Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes A. Problem und Ziel DasOpferentschädigungsgesetz (OEG)regelteineeigenständigestaatlicheEntschädigungüberdiesozialenSicherungssystemeundSozialhilfehinausfür OpfertätlicherAngriffe,diederStaatmitseinenPolizeiorganennichtvoreiner vorsätzlichengewalttathatschützenkönnen.dabeifindetdasgesetzallerdings keineanwendungauffälle,indeneneinegewalttataußerhalbdesdeutschen Staatsgebiets begangen wurde. ImÜbrigenentfaltetdasOEGunteranderemkeinenSchutzfürPersonen,die sichnurvorübergehendindeutschlandaufhaltenundnichtmitdeutschenoder hierdauerhaftlebendenpersonenverheiratetoderingeraderlinieverwandt sind. AufgrunddergenanntenBeschränkungendesAnwendungsbereichsdesOEG ergebensichimeinzelfallwertungswidersprücheaufgrundunangemessener Härten für die von Entschädigungsansprüchen ausgeschlossenen Betroffenen. B. Lösung ImOEGwirdeineRegelungfürdieEntschädigungdeutscherStaatsbürgerund ihnennach 1Absatz4und5OEGgleichgestellterPersonengeschaffen,dieim AuslandOpfereinerGewalttatgewordensind.IndiesenFällenisteszukünftig möglich, Leistungen zu erbringen. DerKreisderAnspruchsberechtigtensollinangemessenerundgerechterWeise ausgedehntwerden.sosollenvorallemmenschenohnedeutschestaatsangehörigkeit,diesichvorübergehendindeutschlandaufhaltenundbiszumdritten GradmitdauerhaftinDeutschlandlebendenPersonenverwandtsind,zukünftig Ansprüche nach dem OEG geltend machen können. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand WelchezusätzlichenKostensichdurchdieNeuregelungfürBundundLänder ergeben,kannnichtgenaubeziffertwerden.esistaberdavonauszugehen,dass die Zahl der zusätzlichen Anwendungsfälle überschaubar sein wird.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode WasdieKostenfürdieVersorgungbeiAuslandstatenanbetrifft,hängtderen HöhevondernichtvorhersehbarenZahlund imhinblickaufdieausgabenfür Heilbehandlungsmaßnahmen gegebenenfallsauchvonderschwerederfälle ab.esgibtinsofernkeineerkenntnisseunddaten,diesichfürdiezukunfthochrechnenlassen.allerdingswerdenunangemessenekostenbereitsdurchdiein derneuregelungenthaltenenanrechnungs-undausschlusstatbeständeverhindert. ImHinblickaufdieNeuregelungfürInlandstatenwirddiezuerwartendeKostensteigerungschondeshalbmaßvollausfallen,weildieAusweitungdesOEG auf wenige nahe Familienangehörige beschränkt wird. Mehraufwendungen werden im Rahmen der Finanzplanansätze aufgefangen. 2.Vollzugsaufwand FinanzielleFolgenfürdenBundergebensichnicht,dafürdieDurchführungdes OEGdieLänderzuständigsind.DurchdieNeuregelungistmithöherenVerwaltungskostenfürdieLänderzurechnen.HinsichtlichderVersorgungbeiAuslandstatenistwegenderüberschaubarenZahlderAnwendungsfälleallerdings nur ein geringfügiger Anstieg der Verwaltungskosten zu erwarten. E. Sonstige Kosten SonstigeKostenentstehendurchdiesesGesetznicht.Auswirkungenaufdie Entwicklung des Preisniveaus sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten In 11Absatz4wirdfürnach 11Absatz1bis3anspruchsberechtigteGeschädigte bzw. Hinterbliebene eine Informationspflicht neu eingeführt. G. Relevanzprüfung NachdemErgebnisderRelevanzprüfungergebensichkeinegleichstellungspolitischen Auswirkungen.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/12273 Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Opferentschädigungsgesetzes DasOpferentschädigungsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom7.Januar1985 (BGBl.IS.1),zuletzt geändertdurchartikel12desgesetzesvom20.dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie folgt geändert: 1. 1 Absatz 6 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: wennsiemiteinemdeutschenodereinemausländer, derzudeninabsatz4oder5bezeichnetenpersonengehört,biszumdrittengradeverwandtsindoderineinem denpersonenkreisendesabsatzes8entsprechendenverhältnis zu ihm stehen oder. 2. Nach 3 wird folgender 3a angefügt: 3a Leistungen bei Gewalttaten im Ausland (1)ErleidenDeutscheoderAusländernach 1 Absatz4oder5Nummer1imAuslandinfolgeeinerGewalttatnach 1Absatz1oder2einegesundheitliche SchädigungimSinnevon 1Absatz1,erhaltensiewegendergesundheitlichenundwirtschaftlichenFolgenauf Antrag einen Ausgleich nach Absatz 2, wenn sie 1.ihrengewöhnlichenundrechtmäßigenAufenthaltim Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und 2.sichzumTatzeitpunktfüreinenvorübergehenden ZeitraumvonlängstenssechsMonatenamTatortaufgehalten haben. (2)GeschädigteerhaltendieaufGrundderSchädigungsfolgennotwendigenMaßnahmenderHeilbehandlungunddermedizinischenRehabilitationeinschließlich psychotherapeutischer Angebote. DarüberhinauserhaltenGeschädigtemiteinemGradder Schädigungsfolgen (GdS)unter25eineEinmalzahlung von 714 Euro, beieinemgdsvon30und40eineeinmalzahlungvon 1428 Euro, beieinemgdsvon50und60eineeinmalzahlungvon 5256 Euro, beieinemgdsvon70bis90eineeinmalzahlungvon 9192 Euro und beieinemgdsvon100eineeinmalzahlungvon 14976Euro. BeiVerlustmehrererGliedmaßen,beiVerlustvonGliedmaßeninKombinationmiteinerSchädigungvonSinnesorganenoderinKombinationmiteinerHirnschädigung, beischwerenverbrennungenoderbeivollständigerge- brauchsunfähigkeitvonmehralszweigliedmaßenbe- trägt die Einmalzahlung Euro. (3)WirdeinePerson,beiderdieVoraussetzungen nachabsatz1vorliegen,beieinergewalttatimausland getötet,erhaltenhinterbliebeneimsinnevon 38des BundesversorgungsgesetzesmitAusnahmederVerwandtenderaufsteigendenLiniesowieBetreuungsunterhaltsberechtigte eine Einmalzahlung. DiesebeträgtbeiVollwaisen2364Euro,beiHalbwaisen Euro und ansonsten Euro. DarüberhinaushabenHinterbliebeneeinschließlichder Eltern,derenminderjährigeKinderandenFolgeneiner GewalttatimAuslandverstorbensind,Anspruchaufdie notwendigen psychotherapeutischen Maßnahmen. ZudenÜberführungs-undBeerdigungskostenwirdein Zuschussbiszu1506Eurogewährt,soweitnichtDritte die Kosten übernehmen. (5)VonAnsprüchennachAbsatz2sindGeschädigte ausgeschlossen,dieesgrobfahrlässigunterlassenhaben, einennachdenumständendeseinzelfallesgebotenen Versicherungsschutzzubegründen.Ansprüchenach Absatz2sindaußerdemausgeschlossen,wennbeider geschädigtenpersoneinversagungsgrundnach 2 Absatz1 Satz1 oder Absatz2 vorliegt. (4)Leistungsansprücheausanderenöffentlichenoder privatensicherungs-oderversorgungssystemensindauf dieleistungennachdenabsätzen2und3anzurechnen. HierzukönnenauchLeistungsansprücheausSicherungsoderVersorgungssystemendesStaateszählen,indem sichdiegewalttatereignethat.handeltessichbeideranzurechnendenleistungumeinelaufenderentenzahlung, soistderanrechnungeinbetragzugrundezulegen,der derhöhedeszumzeitpunktderantragstellungnach 1 erworbenenanspruchsaufeinekapitalabfindungentspricht. (6)HinterbliebenesindvonAnsprüchennachAbsatz3ausgeschlossen,wenneinAusschlussgrundnach Absatz5inihrerPersonoderbeidergetötetenPerson vorliegt wird wie folgt geändert: aa)absatz1 Satz3 wird aufgehoben. bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2)WennderGeschädigtezurTatzeitseinen WohnsitzodergewöhnlichenAufenthaltnichtim GeltungsbereichdiesesGesetzeshatte,trägtder BunddieKostenderVersorgung.DasGleichegilt, wenndieschädigungaufeinemdeutschenschiff, einemdeutschenluftfahrzeugoderaneinemortim Ausland eingetreten ist. cc)diebisherigenabsätze2und3werdendieabsätze 3 und 4.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Berlin, den 17. März 2009 Volker Kauder, Dr. Peter Ramsauer und Fraktion Dr. Peter Struck und Fraktion

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/12273 Begründung A.Allgemeiner Teil I. UnschuldigeOpfervorsätzlichertätlicherAngriffeerhalten inderbundesrepublikdeutschlandzumausgleichdergesundheitlichenundwirtschaftlichenfolgenderschädigung aufantragentschädigungsleistungennachdemopferentschädigungsgesetz (OEG). DerUmfangdieserEntschädigungsleistungenergibtsichaus demoeginverbindungmitdembundesversorgungsgesetz undumfasstrentenleistungenzumausgleichschädigungsbedingtermehraufwendungen (einkommensunabhängig) undsichausderschädigungergebenderwirtschaftlicher Schäden (einkommensabhängig),leistungenderheil-und KrankenbehandlungsowiezurSicherungdesLebensunterhalts.AnspruchsberechtigtsinddeutscheStaatsangehörige, StaatsangehörigeausEU-MitgliedstaatenundsichrechtmäßiginDeutschlandaufhaltendeweitereausländische Geschädigte, wenn die Straftat im Inland begangen wurde. II. DasOEGbasiertaufdemTerritorialitätsprinzip.Demliegt dergedankezugrunde,dassdiestaatlichegemeinschaftfür diedurcheinentätlichenangriffausgelöstegesundheitsschädigungunddiedadurchbedingtenwirtschaftlichen Nachteileeintritt,daesderStaataufseinemTerritorium nichtvermochthat,mitseinenpolizeikräftendenbetroffenenvordergewalttatzuschützen.gewaltopfernstehtdaher ein Aufopferungsanspruch gegenüber dem Staat zu. DemTerritorialitätsprinzipfolgend,bestehtdagegenkein AnspruchnachdemOEG,wenndieStraftatimAuslandbegangenwurde,weilderStaataußerhalbseinesTerritoriums keinemöglichkeithat,denschutzderbetroffenensicherzustellen.sofehltesdemdeutschenstaatimauslandanden entsprechendenpolizeibefugnissen,umstraftatenoderbeispielsweiseterroraktezuverhindern.diebeschränkungdes GeltungsbereichsdesOEGaufimInlandverübteTatenist damitdiefolgerichtigekonsequenzausdemdargelegten GrundgedankendesOpferentschädigungsrechts.Dieser GrundsatzistauchvomBundessozialgericht (z.b.urteil vom10.dezember2002 B9VG7/01Rbestätigtworden. DiegenannteBeschränkungkannallerdingsfürDeutsche bzw.ihnennach 1Absatz4und5OEGgleichgestelltePersonenunterUmständenzuunangemessenenHärtenführen, wenndiesepersonenopfereinergewalttatimauslandwerden. AufderEbenederEuropäischenUnionwirdindiesenFällengrundsätzlichdurchdieEU-RichtliniezurEntschädigungderOpfervonStraftaten (Richtlinie2004/80/EG) vom6.august2004abhilfegeschaffen.nachartikel2 Absatz2derRichtlinieistjederMitgliedstaatderEUverpflichtet,faireundangemesseneEntschädigungsregelungen fürdiejenigenmenschen sowohldesseneigenewieauch fremdestaatsangehörige vorzusehen,dieaufseinem StaatsgebietOpfereinergewalttätigenStraftatgeworden sind.allerdingssindnochnichtalleeu-mitgliedstaaten dieserverpflichtungimausreichendenmaßenachgekom- men.nichtseltenkommteszufällen,indenenz.b.deut- schentouristen,dieimeu-auslandopfereinergewalttat werden,eineentschädigungversagtwird,diesiebeivorliegeneinertatiminlandnachdenvorschriftendesoegim konkretenfallerhaltenhättenoderindenensichzumindest diebearbeitungvonentschädigungsanträgenaufnichtmehr zumutbare Weise verzögert. ProblematischsindabervorallemdieFälle,indenendeutscheStaatsbürgeroderihnennach 1Absatz4und5 OEGgleichgestelltePersonenOpfervonGewalttatenoder terroristischenanschlägeninstaatenwerden,dienichtder EUangehören.HierbeschränktsichdieMöglichkeiteiner staatlichenentschädigunggegenwärtigdarauf,deutschen undausländernmitverfestigtemaufenthaltsstatus,die OpferterroristischerStraftatenimAuslandwurden,imEinzelfallHärteleistungenzugewähren,indenenaushumanitärenGründenrascheHilfenotwendigistunddieErbringung vonleistungenderbilligkeitentspricht.imbundeshaushalt stehtdeshalbunteranderemfürdiesenpersonenkreisder Titel EntschädigungsfondsfürOpferterroristischerGewalt (Kapitel0708Titel68102)zurVerfügung.EinRechtsanspruch auf die Härteleistungen besteht jedoch nicht. Angesichtsdessen,dassheutzutageausländischeReiseziele obausberuflichenoderprivatengründen ebensohäufig undselbstverständlichangesteuertwerdenwiereisezieleim Inland,stelltdiederzeitigeRechtslageeineunbilligeHärte fürdiebetroffenendar.eserscheintdaherangemessen,den AnwendungsbereichdesOEGaufAuslandstatenzuerweitern. III. EinBedarf,denAnwendungsbereichdesOEGzuerweitern, ergibtsichallerdingsnichtnurinbezugaufauslandstaten, sondernauchhinsichtlichderversorgungausländischergeschädigteriminland,diesichrechtmäßigindeutschland aufhalten.obundinwelchemumfangdieseropfergruppe AnsprüchenachdemOEGzustehen,richtetsichderzeitnach derjeweiligenaufenthaltsdauer.sokönnenausländische OpfernurdanneinenEntschädigungsanspruchgeltendmachen,wennsiemiteinemDeutschenodereinermehralsdrei JahredauerhaftinDeutschlandlebendenPersonverheiratet oderingeraderlinieverwandtsind.diesführtbeispielsweisedazu,dassmenschenvoneinementschädigungsanspruch ausgeschlossensind,diesichnurvorübergehend,z.b.aufgrundeinesverwandtenbesuchs,indeutschlandaufhalten. BeidenAnschlägeninSolingenundMöllnkamen neben anderenopfern türkischemädchenzutode,diedamalsals NichtenbeidenjeweiligenOpferfamilienzuBesuchwaren. DieHinterbliebenenderMädchenkönnennachgeltender RechtslagekeinenEntschädigungsanspruchnachdemOEG geltendmachen,sondernsindaufdiehärtefallregelungdes 10bOEGangewiesen,diekeinenRechtsanspruchbegründet,sondernlediglichdieMöglichkeiteinerErmessensleistung schafft. InderVergangenheithatsichjedochgezeigt,dassdieMöglichkeit,nach 10bOEGeinenHärteausgleichzugewähren, keinenausreichendenschutzderobenbeispielsweisegenanntenpersonenbegründet,daesaneinemrechtsanspruch

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode aufleistungennachdemoegfehlt.ausheutigersichtergibtsichdaherdienotwendigkeit,denschutzbereichin 1 Absatz6OEGvorallemaufVerwandtebiszumdritten Grade (ingeraderundinseitenlinie)auszudehnen.voneiner darüberhinausgehendengenerelleneinbeziehungaller Touristenbzw.Geschäftsreisendenindenumfassenden SchutzbereichdesOEGistdagegenschonausHaushaltsgesichtspunktenherausabzusehen,zumalletztgenannter Personenkreisoftmalsbereitsanderweitig z.b.durcheine private Versicherung abgesichert sein dürfte. IV. DieGesetzgebungskompetenzdesBundesergibtsichaus Artikel74Absatz1Nummer7desGrundgesetzes (GG). DiedurchdievorliegendeNovellevorgenommeneModernisierungundErgänzungdesbestehendenOpferentschädigungsgesetzeserfolgtdurchbundesgesetzlicheRegelungim SinnedesArtikels72Absatz2GG,weilanderenfallsdas GesamtkonzeptunddamitdieWirkungdesGesetzesgefährdet wäre (vgl. BVerfGE 106, 62, 149 f.). DasGesamtkonzeptdesOEGbestehtdarin,Opfertätlicher Angriffe,diederStaatmitdenihmzurVerfügungstehenden MittelnnichtvoreinerGewalttathatschützenkönnen, wegendergesundheitlichenundwirtschaftlichenfolgenzu entschädigen.dasoegistvomfürsorgegedankendesstaatesfürseinebürgerbzw.fürdiejenigenpersonen,diesich dauerhaftrechtmäßiginderbundesrepublikdeutschland aufhalten,geprägtundschafftfürdengenanntenpersonenkreiseinenentschädigungsanspruch.auchdiemitdieser NovellevorgenommeneErgänzungdesbestehendenOpferentschädigungsrechtswirdvondemGrundsatzderallgemeinenstaatlichenFürsorgepflichtgetragen.Diesekämeaber nichtmehrvollständigzurgeltung,wenndiemitdiesem GesetzvorgeseheneErweiterungdesKreisesderAnspruchsberechtigtenbeiInlandstatensowiedieErweiterungdes OEGaufdie inderbundesrepublikdeutschlandansässigen OpfervonGewalttatenimAuslandnichtimgesamten Bundesgebiet gleichermaßen Anwendung fände. Zu Artikel1 Zu Nummer1 ( 1) B.Besonderer Teil Nach 1Absatz6Nummer1OEGerhaltenAusländer,die sichfüreinenvorübergehendenaufenthaltvonlängstens sechsmonatenrechtmäßigindeutschlandaufhalten,bislang Versorgung,wennsiemiteinemDeutschenoderAusländer nach 1Absatz4und5OEGverheiratetoderingerader Linieverwandtsind.DerGesetzentwurfsiehtnunvor,auch VerwandtenbiszumdrittenGrad hierzuzähleninsbesonderegeschwister,nichtenundneffensowieonkelund Tanten einenanspruchaufversorgungnachdemoegzu gewähren.hiervonsollenbeispielsweisediefälleerfasst werden,indenenverwandtedrittengradesihredauerhaftin DeutschlandlebendenVerwandtenbesuchenundhierOpfer einergewalttatwerden.bislangkonntediesepersonengruppelediglicheinenhärteausgleichnach 10bOEGerhalten. AuchdiePersonen,diezueinemDeutschenundprivilegiertenAusländerineinemdenPersonenkreisendesAbsatzes8 entsprechendenverhältnisstehen,sollenzukünftigvom OEGerfasstsein.DerVerweisaufAbsatz8stelltdamit sicher,dassgeschädigtebeiderversorgunggegenüberhinterbliebenen nicht schlechter gestellt werden. Zu Nummer2 ( 3a) DieneueVorschriftschaffteinenAnspruchaufLeistungen nachdemoegfürfälle,indenendeutscheundihnen gleichgestellteausländeropfervongewalttatenimauslandwerden.dasdemopferentschädigungsrechtzugrunde liegende Territorialitätsprinzip wird damit durchbrochen. Allerdingsmusshierbeiberücksichtigtwerden,dassderbereitserwähnteAufopferungstatbestand,wieerderLeistungsverpflichtungdesStaatesbeiInlandstatenzuGrunde liegt,nichtgegebenist.eineleistungsverpflichtungkann sichdeshalbnurauseinerallgemeinenfürsorgedesstaates fürseinebürgerundfürdiejenigenpersonenergeben,die sichdauerhaftrechtmäßiginderbundesrepublikdeutschlandaufhalten.dieserunterschiedmusssichdaherauch ineinemunterschiedlichenleistungsumfangund-spektrum niederschlagensowieindernachrangigkeitdieserleistungsansprüchegegenüberanderenöffentlichenoderprivaten Sicherungs- oder Versorgungssystemen. AndererseitserscheintesaufgrunddesgenanntenAspekts derstaatlichenfürsorgenichtgerechtfertigt,diehilfefür Opfer,dieinDeutschlandihrenLebensmittelpunkthaben, beiauslandstatenaufeineeinmaligebilligkeitsleistungentsprechend 10bOEGzubeschränken.AusdemZusammenfallendesschädigendenEreignissesmiteinemvorübergehendenAuslandsaufenthaltkannsichnämlichnichtzuletzt aufgrundmöglicherschwerwiegenderpsychischerfolgen fürdiebetroffeneneinebesonderehärteergeben.anzuführensindindiesemzusammenhangz.b.sprachlicheverständigungsschwierigkeiten für die Betroffenen. BeidenzuerbringendenLeistungenwirddiemöglichst schnellemedizinischehilfedurcheineunverzüglichebereitstellungvonmaßnahmendermedizinischenrehabilitationunddemangebotpsychotherapeutischerbetreuungin denvordergrundgestellt,insbesonderefürdiefälle,indenendienotwendigenmaßnahmenüberdasleistungsspektrumderkrankenkassenhinausgehen.nurzügigeundumfassendehilfeistindiesemsinneeinegutehilfe.beiden vorgesehenengeldleistungenhandeltessichumeinmalzahlungen,daesfürdiegewährungvonrentenleistungenan dem oben genannten Aufopferungstatbestand fehlt. Absatz1umschreibtdieVoraussetzungen,unterdenen DeutscheundihnengleichgestelltePersonenbeieinerGewalttatimAuslandLeistungenerhalten.Hierbeiwerdendie in 1Absatz1genanntenAnspruchsvoraussetzungen tätlicherrechtswidrigerangriff (insoweitauchhinweisauf 1 Absatz2),gesundheitlicheSchädigungundderengesundheitlicheundwirtschaftlicheFolgen ausdrücklichinbezug genommen.dievorschriftenin 1Absatz3,9und10OEG findenebenfallsanwendung,müssenjedochnichtgesondert genanntwerden,dasieauf 1Absatz1verweisen.Leistungennach 11werden,ebensowieLeistungennach 1,auf Antraggewährt.DieFormulierunginAbsatz1Nummer2 entsprichtderdefinitiondesvorübergehendenaufenthalts in 1 Absatz 5 und 6 OEG. Absatz2regeltdieAnsprüchefürGeschädigte,wobeisich diemedizinischenmaßnahmenanderindividuellennotwendigkeitorientierenunddiehöhedereinmalzahlung

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/12273 nachdemgradderschädigungsfolgengestaffeltist.die HöhederjeweiligenEinmalzahlungenentsprichtbeieinem GradderSchädigungsfolgenvon30und40einemJahresbetragderbeiInlandstatenbeigleichemSchädigungsgrad gezahltengrundrente.abeinemgradderschädigungsfolgenvon50aufwärtshandeltessichumeinendoppeltenjahresbetrag.derfürdieeinmalzahlungangesetztehöchstbetragergibtsichausdemdoppeltenjahresbetragdersumme derbeierwerbsunfähigkeitzuzahlendengrundrenteund derhöchstenstufederschwerstbeschädigtenzulage.bei Schädigungsfolgenunter25isteinHalbjahresbetragder niedrigsten Grundrente bei Inlandstaten angesetzt. Absatz3regeltdifferenziertdasLeistungsspektrumfürHinterbliebene.DabeiistnebendenauchfürHinterbliebenevorgesehenenEinmalzahlungenhervorzuheben,dassHinterbliebeneeinschließlichderEltern,derenminderjährige KinderandenFolgeneinerGewalttatimAuslandverstorben sind,einenanspruchaufnotwendigepsychotherapeutische Maßnahmen erhalten. InAbsatz4werdenRegelungenzurNachrangigkeitderAnsprüchenachdenAbsätzen2und3gegenüberanderenöffentlichenoderprivatenSicherungs-oderVersorgungssystemensowiezudenModalitätenderAnrechnungbei laufendenrentenleistungengetroffen.vorrangiggegenüber denansprüchennachdenabsätzen2und3sinddemnach auchleistungen,diegeschädigtenoderhinterbliebenen aufgrunddereu-richtlinie2004/80/egdurchdenstaatgewährt werden, in dem sich die Gewalttat ereignet hat. DieAbsätze5und6legenfest,inwelchenFällenAnsprüche nachdenabsätzen2und3ausgeschlossensind.einversagungsgrundnach 2Absatz1Satz1kanninsbesondere auchdannvorliegen,wenngeschädigtesichüberbestehendereise-odersicherheitshinweiseoderreisewarnungen desauswärtigenamteshinweggesetzthaben.allerdings mussdiesesverhaltennichtzwingendzueinerleistungsversagungführen,sondernistnachdenumständendesjeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Zu Nummer3 ( 4) BisherwurdederBundin 4Absatz1Satz3alsalleiniger KostenträgerfürdieFällebestimmt,indenenderGeschädigtezumZeitpunktderSchädigungkeinenWohnsitzoder gewöhnlichenaufenthaltimgeltungsbereichdesoeg hatteoderdieschädigungaufexterritorialendeutschen SchiffenoderFlugzeugeneingetretenist.MitderAufhebungvon 4Absatz1Satz3undEinfügungvonAbsatz2 wirddieseregelungnunmehraufauslandstatenerweitert undgleichzeitig derbesserenlesbarkeitdienend neu gefasst.dieanwendungsfälleinabsatz2sindvondenin Absatz1Satz1undAbsatz3genanntenRegelfällenfürdie KostenaufteilungzwischenBundundLändernbeiInlandstatenabzugrenzen.WährendbeiInlandstatendieRegelungendesOEGvondenLändernalseigeneAngelegenheit (Artikel83,84GG)vollzogenwerden,werdendieLänderindenFällenvonAbsatz2imAuftragedesBundes (Artikel85GG)tätig.NachArtikel104aAbsatz3Satz2 GGwirdeinGesetzdannimAuftragedesBundesdurchgeführt,wennesbestimmt,dassderBunddieHälftederAusgabenodermehrträgt.DiestrifftaufdieFälleinAbsatz2 zu, da hier der Bund alleiniger Kostenträger ist. Zu Artikel2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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