Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohns (Mindestlohngesetz MinLohnG)
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohns (Mindestlohngesetz MinLohnG) A. Problem und Ziel DerNiedriglohnsektorinDeutschlandunddamitdieZahlderabhängigBeschäftigten,diefüreinenNiedriglohnarbeiten,sindkonstanthoch.Nachaktuellen AuswertungendesStatistischenBundesamteserhieltenimJahr201020,6ProzentderBeschäftigtentrotzVollzeitarbeiteinensogenanntenNiedriglohn.Ein sichverstetigenderniedriglohnsektorverstärktsowohldiewachsendekluft zwischenarmundreichalsauchdenschleichendenausgrenzungsprozessvon einzelnenbeschäftigungsgruppen.zudemführenniedriglöhnehäufigfürdie davonbetroffenenmenschendazu,dasseineexistenzsicherungnichterreicht werdenkannundaufstockendesozialleistungeninvielenfällentrotzvollzeitbeschäftigunginanspruchgenommenwerdenmüssen.dadurchwerdendiebeschäftigtennichtnurinihrerlebensführungmassiveingeschränkt,sondern auchdieöffentlichenkassenbelastet.darüberhinausführenniedriglöhnein vielenfällendazu,dassdiebetroffenenvondenerworbenenrentenansprüchen nichtlebenkönnenundimalteraufzusätzlichehilfenangewiesensind.auch damitgehenerheblicheauswirkungenfürstaatlicheleistungenundsozialversicherungssysteme einher. ZieldesGesetzesistes,sicherzustellen,dassfüralleinDeutschlandvollzeitbeschäftigtenMenscheneinexistenzsicherndesundeineangemesseneTeilhabe amgesellschaftlichenundsoziokulturellenlebenermöglichendeseinkommen erreichbarwird.miteinemgesetzlichenmindestlohnkannderentwicklung, dassmenschen,dievollzeitarbeitenundvonihrerarbeitnichtmenschenwürdiglebenkönnen,einwirksamesundtransparentesinstrumententgegengesetzt werden. B. Lösung DurchdasGesetzwirddieunabdingbareVerpflichtungzurZahlungeinesMindestlohnsfestgelegtundwerdenRegelungenzurFestsetzungdesMindestlohns geschaffen. C. Alternativen Keine.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte DasGesetzselbstführtnichtzuunmittelbarenBelastungenderöffentlichen Haushalte. ZusätzlicheKostenwerdendurchdenVollzugdesGesetzesdurchdenVerwaltungsaufwandbeiderÜberprüfungderEinhaltungdesMindestlohngesetzes entstehen.demstehteineentlastungderöffentlichenhaushalteunteranderem durcheinsparungenbeiergänzendemarbeitslosengeldiientgegen.esistmit einemrückgangdersozialtransfersanbedürftigehaushaltezurechnen.überdiessindmehreinnahmenansteuernundsozialversicherungsabgabendurch die Umsetzung des Mindestlohns zu erwarten. E. Sonstige Kosten DurchdiemitdemGesetzverbundeneSteigerungderArbeitskostenfürNiedriglohnbeschäftigtewerdensichvoraussichtlichinWirtschaftszweigenmit überdurchschnittlich hohen Niedriglohnanteilen die Kosten erhöhen.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12857
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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12857 Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohns (Mindestlohngesetz MinLohnG) Vom Anlage 1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: 1 Ziel des Mindestlohngesetzes ZieldesGesetzesistes,denvollzeitbeschäftigtenArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerndurchdieFestsetzungeinesMindestlohnsalsuntersteGrenzedesArbeitsentgelts einihreexistenzsicherndeseinkommenzugewährleisten undeineangemesseneteilhabeamgesellschaftlichenund soziokulturellen Leben zu ermöglichen. 2 Wirkung des Mindestlohns (1)JedeArbeitgeberinundjederArbeitgeberistverpflichtet,denbeiihroderihmbeschäftigtenArbeitnehmerinnenundArbeitnehmernmindestensdenaufderGrundlagediesesGesetzesfestgesetztenMindestlohnzuzahlen. IstdasArbeitsentgeltnachZeitabschnittenbemessen,soist dermindestlohnnachablaufdereinzelnenzeitabschnitte zuzahlen,spätestensamdrittenwerktagnachablaufdes Kalendermonats für diesen Kalendermonat. (2)AnderearbeitsvertraglicheodertarifvertraglicheEntgeltvereinbarungensowieEntgeltfestsetzungenaufGrund anderergesetzesindnurzulässig,wennsieeinhöheresarbeitsentgelt als den Mindestlohn vorsehen. (3)EinVerzichtaufMindestlohnansprücheistunzulässig.IhreVerwirkungistausgeschlossen.Ausschlussfristen fürdiegeltendmachungdesanspruchsaufdenmindestlohnsindunwirksam.deranspruchaufdenmindestlohn verjährtinzehnjahren.dieverjährungsfristbeginntmitder EntstehungdesAnspruchs;eineVerkürzungderVerjährungsfrist ist ausgeschlossen. 3 Mindestlohnkommission (1)DasBundesministeriumfürArbeitundSozialeserrichteteineKommissionzurFestsetzungdesMindestlohns (Mindestlohnkommission). (2)DieMindestlohnkommissionbestehtausjedreiVertreterinnenoderVertreternderSpitzenorganisationender ArbeitgeberinnenundArbeitgeberundderArbeitnehmerinnenundArbeitnehmersowiedreiweiterensachverständigenPersonenausderWissenschaft,diewederbeiArbeitgeberverbändenoderGewerkschaftennochbeiderenSpitzenorganisationen beschäftigt sind. (3)DasBundesministeriumfürArbeitundSozialesbestelltdieMitgliederderMindestlohnkommissionfürdie DauervonfünfJahren.DieVertreterinnenoderVertreterder SpitzenorganisationensowiejeeinesachverständigePerson werdenaufgrundvonvorschlägenderspitzenorganisationenbestellt.diebenennungderdrittensachverständigen Person,diedenVorsitzderKommissionführt,erfolgtauf GrundeinesgemeinsamenVorschlagsderSpitzenorganisationen.ÜbendieSpitzenorganisationenderArbeitgeberinnenundArbeitgeberoderderArbeitnehmerinnenund ArbeitnehmerihrVorschlagsrechtnichtaus,erfolgtdieBerufungaufVorschlagdesBundesministeriumsfürArbeit und Soziales. Gleiches gilt für den Vorsitz der Kommission. (4)DieKommissionsmitgliedersindnichtanWeisungen undvorgabengebunden.dieverhandlungenundberatungenderkommissionsindnichtöffentlich.diekommission kannstellungnahmenvonvertreterinnenundvertreternder WissenschaftodersonstigensachverständigenEinzelpersonen und Organisationen einholen. (5)DieKommissionfasstihreBeschlüssemiteinfacher Mehrheit ihrer Mitglieder. 4 Festsetzung des Mindestlohns (1)DerMindestlohnwirdalsBruttoarbeitsentgeltfür einezeitstundefestgesetzt.seinefestsetzungzieltaufdie SchaffungangemessenerArbeitsbedingungenunddieGewährleistungfairerundfunktionierenderWettbewerbsbedingungenabunderfolgtunterBerücksichtigungderBeschäftigungseffekte,desExistenzminimumsunddergesamtwirtschaftlichen Auswirkungen. (2)DieMindestlohnkommissionschlägtunverzüglich nachinkrafttretendesgesetzes,danachjeweilszum31.augusteinesjedenjahresdenmindestlohndurchbeschluss vor. (3)DerMindestlohnbeläuftsichaufmindestens 8,50EurobruttojeZeitstundefürdasgesamteBundesgebiet. (4)DerMindestlohnbedarfderZustimmungdesBundesministeriumsfürArbeitundSoziales.StimmtdasBundesministeriumfürArbeitundSozialeszu,sosetztesden vondermindestlohnkommissionvorgeschlagenenmindestlohn durch Rechtsverordnung fest. (5)StimmtdasBundesministeriumfürArbeitundSozialesdemvonderMindestlohnkommissionvorgeschlagenen Mindestlohnnichtzu,legtesderBundesregierungunverzüglicheinenBerichtvor,indemdieGründefürdieseEntscheidungdargestelltwerden.IndiesemFallbestimmtdas BundesministeriumfürArbeitundSozialesdenMindestlohnundsetztihnmitZustimmungderBundesregierung durch Rechtsverordnung fest. Absatz 3 gilt entsprechend. (6)SchlägtdieMindestlohnkommissionbiszudemin Absatz2genanntenZeitpunktkeinenMindestlohnvor,be-
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode stimmtdasbundesministeriumfürarbeitundsozialesden Mindestlohn und setzt ihn durch Rechtsverordnung fest. (7)DieRechtsverordnungnachAbsatz4Satz2bedarf nichtderzustimmungdesbundesrates.dierechtsverordnungnachabsatz5satz2oderabsatz6bedarfderzustimmungdesbundesrates.dierechtsverordnungistander vombundesministeriumfürarbeitundsozialeszubestimmendenstellezuverkündenundtrittamerstentagdesauf dieverkündungfolgendenkalendermonatsinkraft,sofern dasbundesministeriumfürarbeitundsozialesbeider RechtsverordnungnachAbsatz4Satz2imEinvernehmen mitdermindestlohnkommissioninderrechtsverordnung keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. 5 Kontrollen und Nachweise (1)FürdiePrüfungdersichausdiesemGesetzinVerbindungmitderaufGrunddes 4erlassenenRechtsverordnungergebendenVerpflichtungenzurZahlungdesMindestlohns sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig. (2)Die 16bis22desArbeitnehmer-Entsendegesetzes sind entsprechend anzuwenden. 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.vorsätzlichoderfahrlässigentgegen 2Absatz1den festgesetztenmindestlohnnichtodernichtrechtzeitig zahlt oder 2.alsArbeitgeberinoderArbeitgebereineandereUnternehmerinodereinenanderenUnternehmerbeauftragt, vonderoderdemsieodererweißoderfahrlässignicht weiß,dassdieseoderdieserbeidererfüllungdieses Auftrags a) gegen 2 Absatz 1 verstößt, oder b)einenachunternehmerinodereinennachunternehmereinsetztoderzulässt,dasseinenachunternehmerinodereinnachunternehmertätigwird,dieoderder gegen 2 Absatz 1 verstößt. (2)Ordnungswidrighandeltauch,wervorsätzlichoder fahrlässig entgegen 5 Absatz 2 in Verbindung mit 1. 17Satz1desArbeitnehmer-Entsendegesetzesund 5 Absatz1Satz1desSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzeseinePrüfungnichtduldetoderbeieinerPrüfung nicht mitwirkt, 2. 17Satz1desArbeitnehmer-Entsendegesetzesund 5 Absatz1Satz2desSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzesdasBetreteneinesGrundstücksoderGeschäftsraums nicht duldet, 3. 17Satz1desArbeitnehmer-Entsendegesetzesund 5 Absatz3Satz1desSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzesDatennicht,nichtrichtig,nichtvollständig,nichtin dervorgeschriebenenweiseodernichtrechtzeitigübermittelt, 4. 18Absatz1,auchinVerbindungmitAbsatz3,desArbeitnehmer-EntsendegesetzeseineAnmeldungnicht, nichtrichtig,nichtvollständig,nichtindervorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder zuleitet, 5. 18Absatz2oder4desArbeitnehmer-Entsendegesetzes eine Versicherung nicht beifügt, 6. 19Absatz1desArbeitnehmer-Entsendegesetzeseine Aufzeichnungnicht,nichtrichtigodernichtvollständig erstelltodernichtodernichtmindestenszweijahreaufbewahrt oder 7. 19Absatz2desArbeitnehmer-Entsendegesetzeseine Unterlagenicht,nichtrichtig,nichtvollständigoder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält. (3)DieOrdnungswidrigkeitkannindenFällendesAbsatzes1miteinerGeldbußebiszufünfhunderttausendEuro, indenübrigenfällenmiteinergeldbußebiszudreißigtausend Euro geahndet werden. (4)VerwaltungsbehördenimSinnedes 36Absatz1 Nummer1desGesetzesüberOrdnungswidrigkeitensind diein 16desArbeitnehmer-Entsendegesetzesgenannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich. 7 Durchführungsbestimmungen DasBundesministeriumfürArbeitundSozialeserlässt durchrechtsverordnung,dienichtderzustimmungdes Bundesratesbedarf,diezurDurchführungdiesesGesetzes erforderlichenbestimmungeninsbesondereüberdieerrichtungunddiearbeitdermindestlohnkommissionunddas Verfahren bei der Festsetzung des Mindestlohns. 8 Inkrafttreten Die 3,4und7tretenamTagnachderVerkündungin Kraft.ImÜbrigentrittdiesesGesetzamerstenTagdesauf dieverkündungfolgenden13.kalendermonatsinkraft. GleichzeitigtrittdasMindestarbeitsbedingungengesetzvom 11.Januar1952 (BGBl.IS.17),daszuletztdurchArtikel1 deserstengesetzeszuränderungdesgesetzesüberdie FestsetzungderMindestarbeitsbedingungenvom22.April 2009 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, außer Kraft.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/12857 Begründung A. Allgemeines ZieldesGesetzesistes,sicherzustellen,dassfürallein DeutschlandvollzeitbeschäftigtenMenscheneinexistenzsicherndesundeineangemesseneTeilhabeamgesellschaftlichenundsoziokulturellenLebenermöglichendesEinkommenerreichbarwird.MiteinemgesetzlichenMindestlohn kannderentwicklung,dassmenschen,dievollzeitarbeiten undvonihrerarbeitnichtmenschenwürdiglebenkönnen, einwirksamesundtransparentesinstrumententgegengesetzt werden. DiesistvordemHintergrund,dassderNiedriglohnsektorin DeutschlandunddamitdieZahlderabhängigBeschäftigten,diefüreinenNiedriglohnarbeiten,konstanthochist,erforderlich.NachaktuellenAuswertungendesStatistischen Bundesamtes 1 erhieltenimjahr201020,6prozentderbeschäftigtentrotzvollzeitarbeiteinegeringebezahlung.im Jahr2006warenesnoch18,7Prozent.DerAnstiegdesAnteilsdersozialversicherungspflichtigVollzeitbeschäftigten, diewenigeralszweidritteldesmedianbruttolohnserhielten,istdamitzwarwenigerstarkalsindenjahrenzuvorgestiegen,aberdennochsetztsichderansteigendetrendfort undesisteininsgesamthoherstandzukonstatieren.dabei betrugendiedurchschnittlichenstundenlöhnenachdenergebnissendesinstitutsfürarbeitundqualifikationderuniversitätdüsseldorfundessen 2 untereinbeziehungvonbeschäftigungsverhältnisseninteilzeitinwestdeutschland 6,68EuroundinOstdeutschland6,52Euro.Rund2,5MillionenBeschäftigteverdientenwenigerals6Europro Stundeundknapp1,4MillionenMenschensogarweniger als5europrostunde.betroffenvonniedriglöhnensinddabeikeineswegsnurgeringqualifizierte.naturgemäßhaben insbesonderebeschäftigteohneabgeschlosseneberufsausbildungeinerhöhtesniedriglohnrisiko.ihranteillagnach denerkenntnissendesiaq bei18,4Prozent,wobei 71Prozentderjenigen,dieeinenNiedriglohnbezogen,eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen konnten. BesondersbetroffenvonStundenlöhnenunter10Eurosind indeutschlandfrauen.ihranteilliegtnacheinembericht derprognosag 4 doppeltsohochwiebeidenmännern.zudemwerdenvorallemjungemenschenmitgeringenstundensätzenentlohnt.soerhalten14prozentderunter20-jährigenstundenlöhnevonbiszu5euro,wobeiauszubildendenichteingeschlossensind.auffallendistauch,dass deranteilderalleinerziehendenundpaarhaushaltemit Kindernüberproportionalhochist.BeidenAlleinerziehendenliegtderAnteilderArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer,diewenigerals7,50EurobruttoproStundeverdienen, bei18prozent.inpaarhaushaltenmitkindernsindes13 Prozent. 1StatistischesBundesamt NiedriglohnundBeschäftigung2010, September ThorstenKalina,ClaudiaWeinkopf Niedriglohnbeschäftigung 2010:Fastjede/rViertearbeitetfürNiedriglohn IAQ-Report01/ Vergleiche Fußnote 2. 4Ehrentraut,Oliveret.al. FiskalischeEffekteeinesgesetzlichenMindestlohns, Prognos AG EinsichverstetigenderNiedriglohnsektorbegünstigteine wachsendekluftzwischenarmundreichundeinenschleichendenausgrenzungsprozessvoneinzelnenbeschäftigungsgruppen.zudemführenniedriglöhnefürdiedavon betroffenenmenschenhäufigdazu,dasseineexistenzsicherungnichterreichtwerdenkannundaufstockendesozialleistungeninvielenfällentrotzvollzeitbeschäftigungin Anspruchgenommenwerdenmüssen.Dadurchwerdendie BeschäftigtennichtnurinihrerLebensführungmassiveingeschränkt,sondernauchdieöffentlichenKassenbelastet. DarüberhinausführenNiedriglöhneinvielenFällendazu, dassdiebetroffenenvondenerworbenenrentenansprüchennichtlebenkönnenundimalteraufzusätzlichehilfen angewiesensind.auchdamitgehenerheblicheauswirkungenfürstaatlicheleistungenundsozialversicherungssysteme einher. ZurSicherungvonStabilitätundQualitätderArbeit,der WiederherstellungderOrdnungamArbeitsmarktunddes VertrauensindiesozialeMarktwirtschaftistdieEinführung einesgesetzlichenmindestlohnseinewesentlicheordnungspolitische Maßnahme. DiesistinsbesonderevordemHintergrunddesStrukturwandelsamArbeitsmarktvorallemdurchGlobalisierung, demografischeentwicklungundzunehmendeinternationale Konkurrenznotwendig.ZugleichgeratendieherkömmlichenTarifstrukturenund-regelungenzunehmendunter DruckunddieTarifbindunginDeutschlandistseitJahren rückläufig.soisteinsignifikanterzusammenhangzwischendemerhalteinesniedriglohnsunddertarifgebundenheitderarbeitgeberinbeziehungsweisedesarbeitgebersfestzustellen.nachauswertungdesstatistischenbundesamtes 5 erhieltfasteindrittelallerbeschäftigtennicht tarifgebundenerarbeitgebereinenniedriglohn.beitarifgebundenenarbeitgebernwarenesimvergleichnur11,9prozent.dieschutzwirkungtariflichervereinbarungenwird dadurchgeschwächtundlöhneimmermehrindenwettbewerbhineingezogen.fairerwettbewerbwirdschwierigbis unmöglich.wirddieserentwicklungnichteinhaltgeboten, soistnebengespaltenenarbeitsmärktenunddendarausresultierendensozialenspannungenaucheineweiteredrastischeverschlechterungdersituationgeradederklein-und Mittelbetriebe,dieangemesseneLöhnezahlen,zubefürchten.DamitwerdenmittelbarauchdieindiesenUnternehmenbestehendenArbeitsplätzegefährdet.Zudemwirddie Ordnungs-undBefriedungsfunktionderTarifautonomieuntergraben. DieEinführungeinesgesetzlichenMindestlohnshatneben denzuvoraufgezeigtenschutzfunktionenaberauchfiskalischeeffekte.nachdemberichtderprognosag 6 könnte sichunterderannahme,dassvondereinführungeines MindestlohnskeineBeschäftigungseffekteausgehen,ein fiskalischereffektvonknapp7,1mrd.euroergeben.dabei wirddavonausgegangen,dassdieerwerbseinkommender privatenhaushalteumcirca14,5mrd.eurosteigenkönn- 5 Vergleiche Fußnote 1. 6 Vergleiche Fußnote 4.
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ten.damitkönntesichaufdereinenseitedaskonsumverhaltenzugunsteneinerwirtschaftsbelebungändern,aufder anderenseitemehreinnahmenfürdenstaatshaushaltbeireduzierten staatlichen Transferleistungen ergeben. GegnereinesgesetzlichenMindestlohnswarnenvornegativenBeschäftigungswirkungen.Demkannvorallemdie neuereempirischeforschungentgegengehaltenwerden. DennentgegenvielerPrognosenhatunteranderemdieEvaluationderachtBranchenmindestlöhneinDeutschland 7,die dasbundesministeriumfürarbeitundsoziales2010in Auftraggegebenhatte,gezeigt,dassinkeinerderachtBranchenstatistischsignifikantenegativeWirkungenaufdieBeschäftigungfestgestelltwerdenkonnten.Damitistauchdie zuvorbeidenfiskalischeneffektengemachteannahme, dassdieeinführungeinesgesetzlichenmindestlohnskeine Beschäftigungseffektebeziehungsweisekeinenegativen Beschäftigungseffektehabe,alszumindestnichtunberechtigt einzustufen. ZudemhandeltessichbeiderEinführungeinesgesetzlichenMindestlohnsmitBlickaufdieTatsache,dassin20 von27staatenindereuropäischenunionmindestlöhnebestehen,nichtumeinpolitischesexperiment,sondernvielmehrumdieübernahmeeinerinvielenanderenstaatenerprobten und erfolgreichen Gesetzgebung. InsgesamtsprichtsichaucheinebreiteMehrheitderBevölkerungfürdieEinführungeinesgesetzlichenMindestlohns aus. B. Einzelbegründung Zur Eingangsformel ImHinblickaufdieÜbertragungvonAufgabenaufdie ZollverwaltungbestehtderVorbehalteinesformelldoppelt qualifiziertenbundesgesetzesgemäßartikel87absatz3 Satz 2 des Grundgesetzes. Zu 1 (Ziel des Mindestlohngesetzes) 1beschreibtdasZieldesGesetzes.DieVorschriftregelt diefunktiondesmindestlohnsalsunterstegrenzedesarbeitsentgeltsundgreiftdabeidievorgabenderartikel1und 20Absatz1desGrundgesetzesaufundlegtdieMenschenwürdegarantieunddasSozialstaatsprinzipalsdiefürdie BestimmungderHöhedesMindestlohnserforderlichen Zielvorgabenfest.DieVorschriftstelltauchklar,dassesum dieexistenzsicherungdereinzelnenarbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geht. Zu 2 (Wirkung des Mindestlohns) Absatz1Satz1formuliertinVerbindungmitderRechtsverordnungnach 4dieAnspruchsgrundlagefürdieZahlung desmindestlohns.absatz1satz2modifiziert 614Satz2 desbürgerlichengesetzbuchsundlegtfürdenmindestlohn eineneindeutigenspätestenfälligkeitszeitpunktfest.die angeordnetemindestensmonatlichezahlungstelltsicher, dassdiezielsetzungdesgesetzes ( 1)kontinuierlicherreichtwirdunderleichtertdenBehördenderZollverwaltung die Kontrolle der Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns. 7Siehedazuwww.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Meldungen/ evaluation-mindestloehne.html. Absatz2sichertdiein 1formulierteZielsetzungdesMindestlohns.DerZweckdesgesetzlichenMindestlohns,eine füralleverbindlicheentgeltuntergrenzefestzusetzen,lässt dievereinbarungoderfestsetzunggeringererentgelte,unabhängigaufwelcherrechtsgrundlagedieserfolgt,nicht zu. DievorgeseheneRegelungstehtimEinklangmitdemVerfassungsrecht.DiegesetzlicheRegelungdesMindestlohns verletztnichtdieinartikel9absatz3desgrundgesetzes enthaltenebestands-undbetätigungsgarantiederkoalitionen.derschutzerstrecktsichaufallekoalitionsspezifischenverhaltensweisenundumfasstinsbesondereauch dietarifautonomie,dieimzentrumderdenkoalitionen eingeräumtenmöglichkeitenzurverfolgungihrerzwecke steht (BVerfGE88,103,114;94,268,283;103,293,304). DasAushandelnvonTarifverträgenisteinwesentlicher ZweckderKoalitionen (BVerfGE94,268,283).Zudender RegelungsbefugnisderKoalitionenüberlassenenMaterien gehöreninsbesonderedasarbeitsentgeltunddieanderen materiellenarbeitsbedingungen (BVerfGE94,268,283; 100, 271, 282; 103, 293, 304). IndiesenSchutzbereichgreiftdieRegelungdesAbsatzes2 ein,dasiedengestaltungsfreiraumderkoalitionen,niedrigereentgeltealsdenmindestlohnzuvereinbaren,beschränkt.diesereingriffistjedochdurchverfassungsrechtlichlegitimierte,überwiegendegründedesgemeinwohls gerechtfertigt.dieinartikel9absatz3desgrundgesetzes garantiertekoalitionsfreiheitkann,obwohlsieohnegesetzesvorbehaltgewährleistetist,jedenfallszumschutzvon Gemeinwohlbelangeneingeschränktwerden,denengleichermaßenverfassungsrechtlicherRanggebührt (BVerfGE 84,212,228,ständigeRechtsprechung).DemGesetzgeber istes,wennsolchegründevorliegen,grundsätzlichnicht verwehrt,fragenzuregeln,diegegenstandvontarifverträgen sein können (BVerfGE 94, 268, 284). DieFestsetzungdesMindestlohnsdientdazu,dieexistenzsicherndeFunktiondesArbeitsentgeltsunddieelementare WürdeundökonomischeFunktionvonArbeitzusichern. SiesollindenBereichen,indenendieGefahrbesteht,dass elementaregerechtigkeitsmaßstäbeverletztwerden,lohngerechtigkeitabsichern.dieseszielhataufgrunddessozialstaatsprinzipsverfassungsrang.diegerechteundangemesseneentlohnungermöglichtesdenarbeitnehmerinnen undarbeitnehmernerst,dasgrundrechtausartikel12absatz1desgrundgesetzeszuverwirklichen,nämlichsich durcharbeitinihrerpersönlichkeitzuentfaltenunddarüber gesellschaftlicheachtungundselbstachtungzuerfahren. InsofernwirddasgesetzlicheZielauchAusdruckdesallgemeinenPersönlichkeitsrechtsunddamitdurchArtikel1Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes getragen. DievorgesehenegesetzlicheRegelungverletztauchnicht diedurchartikel12desgrundgesetzesgeschütztevertragsfreiheitbeidergestaltungderarbeitsbeziehungen.artikel12absatz1desgrundgesetzesschütztvorstaatlichen Beeinträchtigungen,diegeradeaufdieberuflicheBetätigungbezogensind.ErgewährleistetdenArbeitgeberinnen undarbeitgeberndasrecht,diearbeitsbedingungenmit ihrenarbeitnehmerinnenundarbeitnehmernimrahmen dergesetzefreiauszuhandeln (BVerfGE77,84,114;77, 308,332).GesetzlicheVorschriften,diedieGestaltungder Arbeitsbeziehungenbetreffenunddiesichdeshalbfürdie
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/12857 ArbeitgeberseitealsBerufsausübungsregelungendarstellen,sinddahergrundsätzlichanArtikel12Absatz1des Grundgesetzeszumessen (BVerfGBeschlussvom11.Juli BvL4/00 untercii2a).indiesenschutzbereich greiftdieregelungdesabsatzes2ein,dasiedengestaltungsfreiraumderarbeitsvertragsparteieninsoweitbeschränkt,alssiedievereinbarungniedrigererentgelteals denmindestlohnuntersagt.dereingriffistjedochauchaus denzuartikel9absatz3desgrundgesetzesdargestellten Gründen gerechtfertigt. Absatz3erweitertdenerforderlichenSchutzdesMindestlohnsaufentstandeneRechte.DerZweckdesgesetzlichen Mindestlohnswürdeunterminiert,könntederentstandene AnspruchdurchVerzicht,VerwirkungoderdenAblaufvon Ausschlussfristenuntergehen.Auchdiein 195desBürgerlichenGesetzbuchsgeregelteregelmäßigeVerjährungsfristvondreiJahrenwirddemerforderlichenSchutzdes Mindestlohnsnichtgerecht.DasfehlendeKräftegleichgewichtimArbeitsverhältniserfordertes,Arbeitnehmerinnen undarbeitnehmernauchnachbeendigungdesarbeitsverhältnissesdiemöglichkeitzuerhalten,ihregesamtenmindestlohnansprüchedurchzusetzen,auchundgeradewenn dasarbeitsverhältnislängeralsdreijahredauerte.daher wirdeineeigenständigezehnjährigeverjährungsfristvorgesehen,diemitderentstehungdesmindestlohnanspruchs beginntundderenverkürzungausdrücklichausgeschlossen wird. Zu 3 (Mindestlohnkommission) 3regeltdieZusammensetzungderMindestlohnkommission. Absatz1legtfest,dassdasBundesministeriumfürArbeit undsozialesfürdieerrichtungdermindestlohnkommission zuständig ist. Absatz2regeltdieZusammensetzungderMindestlohnkommission.SpitzenorganisationenimSinnediesesGesetzessinddiejenigenZusammenschlüssevonGewerkschaften odervonarbeitgebervereinigungen,diefürdievertretung derarbeitnehmer-oderderarbeitgeberinteressenim ArbeitslebeninDeutschlandwesentlicheBedeutunghaben. DurchdieBesetzungmitVertreterinnenundVertreternaus KreisenderArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerundder ArbeitgeberinnenundArbeitgebersowiederWissenschaft wirdeineausgewogeneberücksichtigungderfürdieentscheidungerforderlichenaspektegewährleistet.aufdiese WeisebestehtdieMöglichkeit,dieMindestlohnfestsetzung zuversachlichenunddieakzeptanzdermindestlohnfestsetzung zu erhöhen. Absatz3legtdiegrundsätzlichenRegelnfürdieBestellung dermitgliederundderbeziehungsweisedesvorsitzenden dermindestlohnkommission,sowiediedauerderbestellungfest.fürdenfall,dasseinspitzenverbandseinvorschlagsrechtnichtausübtoderkeingemeinsamervorschlag fürdenvorsitzerfolgt,gehtdasvorschlagsrechtaufdas BundesministeriumfürArbeitundSozialesüber.EinsolcherFallderNichtausübungliegtauchdannvor,wennder Verband sein Vorschlagsrecht nicht rechtzeitig ausübt. Absatz4sichertdieWeisungsunabhängigkeitallerKommissionsmitglieder.ZudemwirdinSatz2festgelegt,dass dieverhandlungenundberatungenderkommissionnicht öffentlichsindundsomitdiepflichtdermitgliederzum SchweigenüberdienichtöffentlichenBeratungenbegründet.Satz3schafftdieMöglichkeitderEinbeziehungexternen Sachverstands durch die Kommission. Absatz5enthältdieRegelungzurBeschlussfassung,wonachBeschlüssegrundsätzlichmiteinfacherMehrheitder Mitglieder gefasst werden. Zu 4 (Festsetzung des Mindestlohns) DieFestsetzungdesMindestlohnsalsBruttoarbeitsentgelt füreinezeitstundeinabsatz1machtdenmindestlohneinfachundtransparent.erbietetallenamwirtschaftsleben BeteiligteneineverlässlichePlanungsgrundlage.Eswird einerseitsklargestellt,dassdermindestlohndemreinen StundenentgeltohneZuschlägeentspricht.Darüberhinaus gehendeentgeltbestandteile,wiezusätzlichesmonatsgehalt oderurlaubsgeld,sofernvereinbart,sindnebendemmindestlohnzuzahlen;aufwendungsersatzleistungendürfen nichtangerechnetwerden.andererseitswirdderfortschreitendenausdifferenzierungderarbeitsverhältnisserechnung getragen. ZudemlegtAbsatz1dieenthaltenenZielvorgabenderfür diefestlegungderhöhedesmindestlohnsmaßgeblichen Determinantenfest.DiepositivenErfahrungenbeiderFestsetzungdesMindestlohnsinGroßbritannienhabengezeigt, dassdieberücksichtigungallgemeinerwirtschaftlicherund sozialerzusammenhänge,derentwicklungderarbeitseinkommen,desvoraussichtlichenbeschäftigungseffekts,der AuswirkungenaufdieUnternehmenskostenunddieWettbewerbsfähigkeitderUnternehmenundderFolgenfürden StaatshaushaltunddieSozialversicherungeneinegute Grundlagedarstellt,umimSpannungsfeldzwischeneinkommens-undsozialpolitischwünschenswertenMindeststandardsundeventuellnegativenBeschäftigungswirkungen die angemessene Höhe für den Mindestlohn zu finden. Absatz2legtdasRechtunddiePflichtderMindestlohnkommissionfest,denMindestlohnbiszum31.Augusteines jedenjahresvorzuschlagen.durchdieverpflichtungzur jährlichenüberprüfungwirdsichergestellt,dassdermindestlohnauchzeitlichimgleichklangmitderwirtschaftlichen und sozialen Entwicklung fortgeschrieben wird. Absatz3legtfest,dasseinMindestlohnvonmindestens 8,50EurobruttojeZeitstundefestzusetzenist.Dieseuntere GrenzehatdasZiel,vollzeitbeschäftigtenArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerneinihreExistenzsicherndesEinkommenzugewährleistenundeineangemesseneTeilhabe am soziokulturellen Leben zu ermöglichen. Absatz4regeltdenFall,dasszwischenMindestlohnkommissionundBundesministeriumfürArbeitundSoziales Konsens über den festzusetzenden Mindestlohn besteht. Absatz5sichertdieFestsetzungeinesMindestlohnsindem Fall,indemzwischenMindestlohnkommissionundBundesministeriumfürArbeitundSozialesDissensüberden festzusetzendenmindestlohnbesteht.ersiehtzurauflösungdesdissensesvor,dassdieentscheidungdesbundesministeriumsfürarbeitundsozialesderzustimmung der Bundesregierung bedarf.
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Absatz6sichertfürdenFall,dassdieMindestlohnkommissionnichtrechtzeitigeinenVorschlagunterbreitet,diejährlich erforderliche Entscheidung über den Mindestlohn. Absatz7enthältnähereRegelungenzumErlassderden MindestlohnfestsetzendenRechtsverordnung.Absatz7 Satz1bestimmt,dasszumErlassderRechtsverordnung nachabsatz4satz2diezustimmungdesbundesratesnicht erforderlichist.absatz7satz2bestimmthiervonabweichend,dassinfällendesdissensesoderwenndiekommissionkeinenvorschlagvorlegt,dierechtsverordnungder ZustimmungdesBundesratesbedarf.DurchAbsatz7Satz3 wirdsichergestellt,dassdiefestsetzungvonmindestlöhnen unddiedurchdieverkündungerfolgendeinformationder BetroffenenbeiMindestlöhneneinheitlicherfolgt;derfür dasinkrafttretenfestgelegtezeitpunktberücksichtigtdieim Arbeitsleben üblichen monatlichen Abrechnungszeiträume. Zu 5 (Kontrollen und Nachweise) Absatz1legtfest,dassdieKontrollederZahlungdesgesetzlichenMindestlohnsdurchdieBehördenderZollverwaltungerfolgt,dieauchfürdieKontrollederEinhaltung dernachdemarbeitnehmer-entsendegesetzzwingenden Arbeitsbedingungenzuständigsind.DieseübereinstimmendeZuständigkeitistauchausGründenderVerfahrensökonomiegeboten.DergesetzlicheMindestlohnisteinMindestentgeltsatzimSinnedes 2Nummer1desArbeitnehmer-EntsendegesetzesundfindetdaherauchaufArbeitsverhältnissezwischenimAuslandansässigenArbeitgeberinnen oderarbeitgebernunddereniminlandbeschäftigtenarbeitnehmerinnenundarbeitnehmernzwingendanwendung. Absatz2regeltdieKontroll-undZusammenarbeitsbefugnissederKontrollbehörden,begründetindiesemZusammenhangVerpflichtungenderArbeitgeberinnenundArbeitgeberundstelltdieZustellungvonSchriftstückengegenüberArbeitgeberinnenundArbeitgebernmitSitzimAuslandsicher.UmeineinheitlichesVerfahrenbeiden KontrollenderBehördenderZollverwaltungzuermöglichen,siehtdieRegelungdieentsprechendeGeltungder diesbezüglichenbestimmungendesarbeitnehmer-entsendegesetzes vor. Zu 6 (Ordnungswidrigkeiten) DieRegelungenin 6orientierensichanderentsprechendenRegelungdes 23desArbeitnehmer-Entsendegesetzes. Absatz1Nummer1enthältdieerforderlicheBußgeldvorschrift,durchdieVerstößegegendieVerpflichtungendes 2 Absatz1sanktioniertwerdenkönnen.Absatz1Nummer2 entsprichtderregelungin 23Absatz2desArbeitnehmer- Entsendegesetzes. Absatz2korrespondiertmitderRegelungdes 23Absatz1 desarbeitnehmer-entsendegesetzes.erermöglichtes,verstößegegendieaufgrundderbestimmungdes 5Absatz2 entsprechendanwendbaren 18und19desArbeitnehmer- Entsendegesetzeszusanktionieren. DieBußgeldregelunginAbsatz3entsprichtderRegelung des 23 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. InAbsatz4werdendieBestimmungendes 23Absatz4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes übernommen. Zu 7 (Durchführungsbestimmungen) 7enthältdieErmächtigungdesBundesministeriumsfür ArbeitundSoziales,diezurUmsetzungdesGesetzeserforderlichen Regelungen durch Rechtsverordnung zu erlassen. Zu 8 (Inkrafttreten) UmdenArbeits-undTarifvertragsparteienZeitzurAnpassungihrerLohnvereinbarungenzugeben,trittdasGesetz, mitausnahmeder 3,4und7,erstnacheinerÜbergangsfristvoneinemJahrinKraft.DasvorgezogeneInkrafttreten der 3,4und7ermöglichtes,diezurFestsetzungdes MindestlohnserforderlichenvorbereitendenMaßnahmen umgehend einzuleiten. MitAblaufderÜbergangsfristtrittdasGesetzüberdieFestsetzungvonMindestarbeitsbedingungen (Mindestarbeitsbedingungengesetz MiArbG) außer Kraft.
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/12857 Stellungnahme der Bundesregierung Anlage 2 DieBundesregierungnimmtzudemGesetzentwurfdes Bundesrates wie folgt Stellung: DieTarifautonomieisteinhohesGut,ihreFunktionsfähigkeitfürdiesozialeMarktwirtschaftunabdingbar.VordiesemHintergrundistesvorrangigAufgabederTarifvertragsparteien,Lohn-undArbeitsbedingungenzuvereinbaren,die einerseitsdenbelangenderarbeitnehmerinnenundarbeitnehmerrechnungtragenundandererseitssicherstellen, dassdiebetreffendenunternehmendielöhneaucherwirtschaftenkönnen.zudemerlaubenesdiebestehendenregelungen,nachdemtarifvertragsgesetz,demarbeitnehmer- Entsendegesetz,demMindestarbeitsbedingungengesetzund demarbeitnehmerüberlassungsgesetz,inbestimmtenteilbereichenderwirtschaftunterstrengenvoraussetzungentariflichfestgesetztemindestlöhneallgemeinverbindlichzu erklären.rundviermillionenmenschensindinbranchen beschäftigt, in denen solche Mindestlöhne gelten. DervomBundesrateingebrachteEntwurfeinesGesetzes überdiefestsetzungdesmindestlohnsistnachauffassung der Bundesregierung abzulehnen. ErsiehtdieEinführungeineseinheitlichenflächendeckendengesetzlichenMindestlohnsvor,deraufdieUnterschiede undbesonderheitenbestimmterbranchen,regionenoder ArbeitnehmergruppenkeineRücksichtnimmtunddessen HöheimWesentlichendurchdiePolitikbestimmtwird.Der MindestlohnsollvoneinerExpertenkommissionvorgeschlagenwerden.GleichzeitigschreibtderGesetzgeberfür denmindestlohneinemindesthöhevon8,50eurovor.an diesemindestvorgabeistdieexpertenkommissionbeiihremvorschlaggebunden.außerdemistdieexpertenkommissionimergebnislediglichbefugt,derpolitikeinen unverbindlichenvorschlagzuunterbreiten.nachdemgesetzentwurfkanndasalsverordnungsgebervorgesehene BundesministeriumfürArbeitundSozialesderBundesregierungeineandereHöhedesMindestlohnesvorschlagen, wennesmitdemvorschlagderexpertenkommissionnicht einverstandenist.derexpertenkommissionkommtdemnach auchwenndieabweichendeentscheidungbegründet werdenmuss nureineberatendefunktionzu.einesolche RegelunglehntdieBundesregierungab.DieGefahreines politischenüberbietungswettbewerbsbeiderbestimmung desmindestlohnsinwahlkampfzeitenliegtaufderhand. DiepolitischeFestlegungeineseinheitlichenflächendeckendengesetzlichenMindestlohns,derfernjedermarktwirtschaftlichenOrientierungoderProduktivitätsorientierung zustande kommt, würde Arbeitsplätze gefährden. DieHöhevonLohnuntergrenzenmussdurchdieTarifpartnerundnichtpolitischdurchdenGesetzgeberoderdieBundesregierungbestimmtwerden.DieunmittelbarBetroffenen wissenambesten,wasihrenbeiderseitigeninteressenund dem gemeinsamen Interesse entspricht. InderRegierungskoalitionfindetderzeiteineDiskussion statt,obundinwieweitbranchenspezifischemindestlöhne durcheinegesetzlicheallgemeineverbindlicheundangemessenelohnuntergrenzeflankiertwerdensollen.diemeinungsbildung ist noch nicht abgeschlossen.
12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
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