Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/5391 eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt A. Problem DasEuropäischeParlamentundderRatderEuropäischenUnionhabenam 19.November2008dieRichtlinie2008/99/EGüberdenstrafrechtlichenSchutz derumweltbeschlossen.mitdieserrichtliniewerdendiemitgliedstaatenverpflichtet,schwereverstößegegendasgemeinschaftlicheumweltschutzrecht unterstrafezustellen.dergesetzentwurfderbundesregierungdientimwesentlichenderumsetzungderrichtlinie,soweitdasdeutscherechtderenvorgabennichtbereitsentspricht.imeinzelnenhandeltessichumänderungenund Ergänzungeninden 311,325,326,327,328,329,330und330ddesStrafgesetzbuchs StGB,von 71desBundesnaturschutzgesetzes BNatSchG undinden 36und38desBundesjagdgesetzes BJagdG sowiedieeinführungderneuenvorschriftendes 71aBNatSchGunddes 38aBJagdG.Folgeänderungenwerdenin 330cStGB,den 7,69,71und72BNatSchG,den 19,22und39BJagdGundderAbfallverbringungsbußgeldverordnungvorgenommen. B. Lösung AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassung.DerBußgeldtatbestand des 69Absatz3Nummer6BNatSchGsollnichtaufgehobenwerden,daandernfallseineRegelunglückeentstünde.ZurAufrechterhaltungdesbisherigen SchutzstandardssollanderimGesetzentwurfvorgesehenenAusnahmefürminderschwereFällein 71Absatz5BNatSchGnichtfestgehaltenwerden.Das HöchstmaßderFreiheitsstrafefürdiefahrlässigeBegehungvonStraftatennach 38Absatz2BJagdGsoll,wiebeivergleichbarenTatbeständenimBNatSchG, lediglicheinjahrsein.schließlichsolleneinigeklarstellungenundredaktionelleanpassungenvorgenommenunddasinkrafttretendesgesetzesdenvorgaben des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes angepasst werden. AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenCDU/CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/7674 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksache17/5391inderausdernachstehendenzusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 9. November 2011 Der Rechtsausschuss Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen) Vorsitzender Ansgar Heveling Berichterstatter Ingo Egloff Berichterstatter Jörg van Essen Berichterstatter Halina Wawzyniak Berichterstatterin Jerzy Montag Berichterstatter

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zusammenstellung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt Drucksache 17/5391 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) Gesetzentwurf der Bundesregierung Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt * Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Gesetzentwurf der Bundesregierung Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt * Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs DasStrafgesetzbuchinderFassungderBekanntmachung vom13.november1998 (BGBl.IS.3322),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdinderAngabezu 326das Wort gefährlichen gestrichen Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)indemsatzteilvornummer1wirddieangabe ( 330d Nr. 4, 5) durch die Wörter ( 330d Absatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2) ersetzt. b)indemsatzteilnachnummer2wirdnachdemwort Menschen daswort oder durcheinkommaersetztundwerdennachdemwort schädigen die Wörter odererheblicheschädenantierenoder Pflanzen,Gewässern,derLuftoderdemBodenherbeizuführen eingefügt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort grober gestrichen. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: (3)WerunterVerletzungverwaltungsrechtlicher PflichtenSchadstoffeinbedeutendemUmfangindie Luftfreisetzt,wirdmitFreiheitsstrafebiszudreiJahrenodermitGeldstrafebestraft,wenndieTatnicht nach Absatz 2 mit Strafe bedroht ist. c)derbisherigeabsatz3wirdabsatz4undnachdem Wort Täter werdendiewörter indenfällender Absätze 1 und 2 eingefügt. Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs DasStrafgesetzbuchinderFassungderBekanntmachung vom13.november1998 (BGBl.IS.3322),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. unverändert 2. unverändert 3. unverändert *DiesesGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2008/99/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom19.November2008überdenstrafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom , S. 28).

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/7674 d)nachdemneuenabsatz4wirdfolgenderabsatz5 eingefügt: (5)HandeltderTäterindenFällendesAbsatzes3 leichtfertig,soistdiestrafefreiheitsstrafebiszu einem Jahr oder Geldstrafe. e)derbisherigeabsatz4wirdabsatz6unddiewörter imsinnedesabsatzes2 werdendurchdiewörter im Sinne der Absätze 2 und 3 ersetzt. f)derbisherigeabsatz5wirdabsatz7unddiewörter DieAbsätze1bis3gelten werdendurchdiewörter Absatz1,auchinVerbindungmitAbsatz4,gilt ersetzt wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwirddaswort gefährlichen gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer2wirddaswort fruchtschädigend durchdaswort fortpflanzungsgefährdend ersetzt. bb)indemsatzteilnachnummer4werdendiewörter behandelt,lagert,ablagert,abläßtodersonst beseitigt durchdiewörter sammelt,befördert, behandelt,verwertet,ablagert,ablässt,beseitigt, handelt,makeltodersonstbewirtschaftet ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Ebenso wird bestraft, wer 1.AbfälleimSinnedesArtikels2Nummer1der Verordnung (EG)Nr.1013/2006desEuropäischen ParlamentsunddesRatesvom14.Juni2006über dieverbringungvonabfällen (ABl.L190vom ,S.1;L318vom ,S.15),die zuletztdurchdieverordnung (EU)Nr.413/2010 derkommissionvom12.mai2010 (ABl.L119 vom ,s.1)geändertwordenist,innicht unerheblichermenge,sofernessichumeinillegalesverbringenvonabfällenimsinnedesartikels2nummer35derverordnung (EG)Nr.1013/ 2006 handelt, oder 2.sonstigeAbfälleimSinnedesAbsatzes1entgegen einemverbotoderohnedieerforderlichegenehmigung inden,ausdemoderdurchdengeltungsbereichdieses Gesetzes verbringt. 5. Dem 327 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Ebensowirdbestraft,werohnedieerforderlicheGenehmigungoderPlanfeststellungoderentgegeneinervollziehbarenUntersagungeineAnlage,indergefährliche StoffeoderGemischegelagertoderverwendetodergefährlicheTätigkeitenausgeübtwerden,ineinemanderen MitgliedstaatderEuropäischenUnionineinerWeisebetreibt,diegeeignetist,außerhalbderAnlageLeiboder LebeneinesanderenMenschenzuschädigenodererheb wird wie folgt geändert: a) unverändert b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) unverändert bb)indemsatzteilnachnummer4werdendiewörter behandelt,lagert,ablagert,abläßtodersonst beseitigt durchdiewörter sammelt,befördert, behandelt,verwertet,lagert,ablagert,ablässt,beseitigt,handelt,makeltodersonstbewirtschaftet ersetzt. c) unverändert 5. unverändert

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode licheschädenantierenoderpflanzen,gewässern,der Luft oder dem Boden herbeizuführen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer2werdendiewörter grobpflichtwidrig gestrichenundnachdemwort anderen diewörter odererheblicheschädenantieren oderpflanzen,gewässern,derluftoderdemboden eingefügt. bb)indemsatzteilnachnummer2werdenvordem Wort aufbewahrt daswort herstellt undein Komma eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)indemsatzteilvornummer1wirddaswort grober gestrichen. bb)innummer1werdendiewörter Gefahrstoffe imsinnedeschemikaliengesetzes durchdie Wörter gefährlichestoffeundgemischenach Artikel3derVerordnung (EG)Nr.1272/2008des EuropäischenParlamentsunddesRatesvom 16.Dezember2008überdieEinstufung,KennzeichnungundVerpackungvonStoffenundGemischen,zurÄnderungundAufhebungder Richtlinien67/548/EWGund1999/45/EGund zuränderungderverordnung (EG)Nr.1907/ 2006 (ABl.L353vom ,S.1),diezuletztdurchdieVerordnung (EG)Nr.790/2009 (ABl.L235vom ,S.1)geändertworden ist, ersetzt. cc)indemsatzteilnachnummer2werdendiewörter ihmnichtgehörendetiere durchdiewörter TiereoderPflanzen,Gewässer,dieLuftoder den Boden ersetzt wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: (4)WerunterVerletzungverwaltungsrechtlicher PflichtenineinemNatura-2000-Gebieteinenfürdie ErhaltungszieleoderdenSchutzzweckdiesesGebietes maßgeblichen 1.LebensraumeinerArt,dieinArtikel4Absatz2 oderanhangiderrichtlinie2009/147/egdeseuropäischenparlamentsunddesratesvom30.november2009überdieerhaltungderwildlebenden Vogelarten (ABl.L20vom ,S.7)oder inanhangiiderrichtlinie92/43/ewgdesrates vom21.mai1992zurerhaltungdernatürlichen LebensräumesowiederwildlebendenTiereund Pflanzen (ABl.L206vom ,S.7),die zuletztdurchdierichtlinie2006/105/eg (ABl. L363vom ,S.368)geändertworden ist, aufgeführt ist, oder 2.natürlichenLebensraumtyp,derinAnhangIder Richtlinie92/43/EWGdesRatesvom21.Mai 1992zurErhaltungdernatürlichenLebensräume sowiederwildlebendentiereundpflanzen (ABl. 6. unverändert wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: (4)WerunterVerletzungverwaltungsrechtlicher PflichtenineinemNatura2000-Gebieteinenfürdie ErhaltungszieleoderdenSchutzzweckdiesesGebietes maßgeblichen 1. unverändert 2. unverändert

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/7674 L206vom ,S.7),diezuletztdurch dierichtlinie2006/105/eg (ABl.L363vom ,S.368)geändertwordenist,aufgeführt ist, erheblichschädigt,wirdmitfreiheitsstrafebiszu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: erheblichschädigt,wirdmitfreiheitsstrafebiszu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. b) unverändert c) unverändert (6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes4leichtfertig,soistdieStrafeFreiheitsstrafebis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 8.In 330Absatz1Satz2Nummer3werdendieWörter dervomaussterbenbedrohtenarten durchdiewörter einer streng geschützten Art ersetzt. 9.In 330cSatz1werdendieWörter 329Abs.1,2 oder3,dieserauchinverbindungmitabs.4 durchdie Wörter 329Absatz1,2oderAbsatz3,dieserauchin VerbindungmitAbsatz5,oderAbsatz4,dieserauchin Verbindung mit Absatz 6, ersetzt d wird wie folgt geändert: 8. unverändert 9. unverändert 10. unverändert a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)FürdieAnwendungder 311,324a,325, 326,327und328steheninFällen,indenendieTat ineinemanderenmitgliedstaatdereuropäischen Union begangen worden ist, 1.einer verwaltungsrechtlichen Pflicht, 2.einemvorgeschriebenenoderzugelassenenVerfahren, 3.einer Untersagung, 4.einem Verbot, 5.einer zugelassenen Anlage, 6.einer Genehmigung und 7.einer Planfeststellung entsprechendepflichten,verfahren,untersagungen, Verbote,zugelasseneAnlagen,Genehmigungenund PlanfeststellungenaufGrundeinerRechtsvorschrift desanderenmitgliedstaatsdereuropäischenunion oderaufgrundeineshoheitsaktsdesanderenmitgliedstaatsdereuropäischenuniongleich.diesgilt nur,soweitdamiteinrechtsaktdereuropäischen UnionodereinRechtsaktderEuropäischenAtomgemeinschaftumgesetztoderangewendetwird,der demschutzvorgefahrenoderschädlicheneinwirkungenaufdieumwelt,insbesondereaufmenschen,tiereoderpflanzen,gewässer,dieluftoder den Boden, dient.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Artikel 2 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes DasBundesnaturschutzgesetzvom29.Juli2009 (BGBl.I S. 2542) wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 71folgende Angabe eingefügt: 71a Strafvorschriften wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer7werdendiewörter Richtlinie79/ 409/EWGdesRatesvom2.April1979überdie ErhaltungderwildlebendenVogelarten (ABl. L 103 vom , S. 1), die zuletzt durch dierichtlinie2008/102/eg (ABl.L323vom ,S.31)geändertwordenist durchdie Wörter Richtlinie2009/147/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom30.November2009überdieErhaltungderwildlebenden Vogelarten (ABl.L20vom ,S.7) ersetzt. bb)innummer9wirddieangabe 79/409/EWG durch die Angabe 2009/147/EG ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)innummer12wirddieangabe 79/409/EWG durch die Angabe 2009/147/EG ersetzt. bb)innummer13buchstabeawirddieangabe 318/2008 (ABl.L95vom ,S.3) durch dieangabe 709/2010 (ABl.L212vom , S.1) ersetzt. c)inabsatz3nummer3wirddieangabe 79/409/ EWG durch die Angabe 2009/147/EG ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nummer 6 wird aufgehoben. b)inabsatz6werdendiewörter desabsatzes3nummer1bis6 durchdiewörter desabsatzes3nummer 1 bis 5 ersetzt wird durch die folgenden 71 und 71a ersetzt: 71 Strafvorschriften (1)MitFreiheitsstrafebiszufünfJahrenodermit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 2 oder 2. 69Absatz3Nummer21,Absatz4Nummer1oder Absatz 5 bezeichnetevorsätzlichehandlungbegeht,diesichauf eintierodereinepflanzeeinerstrenggeschütztenart bezieht. (2)Ebensowirdbestraft,werentgegenArtikel8Absatz1derVerordnung (EG)Nr.338/97desRatesvom 9.Dezember1996überdenSchutzvonExemplaren wildlebendertier-undpflanzenartendurchüberwa- Artikel 2 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes DasBundesnaturschutzgesetzvom29.Juli2009 (BGBl.I S. 2542) wird wie folgt geändert: 1. unverändert 2. unverändert entfällt wird durch die folgenden 71 und 71a ersetzt: (1) unverändert (2) unverändert 71 Strafvorschriften

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/7674 chungdeshandels (ABl.L61vom ,S.1),die zuletztdurchdieverordnung (EG)Nr.398/2009 (ABl. L126vom ,S.5)geändertwordenist,einExemplar einer in Anhang A genannten Art 1.verkauft,kauft,zumVerkaufoderKaufanbietetoder zuverkaufszweckenvorrätighältoderbefördertoder 2.zukommerziellenZweckenerwirbt,zurSchaustellt oder verwendet. (3)WerindenFällenderAbsätze1oder2dieTatgewerbs-odergewohnheitsmäßigbegeht,wirdmitFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (4)ErkenntderTäterindenFällenderAbsätze1 oder2fahrlässignicht,dasssichdiehandlungaufein TierodereinePflanzeeinerdortgenanntenArtbezieht, soistdiestrafefreiheitsstrafebiszueinemjahroder Geldstrafe. (5)DieTatistnichtnachAbsatz1Nummer1,Absatz2 oderabsatz4inverbindungmitabsatz1nummer1oder Absatz2strafbar,wenndieHandlungeineunerhebliche MengederExemplarebetrifftundunerheblicheAuswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat. 71a Strafvorschriften (1)MitFreiheitsstrafebiszudreiJahrenodermitGeldstrafe wird bestraft, wer 1.entgegen 44Absatz1Nummer1einwildlebendes TiereinerbesondersgeschütztenArt,dieinArtikel4 Absatz2oderAnhangIderRichtlinie2009/147/EG deseuropäischenparlamentsunddesratesvom 30.November2009überdieErhaltungderwildlebendenVogelarten (ABl.L20vom ,S.7)aufgeführtist,tötetoderseineEntwicklungsformenaus der Natur entnimmt oder zerstört, 2.entgegen 44Absatz2Satz1Nummer1einTier odereinepflanzeinbesitzodergewahrsamnimmt, inbesitzodergewahrsamhatoderbe-oderverarbeitet, das oder die a)einerstrenggeschütztenartangehört,dieinanhangivderrichtlinie92/43/ewgdesratesvom 21.Mai1992zurErhaltungdernatürlichenLebensräumesowiederwildlebendenTiereund Pflanzen (ABl.L206vom ,S.7),die zuletztdurchdierichtlinie2006/105/eg (ABl. L363vom ,S.368)geändertworden ist, aufgeführt ist oder b)einerbesondersgeschütztenartangehört,diein Artikel4Absatz2oderAnhangIderRichtlinie 2009/147/EG aufgeführt ist, oder 3.einein 69Absatz2,Absatz3Nummer20,Absatz4 Nummer1oderAbsatz5bezeichnetevorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht. (2)Ebensowirdbestraft,werentgegenArtikel8Absatz5inVerbindungmitAbsatz1derVerordnung (EG) Nr.338/97einExemplareinerinAnhangBgenannten Art (3) unverändert (4) unverändert entfällt 71a unverändert

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1.verkauft,kauft,zumVerkaufoderKaufanbietetoder zuverkaufszweckenvorrätighältoderbefördertoder 2.zukommerziellenZweckenerwirbt,zurSchaustellt oder verwendet. (3)ErkenntderTäterindenFällendesAbsatzes1 Nummer1oderNummer2oderdesAbsatzes2leichtfertignicht,dasssichdieHandlungaufeinTierodereine PflanzeeinerdortgenanntenArtbezieht,soistdieStrafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (4)DieTatistnichtnachAbsatz1Nummer1oder Nummer2,Absatz2oderAbsatz3strafbar,wenndie HandlungeineunerheblicheMengederExemplarebetrifftundunerheblicheAuswirkungenaufdenErhaltungszustand der Art hat. 5.In 72wirdnachderAngabe 71 dieangabe oder 71a eingefügt. 4. unverändert Artikel 3 Änderung des Bundesjagdgesetzes DasBundesjagdgesetzinderFassungderBekanntmachungvom29.September1976 (BGBl.IS.2849),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.In 19Absatz2werdendieWörter Artikel9Abs.1der Richtlinie79/409/EWGdesRatesvom2.April1979 überdieerhaltungderwildlebendenvogelarten (ABl. EGNr.103S.1)inderjeweilsgeltendenFassunggenanntenGründenundnachdeninArtikel9Abs.2dieser Richtlinie durchdiewörter Artikel9Absatz1der Richtlinie2009/147/EGdesEuropäischenParlaments unddesratesvom30.november2009überdieerhaltungderwildlebendenvogelarten (ABl.L20vom ,S.7)inderjeweilsgeltendenFassunggenanntenGründenundnachdeninArtikel9Absatz2der Richtlinie 2009/147/EG ersetzt Absatz 4 wird wie folgt geändert: a)insatz3werdendiewörter Artikel9Abs.1BuchstabecderRichtlinie79/409/EWGgenanntenGründenundnachdeninArtikel9Abs.2dieserRichtlinie durchdiewörter Artikel9Absatz1BuchstabecderRichtlinie2009/147/EGgenanntenGründenundnachdeninArtikel9Absatz2derRichtlinie 2009/147/EG ersetzt. b)insatz6werdendiewörter Artikel9Abs.1der Richtlinie79/409/EWGgenanntenGründenundnach deninartikel9abs.2dieserrichtlinie durchdie Wörter Artikel9Absatz1derRichtlinie2009/147/ EGgenanntenGründenundnachdeninArtikel9Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG ersetzt Absatz1Nummer2wirddurchdiefolgendenNummern 2 bis 2b ersetzt: 2.den Besitz von a)wild,dasnachrechtsaktendereuropäischen GemeinschaftoderderEuropäischenUnionaus GründendesErhaltsderArtenstrengoderbeson- Artikel 3 Änderung des Bundesjagdgesetzes DasBundesjagdgesetzinderFassungderBekanntmachungvom29.September1976 (BGBl.IS.2849),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. unverändert 2. unverändert 3. unverändert

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/7674 dersgeschütztodervondenmitgliedstaatender Europäischen Union zu schützen ist, oder b)sonstigem Wild, 2a.dengewerbsmäßigenAnkauf,VerkaufoderTausch von a)wild,dasnachrechtsaktendereuropäischen GemeinschaftoderderEuropäischenUnionaus GründendesErhaltsderArtenstrengoderbesondersgeschütztodervondenMitgliedstaatender Europäischen Union zu schützen ist, oder b)sonstigem Wild, 2b.densonstigenErwerb,dieAusübungdertatsächlichenGewaltoderdassonstigeVerwenden,dieAbgabe,dasAnbietenzumVerkaufoderdenTausch, diezucht,diebeförderung,dasveräußernoderdas sonstige Inverkehrbringen von Wild, wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 38 Strafvorschriften. b)inabsatz2werdendiewörter Freiheitsstrafebiszu sechsmonatenodergeldstrafebiszueinhundertachtzigtagessätzen durchdiewörter Freiheitsstrafebis zudrei Jahren oder Geldstrafe ersetzt. 5. Nach 38 wird folgender 38a eingefügt: 38a Strafvorschriften (1)MitFreiheitsstrafebiszufünfJahrenodermit Geldstrafewirdbestraft,wereinerRechtsverordnung nach 36Absatz1Nummer2aBuchstabeaodereiner vollziehbarenanordnungaufgrundeinersolchen Rechtsverordnungzuwiderhandelt,soweitdieRechtsverordnungfüreinenbestimmtenTatbestandaufdieseStrafvorschrift verweist. (2)MitFreiheitsstrafebiszudreiJahrenodermitGeldstrafewirdbestraft,wereinerRechtsverordnungnach 36Absatz1Nummer2BuchstabeaodereinervollziehbarenAnordnungaufGrundeinersolchenRechtsverordnungzuwiderhandelt,soweitdieRechtsverordnungfüreinenbestimmtenTatbestandaufdiese Strafvorschrift verweist. (3)ErkenntderTäterindenFällendesAbsatzes1 leichtfertignicht,dasssichdiehandlungaufwildeiner Artbezieht,diein 36Absatz1Nummer2aBuchstabea genanntist,soistdiestrafefreiheitsstrafebiszuzwei Jahren oder Geldstrafe. (4)ErkenntderTäterindenFällendesAbsatzes2 leichtfertignicht,dasssichdiehandlungaufwildeiner Artbezieht,diein 36Absatz1Nummer2Buchstabea genanntist,soistdiestrafefreiheitsstrafebiszueinem Jahr oder Geldstrafe. (5)DieTatistnichtstrafbar,wenndieHandlungeine unerheblichemengederexemplarebetrifftundunerheb wird wie folgt geändert: a) unverändert b)inabsatz2werdendiewörter Freiheitsstrafebiszu sechsmonatenodergeldstrafebiszueinhundertachtzigtagessätzen durchdiewörter Freiheitsstrafebis zueinem Jahr oder Geldstrafe ersetzt. 5. unverändert

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode licheauswirkungenaufdenerhaltungszustandderart hat Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 5. einer Rechtsverordnung nach 36 Absatz 1 Nummer1,2Buchstabeb,Nummer2aBuchstabeb, Nummer2bbis4oderNummer5,Absatz2oderAbsatz5odereinervollziehbarenAnordnungaufGrund einersolchenrechtsverordnungzuwiderhandelt,soweitdierechtsverordnungfüreinenbestimmtentatbestandaufdiesebußgeldvorschriftverweist,oder. 6. unverändert Artikel 4 Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung 1derAbfallverbringungsbußgeldverordnungvom 29.Juli2007 (BGBl.IS.1761),diezuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird aufgehoben. 2.Absatz2wirdAbsatz1undnachderAngabe 1013/ 2006 werdendiewörter deseuropäischenparlaments unddesratesvom14.juni2006überdieverbringung vonabfällen (ABl.L190vom ,S.1;L318 vom ,s.15),diezuletztdurchdieverordnung (EU)Nr.413/2010derKommissionvom12.Mai2010 (ABl.L119vom S.1)geändertwordenist eingefügt. 3. Absatz 3 wird Absatz 2. Artikel 4 unverändert Artikel 5 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Artikel 5 Inkrafttreten DiesesGesetztrittvorbehaltlichdesSatzes2amTag nachderverkündunginkraft.dieartikel2und3treten am [einsetzen:datumdesjenigentagesdessechsten aufdenmonatderverkündungfolgendenkalendermonats,dessenzahlmitderdestagesderverkündung übereinstimmt,oderwenneseinensolchenkalendertag nichtgibt,datumdeserstentagesdesdarauffolgenden Kalendermonats] in Kraft.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/7674 Bericht der Abgeordneten Ansgar Heveling, Ingo Egloff, Jörg van Essen, Halina Wawzyniak und Jerzy Montag I.Überweisung DerDeutscheBundestaghatdieVorlageaufDrucksache 17/5391inseiner120.Sitzungam7.Juli2011beratenund andenrechtsausschusszurfederführendenberatungsowie andeninnenausschussunddenausschussfürumwelt,naturschutzundreaktorsicherheitzurmitberatungüberwiesen. II.StellungnahmendermitberatendenAusschüsse DerInnenausschusshatdieVorlageaufDrucksache17/5391 inseiner57.sitzungam9.november2011beratenundempfiehltmitdenstimmenderfraktionencdu/csu,spd,fdp undbündnis90/diegrünenbeistimmenhaltungder Fraktion DIE LINKE. deren Annahme. DerAusschussfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheithatdieVorlageaufDrucksache17/5391inseiner 54.Sitzungam19.Oktober2011beratenundempfiehltmit denstimmenderfraktionencdu/csu,spd,fdpund BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenhaltungderFraktion DIE LINKE. deren Annahme mit Änderungen. III.BeratungsverlaufundBeratungsergebnisseim federführenden Ausschuss DerRechtsausschusshatdieVorlageaufDrucksache 17/5391inseiner62.Sitzungam19.Oktober2011sowiein seiner63.sitzungam26.oktober2011anberatenundinseiner65.sitzungam9.november2011abschließendberaten. ErempfiehltmitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU, SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionDIELINKE.dieAnnahmedes GesetzentwurfsinderausderBeschlussempfehlungersichtlichenFassung.DievorgeschlagenenÄnderungenentsprecheneinemÄnderungsantrag,dervondenFraktionender CDU/CSUundFDPinder65.SitzungimRechtsausschuss eingebrachtundmitdenstimmenderfraktionencdu/ CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbei StimmenthaltungderFraktionDIELINKE.angenommen wurde. DieFraktionenderCDU/CSUundFDPhatteninder62.SitzungdesRechtsausschusseszunächsteinenÄnderungsantrageingebracht,derdieÄnderunginArtikel3Nummer4 desangenommenenänderungsantragesnichtenthielt,im Übrigenabertextidentischmitdiesemwar.DieFraktionen dercdu/csuundfdphabendenursprünglichenänderungsantragmiteinbringungdesangenommenenfürerledigt erklärt. ImVerlaufderBeratungeninder62.und65.Sitzungstellte diefraktionbündnis90/diegrünenklar,sieunterstützedengesetzentwurfgrundsätzlich,seheaberdreiproblematischepunkte.erstensstelledergesetzentwurfverstößegegenbestimmteverwaltungsrechtlichevorschriften undmaßnahmenanderereu-mitgliedstaatenauchnach deutschemstrafrechtunterstrafe.diesehrunterschiedliche AusgestaltungderVerwaltungsgerichtsbarkeitunddiehäufighinterdemdeutschenNiveauzurückbleibendenRechtsschutzmöglichkeitenmachteneinesolcheStrafbarkeit höchst problematisch. FernerseidieVereinbarkeiteinzelnerRegelungendesGesetzentwurfsmitdemBestimmtheitsgrundsatzzweifelhaft. SosollebeispielsweisemitdemÄnderungsantrageinneuer Absatz4in 329StGBeingefügtwerden,derwegeneiner KettenverweisungaufverschiedeneEU-RechtsaktezurDefinitiondesstrafrechtlichenSchutzgutesineklatanterWeise gegendenbestimmtheitsgrundsatzverstoße.wennhierzu angeführtwerde,eshandelesichumumzusetzendeeuroparechtlicheregelungen,soseizubeachten,dasseuroparecht nichtvomhimmelfalle,sondernaufgrundlagederaktivitätenvonmitgliedstaaten unddamitauchderbundesrepublik Deutschland zustande komme. DieimGesetzentwurfbei 38Absatz2BJadgGvorgeseheneErhöhungdesHöchstmaßesderFreiheitsstrafefürfahrlässigeVerstößegegenRuhezeitenvonWildtierenvon derzeitbiszusechsmonatenaufbiszudreijahreseiunverhältnismäßig,zumaldiezugrundeliegenderichtliniefahrlässigkeit überhaupt nicht erfasse. Esseizubegrüßen,dassdiegeschildertenBedenkeninvertieftenGesprächenzwischendenFraktionenunddemBundesministeriumderJustizerörtertwordenseienunddassder überarbeiteteänderungsantragderkoalitionsfraktionender CDU/CSUundFDPdieBedenkeninsoweitaufgreife,als nunmehrin 38Absatz2BJagdGeinereduziertesHöchstmaß der Freiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen sei. DieFraktionderFDPbegrüßteebenfallsdiepositiveZusammenarbeitsowohlimAusschussalsauchmitderBundesregierung,bemängelteinderSachejedoch,dassfürden BürgerNormgebotesehrschwerzuerkennenseien,wenn StrafnormenVerweisungskettenvonschierunfassbarerLänge enthielten. DieBundesregierungführteaus,geradewegenderdetaillierten,nichtdynamischenVerweisungin 329Absatz4 StGB-EwerdederBestimmtheitsgrundsatzgewahrt.Dader SprachgebrauchindieserNormdemBundesnaturschutzgesetzentstamme,seidavonauszugehen,dassdieNormfür den Kreis ihrer unmittelbaren Adressaten verständlich sei. DieStrafbarkeitfürVerstößegegenVerwaltungsvorschriften anderereu-mitgliedstaatenwirkesichinderpraxisnichtso aus,wieesaufdenerstenblickdenanscheinhabe,weildas UmweltrechtindiesemBereichinnerhalbderEUvollständigharmonisiertsei.DasentsprechendeUmweltrechtandererMitgliedstaatenmüssedaherdemdeutschenentsprechen; VerstößedagegenmüssteninallenMitgliedstaatenstrafrechtlichsanktioniertwerden.ImEinzelfallgegebenenfalls auftretendezweifelsfragenmüsstendiestrafgerichtedurch Gutachtenklären.Esseidavonauszugehen,dassdieRechtsbehelfeindenEU-MitgliedstaatendenVorgabenderEUentsprächen.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieFraktionderCDU/CSUwiesaufeineTendenzim Jagdrechthin,SchonzeitverletzungenausdemStrafrecht herauszunehmenundalsordnungswidrigkeitzuahnden, weilinjagdlichenabläufendiebegehungeinesschonzeitvergehenshäufignichterkennbarsei.vordiesemhintergrunderscheinedieimgesetzentwurfvorgeseheneerheblichestrafverschärfungin 38Absatz2BJagdGwenig sinnvoll.dawertungswidersprüchezwischenjagd-undnaturschutzrechtzuvermeidenseien,schlagemaneinereduzierungderstrafandrohungaufdasniveaudesnaturschutzrechts vor. IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung ImFolgendenwerdenlediglichdievomRechtausschuss empfohlenenänderungengegenüberderursprünglichen FassungdesGesetzentwurfserläutert.SoweitderAusschuss dieunveränderteannahmedesgesetzentwurfsempfiehlt, wirdaufdiejeweiligebegründungindrucksache17/5391 verwiesen. DieempfohlenenÄnderungendesGesetzentwurfswerden im Einzelnen wie folgt begründet: Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuchs) Zu Nummer 4 ( 326 Absatz 1 StGB) DieBeibehaltungderTatbestandsalternative Lagerung in 326Absatz1StGBistzwarnichtzwingenderforderlich, dadielagerungvonabfällenunterdiemerkmale BeseitigungundVerwertung subsumiertwerdenkann.diedurch dieaufnahmedeswortes lagert erzielteklarstellunghat zudemdenvorteil,diebestehendegesetzesformulierung fortzusetzenundzuverdeutlichen,dassindiesembereich keine Änderungen beabsichtigt sind. Zu Nummer 7 ( 329 Absatz 4 StGB) EshandeltsichumeineAnpassungderSchreibweise Natura2000-Gebiet andieschreibweiseimbundesnaturschutzgesetz. Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes) Zu Nummer 3 ( 69 Absatz 3 Nummer 6 und Absatz 6) EntgegenderArtikel2Nummer3desGesetzentwurfsursprünglichzugrundeliegendenAnnahme,hatderbisherige Bußgeldtatbestanddes 69Absatz3Nummer6BNatSchG trotzderbeabsichtigteneinführungdes 329Absatz4 StGB-E noch einen Regelungsgehalt. DervorgeseheneStraftatbestandin 329Absatz4StGB-E pönalisiertnurvorsätzlichesundleichtfertiges ( 329Ab- satz6stgb-e)handeln.derordnungswidrigkeitentatbe- standdes 69Absatz3Nummer6BNatSchGerfasstdagegen jegliches fahrlässiges Handeln. ZudemstelltdervorgeseheneStraftatbestandin 329Absatz4StGB-EnurerheblicheSchädigungenunterStrafe. DerOrdnungswidrigkeitentatbestanddes 69Absatz3 Nummer6inVerbindungmit 33Absatz1Satz1 BNatSchGwirddagegenbereitsdurchjedeVeränderung oderstörungerfüllt,diezueinererheblichenbeeinträchtigungeinesnatura2000-gebietsinseinenfürdieerhaltungszieleoderdenschutzzweckmaßgeblichenbestandteilenführenkann;esgenügtdieeignungdertathandlungzur Herbeiführung einer erheblichen Beeinträchtigung. DervorgeseheneStraftatbestandin 329Absatz4StGB-E wirdalsonureinenteilderdurchdenordnungswidrigkeitentatbestanddes 69Absatz3Nummer6BNatSchGerfasstenFälleabdecken;durchdessenWegfallentstündeeine Ahndungslücke. DieÄnderungvonAbsatz6isteineredaktionelleFolgeänderung. Zu Nummer 4 ( 71 Absatz 5 BNatSchG) UmnichthinterdenbisherigenSchutzstandardzurückzugehen,wirdwieimbisherigen 71BNatSchGauchweiterhin einestrafrechtlichesanktiongeradefürstrenggeschützte ArtenunabhängigvonderAnzahlderbetroffenenTiereund auchunabhängigvomerhaltungszustandderartvorgesehen.diestreichungträgtderbesonderenschutzwürdigkeit der streng geschützten Arten Rechnung. Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesjagdgesetzes) Zu Nummer 4 ( 38 Absatz 2) DieErhöhungdesStrafrahmensfürdiefahrlässigeBegehungsweisewirdderRegelungimBundesnaturschutzgesetz angepasst,dasin 71Absatz4ebenfallsnureineFreiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vorsieht. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Artikel72Absatz3Satz1desGrundgesetzes (GG)siehtvor, dassdieländerdurchgesetzabweichenderegelungenüber dasjagdwesen (ohnedasrechtderjagdscheine)sowieüber dennaturschutzunddielandschaftspflege (ohnedieallgemeinengrundsätzedesnaturschutzes,dasrechtdesartenschutzesoderdesmeeresnaturschutzes)treffenkönnen.im ErgebnisstimmtdieBundesregierungderSchlussfolgerung zu,dassfürdasvorliegendegesetzartikel72absatz3 Satz1GGzumindestteilweiseanwendbarist.GemäßArtikel72Absatz3Satz1GGistdahereinInkrafttretendieser BestimmungenfrühestenssechsMonatenachVerkündung des Gesetzes vorzusehen. Berlin, den 9. November 2011 Ansgar Heveling Berichterstatter Ingo Egloff Berichterstatter Jörg van Essen Berichterstatter Halina Wawzyniak Berichterstatterin Jerzy Montag Berichterstatter

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16 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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