BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT
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- Tristan Brahms
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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) zu der Unterrichtung durch den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit - Drucksache 6/5356(neu) - Zwölfter Tätigkeitsbericht gemäß 33 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSG M-V) Siebenter Tätigkeitsbericht gemäß 38 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Fünfter Tätigkeitsbericht nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg- Vorpommern (IFG M-V) Berichtszeitraum: 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 und der Unterrichtung durch die Landesregierung - Drucksache 6/ Stellungnahme der Landesregierung zum Zwölften Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern gemäß 33 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (DSG M-V), zum Fünften Tätigkeitsbericht nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) und zum Siebenten Tätigkeitsbericht gemäß 38 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Berichtszeitraum: 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015
2 Drucksache 7/318 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode A Problem Am 14. April 2016 hat der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gemäß 33 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern seinen Zwölften Tätigkeitsbericht vorgelegt. Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat der Petitionsausschuss die Berichte der Beauftragten des Landtages zu erörtern. In 14 des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes wird diese Vorschrift dahingehend präzisiert, dass der Petitionsausschuss die Berichte der Beauftragten des Landtages federführend zu erörtern und dem Landtag über die Ergebnisse seiner Beratungen eine Beschlussempfehlung und einen Bericht vorzulegen hat. B Lösung Der Petitionsausschuss empfiehlt, einer Entschließung zuzustimmen, in der sich der Landtag zu dem in Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern gewährleisteten Recht der Bürgerinnen und Bürger auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten bekennt und es für geboten hält, das Landesrecht in Mecklenburg-Vorpommern zügig an das neue europäische Recht anzupassen, um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht zu gefährden. Darüber hinaus empfiehlt der Petitionsausschuss, den Zwölften Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gemäß 33 Absatz 1 DSG M-V, den Siebenten Tätigkeitsbericht gemäß 38 Absatz 1 BDSG, den Fünften Tätigkeitsbericht nach dem IFG M-V und die dazu vorgelegte Stellungnahme der Landesregierung verfahrensmäßig für erledigt zu erklären. Einstimmigkeit im Ausschuss C Alternativen Keine. D Kosten Keine. 2
3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/318 Beschlussempfehlung Der Landtag möge beschließen, I. der folgenden Entschließung zustimmen: Der Landtag 1. bekennt sich zu dem in Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern gewährleisteten Recht der Bürgerinnen und Bürger auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten und 2. hält es für geboten, das Landesrecht in Mecklenburg-Vorpommern zügig an das neue europäische Recht anzupassen, um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht zu gefährden. II. die Unterrichtung durch den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit - Zwölfter Tätigkeitsbericht gemäß 33 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg- Vorpommern (DSG M-V), Siebenter Tätigkeitsbericht gemäß 38 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Fünfter Tätigkeitsbericht nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) - Berichtszeitraum: 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015; Drucksache 6/5356 (neu), sowie die Unterrichtung durch die Landesregierung - Stellungnahme der Landesregierung zum Zwölften Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg- Vorpommern gemäß 33 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes Mecklenburg- Vorpommern (DSG M-V), zum Fünften Tätigkeitsbericht nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) und zum Siebenten Tätigkeitsbericht gemäß 38 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) - Berichtszeitraum: 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015; Drucksache 6/5916, verfahrensmäßig für erledigt zu erklären. Schwerin, den 23. Februar 2017 Der Petitionsausschuss Manfred Dachner Vorsitzender und Berichterstatter 3
4 Drucksache 7/318 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Bericht des Abgeordneten Manfred Dachner I. Allgemeines Im Benehmen mit dem Ältestenrat wurden gemäß 59 der Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern die Unterrichtung durch den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Zwölfter Tätigkeitsbericht gemäß 33 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSG M-V), Siebenter Tätigkeitsbericht gemäß 38 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Fünfter Tätigkeitsbericht nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V), Berichtszeitraum: 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 auf Drucksache 6/5356 (neu) sowie die Unterrichtung durch die Landesregierung Stellungnahme der Landesregierung zum Zwölften Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg- Vorpommern gemäß 33 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes Mecklenburg- Vorpommern (DSG M-V), zum Fünften Tätigkeitsbericht nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) und zum Siebenten Tätigkeitsbericht gemäß 38 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), Berichtszeitraum: 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 auf Drucksache 6/5916 (Amtliche Mitteilung 7/3 vom 14. November 2016) federführend an den Petitionsausschuss sowie mitberatend an den Innen- und Europaausschuss, den Rechtsausschuss, den Finanzausschuss, den Wirtschaftsausschuss, den Bildungsausschuss und den Sozialausschuss überwiesen. Der Petitionsausschuss hat die Unterrichtungen in seinen Sitzungen am und am beraten und die vorliegende Beschlussempfehlung einstimmig beschlossen. II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse 1. Innen- und Europaausschuss Der Innen- und Europaausschuss hat die Unterrichtungen während seiner 4. Sitzung am 12. Januar 2017 und abschließend während seiner 5. Sitzung am 19. Januar 2017 beraten und zur Kenntnis genommen, soweit die Zuständigkeit des Innen- und Europaausschusses betroffen ist. 2. Rechtsausschuss Der Rechtsausschuss hat die Unterrichtungen während seiner 6. Sitzung am beraten und mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und CDU gegen die Stimmen der Fraktion der AfD und bei Enthaltung vonseiten der Fraktion DIE LINKE das folgende mitberatende Votum beschlossen: Der Ausschuss dankt dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für seine Arbeit. Die mit dem Justizministerium auf der Grundlage der Beratung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit erzielten Lösungen werden als Beispiele für die gelungene Zusammenarbeit im Bereich des Datenschutzes hervorgehoben. Darüber hinaus wird empfohlen, die Unterrichtungen zur Kenntnis zu nehmen. 4
5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/ Finanzausschuss Der Finanzausschuss hat die Unterrichtungen während seiner 3. Sitzung am 1. Dezember 2016 abschließend beraten. Im Ergebnis seiner Beratung hat der Finanzausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, der AfD, der CDU und DIE LINKE einstimmig beschlossen, dem federführenden Petitionsausschuss zu empfehlen, die Unterrichtungen aus finanzpolitischer Sicht verfahrensmäßig für erledigt zu erklären. 4. Wirtschaftsausschuss Der Wirtschaftsausschuss hat die ihm zur Mitberatung überwiesenen Unterrichtungen während seiner 2. Sitzung am 1. Dezember 2016 und abschließend während seiner 3. Sitzung am 12. Januar 2017 beraten und empfiehlt einvernehmlich bei zwei Enthaltungen seitens der Fraktion der AfD, die Unterrichtungen verfahrensmäßig für erledigt zu erklären. 5. Bildungsausschuss Der Bildungsausschuss hat die Unterrichtungen während seiner 3. Sitzung am 11. Januar 2017 beraten und einstimmig beschlossen, die Unterrichtungen zur Kenntnis zu nehmen. 6. Sozialausschuss Der Sozialausschuss hat die Unterrichtungen während seiner 3. Sitzung am 30. November 2016, während seiner 5. Sitzung am 11. Januar 2017 und abschließend während seiner 6. Sitzung am 18. Januar 2017 beraten. Er empfiehlt dem federführenden Petitionsausschuss einvernehmlich mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, der AfD und der CDU bei Enthaltung seitens der Fraktion DIE LINKE, zu den Unterrichtungen die verfahrensmäßige Erledigungserklärung zu empfehlen. III. Wesentliche Ergebnisse der Beratungen des Petitionsausschusses Der Petitionsausschuss hat die vorgenannten Unterrichtungen erstmals in seiner 4. Sitzung am beraten. In den Mittelpunkt seiner Ausführungen hat der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Auswirkungen der EU-Datenschutzgrundverordnung gestellt, die diese neue Rechtsetzung auf europäischer Ebene für den Landesgesetzgeber, die Landesregierung und die Tätigkeit des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit haben werde. Nach einer zweijährigen Übergangsfrist werde die im Mai 2016 in Kraft getretene Verordnung am unmittelbar geltendes Recht in Mecklenburg-Vorpommern sein. Bis zu diesem Zeitpunkt sei es daher erforderlich, das geltende Landesrecht auf die Vereinbarkeit mit den Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das Ministerium für Inneres und Europa gehe derzeit von 80 Normen aus, bei denen Änderungsbedarf bestehe. 5
6 Drucksache 7/318 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Zudem werde sich durch die EU-Datenschutzgrundverordnung das Arbeitsfeld und der Aufgabenbereich der Behörde des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit dahingehend ändern, dass sich der Tätigkeitsschwerpunkt von einer bislang eher beratenden und unterstützenden Tätigkeit zu einer kontrollierenden, vollziehenden und auch sanktionierenden Tätigkeit verlagere. Hierzu hat der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ausgeführt, dass seine Behörde die Möglichkeit haben werde, bei gravierenden Rechtsverstößen Bußgelder festzusetzen. Dabei erstrecke sich der Aufgabenbereich seiner Behörde sowohl auf den öffentlichen als auch auf den privaten Bereich. In Anbetracht der technischen Entwicklung gehe er davon aus, dass der Umgang privater Unternehmen mit personenbezogenen Daten künftig einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit bilden werde. Weiterhin hat der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit darüber informiert, dass für den Bereich der Polizei und Justiz eine gesonderte EU-Richtlinie, die sogenannte JI-Richtlinie, Anwendung finde. Neben diesen Ausführungen zum Datenschutz hat der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit auf die Informationsfreiheit als einen weiteren Schwerpunkt seiner Tätigkeit hingewiesen, die ebenfalls Gegenstand seines Berichtes sei. So sei die Informationsfreiheit auch ein Ausdruck eines veränderten Verhältnisses des Bürgers zur staatlichen Verwaltung, da im Gegensatz zu dem in der Vergangenheit geltenden Amtsgeheimnis nunmehr der Bürger das Recht habe, Informationen über allgemeine Verwaltungsvorgänge zu erhalten. Dies folge bereits aus den einzelnen Spezialgesetzen sowie aus dem Informationsfreiheitsgesetz. Das Recht, Einsicht in Akten zu nehmen, werde jedoch durch den Schutz personenbezogener Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen begrenzt. Auf die Nachfrage des Petitionsausschusses zur Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter im öffentlichen Dienst im Bereich des Datenschutzes und der Informationsfreiheit hat der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit auf den Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern (ego-mv) hingewiesen, der von den Kommunen eingerichtet worden sei und vom Land unterstützt werde. Dieser habe die Aufgabe, die notwendigen Informationen auf kommunaler Ebene weiterzugeben und die Ausund Weiterbildung zu gewährleisten. Nach Auffassung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gebe es ebenfalls auf Landesebene einen entsprechenden Handlungsbedarf, weswegen seine Behörde in Zusammenarbeit mit der Landesregierung Informationen bereitstellen und Fortbildungen organisieren werde. Der Petitionsausschuss hat die Tätigkeit des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gewürdigt und dabei insbesondere sein Engagement bei der Entwicklung von Medienkompetenzen in den Schulen betont. In seiner 5. Sitzung am hat der Petitionsausschuss seine Beratung fortgesetzt. Während dieser Sitzung haben die Koalitionsfraktionen beantragt, folgender Beschlussempfehlung zuzustimmen: 6
7 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/318 Der Landtag möge beschließen, I. der folgenden Entschließung zustimmen: Der Landtag 1. bekennt sich zu dem in Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern gewährleisteten Recht der Bürgerinnen und Bürger auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten und 2. hält es für geboten, das Landesrecht in Mecklenburg-Vorpommern zügig an das neue europäische Recht anzupassen, um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht zu gefährden. II. die Unterrichtung durch den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit - Zwölfter Tätigkeitsbericht gemäß 33 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg- Vorpommern (DSG M-V), Siebenter Tätigkeitsbericht gemäß 38 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Fünfter Tätigkeitsbericht nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) - Berichtszeitraum: 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015; Drucksache 6/5356 (neu), sowie die Unterrichtung durch die Landesregierung - Stellungnahme der Landesregierung zum Zwölften Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg- Vorpommern gemäß 33 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes Mecklenburg- Vorpommern (DSG M-V), zum Fünften Tätigkeitsbericht nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) und zum Siebenten Tätigkeitsbericht gemäß 38 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) - Berichtszeitraum: 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015; Drucksache 6/5916, verfahrensmäßig für erledigt zu erklären. Der Petitionsausschuss hat dem Antrag der Koalitionsfraktionen einstimmig zugestimmt. Schwerin, den 23. Februar 2017 Manfred Dachner Vorsitzender und Berichterstatter 7
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