Merkblatt zur Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung

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1 Merkblatt zur Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung 1 Die neue Insolvenzordnung (InsO) bietet grundsätzlich allen Personen die Möglichkeit, Befreiung von den restlichen Verbindlichkeiten (Restschuldbefreiung) zu erlangen. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn bereits in der Vergangenheit nach altem Konkurs- Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsrecht ein Verfahren durchgeführt oder die Durchführung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Die InsO sieht zwei Verfahrensarten vor, nämlich das Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren. Verbraucher und in einigen Fällen auch ehemals Selbständige müssen das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen. Das Gericht berät Sie und entscheidet dann, in welcher Verfahrensart das Verfahren durchgeführt wird. Es handelt es sich um ein mehrstufiges Verfahren: 1. Stufe: Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren 2. Stufe: Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren 3. Stufe: Vereinfachtes Insolvenzverfahren 4. Stufe: Restschuldbefreiungsverfahren 5. Stufe: Die sog. Nachhaftung für Verfahrenskosten 1. Stufe: Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren Der Schuldner muss zunächst versuchen, ohne gerichtliches Verfahren eine Einigung mit seinen Gläubigern zu erzielen. Er kann sich dazu an eine geeignete Person oder Stelle wenden. In Betracht kommen neben Rechtsanwälten vor allem Schuldnerberatungsstellen. Die Schuldnerberatungsstellen sind in der Anlage 2 aufgeführt. Zunächst wird ein Schuldenbereinigungsplan aufgestellt. Der Schuldner muss in diesem Plan seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen und einen konkreten Vorschlag machen, wie die bestehenden Schulden bereinigt werden sollen. Stimmen alle Gläubiger dem Plan ausdrücklich zu, ist das Verfahren beendet. Der Schuldner muss nur noch leisten, was im Plan vereinbart ist. Kommt keine Einigung zustande, stellt die geeignete Person / Stelle eine Bescheinigung aus und unterstützt den Schuldner bei der Bearbeitung des Vordruckes für den zulässigen Antrag auf Verbraucherinsolvenzverfahren. Ein Exemplar des Vordruckes können Sie beim Amtsgericht Göttingen erhalten

2 oder aus dem Internet herunterladen ( Neue Göttinger Vordrucke zum Verbraucherinsolvenzverfahren) Stufe: Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren Ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert, kann der Schuldner einen Antrag auf Verbraucherinsolvenzverfahren bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht stellen. Die Bescheinigung über den gescheiterten außergerichtlichen Versuch darf nicht älter als 6 Monate sein. Die Stelle, die den außergerichtlichen Einigungsversuch unternommen hat, unterstützt den Schuldner beim Ausfüllen des Vordruckes für das gerichtliche Verfahren. Das Amtsgericht Göttingen ist zuständig für den aus der Anlage 1 ersichtlichen Bereich. Hat ein Gläubiger die Eröffnung des Verfahrens beantragt, gibt das Gericht dem Schuldner die Möglichkeit, selber einen Antrag auf Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu stellen. Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren und die Restschuldbefreiung können nämlich nur auf Antrag des Schuldners erfolgen. Wird der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen, wird die 2. Stufe übersprungen; das Gericht eröffnet sofort das Insolvenzverfahren. Regelmäßig ist dies der Fall bei einem sog. Nullplan, wenn der Schuldner über kein pfändbares Einkommen verfügt und den Gläubigern keine Zahlungen anbieten kann. Sind die Verfahrenskosten nicht gedeckt, können die Kosten dem Schuldner gestundet werden. Wird Antrag auf Stundung gestellt und zugleich Restschuldbefreiung beantragt, kann das Insolvenzgericht Stundung bewilligen ( 4 a InsO). Die Verfahrenskosten sind dann von der Stundung gedeckt. Das Insolvenzverfahren wird eröffnet. Sind Vermögenswerte vorhanden oder erzielt der Schuldner pfändbares Einkommen, werden daraus zunächst die Verfahrenskosten beglichen. Erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist der Schuldner zur Zahlung der Verfahrenskosten verpflichtet (s. u. 5. Stufe). Die Angaben des Schuldners beim Stundungsantrag müssen wahrheitsgemäß und vollständig sein. Weiter ist der Schuldner verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen. Ansonsten kann die Stundung jederzeit aufgehoben werden ( 4 c InsO). Auf Antrag des Schuldners können die Verfahrenskosten gestundet werden. Weigern sich nur einzelne Gläubiger, dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren zustimmen, kann das Gericht unter gewissen Voraussetzungen deren Zustimmung ersetzen. Wird der Schuldenbereinigungsplan angenommen, hat er die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches. Gläubiger können nur noch die Forderung geltend machen, wie sie im Schuldenbereinigungsplan vorgesehen sind. Sofern Gläubiger allerdings nicht im Plan aufgenommen wurden, können sie ihre Forderungen weiterhin in voller Höhe geltend machen. 3. Stufe: Das vereinfachte Insolvenzverfahren

3 3 Scheitert das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren oder unternimmt das Gericht keinen Schuldenbereinigungsversuch, kommt es zu einem sogenannten Vereinfachten Insolvenzverfahren. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Verfahrenskosten gedeckt sind. Während des Insolvenzverfahrens muss der Schuldner sein pfändbares Einkommen und Vermögen zur Verfügung stellen. Die Höhe des pfändbaren Einkommens orientiert sich im wesentlichen an den Pfändungsvorschriften der 850 ff. ZPO. In Zweifelsfällen entscheidet das Insolvenzgericht. Steuererstattungen des Finanzamtes erhält der Treuhänder. Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung (4. Stufe) stehen die Ansprüche dem Schuldner zu. Zwangsvollstreckungen in das bewegliche Vermögen werden regelmäßig bereits bei Antragstellung vom Insolvenzgericht eingestellt. Wird das Verfahren eröffnet, bestellt das Gericht einen Treuhänder. Dieser verwertet das gesamte pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Ist das pfändbare Vermögen des Schuldners an die Gläubiger verteilt, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Sofern der Schuldner einen entsprechenden Antrag gestellt hat, folgt nun das Verfahren auf Restschuldbefreiung. Der Beschluss über die Eröffnung (und die Restschuldbefreiung) werden im Bundesanzeiger und im Internet (unter veröffentlicht, nicht aber in der Tagespresse. Im Internet können die Veröffentlichungen zwei Wochen lang uneingeschränkt eingesehen werden, danach nur bei Eingabe bestimmter Suchbegriffe (z. B. Name des Schuldners). Die Veröffentlichungen werden einem Monat nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (s. u. III.) bzw. Erteilung der Restschuldbefreiung (s. u. V.) gelöscht. 4. Stufe: Die Restschuldbefreiung Der Schuldner muß über einen bestimmten Zeitraum (sog. Wohlverhaltensperiode) den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder zur Verteilung an die Gläubiger abtreten und darüber hinaus während dieser Zeit bestimmte Pflichten erfüllen. Die Abtretung der pfändbaren Bezüge bezieht sich nicht nur auf Arbeitseinkommen, sondern auch Arbeitslosenunterstützung, pfändbare Renten- oder Sozialleistungen oder vergleichbare Einkünfte. Die Abtretung dauert 6 Jahre. Als Anreiz für den Schuldner, die Wohlverhaltensperiode durchzustehen, werden ihm im fünften Jahr vom Treuhänder 10 % und im sechsten Jahr 15 % des pfändbaren Betrages belassen. Zwangsvollstreckungen durch Gläubiger sind unzulässig. Dies gilt allerdings nicht für Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung entstanden sind. Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens entscheidet das Gericht darüber, ob es den

4 Schuldner in die Wohlverhaltensperiode entläßt (sog. Ankündigung der 4 Restschuldbefreiung). Voraussetzung ist, daß keine Versagungsgründe vorliegen. Solche Versagungsgründe liegen vor, wenn der Schuldner - wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist (und die Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz noch nicht abgelaufen sind), - in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens bereits Restschuldbefreiung erhalten hat oder ihm diese gem. 296, 297 InsO versagt worden ist, - in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag schuldhaft falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Kredite zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Kassen zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, - im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens oder nach dem Antrag unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet hat, - während des Verfahrens schuldhaft Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt hat. Liegen solche Versagungsgründe nicht vor, schließt sich die Wohlverhaltensperiode an. Sie endet sechs Jahre nach der Eröffnung des Verfahrens. Ab Ankündigung der Restschuldbefreiung hat der Schuldner weitere Pflichten zu erfüllen. (s. u. Die Obliegenheiten). Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode prüft das Gericht, ob der Schuldner die Verpflichtungen erfüllt hat. Ausgenommen davon sind allerdings Verbindlichkeiten aus vorsätzlich gegangenen unerlaubten Handlungen, aus Geldstrafen, Geldbußen und Zwangs- und Ordnungsgeldern. Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubter Handlung müssen allerdings nach Verfahrenseröffnung (s.o. 3. Stufe) vom Gläubiger ausdrücklich angemeldet werden. Widerspricht der Schuldner nicht, können diese Forderungen vom Gläubiger auch nach einer Erteilung der Restschuldbefreiung weiter gegen den Schuldner vollstreckt werden. Die Obliegenheiten Mit Ankündigung der Restschuldbefreiung reffen den Schuldner Obliegenheiten. Dies sind im einzelnen: - die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit bzw. das Bemühen um ein solche. Eine zumutbare Tätigkeit darf der Schuldner nicht ablehnen. Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus, muß er die Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis

5 eingegangen wäre. 5 - Vermögen, daß der Schuldner von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben - Eine Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht und dem Treuhänder über einen Wechsel von Wohnsitz und Beschäftigungsstelle des Schuldners sowie über seine Bezüge und sein Vermögen. - Die Verpflichtung, Zahlungen nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Gläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen. Verstößt der Schuldner gegen eine dieser Pflichten schuldhaft, versagt ihm das Gericht die Restschuldbefreiung, wenn ein Gläubiger dies innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Pflichtverletzung beantragt. Gleiches gilt, wenn der Schuldner über die Erfüllung seiner Pflichten keine Auskunft erteilt oder seine Auskunft nicht an Eides Statt versichert. Am Ende der Wohlverhaltensperiode erteilt das Gericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung, wenn er seine Pflichten erfüllt hat. Dem Schuldner sind damit die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Schulden erlassen, nicht aber die nach diesem Zeitpunkt begründeten Schulden. Ausgenommen davon sind Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (s. o.), aus Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs- und Ordnungsgeldern. Stellt sich nachträglich heraus, daß der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode seine Pflichten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat, kann das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung innerhalb eines Jahres danach widerrufen. 5. Stufe: Die Nachhaftung für Verfahrenskosten Nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist der Schuldner verpflichtet, die (restlichen) Verfahrenskosten aus seinem Einkommen und Vermögen zu zahlen. Sein Vermögen hat der Schuldner jedoch zu Zahlungen in der Restschuldbefreiung eingesetzt. Aus seinem laufenden Einkommen muss er zunächst seinen Lebensunterhalt bestreiten. Er wird daher allenfalls zur Ratenzahlung fähig sein. Das Insolvenzgericht setzt die Raten fest ( 4 b InsO). Die Zahlungsverpflichtung dauert höchstens vier Jahre. Bei Veränderung der Vermögensverhältnisse können die Raten heraufgesetzt oder verringert werden. Dieses Merkblatt dient nur zur allgemeinen Information und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Anlage 1: Zuständigkeit des Amtsgerichts Göttingen. Das Amtsgericht Göttingen ist zuständig für Schuldner, die ihren Wohnsitz haben in den Bezirken folgender Amtsgerichte: Göttingen, Duderstadt, Hann. Münden, Northeim und Einbeck.

6 6 Für Schuldner aus den Amtsgerichten Herzberg und Osterode ist das Amtsgericht Osterode zuständig. Anlage 2 Verzeichnis der Schuldnerberatungsstellen im Landgerichtsbezirk Göttingen Name PLZ Ort Straße Telefon AWO Göttingen Göttingen Hospitalstr / Diakonisches Werk Northeim Northeim Teichstr / 2439 Diakonisches Werk Einbeck Einbeck Stiftsplatz / 1350 Diakonisches Werk Uslar Uslar Kreuzstraße / AWO Hann. Münden Hann. Münden Vor der Burg / Caritas-Verband Duderstadt Duderstadt Schützenring 05527/ Bitte vereinbaren Sie unbedingt zunächst telefonisch einen Termin mit der Schuldnerberatungsstelle.

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