Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes A. Problem und Ziel DurchdenGesetzentwurfsollsichergestelltwerden,dassPresseverlegerim OnlinebereichnichtschlechtergestelltsindalsandereWerkvermittler.Umden SchutzvonPresseerzeugnissenimInternetzuverbessern,solleinLeistungsschutzrecht für Presseverleger eingeführt werden. B. Lösung EswerdenfolgendeÄnderungendesUrheberrechtsgesetzes (UrhG)vorgeschlagen: MitdemLeistungsschutzrechtfürPresseverlegerwirddenPresseverlagendas ausschließlicherechteingeräumt,presseerzeugnissezugewerblichenzwecken iminternetöffentlichzugänglichzumachen.jedochisteinschutznurvorsystematischenzugriffenaufdieverlegerischeleistungdurchdieanbietervon SuchmaschinenundAnbietervonsolchenDienstenimNetzgeboten,dieInhalte entsprechendeinersuchmaschineaufbereiten,daderengeschäftsmodellinbesondererweisedaraufausgerichtetist,fürdieeigenewertschöpfungauchauf dieverlegerischeleistungzuzugreifen.nichterfasstwerdendeshalbandere Nutzer,wiez.B.Blogger,UnternehmendersonstigengewerblichenWirtschaft, Verbände,Rechtsanwaltskanzleienoderprivatebzw.ehrenamtlicheNutzer.Die vorgeschlageneregelungbedeutetdamitkeineänderungdernutzungsmöglichkeitenanderernutzerundfürverbraucher.ihrerechteundinteressenwerdendurchdasvorgeschlageneleistungsschutzrechtfürpresseverlegernicht berührt. PresseverlagekönnennurvonAnbieternvonSuchmaschinenundAnbietern vonsolchendiensten,dieinhalteentsprechendaufbereiten,dieunterlassung unerlaubternutzungenverlangenundnursiemüssenfürdienutzunglizenzen erwerben.diesgiltnichtfürdiereineverlinkungundnutzungenimrahmen der Zitierfreiheit. C. Alternativen Keine.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand FürBund,LänderundGemeindensindkeineHaushaltsausgabenohneErfüllungsaufwand zu erwarten. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DasGesetzführtzuErfüllungsaufwandfürdieWirtschaft.InwelcherHöhe dieserentsteht,lässtsichderzeitmitverhältnismäßigemaufwandnichtabschätzen und ist somit mit verhältnismäßigem Aufwand nicht möglich. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten: Keine. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung Erfüllungsaufwand der Verwaltung ist mit dem Entwurf nicht verbunden. F. Weitere Kosten Keine.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/11470

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/11470 Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 DasUrheberrechtsgesetzvom9.September1965 (BGBl.I S.1273),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgtgeändert: 1.InderInhaltsübersichtwerdennachderAngabezu 87e folgende Angaben eingefügt: Abschnitt 7 Schutz des Presseverlegers 87fPresseverleger 87gÜbertragbarkeit,DauerundSchrankendesRechts 87hBeteiligungsanspruch des Urhebers. 2. Nach 87e wird folgender Abschnitt 7 eingefügt: Abschnitt 7 Schutz des Presseverlegers 87f Presseverleger (1)DerHerstellereinesPresseerzeugnisses (Presseverleger)hatdasausschließlicheRecht,dasPresseerzeugnisoderTeilehiervonzugewerblichenZweckenöffentlichzugänglichzumachen.IstdasPresseerzeugnisineinemUnternehmenhergestelltworden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. (2)EinPresseerzeugnisistdieredaktionell-technische FestlegungjournalistischerBeiträgeimRahmeneiner untereinemtitelaufbeliebigenträgernperiodischveröffentlichtensammlung,diebeiwürdigungdergesamtumständealsüberwiegendverlagstypischanzuse- henistunddienichtüberwiegenddereigenwerbung dient.journalistischebeiträgesindinsbesondereartikel undabbildungen,diederinformationsvermittlung,meinungsbildung oder Unterhaltung dienen. 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts (1)DasRechtdesPresseverlegersnach 87fAbsatz1 Satz1istübertragbar.Die 31und33geltenentsprechend. (2)DasRechterlischteinJahrnachderVeröffentlichung des Presseerzeugnisses. (3)DasRechtdesPresseverlegerskannnichtzum NachteildesUrhebersodereinesLeistungsschutzberechtigtengeltendgemachtwerden,dessenWerkoder nachdiesemgesetzgeschützterschutzgegenstandim Presseerzeugnis enthalten ist. (4)ZulässigistdieöffentlicheZugänglichmachung vonpresseerzeugnissenoderteilenhiervon,soweitsie nichtdurchgewerblicheanbietervonsuchmaschinen odergewerblicheanbietervondienstenerfolgt,dieinhalteentsprechendaufbereiten.imübrigengeltendie Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend. 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers DerUrheberistaneinerVergütungangemessenzubeteiligen. Artikel 2 DiesesGesetztrittam [einsetzen:erstertagdesdrittenaufdieverkündungfolgendenkalendermonats]in Kraft.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs DerGesetzentwurfsiehtentsprechenddenVorgabendes KoalitionsvertrageszwischenCDU,CSUundFDPdieEinführungeinesLeistungsschutzrechtsfürPresseverlegervor. Damitsollgewährleistetwerden,dassPresseverlageimOnlinebereichnichtschlechtergestelltsindalsandereWerkvermittler;zugleichsolldamitderSchutzvonPresseerzeugnissen im Internet verbessert werden. II. Die wesentlichen Regelungen im Überblick MitderEinführungeinesLeistungsschutzrechtsfürPresseverlegersolldemneuentstandenenSchutzbedürfnisder PresseverlegerRechnunggetragenwerden.DieForderung nachdemschutzderverlegerischenleistungwurdeschon im19.jahrhunderterhoben.schondamalsbeklagtenzeitungsverleger,dasskonkurrierendeblätterartikelohne eigenerechercheveröffentlichtenunddamitdieverlegerischeleistungandererausbeuteten.vorderdigitalenrevolutionwardemschutzbedürfnisderverlegerdurchdengesetzlichenschutzfürdieveröffentlichtentexteundfotos hinreichendrechnunggetragen.heutesehensichjedoch Presseverlagezunehmenddamitkonfrontiert,dassandere NutzerfürdieeigeneWertschöpfungsystematischaufdie verlegerischeleistungzugreifenunddieseineinerweise nutzen,dieüberdasbloßeverlinkenweithinausgeht.angesichtsdieserentwicklungmussdergesetzgeberdiewirtschaftlicheninteressenvonpresseverlegernaufdereinen SeiteundkommerziellenNutzernaufderanderenSeiteneu ausbalancieren.dieeinführungeinesneuenleistungsschutzrechtsdarfjedochnichtalseingesetzgeberischer Schutzvonalten,überholtenGeschäftsmodellenmissverstandenwerden.DasneueLeistungsschutzrechtkannund sollkeinkorrektivfürstrukturveränderungendesmarktes sein,aufdiepresseverlegervorallemmitneuenangeboten reagieren müssen. DasneueLeistungsschutzrechtfürPresseverleger,das nebendembestehendenrechtlichenschutzderurhebergewährtwerdensoll,wirdauchdenbelangenderurheber, d.h.vorallemderjournalisten,gerecht:diesgewährleistet dieausdrücklicheregelungdesverhältnissesbeiderrechte in 87gAbsatz3UrhG-E,wonachdasLeistungsschutzrechtdesPresseverlegersnichtzumNachteildesUrhebers geltendgemachtwerdenkann.fernergewährleistet 87h UrhG-EdieangemesseneBeteiligungdesUrhebersander Vergütung,diedurchdieLizenzierungdesneuenLeistungsschutzrechtsgeneriertwird.DieEinführungdesLeistungsschutzrechtsfürPresseverlegerliegtdamitwirtschaftlich auchiminteressederampresseerzeugnisbeteiligtenurheber. DageänderteRahmenbedingungenfürPresseverlegerim InternetzugleichdieRahmenbedingungenfürdieInternetnutzunginsgesamtbetreffen,solldasneueLeistungsschutzrechtnurindembegrenztenUmfanggewährleistetwerden, wiedieszumschutzberechtigterverlegerischerinteressen erforderlichist.erforderlichisteinschutznurvorsystematischenzugriffenaufdieverlegerischeleistungdurchdie gewerblichenanbietervonsuchmaschinenundgewerblicheanbietervonsolchendienstenimnetz,dieinhalteentsprechendeinersuchmaschineaufbereiten.dennderengeschäftsmodellistinbesondererweisedaraufausgerichtet, fürdieeigenewertschöpfungauchaufdieverlegerische Leistungzuzugreifen.ErfasstsindalsounabhängigvonihrertechnischenAusgestaltungauchentsprechendeDienste, dienichtdasgesamteinternetdurchsuchen,sondernlediglicheinzelne,ausgewähltebereichehiervon,alsoauchso genanntenews-aggregatoren,soweitsienacharteiner SuchmaschineihreTreffergenerierenoderihreErgebnisse darstellen.demgegenüberwerdendienstenichterfasst,die dieverlegerischeleistungaufandereweisenutzen,z.b. indemsiedeminternetnutzeraufgrundeigenerwertung eineauswahlvonpresseerzeugnissenanzeigen.auch SuchfunktioneninnerhalbdeseigenenDatenbestandeswerdenvomLeistungsschutzrechtnichtbetroffen.Esgiltauch nichtfüranderenutzer,wiez.b.unternehmendersonstigengewerblichenwirtschaft,verbände,rechtsanwaltskanzleien,bloggeroderprivatebzw.ehrenamtlichenutzer. DievorgeschlageneRegelungbedeutetdamitkeineÄnderungderNutzungsmöglichkeitenandererNutzerundfür Verbraucher.IhreRechteundInteressenwerdendurchdas vorgeschlageneleistungsschutzrechtfürpresseverleger nicht berührt. DerInformationsflussimInternetwirddurchdievorgeschlageneRegelungnichtbeeinträchtigt.SchonimJahre2003hat derbundesgerichtshofentschieden (Urteilvom17.Juli 2003,Az.IZR259/00 Paperboy ),dasseinebloßeverlinkungkeineverletzungdesurheberrechtsist.diessoll auchhinsichtlichderverletzungdesneuenleistungsschutzrechtsfürpresseverlegergelten.dasneueschutzrechtermöglichtesalsonicht,eineverlinkungzuverbieten.fürdas LeistungsschutzrechtfürPresseverlegersollenfernerauch dieschrankendesurheberrechtsgelten,alsovorallemauch die Zitierfreiheit. MitderEinführungeinesLeistungsschutzrechtsfürPresseverlegerwirddenPresseverlageneineigenesSchutzrecht gewährt,dassieindielageversetzt,einfacherundumfassendergegenrechtsverletzungeniminternetvorzugehen. PresseverlegermüssenbeiVerletzungshandlungennun nichtmehrdenkomplexennachweisderrechteketteführen,sondernkönnenunmittelbarauseigenemrechtvorgehenundinsbesondereauchunterlassungsansprüchegeltend machen. III.Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesergibtsichaus Artikel73Absatz1Nummer9desGrundgesetzes (Urheberrecht).

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/11470 IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischen UnionundvölkerrechtlichenVerträgen,diedieBundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. V.Gesetzesfolgen 1.Nachhaltigkeitsaspekte DasVorhabenberührtkeineAspekteeinernachhaltigen EntwicklungimSinnedernationalenNachhaltigkeitsstrategie. 2.Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand FürBund,LänderundGemeindensindkeineHaushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten. 3.Erfüllungsaufwand DasGesetzführtzuErfüllungsaufwand.InwelcherHöhe dieserentsteht,lässtsichderzeitmitverhältnismäßigem Aufwandnichtabschätzenundistsomitmitverhältnismäßigem Aufwand nicht möglich. MitderEinführungeinesLeistungsschutzrechtsfürPresseverleger ( 87fAbsatz1Satz1UrhG-E)wirddenPresseverlagendasausschließlicheRechteingeräumt,PresseerzeugnissezugewerblichenZweckenimInternetöffentlichzugänglichzumachen.SchonbisherkonntenPresseverlageRechteindemUmfanggeltendmachen,wiesie ihnendurchdieurheber,d.h.insbesonderediejournalisten,vertraglicheingeräumtwordenwaren.künftigkönnen PresseverlageaufderGrundlageeineseigenenverwandten Schutzrechtes agieren. MitdiesemLeistungsschutzrechtwirdeinneuesRechtsinstrumentgeschaffen.DementsprechendkannbeiderEinschätzungdesVergütungsaufkommensnichtaufErfahrungswertezurückgegriffenwerden.AuchvonSeitender begünstigtenpresseverlegerliegenkeineschätzungenvor. DerEntwurfenthältimÜbrigenkeinezwingendenVorgabendazu,wiedasLeistungsschutzrechtdurchzusetzenist; soistinsbesonderenichtgeregelt,dassdasleistungsschutzrechtdurchdenrechtsinhaberselbstzulizenzierenistoder dassdrittemitderrechtewahrnehmungzubeauftragen sind.vordiesemhintergrundsindauchinsoweitkeineprognosen zum Erfüllungsaufwand möglich. 4.Weitere Kosten MitderEinführungdesLeistungsschutzrechtsfürPresseverlegerwerdendiePresseverlagevongewerblichenAnbietern vonsuchmaschinenundsuchmaschinenentsprechenden DiensteneinEntgeltfürdieOnlinenutzungvonPresseerzeugnissenverlangenkönnen.DaszuerwartendeVergütungsaufkommenlässtsichnichtbeziffern.Einsignifikanter AnstiegdesPreisniveausunddamitauchdesVerbraucherpreisniveaus wird nicht erwartet. 5.Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung AuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutung sind nicht zu erwarten. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes UrhG) Zu Nummer 1 WeilmitAbschnitt7neueRegelungenzumSchutzdes PresseverlegersindenTeil2desUrheberrechtsgesetzeseingefügt werden, war die Inhaltsübersicht zu ergänzen. Zu Nummer 2 Zu Abschnitt 7 (Schutz des Presseverlegers) Zu 87f 87fAbsatz1UrhG-Ebestimmt,dassRechtsinhaberdes LeistungsschutzrechtsderPresseverlegerist.Eristderjenige,derdiewirtschaftlich-organisatorischeundtechnische Leistungerbringt,diefürdiePublikationeinesPresseerzeugnisseserforderlichist,underistesauch,derdurch diegeradeinderdigitalenweltleichtmöglichegewerbliche OnlinenutzungdesPresseerzeugnissesdurchDrittegeschädigtwird.WiebeidemvergleichbarenLeistungsschutzrecht destonträgerherstellers ( 85Absatz1Satz2UrhG)gilt auchhier,dassderpresseverlegernichtausschließlicheine natürlichepersonist,diepresserzeugnisseherstellt.vielmehrentstehtdann,wenndaspresseerzeugnisineinem Unternehmenhergestelltwird,dasLeistungsschutzrechtbei deminhaberdesunternehmens.maßgeblichisthier,wie auchbeiderentsprechendenregelungin 85Absatz1 Satz2UrhG,werdenwirtschaftlichenErfolgverantwortet und wem dieser zuzurechnen ist. DerEntwurfbeschränktsichdarauf,demPresseverlegerein LeistungsschutzrechthinsichtlichdesRechtsderöffentlichenZugänglichmachungdesPresseerzeugnisseseinzuräumen.EsistindiesemZusammenhangnichterforderlich, diefragezuentscheiden,diegegenwärtigdembundesgerichtshofvorliegt (Az.IZR116/10, myvideo ),nämlichob fürdieonlinenutzungauchdasvervielfältigungsrechtfür denuploadaufdenserveralsselbstständigenutzungshandlunglizenziertwerdenkannbzw.lizenziertwerden muss.dasleistungsschutzrechtsollnachderkoalitionsvereinbarung die Durchsetzung von Rechten im Internet gewährleisten.dieserschutzwirdschondanngewährleistet, wenndiepresseverlegerdasrechtderöffentlichenzugänglichmachung ( 19aUrhG)erhalten.DasVervielfältigungsrechtistfürdenSchutzderPresseverlegerimInternetnicht notwendig. DasAusschließlichkeitsrechtdesPresseverlegersalsein VerbotsrechterfasstimÜbrigennurdasRecht,dasPresseerzeugnis seiesunmittelbarodermittelbar zugewerblichenzweckenöffentlichzugänglichzumachen.abweichendvomgewerbe-odersteuerrechtlichengewerbebegriff erfasstdiezugänglichmachung zugewerblichenzwecken jedezugänglichmachung,diemittelbaroderunmittelbardererzielungvoneinnahmendientsowiejedezugänglichmachung,dieimzusammenhangmiteinererwerbstätigkeitsteht.derschutz,denurheberundsonstige LeistungsschutzberechtigtehinsichtlichihrerWerkeund SchutzgegenständengegeneinerechtswidrigeNutzungim Internetgenießen,bleibtjedochinvollemUmfangerhalten und wird von dieser Neuregelung nicht tangiert.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DasLeistungsschutzrechtschütztbereitskleineTeiledes Presseerzeugnisses.Hierkannnichtsanderesgelten,alsdas, wasderbundesgerichtshofmitblickaufdasleistungsschutzrechtdertonträgerherstellerinseinemurteil Metall aufmetall (Urteilvom20.November2008,Az.IZR112/ 06)ausgeführthat.EbensowiebeimLeistungsschutzrecht destonträgerherstellersderschutzgegenstandnichtder Tonträgerselbstist,istauchhiernichtdasPresseerzeugnis selbstschutzgegenstand,sonderndiezurfestlegungdes Presseerzeugnisseserforderlichewirtschaftliche,organisatorischeundtechnischeLeistungdesPresseverlegers.Die unternehmerischeleistungumfasstjedenteildespresseerzeugnisses;dieerforderlichenmittelmüssenfüreinen kleinenteilgenausobereitgestelltwerden,wiefürdie gesamtefestlegungeinerausgabe.indieseunternehmerischeleistunggreiftauchderjenigeein,dernurkleineteile nutzt. DerInformationsflussimInternetwirddurchdievorgeschlageneRegelungnichtbeeinträchtigt.Sowirdeinebloße VerlinkungvondemLeistungsschutzrechtnichterfasstund bleibtweiterhinzulässig.derbundesgerichtshofhatschon imjahre2003entschieden (Urteilvom ,Az.I ZR259/00 Paperboy ),dassdurchdassetzeneines LinksaufeinevomBerechtigtenöffentlichzugänglichgemachteWebseitemiteinemurheberrechtlichgeschützten WerknichtindasRechtderöffentlichenZugänglichmachungdesWerkeseingegriffenwird.Diesgiltebensofür das neue Leistungsschutzrecht des Presseverlegers. Nach 87fAbsatz2UrhG-EknüpftdasLeistungsschutzrechtaneinekonkreteFestlegungdesVerlagsproduktsan, nämlichandaspresseerzeugnisalsausdruckderverlegerleistung.dabeikommtesnichtdaraufan,aufwelcheart undweisedieveröffentlichungerfolgt,obalsodaspresseerzeugnislediglichoffline,inelektronischerformoder kombiniertofflineundonlinepubliziertwird.geschütztist jedochnichtjedefestlegung.diefestlegungmussvielmehr TeileinerSammlungjournalistischerBeiträgesein,die nichteinmalig,sondernfortlaufenduntereinemtitelerscheint.damitwirdeineredaktionelleauswahlebensovorausgesetztwieeinregelmäßigeserscheinenderjournalistischenbeiträge.einebloßenachrichtenzusammenstellung istdahervomschutznichtumfasst.auchbeiträge,die überwiegenddereigenwerbungdienen,wiepublikationen zurkundenbindungbzw.neukundengewinnung,genießen keinen Schutz. BeiInternet-Blogsistzudifferenzieren.SiegibtesinzahlreichenVarianten.WenneinBlogsichalseineredaktionell ausgewähltesammlungjournalistischerbeiträgedarstellt, diefortlaufenduntereinemtitelerscheint,wirdauchein BloggerdurchdasneueLeistungsschutzrechtgeschütztund istdamitvergütungsberechtigt,wennandereseinenblog nutzen.istz.b.einbloggerhauptberuflichalsfreiberuflicherjournalisttätigundsetztersichaufseinemblogmit seinemschwerpunktthemaauseinander,dannhandelter, wennerhierbeipresseerzeugnissevondrittennutzt,zugewerblichenzwecken.wennsichseinblogalseineverlagstypischeleistungdarstellt,kommtderbloggerinden Genuss des neuen Leistungsschutzrechts. DasLeistungsschutzrechtschütztdasPresseerzeugnisin seinerkonkretenfestlegungundnichtdiedarinenthaltenen SchriftwerkesowiesonstigeElementewieGraphiken, LichtbilderoderBewegtbilder.DerSchutzdieserWerke undleistungsschutzgegenständebestimmtsichnachden geltendenbestimmungendesurheberrechtsgesetzes.presseverlegerkönnendementsprechendweiterhinwegeneiner VerletzungderUrheberrechtebzw.sonstigenLeistungsschutzrechtennachMaßgabederVerträgezwischendenUrhebernbzw.Leistungsschutzberechtigtenaufdereinen SeiteunddenPresseverlegernaufderanderenSeitevorgehen. Zu 87g AlsvermögensrechtlichesLeistungsschutzrechtohnepersönlichkeitsrechtlichenInhaltistdasRechtdesPresseverlegersverkehrsfähigundalsGanzesnach 87gAbsatz1 UrhG-Eübertragbar.Insoweitgiltnichtsanderesalsfürdas RechtdesTonträger-oderFilmherstellers.Satz2verweist wieauchdieregelungenandererleistungsschutzrechteauf die 31und33UrhGunderklärtdiesefürentsprechend anwendbar.damitkanneinpresseverlegereinemanderen dasrechteinräumen,daspresseerzeugnisaufeinzelneoder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. DieSchutzdaueristinAbsatz2geregelt.Hiererscheintdie DauervoneinemJahrseitVeröffentlichungangemessen und ausreichend. DasRechtdesPresseverlegersandemPresseerzeugnisentstehtunbeschadetderhierinenthaltenenRechtederUrheber undleistungsschutzberechtigtenandenvonihnengeschaffenenwerkenundnachdiesemgesetzgeschütztenschutzgegenständen.nachabsatz3kanndasleistungsschutzrechtnichtzumnachteilderampresseerzeugnisbeteiligten UrheberundLeistungsschutzberechtigtenausgeübtwerden.DenUrhebernundLeistungsschutzberechtigtenistes damitz.b.weiterhinmöglich,iminterneteigenwerbung fürvonihnenverfasstebeiträgezubetreiben,ohneindas Leistungsschutzrecht einzugreifen. DasLeistungsschutzrechtfürPresseverlegerwird wieandereleistungsschutzrechteauch nurimrahmenvon Schrankenregelungengewährleistet.NachAbsatz4Satz1 isteszulässig,presserzeugnisseoderteilehiervonöffentlichzugänglichzumachen,soweitdiesnichtdurchgewerblicheanbietervonsuchmaschinenundvongewerblichen Diensten,dieInhalteentsprechendaufbereiten,erfolgt.Dies giltselbstverständlichnichtfürdienutzungvonurheberrechtlichgeschütztenwerken,dieindenpresserzeugnissen enthaltensind.diegesetzlichzulässigenutzungbeurteilt sichhierweiterhinnachdenhierfürmaßgebendenbestimmungen der 44a ff. UrhG. DerPresseverlegerwirdsovordersystematischenNutzung seinerverlegerischenleistungdurchgewerblicheanbieter vonsuchmaschinenundvongewerblichendiensten,dieinhalteentsprechendaufbereiten,geschützt,dieihrspezifischesgeschäftsmodellgeradeaufdiesenutzungausgerichtet haben. AndereNutzer,wiez.B.Blogger,UnternehmendersonstigengewerblichenWirtschaft,Verbände,Rechtsanwaltskanzleienoderprivatebzw.ehrenamtlicheNutzer,werden somitnichterfasst.ihrerechteundinteressenwerden durchdasvorgeschlageneleistungsschutzrechtfürpresseverleger mithin nicht berührt.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/11470 NachAbsatz4Satz2sindaufdasLeistungsschutzrechtfür PresseverlegerdieSchrankenregelungen,dieimTeil1Abschnitt6desUrheberrechtsgesetzesdasausschließliche RechtdesUrheberseinschränken,entsprechendanwendbar. DamitbleibtinsbesonderedasimPressebereichwichtige Zitatrechtnach 51UrhGerhalten,soferndiekonkrete Festlegung als Grundlage des Zitats genutzt wird. Zu 87h DievorgeschlageneRegelungträgtauchdenInteressender UrheberdadurchausreichendRechnung,dasssieausdrücklicheinenBeteiligungsanspruchdesUrhebersanderVerwertungdesLeistungsschutzrechtsvorsieht.Damitwirddie inden 11und32UrhGzumAusdruckkommendeverfassungsrechtlichbegründeteWertungbekräftigt,wonach derurheberanjederwirtschaftlichennutzungseineswerkes angemessen zu beteiligen ist. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Artikel2regeltdasInkrafttretendesGesetzes.DieÜbergangsfristermöglichtesderurheberrechtlichenPraxis,sich auf die neue Rechtslage einzustellen.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates DerBundesrathatinseiner901.Sitzungam12.Oktober 2012beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 1a neu ( 38 Absatz 2a neu UrhG) NachArtikel1Nummer1istfolgendeNummer1aeinzufügen:,1a.Nach 38Absatz2wirdfolgenderAbsatz2aeingefügt: (2a)AnwissenschaftlichenBeiträgen,dieim RahmeneinerüberwiegendmitöffentlichenMittelnfinanziertenLehr-undForschungstätigkeitentstandensindundinSammlungenerscheinen,hat derurheberauchbeieinräumungeinesausschließlichennutzungsrechtsdasrecht,seinwerklängstensnachablaufvonsechsmonatenseiterstveröffentlichunganderweitigöffentlichzugänglichzu machen,soweitdieszurverfolgungnichtkommerziellerzweckegerechtfertigtist.diesesrechtkann nicht abbedungen werden. Begründung DasmitdieserurhebervertragsrechtlichenRegelungeinzuführendeZweitveröffentlichungsrechtdientdenam GemeinwohlorientiertenInteressenvonWissenschaft undforschunganeinemmöglichstraschenzugangzu neuen,aussteuergeldernfinanziertenerkenntnissenund fördertdietechnologischeleistungsfähigkeitderbundesrepublikdeutschlandinsgesamt.zugleichwirdmit diesemregelungsvorschlag,derinhaltlichzwischenden LändernundderAllianzderWissenschaftsorganisationenAnfang2011abgestimmtwordenist,dierechtlichePositionderwissenschaftlichenAutorengestärkt unddamiteinbeitragzurumsetzungeinerderzieledes KoalitionsvertragsderBundesregierungvom11.November2009geleistet.EineBeeinträchtigungkommerziellerInteresseninsbesonderedermittelständischstrukturiertendeutschenWissenschaftsverlageistmitdieser Regelung,diedieZweitveröffentlichunglediglichzu nichtkommerziellenzweckenzuließe,nichtverbunden. ImGegenteil.DiestarkeBindungvonErwerbungsmittelnderHochschulbibliothekenfürZeitschrifteninternationalerGroßverlagewirddurchdieMöglichkeiteiner zeitversetztenzweitpublikationgelockert.davonprofitierendiedeutschenwissenschaftsverlage,daüberproportionalepreissteigerungenvondenhochschulbibliothekentrotzsteigenderbeschaffungsetatsseitjahren durchabbestellungenundkaufzurückhaltungbeiinländischenverlagserzeugnissenausgeglichenwerdenmüssen. DerBundesratistderÜberzeugung,dassmitdemRegelungsvorschlagdiewissenschaftlicheKommunikation anhochschulenundforschungseinrichtungenerheblich gefördertwerdenkannunddamitzusätzlichstimulie- rendeeffektfürinnovationeninwissenschaftundfor- schungüberdendannnochbessermöglichenwissens- und Technologietransfer erzielt werden können. SchließlichorientiertsichdierechtlichverbindlicheAbsicherungeineraufdiePublikationvonForschungsergebnissen,diemitöffentlichenMittelngefördertworden sind,fokussiertenzweitveröffentlichungnichtnuranbeschlüssenvonbundesrat Bundesratsdrucksache257/06 (Beschluss) unddeutschembundestag (Bundestagsdrucksache16/5939)zumsogenanntenzweitenKorb, sondernliegtauchaufderliniedermitteilungderkommissionvom17.juli2012überdenzugangzuwissenschaftlicheninformationen (COM(2012)401final,vgl. Bundesratsdrucksache416/12)bzw.derEmpfehlungder Kommissionvom17.Juli2012überdenZugangzuwissenschaftlichenInformationen (2012/417/EU),diedarauf abzielen,übereinenvollständigerenundbreiteralsbisher angelegtenzugangzuwissenschaftlicheninformationen, wissenschaftlicheinnovationenzursteigerungvonproduktivität,wettbewerbsfähigkeitundwachstuminder Wirtschaftzubeschleunigen,Forschungskooperationen indereuzufördernunddabeidoppelarbeitzuvermeiden,diequalitätvonforschungsergebnissenzuverbessernsowiebürgerundgesellschafteinzubeziehen,um einehöheretransparenzdeswissenschaftlichenprozesses zu ermöglichen. 2. Zu Artikel 1 Nummer 2 ( 87f und 87h UrhG) DerBundesratbittet,imweiterenVerlaufdesGesetzgebungsverfahrenszuprüfen,obderEinzugunddie VerteilungderVergütungfürdieEinräumungvonNutzungsrechtenandemLeistungsschutzrechtfürPresseverlagedurcheineVerwertungsgesellschafterfolgen müssen. Begründung DerGesetzentwurfsiehthinsichtlichderVergütung,die durchdielizenzierungdesneuenleistungsschutzrechts generiertwird,keineverwertungsgesellschaftspflichtigkeitvor.einesolchewürdediepraktikabilitätderregelungen jedoch deutlich erhöhen. BestündeeineVerwertungsgesellschaftspflichtigkeit, wäredieverwertungsgesellschaftgezwungen,jedem Nutzungsinteressentenzuangemessenen,inallgemeinen TarifenbestimmtenBedingungenNutzungsrechteeinzuräumen ( 6UrhWahrnG).DerNutzungsinteressent wärenichtmehrgehalten,dieerforderlichenlizenzierungenbeieinergroßenvielzahleinzelnerpresseverlegereinzuholen.vielmehrstündeihmein one-stopshop fürallebenötigtenrechtezurverfügung.dasses denverlegernnachdemgesetzentwurfunbenommen bleibt,ihrerechtefreiwilligvoneinerverwertungsgesellschaftwahrnehmenzulassen,erscheintinsoweit nicht ausreichend.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/11470 Diein 87hUrhG-EvorgeseheneangemesseneBeteiligungderUrheberanderVerwertungdesLeistungsschutzrechtswärewesentlicheinfacherrealisierbar, wennsiealseinnichtabtretbareranspruchdesurhebers gegendieverwertungsgesellschaftausgestaltetwäre. DereinzelneUrheberwäredanndavonentbunden,seinenBeteiligungsanspruchgegendenjeweiligenPresseverleger selbst durchsetzen zu müssen. 3. Zu Artikel 1 Nummer 2 ( 87g Absatz 2 UrhG) InArtikel1Nummer2istin 87gAbsatz2derPunkt amendedurchdiewörter,vorbehaltlichderanden PresseerzeugnissenbestehendenUrheberrechte. zuersetzen. Begründung DieBeschränkungdesRechtsin 87gAbsatz2UrhG-E aufeinjahrnachderveröffentlichungdespresseerzeugnissesentsprichtdertendenzinderrechtsprechung, LeistungsschutzrechteaufbestimmteZeiträumezubegrenzen.AusurheberrechtlicherSichtistdiesekurze zeitlichebegrenzungeinnovum.fürdenlaienkann dereindruckentstehen,presseerzeugnissekönntennach einemjahrohneeinschränkungenveröffentlichtwerden.diesistjedochnurderfall,wenndaspresseerzeugnisnichtüberurheberschutzwürdigeinhalteverfügt.mit dervorgeschlagenenergänzungerfolgtinsoweiteine unmittelbarausdemgesetzestextherausverständliche Klarstellung. 4. Zu Artikel 1 Nummer 3 neu ( 137k UrhG) Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 3 anzufügen: k wird aufgehoben. Begründung 52aUrhGregeltu.a.die öffentlichezugänglichmachung vonkleinenteileneineswerkes,werkengeringenumfangssowieeinzelnenbeiträgenauszeitungen oderzeitschriftenzurveranschaulichungimunterricht u.a.anschulenundhochschulen. ÖffentlicheZugänglichmachung bedeutetdaszurverfügungstellenimintraneteinerschuleoderhochschule. 137kUrhGbefristetdieGültigkeitdes 52aUrhGbiszum31.Dezember DieEntfristungdes 52aUrhGistfürdenBildungsundWissenschaftsbereichunerlässlichwichtig.DerEinsatzderneuenInformations-undKommunikationstechnologienindenSchulenundHochschulenerlangtzunehmendanBedeutung,dadersichereUmgangmitdieseneinewichtigeSchlüsselqualifikationdarstellt.GeradedieneuenMediensindinVerbindungmitoffenen UnterrichtsformenprädestiniertfürneueMöglichkeiten derindividuellenförderungvonkindernundjugendlicheninunterschiedlichenformendeslernens.schulenundhochschulenbrauchendauerhaftesicherheitim digitalenumgangmiturheberrechtlichgeschütztenmaterialien.wennwirunsereschülerinnenundschülerzu medienbewusstenmenschenerziehenwollen (Stichwort modernesklassenzimmer ),wäreeinwegfalldes 52a UrhG ausgesprochen kontraproduktiv. DieSchrankenregelungdes 52aUrhGistsehrgutgeeignet,umdenverfassungsrechtlichgarantiertenAnspruchaufeineangemesseneNutzungderschöpferischenLeistungunddieschutzwürdigenInteressender Allgemeinheit,insbesonderedesbesondersschutzwürdigenBildungsbereichs,ineinengerechtenAusgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. AndenHochschulensindschonjetztdurchdenEinsatz neuerdigitaler,vernetztermediendiequalitätdeslehrensundlernensunddieinformations-undkommunikationsprozesseinwissenschaftundforschungerheblichverbessertworden.fürdiehochschulenistesvon großerbedeutung,dassdiefreiheitderlehreundder ZugangzurInformationnichtdurchunangemesseneRegelungen im Urheberrecht eingeschränkt werden. AuchvordemHintergrunddesGrünbuchsderKommission UrheberrechteinderwissensbestimmtenWirtschaft wäreesimeuropäischenkontextnurschwer nachvollziehbar,wenndeutschlandmitderstreichung des 52aUrhGhinterdieDiskussionsliniedesGrünbuchs deutlich zurückträte. ImInteressederStärkungdesBildungs-undWissenschaftsstandortsDeutschlandmuss 52aUrhGdauerhaftentfristetunddazu 137kUrhGersatzlosgestrichen werden. ParallelzuanderenlaufendenInitiativensollauchvon Länderseite nachinzwischenzweimaligerfristverlängerung diedringendnotwendigedauerhafterechtssicherheit eingefordert werden.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 3 Gegenäußerung der Bundesregierung DieBundesregierungäußertsichzuderStellungnahmedes Bundesrates wie folgt: Zu Nummer 1 (Artikel1Nummer1a neu 38Absatz2a neu UrhG) DerVorschlagdesBundesratesistimweiterenGesetzgebungsverfahren zu prüfen. Zu Nummer 2 (Artikel 1 Nummer 2 87f und 87h UrhG) DerVorschlagdesBundesratesistimweiterenGesetzgebungsverfahren zu prüfen. DerRegierungsentwurfschließteinefreiwilligeÜbertragung deransprüchederpresseverlegeraufeineverwertungsgesellschaftnichtaus,sodassdieinteressenkleinererpresseverlegerhinreichendgewahrtscheinen.außerdemhandeltes sichbeidenkünftigzahlungspflichtigennutzernumunternehmen,dieauchohnedieeinschaltungeinerverwertungsgesellschaftinderlageseinwerden,sichdiebenötigtennutzungsrechtevondeneinzelnenpresseverlegerneinräumenzu lassen.diebundesregierunggehtdavonaus,dassdiesefrage im weiteren Gesetzgebungsverfahren erörtert werden wird. Zu Nummer 3 (Artikel 1 Nummer 2 87g Absatz 2 UrhG) DieBundesregierunglehnteinegesetzlicheKlarstellung dahingehend,dassurheberrechtedurchdieeinführungdes neuenleistungsschutzrechtsnichtberührtwerden,ab,dadies ohnehinderrechtslageentspricht.dasurheberrechtsgesetz (UrhG)kenntnebendemneueinzuführendenLeistungsschutzrechtfürPresseverlegerbereitseineVielzahlvonLeistungsschutzrechten,wiezumBeispieldasLeistungsschutzrechtfürausübendeKünstler ( 73ff.UrhG),dasLeistungsschutzrechtdesHerstellersvonTonträgern ( 85f.UrhG) unddasleistungsschutzrechtfürsendeunternehmen ( 87 UrhG).KeinesdieserverwandtenSchutzrechteenthälteinen klarstellendenzusatz,dassurheberrechteunberührtbleiben. EineKlarstellungimRahmenderRegelungdesLeistungsschutzrechtsfürPresseverlegerwäresystemfremdundwürde zurechtsunsicherheithinsichtlichderübrigenverwandten Schutzrechte führen. ZuNummer4 (Artikel1Nummer3 neu 137kUrhG) DieBundesministerinderJustizhatmitSchreibenvom5.Juli 2012demRechtsausschussdesDeutschenBundestagesden BerichtüberdiedritteEvaluierungvon 52adesUrheberrechtsgesetzesvorgelegt.MitdiesemBerichtwirdeineVerlängerungderBefristungvorgeschlagen.DieBundesregierunggehtdavonaus,dassdiegesetzgebendenKörperschaften die erforderlichen Beschlüsse fassen werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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