Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung A. Problem und Ziel DiespürbareVerbesserungderRahmenbedingungenfürmehrWachstumund Beschäftigung genießt für die Bundesregierung höchste Priorität. NurdurcheinhöheresWirtschaftswachstumentstehendauerhaftmehrArbeitsplätze,sinkendieAusgabenfürdenArbeitsmarktundsteigtauchdasSteueraufkommen. ZurStärkungderWachstumskräfteinkonjunkturschwachenZeitensindeine gezieltewiederbelebungderinvestitionstätigkeitunddiesteuerlichegewährungvonliquiditätsvorteilenfürkleinereundmittelständischeunternehmen erforderlich.zurförderungvonwachstumundbeschäftigungmussdarüber hinausderprivatehaushaltalsfeldfürneuebeschäftigungsmöglichkeitensteuerlichgefördertwerden.zugleichsolldurchdiemöglichkeitdersteuerlichen BerücksichtigungerwerbsbedingterKinderbetreuungskostenwieBetriebsausgabenoderWerbungskostendieVereinbarkeitvonFamilieundBerufverbessert werden. B. Lösung MitdemGesetzzursteuerlichenFörderungvonWachstumundBeschäftigung unternimmtdiebundesregierungeinenweiterenschrittimrahmeneines finanz-undsteuerpolitischengesamtkonzepts,umeinerseitsdieverschuldung deröffentlichenhaushaltenachhaltigzubegrenzenundandererseitsnotwendige wirtschaftsfördernde Maßnahmen zu ergreifen. DasGesetzenthältsteuerlicheMaßnahmenzurWirtschaftsförderung,nämlich dieübertragungderbeiveräußerungeinesbinnenschiffesaufgedecktenstillen ReservenauferworbeneBinnenschiffe,dieVerbesserungderAbschreibungsbedingungenfürbeweglicheWirtschaftsgüterdesAnlagevermögens,diesteuerlicheBerücksichtigungerwerbsbedingterKinderbetreuungskostenwieBetriebsausgabenoderWerbungskosten,dieErweiterungdersteuerlichen AbsetzbarkeitfürhaushaltsnaheDienstleistungenderHandwerkerleistungen undbetreuungsleistungenfüreinepflegebedürftigepersonsowiedieverdoppelungderumsatzgrenzebeiderist-versteuerungfürdiealtenbundesländerbei FortführungderderzeitigenRegelungüberdasJahr2006hinausfürdieneuen Bundesländer.

2 Drucksache 16/753 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen FürdieHaushaltederGebietskörperschaftenergebensichindenKassenjahren 2006 bis 2010 die nachfolgenden Auswirkungen: FinanzielleAuswirkungendesEntwurfseinesGesetzeszursteuerlichenFörderung von Wachstum und Beschäftigung Gebietskörperschaft Steuermindereinnahmen in Mio. Euro in den Kassenjahren Bund Länder Gemeinden Insgesamt E. Sonstige Kosten Keine

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/753

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/753 Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung Anlage 1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel1 Änderung des Einkommensteuergesetzes DasEinkommensteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom19.Oktober2002 (BGBl.IS.4210,2003I S.179),zuletztgeändertdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)nachderangabe 4eBeiträgeanPensionsfonds wird folgende Angabe eingefügt: 4f Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten. b) Die Angabe zu 33c wird wie folgt gefasst: 33c Private Kinderbetreuungskosten. 2. Nach 4e wird folgender 4f eingefügt: 4f Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten AufwendungenfürDienstleistungenzurBetreuung eineszumhaushaltdessteuerpflichtigengehörenden KindesimSinnedes 32Abs.1,diewegeneinerErwerbstätigkeitdesSteuerpflichtigenanfallen,könnenbei Kindern, die a)das6.lebensjahrnochnichtvollendethaben,biszu einerhöhevon4000eurojekind,soweitdieaufwendungen Euro je Kind übersteigen, b)das14.lebensjahrnochnichtvollendethabenoder wegeneinervorvollendungdes27.lebensjahreseingetretenenkörperlichen,geistigenoderseelischenbehinderungaußerstandesind,sichselbstzuunterhalten, bis zu einer Höhe von Euro je Kind, beiderermittlungdereinkünfteausland-undforstwirtschaft,gewerbebetrieboderselbständigerarbeitwie Betriebsausgabenabgezogenwerden.ImFalledesZusammenlebensderElternteilegiltSatz1nur,wennbeide Elternteileerwerbstätigsind.Satz1giltnichtfürAufwendungenfürUnterricht,dieVermittlungbesonderer FähigkeitensowiefürsportlicheundandereFreizeitbetätigungen.IstdaszubetreuendeKindnichtnach 1 Abs.1oder2unbeschränkteinkommensteuerpflichtig, istderinsatz1genanntebetragzukürzen,soweites nachdenverhältnissenimwohnsitzstaatdeskindesnotwendig und angemessen ist. 3. 6b Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdendiewörter odergebäude durch die Wörter Gebäude oder Binnenschiffe ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt geändert: bb)nachnummer3wirdderabschließendepunkt durcheinkommaersetzt,danachdaswort oder sowie folgende Nummer 4 angefügt: 4.Binnenschiffen,soweitderGewinnbeider VeräußerungvonBinnenschiffenentstanden ist. 4. In 7 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: aa)innummer2wirdamendedaswort oder gestrichen. AbweichendvonSatz2darfbeibeweglichenWirtschaftsgüterndesAnlagevermögens,dienachdem 31.Dezember2005undvordem1.Januar2008angeschafftoderhergestelltwordensind,deranzuwendende HundertsatzhöchstensdasDreifachedesbeiderAbsetzungfürAbnutzungingleichenJahresbeträgeninBetrachtkommendenHundertsatzesbetragenund30vom Hundert nicht übersteigen. 5.In 9Abs.5Satz1wirddasWort gilt durchdieangabe sowie 4f gelten ersetzt. 6.Dem 9aSatz1Nr.1BuchstabeawirdfolgenderHalbsatz angefügt: danebensindaufwendungennach 4fgesondertabzuziehen;. 7.In 12werdennachdenWörtern Soweitin dieangabe 4f sowie ein Komma eingefügt c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 33c Private Kinderbetreuungskosten. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter entwedererwerbstätigist unddasanschließendekommagestrichen. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: BeizusammenlebendenElternistSatz1nur dannanzuwenden,wennbeibeidenelternteilen dievoraussetzungennachsatz1vorliegenoder einelternteilerwerbstätigistundderandereelternteilsichinausbildungbefindet,körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist.

6 Drucksache 16/753 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9. 35a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2)FürdieInanspruchnahmevonhaushaltsnahen Dienstleistungen,dieineineminländischenHaushalt dessteuerpflichtigenerbrachtwerden,ermäßigtsich dietariflicheeinkommensteuer,vermindertumdie sonstigensteuerermäßigungen,aufantragum20vom Hundert,höchstens600Euro,derAufwendungendes Steuerpflichtigen;dieserBetragerhöhtsichfürdieInanspruchnahmevonPflege-undBetreuungsleistungen fürpersonen,beideneneinschweregradderpflegebedürftigkeitimsinnedes 14desElftenBuchesSozialgesetzbuchbestehtoderdieLeistungenderPflegeversicherungbeziehen,dieineineminländischenHaushalt dessteuerpflichtigenoderimhaushaltdervorstehend genanntengepflegtenoderbetreutenpersonerbracht werden,auf1200euro.fürdieinanspruchnahmevon HandwerkerleistungenfürRenovierungs-,ErhaltungsundModernisierungsmaßnahmen,dieineineminländischenHaushaltdesSteuerpflichtigenerbrachtwerden, ermäßigtsichdietariflicheeinkommensteuer,vermindertumdiesonstigensteuerermäßigungen,aufantrag um20vomhundert,höchstens600euro,deraufwendungendessteuerpflichtigen.derabzugvondertariflicheneinkommensteuernachdensätzen1und2gilt nurfürarbeitskostenundnurfüraufwendungen,die nichtbetriebsausgaben,werbungskostenoderaufwendungenfüreinegeringfügigebeschäftigungim Sinnedes 8desViertenBuchesSozialgesetzbuchdarstellenundsoweitsienichtalsSonderausgabenoder außergewöhnlichebelastungberücksichtigtworden sind.indenfällendesabsatzes1istdieinanspruchnahmedersteuerermäßigungennachdensätzen1 und2ausgeschlossen.einekumulativeinanspruchnahmedersätze1und2fürdieselbedienstleistungist ausgeschlossen.voraussetzungfürdiesteuerermäßigungennachdensätzen1und2ist,dassdersteuerpflichtigedieaufwendungendurchvorlageeiner RechnungunddieZahlungaufdasKontodes ErbringersderhaushaltsnahenDienstleistung,der HandwerkerleistungoderderPflege-oderBetreuungsleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist wird wie folgt geändert: a)nachabsatz18awirdfolgenderabsatz18beingefügt: (18b) 6binderFassungdesArtikels1desGesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:ausfertigungsdatumundseitenzahlderverkündungdes vorliegendenänderungsgesetzes])isterstmalsauf Veräußerungennachdem31.Dezember2005und letztmalsaufveräußerungenvordem1.januar2011 anzuwenden.fürveräußerungen,dievordiesem Zeitpunktvorgenommenwerden,ist 6binderim VeräußerungszeitpunktgeltendenFassungweiter anzuwenden. b) Dem Absatz 50b wird folgender Satz angefügt: 35aAbs.2inderFassungdesGesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:ausfertigungsdatumund SeitenzahlderVerkündungdesvorliegendenÄnderungsgesetzes])isterstmalsfürimVeranlagungszeitraum2006geleisteteAufwendungenanzuwenden,soweitdiedenAufwendungenzuGrunde liegendenleistungennachdem31.dezember2005 erbracht worden sind. Artikel 2 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 20desUmsatzsteuergesetzesinderFassungderBekanntmachungvom21.Februar2005 (BGBl.IS.386),das zuletztdurchartikel desgesetzesvom (BGBl.IS. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1nr.1wirddieangabe Euro durchdieangabe Euro ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)dieangabe 31.Dezember2006 wirddurchdie Angabe 31. Dezember 2009 ersetzt. bb)dieangabe Euro wirddurchdieangabe Euro ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten (1) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. (2)ImÜbrigentrittdiesesGesetzamTagnachderVerkündung in Kraft.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/753 Begründung I. Allgemeiner Teil EineVerbesserungderRahmenbedingungenfürmehr WachstumundBeschäftigunggenießtfürdieBundesregierunghöchstePriorität.NurdurcheinhöheresWirtschaftswachstumentstehendauerhaftmehrArbeitsplätze,sinken dieausgabenfürdenarbeitsmarktundsteigtdassteueraufkommen. DieBundesregierungverfolgteinfinanz-undsteuerpolitischesGesamtkonzept,dassowohldaraufsetzt,dieVerschuldungderöffentlichenHaushaltenachhaltigzubegrenzenals auchgezieltwirtschaftsförderndemaßnahmenzuergreifen, diedieattraktivitätdeswirtschaftsstandortsdeutschland spürbar erhöhen. DasGesetzzursteuerlichenFörderungvonWachstumund BeschäftigungenthältimSinnedessteuerpolitischenGesamtkonzeptsvorallemRegelungen,vondenensichdie BundesregierungpositiveImpulsefürmehrInvestitionen undbeschäftigungverspricht.zurstärkungderwachstumskräfteinkonjunkturschwachenzeitensindeinegezielte WiederbelebungderInvestitionstätigkeitunddiesteuerliche GewährungvonLiquiditätsvorteilenfürkleinereundmittelständischeUnternehmenerforderlich.ZurFörderungvon WachstumundBeschäftigungmussdarüberhinausderprivateHaushaltalsFeldfürneueBeschäftigungsmöglichkeitensteuerlichgefördertwerden.Zugleichwirddurchdie MöglichkeitdersteuerlichenBerücksichtigungerwerbsbedingterKinderbetreuungskostenwieBetriebsausgabenoder WerbungskostendieVereinbarkeitvonFamilieundBeruf verbessert. ImEinzelnenenthältdasGesetzdiefolgendenMaßnahmen zur Wirtschaftsförderung: ZurbesserenVereinbarkeitvonKinderbetreuungund BerufkönnenerwerbsbedingteKinderbetreuungskosten fürkinderbis6jahrebiszueinembetragvon4000eurojekind,soweitdieaufwendungen1000eurojekind übersteigen,wiebetriebsausgabenoderwerbungskosten berücksichtigtwerden.fürkinderzwischen7und 14JahrenkönnenabdemerstenEuroerwerbsbedingte KinderbetreuungskostenbiszueinemBetragvon 4000EurowieBetriebsausgabenoderWerbungskosten abgezogen werden ( 4f EStG). UmdieKonkurrenzfähigkeitderdeutschenBinnenschifffahrts-FlotteimeuropäischenVergleichzugewährleisten,isteineVerjüngungderdeutschenBinnenschifffahrts-Flotteunumgänglich.Hierzuwird 6bEStG dergestalterweitert,dassdiebeiderveräußerungeines BinnenschiffesaufgedecktenstillenReservenauferworbene Binnenschiffe übertragen werden können. VerbesserungderAbschreibungsbedingungendurcheine befristeteanhebungderdegressivenafafürbewegliche WirtschaftsgüterdesAnlagevermögensaufhöchstens 30Prozent.DamitsetztdieBundesregierungschnell wirksameanreizefüreineverstärkungderinvestitionstätigkeit ( 7 Abs.2 EStG). AusdehnungderErmäßigungdertariflichenEinkommensteueraufErhaltungs-undModernisierungsmaßnahmen sowiebetreuungsleistungenfüreinepflegebedürftige PersonzurFörderungvonWachstumundBeschäftigung, wovonnichtnurfamilien,sondernauchhandwerkund DienstleisterinbesonderemMaßeprofitierenwerden ( 35a EStG). SchließlichwirdzurFörderungkleinerundmittlererUnternehmendieUmsatzgrenzebeiderBesteuerungnach vereinnahmtenentgelten (IST-Versteuerung)indenalten Bundesländernvon125000Euroauf250000Euroangehoben.DieMaßnahmewirdergänztumeineVerlängerungderderzeitigenRegelungzurIST-Versteuerungfür dieneuenbundesländerüberdasjahr2006hinausbis Ende 2009 ( 20 UStG). ImZugedergemäß 2derGemeinsamenGeschäftsordnung (GGO)vorzunehmendenRelevanzprüfungsindunterBerücksichtigungderunterschiedlichenLebenssituationvon MännernundFrauenkeineAuswirkungenerkennbar,die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

8 Drucksache 16/753 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Finanzielle Auswirkungen des Entwurfs eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. ) lfd. Nr. Maßnahme Steuerart / Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung 1) Kassenjahr f, 9, 33c EStG Insg Berücksichtigung erwerbsbedingter GewSt Kinderbetreuungskosten als ESt Betriebsausgaben/Werbungskosten SolZ Bund GewSt ESt SolZ Länder GewSt ESt Gem GewSt ESt b EStG 2) Ins Übertragung stiller Reserven bei der Bund Veräußerung von Binnenschiffen Länder Gem Abs. 2 EStG Insg Anhebung der degressiven AfA für GewSt bewegliche Wirtschaftsgüter auf 30% und ESt max. das 3-fache der linearen AfA befristet KSt für 2 Jahre SolZ Bund GewSt ESt KSt SolZ Länder GewSt ESt KSt Gem GewSt ESt a Abs. 2 Satz 2 EStG Insg ESt SolZ Einführung einer Steuerermäßigung für Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, in Höhe von 20% der Arbeitskosten (max. 600 ) Bund ESt SolZ Länder ESt Gem ESt

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/753 Finanzielle Auswirkungen des Entwurfs eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. ) lfd. Nr. Maßnahme Steuerart / Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung 1) Kassenjahr a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG Insg ESt SolZ Einführung einer Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen für eine pflegebedürftige Person, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der pflegebedürftigen Person erbracht werden, in Höhe von 20% der Arbeitskosten (max ) Bund ESt SolZ Länder ESt Gem ESt UStG Insg Ausdehnung der Umsatzgrenzen bei der Ist- USt Versteuerung (Anhebung der Umsatzgrenze in den alten Bundesländern ab Bund von auf sowie USt Fortführung der erhöhten Umsatzgrenze von in den neuen Bundesländern bis Länder zum Jahr 2009) USt Gem USt Finanzielle Auswirkungen des Entwurfs Insg eines Gesetzes zur steuerlichen GewSt Förderung von Wachstum und ESt Beschäftigung KSt SolZ USt Anmerkungen: 1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten 2) Geringfügige, nicht bezifferbare Steuermindereinnahmen Bund GewSt ESt KSt SolZ USt Länder GewSt ESt KSt USt Gem GewSt ESt USt

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode II. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) NotwendigeredaktionelleAnpassungderInhaltsübersicht desestgandieeinfügungdes 4fundderÄnderungdes 33c. Zu Nummer 2 ( 4f neu) Derneueingefügte 4fEStGsolldieVereinbarkeitvonKinderbetreuungundErwerbstätigkeitverbessern.NachgeltendemRechtsindKinderbetreuungskostennichtalsBetriebsausgaben/Werbungskostenabziehbar,sondernwerden nurimrahmendes 32Abs.6EStGunddurch 33cEStG berücksichtigt.zukünftigsollenaufwendungenfürdienstleistungenzurbetreuungeineszumhaushaltdessteuerpflichtigengehörendenkindesimsinnedes 32Abs.1,welchesdas14.Lebensjahrnochnichtvollendethatoderwegen einervorvollendungdes27.lebensjahreseingetretenenkörperlichen,geistigenoderseelischenbehinderungaußerstande ist,sichselbstzuunterhalten,biszueinembetragvon4000 EurojeKindbeiderErmittlungderEinkünfteausLand-und Forstwirtschaft,GewerbebetrieboderselbständigerArbeit wiebetriebsausgabenberücksichtigtwerden.beikindern, diedas6.lebensjahrnochnichtvollendethaben,könnennur Aufwendungen,die1000EurojeKindübersteigen,abgezogenwerden.Damitwirdberücksichtigt,dassz.B.Kostenfür denbesucheineskindergartensbeiallenelternanfallen,unabhängigdavon,obsieerwerbstätigsindodernicht.alleelternmitkinderndieseraltersgruppewerdengleichgestellt. DerAbzugwieBetriebsausgabengiltnichtnur,wennder SteuerpflichtigeAlleinerziehenderist,sondernauchdann, wennbeideelternteilezusammenlebenundbeideerwerbstätigsind.zumabzugistderelternteilberechtigt,derdieaufwendungengetragenhat.habenbeideelternteileaufwendungennach 4fSatz1EStGgetragen,sokönnengleichwohl jekindnurmaximal4000eurowiebetriebsausgabengeltendgemachtwerden.soferndiesteuerpflichtigennichteine andereaufteilungwählen,istderbetragjezurhälftebeider Einkünfteermittlung der Eltern zu berücksichtigen. AufwendungenfürUnterricht (z.b.schulgeld,nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht),dieVermittlungbesondererFähigkeiten (z.b.musikunterricht,computerkurse)oderfür sportlicheundanderefreizeitbetätigungen (z.b.mitgliedschaftinsportvereinenoderanderenvereinen,tennis-, Reitunterrichtusw.)werdennichtnach 4fEStGberücksichtigt. IstdasKindnichtunbeschränkteinkommensteuerpflichtig, istderalsbetriebsausgabezuberücksichtigendebetragauf dasnachdenverhältnissenimwohnsitzstaatdeskindes notwendigeundangemessenemaßzukürzen.dieländergruppeneinteilungimschreibendesbundesministersder Finanzenvom17.November2003 (BStBlIS.637)isthierfür als Maßstab heranzuziehen. Zu Nummer 3 ( 6b Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 neu) UmdieKonkurrenzfähigkeitderdeutschenBinnenschifffahrtsflotteimeuropäischenVergleichzugewährleisten,ist eineverjüngungderdeutschenbinnenschifffahrtsflotteunumgänglich.hierzuwird 6bEStGerweitert,sodass wie beispielsweiseindenniederlandenpraktiziert diebeider VeräußerungeinesBinnenschiffesaufgedecktenstillen ReservenauferworbeneBinnenschiffeübertragenwerden können. Zu Nummer 4 ( 7 Abs. 2 Satz 3 neu) UmschnelldieInvestitionstätigkeitzubeleben,werdenauf demwegzueinergrundlegendenunternehmenssteuerreformzeitlichbegrenztbiszum31.dezember2007die BedingungenderdegressivenAbschreibungfürbewegliche WirtschaftsgüterdesAnlagevermögens,dienachdem 31.Dezember2005undvordem1.Januar2008angeschafft oderhergestelltwordensind,verbessert.mitdererhöhung derdegressivenabschreibungfürinvestitionsgütersollen Investitionsanreizegeschaffenundsofüreinbeschleunigtes Wachstum gesorgt werden. Zu Nummer 5 ( 9 Abs.5 Satz 1) MitderErgänzungwirddieAbziehbarkeitvonKinderbetreuungskostenimSinnedes 4faufdenBereichder Überschusseinkünfteerstreckt.Kinderbetreuungskosten sind damit wie Werbungskosten abziehbar. Zu Nummer 6 ( 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) DieErgänzungbewirkt,dassKinderbetreuungskostenim Sinnedes 4fnebendemArbeitnehmer-Pauschbetragabgezogen werden können. Zu Nummer 7 ( 12) Redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des 4f. Zu Nummer 8 ( 33c) Zu Buchstabe a (Überschrift) BeidenAufwendungenfürDienstleistungenzurBetreuung eineszumhaushaltdessteuerpflichtigengehörendenkindeswirdkünftigdanachunterschieden,obdieaufwendungenerwerbsbedingtsindoderinderprivatsphäredereltern entstehen.daerwerbsbedingtekinderbetreuungskostenin 4fEStGgeregeltwerden,kommt 33cEStGnurnochfür privatekinderbetreuungskosteninbetracht.dieänderung in der Überschrift macht dies deutlich. Zu Buchstabe b (Absatz 1) Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1) DaerwerbsbedingteKinderbetreuungskostenkünftiggesondertin 4fEStGgeregeltwerden,wirddieVoraussetzung erwerbstätig in Satz 1 gestrichen. Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2) BeizusammenlebendenElternsindKinderbetreuungskosten nurdannabziehbar,wenndieimgesetzgenanntenvoraussetzungenbeibeidenelternteilenvorliegen.wennbeideelternteileerwerbstätigsind,erfolgteineberücksichtigungder Kinderbetreuungskosten über 4f EStG. WennnureinElternteildieVoraussetzungendes 33c Abs.1Satz1EStGerfüllt,mussderandereElternteilerwerbstätigsein,damiteinAbzugvonKinderbetreuungskos-

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/753 teninbetrachtkommt.dieergänzungdessatzes2macht dies deutlich. Zu Nummer 9 ( 35a Abs.2) Satz1giltwiebisherfürhaushaltsnaheDienstleistungenmit Ausnahme der in Satz 2 genannten Leistungen. DurchdenzweitenHalbsatzerfährtSatz1eineAusweitung fürdieinanspruchnahmevonpflege-undbetreuungsleistungenfürpersonen,beideneneinschweregradderpflegebedürftigkeitimsinnedes 14SGBXIbestehtoderdie LeistungenderPflegeversicherungbeziehen.FürdieInanspruchnahmevonLeistungenfürdiesenPersonenkreisverdoppeltsichderHöchstbetrag.DieSteuerermäßigungsteht auchdenangehörigenvonpersonenmitpflege-oderbetreuungsbedarfzu,wennsiefürpflege-oderbetreuungsleistungenaufkommen,dieiminländischenhaushaltdessteuerpflichtigenoderimhaushaltdergepflegtenoderbetreuten Persondurchgeführtwerden.DamitwirddasEngagement vonangehörigenanerkannt,diedurchdieinanspruchnahme vonpflege-undbetreuungsleistungendafürsorgen,dassgepflegteoderbetreutepersonensolangewiemöglichinihrer gewohntenumgebungbleibenkönnen.dieleistungender PflegeversicherungsindmitderFolgeanzurechnen,dassnur diejenigenaufwendungenzueinersteuerermäßigungführen,dienichtdurchdieverwendungderleistungenderpflegeversicherung finanziert werden können. Satz2giltfürallehandwerklichenTätigkeiten,unabhängig davon,obessichumregelmäßigvorzunehmenderenovierungsarbeitenoderumerhaltungs-undmodernisierungsmaßnahmenhandelt.begünstigtsindhandwerklichetätigkeiten,dievonmieternundeigentümernfürdiezueigenen WohnzweckengenutzteWohnunginAuftraggegeben werden,z.b.dasstreichenundtapezierenvoninnenwänden,diebeseitigungkleinererschäden,dieerneuerung einesbodenbelags (Teppichboden,ParkettoderFliesen),die ModernisierungdesBadezimmersoderderAustauschvon Fenstern.DieErweiterungdesTatbestandszurErmäßigung dertariflicheneinkommensteuerumerhaltungs-undmodernisierungsmaßnahmen,dersowohlvonmieternalsauch voneigentümernfürdiezueigenenwohnzweckengenutzte WohnunginAnspruchgenommenwerdenkann,dientder Förderung von Wachstum und Beschäftigung. BeiVorliegenderentsprechendenVoraussetzungenkönnen dietatbeständedersätze1und2nebeneinanderinanspruchgenommenwerden.einekumulativeinanspruchnahme für dieselbe Dienstleistung ist nicht möglich (Satz 5). Satz3stelltklar,dassnurArbeitskostenbegünstigtsind MaterialkostenodersonstigegelieferteWarenbleibenaußer Ansatz undnurdieaufwendungen,fürdienichtbereits nachanderenvorschriftendesestgeinvorrangigerabzug möglichist.umeinedoppelförderunginsbesonderebeierhaltungsaufwendungenauszuschließen,wirdimrahmender Aufzählungklargestellt,dasseinSteuerabzugfürsolche Aufwendungennichtmöglichist,diealsSonderausgaben geltend gemacht wurden (z. B. nach 10f EStG). Satz4stelltklar,dasseinSteuerabzugnachdenSätzen1 und2nurfürsolcheaufwendungenmöglichist,fürdie nichtbereitsnachabsatz1einesteuerermäßigungin Anspruchgenommenwordenist (AusschlusseinerDoppelförderung). SowohlbeiAufwendungenimRahmeneinerhaushaltsnahenDienstleistungalsauchbeiHandwerker-oderPflegeundBetreuungsleistungenistdieSteuerermäßigungdavon abhängig,dassdersteuerpflichtigedieaufwendungen durchvorlageeinerrechnungunddiezahlungdurcheinen Beleg des Kreditinstituts nachweist (Satz 6). Zu Nummer 10 ( 52) Zu Buchstabea (Absatz18b neu) Derneue 52Abs.18bEStGbestimmt,dassdiesteuerneutraleÜbertragungdesVeräußerungsgewinnsbeiderVeräußerungvonBinnenschiffenbereitsinallenVeräußerungsfällenAnwendungfindet,dienachdem31.Dezember2005 vorgenommenwerden.siewirdaufeinenzeitraumvonfünf Jahrenbefristet.HierdurchwirdeinschnellstmöglicherAbbauvonWettbewerbsnachteilenimeuropäischenKontext sichergestellt. Zu Buchstabe b (Absatz 50b Satz 2 neu) DerneueSatz2stelltklar,dassfürdieSteuerermäßigung nach 35aAbs.2EStGinderneuenFassungnurLeistungenundZahlungenberücksichtigtwerdenkönnen,dienach dem 31. Dezember 2005 erbracht worden sind. Zu Artikel 2 ( 20 Umsatzsteuergesetz) Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) DasFinanzamtkannaufAntraggestatten,dasseinUnternehmerdieUmsatzsteuernachvereinnahmtenEntgelten (sog.ist-versteuerung)berechnendarf,wenndervorjahresumsatzeinebestimmtegrenzenichtüberschrittenhat.der fürgewerblicheunternehmermitsitzindenaltenbundesländernmaßgeblichebetragwirdverdoppeltundauf Euroerhöht.FürUnternehmerindenneuenBundesländern gilt bereits eine erhöhte Umsatzgrenze. AndersalsbeiderVersteuerungnachvereinbartenEntgelten mussdiesteuerbeianwendungdesist-prinzipserstdann andasfinanzamtabgeführtwerden,wennderkundetatsächlichbezahlthat.dievorsteuerkannsichderunternehmerauchinzukunftbeileistungsbezugundvorliegeneiner RechnungunabhängigvonderBezahlungsofortvom Finanzamterstattenlassen.DiesschafftLiquiditätsvorteile insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Zu Buchstabe b (Absatz 2) Zu Doppelbuchstabe aa AbweichendvondenallgemeinenGrundsätzenkönnenUnternehmermitSitzindenneuenBundesländerndieIST-VersteuerungbiszueinemGesamtumsatzvon500000Euroin Anspruchnehmen.Wegendernachwievorschwierigen wirtschaftlichenverhältnissewirddiesesonderregelungbis zum 31. Dezember 2009 verlängert. Zu Doppelbuchstabe bb EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungzu Buchstabe a. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Absatz 1 MitWirkungvom1.Juli2006tretendieÄnderungendes Umsatzsteuergesetzes in Kraft. Zu Absatz 2 DieÄnderungendesEinkommensteuergesetzestretenam Tag nach der Verkündung in Kraft.

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/753 Stellungnahme des Bundesrates Anlage 2 DerBundesrathatinseiner819.Sitzungam10.Februar 2006beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) DieFraktionenderCDU/CSUundSPDhabenauf GrundlagederpolitischenEinigungvom31.Januar2006 angekündigt,einengesetzentwurfindendeutschen Bundestageinzubringen,derzudenFragendersteuerlichenAbsetzbarkeitvonKinderbetreuungskosteneine Neufassungenthält.DerBundesratsiehtinsofernvon einer Stellungnahme im vorliegenden Verfahren ab. 2. Zu Artikel 1 Nr. 9 ( 35a Abs. 2 Satz 1 und 5 EStG) In Artikel 1 Nr. 9 ist 35a Abs. 2 wie folgt zu ändern: a)insatz1sindnachdenwörtern haushaltsnahen Dienstleistungen, diewörter dienichtdienstleistungen nach Satz 2 sind und einzufügen. b) Satz 5 ist zu streichen. Begründung 35aAbs.2Satz1EStGbegünstigtnebendenKosten fürtypischehaushaltsnahetätigkeitenwiez.b.diereinigungderwohnungunddiebetreuungvonkindernund altenmenschenauchaufwendungenfürkleinereausbesserungsarbeitenundschönheitsreparaturenander Wohnung,diegewöhnlichdurchMitgliederdesHaushaltsselbsterledigtwerden.UmfangreichereHandwerkerleistungensindhingegenbislangnichtbegünstigt.Die AbgrenzungzwischenbegünstigtenundnichtbegünstigtenHandwerkerleistungenbereitetinderPraxisoftmals Probleme. DurchdieEinführungderSteuerermäßigungfürHandwerkerleistungenbeiRenovierungs-,Erhaltungs-und ModernisierungsmaßnahmeninSatz2bestehenkünftig fürkleinerehandwerkerleistungenzweisteuerermäßigungstatbestände,zumeinenalshaushaltsnahetätigkeit nachsatz1undzumanderenalshandwerkerleistung nach Satz2. DieheutigenAbgrenzungsschwierigkeitenzwischenbegünstigtenHandwerkerleistungenundnichtbegünstigten Handwerkerleistungenwerdeninfolgedessennichteliminiert,sonderndurchAbgrenzungsschwierigkeitenzwischeneinfachbegünstigtenunddoppeltbegünstigten Handwerkerleistungenersetzt.DiehoheStreitanfälligkeitderVorschriftsolltezurVerbesserungderPraxistauglichkeit dringend vermindert werden. MitdeminSatz5geregeltenAusschlussderkumulativen InanspruchnahmederSteuerermäßigungennachdenSätzen1bis3wirddiesnurzumTeilerreicht,daersichnur aufdiejeweiligedienstleistungbezieht.hiernachwärees künftigtrotzdemmöglich,zumbeispielimrahmeneiner WohnungsrenovierungfürdieTapeziererarbeitendurch HandwerkerA (haushaltsnahetätigkeit)diesteuerermäßigungnachsatz1undfürdiefußbodenverlegung durchhandwerkerbdiesteuerermäßigungnachsatz2 inanspruchzunehmen.diebisherigenabgrenzungsproblemebliebenbestehenundesergäbensichneue GestaltungsmöglichkeitendurchdieAufsplittungder Auftragsvergabe. 3. Zu Artikel 1 Nr. 9 ( 35aAbs.2Satz1,zweiterHalbsatz EStG) DerBundesratbittet,imweiterenGesetzgebungsverfahrenzuprüfen,obdieRegelungzumHöchstbetragder steuerlichenförderungfürdieinanspruchnahmevon Pflege-undBetreuungsleistungeninArtikel1Nr.9 ( 35aAbs.2Satz1,zweiterHalbsatzEStG)deutlicher gefasst werden kann. Essollteklargestelltwerden,dasssichdieAusdehnung dersteuerermäßigungfürbetreuungsleistungenanpflegebedürftigepersonenauchbeieinbeziehungderaufwendungenfürsonstigehaushaltsnahedienstleistungen aufeinenhöchstbetragvoninsgesamt1200eurobeschränkt.

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 3 Gegenäußerung der Bundesregierung DieBundesregierungäußertsichzurStellungnahmedes BundesrateszumEntwurfeinesGesetzeszursteuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung wie folgt: Zu Nummer 1 (Artikel1) DaderBundesratunterHinweisaufdiebeabsichtigteEinbringungeinesaufderpolitischenEinigungvom31.Januar 2006basierendenGesetzentwurfsdurchdieFraktionender CDU/CSUundSPDvoneinerStellungnahmeabgesehenhat, bestehtauchfürdiebundesregierungkeineveranlassungzu einer Gegenäußerung. Zu Nummer 2 (Artikel 1 Nr. 9) DieBundesregierungstimmtdemVorschlagdesBundesrates zu. Zu Nummer 3 (Artikel 1 Nr. 9) DieBundesregierungwirddenVorschlagdesBundesrates prüfen.

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16 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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