Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) A. Problem und Ziel NachgeltendemRechtsinddieBeiträgefüreineKranken-undPflegeversicherungnurinstarkeingeschränktemUmfangsteuerlichabziehbar.Dervorliegende Gesetzentwurfstelltsicher,dasskünftigalleAufwendungensteuerlichberücksichtigtwerden,soweitdiesedazudienen,einLeistungsniveauabzusichern,das imwesentlichendergesetzlichenkranken-unddersozialenpflege-pflichtversicherungentspricht.gesetzlichundprivatkranken-undpflege-pflichtversicherte,ihreehepartnersowieihremitversichertenkindersollen,soweitmöglich,steuerlichgleichbehandeltwerden. DerGesetzentwurfträgtzugleichdenBeschlüssendesBundesverfassungsgerichtsvom13.Februar2008 2BvL1/06,2BvR1220/04,2BvR410/05u.a. Rechnung:DasPrinzipderSteuerfreiheitdesExistenzminimumsschützenicht nurdassogenanntesächlicheexistenzminimum,sondernauchbeiträgezu privatenversicherungenfürdenkrankheits-undpflegefall,soweitdieseexistenznotwendigsind.fürdiebemessungdesexistenznotwendigenaufwandssei aufdassozialhilferechtlichgewährleisteteleistungsniveaualseinedasexistenzminimumquantifizierendevergleichsebeneabzustellen.dasbundesverfassungsgerichthatdengesetzgeberverpflichtet,spätestensmitwirkungzum1.januar2010eineneuregelungzutreffen,dieauchdiegesetzlichkranken-und Pflege-PflichtversichertenSteuerpflichtigeneinbezieht. B. Lösung DievomSteuerpflichtigentatsächlichgeleistetenBeiträgezurprivatenund gesetzlichenkranken-undpflege-pflichtversicherungaufsozialhilferechtlich gewährleistetemleistungsniveaukönnenabdem1.januar2010invollemumfangsteuerlichberücksichtigtwerden. C. Alternativen Keine

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.HaushaltsausgabenohneVollzugsaufwand 2.Vollzugsaufwand (Steuermehr-/-mindereinnahmen ( )inmio.euro) GebietskörperschaftVolle Jahreswirkung (AusgabeninTausendEuro) Kassenjahr Insgesamt Bund Länder Gemeinden Haushaltsjahr ff. Personalausgaben Sachausgaben AusgabenfürInformationstechnik85050 DieUmsetzungdervorgesehenengesetzlichenRegelungführtvorrangiginder AnlaufphaseabdemHaushaltsjahr2010beimBundeszentralamtfürSteuernzu einemgeschätztenpersonalmehrbedarfvon72zeitlichbefristeten (1Jahr)und von9dauerhaftenarbeitskräften,fürdiezusätzlicheplanstellenerforderlich sind.zuraufgabenwahrnehmungsindfolgendeausgabenimkapitel0803erforderlich: ImKapitel0803sindnochweitereAusgabenimBereichderInformationstechnikvonbiszu5Mio.Eurozuerwarten. DarüberhinausentstehtbeimZentrumfürInformationsverarbeitungundInformationstechnik (Kapitel0805)imBereichderInformationstechnikeinSachmittelmehrbedarfinHöhevon620TausendEuro. FerneristbeiderzentralenStelleimSinnedes 81desEinkommensteuergesetzes (EStG) (Kapitel0803)sowiebeiderKünstlersozialkasse (Einzelplan11)ein derzeitnichtkonkretbezifferbarermehraufwandzuerwarten.dermehraufwand istderzentralenstelleundderkünstlersozialkasseausdembundeshaushaltzu erstatten. ÜberdieBereitstellungdesHaushaltsmittelbedarfswirdimRahmenkommender HaushaltsaufstellungsverfahrenzudenEinzelplänen08und11entschieden. Dabeiwirdvorrangiggeprüft,inwieweitderBedarfindenEinzelplänenjeweils gegenfinanziertwerdenkann. DievorgesehenegesetzlicheRegelungwirdfernerindenRechenzentrender LandesfinanzverwaltungenMehraufwanddurchdienotwendigeAnpassungder automationstechnischenunterstützungfürdasbesteuerungsverfahrenverursachen.derbundistandiesemindenländernentstehendenvollzugsaufwandunmittelbarbeteiligt,soweitdieautomationstechnischenanpassungenimrahmen desvorhabenskonsensvorgenommenwerden.imvorhabenkonsens werdendieseanpassungeneinenmehrbedarfvonvoraussichtlich5mio.euro verursachen,davonbeträgtderanteildesbundes0,76mio.euro. E. Sonstige Kosten DurchdievorgesehenenMaßnahmensindAuswirkungenaufEinzelpreiseund daspreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau,nichtzuerwarten.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/12254 DieprivatenHaushaltewerdendurchdievorgeseheneMaßnahmeentlastet.GenaueAngabenzurStrukturderBe-undEntlastungenfürdiesonstigenSektoren dervolkswirtschaftsindnichtbekannt.derengrößenordnungwirdinsgesamt jedochalszugeringeingeschätzt,umineinzelfällenoderimallgemeinenvolkswirtschaftlicheeffekteauszulösen,diesichindeneinzelpreisen,demallgemeinenpreisniveauoderdemverbraucherpreisniveauniederschlagenkönnten. BelastungenfürmittelständischeUnternehmenwerdennichterwartet. F. Bürokratiekosten EswerdenInformationspflichtenfür a)unternehmeneingeführt: Anzahl:12 Unternehmenabgeschafft/vereinfacht: Anzahl:2 betroffeneunternehmen:jenachinformationspflichtunterschiedlich (im EinzelnensieheallgemeineBegründung) Häufigkeit/Periodizität:jenachInformationspflichtunterschiedlich (im EinzelnensieheallgemeineBegründung) erwartetenettobelastung:15,5mio.eurolaufendekosten 27,5Mio.EuroEinmalkosten b)bürgerinnenundbürgereingeführt: Anzahl:4 BürgerinnenundBürgerverändert: Anzahl:2 c)dieverwaltungeingeführt: Anzahl:8 betroffenekreise:jenachinformationspflichtunterschiedlich (im EinzelnensieheallgemeineBegründung) Häufigkeit/Periodizität:jenachInformationspflichtunterschiedlich (im EinzelnensieheallgemeineBegründung) erwartetenettobelastung:3,7mio.eurolaufendekosten 8,7Mio.EuroEinmalkosten

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/12254

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7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/12254 Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) Vom Anlage1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgendegesetzbeschlossen: Artikel1 ÄnderungdesEinkommensteuergesetzes DasEinkommensteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom19.Oktober2002 (BGBl.IS.4210;2003I S.179),daszuletztdurchArtikel5desGesetzesvom 24.Dezember2008 (BGBl.IS.3018)geändertwordenist, wirdwiefolgtgeändert: 1.InderInhaltsübersichtwirddieAngabezu 10cwiefolgt gefasst: 10cSonderausgaben-Pauschbetrag. 2. 2Absatz6Satz1wirdwiefolgtgefasst: DietariflicheEinkommensteuer,vermindertumdieanzurechnendenausländischenSteuernunddieSteuerermäßigungen,vermehrtumdieSteuernach 32dAbsatz3 und4,diesteuernach 34cAbsatz5unddenZuschlag nach 3Absatz4Satz2desForstschäden-AusgleichsgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom26.August1985 (BGBl.IS.1756),daszuletztdurchArtikel18 desgesetzesvom19.dezember2008 (BGBl.IS.2794) geändertwordenist,inderjeweilsgeltendenfassung,ist diefestzusetzendeeinkommensteuer wirdwiefolgtgeändert: a)absatz1nummer1wirdwiefolgtgeändert: aa)nachsatz1wirdfolgendersatzeingefügt: DerHöchstbetragnachSatz1erhöhtsichum denbetragderimjeweiligenveranlagungszeitraumnachabsatz1nummer3fürdieabsicherungdesgeschiedenenoderdauerndgetrennt lebendenunbeschränkteinkommensteuerpflichtigenehegattenaufgewandtenbeiträge. bb)imneuensatz6wirddieangabe 4 durchdie Angabe 5 ersetzt. b)absatz1nummer3wirdwiefolgtgefasst: 3.BeiträgedesSteuerpflichtigenfürsich,seinen nichtdauerndgetrenntlebendenunbeschränkt einkommensteuerpflichtigenehegatten,seinen LebenspartnerimSinnedes 1Absatz1des LebenspartnerschaftsgesetzesundfürjedesKind, fürdaseinanspruchaufeinenfreibetragnach 32Absatz6oderaufKindergeldbesteht,zu a)krankenversicherungen,soweitdiesezurerlangungeinesdurchdaszwölftebuchsozialgesetzbuchbestimmtensozialhilfegleichen Versorgungsniveauserforderlichsind.Für BeiträgezurgesetzlichenKrankenversicherungsinddiesdienachdemDrittenTiteldes ErstenAbschnittsdesAchtenKapitelsdes FünftenBuchesSozialgesetzbuchfestgesetztenBeiträge.FürBeiträgezueinerprivaten KrankenversicherungsinddiesdieBeitragsanteile,dieaufVertragsleistungenentfallen, dieinart,umfangundhöhedenleistungen nachdemdrittenkapiteldesfünftenbuches Sozialgesetzbuchvergleichbarsind,aufdie einanspruchbesteht; 12Absatz1ddesVersicherungsaufsichtsgesetzesinderFassung derbekanntmachungvom17.dezember 1992 (BGBl.1993IS.2),daszuletztdurch Artikel4und6Absatz2desGesetzesvom17. Oktober2008 (BGBl.IS.1982)geändertwordenist,giltentsprechend.Wennsichausden KrankenversicherungsbeiträgennachSatz2 einanspruchaufkrankengeldodereinanspruchaufeineleistung,dieanstellevon Krankengeldgewährtwird,ergebenkann,ist derjeweiligebeitragum4prozentzuvermindern; b)gesetzlichenpflegeversicherungen (soziale PflegeversicherungundprivatePflege- Pflichtversicherung). HatderSteuerpflichtigeindenFällendesAbsatzes1Nummer1eigeneBeiträgeimSinnedes BuchstabenaoderdesBuchstabenbzumErwerb einerkrankenversicherungodergesetzlichen Pflegeversicherungfüreinengeschiedenenoder dauerndgetrenntlebendenunbeschränkteinkommensteuerpflichtigenehegattengeleistet,dann werdendiesealseigenebeiträgedesgeschiedenenoderdauerndgetrenntlebendenunbeschränkt einkommensteuerpflichtigenehegattenbehandelt. c)absatz2satz2und3wirdwiefolgtgefasst: VorsorgeaufwendungennachAbsatz1Nummer2 Buchstabebwerdennurberücksichtigt,wenn 1.dieBeiträgezugunsteneinesVertragsgeleistet wurden,dernach 5adesAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzeszertifiziertist,wobei diezertifizierunggrundlagenbescheidimsinne des 171Absatz10derAbgabenordnungist,und 2.derSteuerpflichtigegegenüberdemAnbieterin diedatenübermittlungnachabsatz2aeingewilligt hat. VorsorgeaufwendungennachAbsatz1Nummer3 werdennurberücksichtigt,wenndersteuerpflichtige gegenüberdemversicherungsunternehmen,demträ-

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode gerdergesetzlichenkranken-undpflegeversicherung oderderkünstlersozialkasseindiedatenübermittlungnachabsatz2aeingewilligthat;dieeinwilligung giltalserteilt,wenndiebeiträgemitderelektronischenlohnsteuerbescheinigung ( 41bAbsatz1 Satz2)oderderRentenbezugsmitteilung ( 22aAbsatz1Satz1Nummer5)übermitteltwerden. d)diesätze4bis8werdenaufgehoben. e)folgenderabsatz2awirdeingefügt: (2a)DerSteuerpflichtigehatindieDatenübermittlungnachAbsatz2gegenüberderübermittelnden Stelleschriftlicheinzuwilligen,spätestensbiszum AblaufdeszweitenKalenderjahres,dasaufdasBeitragsjahr (Kalenderjahr,indemdieBeiträgegeleistet wordensind)folgt;übermittelndestelleistbeivorsorgeaufwendungennachabsatz1nummer2buchstabebderanbieter,beivorsorgeaufwendungennachabsatz1nummer3dasversicherungsunternehmen,der TrägerdergesetzlichenKranken-undPflegeversicherungoderdieKünstlersozialkasse.DieEinwilligung giltauchfürdiefolgendenbeitragsjahre,esseidenn, dersteuerpflichtigewiderruftdieseschriftlichgegenüberderübermittelndenstelle.derwiderrufmussvor BeginndesBeitragsjahres,fürdasdieEinwilligung erstmalsnichtmehrgeltensoll,derübermittelnden Stellevorliegen.DieübermittelndeStellehatbeiVorliegeneinerEinwilligung 1.nachAbsatz2Satz2Nummer2dieHöhederim jeweiligenbeitragsjahrgeleistetenunderstatteten BeiträgenachAbsatz1Nummer2Buchstabeb unddiezertifizierungsnummer, 2.nachAbsatz2Satz3dieHöhederimjeweiligen BeitragsjahrgeleistetenunderstattetenBeiträge nachabsatz1nummer3,soweitdiesenichtmit derelektronischenlohnsteuerbescheinigungoder derrentenbezugsmitteilungzuübermittelnsind, unterangabedervertrags-oderversicherungsdaten, desdatumsdereinwilligungundderidentifikationsnummer ( 139bderAbgabenordnung)nachamtlich vorgeschriebenemdatensatzdurchdatenfernübertragungandiezentralestelle ( 81)biszum28.Februar desdembeitragsjahrfolgendenkalenderjahreszu übermitteln. 22aAbsatz2giltentsprechend.Wird dieeinwilligungnachablaufdesbeitragsjahres, jedochinnerhalbderinsatz1genanntenfristabgegeben,sinddiedatenbiszumendedesfolgenden Kalendervierteljahreszuübermitteln.StelltdieübermittelndeStellefest,dass 1.dieandiezentraleStelleübermitteltenDatenunzutreffendsindoder 2.derzentralenStelleeinDatensatzübermitteltwurde,obwohldieVoraussetzungenhierfürnichtvorlagen, istdiesunverzüglichdurchübermittlungeinesdatensatzesandiezentralestellezukorrigierenoderzu stornieren.einsteuerbescheidkanngeändertwerden, soweitdatennachdensätzen4,6odersatz7übermitteltwurden.dieübermittelndestellehatdensteuerpflichtigenüberdiehöhedernachdensätzen4,6 odersatz7übermitteltenbeiträgefürdasbeitragsjahr zuunterrichten. 150Absatz6derAbgabenordnung giltentsprechend.dasbundeszentralamtfürsteuern kanndiebeivorliegendereinwilligungnachabsatz2 Satz3zuübermittelndenDatenprüfen;die 193bis 203derAbgabenordnungsindsinngemäßanzuwenden.WervorsätzlichodergrobfahrlässigeineunzutreffendeHöhederBeiträgeimSinnedesAbsatzes1 Nummer3übermittelt,haftetfürdieentgangeneSteuer.Dieseistmit30Prozentdeszuhochausgewiesenen Betragsanzusetzen. f)absatz3satz3nummer1wirdwiefolgtgefasst: 1.Arbeitnehmersindunddiewährenddesganzen odereinesteilsdeskalenderjahres a)indergesetzlichenrentenversicherungversicherungsfreioderaufantragdesarbeitgebersvonderversicherungspflichtbefreit warenunddenenfürdenfallihresausscheidensausderbeschäftigungaufgrunddes BeschäftigungsverhältnisseseinelebenslänglicheVersorgungoderanderenStelleeine Abfindungzustehtoderdieindergesetzlichen Rentenversicherungnachzuversichernsind oder b)nichtdergesetzlichenrentenversicherungspflichtunterliegen,eineberufstätigkeitausgeübtundimzusammenhangdamitaufgrund vertraglichervereinbarungenanwartschaftsrechteaufeinealtersversorgungerworben haben,oder. g)absatz4wirdwiefolgtgefasst: (4)IstindenKalenderjahren2010bis2019der SonderausgabenabzugvonVorsorgeaufwendungen imsinnedes 10Absatz1Nummer2und3inderam [einsetzen:tagderverkündungdesvorliegenden Änderungsgesetzes]geltendenFassungnach 10Absatz3bis4ainderam [einsetzen:tagderverkündungdesvorliegendenänderungsgesetzes]geltenden FassungfürdenSteuerpflichtigengünstigeralsdie SummedersichnachAbsatz1Nummer3undAbsatz3ergebendenAbzugsbeträge,istanstelledieser AbzugsbeträgederSonderausgabenabzugvonVorsorgeaufwendungenimSinnedes 10Absatz1Nummer2und3inderam [einsetzen:tagderverkündungdesvorliegendenänderungsgesetzes]geltenden Fassungnach 10Absatz3bis4ainderam [einsetzen:tagderverkündungdesvorliegendenänderungsgesetzes]geltendenfassungzugewähren. h)derbisherigeabsatz4awirdabsatz5undwiefolgt gefasst: (5)DurchRechtsverordnungwirdbezogenaufden Versicherungstarifbestimmt,wiedernichtabziehbare TeilderBeiträgezumErwerbeinesKrankenversicherungsschutzesimSinnedesAbsatzes1Nummer3 BuchstabeaSatz3durcheinheitlicheprozentuale AbschlägeaufdiezugunstendesjeweiligenTarifs gezahlteprämiezuermittelnist,soweitdernichtabziehbarebeitragsteilnichtbereitsalsgesondertertarif ausgewiesenwird.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/12254 i)derbisherigeabsatz5wirdaufgehoben awirdwiefolgtgeändert: a)absatz1satz1ersterhalbsatzwirdwiefolgtgefasst: IndergesetzlichenRentenversicherungPflichtversichertekönnenAltersvorsorgebeiträge ( 82)zuzüglichderdafürnachAbschnittXIzustehendenZulage jährlichbiszu2100euroalssonderausgabenabziehen;. b)absatz2awirdwiefolgtgeändert: aa)satz1wiefolgtgefasst: DerSonderausgabenabzugsetztvoraus,dassder SteuerpflichtigegegenüberdemAnbieter (übermittelndestelle)indiedatenübermittlungnach Absatz5Satz1eingewilligthat. bb)nachsatz1wirdfolgendersatzeingefügt: 10Absatz2aSatz1bisSatz3giltentsprechend. cc)derbisherigesatz3wirdaufgehoben. c)absatz5wirdwiefolgtgefasst: (5)DieübermittelndeStellehatbeiVorliegeneiner EinwilligungnachAbsatz2adieHöhederimjeweiligenBeitragsjahrzuberücksichtigendenAltersvorsorgebeiträgeunterAngabederVertragsdaten,desDatumsderEinwilligungnachAbsatz2a,derIdentifikationsnummer ( 139bderAbgabenordnung)sowie derzulage-oderderversicherungsnummernach 147desSechstenBuchesSozialgesetzbuchnach amtlichvorgeschriebenemdatensatzdurchdatenfernübertragungandiezentralestellebiszum28.februardesdembeitragsjahrfolgendenkalenderjahres zuübermitteln. 10Absatz2aSatz6bis8und 22a Absatz2geltenentsprechend.DieÜbermittlungerfolgtauchdann,wennimFalldermittelbarenZulageberechtigungkeineAltersvorsorgebeiträgegeleistet wordensind.dieübrigenvoraussetzungenfürden SonderausgabenabzugnachdenAbsätzen1bis3werdenimWegederDatenerhebungunddesautomatisiertenDatenabgleichsnach 91überprüft cwirdwiefolgtgefasst: 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag FürSonderausgabennachden 9cund10Absatz1 Nummer1,1a,4,7und9undnach 10bwirdeinPauschbetragvon36Euroabgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag),wennderSteuerpflichtigenichthöhereAufwendungennachweist.ImFallederZusammenveranlagung vonehegattenverdoppeltsichdersonderausgaben-pauschbetrag. 6.In 22aAbsatz1Satz1Nummer4wirdderdenSatzabschließendePunktdurcheinKommaersetztundfolgende Nummern5und6werdenangefügt: 5.dieBeiträgeimSinnedes 10Absatz1Nummer3 BuchstabeaSatz1und2undBuchstabeb,soweit diesevommitteilungspflichtigenandieträgerder gesetzlichenkranken-undpflegeversicherungabgeführtwerden, 7. 33aAbsatz1wirdwiefolgtgeändert: a)nachsatz1wirdfolgendersatzeingefügt: 6.diedemLeistungsempfängerzustehendenBeitragszuschüssenach 106desSechstenBuchesSozialgesetzbuch. DerHöchstbetragnachSatz1erhöhtsichumdenBetragderimjeweiligenVeranlagungszeitraumnach 10Absatz1Nummer3fürdieAbsicherungderunterhaltsberechtigtenPersonaufgewandtenBeiträge; diesgiltnichtfürkranken-undpflegeversicherungsbeiträge,diealsbeiträgedessteuerpflichtigenfürseinenlebenspartnerimsinnedes 1Absatz1des LebenspartnerschaftsgesetzesSonderausgabennach 10Absatz1Nummer3Satz1darstellen. b)derneuesatz5wirdwiefolgtgefasst: HatdieunterhaltenePersonandereEinkünfteoder Bezüge,sovermindertsichdieSummedernachSatz1 undsatz2ermitteltenbeträgeumdenbetrag,umden dieseeinkünfteundbezügedenbetragvon624euro imkalenderjahrübersteigen,sowieumdievonder unterhaltenenpersonalsausbildungshilfeausöffentlichenmittelnodervonförderungseinrichtungen, diehierfüröffentlichemittelerhalten,bezogenen Zuschüsse;zudenBezügengehörenauchdiein 32 Absatz4Satz4genannten bwirdwiefolgtgeändert: 2.denSonderausgaben-Pauschbetrag ( 10cSatz1) indensteuerklassenibisv, 3.eineVorsorgepauschaleausdenTeilbeträgen c)imneuensatz6werdendiewörter nachdensätzen1 bis4 durchdiewörter nachdensätzen1bis5 ersetzt. a)absatz2satz5nummer2und3wirdwiefolgtgefasst: a)fürdierentenversicherungbeiarbeitnehmern,dieindergesetzlichenrentenversicherungpflichtversichertodervondergesetzlichenrentenversicherungnach 6Absatz1 Nummer1desSechstenBuchesSozialgesetzbuchbefreitsind,indenSteuerklassenIbisVI inhöhedesbetrags,derbezogenaufdenarbeitslohn50prozentdesbeitragsinderallgemeinenrentenversicherungunterberücksichtigungderjeweiligenbeitragsbemessungsgrenzenentspricht, b)fürdiekrankenversicherungbeiarbeitnehmern,dieindergesetzlichenkrankenversicherungversichertsind,indensteuerklasseni bisviinhöhedesbetrags,derbezogen aufdenarbeitslohnunddeneinheitlichen BeitragssatzdemArbeitnehmeranteileines pflichtversichertenarbeitnehmersentspricht, vermindertumeinenabschlagvon4prozent, wennsichausdenkrankenversicherungsbeiträgeneinanspruchaufkrankengeldergeben kann,

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode c)fürdiepflegeversicherungbeiarbeitnehmern,dieindersozialenpflegeversicherung versichertsind,indensteuerklassenibisvi inhöhedesbetrags,derbezogenaufden Arbeitslohnunddenbundeseinheitlichen BeitragssatzdemArbeitnehmeranteileines pflichtversichertenarbeitnehmersentspricht,erhöhtumdenbeitragszuschlagdes Arbeitnehmersnach 55Absatz3desElftenBuchesSozialgesetzbuch,wenndieVoraussetzungendafürvorliegen, d)fürdiekrankenversicherungundfürdieprivatepflege-pflichtversicherungbeiarbeitnehmern,dienichtunterbuchstabebundc fallen,indensteuerklassenibisvinhöhe derdemarbeitgebermitgeteiltenbeiträge imsinnedes 10Absatz1Nummer3,etwaigvervielfältigtuntersinngemäßerAnwendungvonSatz2aufeinenJahresbetrag, mindestensjedoch1500euro; EntschädigungenimSinnedes 24Nummer1 sindbeianwendungderbuchstabenabisc nichtzuberücksichtigen,. b)demabsatz3wirdfolgendersatzangefügt: c)folgenderabsatz4wirdeingefügt: EinsonstigerBezugimSinnedes 34Absatz1und 2Nummer4istbeiderAnwendungdesSatzes4in diebemessungsgrundlagefürdievorsorgepauschalenachabsatz2satz5nummer3einzubeziehen. (4)IndenKalenderjahren2010bis2024istAbsatz2Satz5Nummer3BuchstabeamitderMaßgabeanzuwenden,dassimKalenderjahr2010derermittelteBetragauf40Prozentbegrenztunddieser ProzentsatzinjedemfolgendenKalenderjahrumje 4Prozentpunkteerhöhtwird.MindestensisteinBetragvon750Euroanzusetzen,jedochnichtmehrals dernachabsatz2satz5nummer3buchstabeaermitteltebetrag. 9.In 39dAbsatz2Satz1Nummer2wirdderKlammerzusatz ( 10cAbs.1) durchdenklammerzusatz ( 10c) ersetzt ewirdwiefolgtgeändert: a)derabsatz2satz1nummer4abschließendepunkt wirddurcheinkommaersetztundfolgendenummer5wirdangefügt: 5.HöhederBeiträgefüreineKrankenversicherungundfüreineprivatePflege-Pflichtversicherung ( 10Absatz1Nummer3, 39b Absatz2Satz5Nummer3Buchstabed);auf AntragdesSteuerpflichtigenunterbleibtdie Speicherung. b)derabsatz3satz1abschließendepunktwirddurch einkommaersetztundfolgenderhalbsatzwirdangefügt: TeilbetragderVorsorgepauschalefürdieKrankenversicherungundprivatePflege-Pflichtversicherung ( 39bAbsatz2Satz5Nummer3Buchstabed) Absatz1Satz4wirdaufgehoben bwirdwiefolgtgeändert: a)absatz1satz2wirdwiefolgtgeändert: aa)indemeinleitendensatzteilvornummer1werdendiewörter zuletztgeändertdurchdieverordnungvom20.dezember2006 (BGBl.I S.3380) durchdiewörter zuletztgeändert durchartikel1derverordnungvom26.juni 2007 (BGBl.IS.1185) ersetzt. bb)nummer4wirdwiefolgtgefasst: 4.dieeinbehalteneLohnsteuer,denSolidaritätszuschlagunddieKirchensteuer,. cc)nummer13wirddurchfolgendenummern13 bis15ersetzt: 13.dieBeiträgedesArbeitnehmerszurgesetzlichenKrankenversicherungundzursozialenPflegeversicherung, 14.dieBeiträgedesArbeitnehmerszur Arbeitslosenversicherung, 15.dennach 39bAbsatz2Satz5Nummer3 BuchstabedberücksichtigtenTeilbetrag dervorsorgepauschale. b)demabsatz2werdenfolgendesätzeangefügt: DernachMaßgabederSteuerdaten-ÜbermittlungsverordnungauthentifizierteArbeitgeberkanndie IdentifikationsnummerdesArbeitnehmersfürdie ÜbermittlungderLohnsteuerbescheinigung2010 beimbundeszentralamtfürsteuernerheben.das BundeszentralamtfürSteuernteiltdemArbeitgeber dieidentifikationsnummerdesarbeitnehmersmit, soferndieübermitteltendatenmitdennach 139b Absatz3derAbgabenordnungbeimBundeszentralamtfürSteuerngespeichertenDatenübereinstimmen.DieAnfragedesArbeitgebersunddieAntwort desbundeszentralamtesfürsteuernsindüberdie zentralestelle ( 81)zuübermitteln. 22aAbsatz2 Satz5bis8istentsprechendanzuwenden bAbsatz1Satz4Nummer5wirdwiefolgtgefasst: 5.fürdenArbeitnehmerimAusgleichsjahrimRahmenderVorsorgepauschalejeweilsnurzeitweise Beträgenach 39bAbsatz2Satz5Buchstabea bisd,derabschlagnach 39bAbsatz2Satz5 BuchstabeboderderBeitragszuschlagnach 39b Absatz2Satz5Buchstabecberücksichtigtwurden oder Absatz2Nummer3wirdwiefolgtgefasst: 3.wennbeieinemSteuerpflichtigendieSummeder beimsteuerabzugvomarbeitslohnnach 39bAbsatz2Satz5Nummer3BuchstabebbisdberücksichtigtenTeilbeträgederVorsorgepauschalegrößer istalsdieabziehbarenvorsorgeaufwendungennach 10Absatz1Nummer3;.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/ Absatz1wirdwiefolgtgeändert: a)satz4wirdwiefolgtgefasst: HiervonabweichendsindbeiArbeitnehmern,die EinkünfteausnichtselbständigerArbeitimSinne des 49Absatz1Nummer4beziehen, 9Absatz5 Satz1,soweiter 9cAbsatz1und3füranwendbar erklärt, 10Absatz1Nummer2und3sowie 10c anzuwenden,soweitdieaufwendungenaufdiezeit entfallen,indereinkünfteimsinnedes 49Absatz1Nummer4erzieltwurden. b)insatz5werdendiewörter 10cAbs.1,2und3, jeweilsinverbindungmit 10cAbs.5, durchdie Angabe 10c ersetzt wirdwiefolgtgeändert: a)absatz1wirdwiefolgtgefasst: (1)DieseFassungdesGesetzesist,soweitinden folgendenabsätzenund 52anichtsanderesbestimmtist,erstmalsfürdenVeranlagungszeitraum 2010anzuwenden.BeimSteuerabzugvomArbeitslohngiltSatz1mitderMaßgabe,dassdieseFassung erstmalsaufdenlaufendenarbeitslohnanzuwenden ist,derfüreinennachdem31.dezember2009endendenlohnzahlungszeitraumgezahltwird,undauf sonstigebezüge,dienachdem31.dezember2009 zufließen. b)absatz24satz2wirdwiefolgtgefasst: FürVerträgeimSinnedes 10Absatz1Nummer2 Buchstabeb,dievordem1.Januar2010abgeschlossenwurden,undbeiKranken-undPflegeversicherungenimSinnedes 10Absatz1Nummer3,bei denendasversicherungsverhältnisvordem1.januar2010bestandenhat,ist 10Absatz2Satz2Nummer2undSatz3mitderMaßgabeanzuwenden,dass 1.dieerforderlicheEinwilligungzurDatenübermittlungalserteiltgilt,wenndieübermittelnde StelledenSteuerpflichtigenschriftlichdarüber informiert,dassvomvorliegeneinereinwilligungausgegangenwird,dasinnummer2beschriebeneverfahrenanwendungfindetunddie DatenandiezentraleStelleübermitteltwerden, wenndersteuerpflichtigedemnichtinnerhalb einerfristvonvierwochennacherhaltdieser schriftlicheninformationschriftlichwiderspricht; 2.dieübermittelndeStelle,wenndienach 10Absatz2Satz2Nummer2oderSatz3erforderliche EinwilligungdesSteuerpflichtigenvorliegtoder alserteiltgilt,diefürdiedatenübermittlungnach 10Absatz2aerforderlicheIdentifikationsnummer ( 139bderAbgabenordnung)desSteuerpflichtigenabweichendvon 22aAbsatz2 Satz1und2beimBundeszentralamtfürSteuern erhebenkann.dasbundeszentralamtfürsteuern teiltderübermittelndenstelledieidentifikationsnummerdessteuerpflichtigenmit,sofern dieübermitteltendatenmitdennach 139bAbsatz3derAbgabenordnungbeimBundeszentralamtfürSteuerngespeichertenDatenüberein- stimmen.stimmendiedatennichtüberein,fin- det 22aAbsatz2Satz1und2Anwendung. c)absatz24dsatz2wirdwiefolgtgefasst: FürVerträge,aufdiebereitsvordem1.Januar2010 AltersvorsorgebeiträgeimSinnedes 82eingezahlt wurden,kanndieübermittelndestelle,wenndie nach 10aAbsatz2aerforderlicheEinwilligungdes Steuerpflichtigenvorliegt,diefürdieÜbermittlung derdatennach 10aAbsatz5Satz1inderFassung desartikels1desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:ausfertigungsdatumundseitenzahlder VerkündungdesvorliegendenÄnderungsgesetzes]) erforderlicheidentifikationsnummer ( 139bder Abgabenordnung)desSteuerpflichtigenabweichendvon 22aAbsatz2Satz1und2beimBundeszentralamtfürSteuernerheben. d)folgenderabsatz50ewirdeingefügt: (50e) 37Absatz3ist,soweitdieerforderlichen Datennach 10Absatz2Satz2nochnichtnach 10Absatz2aübermitteltwurden,mitderMaßgabe anzuwenden,dass 1.alsBeiträgeimSinnedes 10Absatz1Nummer3BuchstabeadiefürdenletztenVeranlagungszeitraumgeleistetenBeiträgezugunsten einerprivatenkrankenversicherungvermindert um20prozentoderbeiträgezurgesetzlichen Krankenversicherungvermindertum4Prozent, 2.alsBeiträgeimSinnedes 10Absatz1Nummer3 BuchstabebdiebeiderletztenVeranlagungberücksichtigtenBeiträgezugunsteneinergesetzlichenPflegeversicherung anzusetzensind;mindestensjedoch1500euro.bemessensichdievorauszahlungenaufderveranlagungdesveranlagungszeitraums2008,dannsind 1500EuroalsBeiträgeimSinnedes 10Absatz1 Nummer3anzusetzen,wennderSteuerpflichtige keinehöherenbeiträgegegenüberdemfinanzamt nachweist.beizusammenveranlagtenehegattenist derindensätzen1und2genanntebetragvon1500 Eurozuverdoppeln. e)folgenderabsatz51awirdeingefügt: (51a) 39bAbsatz3Satz10istaufsonstigeBezüge,dienachdem31.Dezember2008undvordem 1.Januar2010zufließen,infolgenderFassunganzuwenden: EinsonstigerBezugimSinnedes 34Absatz1 und2nummer2undnummer4istbeideranwendungdessatzes4indiebemessungsgrundlage fürdievorsorgepauschalenachabsatz2satz5 Nummer3einzubeziehen Satz1wirdwiefolgtgefasst: JederZulageberechtigteerhälteineGrundzulage;diesebeträgtjährlich154Euro Absatz1Satz1wirdwiefolgtgefasst: DieKinderzulagebeträgtfürjedesKind,fürdasdem ZulageberechtigtenKindergeldausgezahltwird,jährlich185Euro.

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19.In 86Absatz1Satz2wirdderSatzteilvorNummer1 wiefolgtgefasst: Dieserbeträgtjährlich4ProzentderSummederin demdemkalenderjahrvorangegangenenkalenderjahr. Artikel2 ÄnderungdesFinanzverwaltungsgesetzes 5Absatz1desFinanzverwaltungsgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom4.April2006 (BGBl.I S.846,1202),daszuletztdurchArtikel15desGesetzesvom 20.Dezember2008 (BGBl.IS.2850)geändertwordenist, wirdwiefolgtgeändert: 1.Nummer18Satz1wirdwiefolgtgeändert: a)inbuchstabeawerdendiewörter 10Abs.2Satz3 deseinkommensteuergesetzesindendortgenannten Fällen durchdiewörter 10Absatz2adesEinkommensteuergesetzes ersetzt. b)inbuchstabebwerdendiewörter 10aAbs.5Satz 4desEinkommensteuergesetzes durchdiewörter 10aAbsatz5desEinkommensteuergesetzes ersetzt. c)buchstabeewirdwiefolgtgefasst: e)dieübermittlungderidentifikationsnummer ( 139bderAbgabenordnung)imAnfrageverfahrennach 22aAbsatz2inVerbindungmit 10 Absatz2a, 10aAbsatz5, 32bAbsatz3Satz1, 41bAbsatz2und 52Absatz24,24dSatz3, Absatz38aund43adesEinkommensteuergesetzessowie. 2.DerNummer35abschließendePunktwirddurcheinSemikolonersetztundfolgendeNummer36wirdangefügt: 36.diePrüfungderbeiVorliegenderEinwilligungnach 10Absatz2Satz3desEinkommensteuergesetzes zuübermittelndendaten. Artikel3 ÄnderungderAltersvorsorge-Durchführungsverordnung DieAltersvorsorge-DurchführungsverordnunginderFassungderBekanntmachungvom28.Februar2005 (BGBl.I S.487),diezuletztdurchArtikel1derVerordnungvom8.Januar2009 (BGBl.IS.31)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1.DieÜberschriftwirdwiefolgtgefasst: VerordnungzurDurchführungdersteuerlichen VorschriftendesEinkommensteuergesetzeszur AltersvorsorgeundzumRentenbezugsmitteilungsverfahrensowiezumweiterenDatenaustauschmitder zentralenstelle(altersvorsorge-durchführungsverordnung AltvDV) 2.In 1Absatz1werdendieWörter 10a,22a,52Abs. 38aSatz2bis4oderAbschnittXIdesEinkommensteuergesetzes durchdiewörter 10Absatz2a, 10a,22a, 41bAbsatz2, 52Absatz24,24d,38a,43aoderAbschnittXIdesEinkommensteuergesetzes ersetzt. 3. 2Absatz3Satz1wirdwiefolgtgefasst: DercodierteZeichensatzfüreinenach 10Absatz2a, den 22a,41bAbsatz2, 52Absatz24,24d,38aoder Absatz43adesEinkommensteuergesetzesodernach einerindenabschnitten3und4dieserverordnungvorzunehmendendatenübermittlunghatdenanforderungen deriso/iec ,ausgabemärz1999,zuentsprechen. 4. 5wirdwiefolgtgeändert: a)demabsatz2wirdfolgendersatzangefügt: b)absatz6wirdwiefolgtgefasst: HatderAnbieterausschließlichDatennach 10Absatz2adesEinkommensteuergesetzeszuübermitteln, istdieangabederbankverbindungnichterforderlich. (6)DieAbsätze1und3bis5geltenfürübermittelndeStellenimSinnedes 10Absatz2desEinkommensteuergesetzes,fürMitteilungspflichtige ( 22a Absatz1Satz1desEinkommensteuergesetzes)und fürträgerdersozialleistungen ( 32bAbsatz3des Einkommensteuergesetzes)entsprechend.DieTeilnahmederArbeitgeberammaschinellenAnfrageverfahrenderIdentifikationsnummer ( 139bderAbgabenordnung)nach 41bAbsatz2desEinkommensteuergesetzessetztvoraus,dassdiesebereitsdurch diefinanzverwaltungauthentifiziertwurden;eine weitereidentifikationbeiderzentralenstellefindet nichtstatt. 5.DieAngabezuAbschnitt2wirdwiefolgtgefasst: Abschnitt2 VorschriftenzurAltersvorsorgenach 10aoder AbschnittXIdesEinkommensteuergesetzes. 6.Nach 21wirdfolgenderAbschnitt4angefügt: Abschnitt4 VorschriftenzumweiterenDatenaustausch mitderzentralenstelle 22 Aufzeichnungs-undAufbewahrungspflichten SoweitnichtbereitseineAufzeichnungs-undAufbewahrungspflichtnach 19oder 20dieserVerordnung besteht,hatdieübermittelndestelledieübermitteltendatenaufzuzeichnenunddiezugrundeliegendenunterlagenfürdiedauervonsechsjahrennachdemendedes Jahres,indemdieÜbermittlungerfolgtist,geordnetaufzubewahren. 19Absatz4bis6giltentsprechend. 23 ErprobungdesVerfahrens 21Absatz1dieserVerordnunggiltfürdieErprobung desverfahrensnach 10Absatz2adesEinkommensteuergesetzesentsprechendmitderMaßgabe,dassdiezentraleStellebeidenübermittelndenStellendieDatennach 10Absatz2adesEinkommensteuergesetzeserheben kann.

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/12254 Artikel4 ÄnderungdesDrittenBuchesSozialgesetzbuch DasDritteBuchSozialgesetzbuch Arbeitsförderung (Artikel1desGesetzesvom24.März1997,BGBl.IS.594), daszuletztdurchartikel1desgesetzesvom22.dezember 2008 (BGBl.IS.2959)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: Absatz1wirdwiefolgtgeändert: a)insatz2nummer2wirddieangabe 10cAbs.2 durchdiewörter 39bAbsatz2Satz5Nummer3 Buchstabenabisc ersetzt. b)folgendersatzwirdangefügt: FürdieFeststellungderLohnsteuerwirddieVorsorgepauschalemitfolgendenMaßgabenberücksichtigt: 1.fürBeiträgezurRentenversicherungalsBeitragsbemessungsgrenzediefürdasBundesgebietWest maßgeblichebeitragsbemessungsgrenze, 2.fürBeiträgezurKrankenversicherungdernach 243Absatz2desFünftenBuchesvonderBundesregierungfestzulegendeermäßigteBeitragssatz, 3.fürBeiträgezurPflegeversicherungderBeitragssatzdes 55Absatz1Satz1desElftenBuches. 2.Nach 434swirdfolgender 434teingefügt: 434t Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung IstderAnspruchaufArbeitslosengeldvordem1.Januar2010entstanden,ist 133Absatz1inderbiszum 31.Dezember2009geltendenFassunganzuwenden. Artikel5 ÄnderungdesZehntenBuchesSozialgesetzbuch 71Absatz1Satz1Nummer4desZehntenBuchesSozialgesetzbuch SozialverwaltungsverfahrenundSozialdatenschutz (Artikel1desGesetzesvom18.August1980, BGBl.IS.1469undArtikel1desGesetzesvom4.November1982,BGBl.IS.1450)inderFassungderBekanntmachungvom18.Januar2001 (BGBl.IS.130),daszuletzt durchartikel2cdesgesetzesvom24.september2008 (BGBl.IS.1856)geändertwordenist,wirdwiefolgtgefasst: 4.zurGewährungundPrüfungdesSonderausgabenabzugsnach 10desEinkommensteuergesetzes,. Artikel6 Inkrafttreten (1)DiesesGesetztrittvorbehaltlichAbsatz2amTagnach derverkündunginkraft. (2)Artikel4trittam1.Januar2010inKraft.

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A.AllgemeinerTeil GesundheitisteinhohesGut.AufgabedesStaatesistes, adäquaterahmenbedingungenzuschaffen,damitdiebürgerinnenundbürgerentsprechendderpersönlichenmöglichkeitenvorsorgetreffenkönnen. BereitsnachgeltendemRechtsinddaherdieBeiträgefür einekranken-undpflegeversicherungimrahmenvon HöchstbeträgenzumAbzugvondersteuerlichenBemessungsgrundlagezugelassen.DieseAbzugsmöglichkeiten sollennunmehrmitdemgesetzzurverbessertensteuerlichen BerücksichtigungvonVorsorgeaufwendungenerweitert werden.erstmalssollenalleexistenzsicherndenvorsorgeaufwendungenfüreinekranken-undpflegeversicherung aufsozialhilferechtlichgewährleistetemleistungsniveauberücksichtigtwerden,dasnachartundumfangimwesentlichendemleistungsniveaudergesetzlichenkranken-und dersozialenpflegeversicherungenentspricht.gesetzlichwie privatkrankenversicherteundgesetzlichpflegeversicherte (sozialepflegeversicherungundprivatepflege-pflichtversicherung)sollendamitnachgleichemgrundsatzsteuerlich entlastetwerden.darüberhinaussollenprivatkrankenversicherteerstmalsdiebeiträgefürihremitversichertenkinder indiesemumfangsteuerlichvollständigabsetzenkönnen. MitWirkungab1.Januar2010sollendieBürgerinnenund BürgerdurchdieseverbessertenAbzugsmöglichkeitenum rund8,7mrd.eurojährlichentlastetwerden. MitdemGesetzzurverbessertensteuerlichenBerücksichtigungvonVorsorgeaufwendungenwirdzugleicheineEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtsvom13.Februar 2008fristgerechtundverfassungskonformumgesetzt. NichtabziehbarbleibenBeitragsanteile,mitdeneneinVersicherungsschutzfinanziertwird,derüberdiemedizinische GrundversorgungmitmodernenundwissenschaftlichanerkanntenBehandlungs-undHeilmethodenhinausgeht,z.B. füreinechefarztbehandlungodereineinzelzimmerim Krankenhaus. DiewesentlichenMaßnahmendesGesetzessindimEinzelnen: DerheutigeSonderausgabenabzugfürallesonstigenVorsorgeaufwendungen,dienebenAufwendungenfürdieAltersvorsorgeabziehbarsind,wirdineinenSonderausgabenabzug fürkrankenversicherungsbeiträgeundbeiträgefüreine gesetzlichepflegeversicherung (sozialepflegeversicherung undprivatepflege-pflichtversicherung)umgestaltet. BeiträgedersteuerpflichtigenPersonzugunsteneiner Krankenversicherungfürsich,ihrennichtdauerndgetrenntlebendenunbeschränkteinkommensteuerpflichtigenEhegatten,ihrenLebenspartnerimSinnedes 1Absatz1desLebenspartnerschaftsgesetzesundfürjedes Kind,fürdaseinAnspruchaufeinenFreibetragnach 32 Absatz6oderaufKindergeldbesteht,werdenindiesem RahmeninHöhedesexistenznotwendigenVersorgungsniveausalsSonderausgabenberücksichtigt.Insbesondere sindprämiendesam1.januar2009eingeführtenbasistarifsderprivatenkrankenversicherunginvollemum- fangsonderausgaben,soweitdarinkeinkrankengeldent- haltenist. BeiträgefüreinegesetzlichePflegeversicherung (soziale PflegeversicherungundprivatePflege-Pflichtversicherung)sindinvollerHöhealsSonderausgabenabziehbar. ZurVermeidungvonSchlechterstellungenwirdimRahmeneinerGünstigerprüfungzumaltenRechtstetsder höhereabzugsbetragberücksichtigt. BereitsimLohnsteuerabzugsverfahrenwerdendieals SonderausgabenabziehbarenBeiträgeberücksichtigt,bei gesetzlichversichertenarbeitnehmerninpauschalierter Form. DievomUnterhaltsverpflichtetentatsächlichgeleisteten BeträgefürdieKranken-undPflegeversicherungdesUnterhaltsberechtigtenwerdenimRahmendessog.begrenztenRealsplittingsnach 10Absatz1Nummer1EStGsowienach 33aAbsatz1Satz1EStG soweitsiefürdie ErlangungeinessozialhilfegleichenVersorgungsniveaus erforderlichsind durchentsprechendeerhöhungder jeweiligenhöchstbeträgeberücksichtigt. GrundlagefürArtundUmfangderexistenznotwendigen KrankenversorgungdurchdiegesetzlicheKrankenversicherungbildetderLeistungskatalogdesFünftenBuchesSozialgesetzbuch.FürBeiträgezugunsteneinerprivatenKrankenversicherungwirdzurBestimmungdesLeistungskatalogs mitausnahmederkrankengeldabsicherung aufdenab 1.Januar2009eingeführtenBasistarifderprivatenKrankenversicherungabgestellt. DieBeiträgedesArbeitnehmerszurgesetzlichenKrankenversicherungundsozialenPflegeversicherungwerdenfür Lohnabrechnungszeiträumeab2010vomArbeitgeberregelmäßigmitderelektronischenLohnsteuerbescheinigungan diefinanzbehördeübermittelt (neuebescheinigungspflicht). KannderArbeitgeberdieBeiträgenichtmitderelektronischenLohnsteuerbescheinigungübermitteln (Arbeitnehmer schuldetselbstdiebeträge),erfolgtdieelektronischeübermittlungdergeleistetenbeiträge nacheinwilligungdurch denversicherten durchdieversicherungsunternehmen oderdieträgerdergesetzlichenkranken-undpflegeversicherungandiezentralestelle ( 81EStG).WerdendieKranken-undPflegeversicherungsbeiträgebeidenBeziehern einerrenteunmittelbarvomrentenversicherungsträgereinbehalten,dannwerdendieentsprechendendatenimrahmen desrentenbezugsmitteilungsverfahrensgemeldet,umunnötigedatenübermittlungenzuvermeidenundeinfürden RentenbezieherunbürokratischesVerfahreneinzuführen. DasBundeszentralamtfürSteuernerhältdieMöglichkeitdie RichtigkeitderandieFinanzverwaltungübermitteltenDaten imnachgangzuüberprüfen. Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesergibtsichfürdie steuerrechtlichenregelungenausartikel105absatz2erste AlternativedesGrundgesetzes (GG).FürdieÄnderungdes Finanzverwaltungsgesetzes (Artikel2)folgtdieGesetzgebungskompetenzdesBundesausArtikel108Absatz4GG. DieGesetzgebungskompetenzdesBundeszurÄnderungdes

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/12254 ZehntenBuchesSozialgesetzbuchberuhtaufArtikel74Absatz1Nummer12i.V.m.Artikel72Absatz1GG. GleichstellungspolitischeRelevanzprüfung ImZugedergemäß 2derGemeinsamenGeschäftsordnung derbundesministerien (GGO)vorzunehmendenRelevanzprüfungsindunterBerücksichtigungderunterschiedlichen LebenssituationvonFrauenundMännernkeineAuswirkungenerkennbar,diegleichstellungspolitischenZielenzuwiderlaufen. BehandlungvonGrenzgängern DasGesetzbetrifftgrundsätzlichreinnationaleSachverhalte.SoweitGrenzgängervonVorschriftendesGesetzesumfasstwerden,sinddieentsprechendenRegelungenvonder BundesregierungalsEG-rechtskonformeingestuftworden, weildiegrenzgängerinsoweitvollinhaltlichgleichwieinländerbehandeltwerden. FinanzielleAuswirkungen (Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. ) lfd. Nr. Maßnahme Steuerart / Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr EStG Insg ESt LSt SolZ vollständige Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Kranken- und Pflegevollversicherung unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Konjunkturpakets II Bund ESt LSt SolZ Länder ESt LSt Gem ESt LSt Abs. 1 Nr. 1 EStG Insg ESt SolZ Anhebung des Höchstbetrags nach 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG zur steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung bei den Unterhaltszahlungen Bund ESt SolZ Länder ESt Gem ESt a EStG Insg ESt SolZ Anhebung des Höchstbetrags nach 33a EStG für Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG zur steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung Bund ESt SolZ Länder ESt Gem ESt

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. ) lfd. Nr. Maßnahme Steuerart / Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg ESt LSt SolZ Anmerkungen: 1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten Bund ESt LSt SolZ Länder ESt LSt Gem ESt LSt SonstigeKosten MitdemGesetzwirddiesteuerlicheAbziehbarkeitderBeiträgezugunsteneinerexistenznotwendigenKrankenversorgungundfüreinegesetzlichePflegeversicherung (soziale PflegeversicherungundprivatePflege-Pflichtversicherung) gewährleistet.durchdievorgesehenenmaßnahmensind AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,nichtzuerwarten. DerVerwaltungsaufwanderhöhtsichinnichtbezifferbarem geringenumfang. WährenddieprivatenHaushalteinsgesamtentlastetwerden, sindgenaueangabenzurstrukturderbe-undentlastungen fürdiesonstigensektorendervolkswirtschaftnichtbekannt. DerenGrößenordnungwirdinsgesamtjedochalszugering eingeschätzt,umineinzelfällenoderimallgemeinenvolkswirtschaftlicheeffekteauszulösen,diesichindeneinzelpreisen,demallgemeinenpreisniveauoderdemverbraucherpreisniveauniederschlagenkönnten.belastungenfür mittelständischeunternehmenwerdennichterwartet.

17 Bürokratiekosten 1 I19 10 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 - neu - EStG 2 I0 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG 3 I1 10 Absatz 2 i.v.m. Absatz 2a Satz 1 EStG 4 I5 10 Absatz 2a Satz 7 EStG 5 I5a 10 Absatz 2a Satz 7 EStG 6 I6 10 Absatz 2a Satz 9 EStG 7 I6a 10 Absatz 2a Satz 9 EStG 8 I7 10 Absatz 2a Satz 11 EStG 9 I8 10 Absatz 2a Satz 11 EStG Nachweis des Unterhaltsverpflichteten über als Unterhaltszahlungen aufgewandte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ggf. durch Angabe der ID- Nummer des Unterhaltsberechtigten lfd. Nr. Blatt Vorschrift Informationspflicht Bürokratiebe-/-entlastung unter Berücksichtigung der Periodizität für Fallzahl Periodizität Bürger Bürger (sonst. Unternehmen Verwaltung in Min. Kosten in EUR) in EUR in EUR je Fall je Fall (ingsesamt) (insgesamt) Zeitaufwand in Minuten A B C , Zustimmung des Steuerpflichtigen für den Abzug von direkt geleisteten Vorsorgeaufwendungen für unterhaltsberechtigte Personen , Schriftliche Einwilligung des Bürgers zur Übermittlung an die zentrale Stelle bei Neuverträgen/Neufällen , Pflicht zur Korrektur übermittelter Daten bei Feststellung von Fehlern und Neuübermittlung (Bereich PKV) , Pflicht zur Korrektur übermittelter Daten bei Feststellung von Fehlern und Neuübermittlung (Bereich GKV für freiwillig Versicherte, die nicht Arbeitnehmer , sind) Information des Steuerpflichtigen über die Höhe der für das Beitragsjahr gemeldeten Beiträge durch den Versicherer in der PKV und die Anbieter von Rürup , Verträgen Information des Steuerpflichtigen über die Höhe der für das Beitragsjahr gemeldeten Beiträge durch den Versicherer bei freiwillig in der GKV Versicherten, die , nicht Arbeitnehmer sind Aufwand durch Prüfung zu übermittelnder Daten durch das Bundeszentralamt für Steuern , Prüfung zu übermittelnder Daten bei den Versicherern durch das Bundeszentralamt für Steuern , **) I2 10 Absatz 5 EStG Verordnung zur tarifbezogenen Ermittlung der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes i.s.d 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG; Prüfung aller Tarife hinischtlich einer generellen Berücksichtigung oder nur unter Berücksichtigung eines Abschlages. (Die endgültig einzuschätzenden Bürokratiekosten zur Ermittlung der Beiträge ist erst möglich, wenn die nach 10 Absatz 5 EStG zu erlassende Rechtsverordnung vorliegt. Die hier ermittelten Zahlen stellen insofern nur eine erste Einschätzung dar.) Herkunft in % , Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/12254

18 11 **) I3 10 Absatz 5 EStG Verordnung zur tarifbezogenen Ermittlung der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes i.s.d 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG; Ermitllung der Abschlagssätze. (Die endgültig einzuschätzenden Bürokratiekosten zur Ermittlung der Beiträge ist erst möglich, wenn die nach 10 Absatz 5 EStG zu erlassende Rechtsverordnung vorliegt. Die hier ermittelten Zahlen stellen insofern nur eine erste Einschätzung dar.) 12 I20 33a Abs. 1 Satz 2 - neu - EStG 13 I9 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG 14 I9a 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG 15 I10 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EStG Nachweis des Unterhaltsverpflichteten über als Unterhaltszahlungen aufgewandte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in den Fällen des 33a Abs. 1 Satz 2 - neu - EStG lfd. Nr. Blatt Vorschrift Informationspflicht Bürokratiebe-/-entlastung unter Berücksichtigung der Periodizität für Fallzahl Periodizität Bürger Bürger (sonst. Unternehmen Verwaltung in Min. Kosten in EUR) in EUR in EUR je Fall je Fall (ingsesamt) (insgesamt) Zeitaufwand Herkunft in % in Minuten A B C , , Mitteilung der Beiträge zur KV/PV an den Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug bei nicht gesetzlich Versicherten , Mitteilung der Beiträge zur KV/PV an den Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug bei nicht gesetzlich Versicherten , Speicherung der Höhe der übermittelten Beiträge für eine KV/PV in der ELSTAM Datenbank beim BZSt , **) I11 39e Absatz 2 Satz 1 Antrag des Bürgers auf Nichtspeicherung der Beiträge , Nummer 5 EStG KV/PV 17 I12 41b Absatz 1 Satz 2 Wegfall der Bescheinigung des Buchstabens B bei , Nummer 4 EStG gekürzter Vorsorgepauschale 18 I13 41b Absatz 1 Satz 2 Separate Bescheinigung des KV/PV-Beitrages und des Nummer 13 und 14 EStG ALV-Beitrages beim Abschluß des Lohnkontos , **) I13a 41b Absatz 2 EStG Erhebung der ID-Nummer beim BZSt durch die Arbeitgeber 20 **) I14 52 Absatz 24 Satz 2 Nr. Schriftliche Information des Unternehmens an den 1 EStG Bürger, dass Zustimmung als erteilt gilt (PKV) 21 **) I14a 52 Absatz 24 Satz 2 Nr. 1 EStG 22 **) I15 52 Absatz 24 Satz 2 Nummer 2 EStG 23 **) I15a 52 Absatz 24 Satz 2 Nummer 2 EStG Schriftliche Information des Unternehmens an den Bürger, dass Zustimmung als erteilt gilt (freiwillig in der GKV Versicherte) Erhebung der ID-Nummer beim BZSt (PKV) Erhebung der ID-Nummer beim BZSt (freiwillig in der GKV Versicherte) , , , , , Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode

19 24 I16 5 Absatz 2 und 6 AltvDV Anmeldung der Anbieter (nunmehr auch der Anbieter von Basis/Rürup-Renten - 5 Abs. 2 AltvDV) sowie der Versicherungsunternehmen und Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ( 5 Abs. 6 AltvDV) und der Träger der Sozialleistungen ( 5 Abs. 6 AltvDV) zur Datenübermittlung (RÜRUP-Anbieter und PKV) 25 I16a 5 Absatz 2 und 6 AltvDV Anmeldung der Anbieter (nunmehr auch der Anbieter von Basis/Rürup-Renten - 5 Abs. 2 AltvDV) sowie der Versicherungsunternehmen und Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ( 5 Abs. 6 AltvDV) und der Träger der Sozialleistungen ( 5 Abs. 6 AltvDV) zur Datenübermittlung (SV-Träger und GKV ) 26 **) I17 5 Abs. 6 AltvDV Authentifizierungspflicht für noch nicht nach 41b Absatz 2 EStG authentifizierte Arbeitgeber bei der zentralen Stelle 27 **) I18 22 AltvDV Daten übermittelnde Stelle hat übermittelte Daten aufzuzeichnen und zugrunde liegende Daten 6 Jahre aufzubewahren, wenn sie nicht bereits nach 19 und 20 AltvDV zur Aufzeichnung und Aufbewahrung verpflichtet sind (RÜRUP-Anbieter und PKV) **) 28 **) I18a 22 AltvDV Daten übermittelnde Stelle hat übermittelte Daten aufzuzeichnen und zugrunde liegende Daten 6 Jahre aufzubewahren, wenn sie nicht bereits nach 19 und 20 AltvDV zur Aufzeichnung und Aufbewahrung verpflichtet sind (SV-Träger und GKV) Summe ohne Einmalkosten in EUR bzw. Minuten Summe Einmalkosten in EUR bzw. Minuten lfd. Nr. Blatt Vorschrift Informationspflicht Bürokratiebe-/-entlastung unter Berücksichtigung der Periodizität für Fallzahl Periodizität Bürger Bürger (sonst. Unternehmen Verwaltung in Min. Kosten in EUR) in EUR in EUR je Fall je Fall (ingsesamt) (insgesamt) Zeitaufwand Herkunft in % in Minuten A B C , , , , , Diese Bürokratiekosten fallen nur einmalig an. Sie sind nur in der Summe "Einmalkosten" enthalten. Sie werden im Vorblatt nachrichtlich auch als Vollzugsaufwand ausgewiesen. Hinweis: Die Darstellung mit einem Punkt bedeutet lediglich, dass eine Quantifizierung nicht möglich ist, z.b. weil keine Daten vorhanden sind. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Informationspflichten nicht zu bürokratischen Be-/Entlastungen führen. international EU-Ebene national Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/12254

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode MitdervorgesehenenEinbeziehungderVersicherungsunternehmen,derTrägerdergesetzlichenKranken-undPflegeversicherungundderKünstlersozialkasseindaslaufende elektronischedatenübermittlungsverfahrenmitderzentralen Stelle ( 81EStG)werdenimErgebnisdieBürokratiekosten (keinebescheinigungspflichtenfürdieversicherungsunternehmen,dieträgerdergesetzlichenkranken-undpflegeversicherungunddiekünstlersozialkasse)sogeringwie möglichgehalten.indiesesverfahrensindversicherungsunternehmen,dieauchnach 5oder 5adesAltersvorsorgeverträge-ZertifizierungsgesetzeszertifizierteAltersvorsorgeprodukteanbieten,bereitseingebunden.DieAbwicklungder Datenübermittlungerfolgtauchinsoweitweitgehendautomatisiert (mitanfänglichemprogrammieraufwandundlaufendersoftwarepflege). Esergibtsichjedochinsoweitanfänglicherbürokratischer AufwandalsdieVersicherungsunternehmenbeidenvonihnenvertriebenenKrankenversicherungenermittelnmüssen, inwelchemumfangdiebeitragsleistungdemerwerbeiner existenznotwendigenkrankenversorgungdient.dieaufteilungisttarifbezogendurchzuführen. FürdiesteuerpflichtigenPersonenistderNachweisderBeiträgezueinerKrankenversicherungundfüreinegesetzliche Pflegeversicherung (sozialepflegeversicherungundprivate Pflege-Pflichtversicherung)inPapierformnichtmehrerforderlich.AuchimLohnsteuerverfahrenistfürsteuerpflichtige PersonenmitBeiträgenzueinerprivatenKrankenversicherungundPflege-PflichtversicherungeinNachweisinPapierformnichterforderlich,wenndieDatenbanknach 39e EStGzurVerfügungsteht.BisdahinentstehtfürdiesesteuerpflichtigenPersoneneinAufwand,wennsiedemArbeitgebereineVersicherungsbescheinigungvorlegen,damiterdie denmindestbetragvon1500euroübersteigendenabziehbarenbeiträgebereitsimlohnsteuerverfahrenberücksichtigenkann.dem (häufigöffentlichen)arbeitgeberentsteht insoweiteinbesonderererfassungsaufwand.dieserkommt zumprogrammieraufwandaufgrundderneuregelunghinzu, derbeiallenarbeitgebernentsteht.fürdieverwaltungergibt sichinsbesonderezusätzlicherprogrammieraufwand,umdie automatisierteübermittlungderdatenzuermöglichen. AußerdemkannsicheinmaligerAufwanddurchAnfragen derversicherungsunternehmenzuridentifikationsnummer dersteuerpflichtigenpersonenergeben. B.BesondererTeil NotwendigeredaktionelleAnpassungderInhaltsübersichtan dieneufassungdes 10cEStG. ZuNummer2 ( 2Absatz6Satz1) ZuArtikel1 (ÄnderungdesEinkommensteuergesetzes) ZuNummer1 (Inhaltsübersicht) HierbeihandeltessichumeineFolgeänderungzurNeufassungvon 10Absatz4und5EStG. ZuNummer3 ( 10) DieRechtsprechungdesBundesverfassungsgerichtszur SteuerfreiheitdesExistenzminimumshattesichbishernur mitdemsogenanntensächlichenexistenzminimum also imwesentlichenmitdenaufwendungenfürnahrung,kleidung,hygiene,hausrat,wohnungundheizungsowieden korrespondierendenleistungstatbeständendessozialhilferechts undmitdemzumkinderexistenzminimumgehörendenbetreuungs-underziehungsbedarfbefasst.aufwendungendersteuerpflichtigenpersonfürdiekranken-undpflegeversorgungfürsich,ihrennichtdauerndgetrenntlebenden unbeschränkteinkommensteuerpflichtigenehegattenund ihrekinder insbesondereentsprechendeversicherungsbeiträge könnenabernachderentscheidungdesbundesverfassungsgerichtsvom13.februar2008auchteildes einkommensteuerrechtlichzuverschonendenexistenzminimumssein. DiesteuerrechtlicheBerücksichtigungvonAufwendungen füreineexistenznotwendigekrankenversorgungundfür einegesetzlichepflegeversicherung (sozialepflegeversicherungundprivatepflege-pflichtversicherung)imrahmendes SonderausgabenabzugsknüpftinsoweitandievondersteuerpflichtigenPersontatsächlichgeleistetenBeiträgean.AndersalsbeidenGüterndessächlichenExistenzminimumsist dieheranziehungvonbundeseinheitlichenmittelwerten (z.b.bezogenaufdieausgabenderleistungsträger)beider BerücksichtigungvonKranken-undPflegeversicherungsbeiträgennichtmöglich.AufgrundderunterschiedlichenArt derbeitragsermittlungindergesetzlichenundderprivaten KrankenversicherunglässteinDurchschnittsbeitragnicht denrückschlusszu,dassdieserbetragausreicht,damitsich dieüberwiegendemehrzahldersteuerpflichtigenpersonen fürdieseneinesozialhilfegleichekranken-undpflegeversorgung erkaufen könnte.vielmehrrichtensichsowohlder ZugangzueinerprivatenodergesetzlichenKranken-und PflegeversicherungalsauchdieBeitragshöhenacheiner VielzahlvonFaktoren.InderSozialversicherungentscheidendarübervorallemdieSozialversicherungspflichtigkeit bzw.diemöglichkeiteinerfreiwilligenversicherungsowie diehöhederbeitragspflichtigeneinnahmen.inderprivatversicherunghingegensinddasalterderzuversichernden PersonbeiVertragsabschlussunddasLeistungsniveaudes gewähltentarifsfürdiebeitragshöhevonentscheidender Bedeutung.DiesteuerpflichtigenPersonenhabenalso andersalsbeimsächlichenexistenzminimum nichtdiemöglichkeit,sichfürdenerwerbeines Versicherungsproduktes zuentscheiden,daseinesozialhilfegleichekranken-und PflegeversorgungfürallezueinemallenfallsregionaldifferenziertenPreisgewährleistet. EbensowiebeimsächlichenExistenzminimumistauchbei AufwendungenfürdieKranken-undPflegeversorgungauf dassozialhilferechtlichgewährleisteteleistungsniveauals einedasexistenzminimumquantifizierendevergleichsebene abzustellen.dasprinzipdersteuerfreiheitdesexistenzminimumsgewährleistetdemsteuerpflichtigensomiteinen SchutzdesLebensstandardsnichtaufSozialversicherungs-, sondernnuraufsozialhilfeniveau (BVerfG,Beschlussvom 13.Februar2008 2BvL1/06,RdNr.112).AusverfassungsrechtlicherSichtistdiesteuerlicheBerücksichtigungvon Versicherungsbeiträgendahernurinsoweiterforderlich,wie dieseeinerentsprechendenabsicherungdienen.beiträgefür eineüberdassozialhilfeniveauhinausgehendeversorgung z.b.chefarztbehandlung sindsomitnichtabziehbar.angesetztwerdendemnachnurdiejenigenbeitragsleistungen, diezurerlangungeinerabsicherungaufdemobenbeschriebenenleistungsniveauerforderlichsind.hierdurchwird

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