Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/12811 Entwurf eines Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung A. Problem DasgeltendeRechtsiehtalsRegelfallderVerwertunggepfändeterSachendie VersteigerungvorOrt (Präsenzversteigerung)durchdenGerichtsvollzieher sowiedurchdievollziehungsbeamtenderfinanzbehördenoderandererbehördenvor.wegendeseingeschränktenbieterkreisesbeiderpräsenzversteigerung lassensichinsbesonderefürgepfändetegebrauchsgegenständedestäglichen LebensoderGerätederUnterhaltungselektroniknichtseltenkeineBieterfinden.FindensichBieter,sobleibendieErlösehinterdenen,diebeieinerVerwertungüberdasInterneterzieltwerdenkönnten,erheblichzurück.EineVersteigerunggepfändeterSachenimInternetistzwarnachgeltendemRechtmöglich, setzt aber unter Umständen ein aufwändiges Verfahren voraus. NachdemGesetzentwurfderBundesregierungsolldieVersteigerunggepfändeterbeweglicherSachenimInternetalsRegelfallnebendieöffentlicheVersteigerung vor Ort gestellt werden. B. Lösung AnnahmedesGesetzentwurfsmitdenÄnderungendesAusschusses,welcheim WesentlichenauchdieVerwertungvonFundsachenundasserviertemDiebesgut imwegederinternetversteigerungermöglichensollen.weitereänderungen betreffeneinzelneregelungendesfamilienrechts,insbesonderedasfamiliengerichtliche Verfahren. AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenCDU/CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. C. Alternativen Keine D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksache16/12811inderfassungdernachstehenden Zusammenstellung anzunehmen. Berlin, den 17. Juni 2009 Der Rechtsausschuss Andreas Schmidt (Mülheim) Vorsitzender Andrea Astrid Voßhoff Berichterstatterin Dirk Manzewski Berichterstatter Mechthild Dyckmans Berichterstatterin Wolfgang Neskovic Berichterstatter Jerzy Montag Berichterstatter

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/13444 Zusammenstellung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/12811 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) Entwurf Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung Vom [Datum der Ausfertigung] DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Beschlüsse des 6. Ausschusses Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze Vom [Datum der Ausfertigung] DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel1 Änderung der Zivilprozessordnung DieZivilprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.Dezember2005 (BGBl.IS.3202;2006I S.431;2007IS.1781),diezuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: (2) Eine öffentliche Versteigerung kann 1. als Versteigerung vor Ort oder 2.alsallgemeinzugänglicheVersteigerungimInternet über eine Versteigerungsplattform erfolgen. (3)DieLandesregierungenbestimmenfürdieVersteigerungimInternetnachAbsatz2Nummer2 durch Rechtsverordnung 1.denZeitpunkt,vondemandieVersteigerungzugelassen ist, und dessen Bekanntmachung, 2.die Versteigerungsplattform, 3.dieZulassungzurunddenAusschlussvonder TeilnahmeanderVersteigerung;soweitdieZulassungzurTeilnahmeoderderAusschlussvoneiner VersteigerungeinenIdentitätsnachweisnatürlicherPersonenvorsieht,istspätestensabdem 1.Januar2013auchdieNutzungdeselektronischenIdentitätsnachweises ( 18PAuswG) 1 zu diesem Zweck zu ermöglichen, Artikel1 Änderung der Zivilprozessordnung DieZivilprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.Dezember2005 (BGBl.IS.3202;2006I S.431;2007IS.1781),diezuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) unverändert b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: (2)EineöffentlicheVersteigerungkannnach Wahl des Gerichtsvollziehers 1. unverändert 2. unverändert (3)DieLandesregierungenbestimmenfürdieVersteigerungimInternetnachAbsatz2Nummer2 durch Rechtsverordnung 1.denZeitpunkt,vondemandieVersteigerungzugelassen ist, 2. unverändert 3. unverändert 1GesetzentwurfderBundesregierung,Bundestagsdrucksache16/10489.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf 4. Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung, 5.dieVersteigerungsbedingungenunddiesonstigen rechtlichenfolgenderversteigerungeinschließlichderbelehrungderteilnehmerüberdengewährleistungsausschluss nach 806, 6.dieAnonymisierungderAngabenzurPersondes SchuldnersvorihrerVeröffentlichungunddie MöglichkeitderAnonymisierungderDatender Bieter, 7. das sonstige zu beachtende besondere Verfahren. SiekönnendieErmächtigungdurchRechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen Absatz4wirddurchdiefolgendenAbsätze4und5 ersetzt: (4)BeiderVersteigerunggiltdieVorschriftdes 1239Absatz1Satz1desBürgerlichenGesetzbuchs entsprechend;beiderversteigerungvorortistauch 1239Absatz2desBürgerlichenGesetzbuchsentsprechend anzuwenden. (5)DieAbsätze2und3geltennichtbeieinerVersteigerung im Internet Absatz1und2wirdwiefolgtgefasst: (1)BeiderVersteigerungvorOrtsolldemZuschlag andenmeistbietendeneindreimaligeraufrufvorausgehen.beieinerversteigerungiminternetistderzuschlag derpersonerteilt,dieamendederversteigerungdas höchste,wenigstensdasnach 817aAbsatz1Satz1zu erreichendemindestgebotabgegebenhat;sieistvondem Zuschlagzubenachrichtigen. 156desBürgerlichenGesetzbuchs gilt entsprechend. (2)DiezugeschlageneSachedarfnurabgeliefertwerden,wenndasKaufgeldgezahltwordenistoderbeiAblieferung gezahlt wird. Beschlüsse des 6. Ausschusses 4. unverändert 5. unverändert 6. unverändert 7. unverändert unverändert 2. unverändert 3. unverändert Artikel2 Änderung der Abgabenordnung DieAbgabenordnunginderFassungderBekanntmachungvom1.Oktober2002 (BGBl.IS.3866;2003I S.61),diezuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DiegepfändetenSachensindaufschriftlicheAnordnungderVollstreckungsbehördeöffentlichzuversteigern. Eine öffentliche Versteigerung ist 1. die Versteigerung vor Ort oder 2.dieallgemeinzugänglicheVersteigerungimInternet über die Plattform DieVersteigerungerfolgtinderRegeldurchdenVollziehungsbeamten. 292 gilt entsprechend. Artikel2 unverändert

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/13444 Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: DieSätze1und2geltennichtfüreineVersteigerung nach 296 Absatz1 Satz2 Nummer2. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) 1239Absatz1Satz1desBürgerlichenGesetzbuchsgiltentsprechend;beiderVersteigerungvor Ort ( 296Absatz1Satz2Nummer1)istauch 1239Absatz2desBürgerlichenGesetzbuchsentsprechend anzuwenden wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)BeiderVersteigerungvorOrt ( 296Absatz1 Satz2Nummer1)solldemZuschlagandenMeistbietendeneindreimaligerAufrufvorausgehen.Bei einerversteigerungiminternet ( 296Absatz1 Satz2Nummer2)istderZuschlagderPersonerteilt, dieamendederversteigerungdashöchstegebot abgegebenhat,esseidenn,dieversteigerungwird vorzeitigabgebrochen;sieistvondemzuschlagzu benachrichtigen. 156desBürgerlichenGesetzbuchs gilt entsprechend. b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: DieAushändigungeinerzugeschlagenenSachedarf nurgegenbarezahlunggeschehen.beieinerversteigerungiminternetdarfdiezugeschlagenesacheauch ausgehändigtwerden,wenndiezahlungaufdem KontoderFinanzbehördegutgeschriebenist.Wirddie zugeschlagenesacheübersandt,sogiltdieaushändigungmitderübergabeandiezurausführungder Versendung bestimmte Person als bewirkt. 4. Dem 301 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: AlsZahlungimSinnevonSatz1giltbeieinerVersteigerungimInternetauchderEingangdesErlösesaufdem Konto der Finanzbehörde. 5.In 341Absatz4werdenimKlammerzusatzdieWörter zweiter Halbsatz durch die Angabe Satz 4 ersetzt. Artikel3 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes ImGerichtsvollzieherkostengesetzvom19.April2001 (BGBl.IS.623),daszuletztdurch geändertwordenist, wird die Anlage (Kostenverzeichnis) wie folgt geändert: 1.InSatz2derVorbemerkungzum3.Abschnittwerden nachdemwort Termin einkommaunddiewörter beieinerversteigerungiminternetineinemausgebot, eingefügt. 2.DerAnmerkungzuNummer300wirdfolgenderSatz angefügt: Dies gilt nicht bei einer Versteigerung im Internet. Artikel 3 unverändert

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 3. Nummer 302 wird wie folgt gefasst: Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag 302AnberaumungeinesneuenVersteigerungs-oderVerpachtungsterminsoder dasnochmaligeausgebotbeieinerversteigerung im Internet...7,50 EUR. (1)DieGebührwirdfürdieAnberaumungeines neuenversteigerungs-oderverpachtungstermins nurerhoben,wenndervorherigeterminaufantragdesgläubigersoderdesantragstellersoder nachdenvorschriftender 765a,775,813a, 813bZPOnichtstattgefundenhatoderwennder TermininfolgedesAusbleibensvonBieternoder wegenungenügendergeboteerfolglosgeblieben ist. (2)DieGebührwirdfürdasnochmaligeAusgebot beieinerversteigerungiminternetnurerhoben, wenndasvorherigeausgebotaufantragdes GläubigersoderdesAntragstellersodernachden Vorschriftender 765a,775,813a,813bZPO abgebrochenwordenistoderwenndasausgebot infolgedesausbleibensvongebotenoderwegen ungenügender Gebote erfolglos geblieben ist. 4. Nummer 702 wird wie folgt gefasst: Nr.AuslagentatbestandHöhe 702AuslagenfüröffentlicheBekanntmachungenundEinstellungeinesAusgebotsaufeinerVersteigerungsplattform zur Versteigerung im Internet 1.beiVeröffentlichungineinemelektronischenInformations-undKommunikationssystemoderEinstellung ineinerversteigerungsplattform, wenneinentgeltnichtzuzahlenist oderdasentgeltnichtfürdeneinzelfallodereineinzelnesverfahrenberechnet wird: jeveröffentlichungodereinstellung pauschal...1,00 EUR 2. in sonstigen Fällen...in voller Höhe. Artikel 4 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs DasBürgerlicheGesetzbuchinderFassungderBekanntmachungvom2.Januar2002 (BGBl.IS.42,2909; 2003IS.738),daszuletztdurch geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirddieAngabezu 979wie folgt gefasst: 979Verwertung; Verordnungsermächtigung. 2.In 935Absatz2werdennachdemWort Versteigerung diewörter oderineinerversteigerungnach 979 Absatz1a eingefügt.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/13444 Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 979 Verwertung; Verordnungermächtigung. b)nachabsatz1werdenfolgendeabsätze1aund1b eingefügt: (1a)DieVersteigerungkannnachMaßgabe dernachfolgendenvorschriftenauchalsallgemein zugängliche Versteigerung im Internet erfolgen. (1b)DieBundesregierungwirdermächtigt, durchrechtsverordnungohnezustimmungdes BundesratesfürihrenBereichVersteigerungsplattformenzurVersteigerungvonFundsachenzu bestimmen;siekanndieseermächtigungdurch Rechtsverordnungaufdiefachlichzuständigen oberstenbundesbehördenübertragen.dielandesregierungenwerdenermächtigt,durchrechtsverordnungfürihrenbereichentsprechenderegelungenzutreffen;siekönnendieermächtigung aufdiefachlichzuständigenoberstenlandesbehördenübertragen.dieländerkönnenversteigerungsplattformenbestimmen,diesieländerübergreifendnutzen.siekönneneineübertragungvon AbwicklungsaufgabenaufdiezuständigeStelle eines anderen Landes vereinbaren. Artikel 5 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Dem 23aAbsatz1desGerichtsverfassungsgesetzes inderfassungderbekanntmachungvom9.mai1975 (BGBl.IS.1077),daszuletztdurch geändertworden ist, wird folgender Satz angefügt: DieZuständigkeitnachSatz1Nummer1isteineausschließliche. Artikel 6 Änderung des Rechtspflegergesetzes DasRechtspflegergesetzvom5.November1969 (BGBl.IS.2065),daszuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1.In 13wirddasWort ist durchdiewörter und 114Absatz1desGesetzesüberdasVerfahrenin FamiliensachenundindenAngelegenheitenderfreiwilligen Gerichtsbarkeit sind ersetzt wird wie folgt geändert: a)innummer3werdennachdemwort Gerichtsbarkeit daskommaunddiewörter wenndie genanntenverrichtungennichtnureinebetreuungnach 1896Absatz3desBürgerlichen Gesetzbuchs betreffen gestrichen. b) Nach Nummer 9 wird folgender Satz angefügt: Satz1Nummer1bis3findetkeineAnwendung, wenndiegenanntenverrichtungennureinebetreuungnach 1896Absatz3desBürgerlichen Gesetzbuchs betreffen.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 7 Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes In 31desAnerkennungs-undVollstreckungsausführungsgesetzesvom19.Februar2001 (BGBl.IS.288, 436),daszuletztdurch geändertwordenist,werden nachdemwort Verfügungen diewörter odereinstweiligeanordnungen undnachdemwort Zivilprozessordnung diewörter odernach 53Absatz1des GesetzesüberdasVerfahreninFamiliensachenundin denangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeit eingefügt. Artikel 8 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes 44desInternationalenFamilienrechtsverfahrensgesetzesvom26.Januar2005 (BGBl.IS.162),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2)FürdieVollstreckungeinesinAbsatz1genanntenTitelsistdasOberlandesgerichtzuständig, sofernesdieanordnungfürvollstreckbarerklärt,erlassen oder bestätigt hat. 2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Artikel 4 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Artikel 9 Inkrafttreten Artikel5bis8tretenam1.September2009inKraft. ImÜbrigentrittdasGesetzamTagnachderVerkündungin Kraft.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/13444 Bericht der Abgeordneten Andrea Astrid Voßhoff, Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag I.Überweisung DerDeutscheBundestaghatdieVorlageaufDrucksache 16/12811inseiner222.Sitzungam14.Mai2009beraten undandenrechtsausschusszuralleinigenberatungüberwiesen. II. Beratungsverlauf und Beratungsergebnis im Ausschuss DerRechtsausschusshatdieVorlageinseiner146.Sitzung am17.juni2009beratenundempfiehltmitdenstimmender FraktionenCDU/CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIE GRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionDIELINKE. die Annahme in der Fassung der Beschlussempfehlung. III. Zur Begründung der Beschlussempfehlung ImFolgendenwerdenlediglichdievomRechtsausschuss beschlossenenänderungengegenüberderursprünglichen FassungdesGesetzentwurfsderBundesregierungerläutert. SoweitderAusschussdenGesetzentwurfunverändertübernommenhat,wirdaufdiejeweiligeBegründungdesGesetzentwurfs (Drucksache 16/12811) verwiesen. Zu Artikel1 (Änderung der Zivilprozessordnung) Zu Nummer1 Buchstabeb ( 814 Absatz 2 neu ZPO) BeiderAnwendungdes 814Absatz2ZPOistesAufgabe desgerichtsvollziehers,imeinzelfallzuentscheiden,obeineversteigerungimwegederinternetversteigerungoderim WegederPräsenzversteigerungerfolgt.Diessolldurchdie Änderungklargestelltwerden.DasHandelndesGerichtsvollzieherserfolgtaufderGrundlagedesGesetzes,jedoch konkretisiertdurchdievorgabendergeschäftsanweisung fürgerichtsvollzieher (GVGA),einerVerwaltungsvorschrift derländer.dieentscheidungkannsomitfürbestimmte FälleoderFallgruppeninderVerwaltungsvorschriftvorgegeben werden. Zu Nummer1 Buchstabeb ( 814Absatz3 neu Satz1 Nummer1 ZPO) DieimRegierungsentwurfvorgesehenegesonderteBekanntmachungdesZeitpunktes,vondemabdieVersteigerungimInternetzugelassenist,gehtvonderAnnahmeaus, dassdierechtsverordnungenderländererlassenwerden undinkrafttreten,bevordieerstellungderinternetplattformtechnischabgeschlossenist.indiesemfallisteinegesondertebekanntmachungdeszeitpunktes,vondemabdie Versteigerungzugelassenist,sinnvoll.FallsdieserZeitpunkt jedochbeierlassderrechtsverordnungbereitsfeststeht,erübrigt sich eine gesonderte Bekanntmachung. Die Regelung wirddahergestrichen.indenfällen,indenenbeierlassder RechtsverordnungdieserZeitpunktnochnichtfeststeht,ist aufgrundallgemeinerregelndergesetzgebungstechnik vomverordnungsgeberdiespäteregesondertebekanntmachung dieses Zeitpunktes vorzusehen. Zu Artikel 4 neu (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) DieÄnderungenimBürgerlichenGesetzbuchermöglichen dieinternetversteigerungbeiderverwertungvonfundsachen.esgeltenhiergrundsätzlichdieselbenüberlegungen wiefürdieeinführungderinternetversteigerunginder Zwangsvollstreckung.InfolgederVerweisungin 983BGB aufdiefundsachenversteigerunggiltdieseänderungzudem fürdieverwertungvondiebesgut,dasbeidenstaatsanwaltschaftenasserviertist.dieänderungengehenzurückaufein PetitumdesBundesratesinseinerStellungnahmezudem EntwurfeinesGesetzeszurReformdesKontopfändungsschutzes (Drucksache16/7615,S.24,28f.).Insbesondere wegendererheblichenwirtschaftlichenbedeutungderverwertungvondiebesgutfürdieländersolldervorschlagzügig umgesetzt werden. Zu Nummer1 (Änderung der Inhaltsübersicht) DadieÜberschriftdes 979geändertwird,istauchdieInhaltsübersicht anzupassen. Zu Nummer2 (Änderung des 935 Absatz 2 BGB) DieMöglichkeitdesgutgläubigenErwerbseinerSachein deröffentlichenversteigerung ( 935Absatz2BGB)gilt bishernurfüröffentliche (Präsenz-)Versteigerungen.Ohne eineerstreckungdieserausnahmeaufonlineauktionen wärezumbeispieleineverwertungvonnichtmehrzuzuordnendemdiebesgutnach 983BGBdurchdieStaatsanwaltschaftennichtmöglich.AuchdieVerwertungvonFundsachenwäremitrechtlichenRisikenbehaftet,weshalbder gutgläubigeerwerbnichtnurbeiderpräsenzversteigerung, sondernauchbeiderinternetversteigerungermöglichtwerden muss. Zu Nummer3 (Änderung des 979 BGB) Zu Buchstabea (Überschrift) DieÜberschriftdes 979istzuändern.Absatz1benthält VerordnungsermächtigungenfürBundundLänder;diesist in der Paragraphenüberschrift zu berücksichtigen. Zu Buchstabeb (Absätze 1a neu und 1b neu ) ImneuenAbsatz1awirddieMöglichkeitderFundsachenversteigerungimWegederInternetversteigerungals alternative Verwertungsart eröffnet. DerneueAbsatz1benthältVerordnungsermächtigungenfür BundundLänder.Esmusssichergestelltsein,dasseineVersteigerungnuraufsolchenVersteigerungsplattformenerfolgendarf,diedienotwendigeGewährfüreinenordnungsgemäßenAblaufderVerwertungbieten.DieBundesregierung unddielandesregierungenwerdendaherjeweilsfürihren Bereichermächtigt,geeigneteVersteigerungsplattformenzu

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode bestimmen.siekönnensowohlbereitsvorhandeneversteigerungsplattformenprivateralsauchöffentlicherbetreiber fürdieversteigerungvonfundsachenwählenodereigene Portaleerrichtenundbetreiben.UmeinemgrößerenInteressentenkreiseingrößeresAngebotzugänglichzumachen, könnensiedarüberhinausauchdasselbeportaloderdieselbenportaleauswählenbzw.betreiben,sowiediesauchbei derzulassungderinternetversteigerunginderzwangsvollstreckungnachartikel1möglichist.dieausdrücklicheerwähnungländerübergreifendernutzunginsatz3erfolgtzur VermeidungeinesUmkehrschlussesimVerhältniszuSatz4. Satz4ermächtigtdieLänder,gegebenenfallsAbwicklungsaufgaben,wieetwadasInkasso,länderübergreifendzuzentralisieren.AndersalsinderRechtsverordnungzurInternetversteigerunginderZwangsvollstreckungistesnicht erforderlich,inderverordnungeinzelheitenzumablaufder Versteigerungzuregeln,daessichbeiderVerwertungder Fundsachennichtumeinenöffentlich-rechtlichenVorgang handeltsondernumeinenzivilrechtlichenverkauf.nötige Vorgabenkönnenals Versteigerungsbedingungen formuliert werden. Zu Artikel 5 neu (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes) DieÄnderungstelltklar,dassessichbeidersachlichenZuständigkeitderAmtsgerichtefürFamiliensachennachwie vorumeineausschließlichezuständigkeithandelt,dienicht zurdispositionderbeteiligtensteht.hierdurchwirddiebislangin 621Absatz1ZPOenthalteneRegelungindasab 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht übertragen. Zu Artikel 6 neu (Änderung des Rechtspflegergesetzes) Zu Nummer1 (Änderung des 13 RPflG) 13RPflGregelt,dassinVerfahrenvordemRechtspfleger deranwaltszwangnach 78Absatz1ZPOnichtgilt.Die Änderungbestimmt,dassinVerfahrenvordemRechtspflegerauchvordemFamiliengerichtunddemOberlandesgerichtinEhesachenundFolgesachensowieinselbstständigen FamilienstreitsachenkeinAnwaltszwangnach 114Absatz1 desgesetzesüberdasverfahreninfamiliensachenundin denangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeit (FamFG)besteht.Hierdurchwirdindemab1.September 2009geltendenneuenVerfahrensrechtausdrücklichnachvollzogen,dass 13RPflGentgegenseinemzuenggefasstenWortlautaucheineAusnahmevondembislangin 78 Absatz2und3ZPOgeregeltenAnwaltszwangvordemFamiliengericht enthält. Zu Nummer2 (Änderung des 15 RPflG) DieÄnderungenstellenklar,dassdiein 15Nummer1 bis3rpflggenanntengeschäfte ebensowienachbisherigemrecht ( 14Absatz1Nummer4RPflGa.F.) vom Richtervorbehaltausgenommensind,soweitesdieBestellungeinesBetreuersmitdemWirkungskreisderGeltendmachungvonRechtendesBetreutengegenüberseinemBevollmächtigten ( 1896Absatz3BGB)einschließlichder dazugehörigenfolgeentscheidungenbetrifft. Zu Artikel 7 neu (Änderung des Anerkennungsund Vollstreckungsausführungsgesetzes) EshandeltsichumeinebislangunterbliebeneFolgeänderungzu 53Absatz1FamFG,dadasAnerkennungs-und VollstreckungsausführungsgesetzauchinUnterhaltssachen Anwendungfindenkann.Unterhaltssachengehörenzuden Familienstreitsachen ( 111Nummer8, 112Nummer1 FamFG),dereneinstweiligerRechtsschutzdenRegelndes FamFG unterliegt ( 119 Absatz 1 Satz 1 FamFG). Zu Artikel 8 neu (Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes) DieÄnderungüberträgtdenRegelungsgehaltdesderzeitgeltenden 44Absatz5IntFamRVGindasab1.September 2009geltendeVerfahrensrecht.ZurBegründungdieserSonderregelungundihrerBeibehaltungwirdaufdieBegründung desregierungsentwurfsfürdasintfamrvg (Drucksache 15/3981,S.29f.)undaufdieAusführungendesRechtsausschussesdesDeutschenBundestageszu 44IntFamRVG (Drucksache 16/9733, S. 302 f.) verwiesen. Zu Artikel9 (Inkrafttreten) BeidenRegelungenindenArtikeln5bis8handeltessich umänderungen,diezeitgleichmitdemgesetzzurreform desverfahrensinfamiliensachenundindenangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeitvom17.dezember2008 (BGBl.IS.2586)am1.September2009inKrafttretensollen.FürdieübrigenRegelungen,auchfürdieÄnderungdes BGB,verbleibtesbeiderInkrafttretensregelung,wiesieder Regierungsentwurf vorsieht. Berlin, den 17. Juni 2009 Andrea Astrid Voßhoff Berichterstatterin Wolfgang Neskovic Berichterstatter Dirk Manzewski Berichterstatter Jerzy Montag Berichterstatter Mechthild Dyckmans Berichterstatterin

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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