dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 mit folgenden Änderungen zuzustimmen:
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- Vincent Rainer Schmitt
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1 13. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Ständigen Ausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 Gesetz zur Umstellung landesrechtlicher Vorschriften auf Euro und zur Änderung des Fischereigesetzes (Euroumstellungsgesetz Baden-Württemberg EurUG ) Beschlussempfehlung Der Landtag wolle beschließen, dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 mit folgenden Änderungen zuzustimmen: I. In Artikel 23 werden im Einleitungssatz nach dem Wort zur die Worte Festsetzung der eingefügt. II. In der Überschrift des Fünften Teils werden die Worte und aus dem Bereich des Landtags angefügt. III. Nach Artikel 37 wird folgender neuer Artikel 38 eingefügt: Artikel 38 Änderung des Abgeordnetengesetzes Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags vom 12. September 1978 (GBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2000 (GBl. S. 535), wird wie folgt geändert: Ausgegeben:
2 1. In 5 Abs. 1 wird die Angabe,8 670 Deutsche Mark durch die Angabe,4 433 Euro ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe,1 680 Deutsche Mark durch die Angabe,859 Euro ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe,719 Deutsche Mark durch die Angabe,368 Euro, die Angabe,622 Deutsche Mark durch die Angabe,318 Euro und die Angabe,294 Deutsche Mark durch die Angabe,150 Euro ersetzt. c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:,3. Kosten für Fahrten in Ausübung des Mandats (Reisekostenpauschale); die Reisekostenpauschale beträgt für Abgeordnete mit Wohnsitz in Stuttgart 285 Euro und erhöht sich bei einer Entfernung des Wohnsitzes des Abgeordneten vom Sitz des Landtags bis 50 km auf 356 Euro bis 100 km auf 427 Euro bis 150 km auf 499 Euro bis 200 km auf 571 Euro bis 250 km auf 642 Euro über 250 km auf 713 Euro. d) In Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe,50 Deutsche Mark durch die Angabe,26 Euro und jeweils die Angabe,100 Deutsche Mark durch die Angabe,51 Euro ersetzt. e) In Absatz 2 Satz 3 und 6 wird jeweils die Angabe,273 Deutsche Mark durch die Angabe,140 Euro und in Satz 4 die Angabe,42 Pfennig durch die Angabe,0,21 Euro ersetzt. f) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe,630 Deutsche Mark durch die Angabe,322 Euro ersetzt. g) Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:,Eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten der Präsident in Höhe von 807 Euro, die stellvertretenden Präsidenten in Höhe von 403 Euro, die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 672 Euro, die Ausschussvorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende des Petitionsausschusses in Höhe von 337 Euro; dieser Betrag erhöht sich für den Vorsitzenden des Petitionsausschusses um 102 Euro zur Abgeltung der amtsbedingten zusätzlichen Telefonkosten wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 und in Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe,70 Deutsche Mark durch die Angabe,36 Euro ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe,40 Deutsche Mark durch die Angabe,20 Euro ersetzt. 4. In 27 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe,9 600 Deutsche Mark durch die Angabe,4 908 Euro ersetzt. 2
3 IV. Nach Artikel 38 (neu) wird folgender neuer Artikel 39 eingefügt: Artikel 39 Das Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg vom 12. Dezember 1994 (GBl. S. 639) wird wie folgt geändert: 1. 3 Abs. 5 erhält folgende Fassung:,(5) Die Fraktionen dürfen aus den Zuschüssen nach Absatz 1 Rücklagen und Rückstellungen bis zur Höhe von 60 v. H. der jährlichen Mittel nach Absatz 1 bilden. 2. In 5 Satz 2 wird die Angabe,800 DM durch die Angabe,450 Euro ersetzt. 3. In 7 Abs. 2 werden die Worte,, getrennt nach ihren Zwecken, gestrichen. V. Die bisherigen Artikel 38 und 39 werden Artikel 40 und 41. VI. In Artikel 41 (neu) wird folgender Satz angefügt: Artikel 39 Nr. 1 und 3 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2001 in Kraft und gilt erstmals für die Rechnungslegung für das Rechnungsjahr 2000/ Der Vorsitzende und Berichterstatter: Herrmann Bericht Der Ständige Ausschuss hat den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Umstellung landesrechtlicher Vorschriften auf Euro und zur Änderung des Fischereigesetzes (Euroumstellungsgesetz Baden-Württemberg EurUG ) Drucksache 13/313 in seiner 3. Sitzung am 8. November 2001 behandelt. Zu Beginn dieser Beratung ruft der Ausschussvorsitzende dazu den von allen Fraktionen gemeinsam eingebrachten Änderungsantrag zu dem Gesetzentwurf mit zur Beratung auf (vgl. Anlage) und schlägt vor, auf eine allgemeine Aussprache über den Gesetzentwurf zu verzichten. Der Ausschuss stimmt diesem Vorschlag einvernehmlich zu. 3
4 Erster Teil: Vorschriften aus dem Geschäftsbereich des Justizministeriums Zweiter Teil: Vorschriften aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum Artikel 8 bis 22 Artikel 23 Änderung der Verordnung zur Festsetzung der Fischereiabgabe nach der Unterseefischereiordnung Hier weist der Ausschussvorsitzende darauf hin, bei dieser Vorschrift müssten im Einleitungssatz nach den Worten Die Verordnung zur noch die Worte Festsetzung der eingefügt werden. Dies stelle nur eine redaktionelle Änderung dar. Der Ausschuss stimmt Artikel 23 mit der vorgetragenen Ergänzung ohne förmliche Abstimmung zu. Artikel 24 Änderung der Landesfischereiverordnung Dritter Teil: Vorschriften aus dem Geschäftsbereich des Sozialministeriums Vierter Teil: Vorschriften aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Fünfter Teil: Vorschriften aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums Hier macht der Ausschussvorsitzende darauf aufmerksam, in Abschnitt I des Änderungsantrags werde begehrt, der Überschrift des Fünften Teils die Worte und aus dem Bereich des Landtags anzufügen. Mit dieser Ergänzung wird der Überschrift des Fünften Teils ohne förmliche Abstimmung zugestimmt. 4
5 Artikel 37 Änderung des Ministergesetzes Abschnitt II des Änderungsantrags Einfügung eines neuen Artikels 38 wird ohne förmliche Abstimmung zugestimmt. Der Vizepräsident des Rechnungshofs bemerkt zu Abschnitt III Ziffer 1 des Änderungsantrags, nach 3 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg dürften die Fraktionen aus den Zuschüssen, die sie zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs erhielten, Rücklagen und Rückstellungen bilden, soweit dies für Aufgaben erforderlich sei, die aus den Einnahmen eines laufenden Haushaltsjahrs nicht getätigt werden könnten. Ein Landtagsbeschluss aus dem Jahr 1997 habe eine pauschale Rücklagenbildung ermöglicht. Der Rechnungshof sei sich insoweit mit den Fraktionen einig, als eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden müsse, wenn eine pauschale Rücklagenbildung beibehalten werden solle. Nach den bisherigen Erfahrungen, die der Rechnungshof bei seinen Prüfungen gewonnen habe, würden Rücklagen in der Höhe, bis zu der sie der Änderungsantrag zulassen wolle, aber nicht benötigt. Der Rechnungshof neige eher zu der Auffassung, dass die Rücklagen verringert werden müssten. Er halte eine Erhöhung der Rücklagen nicht für notwendig und kenne kein Argument, nach der eine solche Anhebung zwingend erforderlich wäre. Der Ausschussvorsitzende betont, die in Abschnitt III Ziffer 1 des Änderungsantrags begehrte Regelung sei rechtlich zulässig. Hierbei handle es sich um eine politische Frage. Ob die vorgesehene Höhe für die Rücklagenbildung von bis zu 60 % politisch erforderlich sei, werde zwischen den Fraktionen und dem Rechnungshof unterschiedlich beurteilt. Die Entscheidungshoheit liege jedoch beim Parlament. Abschnitt III Ziffer 1 des Änderungsantrags wird daraufhin ohne förmliche Abstimmung zugestimmt. Danach schlägt der Ausschussvorsitzende vor, nach Abschnitt III Ziffer 1 des Änderungsantrags folgende neue Ziffer 2 einzufügen: In 5 Satz 2 wird die Angabe 800 DM durch die Angabe 450 Euro ersetzt. Dieser Punkt sei zunächst übersehen worden. Bei genauer Umrechnung würde sich ein Betrag von 409,03 Euro ergeben. Doch gehe es dabei nicht um einen Zuschuss, sondern lediglich um die Festlegung des Wertes, ab dem bewegliche Sachen zu kennzeichnen und in einem besonderen Nachweis aufzuführen seien. Außerdem sei der aufgegriffene Betrag zuletzt 1995 angepasst worden. Angesichts der seitdem erfolgten Geldentwertung halte er die Festlegung auf 450 Euro für angemessen. Auf die Frage eines Abgeordneten der SPD, ob der angesprochene Betrag derjenigen Größenordnung entspreche, die handelsrechtlich auch für geringwertige Wirtschaftsgüter gelte, antwortet er, dies sei nicht zwingend erforderlich. Abschnitt III Ziffer 2 (neu) des Änderungsantrags wird in der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Fassung ohne förmliche Abstimmung zugestimmt. 5
6 Abschnitt III Ziffer 3 Ziffer 2 (alt) wird ebenfalls ohne förmliche Abstimmung zugestimmt. Sechster Teil: Schlussvorschriften Der Ausschussvorsitzende verweist hierzu auf die Abschnitte IV und V des Änderungsantrags. Unter Berücksichtigung der in diesen Abschnitten enthaltenen Begehren wird dem Sechsten Teil ohne förmliche Abstimmung zugestimmt. Anschließend teilt der Ausschussvorsitzende mit, infolge der heute gefassten Beschlüsse müssten noch einige redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. Sie beträfen vor allem das Inkrafttreten des Gesetzes. Er bitte den Ausschuss, die Verwaltung und ihn zu ermächtigen, die noch erforderlichen redaktionellen Änderungen in die Beschlussempfehlung des Ausschusses an das Plenum einzubringen. Dieser Bitte wird ohne förmliche Abstimmung zugestimmt. Der Ausschuss empfiehlt dem Plenum einstimmig, dem Gesetzentwurf Drucksache 13/313 unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen zuzustimmen Herrmann 6
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