Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (1. WissZeitVG-ÄndG)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (1. WissZeitVG-ÄndG) A. Problem DiefestgestellteBefristungspraxisinderWissenschaft insbesonderebezüglich dessogenanntenwissenschaftlichennachwuchses weistteilweiseerhebliche AbweichungenvondenRegelungszielenauf,diemitdemWissenschaftszeitvertragsgesetzangestrebtwerden.DerhoheAnteilbefristeterBeschäftigungsverhältnissemitsehrkurzenLaufzeitenvonuntereinemJahrlässteinesachlichungerechtfertigteBenachteiligungderArbeitnehmerundArbeitnehmerinnen vermuten.fernerwerdendiemiteinerpromotionverbundenenqualifizierungszielenichtimmerhinreichendgewährleistet.fehlenvertraglichevereinbarungenüberdiejeweiligenrechteundpflichten,habendiebetroffenenimbedarfsfallkeinehandhabegegenzuhohearbeits-undlehrleistungen,eine mangelhaftebetreuungundberatungoderzursicherungihrereigenenqualifizierung.festzustellenistweiterhineineunterschiedlicheanrechnungspraxis vonstudienbegleitendenbefristetenarbeitszeiten,dievorallemaufdieunzureichendbestimmtegesetzlichenormzurückzuführenist.dieanrechnungvon Elternzeiten,Betreuungs-undPflegezeitenu.a.aufdiezulässigenBefristungsgrenzenistunzureichendgeregelt.SchließlichistderAusschlusstarifvertraglicherAbweichungenfürbestimmteKernvorschriftensachlichnichtzurechtfertigen. B. Lösung DerGesetzentwurfsiehtdieEinführungvonMindestlaufzeitenfürbefristete Beschäftigungsverhältnissevor,dieaufGrundlagedesWissenschaftszeitvertragsgesetzesgeschlossenwerden.InderQualifizierungsphasesollwährendder PromotiondasQualifizierungszielderBeschäftigungdurcheineentsprechende Betreuungsvereinbarunggesichertwerden.NachderPromotionsollennurinbegründetenFällenBefristungslaufzeitenvon24Monatenunterschrittenwerden können.fürbefristungenaufgrundderüberwiegendendrittmittelfinanzierung sollkünftiggelten,dassdielaufzeitderarbeitsverträgedenbewilligungszeitraumderdrittmittelnichtunterschreitendarf,beilängerenbewilligungslaufzeitenjedochmindestens24monate.diesevoraussetzungsollauchfürdasnichtwissenschaftlicheodernichtkünstlerischepersonalgelten.dessenbefristung aufgrundlagederdrittmittelfinanzierungsollüberhauptnurzulässigsein, wennderennotwendigkeitdargelegtwirdundanderjeweiligeneinrichtungdas nichtwissenschaftlicheodernichtkünstlerischepersonalinsgesamtüberwiegend unbefristetbeschäftigtwird.beideranrechnungvonstudienbegleitendangefallenenbefristetenarbeitszeitenwirdklargestellt,dassnurdiejenigenzeitenweiterhinnichtaufdieerlaubtegesamtdauerfürdiequalifizierungsphaseange-

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode rechnetwerden,dievoreinemerstenbachelor-abschlusssowieimrahmen einesersten,konsekutivenmaster-studiumsangefallensind.inanspruchgenommeneelternzeiten,betreuungs-undpflegezeitenu.a.werdeninkeinemfall aufdiezulässigenbefristungsgrenzenangerechnet.zursicherungdertarifautonomieauchinderwissenschaftwirddietarifsperreausdemgesetzgestrichen. C. Alternativen Keine.OhnedievorgeschlagenenAnpassungenbliebeeininakzeptablesMissbrauchspotenzialderBefristungsregelungenzumNachteilderArbeitnehmer undarbeitnehmerinneninderwissenschaftbestehen.auchbliebeesbeider UnzulässigkeittarifvertraglicherGestaltungwesentlicherbefristungsrechtlicher Merkmale,beiderunterschiedlichenBewertungvergleichbarerstudienbegleitenderArbeitszeitenundbeiderunzureichendenBerücksichtigungvonElternzeiten, Betreuungs- und Pflegezeiten u. a. D. Kosten Keine.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12531 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (1. WissZeitVG-ÄndG) Vom Anlage Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft DasGesetzüberbefristeteArbeitsverträgeinderWissenschaftinderFassungderBekanntmachungvom12.April 2007 (BGBl. I S. 506) wird wie folgt geändert: 1. 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: VondiesenVorschriftenkanndurchtariflicheVereinbarungen abgewichen werden. b) Satz 3 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdemwort zulässig ein KommaunddieWörter sofernderqualifizierungszweckderbeschäftigungineinerergänzendenbetreuungsvereinbarunggewährleistetistund derenlaufzeitnichtunterderlaufzeitdesarbeitsvertrages liegt eingefügt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: DienachSatz2befristetenArbeitsverträgesolleneineLaufzeitvon24Monatennichtunterschreiten,sofernundsoweitdemkeineSachgründe entgegenstehen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DieBefristungvonArbeitsverträgendesin 1 Absatz1Satz1genanntenPersonalsistauchzulässig, wenn 1.dieBeschäftigungüberwiegendausMittelnDritter finanziert wird, 2.dieFinanzierungfüreinebestimmteAufgabeund Zeitdauer bewilligt ist, 3.dieMitarbeiterinoderderMitarbeiterüberwiegend derzweckbestimmungdiesermittelentsprechend beschäftigt wird, 4.dieLaufzeitderBefristungmindestensderLaufzeitderFinanzierungsbewilligungnachNummer2 entsprichtbeziehungsweisebeibewilligungslaufzeitenvonüberzweijahrenmindestens24monate beträgt. UnterdenVoraussetzungendesSatzes1Nummer1 bis4istauchdiebefristungvonarbeitsverträgendes nichtwissenschaftlichenundnichtkünstlerischenpersonalszulässig,sofernundsoweitdiesnotwendigist undandereinrichtungdasnichtwissenschaftliche undnichtkünstlerischepersonalüberwiegendunbefristet beschäftigt ist. c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ZeiteneinesbefristetenArbeitsverhältnisses,dievor demabschlusseinesberufsqualifizierendenerststudiumsliegenoderdiewährendeinesmaster-studiengangsanfallen,fürdennach 7Absatz1ades BundesausbildungsförderungsgesetzesAusbildungsförderunggeleistetwerdenkann,sindaufdienach Absatz1zulässigeBefristungsdauernichtanzurechnen. d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: InAnspruchgenommeneZeitennachSatz1werden nichtaufdienachabsatz1zulässigebefristungsdauer angerechnet. Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Berlin, den 27. Februar 2013 Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Ziel und Inhalt des Gesetzes DieÄnderungdesWissenschaftszeitvertragsgesetzesnimmt dieergebnissedergesetzesevaluationaus2011zumanlass, diearbeitsrechtlichenvorgabenfürdiewissenschaftzu überarbeiten.mitdemziel,festgestelltefehlentwicklungen einzudämmenunddierahmenbedingungenfürdiebeschäftigteninderwissenschaftinsgesamtzuverbessern,werden anbefristungennachdemwissenschaftszeitvertragsgesetz künftig höhere Anforderungen gestellt. UmdasRegelungszielzuerreichen,werdenderQualifizierungscharaktervonBefristungennach 2Absatz1Satz1 gestärkt,fürbefristungennach 2Absatz1Satz2eineRegellaufzeitvon24festgelegtundfürDrittmittelbefristungen nach 2Absatz2engereVoraussetzungensowohlfürwissenschaftlichesundkünstlerischeswieauchfürnichtwissenschaftlichesundnichtkünstlerischesPersonalgesetzt.Zusätzlichwerdenin 2Absatz3Rechtsunsicherheiten hinsichtlichderanrechnungvonarbeitszeitenwährendeinesstudiumsbeseitigtundin 2Absatz5dieAnrechnung voneltern-sowiebetreuungs-undpflegezeitenu.a.verbessert.diesogenanntetarifsperrein 1Absatz1wirdgestrichen,umtarifrechtlicheAbweichungenvondenRegelungen des Gesetzes grundsätzlich zuzulassen. II.Gesetzgebungskompetenz DieRegelungskompetenzdesBundesgesetzgebersfürden GesetzentwurfergibtsichausArtikel74Absatz1Nummer12 des Grundgesetzes. III.Gleichstellungspolitische Auswirkungen Keine. IV. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Keine. V.Bürokratiekosten DasGesetzführteineneueNachweispflichtein,sofernArbeitgeberauchnichtwissenschaftlichesodernichtkünstlerischesPersonalaufGrundlage 2Absatz2 (Drittmittelbefristung) befristet beschäftigen wollen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes) Zu Nummer 1 DieStreichungderTarifsperreausdemWissenschaftszeitvertragsgesetzöffnetgrundsätzlichauchdiesenarbeitsrechtlichenSonderbereicheinerkollektivrechtlichenAusgestaltungdurchdieSozialpartner.AuchwenndieBemühungen umeinen Wissenschaftstarifvertrag derzeitstagnieren,ist esunverhältnismäßig,bereitsderaussichtaufabweichende tarifrechtlichevereinbarungengesetzlicheinenriegelvorzuschieben.grundsätzlichsollteauchinderwissenschaft dasbefristungsrechtderkollektivrechtlichengestaltungoffenstehen.derneugefassteabsatz1satz2unddiestreichungdesbisherigensatzes3stellendiessicher.nummer1 Buchstabe b stellt eine redaktionelle Folgeanpassung dar. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a ImRahmenderGesetzesevaluationwurdefestgestellt,dass bereitsindersogenanntenqualifikationsphasebzw.postdoc-phase (BefristungenaufGrundlage 2Absatz1Satz1 oder2)auffällighäufigsehrkurzevertragslaufzeitenvonbis zueinemjahrvereinbartwordensind.umdieinderpromotionsphasenotwendigebedarfsorientierteflexibilitätnicht durchstarremindestvertragslaufzeitenzuerschweren,sieht Nummer2BuchstabeaDoppelbuchstabeaavor,füralleBefristungenaufGrundlagedesAbsatz1Satz1alszusätzliche VoraussetzungeineergänzendeBetreuungsvereinbarungzu verlangen. DieseBetreuungsvereinbarunghatdenQualifizierungszweck (inderregeldaspromotionsziel)derbeschäftigung festzulegenunddiediesbezüglichenrechteundpflichten beidervertragsparteienfestzulegen.hierkönnenbetreuungsstandards (z.b.betreuungsfrequenz,strukturiertepromotionsprogramme,zeitpläne)ebensoaufgenommenwerdenwieetwaigelehrverpflichtungenderbeschäftigten.die LaufzeitderBetreuungsvereinbarungdarfdabeidievorgeseheneLaufzeitdesArbeitsvertragesnichtunterschreiten,um einengelichschrittvonqualifizierungundbeschäftigungssicherheit gerade in der Qualifizierungsphase zu sichern. Nummer2BuchstabeaDoppelbuchstabebbführtMindestlaufzeitenfürBefristungenvonArbeitsverträgennachabgeschlossenerPromotionein.VorgeseheneLaufzeiten,die 24Monateunterschreiten,sindnurzulässig,wennsiesachlichbegründetsind.DiesistregelmäßigetwaderFall,wenn indenzweijahrendieinsgesamtzulässigebefristungsdauer überschrittenwerdenwürde.indiesenfällensindfürdie vollständigeausschöpfungderbefristungsgrenzenauch kürzere Befristungen zulässig. Zu Buchstabe b DieEinführungderüberwiegendenDrittmittelfinanzierung alsbefristungstatbestandhatimwesentlichenihrregelungszielerreichtundzurrechtssicherheitinderwissenschaftfürarbeitgeberwiefürdiebeschäftigtenbeigetragen. DieGesetzesevaluationhatdennochzweiBefundefestgestellt,dieeinengesetzlichenHandlungsbedarfbegründen unddieentsprechendeweiterentwicklungdervorschriften erfordern. DieentsprechendenArbeitsverträgewurdenauffälligoftmit kürzerenlaufzeitenversehen,alsesdiefinanzierungsbewilligungenderdrittmittelgeberzugelassenhätten.die MöglichkeitdesArbeitgebers,diefürihngegebeneSicherheitderFinanzierungsbewilligungnichtungekürztanden betroffenenbeschäftigtenweitergebenzukönnen,stelltso-

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12531 mitfaktischeineunbegründeteunddaherunverhältnismäßige Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. DementsprechendsiehtNummer2Buchstabebvor,künftig diebefristungvonarbeitsverträgenaufgrundlage 2Absatz2Satz1aneinezusätzlicheVoraussetzungzubinden. BefristungenaufGrundlagevonFinanzierungsbewilligungenvonDrittensindnurdannzulässig,wennzusätzlichzu denbisherigendreikriterien (überwiegendedrittmittelfinanzierung,klareaufgaben-undzeitbestimmungdermittelbewilligungsowieüberwiegendebeschäftigungentsprechenddieserzweckbestimmung)dielaufzeitdes ArbeitsvertragesmindestensderLaufzeitderFinanzierungsbewilligungdesDrittmittelgebersentspricht.ZursachgerechtenBerücksichtigunglangerBewilligungslaufzeiten, wiesiebeispielsweiseinderdfg-förderungvonsonderforschungsbereichendieregelsind,wirdbeifinanzierungsbewilligungenvonüberzweijahrendauereinemindestdauerderdiesbezüglichenbefristetenarbeitsverträgevon 24Monateneingeführt.ZurVerbesserungderLesbarkeit sinddiekriterienineinennummeriertenkatalogüberführt worden. DieGesetzesevaluationgibtzudemHinweisedarauf,dass nichtwissenschaftlichesundnichtkünstlerischespersonal auffallendoftundmitkurzenlaufzeitenbefristetbeschäftigt wird.dainsbesonderehierdergrundsatzgeltenmuss,dass dauerhaftanfallendeaufgabenauchdurchunbefristet beschäftigtespersonalwahrgenommenwerden,überträgt Satz2dieSynchronisierungderLaufzeitendesArbeitsvertragsundderdiesbezüglichenFinanzierungsbewilligung Dritteraufdasnichtwissenschaftlicheundnichtkünstlerische Personal. DieDrittmittelbefristungdiesesPersonalssolldarüberhinausgrundsätzlichnurdannzulässigsein,soweitundsofern derarbeitgeberderennotwendigkeitdargelegtundzudem seinnichtwissenschaftlichesundnichtkünstlerischespersonalüberwiegend,alsostetsübereinenanteilvon50vom Hundert,unbefristetbeschäftigthat.DieNotwendigkeit kannbeispielweisedurchentsprechendepersonalentwicklungskonzeptedargelegtwerden,ausdeneneinpersonalmangelhinsichtlichdervorgesehenenaufgabenfürden fraglichenzeitraumhervorgeht.dennachweishatderarbeitgeber zu führen. Zu Buchstabe c Nummer2BuchstabecstellteineredaktionelleFolgeanpassungzuNummer2BuchstabeaDoppelbuchstabebbdar.Die GesetzesevaluationhathinsichtlichderBerücksichtigung vonstudienbegleitendenarbeitszeitenaufdieinsgesamtzulässigenbefristungsdauernnachabsatz2satz1und2eine uneinheitlicheanrechnungspraxisfestgestellt.insbesondere werdenarbeitszeitenwährendeinesmaster-studiumsunterschiedlichbehandeltundauchdieeinordnungeineszweitstudiumserzeugtebewertungsunterschiede.zielderregelunginabsatz3satz3istesdementgegen,einheitlich studienbegleitendentätigkeitenineinemerststudiumbeispielsweisealsstudentische/rmitarbeiter/innichtaufdie insgesamtzulässigenbefristungsdauernanzurechnen.dies sollunabhängigvomangestrebtenabschlussgeltenundein aufeinenbachelor-oderbakkalaureusstudiengangaufbauendes,sogenannteskonsekutivesmaster-studiumumfassen.damitwirdaufdieregelungzurunterscheidungvon imgrundsatzförderfähigen,sogenanntenkonsekutivenund nichtförderfähigen,weiterbildungsorientiertenmaster-studiengängenimbundesausbildungsförderungsgesetzzurückgegriffen.diepromotionsberechtigungalsabgrenzungskriteriumvonstudienabschlüssen,vordenenarbeitszeiten nichtanzurechnensind,bietetkeinerechtssicherelösung, dainwenigenländernauchbachelor-absolventenunterbestimmtenvoraussetzungenzurpromotionzugelassenwerdenkönnen.zeitenbefristeterarbeitsverhältnisseinzweitstudiensollenallerdingsunabhängigvondemzieleines weiterenbachelor-odereinesweiterenmaster-abschlusses grundsätzlichaufdiegesamtbefristungsdauerangerechnet werden. Zu Buchstabe d BeidenVerlängerungstatbeständennachAbsatz5Satz1ist ineinzelfällendieentsprechendeunschädlichenichtanrechnungaufdiezulässigebefristungsdauernachabsatz1nicht erfolgt.hintergrundist,dassdienormzurberücksichtigung derprivilegiertentatbeständeeinevertragsverlängerungvoraussetzt.dieanrechnungsregelungläuftimmerdannins Leere,wennentsprechendeZeitennachAbsatz5Satz1zwar imrahmeneinesbefristetenarbeitsvertragesinanspruch genommenwordensind,abernochvorablaufdesarbeitsvertragesbzw.zustandekommeneinervertragsverlängerungetwaaufgrundeinesstellenwechselsaufgelöstwird.in derfolgewerdenzeitennachabsatz5satz1,wiez.b.elternzeiten,betreuungs-undpflegezeiten,entgegendemursprünglichenregelungszielunddempolitischenwillen,ein entsprechendesengagementzuunterstützen,vollaufdiezulässigenbefristungsdauernangerechnet.umdieseunbeabsichtigtewirkungauszuschließensollabsatz5satz2nicht längeraufdieverlängerungabstellen,sondernalleinaufdie tatsächlicheinanspruchnahmederprivilegiertentatbestände.kanndiesbelegtwerden,sollendiezeiteninjedemfall hinsichtlichderzulässigenbefristungsgrenzenunschädlich bleiben. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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