 109 Abs. 1 S. 2 InsO hat Situation beruhigt. Aber was ist, wenn der Schuldner eine Genossenschaftswohnung angemietet hat und einen Anteil an der Genossenschaft halten muss? Ist der Anteil massezugehörig? AG Dortmund, Urt. vom , -124 C 9582/06-, bestätigt durch LG Dortmund, Beschl. vom , -1 S 18/07-: 109 Abs. 1 S. 2 InsO analog, Genossenschaftsanteil kann daher nicht zur Masse gezogen werden.

5 Gegenansicht: Emmert, ZInsO 2005, Gelten im Verfahren der natürlichen Personen eigene Regeln oder gilt das Insolvenzrecht in allen Verfahren? Lastschriftwiderruf im Mietverhältnis 112, 108 Abs. 3 InsO geben Schutz vor Kündigung Kautionsauffüllungsanspruch? Dürfte auch nicht gegeben sein, da Umgehung von 108 Abs. 3 InsO Abstellen auf den Verzugszeitpunkt? Ebenfalls Umgehung, zudem 286 Abs. 4 BGB. Großes Problem: Weitere Mietvertragspartei, die nicht in der InsO ist = gerät durch Widerruf in die Überschuldung Lösung 109 Abs. 1 S. 2 InsO analog?

6 Vorgehensweise des Schuldnerberaters sollte folgende sein: - bereits zu Beginn der Beratung/Vertretung Prüfung, ob Einzugsermächtigungen erteilt wurden, - liegen diese vor, Umstellung auf Überweisung/Dauerauftrag, - wenn Umstellung nicht möglich, vor Antrag und ggfls. noch einmal vor Eröffnung erfolgte Einzüge genehmigen. Aber Frind (ZInsO 08, 1357) ist der Ansicht, es liege im Falle der Vorabgenehmigung eine Gläubigerbegünstigung gem. 283c StGB vor, da eine inkongruente Deckung gegeben sei. Inkongruente Deckung, weil der Gläubiger nur den Anspruch habe, dass der Schuldner nicht widerspricht; vorherige Genehmigung gehe darüber hinaus. Meine Ansicht: Inkongruente Deckung aber doch nur, wenn kein fälliger Anspruch;

7 Der Erfüllungsanspruch des Gläubigers wandelt sich nach Einzug zum schuldrechtlichen Anspruch auf Genehmigung der Belastung (so BGH , -IX ZR 217/06). Damit steht nach Einzug ein fälliger Anspruch zwischen Gläubiger und Schuldner, den der Schuldner durch seine Genehmigung vor Antragstellung befriedigt Deshalb Genehmigung grundsätzlich anfechtbar, aber kongruente Deckung. Damit auf jeden Fall bei Bargeschäft nicht anfechtbar (BGH, Urt. vom , -IX ZR 42/07-).

8 Bankverbindung Was passiert bei Verfahrenseröffnung? Besteht Konto fort oder gelten Bank- und Girovertrag gem. 115/116 InsO als beendet? In der Praxis kaum Problem: Verwalter/Treuhänder prüfen und geben Konto dann frei. Verschiedene Ansichten bei bereits vorliegender Kontopfändung von Bedeutung: Wenn Bank- und Girovertrag beendet, ist fortgeführtes Konto neues Konto; Pfändung kann dieses neue Konto wegen 89 InsO nicht erfassen; nur Verstrickung wenn Konto weiter besteht und Rückschlagsperre auch nicht greift, bleibt Pfändung wohl bestehen; angreifbar wegen offensichtlicher Erfolgslosigkeit gem. 765a ZPO? Problem Rechtschutz 89 Abs. 3 InsO

9 Kommunikation Telefongerät unpfändbar gem 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Was folgt hieraus für Vertrag? Telekommunikationsvertrag? Welche Vertragsart? Sui generis? Greifen 115, 116 InsO? 115 InsO:... der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht 105 InsO? Aber in der Praxis kein Problem Versicherungsverträge Verträge, die keinen Vermögenswert darstellen: Haftpflichtversicherung, Krankenzusatzversicherung etc. 105 InsO? (Uhlenbruck ja) (Frankfurter und Heidelberger Komm. nein) Lastschriftwiderruf: Haftung gem. 60 InsO, wenn Haftpflichtversicherung bei Schaden wegen Zahlungsrückstand oder wegen schon erfolgter Kündigung nicht eintritt? Bei Krankenzusatzversicherung: Zum Erhalt des Schutzes muss doppelt gezahlt werden: Gerechtfertigt?

10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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