Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde A. Problem und Ziel AuchnachInkrafttretendesZweitenBetreuungsrechtsänderungsgesetzesvom 21.April2005 (BGBl.IS.1073)imJuli2005sinddieBetreuungszahlen wennauchtendenziellabflachend weitergestiegen.diezahlderrechtlichenbetreuungenstiegbundesweitvonetwa amjahresende2005 aufetwa amendedesjahres2011.zugleichsindauchdiemitden BetreuungszahlenverbundenenAusgabenderLandesjustizhaushaltebundesweitweitergestiegen.DajedeBetreuunggegebenenfallsaucheinEingriffin dasselbstbestimmungsrechtist,darfeinbetreuernurbestelltwerden,wenndie Betreuungerforderlichist.ZieldesGesetzentwurfsistes,dersteigendenZahl vonbetreuungendurchdiestärkungdeserforderlichkeitsgrundsatzesinder praktischen Anwendung zu begegnen. EineinterdisziplinärbesetzteArbeitsgruppezumBetreuungsrechthatinden Jahren2009bis2011unterVorsitzdesBundesministeriumsderJustizberaten, wiedasbetreuungsrechtweiterentwickeltundzumwohlederbetroffenenverbessertwerdenkann.diearbeitsgruppehatsichinsbesonderemitderfrage einerstrukturellenreformdesbetreuungswesensbefasstsowiemitderfrage, obsichausderevaluationdeszweitenbetreuungsrechtsänderungsgesetzes gesetzgeberischerhandlungsbedarfergibt.imlichtedesübereinkommensder VereintenNationenüberdieRechtevonMenschenmitBehinderungen (VN- Behindertenrechtskonvention)sowieunterBerücksichtigungderErfahrungsberichtevonBetroffenenhatdieArbeitsgruppeMaßnahmenzurVerbesserung vorgeschlagen (AbschlussberichtderinterdisziplinärenArbeitsgruppezumBetreuungsrechtvom20.Oktober2011,BetreuungsgerichtlichePraxisSonderausgabe2012).DieJustizministerinnenundJustizministerderLänderhaben aufihrerherbstkonferenzam9.november2011denabschlussberichtberaten unddasbundesministeriumderjustizgebeten,einenentsprechendengesetzentwurfzuerarbeiten.mitdemvorliegendengesetzentwurfsollendievorschlägederinterdisziplinärenarbeitsgruppezumbetreuungsrecht,soweit diese gesetzliche Änderungen im Bundesrecht betreffen, umgesetzt werden. B. Lösung DerEntwurfsiehtimWesentlichenvor,durchÄnderungenimVerfahrensrecht (GesetzüberdasVerfahreninFamiliensachenundindenAngelegenheitender freiwilligengerichtsbarkeit)unddurchänderungenimbetreuungsbehördengesetzdiefunktionenderbetreuungsbehördesowohlimvorfeldalsauchim gerichtlichenverfahrenzustärken,umdiebestellungeinesrechtlichenbetreu-

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ers soweitmöglich zuvermeidenunddamitdieselbstbestimmungzustärken. Im Einzelnen wird hierzu vorgeschlagen: zurfeststellungdessachverhaltsimbetreuungsgerichtlichenverfahrendie AnhörungderBetreuungsbehördevorBestellungeinesBetreuersodervor Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts verpflichtend vorzusehen, qualifiziertekriterienfürdenberichtderbetreuungsbehördegesetzlich festzulegen, dieaufgabenderbetreuungsbehördeimbetreuungsbehördengesetzzukonkretisieren und ihre Wahrnehmung durch Fachkräfte gesetzlich zu verankern. DurchdieseMaßnahmensollendenBetroffenenandereHilfen,beidenenkein Betreuerbestelltwird,besseraufgezeigtundvermitteltwerden.DieBetreuungsbehördekanndamitauchwesentlichdazubeitragen,dassingeeigneten Fällen ehrenamtliche Betreuer bestellt werden. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand EineBelastungdesBundesdurchdieRealisierungdiesesGesetzesmitzusätzlichenKostenistnichtersichtlich.FürdieLänderundGemeindensindkeine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand ersichtlich. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger DenBürgerinnenundBürgernentstehenkeinezusätzlichenKosten.Soweit durchdiegesetzlichenänderungenbetreuungenvermiedenwerdenkönnen odereineehrenamtlichebetreuungermöglichtwird,kommtdiesdenbetroffenenbürgerinnenundbürgern,dieaufgrundihrerleistungsfähigkeitdiekosten einer (beruflichen) Betreuung selbst zu tragen hätten, auch finanziell zugute. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entstehen keine Kosten. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung MitderUmsetzungdesGesetzentwurfsisteineEntlastungderJustizaufGrund einerstärkerenwahrnehmungvonaufgabenderverwaltungdurchdieländer intendiert.dembundentstehenkeinekosten.fürdieländersolldieumsetzung im Ergebnis zu einer Entlastung führen. F. Weitere Kosten DurchdieRealisierungdiesesGesetzesentstehenkeinezusätzlichenKostenfür diewirtschaftundfürdiesozialensicherungssysteme.zudemsindkeineauswirkungenaufeinzelpreiseunddaspreisniveau,insbesonderedasverbraucherpreisniveau, ersichtlich.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13419

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13419 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit DasGesetzüberdasVerfahreninFamiliensachenundin denangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeitvom 17.Dezember2008 (BGBl.IS.2586,2587),daszuletzt durchartikel6desgesetzesvom5.dezember2012 (BGBl.IS.2418)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)diewörter,wennesderbetroffeneverlangtoder es der Sachaufklärung dient werden gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: DieAnhörungvorderBestellungeinesBetreuers sollsichinsbesondereauffolgendekriterienbeziehen: 1.persönliche,gesundheitlicheundsozialeSituation des Betroffenen, 2.ErforderlichkeitderBetreuungeinschließlichgeeigneterandererHilfen ( 1896Absatz2desBürgerlichen Gesetzbuchs), 3.BetreuerauswahlunterBerücksichtigungdesVorrangsderEhrenamtlichkeit ( 1897desBürgerlichen Gesetzbuchs) und 4. diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen. 2. Dem 280 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: DasErgebniseinerAnhörungnach 279Absatz2 Satz2hatderSachverständigezuberücksichtigen, wennesihmbeierstellungseinesgutachtensvorliegt. 3. Dem 293 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: DasGerichthatdiezuständigeBehördenuranzuhören,wennesderBetroffeneverlangtodereszur Sachaufklärung erforderlich ist Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)diewörter geltendie 279und288Abs.2 Satz1 werdendurchdiewörter gilt 279Absatz 1, 3 und 4 sowie 288 Absatz 2 Satz 1 ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: DasGerichthatdiezuständigeBehördeanzuhören, wennesderbetroffeneverlangtodereszursachaufklärung erforderlich ist. 5. Dem 295 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: DasGerichthatdiezuständigeBehördenuranzuhören, wennesderbetroffeneverlangtodereszursachaufklärung erforderlich ist. Artikel 2 Änderung des Betreuungsbehördengesetzes DasBetreuungsbehördengesetzvom12.September1990 (BGBl.IS.2002,2025),daszuletztdurchArtikel11des Gesetzesvom6.Juli2009 (BGBl.IS.1696)geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. 4 wird wie folgt gefasst: 4 (1)DieBehördeinformiertundberätüberallgemeine betreuungsrechtlichefragen,insbesondereübereine VorsorgevollmachtundüberandereHilfen,beidenen kein Betreuer bestellt wird. (2)WennimEinzelfallAnhaltspunktefüreinenBetreuungsbedarfnach 1896Absatz1desBürgerlichen Gesetzbuchsbestehen,solldieBehördederbetroffenen PersoneinBeratungsangebotunterbreiten.DieseBeratungumfasstauchdiePflicht,aufandereHilfen,beidenenkeinBetreuerbestelltwird,hinzuwirken.DabeiarbeitetdieBehördemitdenzuständigenSozialleistungsträgern zusammen. (3)DieBehördeberätundunterstütztBetreuerund BevollmächtigteaufderenWunschbeiderWahrnehmungvonderenAufgaben,dieBetreuerinsbesondere auch bei der Erstellung des Betreuungsplans. 2.In 5werdennachdemWort Betreuer diewörter und der Bevollmächtigten eingefügt wird durch die folgenden 8 und 9 ersetzt: 8 (1)DieBehördeunterstütztdasBetreuungsgericht. Dies umfasst insbesondere folgende Maßnahmen: 1.dieErstellungeinesBerichtsimRahmendergerichtlichenAnhörung ( 279Absatz2desGesetzesüber dasverfahreninfamiliensachenundindenangelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), 2.dieAufklärungundMitteilungdesSachverhalts,den dasgerichtübernummer1hinausfüraufklärungsbedürftig hält, sowie 3. die Gewinnung geeigneter Betreuer. (2)WenndieBehördevomBetreuungsgerichtdazu aufgefordertwird,schlägtsieeinepersonvor,diesich imeinzelfallzumbetreueroderverfahrenspflegereignet.stehtkeinegeeignetepersonzurverfügung,diezur

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ehrenamtlichenführungderbetreuungbereitist,schlägt diebehördedembetreuungsgerichteinepersonfürdie berufsmäßigeführungderbetreuungvorundteilt gleichzeitigdenumfangdervondieserpersonderzeit berufsmäßig geführten Betreuungen mit. 9 ZurDurchführungderAufgabenwerdenPersonenbeschäftigt,diesichhierfürnachihrerPersönlichkeiteignenunddieinderRegelentwedereineihrenAufgaben entsprechendeausbildungerhaltenhaben (Fachkräfte) oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen. 4. Der bisherige 9 wird 10. Artikel 3 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs 1908fAbsatz1Nummer2desBürgerlichenGesetzbuchsinderFassungderBekanntmachungvom2.Januar 2002 (BGBl.IS.42,2909;2003IS.738),daszuletztdurch Artikel1desGesetzesvom20.Dezember2012 (BGBl.I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 2.sichplanmäßigumdieGewinnungehrenamtlicher Betreuerbemüht,dieseinihreAufgabeneinführt,sie fortbildetundsiesowiebevollmächtigtebeiderwahrnehmung ihrer Aufgaben berät und unterstützt,. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/13419 Begründung A.Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen AuchnachInkrafttretendesZweitenBetreuungsrechtsänderungsgesetzesimJuli2005sinddieBetreuungszahlen wennauchtendenziellabflachend weitergestiegen.die ZahlderrechtlichenBetreuungenstiegbundesweitvon etwa amjahresende2005aufetwa am EndedesJahres2011.DajedeBetreuunggegebenenfalls aucheineingriffindasselbstbestimmungsrechtist,darfein Betreuernurbestelltwerden,wenndieBetreuungerforderlichist.ZieldesGesetzentwurfsistes,dersteigendenZahl vonbetreuungendurchdiestärkungdeserforderlichkeitsgrundsatzes in der praktischen Anwendung zu begegnen. EineinterdisziplinärbesetzteArbeitsgruppezumBetreuungsrechthatindenJahren2009bis2011unterVorsitzdes BundesministeriumsderJustizberaten,wiedasBetreuungsrechtweiterentwickeltundzumWohlederBetroffenenverbessertwerdenkann.DieArbeitsgruppehatsichinsbesonderemitderFrageeinerstrukturellenReformdesBetreuungswesensbefasstsowiemitderFrage,obsichausder EvaluationdesZweitenBetreuungsrechtsänderungsgesetzes gesetzgeberischerhandlungsbedarfergibt.siehatalternativ verschiedenemodellefürstrukturelleänderungendesbetreuungsrechtsberatenundhierbeidievor-undnachteile derverschiedenenmodelleeingehendgeprüftundabgewogen.diearbeitsgruppehatsichimergebnisfürdiebeibehaltungdessystemsderrechtlichenbetreuungundfür gesetzlicheänderungenimrahmendesbisherigenbetreuungs-undverfahrensrechtsunterbeibehaltungderbestehendenfunktionsträgerimbetreuungsverfahrenausgesprochen.imlichtedesübereinkommensdervereintennationenüberdierechtevonmenschenmitbehinderungen (nachfolgendvn-behindertenrechtskonvention)sowieunterberücksichtigungdererfahrungsberichtevonbetroffenenhatdiearbeitsgruppemaßnahmenzurverbesserung vorgeschlagen (Abschlussberichtvom20.Oktober2011, BetreuungsgerichtlichePraxis,Sonderausgabe2012,nachfolgendAbschlussbericht).DieJustizministerinnenundJustizministerderLänderhabenaufihrerHerbstkonferenzam 9.November2011denAbschlussberichtberatenunddas BundesministeriumderJustizgebeten,einenentsprechenden Gesetzentwurf zu erarbeiten. MitdemvorliegendenGesetzentwurfsollendieVorschläge derinterdisziplinärenarbeitsgruppezumbetreuungsrecht, soweitdiesegesetzlicheänderungenimbundesrechtbetreffen,umgesetztwerden.dieweiterenvorschlägederarbeitsgruppefüruntergesetzlichemaßnahmenzureffizienzsteigerungbetreffenallebereiche Betreuungsgerichte, BetreuungsbehördenundBetreuungsvereine.DieVorschlägederArbeitsgruppefürgesetzlicheunduntergesetzlicheMaßnahmenimBetreuungswesenbildeneininsichgeschlossenesKonzept,daszurErzielungvonVerbesserungen inseinergesamtheitumgesetztwerdensollte.iminteresse derbetroffenensollendamiteingriffeindasselbstbestimmungsrechtreduziertundanderemöglichkeitenderunterstützungundassistenzbesseraufgezeigtundvermittelt werden.fälle,indenenkeinbetreuerodereinehrenamtli- cherbetreuerbestelltwird,verursachenkeineodergerin- gerebetreuungskosten.dieskommtsowohldenjenigenbe- troffenenzugute,dieaufgrundihrerleistungsfähigkeitdie Kostenselbstzutragenhaben,alsauchdemLandeshaushalt,derfürdieKostenbeiMittellosigkeitdesBetroffenen aufzukommenhat.diegesetzlichenregelungensollendamitaucheinenbeitragdazuleisten,demanstiegderbetreuungskostenentgegenzuwirken,dieimwesentlichenvon deranzahlderbetreuungeninsgesamtundvondemanteil der beruflichen Betreuungen abhängen. II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs DerGesetzentwurfsiehtvor,durchÄnderungenimVerfahrensrechtundÄnderungenimBetreuungsbehördengesetz diefunktionenderbetreuungsbehördesowohlimvorfeld alsauchimgerichtlichenverfahrenzustärken.aufdiesem WegsollendenBetroffenenandereHilfen,diederBestellungeinesBetreuersvorgehenundeineBetreuungvermeidenkönnen,besseraufgezeigtundvermitteltwerdenund damiteingriffeindasselbstbestimmungsrechtderbetroffenen wievondervn-behindertenrechtskonventiongefordert aufdasnotwendigebeschränktwerden.diebetreuungsbehördesolldamitauchwesentlichdazubeitragen, dassingeeignetenfällenehrenamtlichebetreuerbestellt werden. BereitsdiegeltendeRechtslagesiehtdieAnhörungderBetreuungsbehördevorderBestellungeinesBetreuersoder deranordnungeineseinwilligungsvorbehaltsvor,wennes derbetroffeneverlangtoderesdersachverhaltsaufklärung dient.studiensowieerfahrungenvonpraktikernhabengezeigt,dassimbereicheineraktivenbetreuungsbehördevergleichsweisewenigerbetreuungeneingerichtetwerden. DurcheineobligatorischeAnhörungderBehördevorBestellungeinesBetreuersodervorAnordnungeinesEinwilligungsvorbehaltssollderSachverstandderBetreuungsbehördebeiderSachverhaltsaufklärungdesGerichtseingebundenundderErforderlichkeitsgrundsatzinderPraxis besserumgesetztwerden.imhinblickaufdiebestellungeinesbetreuerswerdenqualifiziertekriterienfürdenbericht derbehördeaufgestellt.dieserberichtsolldamitgenerell stärkeralsbishereineumfassendesachverhaltsaufklärung ermöglichen (Filterfunktion).ZwischendemBerichtder BetreuungsbehördeunddemSachverständigengutachten wird eine inhaltliche Verknüpfung ermöglicht. DieFunktionenderBetreuungsbehördealsSchnittstelle zwischenbetreuungsrechtundsozialrechtsollendurch flankierendeänderungenimbetreuungsbehördengesetz stärkerzumausdruckgebrachtwerden.dieaufgabe,das Gerichtzuunterstützen,sollentsprechendderverfahrensrechtlichenNeuregelungkonkretisiertwerden.Auchdie AufgabenderBehörde,dieimVorfeldeinesbetreuungsgerichtlichenVerfahrensbestehen,sollenausdrücklichgesetzlichverankertwerden.MithilfevonInformationenundBeratungimHinblickaufmöglicheBetreuungsfällekönnen frühzeitiganderehilfenaufgezeigtunddamitbetreuungsgerichtlicheverfahrenunterumständenvermiedenwerden. Zudemsollgeregeltwerden,dassdieBehördebetroffenen

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode PersoneneinBeratungsangebotunterbreitet.DieBeratung beinhaltetinformationendarüber,durchwelchehilfeneine Betreuungvermiedenwerdenkann.Wennsozialrechtliche HilfenundAssistenzeninBetrachtkommen,solldieBehördedenBetroffenenberatenundinZusammenarbeitmit denzuständigensozialleistungsträgernaufanderehilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, hinwirken. MitdersteigendenZahlvonVorsorgevollmachtennimmt auchdiebedeutungderberatungundhilfestellungfür BevollmächtigtebeiihrerAufgabenwahrnehmungimVorsorgefallzu.ZudiesemZwecksollendieBevollmächtigten in 5desBetreuungsbehördengesetzes,derbislangausschließlichdieEinführungundFortbildungvonBetreuern regelt, einbezogen werden. SowohlderBerichtderBetreuungsbehördealsauchdie weiterenaufgabensetzeneinfachwissenübermögliche andere,insbesonderesozialrechtlichehilfenvoraus.aus diesemgrundeisteserforderlich,diebehördemitentsprechendausgebildetenfachkräftenauszustatten.umdiesem ErforderniseinebesondereBeachtungzuschenken,solles derempfehlungderarbeitsgruppefolgendnunausdrücklich benannt werden. III.Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtfürdieÄnderungendesGesetzesüberdasVerfahreninFamiliensachenundindenAngelegenheitenderfreiwilligenGerichtsbarkeit (FamFG)sowiefürdieÄnderungendes BürgerlichenGesetzbuchsausArtikel74Absatz1Nummer1 (gerichtlichesverfahrenundbürgerlichesrecht)desgrundgesetzes (GG). FürdieÄnderungendesBetreuungsbehördengesetzesfolgt diegesetzgebungskompetenzzudemausartikel74absatz1nummer7gg (öffentlichefürsorge)inverbindung mitartikel72absatz2gg.hinsichtlichderänderungen imbetreuungsbehördengesetzstehtnämlichnichtdieregelungderrechtsverhältnisseprivateruntereinanderimvordergrund,sondernbelangederöffentlichenfürsorge.dies galtfürdasbetreuungsbehördengesetzvonseinerentstehungan.vordiesemhintergrundhattediebundesregierung dasgesetzzurreformdesrechtsdervormundschaftund PflegschaftfürVolljährige (Betreuungsgesetz),durchwelchesauchdasBetreuungsbehördengesetzeingeführtwurde, ergänzendnebenartikel74absatz1nummer1ggauch aufartikel74absatz1nummer7gggestützt (Bundestagsdrucksache 11/4528, S. 100). DieÄnderungendesBetreuungsbehördengesetzessinderforderlich,umgleichwertigeLebensverhältnisseimBundesgebietherzustellen.FragendersozialenVor-undFürsorgesindfürdieHerstellunggleichwertigerLebensverhältnissestetsvonbesonderemGewicht.DerzeitbestehenerheblicheregionaleUnterschiedeinderAusstattungund AufgabenwahrnehmungderBetreuungsbehörden (AbschlussberichtderinterdisziplinärenArbeitsgruppezumBetreuungsrechtvom20.Oktober2011,BetreuungsgerichtlichePraxisSonderausgabe2012).DieseregionalenUnterschiedeinderpraktischenHandhabungderAufgabenwahrnehmungvonBetreuungsbehördendürfensichimInteresse einesmöglichsteffektivenerwachsenenschutzesnichtder- artverfestigen,dassdasbundesstaatlichesozialgefügebe- einträchtigt wird. DieÄnderungensindaußerdemerforderlich,umdie RechtseinheitimgesamtstaatlichenInteressezuwahren. ÜbereinefürdieBetroffenensowesentlicheMaßnahme wiediebestellungeinesbetreuersmussalsultimaratioauf verlässlichergrundlageentschiedenwerden,ohnedassein WohnsitzwechselwesentlichenEinflussaufdasErgebnis habendarf.dieskannnurdadurchsichergestelltwerden, dassdieaufgabenvonbetreuungsbehördenkonkretisiert undmithilfevonfachkräftensowahrgenommenwerden, dasseinerrechtszersplitterunghinsichtlichdertatsächlichenfunktionenvonbetreuungsbehördenentgegengewirkt wird.eineeinheitlicheundhinreichendevorfeldberatung sowiediesachverhaltsaufklärungfürdasgerichtsinderforderlich,umdieselbstbestimmungderbetroffenenerwachsenenzusichern.demkannnurdurchdievorgeschlagene StärkungderFunktionenderBetreuungsbehördewirksam Rechnung getragen werden. IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischen UnionundvölkerrechtlichenVerträgen,diedieBundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. V.Gesetzesfolgen 1.Nachhaltigkeitsaspekte DurchdieStärkungderFunktionenderBetreuungsbehörde sollenbetroffeneeinebesserehilfestellungerhalten,um selbstbestimmtevorsorgezutreffenoderumdurchandere HilfengegebenenfallseinerechtlicheBetreuungzuvermeiden.DieBetreuungsbehördesollzudemverstärktdazubeitragen,dassingeeignetenFällenehrenamtlicheBetreuer bestelltwerden.dievorgesehenenänderungentragendazu bei,daswohlderbetroffenenbesserzusichernunddensozialenzusammenhaltinnerhalbdergesellschaftzufördern. DieOptimierungderRessourcenimBetreuungsrechtsoll dazudienen,dassdasbetreuungsrechtdort,woeswirklich gebrauchtwird,auchindemerforderlichenmaßezumeinsatzkommtundimfalldermittellosigkeitderbetroffenen vonderstaatskassefinanziertwerdenkann.damitentsprechendiewirkungendesvorhabenseinernachhaltigenentwicklung,insbesondereimsinnedesabschnittseschwerpunktiv.dernationalennachhaltigkeitsstrategie (demografischenwandelgestalten)unddergrundregel (Vorsorge fürabsehbarezukünftigebelastungenimhinblickaufden demografischenwandel)dermanagementregelnundindikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. 2.Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand EineBelastungdesBundesdurchdieRealisierungdieses GesetzesmitzusätzlichenKostenistnichtersichtlich.Für dieländerundgemeindensindkeinehaushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand ersichtlich. 3.Erfüllungsaufwand a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger DerEntwurfschlägtÄnderungenfürdasgerichtlicheVerfahrenvorsowieeineKonkretisierungderAufgabenvon

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/13419 Betreuungsbehörden.DenBürgerinnenundBürgernentsteheninsoweitkeinezusätzlichenKosten.Soweitdurchdie gesetzlichenänderungenbetreuungenvermiedenwerden könnenodereineehrenamtlichebetreuungermöglichtwird, kommtdiesdenbetroffenenbürgerinnenundbürgern,die aufgrundihrerleistungsfähigkeitdiekosteneiner (beruflichen)betreuungselbstzutragenhätten,auchfinanziellzugute. b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entstehen keine Kosten. c)erfüllungsaufwand der Verwaltung MitderUmsetzungdesGesetzentwurfsisteineEntlastung derjustizzugunsteneinerstärkerenwahrnehmungvon AufgabenderVerwaltungdurchdieLänderintendiert.Dem BundentstehenkeineKosten.FürdieLändersolldieUmsetzung im Ergebnis zu einer Entlastung führen. DieobligatorischeEinbindungderBetreuungsbehördebei dersachverhaltsaufklärungdurchdasgerichtunddiekonkretisierungihreraufgabenimvorfeldeinesgerichtlichen VerfahrenssollenzumWohlderBetroffenenbetreuungsvermeidendwirkensowiedasEhrenamtinderBetreuung stärken.esbestehenderzeitjedocherheblicheregionale UnterschiedehinsichtlichdesUmfangsundderQualitätder AufgabenwahrnehmungdurchBetreuungsbehörden (vgl. Abschlussbericht,a.a.O.,S.13).AktuelleDatenüberdie derzeitigesachlicheundpersonelleausstattungvonkommunalenbetreuungsbehördenliegennichtvor.esistjedoch davonauszugehen,dassgutausgestattetebetreuungsbehördennichtüberalleingerichtetsind (vgl.ergebnisderbund- Länder-ArbeitsgruppezurBeobachtungderKostenentwicklungimBetreuungsrechtvomMai2009,S.45).Vordiesem HintergrundwirdauchdieAnhörungvonBehördenimgerichtlichenVerfahrenderzeitregionalunterschiedlichgehandhabt.FürdasJahr2006hateineBefragungvonGerichtenergeben,dassdieBetreuungsbehördeninetwa80ProzentderFällebeiderBestellungeinesBetreuersbeteiligt wurden (RechtlicheBetreuunginDeutschland,Evaluation deszweitenbetreuungsrechtsänderungsgesetzes,otto- Blume-InstitutfürSozialforschungundGesellschaftspolitik e.v. (ISG)2009,S.194).DieStellungnahmenderLandesjustizverwaltungenzudemReferentenentwurfhabenjedoch ergeben,dassdieserdurchschnittswertkeinetragfähige GrößefüreineBerechnungdesErfüllungsaufwandsdarstellt.InwelchemUmfangdieBetreuungsbehördenvonden Gerichteneingebundenwerden,wirdvondenLandesjustizverwaltungenregionalhöchstunterschiedlicheingeschätzt. WährenddergeringsteSchätzwertbeietwa20Prozent liegt,gebeesandererseitsbezirke,indenendiebetreuungsbehördeinnahezu100prozentderverfahrenbeteiligtwird. AufgrunddieserbreitenStreuungwirddieHochrechnung einesdurchschnittswertsalsnichtsachgerechtbetrachtet. EntsprechenddieserAusgangslagefallenbeieinererfolgendenangemessenenAusstattungderBetreuungsbehörden nichtgenaubezifferbarekostenfürdieöffentlichenhaushaltederländeran.diebetreuungsvermeidendewirkung derbesserenwahrnehmungderbehördlichenaufgabensoll sichjedochimergebnisentlastendfürdieländerauswirken.dieinterdisziplinärearbeitsgruppezumbetreuungsrechthatsichbeidieserannahmeaufdieergebnissedes ProjektsBEOPS (Betreuungsoptimierungdurchsoziale Leistungen)desLandesMecklenburg-Vorpommerngestützt.AusderStudieunddenaufBasisderUntersuchungsergebnissedurchgeführtenModellrechnungenkanngefolgertwerden,dassesbetreuungsvermeidendwirktundsich auszahlt,wenndereinsatzsozialerarbeitinderbetreuungsbehördeverstärktwird (Anlage6desAbschlussberichts,a.a.O.).Fälle,indenendurchdieTätigkeitderBetreuungsbehördekeinBetreuungsverfahreneingeleitetwird odereinehrenamtlicherbetreuerbestelltwird,verursachen keineodergeringerebetreuungskosten.dieskommtdem Landeshaushaltzugute,derfürdieKostenbeiMittellosigkeitdesBetroffenenaufzukommenhat.DieimProjekt BEOPSfürdieLandeshauptstadtSchwerinermitteltenKosteneinsparungenlassensichausdengenanntenGründenjedochnichtbeispielhaftbundesweithochrechnen.InwelchemUmfanggegebenenfallsMehrkostenbeiangemessenerAusstattungderBetreuungsbehördenundinwelchem UmfangdadurchEntlastungenbeidenLändernentstehen, istaufgrunddererheblichenregionalenunterschiedenicht abschätzbar. 4.Weitere Kosten FürdieWirtschaft,insbesonderefürkleineundmittlereUnternehmen,entstehenkeineMehrkosten.Zudemsindkeine AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,sowieaufdiesozialen Sicherungssysteme ersichtlich. 5.AuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutung AuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutung sindnichtzuerwarten.frauenundmännerwerdeninden Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise behandelt. B.Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in denangelegenheitenderfreiwilligen Gerichtsbarkeit FamFG) Zu Nummer 1 (Änderung des 279 Absatz 2) NachbisherigerRechtslageistdieAnhörungderBetreuungsbehördenichtverpflichtendvorgeschrieben.Sieistderzeitvorgesehen,wennesderBetroffeneverlangtoderesder Sachverhaltsaufklärungdient.DieinterdisziplinäreArbeitsgruppezumBetreuungsrechtweistinihremAbschlussbericht (a.a.o.,s.13)aufverschiedenestudienunderfahrungenvonpraktikernhin,wonachimbereicheineraktiven undgutausgestattetenörtlichenbetreuungsbehördevergleichsweisewenigebetreuungeneingerichtetwerden;die BetreuungsbehördekannbeikompetenterWahrnehmung ihreraufgabeneinebetreuerbestellungingeeignetenfällen eher vermeiden. DurchihreobligatorischeAnhörungunmittelbarnachEinleitungdesVerfahrenswirddieFachkompetenzderBetreuungsbehördeinjedemVerfahrenvorderBestellungeines BetreuersoderderAnordnungeinesEinwilligungsvorbehaltsnutzbargemacht.OhneEinbindungderBetreuungsbehördebestündedieGefahr,dassandereHilfen,dieunterhalbderSchwellederrechtlichenBetreuungnochzurVer-

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode fügungstehen,nichtausgeschöpftwerden,unddamitwürde verhindert,dassderbetroffeneweiterhinselbstbestimmt handelnkann.fürdiebestellungeinesvorläufigenbetreuersoderdieanordnungeinesvorläufigeneinwilligungsvorbehaltsnach 300FamFGoder 301FamFGist wiebisher eineanhörungderbetreuungsbehördenichtvorgeschrieben. DieRegelungenthältkeineVorgabenzuderFormderAnhörung.NebeneinerschriftlichenAnhörungermöglichtsie zumbeispielauchdieeinholungeinerfernmündlichen StellungnahmederBehörde,diejedochnurineinfachgelagertenFälleninBetrachtkommendürfte.DasGerichterfülltseineAnhörungspflicht,indemesderBetreuungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung gibt. Satz2beziehtsichnuraufVerfahrenzurerstmaligenBestellungeinesBetreuers,nichtaufVerfahrenzurAnordnung eineseinwilligungsvorbehalts.dienummern1bis4des KriterienkatalogsinSatz2sindnichtabschließendzuverstehen,sonderndurchdasWort insbesondere fürweitere GesichtspunktenachdenjeweiligenErfordernissenimEinzelfall offen. ZunäherenAusführungenzumKriterienkatalogwirdauf denabschlussberichtderinterdisziplinärenarbeitsgruppe zumbetreuungsrecht (a.a.o.s.14)verwiesen.nachnummer3solldiebehördeauchzurbetreuerauswahlberichten, diesichnach 1897desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB) alsoderindividuelleneignungfürdiepersönliche BetreuungdesBetroffenen,dessenWünschenundWohl richtet.dieinterdisziplinärearbeitsgruppezumbetreuungsrechtweistindiesemzusammenhangbesondersdarauf hin,dasssichderbetroffeneundderinbetrachtkommende zukünftigebetreuernachmöglichkeitvorbestellungkennenlernensollten,umdenfürdiepersönlichebetreuung passendenbetreuerauswählenzukönnen (a.a.o.,s.17f.). Zu Nummer 2 (Änderung des 280 Absatz 2) DurchdieRegelungsolldasSachverständigengutachtenmit demberichtderbetreuungsbehördeverknüpftwerden.der ärztlichesachverständigesollbeiseinergutachterlichen StellungnahmezudenAuswirkungenderKrankheitdesBetroffenenauchaufdessensozialeSituationeingehenund hierzunachmöglichkeitdenberichtderbehördeindenerkenntnisprozess einbeziehen. Eswirddavonabgesehen,einefestezeitlicheReihenfolge fürdenberichtderbehördeunddasmedizinischegutachtenvorzugeben,umdemrichtereineflexiblehandhabung desverfahrensimeinzelfallzuermöglichen.dieformulierungin 280Absatz2Satz2bringtzumAusdruck,dass nureindemsachverständigenrechtzeitigvorgelegterbericht zu berücksichtigen ist. Zu den Nummern 3 bis 5 (Änderung der 293 bis 295) DieVorschriftenzurErweiterung,AufhebungundEinschränkungsowiezurVerlängerungeinerBetreuungoder eineseinwilligungsvorbehaltsverweisenbisheruneingeschränktauf 279FamFG.DaindiesenFällenvoreiner EntscheidungkeineobligatorischeAnhörungerfolgensoll, wirdeineentsprechendeergänzungindenverweisungsregelungenvorgenommen,umdenbisherigenregelungsgehalt zu erhalten. AndersalsbeidererstmaligenBestellungeinesBetreuers oderderanordnungeineseinwilligungsvorbehaltsliegen demgerichtindiesenverfahrenbereitsinformationenzu dembetroffenenvor.oftenthaltendieberichtederbetreuungsbehördeimrahmendererstbestellungzudemprognostischeaussagen.dereinschätzungderbetreuungsbehördekannjedochauchindiesenverfahreneinewichtige FunktionbeiderSachverhaltsaufklärungzukommen.SofernbeispielsweiseAnhaltspunktefüreinemöglicheAufhebungderBetreuungoderfüreinenmöglichenBetreuerwechselbestehen,solltedasGerichtdahereineStellungnahme der Betreuungsbehörde anfordern. Zu Artikel 2 (Änderung des Betreuungsbehördengesetzes) Zu Nummer 1 (Neufassung des 4) BeiderEinführungvon 4wurdeaufeineausdrückliche RegelungderBeratungspflichtverzichtet,weilesnachallgemeinenverwaltungsrechtlichenGrundsätzendieselbstverständlichePflichtjederBehördeist,inihremZuständigkeitsbereichratsuchendenBürgernAuskünftezuerteilen undsieüberihrerechteundpflichtenaufzuklären (Bundestagsdrucksache11/4528,S.198).MitderEinführungder Absätze1und2sollendieAufgabenderBetreuungsbehördenkonkretisiertunddieberatendenAufgabenderBehörde imvorfeldeinesbetreuungsgerichtlichenverfahrensausdrücklichverankertwerden.aufdieseweisesollenfälle,in deneneinebetreuungnichterforderlichist,imwegeder Vorfeldberatungbesserherausgefiltertwerden.Mithilfevon InformationenundBeratungbereitsimHinblickaufmöglicheBetreuungsfällekönnenfrühzeitigandereHilfenaufgezeigtunddamitbetreuungsgerichtlicheVerfahrenvermiedenwerden.Derbisherige 4wirdinAbsatz3übernommen. Zu Absatz 1 EntsprechendderEmpfehlungderinterdisziplinärenArbeitsgruppezumBetreuungsrecht (a.a.o.s.15f.)sollnun inabsatz1ausdrücklichgeregeltwerden,dassesaufgabe derbehördeist,betroffeneundandereinteressierte PersonenüberallgemeinebetreuungsrechtlicheFragenzu informierenundallgemeingehaltenehilfestellungenzu leisten.zudenallgemeinenbetreuungsrechtlichenfragen gehöreninsbesonderebetreuungsrechtlichevorsorgeinstrumente und deren rechtliche Rahmenbedingungen. Zu Absatz 2 DieBetreuungsbehördesollnachAbsatz2Betroffeneneine Beratunganbieten.EineBeratungdurchdieBehördesetzt daseinverständnisdesbetroffenenvoraus.dieberatung sollfürdenbetroffenenentsprechendseinerfähigkeiten verständlichsein,zumbeispielindemsiegegebenenfallsin LeichterSpracheerfolgt.UmdemErforderlichkeitsgrundsatzzumehrpraktischerWirksamkeitzuverhelfenundum einedemmodell Eingangsinstanz entsprechendefilterfunktionzuerreichen,istesvonbesondererbedeutung, dassdenbetroffenenbetreuungsvermeidendehilfenund derzuganghierzudurchberatungaufgezeigtwerden.die BetreuungsbehördesollbeispielsweisedenHilfebedarfanderenFachbehördenmitteilenunddenhilfebedürftigenEr-

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/13419 wachsenenwegezudenzuständigenstellenaufzeigen.zu diesemzwecksollauchdiebestehendekooperationspflicht zwischenderbetreuungsbehördeunddenzuständigenträgernsozialerhilfenimbetreuungsbehördengesetzbeschriebenwerden.dieaufgabederbetreuungsbehördeist dabeiweiterhinnurdieberatung;sieübernimmtgegenüber anderen Trägern keine Vertretung des Betroffenen. DieHilfederBetreuungsbehördenachAbsatz2istaufFälle beschränkt,indenenesanhaltspunktefüreinenbetreuungsbedarfgibt.diebetreuungsbehördeleistetdabeikeine allgemeineerwachsenenhilfe,umjedermannmögliche LeistungennachdemSozialgesetzzuvermitteln.Hierfür sindandere,sozialrechtlichestellenzuständig.mitderbeschränkungaufbetreuungwirdsichergestellt,dassdieaufgabederbetreuungsbehördeweiterhinaufdieunterstützungvonmöglichenbetroffenenbeschränktistundkeine weitergehenden, parallelen Strukturen geschaffen werden. Zu Nummer 2 (Änderung des 5) MitdersteigendenZahlvonVorsorgevollmachtennimmt auchdiebedeutungderberatungundhilfestellungfürbevollmächtigtebeiihreraufgabenwahrnehmungimvorsorgefallzu.dievorhandeneninformationsmaterialienund HandreichungensindzwareineersteHilfe,siekönnenjedochdiepersönlicheBeratungundBetreuungderBevollmächtigtenbeiderWahrnehmungderAufgabennichtersetzen.AnknüpfendandieÄnderungdes 4durchdasZweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz,mitderdieBeratungund UnterstützungdesBevollmächtigtenergänztwurde,erfolgt eineentsprechendeänderungvon 5.DieAnleitungspflichtderBetreuungsbehördesollnebendemBetreuernun auchdenbevollmächtigtenerfassen.andersalsbeimbetreuerverfügtdiebehördenichtüberdieanschriftenvon Bevollmächtigenundkanndiesedahernichtinitiativzu Fortbildungeneinladen.EineausdrücklicheNennungin 5 machtjedochdeutlich,dass soweitderbevollmächtigte dieunterstützungderbehördewünscht aucherinseine Aufgabenwahrnehmungeingeführtundfortgebildetwerden soll. Zu Nummer 3 (Neufassung des 8 und Einfügung des 9) 8regeltdieGerichtshilfe.DieverfahrensrechtlichenNeuregelungenzumBerichtderBetreuungsbehörde ( 279Absatz2FamFG)sollendementsprechendin 8gespiegelt werden (Absatz1Nummer1).DerderzeitigeRegelungsinhaltvon 8sollinhaltlichunverändertinAbsatz1Nummer 2und3sowieinAbsatz2übernommenwerden.InAbsatz2 solldarüberhinausdervorrangderehrenamtlichenbetreuung nochmals betont werden. 9regeltdieFachlichkeit.SowohlderBerichtderBetreuungsbehördealsauchdieweiterenAufgabensetztenein Fachwissenübermöglicheandere,insbesonderesozialrechtlicheHilfenvoraus.AusdiesemGrundeisteserforderlich,dieBehördemitentsprechendausgebildetenFachkräftenauszustatten.UmdiesemErforderniseinebesondereBeachtungzuschenken,solles derempfehlungderarbeitsgruppefolgend nunausdrücklichbenanntwerden.der Regelungsvorschlagorientiertsichan 72Absatz1des AchtenBuchesSozialgesetzbuchund 6Absatz1des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Zu Artikel 3 (Änderung des 1908f Absatz 1 Nummer 2 BGB) InderPraxisstellteszumTeileinProblemdar,dassder ehrenamtlichebetreuernachseinergewinnungsowieder Bevollmächtigtenichtlängerfristigberatenwerdenundeine Kundenbindung nichtgelingt. 1908fAbsatz1Nummer2BGBwirddaherumeineFormulierungergänzt,wonachdiegewonnenenehrenamtlichenBetreuersowieBevollmächtigtenbeiderWahrnehmungihrerAufgabenunterstütztwerden.DiePflichtzurUnterstützungsollnebender PflichtzurAnleitungundBeratungbestehen.MitderErgänzungsollderGedankedesRückhaltsfürdenehrenamtlichenBetreuerimVereinstärkerbetontwerden.Zielistes, einelangfristigeeinbindungderehrenamtlichenbetreuer undderbevollmächtigtenindasnetzwerkeinesbetreuungsvereinszuerreichen.dieparallelitätderberatungsangebote (Gericht,Behörde,Verein)hatsichinderPraxis nichtalsnachteilerwiesen.betreuerundbevollmächtigte habendiewahl,aufwelchesangebotsiezurückgreifen möchten. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) Artikel4regeltdasInkrafttreten.DasDatumgibtBetreuungsgerichtenundBetreuungsbehördenausreichendZeit, sich auf die verfahrensrechtlichen Neuerungen einzustellen.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf geprüft. Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand. Soweit durch die gesetzlichen Änderungen Betreuungen vermieden werden können, können je nach Sachlage des Einzelfalls die hierfür anfallenden sonstigen Kosten eingespart werden. Wirtschaft Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft. Verwaltung Die obligatorische Einbindung der Betreuungsbehörde bei der Sachverhaltsaufklärung des Gerichts wird zu höheren Vollzugskosten führen. Demgegenüber wird die Konkretisierung der Aufgaben im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens zur VermeidungundOptimierungderBetreuungführen,wodurchKostengesenktwerdenkönnen. Welche Effekte überwiegen und mit welchen konkreten Auswirkungen für die Landesjustiz-bzw.dieBetreuungsbehördenzurechnenist,konntedasRessortnicht ermitteln. Die gezielt durchgeführte Länderanhörung blieb insoweit ergebnislos. Als Grund hierfür wurden die starken regionalen Unterschiede angeführt. Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt das Regelungsvorhaben. Die Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern ist dem Normenkontrollrat ein wichtiges Anliegen. Die Fortentwicklung des Betreuungsrechts kann hier einen wichtigen Beitrag leisten. Wenn es gelingt, die Betreuung bürokratiearm zu gestalten und die Zahl der Betreuungsfälle zu reduzieren, kann eineechtewin-win-situationentstehen.bürgerinnenundbürgerwerdendaringestärkt,ihrlebennacheigenenwünschen und Vorstellungen zu gestalten. Gleichzeitig können die Vollzugskosten gesenkt werden. Die mit dem Regelungsentwurf beabsichtigte Fortentwicklung des Betreuungsrechts entspricht den Prinzipien der besseren Rechtsetzung. Sie wurde von langer Hand vorbereitet: 2009 wurde eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe zum Betreuungsrechts gegründet, die auf Wunsch der Justizminister der Länder vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) geleitet wurde. Ziel war es, das Betreuungsrecht aus einem umfassenden Blickwinkel zu untersuchen und es schließlich zum Wohle der Betroffenen zu verbessern. Mit dem Regelungsvorhaben sollen nun die Empfehlungen aus dem Abschlussbericht der Arbeitsgruppe vom 9. November 2011 umgesetzt werden und die hierfür notwendigen Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht werden. Darüber hinaus hat das BMJ gegenüber dem NKR erklärt, dass es auch die von der ArbeitsgruppefürnotwendigbefundeneEvaluationdurchführenwerde.DiehierfürnotwendigenSchritteseienbereitseingeleitet. DasBundesministeriumderJustizhatinvorbildlicherWeiseeinesolideGrundlagegeschaffen,umdenbetreuungsrechtlichenRahmenfürdieBetroffenenunddieVollzugsbehördenbzw.Gerichtezuverbessern.Eshatanschaulichgezeigt,dass es lohnenswert ist, gesetzliche Regelungen in angemessener Zeit zu evaluieren, um notwendige Korrekturen vornehmen zu können und die Praxistauglichkeit zu verbessern. Es zeigt darüber hinaus, dass Bürokratieabbau gelingen kann, wenn die Verantwortlichen zu diesem Ziel ebenenübergreifend zusammenarbeiten. Der Normenkontrollrat geht davon aus, dass sich die Umsetzung der Empfehlungen der Arbeitsgruppe nicht nur auf die Verbesserung des Rechtsrahmens beschränkt, sondern mit der gleichen Sorgfalt auch die weiteren, den Vollzug betreffenden Vorschläge der Arbeitsgruppe geprüft und umgesetzt werden. Das BMJ hat schlüssig dargelegt, dass die konkreten Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand derzeit nicht näher beziffertwerdenkonnten.eshatimrahmenderländeranhörungkonkretefragenzumerfüllungsaufwandgestelltundzudem dierückgriffs-undnutzungsmöglichkeitenvorhandenerdatenquellengeprüft.vordiesemhintergrundhältdernormenkontrollrat die qualitative Beschreibung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Fall ausnahmsweise für ausreichend. Er fordertdasressortjedochauf,imrahmenderevaluierungnachmöglichkeitauchdieauswirkungenaufdenerfüllungsaufwand zu untersuchen.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/13419 Im Einzelnen DerEntwurfsiehtimWesentlichenvor,durchÄnderungen imverfahrensrecht (GesetzüberdasVerfahreninFamiliensachenundindenAngelegenheitenderfreiwilligenGerichtsbarkeit)unddurchÄnderungenimBetreuungsbehördengesetzdieFunktionenderBetreuungsbehördesowohl imvorfeldalsauchimgerichtlichenverfahrenzustärken. Zielistes,dieBestellungeinesrechtlichenBetreuers soweitmöglich zuvermeidenunddamitdieselbstbestimmung zu stärken. Im Einzelnen soll zurfeststellungdessachverhaltsimbetreuungsgerichtlichenverfahreneineverpflichtendeanhörungderbetreuungsbehördevorbestellungeinesbetreuersodervor Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts eingeführt, qualifiziertekriterienfürdenberichtderbetreuungsbehörde gesetzlich festgelegt, dieaufgabenderbetreuungsbehördeimbetreuungsbehördengesetz konkretisiert und ihrewahrnehmungdurchfachkräftegesetzlichverankert werden. DurchdieseMaßnahmensollendenBetroffenenandereHilfen,beidenenkeinBetreuerbestelltwird,besseraufgezeigt undvermitteltwerden.diebetreuungsbehördesollkünftig wesentlichdazubeitragenkönnen,dassingeeignetenfällen ehrenamtliche Betreuer bestellt werden. DiemitdemRegelungsentwurfbeabsichtigteFortentwicklungdesBetreuungsrechtswurdevonlangerHandvorbereitet:2009wurdeeineinterdisziplinäreArbeitsgruppezum Betreuungsrechtsgegründet,dieaufWunschderJustizministerderLändervomBundesministeriumderJustiz (BMJ) geleitetwurde.zielwares,dasbetreuungsrechtauseinem umfassendenblickwinkelzuuntersuchenundesschließlich zumwohlederbetroffenenzuverbessern.mitdemregelungsvorhabensollennundieempfehlungenausdemabschlussberichtderarbeitsgruppevom9.november2011 umgesetztwerdenunddiehierfürnotwendigengesetzesänderungenaufdenweggebrachtwerden.darüberhinaus hatdasbmjgegenüberdemnkrerklärt,dassesdarüber hinausauchdievonderarbeitsgruppefürnotwendigbefundeneevaluationdurchführenwerde.diehierfürnotwendigen Schritte seien bereits eingeleitet. DaszuständigeRessorthatversucht,denErfüllungsaufwandzuquantifizieren.EshattedieAuswirkungenaufden ErfüllungsaufwanddetailliertbeschriebenundimRahmen derländeranhörunggezieltefragenzurbezifferungbzw. VerwertungvorhandenerDatengestellt.DieAnhörung bliebjedochinsoweitaufgrunddergroßenregionalenunterschiedeergebnislos.sogibtesbeispielsweiseschon heutebezirke,diediebetreuungsbehördeinnahezuallen Verfahrenbeteiligen,währendandereBezirkedieBetreuungsbehörde lediglich in jedem fünften Fall hinzuziehen. DadasBMJschlüssigdarlegenkonnte,dassdiekonkreten AuswirkungenaufdenErfüllungsaufwandnichtnäherbeziffertwerdenkönnenunddasRegelungsvorhabeninsgesamtaufeineKostenreduzierungabzielt,hältderNormenkontrollratdiequalitativeBeschreibungderGesetzesfolgen imvorliegendenfallausnahmsweisefürausreichend.er fordertdasressortjedochauf,imrahmenderevaluierung nachmöglichkeitauchdieauswirkungenaufdenerfüllungsaufwand zu untersuchen.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 3 Stellungnahme des Bundesrates DerBundesrathatinseiner909.Sitzungam3.Mai2013 beschlossen,zudemgesetzentwurfgemäßartikel76absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) DerBundesratbittet,imweiterenVerlaufdesGesetzgebungsverfahrensdenZeitpunktdesInkrafttretensnachArtikel4desGesetzentwurfsdaraufhinzuüberprüfen,obein Inkrafttreten im Laufe des Jahres 2014 in Betracht kommt. Begründung DieBundesregierungverfolgtmitdemGesetzentwurfdie vondenlandesjustizverwaltungenunterstütztenziele, durchstärkungderfunktionenderbetreuungsbehördedie BestellungeinesrechtlichenBetreuers soweitwiemöglich zuvermeidenunddamitdieselbstbestimmungderbetroffenenzustärken.insbesonderesollendenbetroffenenanderehilfen,beidenenkeingesetzlichervertreterbestellt wird, besser aufgezeigt und vermittelt werden. DerGesetzentwurfentsprichtmitgeringfügigenÄnderungendembereitsimJuli2012zurAnhörunggegebenenReferentenentwurf.DieserwiederumgehtfastwortgleichzurückaufdieimAbschlussberichtderinterdisziplinärenArbeitsgruppeunterLeitungdesBundesministeriumsderJustizformuliertenGesetzesvorschläge,dieimOktober2011 vorgelegt worden waren. ImReferentenentwurfwarnocheinInkrafttretenzum1.Januar2013vorgesehen.DerGesetzentwurfderBundesregierung verschiebt diesen Zeitpunkt auf den 1. Januar DievorgesehenenGesetzesänderungensindbereitsseitOktober2011,spätestensaberseitJuli2012denvonderUmsetzungbetroffenenLändernhinlänglichbekannt.Selbstder DeutscheLandkreistagsowiederDeutscheStädtetaghaben inihrergemeinsamenstellungnahmezumreferentenentwurfmitschreibenvom30.august2012eininkrafttreten zum1.januar2014angeregt.umdiemitdemgesetzentwurfverfolgtenzieleabsehbarumzusetzen,solltedasinkrafttretendesgesetzesnichtnochweiterhinausgeschoben werden.

15

16 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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