DasgeltendeSteuerrechtistdurchdasBestrebengeprägt,derVielfaltdesgesellschaftlichenundwirtschaftlichenLebensgerechtzuwerden.

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011 A. Problem und Ziel DasgeltendeSteuerrechtistdurchdasBestrebengeprägt,derVielfaltdesgesellschaftlichenundwirtschaftlichenLebensgerechtzuwerden.Damitverbunden istoftmalseineunübersichtlichekleinteiligkeitderanzuwendendensteuergesetze,wodurchderaufwandfürdensteuerzahlerbeidererfüllungseinersteuerlichenpflichtensteigt.dervorliegendegesetzentwurfzieltgemeinsammit einerreiheflankierendermaßnahmendaraufab,diesteuerpraxiszuvereinfachen, vorhersehbarer zu gestalten und von unnötiger Bürokratie zu befreien. B. Lösung DasBesteuerungsverfahrenwirdvereinfachtundweitermodernisiert.SteuerzahlerundSteuerverwaltungwerdenvonErklärungs-,Prüf-undVerwaltungsaufwandentlastet.DasBesteuerungsverfahrenwirdfüralleBeteiligteneinfacher,transparenterundnachvollziehbarerausgestaltetundsteuerbürokratischer Aufwand reduziert. Dem dienen folgende Maßnahmen: AnhebungdesjährlichenArbeitnehmer-Pauschbetragsvon920Euroauf Euro, 9a des Einkommensteuergesetzes (EStG), VerzichtaufdiepersönlichenAnspruchsvoraussetzungenderElternbeider Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten, 9c, 10 EStG, WegfallderEinkünfte-undBezügegrenzefürvolljährigeKinderbeimFamilienleistungsausgleich, 32 EStG, VereinfachungbeiderBerechnungderEntfernungspauschale, 9Absatz2 Satz 2 EStG, Reduzierung der Veranlagungsarten für Eheleute, 25, 26a EStG, BefreiungvonderPflichtveranlagungbeiArbeitnehmernmitgeringemArbeitslohnbeizuhoherMindestvorsorgepauschale, 46Absatz2Nummer3 EStG, VereinfachungdesVeranlagungsverfahrensinsbesonderedurchWegfallder EinbeziehungderabgeltendbesteuertenKapitaleinkünfteindieErmittlung derzumutbarenbelastungunddesspendenabzugsvolumens, 2Absatz5b EStG, GleichstellungvonStipendienausunmittelbarenundmittelbarenöffentlichen Mitteln, 3 Nummer 44 EStG,

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ErfassungvonErstattungsüberhängenvonSonderausgabenimJahrdesZuflusses, 10 EStG, VereinheitlichungderGrenzenbeiverbilligterWohnraumüberlassungund VerzichtaufdasErforderniseinerTotalüberschussprognoseindiesenFällen, 21 EStG, VereinfachungderBesteuerungaußerordentlicherEinkünfteausForstwirtschaft, 34,34bEStG, 51,68derEinkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), EinführungeinerBagatellgrenzebeiderGebührenpflichtfürverbindliche Auskünfte, 89 der Abgabenordnung (AO), EinführungeinergesetzlichenBetriebsfortführungsfiktionindenFällender Betriebsverpachtung und -unterbrechung, 16 EStG, ErleichterungenbeiderelektronischenRechnungsstellung, 14desUmsatzsteuergesetzes (UStG), EröffnungderMöglichkeit,Veräußerungsanzeigennach 18desGrunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) elektronisch zu übermitteln, ErleichterungderelektronischenKommunikationmitderFinanzverwaltung, 87a Absatz 6, 150 Absatz 6 und 7 AO, ElektronischeAbgabederErklärungzurZerlegungderKörperschaftsteuer, 6 Absatz 7 des Zerlegungsgesetzes (ZerlG), EinführungeinesFeststellungsverfahrensfürbetrieblichesVermögenbeider Erbschaftsteuer, 153Absatz2desBewertungsgesetzes (BewG), 13aAbsatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), EröffnungderMöglichkeitzurgleichzeitigenAbgabevonEinkommensteuererklärungen für zwei Jahre, 25a EStG, ErleichterteNachweisanforderungenfürSpendeninKatastrophenfällen, 51 EStG, BeschränkungderMeldungvonAuslandssachverhaltenaufeinmalproJahr, 138 Absatz 3 AO, AnpassungderbesonderendreimonatigenSteuererklärungsfristfürLand-und ForstwirteandieRegelabgabefristvonfünfMonaten, 149Absatz2AO, 233a Absatz 2 AO, VerdopplungderfürAnzeigenvonVermögensverwahrernund-verwaltern geltendenbagatellgrenzevon5000euroauf10000euro, 1Absatz4 Nummer 2 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) und NeuregelungbeimKapitalertragsteuerabzugbeiGewinnausschüttungenvon Genossenschaften, 44a EStG. ZudemwirdderKatalogdersteuerfreienEinnahmendes 3EStGumsolche Befreiungsvorschriftenbereinigt,dieheuteinderPraxiskeineBedeutungmehr haben. Dies betrifft folgende Tatbestände: EntschädigungenanehemaligedeutscheKriegsgefangene, 3Nummer19 EStG, ZinsenausSchuldbuchforderungennachdemAllgemeinenKriegsfolgengesetz, 3 Nummer 21 EStG, EhrensoldnachdemGesetzüberTitel,OrdenundEhrenzeichen, 3Nummer 22 EStG, UnterhaltsbeitragundMaßnahmebeitragnachdemAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, 3 Nummer 37 EStG,

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/5125 BergmannsprämiennachdemBergmannsprämiengesetz, 3Nummer46 EStG und ZuwendungenehemaligeralliierterBesatzungssoldatenanihreEhefrauen, 3 Nummer 49 EStG. DiegesetzlichenNeuregelungensindimVerbundmitebensowichtigennichtgesetzlichenMaßnahmenzusehen,mitdenenBundundLändergemeinsamWeichenstellungenvorgenommenhaben,umdenAufwandbeiderErfüllungder steuerlichenpflichtenfürbürgerinnenundbürgersowiefürunternehmenzu senken. Zu diesen flankierenden Maßnahmen gehören insbesondere die schrittweiseeinführungit-basierterverfahrenfürmöglichstallephasendes BesteuerungsprozessesalsAlternativezudenpapiergestütztenKommunikationswegen, BereitstellungeinerelektronischenvorausgefülltenSteuererklärungbeider Einkommensteuer, EntbürokratisierungundFlexibilisierungdersteuerlichenFörderungderprivaten Altersvorsorge, anwenderfreundlichere Gestaltung von Steuererklärungsvordrucken, zeitnahe Betriebsprüfung und ErleichterungderNachweispflichtenbeiumsatzsteuerfreieninnergemeinschaftlichen Lieferungen. DiegesetzlichenÄnderungenunddieflankierendennichtgesetzlichenMaßnahmenzusammengenommenbildeneinenumfassendenAnsatzzurVereinfachung dessteuerrechtsundzursenkungvonerklärungs-,prüfungs-undveranlagungsaufwand. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand (Steuermehr-/-mindereinnahmen ( ) in Mio. Euro) GebietskörperschaftVolle Jahreswirkung 1 Kassenjahr Insgesamt Bund Länder und Gemeinden 2 1 Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten. 2DasobenaufgeführteFinanztableauberücksichtigtdievollständigeKompensationdermitdemGesetzverbundenenSteuermindereinnahmender LänderundGemeindendurchdenBund.FinanzverfassungsrechtlichkannderBundhierunmittelbarnurdieLänderentlasten.DerAusgleichder GemeindenerfolgtdurchdieLänder.ZusätzlichwerdendieLändervondeneinmaligenKostenentlastet,diederFinanzverwaltungimZugeder imjahressteuergesetz2010geregelteneinführungderelektronischenlohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)durchdieschriftlicheÜbermittlung dererstmalsgebildetenlohnsteuerabzugsmerkmaleentstehen.zurveranschaulichungderfinanziellenauswirkungenohnedieerwähntenkompensationsleistungen des Bundes vgl. die Darstellung im allgemeinen Teil der Begründung.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2. Vollzugsaufwand DiversederimGesetzentwurfenthaltenenRegelungensindgeeignet,denVollzugzuvereinfachenunddenVollzugsaufwandzureduzieren.Insgesamtsinddie Auswirkungen nicht quantifizierbar. DievorgesehenegesetzlicheRegelungwirdindenRechenzentrenderLandesfinanzverwaltungenMehraufwanddurchdienotwendigeAnpassungderautomationstechnischenUnterstützungfürdasBesteuerungsverfahrenverursachen. DerBundistandiesemindenLändernentstehendenVollzugsaufwandunmittelbarbeteiligt,soweitdieautomationstechnischenAnpassungenimRahmen desvorhabenskonsensvorgenommenwerden.derbundesanteilwirdim Einzelplan 08 gegenfinanziert. E. Sonstige Kosten ÜberdieinAbschnittFdargestelltenBürokratiekostenausInformationspflichten hinausentstehenderwirtschaft,einschließlichmittelständischerunternehmen, keine direkten sonstigen Kosten. WeiteremöglicheEinsparungensindnichtzuletztwegenderVielzahlderindem GesetzvorgesehenenMaßnahmen,aberauchimHinblickaufdiejeweiligeEinzelmaßnahmewederquantitativbestimmbarnochkönntendieseUnternehmen unterschiedlicher Größenordnung zugeordnet werden. WegendesimVerhältniszudergroßenAnzahlanEinzelmaßnahmenvergleichsweiseüberschaubarendirektenfinanziellenEntlastungsvolumensdes GesetzessindspürbareAuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,nichtzuerwarten.AuchimHinblick aufdieeingespartenbürokratiekostensindauswirkungennichtauszuschließen, jedoch nicht bezifferbar. F. Bürokratiekosten Es werden Informationspflichten für a)unternehmen eingeführt/geändert/abgeschafft: Anzahl:3/9/0 betroffene Unternehmen:jenachRegelungunterschiedlich (imeinzelnen siehe allgemeine Begründung) Häufigkeit/Periodizität:jenachRegelungunterschiedlich (imeinzelnen siehe allgemeine Begründung) erwartete Nettoentlastung: rd. 4,05 Mrd. Euro b) Bürgerinnen und Bürger eingeführt/geändert/abgeschafft: Anzahl:2/10/0 betroffene Kreise:jenachRegelungunterschiedlich (imeinzelnen siehe allgemeine Begründung) Häufigkeit/Periodizität:jenachRegelungunterschiedlich (imeinzelnen siehe allgemeine Begründung) c)die Verwaltung eingeführt/vereinfacht/abgeschafft: Anzahl:0/0/0

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/5125

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7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/5125 Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011 Vom Anlage 1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 2ÄnderungderEinkommensteuer-Durchführungsverordnung Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung Artikel 4ÄnderungdesEinführungsgesetzeszurAbgabenordnung Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Artikel 6ÄnderungderSteuerdaten-Übermittlungsverordnung Artikel 7 Änderung des Bewertungsgesetzes Artikel 8ÄnderungdesErbschaftsteuer-undSchenkungsteuergesetzes Artikel 9ÄnderungderErbschaftsteuer-Durchführungsverordnung Artikel 10 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Artikel 11ÄnderungdesForstschäden-Ausgleichsgesetzes Artikel 12 Änderung des Zerlegungsgesetzes Artikel 13 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Artikel 14 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Artikel 15AufhebungbundesrechtlicherRechtsvorschriften Artikel 16 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Artikel 17ÄnderungdesBundeselterngeld-undElternzeitgesetzes Artikel 18Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes DasEinkommensteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom8.Oktober2009 (BGBl.IS.3366,3862),das zuletztdurchartikel8desgesetzesvom9.dezember2010 (BGBl.IS.1900)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)dieangabenzu AbschnittIIUnterabschnitt4b. Kinderbetreuungskosten sowiezu 9cKinderbetreuungskosten werden gestrichen. b)nachderangabezu 25wirdfolgendeAngabeeingefügt: 25aGleichzeitigeAbgabevonEinkommensteuererklärungen für mehrere Jahre. c) Die Angabe zu 26a wird wie folgt gefasst: 26aEinzelveranlagung von Ehegatten. d) Die Angabe zu 26c wird gestrichen. e)nachderangabezu 32dwirdfolgendeAngabeeingefügt: 32eTarifminderunginbestimmtenFällender Ehegatten-Veranlagung. f) Die Angabe zu 34b wird wie folgt gefasst: 34bSteuersätzebeiEinkünftenausaußerordentlichen Holznutzungen wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 5a wird folgender Satz angefügt: KnüpfenaußersteuerlicheRechtsnormenandiein denabsätzen1bis3genanntenbegriffe (Einkünfte, SummederEinkünfte,GesamtbetragderEinkünfte) an,mindernsichfürderenzweckediesegrößenum dienach 10Absatz1Nummer5abziehbarenKinderbetreuungskosten. b) Absatz 5b Satz 2 wird wie folgt gefasst: Satz 1 gilt nicht für die Anwendung des 32d Absatz 2 und wird wie folgt geändert: a)dienummern19,21,22und37werdenaufgehoben. b)innummer44satz1wirddaswort unmittelbar gestrichen. c) Die Nummern 46 und 49 werden aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: AufwendungenfürdieBenutzungöffentlicherVerkehrsmittelkönnenangesetztwerden,soweitsieden imkalenderjahrinsgesamtalsentfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. b)inabsatz5satz1werdendiewörter sowie 9cAbsatz 1 und 3 gelten durch das Wort gilt ersetzt. 5. 9a wird wie folgt geändert: a)insatz1nummer1buchstabeawirddieangabe 920 Euro durch die Angabe Euro ersetzt. b)insatz1nummer1buchstabeawerdendiewörter danebensindaufwendungennach 9cAbsatz1 und 3 gesondert abzuziehen; gestrichen. 6. Abschnitt II Unterabschnitt 4b wird aufgehoben.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7. 9c wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a)nachabsatz1nummer4wirdfolgendenummer5 eingefügt: 5.zweiDrittelderAufwendungen,höchstens 4000EurojeKind,fürDienstleistungenzur BetreuungeineszumHaushaltdesSteuerpflichtigengehörendenKindesimSinnedes 32Absatz1,welchesdas14.Lebensjahr nochnichtvollendethatoderwegeneinervor Vollendungdes25.Lebensjahreseingetretenen körperlichen,geistigenoderseelischenbehinderungaußerstandeist,sichselbstzuunterhalten.diesgiltnichtfüraufwendungenfür Unterricht,dieVermittlungbesondererFähigkeitensowiefürsportlicheundandereFreizeitbetätigungen.IstdaszubetreuendeKindnicht nach 1Absatz1oderAbsatz2unbeschränkt einkommensteuerpflichtig,istderinsatz1genanntebetragzukürzen,soweitesnachden VerhältnissenimWohnsitzstaatdesKindes notwendigundangemessenist.voraussetzung fürdenabzugderaufwendungennachsatz1 ist,dassdersteuerpflichtigefürdieaufwendungeneinerechnungerhaltenhatunddie ZahlungaufdasKontodesErbringersderLeistung erfolgt ist;. b)nachabsatz4awirdfolgenderabsatz4beingefügt: (4b)ÜbersteigenbeidenSonderausgabennach Absatz1Nummer2bis3adieimVeranlagungszeitraumerstattetenAufwendungendiegeleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang),istderErstattungsüberhangmitanderenimRahmender jeweiligennummeranzusetzendenaufwendungen zuverrechnen.eindanachverbleibenderbetragbei dennachabsatz1nummer3anzusetzendenbeiträgenistmitdennachabsatz1nummer3aanzusetzendenbeiträgenzuverrechnen.ergibtsichbei AufwendungennachAbsatz1Nummer4einErstattungsüberhang,istdieserdemGesamtbetragder Einkünfte hinzuzurechnen. 9.In 10cSatz1werdendieWörter den 9cund10 Absatz1Nummer1,1a,4,7und9 durchdiewörter 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 5, 7 und 9 ersetzt. 10.In 12werdendieWörter den 9c,10Absatz1 Nummer1,2bis4,7und9 durchdiewörter 10Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 5, 7 und 9, den ersetzt. 11.Nach 16Absatz3awirdfolgenderAbsatz3beingefügt: (3b)IndenFällenderBetriebsunterbrechungund derbetriebsverpachtungimganzengilteingewerbebetriebsowieeinanteilimsinnedesabsatzes1satz1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis 1.derSteuerpflichtigedieAufgabeimSinnedesAbsatzes3Satz1ausdrücklichgegenüberdemFinanzamt erklärt oder 2.demFinanzamtTatsachenbekanntwerden,ausdenensichergibt,dassdieVoraussetzungenfüreine AufgabeimSinnedesAbsatzes3Satz1erfülltsind. DieAufgabedesGewerbebetriebsoderAnteilsimSinnedesAbsatzes1Satz1Nummer2oderNummer3ist indenfällendessatzes1nummer1rückwirkendfür denvomsteuerpflichtigengewähltenzeitpunktanzuerkennen,wenndieaufgabeerklärungspätestensdrei MonatenachdiesemZeitpunktabgegebenwird.Wird dieaufgabeerklärungnichtspätestensdreimonate nachdemvomsteuerpflichtigengewähltenzeitpunkt abgegeben,giltdergewerbebetrieboderanteilimsinnedesabsatzes1satz1nummer2odernummer3erst indemzeitpunktalsaufgegeben,indemdieaufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)dieangabe 56Prozent wirddurchdieangabe 66 Prozent ersetzt. b) Folgender Satz 2 wird angefügt: BeträgtdasEntgeltbeiaufDauerangelegterWohnungsvermietungmindestens66ProzentderortsüblichenMiete,giltdieWohnungsvermietungalsentgeltlich Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DiesteuerpflichtigePersonhatfürdenVeranlagungszeitraumeineeigenhändigunterschriebeneEinkommensteuererklärungabzugeben.WählenEhegatten diezusammenveranlagung ( 26b),habensieeinegemeinsameSteuererklärungabzugeben,dievonbeiden eigenhändig zu unterschreiben ist. 14. Nach 25 wird folgender 25a eingefügt: 25a Gleichzeitige Abgabe von Einkommensteuererklärungen für mehrere Jahre (1)DiesteuerpflichtigePersonkanndieEinkommensteuererklärungenfürzweiaufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume (Zweijahreszeitraum)aufAntragabweichendvon 25Absatz3innerhalbvonfünf MonatennachAblaufdeszweitenVeranlagungszeitraumszusammenabgeben,wennsieinbeidenVeranlagungszeiträumenvoraussichtlichausschließlichEinkünfteimSinnedes 2Absatz1Nummer4bis7 erzielt.diesummedernichteineminländischensteuerabzugunterliegendenjährlicheneinnahmennachden 20,21und22Nummer1Satz1und2undNummer2und3darf13000Euronichtübersteigen.Erzielt diesteuerpflichtigepersonimverlaufdeserstenveranlagungszeitraumsdeszweijahreszeitraumsandereals dieinsatz1genannteneinkünfteoderübersteigtdie SummederEinnahmennachSatz213000Euro,ist einegleichzeitigeabgabevonsteuererklärungenim Zweijahreszeitraum nicht möglich. (2)WählenEhegattendieZusammenveranlagung ( 26b),müssendieVoraussetzungendesAbsatzes1 Satz1vonbeidenEhegattenerfülltwerden.DieSummedernichteineminländischenSteuerabzugunterliegendenjährlichenEinnahmennachAbsatz1Satz2darf Euro insgesamt nicht übersteigen.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/5125 (3)DerAntragkannbiszumEndedernach 149 Absatz2derAbgabenordnungfürdieSteuererklärung deserstjahresgeltendenfristunterangabederim Zweijahreszeitraumvoraussichtlichzuerwartenden EinkünfteformlosbeimFinanzamtgestelltwerden.Er kannjederzeitwährenddeszweijahreszeitraumswiderrufen werden. (4) 37 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1.alsVeranlagungszeitraumimSinnedes 37Absatz3 Satz3dasletzteKalenderjahrdesZweijahreszeitraums gilt und Absatz 5 nicht anzuwenden ist wird wie folgt gefasst: 26 Veranlagung von Ehegatten (5)WerdendieEinkommensteuererklärungenunter denvoraussetzungendesabsatzes1satz1und2oder desabsatzes2fürzweiaufeinanderfolgendeveranlagungszeiträumezusammenabgegeben,beginntder ZinslauffürZinsennach 233aderAbgabenordnung fürdenerstenveranlagungszeitraumdeszweijahreszeitraumserst15monatenachablaufdeszweitenveranlagungszeitraums. (1)EhegattenkönnenzwischenderEinzelveranlagung ( 26a)undderZusammenveranlagung ( 26b) wählen, wenn 1.beideunbeschränkteinkommensteuerpflichtigim Sinne des 1 Absatz 1 oder 2 oder des 1a sind, 2. sie nicht dauernd getrennt leben und 3.beiihnendieVoraussetzungenausdenNummern1 und2zubeginndesveranlagungszeitraumsvorgelegenhabenoderimlaufedesveranlagungszeitraums eingetreten sind. HateinEhegatteindemVeranlagungszeitraum,indem seinezuvorbestehendeeheaufgelöstwordenist,eine neueehegeschlossenundliegenbeiihmunddem neuenehegattendievoraussetzungendessatzes1vor, bleibtdiezuvorbestehendeehefürdieanwendungdes Satzes 1 unberücksichtigt. (2)Ehegattenwerdeneinzelnveranlagt,wenneiner derehegattendieeinzelveranlagungwählt.ehegatten werdenzusammenveranlagt,wennbeideehegattendie Zusammenveranlagungwählen.DieWahlwirdfürden betreffendenveranlagungszeitraumdurchangabein dersteuererklärunggetroffen.diewahlderveranlagungsartinnerhalbeinesveranlagungszeitraumskann nacheingangdersteuererklärungbeiderzuständigen Finanzbehördenichtgeändertoderwiderrufenwerden. DieTarifminderungnach 32ebeiÄnderungs-oder nach Aufhebungsbescheiden bleibt unberührt. (3)WirdvondemWahlrechtnachAbsatz2nicht odernichtwirksamgebrauchgemacht,soisteinezusammenveranlagung durchzuführen a wird wie folgt gefasst: 26a Einzelveranlagung von Ehegatten (1)BeiderEinzelveranlagungvonEhegattensindjedemEhegattendievonihmbezogenenEinkünftezuzurechnen.EinkünfteeinesEhegattensindnichtallein deshalbzumteildemanderenehegattenzuzurechnen, weildieserbeidererzielungdereinkünftemitgewirkt hat. (2)Sonderausgaben,außergewöhnlicheBelastungen unddiesteuerermäßigungnach 35awerdendenEhegattenjeweilszurHälftezugerechnet.AufübereinstimmendenAntragderEhegattenwerdensiebeidemjenigenEhegattenabgezogen,derdieAufwendungen wirtschaftlichgetragenhat.inbegründeteneinzelfällen istderantrageinesehegattenaufabweichendezuordnungausreichend,derdieaufwendungenwirtschaftlichgetragenhat. 26Absatz2Satz3giltentsprechend. (3)DieAnwendungdes 10dfürdenFalldesÜbergangsvonderEinzelveranlagungzurZusammenveranlagungundvonderZusammenveranlagungzurEinzelveranlagungzwischenzweiVeranlagungszeiträumen, wennbeibeidenehegattennichtausgeglicheneverlustevorliegen,wirddurchrechtsverordnungderbundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt c wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a)inabsatz4werdendiesätze2bis10durchfolgende Sätze ersetzt: NachAbschlusseinererstmaligenBerufsausbildungodereinesErststudiumswirdeinKindinden FällendesSatzes1Nummer2nurberücksichtigt, wenndaskindkeinererwerbstätigkeitnachgeht. EineErwerbstätigkeitmitbiszu20StundenregelmäßigerwöchentlicherArbeitszeit,einAusbildungsdienstverhältnisodereingeringfügigesBeschäftigungsverhältnisimSinneder 8und8ades ViertenBuchesSozialgesetzbuchsindunschädlich. b)inabsatz5satz3werdendiewörter Absatz4 Satz2bis10 durchdiewörter Absatz4Satz2 und 3 ersetzt a Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben. b)insatz2wirddaswort getrennt durchdaswort einzeln ersetzt. 20. Nach 32d wird folgender 32e eingefügt: 32e Tarifminderung in bestimmten Fällen der Ehegatten-Veranlagung (1)WirdeinEinkommensteuerbescheidoderein Einkommensteueränderungsbescheid,derEhegatten betrifft,aufgehoben,geändertoderberichtigt,wirddie tariflicheeinkommensteuer,diesichaufgrundder nach 26Absatz2gewähltenVeranlagungsartergibt,

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode aufübereinstimmendenantragderehegattenumden positivenunterschiedsbetragnachabsatz2gemindert. (2)DerAntragaufMinderungistbegründet,wenn sichbeiwechselderveranlagungsartfürdieehegatten insgesamteinegeringeresteuerergibt.dieeinkommensteuerdereinzelnveranlagtenehegattenisthierbei zusammenzurechnen.derbetrag,umdengemindert wird,errechnetsichausderdifferenzdertariflichen EinkommensteuernachdergewähltenVeranlagungsart unddertariflicheneinkommensteuer,diesichbeieiner geändertenausübungderwahlderveranlagungsart nach 26 Absatz 2 ergeben würde. (3)DerAntragistbiszumEintrittderUnanfechtbarkeitdesÄnderungs-oderBerichtigungsbescheides schriftlichoderelektronischzustellenoderzurniederschrift zu erklären Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Aufwendungen,diezudenBetriebsausgaben,WerbungskostenoderSonderausgabengehören,bleibendabeiaußerBetracht;dasgiltfürAufwendungenimSinne des 10Absatz1Nummer7und9nurinsoweit,alssie als Sonderausgaben abgezogen werden können a wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz5werdendiewörter zudenbezügengehörenauchdiein 32Absatz4Satz4genannten. durchdiewörter zudenbezügengehörenauchsteuerfreiegewinnenachden 14,16 Absatz4, 17Absatz3und 18Absatz3,dienach 19Absatz2steuerfreibleibendenEinkünftesowie SonderabschreibungenunderhöhteAbsetzungen, soweitsiediehöchstmöglichenabsetzungenfür Abnutzung nach 7 übersteigen. ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird aufgehoben. bb)insatz3werdendaswort mindern durchdas Wort mindert unddiewörter dievorstehendenbeträge durchdiewörter dervorstehende Betrag ersetzt. cc)insatz5werdendiewörter Sätzen1bis3 durch die Wörter Sätzen 1 und 2 ersetzt. 23.In 34Absatz2Nummer4wirddasSemikolonamEndedurcheinenPunktersetztundNummer5wirdaufgehoben b wird wie folgt gefasst: 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen (1) Außerordentliche Holznutzungen sind 1.Holznutzungen,dieausvolks-oderstaatswirtschaftlichenGründenerfolgtsind.Sieliegennurinsoweit vor,alssiedurchgesetzlichenoderbehördlichen Zwang veranlasst sind; 2.HolznutzungeninfolgehöhererGewalt (Kalamitätsnutzungen).SiesinddurchEis-,Schnee-,WindbruchoderWindwurf,Erdbeben,Bergrutsch,Insektenfraß,BrandoderdurchNaturereignissemit vergleichbarenfolgenverursacht.hierzugehören nichtdieschäden,dieinderforstwirtschaftregelmäßig entstehen. (2)ZurErmittlungderEinkünfteausaußerordentlichenHolznutzungensindvondenEinnahmensämtlicherHolznutzungendiedamitinsachlichemZusammenhang stehenden Betriebsausgaben abzuziehen. Das nachsatz1ermittelteergebnisistaufdieordentlichen undaußerordentlichenholznutzungsartenaufzuteilen, indemdieaußerordentlichenholznutzungenzurgesamtenholznutzunginsverhältnisgesetztwird.bei einergewinnermittlungdurchbetriebsvermögensvergleichsinddieimwirtschaftsjahrveräußertenholzmengenmaßgebend.beieinergewinnermittlungnach dengrundsätzendes 4Absatz3istvondenHolzmengenauszugehen,diedenimWirtschaftsjahrzugeflossenenEinnahmenzugrundeliegen.DieSätze1bis4gelten für entnommenes Holz entsprechend. (3)DieEinkommensteuerbemisstsichfürdieEinkünfteausaußerordentlichenHolznutzungenimSinne des Absatzes 1 1.nachderHälftedesdurchschnittlichenSteuersatzes, dersichergäbe,wenndietariflicheeinkommensteuernachdemgesamtenzuversteuerndeneinkommenzuzüglichderdemprogressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre; 2.nachdemhalbenSteuersatzderNummer1,soweit siedennutzungssatz ( 68derEinkommensteuer- Durchführungsverordnung) übersteigen. (4)EinkünfteausaußerordentlichenHolznutzungen sind nur anzuerkennen, wenn 1.dasimWirtschaftsjahrveräußerteoderentnommene Holzmengenmäßiggetrenntnachordentlichenund außerordentlichenholznutzungennachgewiesen wird und 2.SchädeninfolgehöhererGewaltunverzüglichnach FeststellungdesSchadensfallsderzuständigenFinanzbehördemitgeteiltundnachderAufarbeitung mengenmäßig nachgewiesen werden. (5)DieBundesregierungwirdermächtigt,durch RechtsverordnungmitZustimmungdesBundesrates diesteuersätzeabweichendvonabsatz3füreinwirtschaftsjahraussachlichenbilligkeitsgründenzuregeln, wennbesondereschadensereignissenachabsatz1 Nummer2vorliegenundeineEinschlagsbeschränkung ( 1Absatz1desForstschäden-Ausgleichsgesetzes) nicht angeordnet wurde. 25.In 35aAbsatz5Satz1wirddieAngabe 9c durch die Wörter 10 Absatz 1 Nummer 5 ersetzt Absatz 3 wird wie folgt geändert: a)insatz3wirddieangabe 21Monate durchdie Angabe 23 Monate ersetzt. b)insatz4werdendiewörter des 9cAbsatz2 und3, gestrichenunddiewörter 10Absatz1 Nummer1,1a,1b,4,7und9 durchdiewörter 10Absatz1Nummer1,1a,1b,4,5,7und9 ersetzt.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/ a wird wie folgt geändert: a)inabsatz1nummer2werdendiewörter des 9c Absatz2und3unddes 10Absatz1Nummer1, 1a,1b,4,7und9 durchdiewörter des 10Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9 ersetzt. b)inabsatz2satz4werdendiewörter des 9cAbsatz2und3und gestrichenunddiewörter 10 Absatz1Nummer1,1a,1b,4,7und9 durchdie Wörter 10Absatz1Nummer1,1a,1b,4,5,7 und9 ersetzt. c)inabsatz3satz2werdendiewörter des 9cAbsatz2und3und gestrichenunddiewörter 10 Absatz1Nummer1,1a,1b,4,7und9 durchdie Wörter 10Absatz1Nummer1,1a,1b,4,5,7 und9 ersetzt. 28.In 39bAbsatz2Satz7zweiterHalbsatzwerdendie Angabe 9225 durchdieangabe 9429,dieAngabe durchdieangabe unddieangabe durch die Angabe ersetzt a wird wie folgt geändert: a)nachabsatz4awirdfolgenderabsatz4beingefügt: (4b)WerdenKapitalerträgeimSinnedes 43 Absatz1Satz1Nummer1voneinerGenossenschaftanihreMitgliedergezahlt,hatsiedenSteuerabzugnichtvorzunehmen,wennihrfürdasjeweilige Mitglied 1.eineNichtveranlagungs-Bescheinigungnach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 2. eine Bescheinigung nach Absatz 5 Satz 4, 3. eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 4 oder 4.eineBescheinigungnachAbsatz8Satz3vorliegt;indiesenFällenisteinSteuereinbehaltin Höhe von drei Fünfteln vorzunehmen. EineGenossenschafthatkeinenSteuerabzugvorzunehmen,wennihreinFreistellungsauftragerteilt wurde,derauchkapitalerträgeimsinnedessatzes1 erfasst,soweitdiekapitalerträgezusammenmitden Kapitalerträgen,fürdienachAbsatz1keinSteuerabzugvorzunehmenistoderfürdiedieKapitalertragsteuernach 44bzuerstattenist,denmitdem FreistellungsauftragbeantragtenFreibetragnicht übersteigen.diesgiltauch,wenndiegenossenschafteinenverlustausgleichnach 43aAbsatz3 Satz2unterEinbeziehungvonKapitalerträgenim Sinne des Satzes 1 durchgeführt hat. b)inabsatz7satz2werdendiewörter Anteilenan Erwerbs-undWirtschaftsgenossenschaftsowie gestrichen. c)inabsatz8satz1werdendiewörter,namensaktiennichtbörsennotierteraktiengesellschaften underwerbs-undwirtschaftsgenossenschaften durchdiewörter undnamensaktiennichtbörsennotierter Aktiengesellschaften ersetzt. 30.In 45bAbsatz2Satz1wirdamEndederNummer2 dassemikolondurcheinenpunktersetztundwird Nummer 3 aufgehoben. 31.In 46Absatz2Nummer3werdenvordemabschließendenSemikolondieWörter undderimkalenderjahrinsgesamterzieltearbeitslohn10200euroübersteigt,oderbeiehegatten,diedievoraussetzungendes 26Absatz1erfüllen,derimKalenderjahrvonden EhegatteninsgesamterzielteArbeitslohn19400Euro übersteigt eingefügt Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Die 10,10a,10c,16Absatz4,die 24b,32, 32aAbsatz6,die 33,33a,33bund35asindnicht anzuwenden. b)insatz4werdendiewörter 9Absatz5Satz1, soweiter 9cAbsatz1und3füranwendbarerklärt, gestrichen Absatz1Nummer2Buchstabecwirdwiefolgtgefasst: c)überdennachweisvonzuwendungenimsinne des 10beinschließlicherleichterterNachweisanforderungen; wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieseFassungdesGesetzesist,soweitinden folgendenabsätzenund 52anichtsanderesbestimmtist,erstmalsfürdenVeranlagungszeitraum 2011anzuwenden.BeimSteuerabzugvomArbeitslohngiltSatz1mitderMaßgabe,dassdieseFassung erstmalsaufdenlaufendenarbeitslohnanzuwenden ist,derfüreinennachdem31.dezember2010endendenlohnzahlungszeitraumgezahltwird,und aufsonstigebezüge,dienachdem31.dezember 2010 zufließen. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieseFassungdesGesetzesist,soweitinden folgendenabsätzenund 52anichtsanderesbestimmtist,erstmalsfürdenVeranlagungszeitraum 2012anzuwenden.BeimSteuerabzugvomArbeitslohngiltSatz1mitderMaßgabe,dassdieseFassung erstmalsaufdenlaufendenarbeitslohnanzuwenden ist,derfüreinennachdem31.dezember2011endendenlohnzahlungszeitraumgezahltwird,und aufsonstigebezüge,dienachdem31.dezember 2011 zufließen. c) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt: AuffortlaufendeLeistungennachdemGesetzüber dieheimkehrerstiftungvom21.dezember1992 (BGBl.IS.2094,2101),zuletztgeändertdurch Artikel1desGesetzesvom10.Dezember2007 (BGBl.IS.2830),ist 3Nummer19inderbiszum 31.Dezember2010geltendenFassungdiesesGesetzes weiter anzuwenden. d)nachabsatz23dwirdfolgenderabsatz23eeingefügt: (23e) 9aSatz1Nummer1Buchstabeainder FassungdesArtikels1Nummer5Buchstabeades Gesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datum undfundstelledesvorliegendenänderungsgeset-

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode zes])isterstmalsfürdenveranlagungszeitraum 2011anzuwenden.BeimSteuerabzugvomArbeitslohnisterauflaufendenArbeitslohn,derfüreinen nachdem30.november2011endendenlohnzahlungszeitraumgezahltwird,undaufsonstigebezüge,dienachdem30.november2011zufließen, erstmalsanzuwenden.diesgiltentsprechendfür 39aAbsatz1Nummer1,Absatz2Satz4,Absatz3 Satz 2 und 39d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1. e)diebisherigenabsätze23eund23fwerdendieabsätze 23f und 23g. f)nachabsatz24asatz1inderfassungdesgesetzes vom8.dezember2010 (BGBl.IS.1768)wirdfolgender Satz eingefügt: 10Absatz1Nummer5inderFassungdesArtikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes])giltauchfürkinder,diewegen einervordem1.januar2007inderzeitabvollendungdes25.lebensjahresundvorvollendung des27.lebensjahreseingetretenenkörperlichen, geistigenoderseelischenbehinderungaußerstande sind, sich selbst zu unterhalten. g) Dem Absatz 34 wird folgender Satz angefügt: 16Absatz3binderFassungdesArtikels des Gesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datum undfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes])istnuraufaufgabenimsinnedes 16Absatz3 Satz1nachdem [einsetzen:tagderverkündung desvorliegendenänderungsgesetzes]anzuwenden. h) Dem Absatz 50f wird folgender Satz angefügt: 37Absatz3Satz3inderFassungdesArtikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes])isterstmalsfürbesteuerungszeiträume anzuwenden,dienachdem31.dezember2009beginnen. i) Absatz 51 wird wie folgt gefasst: (51) 39bAbsatz2Satz5Nummer1istauflaufendenArbeitslohn,derfüreinennachdem30.November2011abervordem1.Januar2012endenden täglichen,wöchentlichenundmonatlichenlohnzahlungszeitraumgezahltwird,mitdermaßgabe anzuwenden,dassderverminderteodererhöhte hochgerechnetejahresarbeitslohnnichtumdenarbeitnehmer-pauschbetrag ( 9aSatz1Nummer1 Buchstabea),sondernumdenlohnsteuerlichen Ausgleichsbetrag2011inHöhevon1880Euro vermindertwird.beisonstigenbezügen ( 39bAbsatz3),dienachdem30.November2011,abervor dem1.januar2012zufließen,beimpermanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich ( 39bAbsatz2Satz12) füreinennachdem30.november2011,abervor dem1.januar2012endendenlohnzahlungszeitraumundbeimlohnsteuer-jahresausgleichdurch denarbeitgeber ( 42b)fürdasAusgleichsjahr 2011istjeweilseinArbeitnehmer-Pauschbetragvon Euro zu berücksichtigen. j)nachabsatz55jsatz1wirdfolgendersatzeingefügt: 46Absatz2Nummer3inderFassungdesArtikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegenden Änderungsgesetzes])isterstmalsfürdenVeranlagungszeitraum 2010 anzuwenden. k)nachabsatz62wirdfolgenderabsatz62aeingefügt: (62a) 70Absatz4inderam31.Dezember 2011geltendenFassungistweiterfürKindergeldfestsetzungenanzuwenden,dieZeiträumebetreffen, die vor dem 1. Januar 2012 enden. l)nachabsatz67wirdfolgenderabsatz68angefügt: (68) 25Absatz3,die 26,26a,32aAbsatz6 und 32einderFassungdesArtikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datumund FundstelledesvorliegendenÄnderungsgesetzes]) sinderstmalsfürdenveranlagungszeitraum2013 anzuwenden. 26cinderam31.Dezember2011 geltendenfassungistletztmalsfürdenveranlagungszeitraum 2012 anzuwenden. 35. Dem 52a Absatz 16a wird folgender Satz angefügt: 44aAbsatz4b,7und8und 45bAbsatz2inder FassungdesArtikels desgesetzesvom (BGBl.I S. [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes])sinderstmalsaufkapitalerträgeanzuwenden,diedemgläubigernachdem 31.Dezember 2011 zufließen Absatz 4 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer- Durchführungsverordnung DieEinkommensteuer-Durchführungsverordnunginder FassungderBekanntmachungvom10.Mai2000 (BGBl.I S.717),diezuletztdurchArtikel63desGesetzesvom8.Dezember2010 (BGBl.IS.1864)geändertwordenist,wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)nachderzwischenüberschrift Zu 13desGesetzes wird die Angabe zu 51 wird wie folgt gefasst: 51PauschaleErmittlungderGewinneausHolznutzungen. b)nachderangabezu 60werdendieWörter Zuden 26abis26cdesGesetzes durchdiewörter Zu den 26a und 26b des Gesetzes ersetzt. c) Die Angabe zu 61 wird wie folgt gefasst: 61AntragaufVerteilungvonAbzugsbeträgenim Fall des 26a des Gesetzes. d) Die Angabe zu 68 wird wie folgt gefasst: 68Nutzungssatz,Betriebsgutachten,Betriebswerk.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/ wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. die Zuwendung zur Hilfe in Katastrophenfällen: a)innerhalbeineszeitraums,dendieobersten FinanzbehördenderLänderimBenehmenmit dembundesministeriumderfinanzenbestimmen,aufeinfürdenkatastrophenfalleingerichtetessonderkontoeinerinländischen juristischenpersondesöffentlichenrechts, einerinländischenöffentlichendienststelle odereinesinländischenamtlichanerkannten VerbandesderfreienWohlfahrtspflegeeinschließlichseinerMitgliedsorganisationen eingezahlt worden ist oder b)biszureinrichtungdessonderkontosaufein andereskontodergenanntenzuwendungsempfängergeleistetwird.wirddiezuwendungübereinalstreuhandkontogeführtes KontoeinesDrittenaufeinesdergenannten Sonderkontengeleistet,genügtalsNachweis derbareinzahlungsbelegoderdiebuchungsbestätigungdeskreditinstitutsdeszuwendendenzusammenmiteinerkopiedesbarzahlungsbelegsoderderbuchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten;. b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt: (2a)BeiZuwendungenzurHilfeinKatastrophenfälleninnerhalbeinesZeitraums,dendieoberstenFinanzbehördenderLänderimBenehmenmitdem BundesministeriumderFinanzenbestimmen,dieüber einkontoeinesdrittenaneineinländischejuristische PersondesöffentlichenRechts,eineinländischeöffentlicheDienststelleodereinenach 5Absatz1 Nummer9desKörperschaftsteuergesetzessteuerbefreiteKörperschaft,PersonenvereinigungoderVermögensmassegeleistetwerden,genügtalsNachweis dieaufdenjeweiligenspenderausgestelltezuwendungsbestätigungdeszuwendungsempfängers,wenn daskontodesdrittenalstreuhandkontogeführtwurde,diespendenvondortandenzuwendungsempfängerweitergeleitetwurdenunddiesemeinelistemit deneinzelnenspendernundihremjeweiligenanteil an der Spendensumme übergeben wurde wird wie folgt gefasst: 51 Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen (1)Steuerpflichtige,diefürihrenBetriebnichtzur Buchführungverpflichtetsind,denGewinnnichtnach 4Absatz1desEinkommensteuergesetzesermittelnund derenforstwirtschaftlichgenutztefläche50hektarnicht übersteigt,könnenaufantragfüreinwirtschaftsjahrbei derermittlungdergewinneausholznutzungenpauschale Betriebsausgaben abziehen. (2)DiepauschalenBetriebsausgabenbetragen45ProzentderEinnahmenausderVerwertungdeseingeschlagenen Holzes. (3)SoweitHolzaufdemStammverkauftwird,betragendiepauschalenBetriebsausgaben10ProzentderEinnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes. (4)MitdenpauschalenBetriebsausgabennachden Absätzen2und3sindsämtlicheBetriebsausgabenmit AusnahmederWiederaufforstungskostenundderMinderungdesBuchwertsfüreinWirtschaftsgutBaumbestand abgegolten. (5)DieseRegelunggiltnichtfürdieErmittlungdes GewinnsausWaldverkäufensowiefürdieübrigenEinnahmenunddiedamitinunmittelbaremZusammenhang stehenden Betriebsausgaben. 4.In 56Satz1Nummer1werdendieWörter getrennte Veranlagungnach 26adesGesetzesoderdiebesondere Veranlagungnach 26cdesGesetzes durchdiewörter Einzelveranlagung nach 26a des Gesetzes ersetzt wird wie folgt gefasst: 61 Antrag auf Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des 26a des Gesetzes KönnendieEhegattendenAntragnach 26aAbsatz2 desgesetzesnichtgemeinsamstellen,weileinerderehegattendazuauszwingendengründennichtinderlage ist,kanndasfinanzamtdenantragdesanderenehegatten als genügend ansehen d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter getrennteveranlagung durchdaswort Einzelveranlagung ersetztunddiewörter odernach 26cdesGesetzes besonders gestrichen. bb)insatz2wirddaswort getrennt durchdas Wort einzeln ersetzt. b)inabsatz2satz1wirddaswort getrennt durchdas Wort einzeln ersetztundwerdendiewörter oder nach 26c des Gesetzes besonders gestrichen wird wie folgt gefasst: 68 Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebswerk (1)DerNutzungssatzmussperiodischfürzehnJahre durchdiefinanzbehördefestgesetztwerden.ermussden Nutzungenentsprechen,dieunterBerücksichtigungder vollenertragsfähigkeitdeswaldesinkubikmetern (Festmetern) nachhaltig erzielbar sind. (2)DerFestsetzungdesNutzungssatzesisteinamtlich anerkanntesbetriebsgutachtenodereinbetriebswerkzu Grundezulegen,dasaufdenAnfangdesWirtschaftsjahresaufzustellenist,vondemandiePeriodevonzehnJahrenbeginnt.EssollinnerhalbeinesJahresnachdiesem StichtagderFinanzbehördeübermitteltwerden.Sofern derzeitraum,fürdenesaufgestelltwurde,nichtunmittelbarandenvorherigenzeitraumdernutzungssatzfeststellunganschließt,mussesspätestensaufdenanfang deswirtschaftsjahresdesschadensereignissesaufgestellt sein.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (3)EinBetriebsgutachtenimSinnedesAbsatzes2ist amtlichanerkannt,wenndieanerkennungvoneinerbehördeodereinerkörperschaftdesöffentlichenrechts deslandes,indemderforstwirtschaftlichebetriebliegt, ausgesprochenwird.dieländerbestimmen,welchebehördenoderkörperschaftendesöffentlichenrechtsdiese Anerkennung auszusprechen haben wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirddieangabe 2009 durchdieangabe 2011 ersetzt. b)inabsatz1wirddieangabe 2011 durchdieangabe 2012 ersetzt. c) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt: (11) 56Satz1Nummer1,die 61und62din derfassungdesartikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datumundfundstelledes vorliegendenänderungsgesetzes])sinderstmalsfür den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung DieAbgabenordnunginderFassungderBekanntmachungvom1.Oktober2002 (BGBl.IS.3866;2003IS.61), diedurchartikel9desgesetzesvom8.dezember2010 (BGBl.IS.1768)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. 87a Absatz 6 wird wie folgt gefasst: (6)DasBundesministeriumderFinanzenkannim BenehmenmitdemBundesministeriumdesInnerndurch RechtsverordnungmitZustimmungdesBundesratesfür diefällederabsätze3und4nebenderqualifizierten elektronischensignaturaucheinanderessicheresverfahrenzulassen,dasdendatenübermittler (Absenderder Daten)authentifiziertunddieIntegritätdeselektronisch übermitteltendatensatzesgewährleistet.zurauthentifizierungdesdatenübermittlerskannauchderelektronischeidentitätsnachweisdespersonalausweisesgenutzt werden;diedazuerforderlichendatendürfenzusammen mitdenübrigenübermitteltendatengespeichertundverwendetwerden.einerzustimmungdesbundesratesbedarfesnicht,soweitkraftfahrzeugsteuer,versicherungsteuerundverbrauchsteuernmitausnahmeder Biersteuer betroffen sind Absatz3bis5wirddurchfolgendeAbsätze3bis7 ersetzt: (3)FürdieBearbeitungeinesAntragsaufErteilung einerverbindlichenauskunftnachabsatz2wirdeine Gebührerhoben.DieGebühristvomAntragstellerinnerhalbeinesMonatsnachBekanntgabeihrerFestsetzung zuentrichten.diefinanzbehördekanndieentscheidung überdenantragbiszurentrichtungdergebührzurückstellen. (4)DieGebührwirdnachdemWertberechnet,dendie verbindlicheauskunftfürdenantragstellerhat (Gegenstandswert).DerAntragstellersolldenGegenstandswert unddiefürseinebestimmungerheblichenumständein seinemantragauferteilungeinerverbindlichenaus- kunftdarlegen.diefinanzbehördesolldergebühren- festsetzungdenvomantragstellererklärtengegen- standswertzugrundelegen,soweitdiesnichtzueinem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. (5)DieGebührwirdinentsprechenderAnwendung des 34desGerichtskostengesetzesmiteinemGebührensatzvon1,0erhoben. 39Absatz2desGerichtskostengesetzesistentsprechendanzuwenden.Beträgtder Gegenstandswertwenigerals10000Euro,wirdkeine Gebühr erhoben. (6)IsteinGegenstandswertnichtbestimmbarund kannerauchnichtdurchschätzungbestimmtwerden,ist einezeitgebührzuberechnen;siebeträgt50eurojeangefangenehalbestundebearbeitungszeit.beträgtdie BearbeitungszeitwenigeralszweiStunden,wirdkeine Gebühr erhoben. (7)AufdieGebührkannganzoderteilweiseverzichtet werden,wennihreerhebungnachlagedeseinzelnen Fallsunbilligwäre.DieGebührkanninsbesondereermäßigtwerden,wenneinAntragaufErteilungeinerverbindlichenAuskunftvorBekanntgabederEntscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird wird wie folgt geändert: a)inabsatz1bsatz3werdendiewörter Satz3und4 durch die Wörter Satz 2 bis 9 ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)MitteilungennachdenAbsätzen1und1asind innerhalbeinesmonatsnachdemmeldepflichtigen Ereigniszuerstatten.MitteilungennachAbsatz2sind innerhalbvonfünfmonatennachablaufdeskalenderjahreszuerstatten,indemdasmeldepflichtigeereignis eingetreten ist. 4.In 149Absatz2Satz2werdendieWörter drittenmonats durch die Wörter fünften Monats ersetzt Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst: (6)ZurErleichterungundVereinfachungdesautomatisiertenBesteuerungsverfahrenskanndasBundesministeriumderFinanzendurchRechtsverordnungmitZustimmungdesBundesratesbestimmen,dassundunter welchenvoraussetzungensteuererklärungenodersonstigefürdasbesteuerungsverfahrenerforderlichedaten ganzoderteilweisedurchdatenfernübertragungoderauf maschinellverwertbarendatenträgernübermitteltwerdenkönnen.dabeikönneninsbesonderegeregeltwerden: 1.dasNähereüberForm,Inhalt,VerarbeitungundSicherung der zu übermittelnden Daten, 2. die Art und Weise der Übermittlung der Daten, 3.dieZuständigkeitfürdieEntgegennahmederzuübermittelnden Daten, 4.dieMitwirkungspflichtenDritterundderenHaftung, wennaufgrundunrichtigererhebung,verarbeitung oderübermittlungderdatensteuernverkürztoder Steuervorteile erlangt werden, 5.derUmfangunddieFormderfürdiesesVerfahrenerforderlichenbesonderenErklärungspflichtendes Steuerpflichtigen.

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/5125 BeiderDatenübermittlungisteinsicheresVerfahrenzu verwenden,dasdendatenübermittler (AbsenderderDaten)authentifiziertunddieVertraulichkeitundIntegrität deselektronischübermitteltendatensatzesgewährleistet. ZurAuthentifizierungdesDatenübermittlerskannauch derelektronischeidentitätsnachweisdespersonalausweisesgenutztwerden;diedazuerforderlichendatendürfen zusammenmitdenübrigenübermitteltendatengespeichertundverwendetwerden.dasverfahrenwirdvom BundesministeriumderFinanzenimBenehmenmitdem BundesministeriumdesInnerndurchRechtsverordnung mitzustimmungdesbundesratesbestimmt.dierechtsverordnungkannauchausnahmenvonderpflichtzur VerwendungdiesesVerfahrensvorsehen.EinerZustimmungdesBundesrateszueinerRechtsverordnungnach densätzen1und5bedarfesnicht,soweitkraftfahrzeugsteuer,versicherungsteuerundverbrauchsteuernmitausnahmederbiersteuerbetroffensind.zurregelungder DatenübermittlungkanninderRechtsverordnungauf VeröffentlichungensachverständigerStellenverwiesen werden.hierbeisinddasdatumderveröffentlichung, diebezugsquelleundeinestellezubezeichnen,beider dieveröffentlichungarchivmäßiggesichertniedergelegt ist. 87a Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden. (7)SoweitdieSteuergesetzeanordnen,dassderSteuerpflichtigedieSteuererklärungnachamtlichvorgeschriebenemDatensatzdurchDatenfernübertragungzu übermittelnhat,kanndasbundesministeriumderfinanzendurchrechtsverordnungmitzustimmungdesbundesratesdasnäherezumverfahrenderelektronischen Übermittlungbestimmen;Absatz6Satz2bis9giltentsprechend. 6.In 233aAbsatz2Satz2wirddieAngabe 21Monate durch die Angabe 23 Monate ersetzt. 7.In 270werdendieWörter getrennterveranlagung und getrennteveranlagung jeweilsdurchdaswort Einzelveranlagung ersetzt. 8.In 273Absatz1werdenjeweilsdieWörter getrennten Veranlagungen durchdaswort Einzelveranlagungen ersetzt. 9.In 279Absatz2Nummer4werdendieWörter getrennterveranlagung durchdaswort Einzelveranlagung ersetzt. Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Artikel97desEinführungsgesetzeszurAbgabenordnung vom14.dezember1976 (BGBl.IS.3341;1977IS.667), dasdurchartikel16desgesetzesvom8.dezember2010 (BGBl.IS.1768)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. 10a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) 150Absatz7derAbgabenordnunginder FassungdesArtikels desgesetzesvom (BGBl.I S. [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegen- denänderungsgesetzes])isterstmalsfürbesteue- rungszeiträumeanzuwenden,dienachdem31.de- zember 2010 beginnen. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) 149Absatz2Satz2derAbgabenordnungin derfassungdesartikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datumundfundstelledes vorliegendenänderungsgesetzes])isterstmalsfür Besteuerungszeiträumeanzuwenden,dienachdem 31. Dezember 2009 beginnen. 2. Dem 15 wird folgender Absatz 11 angefügt: (11) 233aAbsatz2Satz2derAbgabenordnungin derfassungdesartikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes])giltfürallesteuern,die nach dem 31. Dezember 2009 entstehen. 3. Nach 17d wird folgender 17e eingefügt: 17e Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten Die 270,273Absatz1und 279Absatz2Nummer4derAbgabenordnunginderFassungdesArtikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datum undfundstellederverkündungdesvorliegendenänderungsgesetzes])sinderstmalsfürdenveranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. 4. Nach 24 wird folgender 25 angefügt: 25 Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft 89Absatz3bis7derAbgabenordnunginderFassungdesArtikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes])isterstmalsaufanträgeanzuwenden, dienachdem [einsetzen:tagderverkündungdesvorliegendenänderungsgesetzes]beiderzuständigenfinanzbehörde eingegangen sind. Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes DasUmsatzsteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom21.Februar2005 (BGBl.IS.386),dasdurch Artikel4desGesetzesvom8.Dezember2010 (BGBl.I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)RechnungistjedesDokument,mitdemüber einelieferungodersonstigeleistungabgerechnet wird,gleichgültig,wiediesesdokumentimgeschäftsverkehrbezeichnetwird.dieechtheitderherkunftderrechnung,dieunversehrtheitihresinhalts undihrelesbarkeitmüssengewährleistetwerden. EchtheitderHerkunftbedeutetdieSicherheitder IdentitätdesRechnungsausstellers.Unversehrtheit desinhaltsbedeutet,dassdienachdiesemgesetzerforderlichenangabennichtgeändertwurden.jeder

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Unternehmerlegtfest,inwelcherWeisedieEchtheit derherkunft,dieunversehrtheitdesinhaltsunddie LesbarkeitderRechnunggewährleistetwerden.Dies kanndurchjeglicheinnerbetrieblichekontrollverfahrenerreichtwerden,dieeinenverlässlichenprüfpfad zwischenrechnungundleistungschaffenkönnen. RechnungensindaufPapierodervorbehaltlichder ZustimmungdesEmpfängerselektronischzuübermitteln.EineelektronischeRechnungisteineRechnung,dieineinemelektronischenFormatausgestellt und empfangen wird. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)UnbeschadetanderernachAbsatz1zulässiger VerfahrengeltenbeieinerelektronischenRechnung dieechtheitderherkunftunddieunversehrtheitdes Inhalts als gewährleistet durch 1.einequalifizierteelektronischeSignaturodereine qualifizierteelektronischesignaturmitanbieter-akkreditierungnachdemsignaturgesetzvom 16.Mai2001 (BGBl.IS.876),daszuletztdurch Artikel4desGesetzesvom17.Juli2009 (BGBl.I S.2091)geändertwordenist,inderjeweilsgeltenden Fassung, oder 2.elektronischenDatenaustausch (EDI)nachArtikel2 derempfehlung94/820/egderkommissionvom 19.Oktober1994überdierechtlichenAspektedes elektronischendatenaustauschs (ABl.L338vom S.98),wenninderVereinbarungüber diesendatenaustauschdereinsatzvonverfahren vorgesehenist,diedieechtheitderherkunftund die Unversehrtheit der Daten gewährleisten b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: DieRechnungenmüssenfürdengesamtenZeitraumdie Anforderungen des 14 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. 3. Dem 27 wird folgender Absatz 18 angefügt: (18) 14Absatz1und3istinderab1.Juli2011geltendenFassungaufalleRechnungenüberUmsätzeanzuwenden,dienachdem30.Juni2011ausgeführtwerden. 4. Dem 27b Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: WurdendieinSatz1genanntenUnterlagenmitHilfe einesdatenverarbeitungssystemserstellt,könnendiemit derumsatzsteuer-nachschaubetrautenamtsträgerauf VerlangendiegespeichertenDatenüberdiederUmsatzsteuer-NachschauunterliegendenSachverhalteeinsehen undsoweiterforderlichhierfürdasdatenverarbeitungssystemnutzen.diesgiltauchfürelektronischerechnungen nach 14 Absatz 1 Satz 8. Artikel 6 Änderung der Steuerdaten- Übermittlungsverordnung 6Absatz1derSteuerdaten-Übermittlungsverordnung vom28.januar2003 (BGBl.IS.139),diezuletztdurchArtikel8derVerordnungvom17.November2010 (BGBl.I S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: (1)BeiderelektronischenÜbermittlungisteinsicheres Verfahrenzuverwenden,dasdenDatenübermittlerauthentifiziertunddieVertraulichkeitundIntegritätdeselektronisch übermitteltendatensatzesgewährleistet ( 150Absatz6der Abgabenordnung).ZurweiterenErleichterungderelektronischenÜbermittlungkannaufdieAuthentifizierungdesDatenübermittlers verzichtet werden bei 1.Lohnsteuer-Anmeldungennach 41adesEinkommensteuergesetzes, 2.Steueranmeldungennach 18Absatz1bis2aund4ades Umsatzsteuergesetzes, 3.AnträgenaufDauerfristverlängerungundAnmeldungen dersondervorauszahlungnach 18Absatz6desUmsatzsteuergesetzesinVerbindungmitden 46bis48der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie Artikel 7 Änderung des Bewertungsgesetzes 4.ZusammenfassendenMeldungennach 18adesUmsatzsteuergesetzes. DasBewertungsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom1.Februar1991 (BGBl.IS.230),dasdurch Artikel13desGesetzesvom8.Dezember2010 (BGBl.I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.In 151Absatz3Satz1werdendieWörter Satz1Nr.1 bis3 durchdiewörter Satz1Nummer1bis4 ersetzt. 2. Dem 153 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: DasFinanzamtkanninErbbaurechtsfällendieAbgabe einerfeststellungserklärungvomerbbauberechtigten undvomerbbauverpflichtetenverlangen.absatz4satz2 ist nicht anzuwenden. 3.In 154Absatz1wirdamEndederNummer2derPunkt durcheinsemikolonersetztundwirdfolgendenummer3 angefügt: 3.diejenigen,dieeineSteuerschulden,fürderenFestsetzungdieFeststellungvonBedeutungist.Wird einesteuerfüreineschenkungunterlebendenim Sinnedes 7desErbschaftsteuer-undSchenkungsteuergesetzesgeschuldet,istderErwerberBeteiligter,esseidenn,derSchenkerhatdieSteuerselbst übernommen ( 10Absatz2desErbschaftsteuerundSchenkungsteuergesetzes)odersollalsSchuldnerderSteuerinAnspruchgenommenwerden.Der SchenkeristBeteiligteramFeststellungsverfahren, wennerdiesteuerübernommenhatoderalsschuldnerfürdiesteuerinanspruchgenommenwerden soll Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DiesesGesetzinderFassungdesArtikels des Gesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datumund FundstelledesvorliegendenÄnderungsgesetzes])istauf Bewertungsstichtagenachdem30.Juni2011anzuwenden.

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/5125 Artikel 8 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes DasErbschaftsteuer-undSchenkungsteuergesetzinder FassungderBekanntmachungvom27.Februar1997 (BGBl.IS.378),dasdurchArtikel14desGesetzesvom 8.Dezember2010 (BGBl.IS.1768)geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1.Nach 13aAbsatz1wirdfolgenderAbsatz1aeingefügt: (1a)DasfürdieBewertungderwirtschaftlichenEinheitörtlichzuständigeFinanzamtimSinnedes 152 Nummer1bis3desBewertungsgesetzesstelltdieAusgangslohnsumme,dieAnzahlderBeschäftigtenunddie SummedermaßgebendenjährlichenLohnsummengesondertfest,wenndieseAngabenfürdieErbschaftsteuer odereineanderefeststellungimsinnedieservorschrift vonbedeutungsind.dieentscheidungüberdiebedeutungtrifftdasfinanzamt,dasfürdiefestsetzungdererbschaftsteueroderdiefeststellungnach 151Absatz1 Satz1Nummer1bis3desBewertungsgesetzeszuständigist. 151Absatz3unddie 152bis156desBewertungsgesetzessindaufdieSätze1und2entsprechendanzuwenden b wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz3werdendiewörter zuzurechnen war. durchdiewörter zuzurechnenwar (junges Verwaltungsvermögen). ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: (2a)DasfürdieBewertungderwirtschaftlichen EinheitörtlichzuständigeFinanzamtimSinnedes 152Nummer1bis3desBewertungsgesetzesstellt diesummendergemeinenwertederwirtschaftsgüter desverwaltungsvermögensimsinnedesabsatzes2 Satz2Nummer1bis5unddesjungenVerwaltungsvermögensimSinnedesAbsatzes2Satz3gesondert fest,wenndiesewertefürdieerbschaftsteueroder eineanderefeststellungimsinnedieservorschrift vonbedeutungsind.diesgiltentsprechend,wennnur einanteilambetriebsvermögenimsinnedesabsatzes1nummer2übertragenwird.dieentscheidung, obdiewertevonbedeutungsind,trifftdasfürdie FestsetzungderErbschaftsteueroderfürdieFeststellungnach 151Absatz1Satz1Nummer1bis3des BewertungsgesetzeszuständigeFinanzamt. 151Absatz3unddie 152bis156desBewertungsgesetzes sindaufdiesätze1bis3entsprechendanzuwenden. 3. Dem 37 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6) 13aAbsatz1aund 13bAbsatz2und2ainder FassungdesArtikels desgesetzesvom (BGBl.I S. [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegenden Änderungsgesetzes])sindaufErwerbeanzuwenden,für die die Steuer nach dem 30. Juni 2011 entsteht. desgesetzesvom8.dezember2010 (BGBl.IS.1768)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.In 1Absatz4Nummer2wirddieAngabe 5000Euro durch die Angabe Euro ersetzt. 2.In 2Satz2wirddieAngabe 5000Euro durchdieangabe Euro ersetzt. 3.In 3Absatz3Satz2wirddieAngabe 5000Euro durch die Angabe Euro ersetzt wird wie folgt gefasst: 12 Anwendungszeitpunkt DieseVerordnunginderFassungdesArtikels des Gesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datumund FundstelledesvorliegendenÄnderungsgesetzes])istauf Erwerbeanzuwenden,fürdiedieSteuernachdem 30.Juni 2011 entsteht. Artikel 10 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes DasGrunderwerbsteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom26.Februar1997 (BGBl.IS.418, 1804),dasdurchArtikel29desGesetzesvom8.Dezember 2010 (BGBl.IS.1768)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 2.NachdemSiebtenAbschnittwirdfolgenderAchterAbschnitt eingefügt: Achter Abschnitt Durchführung 22a Ermächtigung ZurVereinfachungdesBesteuerungsverfahrenswird dasbundesministeriumderfinanzenermächtigt,imbenehmenmitdembundesministeriumdesinnernundmit ZustimmungdesBundesratesdurchRechtsverordnung einverfahrenzurelektronischenübermittlungderanzeigeundderabschriftderurkundeimsinnedes 18 näherzubestimmen.dieauthentifzierungdesdatenübermittlerssowiedievertraulichkeitundintegritätdes übermitteltenelektronischendokumentssindsicherzustellen.soweitvondieserermächtigungnichtgebrauch gemachtwurde,istdieelektronischeübermittlungder AnzeigeundderAbschriftderUrkundeimSinnedes 18 ausgeschlossen. 3.DerbisherigeAchteAbschnittwirdderNeunteAbschnitt. Artikel 9 Änderung der Erbschaftsteuer- Durchführungsverordnung DieErbschaftsteuer-Durchführungsverordnungvom 8.September1998 (BGBl.IS.2658),diedurchArtikel27 Artikel 11 Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes DasForstschäden-AusgleichsgesetzinderFassungder Bekanntmachungvom26.August1985 (BGBl.IS.1756), daszuletztdurchartikel18desgesetzesvom19.dezember

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2008 (BGBl.IS.2794)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1.In 1Absatz4werdendieWörter 34bAbs.4Nr.1 deseinkommensteuergesetzes (Hiebsatz) durchdie Wörter 68Absatz1derEinkommensteuer-Durchführungsverordnung ersetzt Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)Steuerpflichtige,diefürihrenBetriebnichtzur BuchführungverpflichtetsindundihrenGewinnnicht nach 4Absatz1, 5desEinkommensteuergesetzes ermitteln,könnenimwirtschaftsjahreinereinschlagsbeschränkungnach 1zurAbgeltungderBetriebsausgabenpauschal90ProzentderEinnahmenausderVerwertungdeseingeschlagenenHolzesabziehen.Soweit HolzaufdemStammverkauftwird,betragendiepauschalenBetriebsausgaben65ProzentderEinnahmenaus der Verwertung des stehenden Holzes. 3. 4a wird wie folgt gefasst: 4a Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen bei der Forstwirtschaft SteuerpflichtigemitEinkünftenausForstwirtschaft, beidenendernach 4Absatz1, 5desEinkommensteuergesetzesermittelteGewinnderBesteuerungzugrunde gelegtwird,könnenimfalleeinereinschlagsbeschränkungnach 1voneinerAktivierungdeseingeschlagenenundunverkauftenKalamitätsholzesganzoderteilweise absehen Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)ImWirtschaftsjahreinerEinschlagungsbeschränkungnach 1giltfürjeglicheKalamitätsnutzungeinheitlichderSteuersatznach 34bAbsatz3Nummer2 des Einkommensteuergesetzes. Artikel 12 Änderung des Zerlegungsgesetzes DasZerlegungsgesetzvom6.August1998 (BGBl.I S.1998),dasdurchArtikel8desGesetzesvom8.Dezember 2010 (BGBl.IS.1768)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1. 6 Absatz 7 wird wie folgt gefasst: (7)KörperschaftenimSinnedes 2Absatz1haben fürjedenveranlagungszeitraumeineerklärungzur ZerlegungderKörperschaftsteuernachamtlichvorgeschriebenemDatensatzdurchDatenfernübertragungzu übermitteln.aufantragkanndiefinanzbehördezurvermeidungunbilligerhärtenaufeineelektronischeübermittlungverzichten.indiesemfallistdieerklärungnach amtlichvorgeschriebenemvordruckabzugebenundvom gesetzlichenvertreterdessteuerpflichtigeneigenhändig zuunterschreiben.einekörperschaftistauchdannverpflichteteineerklärungzurzerlegungderkörperschaftsteuerzuübermitteln,wennsiehierzuvomzuständigen Finanzamt aufgefordert wird. 2. Dem 12 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 6Absatz7inderFassungdesArtikels desgesetzes vom (BGBl.IS. [einsetzen:datumundfundstelle desvorliegendenänderungsgesetzes])isterstmalsfür den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden. Artikel 13 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes DasBundeskindergeldgesetzinderFassungderBekanntmachungvom28.Januar2009 (BGBl.IS.142,3177),das zuletztdurchartikel8desgesetzesvom22.dezember2009 (BGBl.IS.3950)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.In 1Absatz1Nummer3werdennachdenWörtern nach 123adesBeamtenrechtsrahmengesetzes die Wörter oder 29desBundesbeamtengesetzes eingefügt wird wie folgt geändert: a)inabsatz2werdendiesätze2bis10durchdiefolgenden Sätze ersetzt: NachAbschlusseinererstmaligenBerufsausbildung odereineserststudiumswirdeinkindindenfällen dessatzes1nummer2nurberücksichtigt,wenndas KindkeinerErwerbstätigkeitnachgeht.EineErwerbstätigkeitmitbiszu20Stundenregelmäßiger wöchentlicherarbeitszeit,einausbildungsdienstverhältnisodereingeringfügigesbeschäftigungsverhältnisimsinneder 8und8adesViertenBuchesSozialgesetzbuch sind unschädlich. b)inabsatz3satz3werdendiewörter Absatz2Satz2 bis7 durchdiewörter Absatz2Satz2und3 ersetzt. Artikel 14 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes In 1Satz5desFinanzausgleichsgesetzesvom20.Dezember2001 (BGBl.IS.3955,3956),daszuletztdurch Artikel2desGesetzesvom27.Mai2010 (BGBl.IS.671) geändertwordenist,werdenderbetrag Euro durchdenbetrag Euro,derBetrag Euro durchdenbetrag Euro undderbetrag Euro durchdenbetrag Euro ersetzt. Artikel 15 Aufhebung bundesrechtlicher Rechtsvorschriften DasGesetzüberBergmannsprämieninderFassungder Bekanntmachungvom12.Mai1969 (BGBl.IS.434),das zuletztdurchartikel4desgesetzesvom19.juli2006 (BGBl.IS.1652)geändertwordenist,sowiedieVerordnungzurDurchführungdesGesetzesüberBergmannsprämieninderFassungderBekanntmachungvom20.Dezember 1977 (BGBl. I S. 3135) werden aufgehoben.

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/5125 Artikel 16 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes In 33bAbsatz4Satz3desBundesversorgungsgesetzes inderfassungderbekanntmachungvom22.januar1982 (BGBl.IS.21),daszuletztdurchArtikel13desGesetzes vom9.dezember2010 (BGBl.IS.1885)geändertworden ist,werdenjeweilsdiewörter Satz2bis10 durchdiewörter Satz 2 und 3 ersetzt. Artikel 17 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Nach 27Absatz1desBundeselterngeld-undElternzeitgesetzesvom5.Dezember2006 (BGBl.IS.2748),daszuletztdurchArtikel14desGesetzesvom9.Dezember2010 (BGBl.IS.1885)geändertwordenist,wirdfolgenderAbsatz 1a eingefügt: (1a)BeiderErmittlungdesÜberschussesderEinnahmenüberdieWerbungskostennach 2Absatz7Satz1ist fürdievordem1.januar2012geborenenodermitdemziel deradoptionaufgenommenenkinder 9aSatz1Nummer1 BuchstabeadesEinkommensteuergesetzesinderam [einsetzen:tagderverkündungdesvorliegendenänderungsgesetzes] geltenden Fassung anzuwenden. Artikel 18 Inkrafttreten (1)DiesesGesetztrittvorbehaltlichderfolgendenAbsätze am 1. Januar 2012 in Kraft. (2)Artikel1Nummer3,5Buchstabea,Nummer11,26 Buchstabea,Nummer28,29,30,31,33,34Buchstabea,c, d,e,h,iundjundnummer35,artikel2nummer2und8 BuchstabeasowieArtikel3Nummer1bis6,Artikel4Nummer1,2und4sowiedieArtikel6bis10und17tretenam Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 5 tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil DervorliegendeGesetzentwurfisteinwichtigerSchrittauf demwegzurvereinfachungdesdeutschensteuerrechtsin dieserlegislaturperiode.mitdemschwerpunktbeieinkommensteuerrechtlichenregelungenwerdenzahlreicheweichenstellungenvorgenommen,umsteuerzahlerundsteuerverwaltungspürbarvonerklärungs-undprüfungsaufwand imbesteuerungsverfahrenzuentlasten.steuerpflichtigesollenihrenerklärungspflichtenleichternachkommenkönnen. DazuwerdendieAnspruchsvoraussetzungenbeisteuerlich relevantensachverhaltengestrafftundderdokumentationsaufwand,d.h.deraufwandzurbeschaffung,aufbereitung undübermittlungvondatenundnachweisenverringert. DasspartZeitundNervenbeiBürgerinnenundBürgern,gibt UnternehmendieMöglichkeit,sichaufdasWesentliche alsoihreproduktivetätigkeit zukonzentrierenundschafft beidersteuerverwaltungfreiekapazitäten,sicheingehender mit komplexen und risikoträchtigen Fällen zu befassen. DerGesetzentwurfzieltimVerbundmitflankierendennichtgesetzlichenMaßnahmenimBesteuerungsverfahrendarauf ab,einwenigeranbürokratieundeinmehranvorhersehbarkeitundplanungssicherheitzubewirken.diedamitverbundenefinanziellesteuerentlastungistmitblickaufdiesituationindenöffentlichenhaushaltenaufeinverkraftbares Maßbegrenztworden.OberstePrioritäthatfürdieBundesregierungdieEinhaltungderSchuldenbremsedesGrundgesetzesunddamitdieUmsetzungdesvonderBundesregierungeingeschlagenenkonsequentenKonsolidierungskurses. AberauchwennnureinebegrenztemonetäreSteuerentlastungmöglichist,sowirddurchdieVereinfachungsmaßnahmendieGesamtbelastungvonBürgernundUnternehmen deutlichgesenkt:alleindieunternehmenindeutschland werdendurchdievorgeschlagenenmaßnahmenzursteuervereinfachungum4mrd.europrojahranbürokratieaufwandentlastet.diekostenersparnisfürdieunternehmen undnichtzuvergessendiekostenersparnisderbürgerinnen undbürger istdamitvielgrößeralsdiedirektesteuerersparnis. ReduzierungvonErklärungs-undPrüfungsaufwandim Besteuerungsverfahren DieKritikanderKomplexitätdesdeutschenSteuerrechts undeinerschwerverständlichenausgestaltungdersteuergesetzeimeinzelnenistnichtneu.vielfachzeigtsichdie KomplexitätdesSteuersystemsdann,wenndiederBesteuerungunterliegendenpersönlichenLebenssituationenund wirtschaftlichensachverhaltevielschichtigsind.ingewissemumfangistdiesunvermeidbar.mitdembestreben,auch beikomplexerensachverhaltenjedemeinzelfallgerecht werdenzuwollen,stößtdassteuerrechtjedochnaturgemäß anseinegrenzen.dervorwurfzuhoherkomplexitätdes SteuerrechtsistaberauchFolgederTatsache,dassdiesteuerlichenRegelungenausdenverschiedenstenGründenhäufiggeändertundanneuenGegebenheitenausgerichtetwerdenmüssen.EinezunehmendeUnübersichtlichkeitder jeweilsgeltendenrechtslageistoftmalsdiefolge.dies führtzueinersteigendenbeanspruchungdessteuerzahlers bei der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten. DemAufwand,dermitderErfüllungdiesersteuerlichen Pflichtenverbundenist,trägtdieBundesregierungmitdem Regierungsprogramm BürokratieabbauundbessereRechtsetzung Rechnung,infolgedessendieBelastungenfürBürgerinnenundBürger,WirtschaftundVerwaltung,diedurch diebefolgungeinerbundesrechtlichenregelungentstehen, künftigsystematischermitteltunddargestelltwerdensollen. AufwandzurErfüllungsteuerlicherPflichtenimBesteuerungsverfahrenresultiertinsbesondereausdernotwendigen DokumentationdersteuerlichenSachverhaltemitentsprechendemSammelnundVorhaltenvonNachweisenundinsbesonderedurchdieErklärungsteuerlichrelevanterAngabenfürdenjeweiligenBesteuerungszeitraum.Einvom BundesministeriumderFinanzen (BMF)inAuftraggegebenesForschungsgutachtenzur gefühltensteuerbelastung [DirkKiesewetteru.a.:GefühlteSteuerbelastung;SchlussberichtzudemForschungsvorhabendesInstitutsfürStandortforschungundSteuerpolitik,Magdeburg,Dezember 2009]hatergeben,dassdieSteuerpflichtigendieBelastung durchihresteuerlichenmitwirkungspflichtensubjektivin derregelalssehrhochundindertendenzstetigzunehmend bewerten.unternehmenbeklagenzudemfehlenderechtsundplanungssicherheit,beispielsweisewennimrahmen vonbetriebsprüfungenweitzurückliegendejahrenochmals aufgearbeitet werden müssen. DieBürgerwerdendurchdieimGesetzentwurfvorgesehenenMaßnahmenbeiderErfüllungihrersteuerlichenVerpflichtungenentlastet,indemsowohlderDokumentationsaufwand,d.h.derAufwandzurBeschaffungund AufbereitungvonDatenundNachweisen,alsauchderErklärungsaufwandzurückgeführtwerden.AnspruchsvoraussetzungenbeisteuerlichzuberücksichtigendenSachverhaltenwerdengestrafft,wodurchsichderUmfangder erforderlichenangabenstarkreduzierenwird.dievorgesehenenmaßnahmenorientierensichandemziel,aufeine kleinteiligedifferenzierungstiefebeiderausformungsteuerlicherabzugstatbeständezuverzichtenunddamitwieder einebessereübersichtlichkeitundstärkeretransparenzzu erreichen. HervorzuhebensindindiesemZusammenhanginsbesondere folgende Einzelmaßnahmen: DurchAnhebungdesjährlichenArbeitnehmer-Pauschbetragsvonderzeit920Euroauf1000EurowirddasErforderniseinesEinzelnachweisesvonWerbungskostenin nochgrößeremumfangentbehrlichalsbisher.diesbekräftigtdievereinfachungswirkungderpauschalregelung. DeutlicheErleichterungenergebensichhinsichtlichder steuerlichenberücksichtigungvonkinderbetreuungskosten.unterbeibehaltungderbestehendenhöchstbeträgewerdenzukünftigaufwendungenanerkannt,ohne dasseswiebisheraufdiepersönlichenanspruchsvoraussetzungenbeideneltern (Erwerbstätigkeit,Krankheit oderbehinderung)ankommt.durchverzichtaufpersönlicheanspruchsvoraussetzungenkönnenzudemmehr ElternvondemSteuervorteilprofitieren.Nachweis-und

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