Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/12295 Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Kerstin Tack, Dr. Carsten Sieling, Willi Brase, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD Drucksache 17/8182 Verbraucherschutz stärken Honorarberatung etablieren A. Problem AnlageberatungwirdinDeutschlandderzeithauptsächlichinFormderprovisionsgestütztenAnlageberatungerbrachtundnachgefragt.IndieserFormwird diedienstleistunganlageberatungregelmäßigdurchzuwendungenvergütet, diederanlageberatervonanbieternoderemittentenderfinanzprodukteerhält.dieserzusammenhangistdenkundentrotzderbestehendengesetzlichen Pflicht zur Offenlegung von Zuwendungen häufig nicht bewusst. B. Lösung Zu Buchstabe a DurcheinegesetzlicheAusgestaltungderhonorargestütztenAnlageberatung sollmehrtransparenzüberdieformdervergütungderanlageberatunggeschaffenwerden,sodasssicheinkundekünftigbewusstfürdieprovisionsgestützteanlageberatungoderfürdienichtprovisionsgestütztehonorar-anlageberatung entscheiden kann. MitdiesemGesetzentwurfwirdzusätzlichzurbisherigenAnlageberatungunter dembegriffderhonorar-anlageberatungeineneuegesetzlichdefinierteform deranlageberatunggeschaffen.andiesedienstleistungwerdenanforderungengestellt,dieüberdieanforderungenandieherkömmlicheanlageberatung hinausgehen:sowirddasbestehendezuwendungsverbotnachdemwertpapierhandelsgesetzausgeweitetunddiehonorar-anlageberatungdarfnurgegen Honorar des Kunden erbracht werden.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DerGesetzentwurforientiertsichinsoweitamVorschlagderEuropäischen KommissionzurNeufassungderRichtliniedesEuropäischenParlamentsund desratesübermärkteinfinanzinstrumente (MiFID =MarketsinFinancialInstrumentsDirective)vom20.Oktober2011 (MiFIDII),dieunterdemBegriff unabhängigeberatung einvergleichbareskonzeptfürdiehonorargestützte Anlageberatung verfolgt. DieRegelungenfürdieAnlageberatungüberFinanzinstrumentenachdem WertpapierhandelsgesetzwerdenergänztdurchRegelungenfürgewerblicheFinanzanlagenberater,dieüberFinanzinstrumenteberaten,dieindieBereichsausnahmenachdemKreditwesengesetzfallen.DieseHonorar-Finanzanlagenberater benötigen eine eigenständige gewerberechtliche Erlaubnis. DarüberhinausempfiehltderFinanzausschussinsbesonderefolgendeVeränderungen des Gesetzentwurfs: KundeninformationüberdieArtderBeratung,Konkretisierungdeshinreichenden Marktüberblicks, Ergänzung der Verordnungsermächtigung, ErgänzungderErmächtigungsgrundlagein 34Absatz2derGewerbeordnung (GewO), ErlöschenderErlaubnisnach 34fbeiErteilungeinerErlaubnisnach 34h. AnnahmedesGesetzentwurfsaufDrucksache17/12295ingeänderter FassungmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDPgegen diestimmenderfraktionenspd,dielinke.undbündnis90/die GRÜNEN. Zu Buchstabe b DerAntragderFraktionderSPDsiehtvor,derDeutscheBundestagsollebeschließen, I.festzustellen, dassesnotwendigist,dieberatungundvermittlungvonfinanzproduktenneu zuordnen.schlüsselistdabeifürdiefraktionderspd,eineneuegrundlage fürdieinformationderverbraucherzuschaffen.dazuseiderflächendeckende AufbaueinerHonorarberatungnotwendig.DiesebietedieChance,denprovisionsbasiertenVertriebzurückzudrängen.DerAntragerläutertimWeiterendie ProblematikderprovisionsgetriebenenFinanzvermittlungunddieHürdenfür eineflächendeckende,konsistentefinanzberatungimsinnederverbraucher. Schließlichwirddargestellt,dasseineumfassendeRegelungzurStärkungder Honorarberatung bisher noch nicht erreicht worden ist. II.die Bundesregierung aufzufordern, einberufsbildfürunabhängigeberaterzuschaffen,daseineechtealternative zurprovisionsgebundenenberatungdarstellt.ininsgesamtzwölfpunktenkonkretisiertderantragdieausgestaltungderbedingungenfürdiehonorarberatung,dieerfülltseinmüssen,damitdiehonorarberatungerfolgreichseinkann, diefinanzberatungimsinnederverbraucherimvergleichzumprovisionsgetriebenen Vertrieb wesentlich zu verbessern. AblehnungdesAntragsaufDrucksache17/8182mitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionen SPDundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktion DIE LINKE.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13131 C. Alternativen Zu Buchstabe a DieAlternativewäre,keineVorgabenfürdieVerwendungdesBegriffsHonorar-AnlageberaterbeziehungsweiseHonorar-Finanzanlagenberaterzumachen. BeiWahldieserAlternativewäreabernichtsichergestellt,dassfürAnleger transparentist,anwensiesichwendenkönnen,wennsieeinehonorargestützte Anlageberatung in Anspruch nehmen möchten. Zu Buchstabe b Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zu Buchstabe a DerBundeshaushaltwirddurchdenGesetzentwurfnichtunmittelbarbelastet, dasichdiegesetzlichenänderungennuraufdengebührenfinanziertenhaushaltderbundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsichtauswirken.diehaushalte der Länder und Gemeinden sind ebenfalls nicht betroffen. Zu Buchstabe b Der Antrag macht keine Angaben zu entsprechenden Kosten. E. Erfüllungsaufwand Zu Buchstabe a E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DerWirtschaftentstehengrundsätzlichnurKostendesErfüllungsaufwandes, wennunternehmensichfreiwilligentscheiden,honorar-anlageberatunganzubieten.unterderannahme,dassallederzeitbestehendenwertpapierdienstleistungsunternehmendavongebrauchmachen,entstehtderwirtschaftaufgrundderänderungenimwertpapierhandelsgesetzinsgesamteinerfüllungsaufwandvoneinmaligca.13,8mio.euroundlaufendca.7,9mio.euro (insgesamt21,7mio.euro).währenddereinmalaufwandmaßgeblichdurchdie geforderteorganisatorischetrennungzwischenhonorar-anlageberatungund andereranlageberatungundderenerforderlichennachweiszureintragungin diehonorar-anlageberaterregisterentsteht,fälltderlaufendeaufwandvorwiegendfürverbraucherinformationenunddiesicherstellungvonvorgabenzuunabhängigen Produktangeboten an. Eskanndavonausgegangenwerden,dassalsgewerblicheHonorar-FinanzanlagenberaterkünftigimWesentlichenFinanzanlagenvermittlertätigwerden,die bereitseineerlaubnisnach 34fderGewerbeordnungbesitzen.IndiesenFällenentstehenkeinezusätzlichenKostenfüreineSachkundeprüfung,Berufshaftpflichtversicherungetc.KostenentstehennurfürneuindenMarkteintretendeHonorar-Finanzanlagenberater,derenZahlderzeitnichtabgeschätztwerdenkann.KostenentstehendurchdiePrüfungsgebührfürdenSachkundenachweisinHöhevonca.400EurosowiefürdieEintragungindasRegisterin Höhevonca.25bis40Euro.DarüberhinausentstehenlaufendejährlicheKosteninHöhevonca.800bis1200EurodurchdieVerpflichtungzumAbschluss einerberufshaftpflichtversicherung.wiehochdiebürokratiekostenfürdiebe-

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode troffenenhonorar-finanzanlagenberaterseinwerden,hängtvonderkonkreten AusgestaltungindernochzuerlassendenRechtsverordnungabundkanndaher noch nicht dargestellt werden. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten DerAnteilderKostenausInformationspflichtendesErfüllungsaufwandsaus denänderungendeswertpapierhandelsgesetzesbeläuftsichaufca.5,8mio. Euro,davonsind3Mio.EuroEinmalaufwandzumAntragaufEintragungin das Honorar-Anlageberaterregister. WiehochdieKostenausInformationspflichtenfürdiebetroffenenHonorar- Finanzanlagenberaterseinwerden,hängtvonderkonkretenAusgestaltungin der Rechtsverordnung ab. DurchdievomFinanzausschussempfohlenenÄnderungenergebensichzusätzlicheBürokratiekostenausInformationspflichten,danunmehrinallenBeratungsfälleneineInformationerfolgenmuss.NachderDatenbankdesStatistischenBundesamteskannderzeitvon8MillionenrelevantenBeratungsgesprächenausgegangenwerden.UnterderAnnahme,dassin10ProzentderFälledie AnlageberatungalsHonorar-Anlageberatungerbrachtwird,ergebensichzusätzliche Kosten für die Wirtschaft von knapp 3 Mio. Euro. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung DerBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsichtentstehenKostenvonetwa Euro,maßgeblichdurchdieRegelungenzumHonorar-Ablageberaterregister,davon590000EuroweitgehendalsEinmalaufwand.InfolgederUmsetzungdesGesetzesentstehtbeidenLändernundGemeindeneinzusätzlicher Vollzugsaufwand.DieGewerbebehördenderLänderbzw.dieIndustrie-und Handelskammern,diebereitsfürdieErteilungdergewerberechtlichenErlaubnisfürdieFinanzanlagenvermittlungzuständigsind,müssenzusätzlichdieErlaubnisverfahrenfürHonorar-FinanzanlagenberaternachderGewerbeordnung durchführen.diedadurchentstehendenkostenkönnendurchgebührenabgedeckt werden. Zu Buchstabe b Der Antrag macht keine Angaben zu entsprechenden Kosten. F. Weitere Kosten Zu Buchstabe a Keine. Zu Buchstabe b Der Antrag macht keine Angaben zu weiteren Kosten.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13131 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a)dengesetzentwurfaufdrucksache17/12295inderausdernachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b) den Antrag auf Drucksache 17/8182 abzulehnen. Berlin, den 17. April 2013 Der Finanzausschuss Dr. Birgit Reinemund Vorsitzende Patricia Lips Berichterstatterin Björn Sänger Berichterstatter Dr. Carsten Sieling Berichterstatter

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zusammenstellung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) Drucksache 17/12295 mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: unverändert Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Artikel 2 Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz Artikel 5Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes DasWertpapierhandelsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom9.September1998 (BGBl.IS.2708), daszuletztdurchartikel2desgesetzesvom geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 36c wird wie folgt gefasst: 36c Register über Honorar-Anlageberater. b)nachderangabezu 36cwirdfolgendeAngabe eingefügt: 36dBezeichnungenzuHonorar-Anlageberatung wird wie folgt geändert: a)nachabsatz4awerdendiefolgendenabsätze4b und 4ceingefügt: Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes DasWertpapierhandelsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom9.September1998 (BGBl.IS.2708), daszuletztdurchartikel2desgesetzesvom geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. unverändert wird wie folgt geändert: a)nachabsatz4awerdendiefolgendenabsätze4bbis 4d eingefügt: (4b)EinWertpapierdienstleistungsunternehmen,dasAnlageberatungerbringt,istverpflichtet,KundenvorBeginnderBeratungundvorAbschlussdesBeratungsvertragesrechtzeitigundin verständlicherformdarüberzuinformieren,ob dieanlageberatungalshonorar-anlageberatung erbrachtwirdodernicht.wirddieanlagebera-

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/13131 Entwurf (4b)EinWertpapierdienstleistungsunternehmen, dasdieanlageberatungalshonorar-anlageberatung erbringt, ImÜbrigengeltendieAnforderungenfürdieAnlageberatung. 1.mussdenKundenvorBeginnderBeratungrechtzeitigundinverständlicherFormdarüberinformieren,dassdieAnlageberatungalsHonorar- Anlageberatungerbrachtwird;dieseInformation kannauchinstandardisierterformzurverfügung gestellt werden, 2.mussseinerEmpfehlungeinehinreichendeAnzahlvonaufdemMarktangebotenenFinanzinstrumenten zu Grunde legen, die a)hinsichtlichihrerartundihresanbietersoder Emittenten hinreichend gestreut sind und b)nichtbeschränktsindaufanbieteroderemittenten,dieineinerengenverbindungzum Wertpapierdienstleistungsunternehmenstehen oderzudeneninsonstigerweisewirtschaftlicheverflechtungenbestehen;gleichesgiltfür Finanzinstrumente,derenAnbieteroderEmittentdasWertpapierdienstleistungsunternehmen selbst ist, 3.darfsichdieHonorar-Anlageberatungalleindurch denkundenvergütenlassen.esdarfimzusammenhangmitderhonorar-anlageberatungkeinerleinichtmonetärezuwendungenvoneinemdritten,dernichtkundedieserdienstleistungistoder vondemkundendazubeauftragtwordenist,annehmen.monetärezuwendungendürfennurdann angenommenwerden,wenndasempfohlenefinanzinstrumentodereiningleicherweisegeeignetesfinanzinstrumentohnezuwendungnichterhältlichist.monetärezuwendungensindin diesemfallunverzüglichnacherhaltundungemindertandenkundenauszukehren.vorschriften überdieentrichtungvonsteuernundabgaben bleiben davon unberührt. ImÜbrigengeltendieAnforderungenfürdieAnlageberatung. (4c)BeiderEmpfehlungvonGeschäftsabschlüsseninFinanzinstrumenten,dieaufeinerHonorar-Anlageberatungberuhen,derenAnbieteroder EmittentdasWertpapierdienstleistungsunternehmen selbstistoderzuderenanbieteroderemittenteneine engeverbindungodersonstigewirtschaftlicheverflechtungenbestehen,mussdaswertpapierdienstleistungsunternehmendenkundenrechtzeitigvorder EmpfehlungundinverständlicherForminformieren, über 1.dieTatsache,dassesselbstAnbieteroderEmittent der Finanzinstrumente ist, Beschlüsse des 7. Ausschusses tungnichtalshonorar-anlageberatungerbracht, istderkundedarüberzuinformieren,obimzusammenhangmitderanlageberatungzuwendungenvondrittenangenommenundbehaltenwerden dürfen. (4c)EinWertpapierdienstleistungsunternehmen, dasdieanlageberatungalshonorar-anlageberatung erbringt, 1.entfällt 1. unverändert 2. unverändert (4d) unverändert

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf 2.dieTatsache,dasseineengeVerbindungodereine sonstigewirtschaftlicheverflechtungzumanbieter oder Emittenten besteht sowie 3.dasBesteheneineseigenenGewinninteressesoder dasinteresseeinesmitihmverbundenenoder wirtschaftlichverflochtenenemittentenoderanbieters an dem Geschäftsabschluss. EinWertpapierdienstleistungsunternehmendarfeinenaufseinerHonorar-Anlageberatungberuhenden GeschäftsabschlussnichtalsGeschäftmitdemKundenzueinemfestenoderbestimmbarenPreisfüreigeneRechnung (Festpreisgeschäft)ausführen.AusgenommensindFestpreisgeschäfteinFinanzinstrumenten,derenAnbieteroderEmittentdasWertpapierdienstleistungsunternehmen selbst ist. b)inabsatz11satz1nummer2werdendiewörter Absätzen2und3Satz1bis3 durchdiewörter Absätzen2und3Satz1bis3,Absatz4bSatz1 Nummer 1 und Absatz 4c Satz 1 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: (3a)EinWertpapierdienstleistungsunternehmen darfdieanlageberatungnurdannalshonorar-anlageberatungerbringen,wennesausschließlichhonorar-anlageberatungerbringtoderwennesdiehonorar-anlageberatungorganisatorisch,funktionalund personellvonderübrigenanlageberatungtrennt. WertpapierdienstleistungsunternehmenmüssenVertriebsvorgabenimSinnedesAbsatzes1Nummer3a fürdiehonorar-anlageberatungsoausgestalten,dass inkeinemfalleinteressenkonfliktemitkundeninteressenentstehenkönnen.einwertpapierdienstleistungsunternehmen,dashonorar-anlageberatungerbringt,mussaufseinerinternetseiteangeben,obdie Honorar-AnlageberatunginderHauptniederlassung undinwelcheninländischenzweigniederlassungen angeboten wird. b)inabsatz4satz1werdennachdenwörtern Absatz1Satz2 diewörter undabsatz3a eingefügt. 4.In 36aAbsatz1Satz1wirddieAngabe 33, durch diewörter 33Absatz1bis3undAbsatz4,der ersetzt. Beschlüsse des 7. Ausschusses b) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer2werdendiewörter Absätzen2 und3satz1bis3 durchdiewörter Absätzen2und3Satz1bis3,denAbsätzen4bund 4d Satz 1 ersetzt. bb)nachnummer3wirdfolgendenummer3a eingefügt: 3. unverändert 4. unverändert 3a.zuderAnforderungnachAbsatz4cSatz 1Nummer1,derEmpfehlungimRahmenderHonorar-Anlageberatungeine hinreichendeanzahlvonaufdemmarkt angebotenenfinanzinstrumentenzu Grunde legen,.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/13131 Entwurf 5. 36c wird wie folgt gefasst: 36c Register über Honorar-Anlageberater (1)DieBundesanstaltführtaufihrerInternetseiteein öffentlicheshonorar-anlageberaterregisterüberalle Wertpapierdienstleistungsunternehmen,diedieAnlageberatung als Honorar-Anlageberatung erbringen wollen. (2)DieBundesanstalthateinWertpapierdienstleistungsunternehmenaufAntragindasHonorar-Anlageberaterregister einzutragen, wenn es 1.eineErlaubnisnach 32desKreditwesengesetzes besitztoderzweigniederlassungeinesunternehmen nach 53bAbsatz1Satz1und2oderAbsatz7des Kreditwesengesetzes ist, 2.dieAnlageberatungimSinnedes 2Absatz3Satz1 Nummer 9 erbringen darf und 3.derBundesanstaltdurchBescheinigungeinesgeeignetenPrüfersnachweist,dassesinderLageist,die Anforderungen nach 33 Absatz 3a zu erfüllen. DiePrüfungnachAbsatz2Nummer3wirdbeiKreditinstituten,dieeinemgenossenschaftlichenPrüfungsverbandangehörenoderdurchdiePrüfungsstelleeines Sparkassen-undGiroverbandesgeprüftwerden,durch denzuständigenprüfungsverbandoderdiezuständige Prüfungsstelle,soweithinsichtlichLetztererdasLandesrechtdiesvorsieht,vorgenommen.GeeignetePrüfersind darüberhinauswirtschaftsprüfer,vereidigtebuchprüfer sowiewirtschaftsprüfungs-undbuchprüfungsgesellschaften,diehinsichtlichdesprüfungsgegenstandesüber ausreichende Kenntnisse verfügen. (3)DieBundesanstalthatdieEintragungimHonorar- Anlageberaterregister zu löschen, wenn 1.dasWertpapierdienstleistungsunternehmengegenüberderBundesanstaltaufdieEintragungverzichtet oder 2.dieErlaubniseinesWertpapierdienstleistungsunternehmensnach 32desKreditwesengesetzesinsgesamtoderdieErlaubniszumErbringenderAnlageberatung erlischt oder aufgehoben wird. (4)DieBundesanstaltkanndieEintragunglöschen, wenneinwertpapierdienstleistungsunternehmennachhaltiggegendiebestimmungendes 31Absatz4bund 4coderdes 33Absatz3aodergegendiezurDurchführungdieserBestimmungenerlassenenVerordnungen oder Anordnungen verstoßen hat. (5)EinWertpapierdienstleistungsunternehmen,das diehonorar-anlageberatungnichtmehrerbringenwill, muss dies der Bundesanstalt anzeigen. (6)DasBundesministeriumderFinanzenwirdermächtigt,durchRechtsverordnung,dienichtderZustimmungdesBundesratesbedarf,nähereBestimmungenzu erlassen 1. zum Inhalt des Honorar-Anlageberaterregisters, Beschlüsse des 7. Ausschusses 5. 36c wird wie folgt gefasst: 36c Register über Honorar-Anlageberater (1) unverändert (2) unverändert (3) unverändert (4)DieBundesanstaltkanndieEintragunglöschen, wenneinwertpapierdienstleistungsunternehmennachhaltiggegendiebestimmungendes 31Absatz4cund 4doderdes 33Absatz3aodergegendiezurDurchführungdieserBestimmungenerlassenenVerordnungen oder Anordnungen verstoßen hat. (5) unverändert (6) unverändert

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf 2.zudenMitwirkungspflichtenderInstitutebeider Führung des Honorar-Anlageberaterregisters und 3. zum Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3. (7)DasBundesministeriumderFinanzenkanndieErmächtigungdurchRechtsverordnungaufdieBundesanstalt übertragen. 6. Nach 36c wird folgender neuer 36d eingefügt:, 36d Bezeichnungen zur Honorar-Anlageberatung (1)DieBezeichnungen Honorar-Anlageberater, Honorar-Anlageberaterin, Honorar-Anlageberatung oder Honoraranlageberater, Honoraranlageberaterin, Honoraranlageberatung auchinabweichender SchreibweiseodereineBezeichnung,inderdieseWörter enthaltensind,dürfen,soweitdurchgesetznichtsanderesbestimmtist,inderfirma,alszusatzzurfirma,zur BezeichnungdesGeschäftszwecksoderzuWerbezweckennurWertpapierdienstleistungsunternehmenführen, dieimhonorar-anlageberaterregisternach 36ceingetragen sind. (2)Absatz1giltnichtfürUnternehmen,diediedort genanntenbezeichnungenineinemzusammenhangführen,derdenanscheinausschließt,dasssiewertpapierdienstleistungenerbringen.wertpapierdienstleistungsunternehmenmitsitzimauslanddürfenbeiihrertätigkeit iminlanddieinabsatz1genanntenbezeichnungenin derfirma,alszusatzzurfirma,zurbezeichnungdesgeschäftszwecksoderzuwerbezweckenführen,wennsie zurführungdieserbezeichnunginihremsitzstaatberechtigtsindundsiediebezeichnungumeinenaufihren Sitzstaat hinweisenden Zusatz ergänzen. (3)DieBundesanstaltentscheidetinZweifelsfällen, obeinwertpapierdienstleistungsunternehmenzurführungderinabsatz1genanntenbezeichnungenbefugt ist.siehatihreentscheidungendemregistergerichtmitzuteilen. (4)DieVorschriftdes 43desKreditwesengesetzes istentsprechendanzuwendenmitdermaßgabe,dassan diestelledererlaubnisnach 32desKreditwesengesetzesdieEintragungindasHonorar-Anlageberaterregister nach 36c tritt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)nachnummer16awerdendiefolgendennummern 16b bis 16e eingefügt: 16b.entgegen 31Absatz4bSatz1Nummer 3Satz2einenichtmonetäreZuwendung annimmt, 16c.entgegen 31Absatz4bSatz1Nummer 3Satz4einemonetäreZuwendung nicht,nichtvollständigodernichtrechtzeitig auskehrt, 16d.entgegen 31Absatz4cSatz1eineInformationnicht,nichtrichtig,nichtvollständig oder nicht rechtzeitig gibt, Beschlüsse des 7. Ausschusses (7) unverändert 6. unverändert wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)nachnummer16awerdendiefolgendennummern 16b bis 16e eingefügt: 16b.entgegen 31Absatz4cSatz1Nummer 2Satz2einenichtmonetäreZuwendung annimmt, 16c.entgegen 31Absatz4cSatz1Nummer 2Satz4einemonetäreZuwendung nicht,nichtvollständigodernichtrechtzeitig auskehrt, 16d.entgegen 31Absatz4dSatz1eineInformationnicht,nichtrichtig,nichtvollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/13131 Entwurf 16e.entgegen 31Absatz4cSatz2einen GeschäftsabschlussalsFestpreisgeschäft ausführt,. bb)innummer23wirddaswort oder amende durch ein Komma ersetzt. cc)nachnummer23wirdfolgendenummer23a eingefügt: 23a.entgegen 36dAbsatz1einedortgenannte Bezeichnung führt oder. b)inabsatz4werdendiewörter Nummer16und 17a durchdiewörter 16,16b,16cund17a ersetzt. Beschlüsse des 7. Ausschusses 16e.entgegen 31Absatz4dSatz2einen GeschäftsabschlussalsFestpreisgeschäft ausführt,. bb) unverändert cc) unverändert b) unverändert Artikel 2 Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung In 8Absatz4Satz1Nummer3derWpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnungvom21.Dezember2011 (BGBl.I S.3116)werdendieWörter zumzeitpunktderanlageberatung,dieanlassderanzuzeigendenbeschwerdewar,zugeordnetwaroderfürwelcheerzudiesemzeitpunktüberwiegendoderinderregelseinetätigkeitausgeübthat durchdiewörter zugeordnetistoderfürwelcheerüberwiegend oder in der Regel seine Tätigkeit ausübt ersetzt. Artikel 2 unverändert Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung * DieGewerbeordnunginderFassungderBekanntmachungvom22.Februar1999 (BGBl.IS.202),diezuletzt durchartikel3desgesetzesvom15.dezember2011 (BGBl.IS.2714)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 34g dieangabe 34hHonorar-Finanzanlagenberater eingefügt a wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter und 34fAbsatz5 durchdiewörter 34fAbsatz5und 34h Absatz 1 Satz 4 ersetzt. b) Absatz 3a wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: DiefürdieErlaubniserteilungnach 34hAbsatz1zuständigeBehördeteiltderRegisterbehördeunverzüglichdieAngabenmit,diefürdie Eintragungnach 34hAbsatz1Satz4inVerbin- Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung DieGewerbeordnunginderFassungderBekanntmachungvom22.Februar1999 (BGBl.IS.202),diezuletzt durchartikel 1desGesetzesvom4.März2013 (BGBl.I S.362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. unverändert 2. unverändert *DieÄnderungderGewerbeordnungberücksichtigtdasGesetzzur ÄnderungderGewerbeordnungundandererGesetzesowiedenEntwurfeinesGesetzeszurEinführungeinesZulassungsverfahrensfür BewachungsunternehmenaufSeeschiffen (Bundestagsdrucksache 17/10960)inderFassungderFormulierungshilfefürdenDeutschen Bundestag.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf dungmit 34fAbsatz5erforderlichsindsowie dieaufhebungdererlaubnisnach 34hAbsatz 1. bb)imneuensatz3werdennachderangabe 34f Absatz1 diewörter und 34hAbsatz1 eingefügt. c)inabsatz7satz1werdennachdenwörtern 34f Absatz1Satz1 diewörter,auchinverbindung mit 34hAbsatz1Satz4, undnachdemwort Finanzanlagenvermittlern diewörter undhonorar- Finanzanlagenberatern eingefügt. d)inabsatz8satz1werdennachdemwort Finanzanlagenvermittler jeweilsdiewörter undhonorar-finanzanlagenberater eingefügt. 3.In 13bAbsatz3wirdnachderAngabe,34f dieangabe, 34h eingefügt. 4.In 29Absatz1Nummer1wirddieAngabe oder34f durch die Angabe, 34f oder 34h ersetzt gAbsatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdennachdemwort Finanzanlagenvermittlers diewörter undhonorar-finanzanlagenberaters eingefügt. b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa)innummer3wirdderpunktamendedurchein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt: 4.dieAuskehrderZuwendungendurchden Honorar-FinanzanlagenberaterandenAnleger. 6. Nach 34g wird folgender 34h eingefügt: 34h Honorar-Finanzanlagenberater (1)WerimUmfangderBereichsausnahmedes 2 Absatz6Satz1Nummer8desKreditwesengesetzes gewerbsmäßigzufinanzanlagenimsinnedes 34fAbsatz1Nummer1,2oder3AnlageberatungimSinnedes 1Absatz1aNummer1adesKreditwesengesetzeserbringenwill,ohnevoneinemProduktgebereineZuwendungzuerhaltenodervonihminandererWeiseabhängig zusein (Honorar-Finanzanlagenberater),bedarfderErlaubnisderzuständigenBehörde.DieErlaubniskanninhaltlichbeschränktodermitAuflagenverbundenwerden,soweitdieszumSchutzderAllgemeinheitoderder Anlegererforderlichist;unterdenselbenVoraussetzungensindauchdienachträglicheAufnahme,Änderungund Beschlüsse des 7. Ausschusses 3. unverändert 4. unverändert 5. 34g wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) unverändert bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) unverändert bbb) unverändert b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer5wirdderpunktamendedurch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt: 6.zuderAnforderungnach 34hAbsatz2 Satz2,derEmpfehlungeinehinreichende AnzahlvonaufdemMarktangebotenen Finanzanlagen zu Grunde zu legen. 6. Nach 34g wird folgender 34h eingefügt: 34h Honorar-Finanzanlagenberater (1)WerimUmfangderBereichsausnahmedes 2 Absatz6Satz1Nummer8desKreditwesengesetzes gewerbsmäßigzufinanzanlagenimsinnedes 34fAbsatz1Nummer1,2oder3AnlageberatungimSinnedes 1Absatz1aNummer1adesKreditwesengesetzeserbringenwill,ohnevoneinemProduktgebereineZuwendungzuerhaltenodervonihminandererWeiseabhängig zusein (Honorar-Finanzanlagenberater),bedarfderErlaubnisderzuständigenBehörde.DieErlaubniskanninhaltlichbeschränktodermitAuflagenverbundenwerden,soweitdieszumSchutzderAllgemeinheitoderder Anlegererforderlichist;unterdenselbenVoraussetzungensindauchdienachträglicheAufnahme,Änderungund

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/13131 Entwurf ErgänzungvonAuflagenzulässig.DieErlaubniskann aufdieberatungzueinzelnenkategorienvonfinanzanlagennach 34fAbsatz1Nummer1,2oder3beschränktwerden. 34fAbsatz2bis6istentsprechend anzuwenden.wirddieerlaubnisuntervorlagedererlaubnisurkundenach 34fAbsatz1Satz1beantragt,so erfolgtkeineprüfungderzuverlässigkeit,dervermögensverhältnisse,desnachweiseseinerberufshaftpflichtversicherung und der Sachkunde. (2)GewerbetreibendenachAbsatz1dürfenkein Gewerbenach 34fAbsatz1ausüben.Siemüssenihrer EmpfehlungeinehinreichendeAnzahlvonaufdem MarktangebotenenFinanzanlagenzuGrundelegen, dievonihrererlaubnisumfasstsindunddienachart undanbieteroderemittentenhinreichendgestreutund nichtbeschränktsindaufanbieteroderemittenten,die ineinerengenverbindungzuihnenstehenoderzudeneninsonstigerweisewirtschaftlicheverflechtungen bestehen. (3)GewerbetreibendenachAbsatz1dürfensichdie ErbringungderBeratungnurdurchdenAnlegervergütenlassen.SiedürfenZuwendungeneinesDritten,der nichtanlegeristodervondemanlegerzurberatung beauftragtwordenist,imzusammenhangmitderberatung,insbesondereaufgrundeinervermittlungalsfolgederberatung,nichtannehmen,esseidenn,dieempfohlenefinanzanlageodereineingleicherweise geeignetefinanzanlageistohnezuwendungnichterhältlich.zuwendungensindindiesemfallunverzüglichnacherhaltundungemindertandenkundenauszukehren.vorschriftenüberdieentrichtungvon Steuern und Abgaben bleiben davon unberührt. 7.In 47wirdnachderAngabe 34f dieangabe,34h eingefügt. 8.In 55aAbsatz1Nummer8werdennachdenWörtern imsinnedes 34fAbsatz3Nummer4 diewörter,auchinverbindungmit 34hAbsatz1Satz4, eingefügt. 9.In 57Absatz2werdennachdemWort Finanzanlagenvermittlers diewörter undhonorar-finanzanlagenberaters eingefügtundwirddieangabe oder34f durch die Angabe 34f oder 34h ersetzt. 10.In 61aAbsatz2Satz1werdennachdemWort Finanzanlagenvermittlers diewörter oderhonorar- Finanzanlagenberaters undnachdenwörtern 34f Absatz4und5 diewörter,auchinverbindungmit 34h Absatz 1 Satz 4, eingefügt. 11.In 70aAbsatz2werdennachdemWort Finanzanlagenvermittlers diewörter undhonorar-finanzanlagenberaters eingefügtundwirddieangabe oder 34f durch die Angabe, 34f oder 34h ersetzt. 12.In 71bAbsatz2Satz1werdennachdemWort Finanzanlagenvermittlers diewörter undhonorar- Finanzanlagenberaters eingefügt wird wie folgt geändert: Beschlüsse des 7. Ausschusses ErgänzungvonAuflagenzulässig.DieErlaubnis kannaufdieberatungzueinzelnenkategorienvon Finanzanlagennach 34fAbsatz1Nummer1,2oder 3beschränktwerden. 34fAbsatz2bis6istentsprechendanzuwenden.WirddieErlaubnisunterVorlage dererlaubnisurkundenach 34fAbsatz1Satz1beantragt,soerfolgtkeinePrüfungderZuverlässigkeit, dervermögensverhältnisse,desnachweiseseinerberufshaftpflichtversicherungunddersachkunde.die Erlaubnisnach 34fAbsatz1Satz1erlischtmit der Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1. (2) unverändert (3) unverändert 7. unverändert 8. unverändert 9. unverändert 10.In 61aAbsatz2Satz1werdennachdemWort Finanzanlagenvermittlers diewörter oderhonorar- Finanzanlagenberaters undnachdenwörtern 34f Absatz4bis6 diewörter,auchinverbindungmit 34h Absatz 1 Satz 4, eingefügt. 11. unverändert 12. unverändert wird wie folgt geändert:

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf a)demabsatz1nummer1wirdfolgenderbuchstabe m angefügt: m)nach 34hAbsatz1Satz1Anlageberatung erbringt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)innummer5werdendiewörter 34fAbsatz1Satz2 durchdiewörter, 34fAbsatz1Satz2oder 34hAbsatz1Satz2 ersetzt. bb)innummer8wirddaswort oder durchein Komma ersetzt. cc)innummer9wirdderpunktamendedurch ein Komma ersetzt. dd)diefolgendennummern10und11werden angefügt: 10.entgegen 34hAbsatz3Satz2eineZuwendung annimmt oder 11.entgegen 34hAbsatz3Satz3eineZuwendungnicht,nichtvollständigoder nicht rechtzeitig auskehrt. c)inabsatz4werdendieangabe Buchstabel durchdiewörter Buchstabelundm unddieangabe 5 bis 9 durch die Angabe 5 bis 11 ersetzt. 14.In 145Absatz1Nummer1BuchstabeaundNummer3BuchstabeawerdenjeweilsnachdenWörtern 34fAbsatz1Satz1 diewörter oder 34h Absatz 1 Satz 1 eingefügt. 15.In 146Absatz2Nummer8Buchstabeawerdennach denwörtern 34fAbsatz1Satz1 diewörter oder 34h Absatz 1 Satz 1 eingefügt. Beschlüsse des 7. Ausschusses a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa)inbuchstabekwirddaswort oder durch ein Komma ersetzt. bb)inbuchstabelwirddaskommadurchdas Wort oder ersetzt. cc) Folgender Buchstabe m wird angefügt: m)nach 34hAbsatz1Satz1Anlageberatung erbringt,. b) unverändert c)inabsatz4werdendiewörter Buchstabeloder Nummer2 durchdiewörter Buchstabelundm undnummer2,wirddieangabe 5bis9 durch dieangabe 5bis11 unddieangabe 2bis4 durch die Angabe 2 bis 4a ersetzt. 14. unverändert 15. unverändert Artikel 4 ÄnderungderVerordnungüberdieErhebungvon Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz NachNummer5.1derAnlagezurVerordnungüberdie ErhebungvonGebührenunddieUmlegungvonKosten nachdemfinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzinderfassungderbekanntmachungvom29.april2002 (BGBl.I S.1504,1847),diezuletztdurchArtikel19desGesetzes vom6.dezember2011 (BGBl.IS.2481)geändertworden ist, werden die folgenden Nummern eingefügt: 5.1aHonorar-Anlageberaterregister 5.1a.1 Eintragung in das Honorar-Anlageberaterregister ( 36c Absatz 3 WpHG) 250. Artikel 4 unverändert

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/13131 Entwurf Artikel 5 Inkrafttreten 1.Artikel1Nummer2Buchstabeb,Nummer3Buchstabe bund 36cAbsatz6desWertpapierhandelsgesetzestreten am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2.Artikel1trittimÜbrigenam [einsetzen:datumdes erstentagesdesdreizehntenaufdieverkündungfolgenden Kalendermonats] in Kraft. 3.Artikel3Nummer5trittamTagnachderVerkündungin Kraft. 4.Artikel3trittimÜbrigenam [einsetzen:datumdes erstentagesdesdreizehntenaufdieverkündungfolgenden Kalendermonats] in Kraft. 5.ImÜbrigentrittdiesesGesetzamTagnachderVerkündung in Kraft. Beschlüsse des 7. Ausschusses Artikel 5 Inkrafttreten (1)Artikel1Nummer2Buchstabeb,Nummer3Buchstabebund 36cAbsatz6und7desWertpapierhandelsgesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) unverändert (3) unverändert (4) unverändert (5) unverändert

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Patricia Lips, Dr. Carsten Sieling und Björn Sänger I.Überweisung Zu Buchstabe a A.Allgemeiner Teil DerDeutscheBundestaghatdenGesetzentwurfaufDrucksache17/12295inseiner222.Sitzungam21.Februar2013 demfinanzausschusszurfederführendenberatungunddem Rechtsausschuss,demAusschussfürWirtschaftundTechnologiesowiedemAusschussfürErnährung,Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen. Zu Buchstabe b DerDeutscheBundestaghatdenAntragaufDrucksache 17/8182inseiner152.Sitzungam19.Januar2012dem FinanzausschusszurfederführendenBeratungunddem Rechtsausschuss,demAusschussfürWirtschaftundTechnologie,demAusschussfürErnährung,Landwirtschaftund VerbraucherschutzsowiedemAusschussfürArbeitund Soziales zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen Zu Buchstabe a MitdemGesetzentwurfwirdzusätzlichzurbisherigenAnlageberatungunterdemBegriffderHonorar-AnlageberatungeineneuegesetzlichdefinierteFormderAnlageberatunggeschaffen.AndieseDienstleistungwerdenüberdie AnforderungenandieherkömmlicheAnlageberatunghinausgehendeAnforderungengeknüpft.SowirddasbestehendeZuwendungsverbotnachdemWertpapierhandelsgesetzausgeweitet;dieHonorar-AnlageberatungdarfnurgegeneinHonorardesKundenerbrachtwerden.Lediglichin denfällen,indeneningleicherweisegeeignetefinanzinstrumentenichtprovisionsfreiammarkterhältlichsind,ist esdemanlageberaterimzusammenhangmitderhonorar- Anlageberatungerlaubt,ZuwendungenvonDrittenanzunehmen,wenndieseunverzüglichundungemindertanden Kundenweitergeleitetwerden.VorschriftenüberdieEntrichtungvonSteuernundAbgabenbleibenhiervonunberührt. DerHonorar-AnlageberatermusssichzudemeinenhinreichendenMarktüberblickverschaffen,denerseinerEmpfehlungzugrundelegt.FernerdarfsichderHonorar-AnlageberaternichtaufeigeneFinanzinstrumenteodersolcheFinanzinstrumentebeschränken,dievonihmnahestehenden Anbietern oder Emittenten angeboten werden. DerGesetzesentwurforientiertsichinsoweitandemVorschlagderEuropäischenKommissionzurNeufassungder RichtliniedesEuropäischenParlamentsunddesRatesüber MärkteinFinanzinstrumente (MiFID =MarketsinFinancialInstrumentsDirective)vom20.Oktober2011,dieunter dembegriff unabhängigeberatung einvergleichbares Konzept für die honorargestützte Anlageberatung verfolgt. DieRegelungenfürdieAnlageberatungüberFinanzinstrumentenachdemWertpapierhandelsgesetzwerdenergänzt durchregelungenfürgewerblichefinanzanlagenberater, dieüberfinanzinstrumenteberaten,dieindiebereichsaus- nahmenachdemkreditwesengesetzfallen.diesehonorar- FinanzanlagenberaterbenötigeneineeigenständigegewerberechtlicheErlaubnis.DieVoraussetzungenfürderenErteilungsindwiebeimgewerblichenFinanzanlagenvermittlereinSachkundenachweisundeineBerufshaftpflichtversicherung.DerBeraterdarfZuwendungenDritternichtentgegennehmenbzw.hatdieseanseinenKundenungemindert auszukehren.diefürgewerblichefinanzanlagenvermittler bestehendenpflichtengeltenauchfürdenhonorar-finanzanlagenberater,aucherwirdindasvondenindustrie-und Handelskammern geführte zentrale Register eingetragen. Zu Buchstabe b DerAntragderFraktionderSPDsiehtvor,derDeutsche Bundestag solle beschließen, I.festzustellen, dassesnotwendigist,dieberatungundvermittlungvonfinanzproduktenneuzuordnen.schlüsselistdabeifürdie FraktionderSPD,eineneueGrundlagefürdieInformation derverbraucherzuschaffen.dazuseiderflächendeckende AufbaueinerHonorarberatungnotwendig.Diesebietedie Chance,denprovisionsbasiertenVertriebzurückzudrängen. DerAntragerläutertimWeiterendieProblematikderprovisionsgetriebenenFinanzvermittlungunddieHürdenfüreine flächendeckende,konsistentefinanzberatungimsinneder Verbraucher.Schließlichwirddargestellt,dasseineumfassendeRegelungzurStärkungderHonorarberatungbisher noch nicht erreicht worden ist; II.die Bundesregierung aufzufordern, einberufsbildfürunabhängigeberaterzuschaffen,das eineechtealternativezurprovisionsgebundenenberatung darstellt.honorarberatersolldanachnurderjenigesein,der beioderimzusammenhangmitderberatungkeinezuwendungenvondrittenerhält.esistfestzulegen,dasseinhonorarberaternuralssolcherauftretendarf.fernerdarfer keinebestandsprovisionenannehmen.ininsgesamtzwölf PunktenkonkretisiertderAntragdieAusgestaltungderBedingungenfürdieHonorarberatung,dieerfülltseinmüssen, damitdiehonorarberatungerfolgreichseinkann,diefinanzberatungimsinnederverbraucherimvergleichzum provisionsgetriebenen Vertrieb wesentlich zu verbessern. DerAntragderFraktionderSPDsiehtinsbesonderevor, dassderdeutschebundestagdiebundesregierungauffordert,einenformalisiertensachkundenachweissowieeine laufendefortbildungsverpflichtungeinzuführen,sicherzustellen,dasseinhonorarberaterpersönlichzuverlässigist undzwingendübereineberufshaftpflichtversicherungverfügt,dienormendessechstenabschnittsdeswertpapierhandelsgesetzes (WpHG)auchfürHonorarberaterzurAnwendungzubringen,dieAnbieteraufderBasiseinergesetzlichenRegelungdazuzuverpflichten,NettotarifeflächendeckendfüralleProduktedesFinanzmarkteseinzuführen, demhonorarberaterauchdievermittlungvonproduktenauf dergrundlagevonnettotarifenzuermöglichen,dievergütungderhonorarberateraufstundenbasiszuregeln,die AufsichtüberdieHonorarberaterbeiderBaFinanzusiedeln,

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/13131 eineinstitutionzurkontrolledesmarktesbeidenverbraucherzentraleneinzuführen,dieumsatzsteuerlichegleichbehandlungvonhonorarberaternundversicherungsmaklern sowiedieeinkommenssteuerlichegleichbehandlungvon provisionsbeinhaltendenundprovisionsfreienproduktenzu prüfen,dieöffentlichkeitdurcheineaufklärungskampagne überdieneuregelungenzuinformierensowieweiterevorschlägezurstärkungderhonorarberatungzuentwickeln und umzusetzen. III.Öffentliche Anhörung DerFinanzausschusshatinseiner130.Sitzungam18.März 2013eineöffentlicheAnhörungzubeidenVorlagendurchgeführt.FolgendeEinzelsachverständige,VerbändeundInstitutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme: 1. AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. 2.BDVBundesverbandDeutscherVermögensberater e.v. 3. Berufsverband Deutscher Honorarberater e. V. 4.Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 5.BundesInitiative der Honorarberater 6.BundesverbandDeutscherVersicherungskaufleutee.V. (BVK) 7. Bundesverband Finanz-Planer e. V. 8.BundesverbandmittelständischerVersicherungs-und Finanzmakler e. V. BMVF 9.BVIBundesverbandInvestmentundAssetManagement e. V. 10.Deutsche Bundesbank 11. Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. 12. Deutsches Aktieninstitut e. V. 13.Die Deutsche Kreditwirtschaft 14. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. 15. markt intern Verlag GmbH 16. Mertens, Philipp, BMS Rechtsanwälte 17.MLP Finanzdienstleitungen AG 18. Verband der Auslandsbanken in Deutschland e. V. 19.VerbandunabhängigerVermögensverwalterDeutschland e. V. 20. Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) 21. VGF Verband Geschlossene Fonds e. V. 22.VOTUMVerbandUnabhängigerFinanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V. 23.Weber,Prof.Dr.Dr.h.c.Martin,UniversitätMannheim. IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Zu Buchstabe a DerRechtsausschusshatdenGesetzentwurfaufDrucksache17/12295inseiner125.Sitzungam17.April2013beratenundempfiehltmitdenStimmenderFraktionender CDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionen SPD,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENAnnahme mit Änderungen. DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiehatden GesetzentwurfaufDrucksache17/12295inseiner103.Sitzungam17.April2013beratenundempfiehltmitden StimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDPgegendie StimmenderFraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/ DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionderSPD Annahme mit Änderungen. DerAusschussfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzhatdenGesetzentwurfaufDrucksache 17/12295inseiner91.Sitzungam17.April2013beraten undempfiehltmitdenstimmenderfraktionendercdu/ CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionenSPD,DIE LINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENAnnahmemit Änderungen. Zu Buchstabe b DerRechtsausschusshatdenAntragaufDrucksache 17/8182inseiner125.Sitzungam17.April2013beraten undempfiehltmitdenstimmenderfraktionendercdu/ CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionenSPDund BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungder Fraktion DIE LINKE. Ablehnung. DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiehatden AntragaufDrucksache17/8182inseiner103.Sitzungam 17.April2013beratenundempfiehltmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmender FraktionenSPDundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Ablehnung. DerAusschussfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzhatdenAntragaufDrucksache17/8182in seiner91.sitzungam17.april2013beratenundempfiehlt mitdenstimmenderfraktionendercdu/csuundfdp gegendiestimmenderfraktionenspdundbündnis90/ DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionDIE LINKE. Ablehnung. DerAusschussfürArbeitundSozialeshatdenAntragauf Drucksache17/8182inseiner130.Sitzungam17.April 2013beratenundempfiehltmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionenSPDundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Ablehnung. V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss DerFinanzausschusshatbeideVorlageninseiner126.Sitzungam27.Februar2013erstmaligberatenunddieDurchführungeineröffentlichenAnhörungam18.März2013beschlossen (siehehierzuabschnittiii).nachderanhörung haterdieberatunginseiner131.sitzungam20.märz2013 fortgesetzt.abgeschlossenwurdedieberatunginder 136. Sitzung des Finanzausschusses am 17. April Zu Buchstabe a DerFinanzausschussempfiehltmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmender FraktionenSPD,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIE GRÜNENAnnahmedesGesetzentwurfsaufDrucksache

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17/12295einschließlichderangenommenenÄnderungsanträge. Zu Buchstabe b DerFinanzausschussempfiehltmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmender FraktionenSPDundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbei StimmenthaltungderFraktionDIELINKE.Ablehnungdes Antrags auf Drucksache 17/8182. Beratungsverlauf DieKoalitionsfraktionenderCDU/CSUundFDPmachtendeutlich,dervorliegendeGesetzentwurfseiimZusammenhangmitdenLehrenausderFinanzkrisezusehen.Man schaffeindeutschlandgesetzlichegrundlagenzurstärkungderhonorarberatunginantizipationvonverhandlungsergebnissenaufeuropäischerebene.dergesetzentwurfstelleeinenerstenschrittdar,derweiteremaßnahmen nichtausschließe.manhabeumgesetzt,wasunterdengegebenenrahmenbedingungenmöglichsei.esseinichtsinnvoll,zumjetzigenzeitpunktregelungenvorzunehmen,die durchdiezuerwartendenvorgabenaufeu-ebeneinnerhalb vonzweibisdreijahrenmöglicherweisewiedergeändert werdenmüssten.dieswärenichtimsinnevonunternehmen,diehonorarberatunganbietenwollten.diesebenötigtenplanungssicherheit.deshalbseiauchdievondenoppositionsfraktionengeforderteeinbeziehungdesversicherungsbereichsimvorliegendengesetzentwurfnichtvorgenommenworden.manmüssezunächstdieergebnisseder EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie abwarten. ZieldesGesetzentwurfsseidieStärkungderHonorarberatunggegenüberderbislangdominierendenBeratungauf Provisionsbasis.ZukünftigsolltenbeideFormenderAnlageberatungaufAugenhöheagierenkönnen.Eckpunktsei dieschaffungdesberufsbildeseineshonorar-anlageberatersmitgeschützterbezeichnung.dazugehöresowohldie BestimmungdereinschlägigenPflichtendesWohlverhaltensundderSachkundesowiederQualifizierungserfordernissealsauchdieRegelungderBeaufsichtigungundder Registrierung.MitderSchaffungdesHonorar-AnlageberaterssolledasBewusstseinfüreineprovisionsunabhängige BeratunggeschärftundTransparenzfürdieKundengeschaffenwerden.EsgeheabernichtumeineBevormundungderKunden,indemdieprovisionsbasierteBeratung insgesamtabgeschafftwerde.letztlichmüssedieentscheidungüberdieangemesseneberatungsformbeimkunden verbleiben.beidemodellehättenvor-undnachteileund keines der beiden sei frei von Interessenskonflikten. DieKoalitionsfraktionenderCDU/CSUundFDPbetonten, mitdemhonoraranlageberatungsgesetzsolledietransparenzüberdieartderanlageberatungverbessertwerden. DurchdieUnterscheidungzwischender (inderregelprovisionsgestützten)anlageberatungundderhonorar-anlageberatungsolledeutlichwerden,welcheartvondienstleistungangebotenundwiediesevergütetwerde.werdenbegriff Honorar-Anlageberatung verwende,müsseweitergehendeanforderungenerfüllen,zumbeispielmüsseder Honorar-AnlageberaterseinerEmpfehlungeinehinreichendeAnzahlvonFinanzinstrumentenzugrundelegen.InstitutekönntenweiterhindieAnlageberatunggegenHonorarerbringen,auchohnediebesonderenVoraussetzungen derhonorar-anlageberatungzuerfüllen.esseiihnenin diesemfallallerdingsnichterlaubt,diegeschütztebezeichnung zu führen. DieKoalitionsfraktionenderCDU/CSUundFDPbetonten außerdem,derhonorar-anlageberaterdürfesichdieberatungnurdurchdenkundenvergütenlassen.dergesetzentwurfsehevor,dassdemkundeninersterliniesogenannte Nettoproduktezuempfehlenseien.NurwenndasempfohleneFinanzinstrumentodereiningleicherWeisegeeignetes Finanzinstrumentnichtprovisionsfreierhältlichsei,dürften Finanzinstrumente,dieProvisionenenthalten,empfohlen werden.indiesemfallhabederhonorar-anlageberaterdie Zuwendung,nachdemersieerhaltenhabe,unverzüglich undungemindertandenkundenauszukehren.indiesem ZusammenhangsolltederHonorar-Anlageberater,gegebenenfallsinAbsprachemitdemEmittentenoderProduktanbieter,daraufhinwirken,dassfürdenKundeneinprovisionsfreiesFinanzinstrumentzurVerfügunggestelltwird.Im FallederProvisionsdurchleitungandenKunden,sollteder KundeaufsteuerrelevanteFolgenaufmerksamgemacht werden.esbleibedenprovisionsgebernunbenommen,provisionengesammeltoderanbestimmtenstichtagen (monatlich,vierteljährlichetc.)andenhonorar-anlageberaterauszukehren,wenndieszurverwaltungsvereinfachungbeitrageunddemkundenhierdurchkeinenachteileentstehen würden. ImvomGesetzentwurfreguliertenBereichderGeldanlage seidasanbietenvonnettotarifeneinfacheralsimbereich derversicherungen.deshalbwerdedorteineentsprechende NachfrageauchzueinemAngebotanNettotarifenführen. ManwolleWahlfreiheitschaffen.DerMarktwerdeschnell reagierenundentsprechendenettoprodukteanbieten,wenn die Honorar-Anlageberatung stärker nachgefragt werde. EinverbindlichesVorschreibenvonNettotarifen,wieesvon deroppositionbefürwortetwerde,seieinmarkteingriff,der demprinzipderwahlfreiheitwiderspreche.manhabenun dierahmenbedingungengeschaffen,damitderverbraucher entscheidenkönne.dermarktwerdeentsprechenddarauf reagieren. DieFraktionderSPDstimmtezu,dassdieNotwendigkeit einerstärkungderhonorarberatungunddieschaffungeineslevelplayingfieldsmitderprovisionsbasiertenvermittlungeinelehreausderfinanzkrisesei.dervorliegende Gesetzentwurfseidafürallerdingsnichtausreichend.Die HonorarberatungwerdeauchnachdessenUmsetzungweiterhineinSchattendaseinführen.DerGesetzentwurfgreife zukurz,lassewichtigebereicheausundwerdenichtzueinerwirklichenalternativefürdiekundenbeiderberatung führen. KennzeichnendfürdieMängeldesGesetzentwurfsseien erstensdiefehlendeherausarbeitungdesgeschaffenenberufsbildesunddieunzureichendetransparenz.eswerdeaus Kundensichtnichtdeutlich,wasderinAnspruchgenommeneBeraterinAbgrenzungzueinementsprechendenVermittleraufProvisionsbasisleisteundwasnicht.DieBegrifflichkeiteines Beraters seinichtklarabgegrenzt. ZweitenshaltemandieMöglichkeiteinerProvisionsdurchleitungfüreinfalschesMarktsignal.Produkt-undVertriebskostenkönntenaufdieseWeisenichtdeutlichvoneinander getrenntwerden.diedurchleitungvonprovisionenseiein Anreiz,Produktezuerwerben,diefürsichbetrachtetnicht

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/13131 dennotwendigenanforderungenanihreleistungsfähigkeit entsprechenwürden.drittensversäumedergesetzentwurf, eineverpflichtungzumanbietenvonnettotarifenfestzulegen.einesolcheregelungwärederschlüsselzurstärkung einerhonorarberatunggewesen.dieargumente,eineentsprechendeverpflichtungwärezukompliziertoderzukostspieligseiennichtplausibel,dadieanbietervonfinanzproduktendenindenpreisenenthaltenenanteilanprovisionen interngenauberechnenmüssten.nettotarifewärendie GrundlagefüreineselbständigenEntscheidungderKunden bezüglichderprodukteunddergewähltenberatungsform. DieFraktionderSPDseiallerdingsnichtderAuffassung, dasseineprovisionsbasiertevermittlungabgeschafftwerdensollte.esgehedarum,diehonorarberatungaufaugenhöhezubringen.dieentscheidungsfreiheitderkunden solle gewahrt bleiben. EinausbereitsbestehendenRegelungenbekanntesProblem seidieauchindiesemgesetzentwurfvorgesehenespaltung deraufsicht.diezuständigkeitderbafinalleinfürdie Bankberater,währenddierestlichenBeratervondenGewerbeämternbzw.denIndustrie-undHandelskammern kontrolliertwürdenschreibediesesproblemauchfürden Bereich der Honorarberatung fort. DerAntragderFraktionderSPDschlagealsAlternative zumgesetzentwurfderbundesregierungeineumfassendere Lösungvor.DerGesetzentwurfderBundesregierungreiche nichtaus.daranwürdenauchdievondenkoalitionsfraktionen eingebrachten Änderungsanträge nichts ändern. DieFraktionDIELINKE.betonte,dieUmsetzungdes GesetzentwurfsderBundesregierungwerdezukeinerausreichendenStärkungderHonorarberatungführen.Dies habe auch die Anhörung ergeben. ErstensfehleeinklargeregeltesBerufsbild.DieverschiedenenBezeichnungenseiennichtzielführendundwürdenden Verbraucherirritieren.Eswärenotwendig,dasssichprovisionsbasierteVermittlernichtweiterhin Berater nennen dürften.esmüssedergrundsatzgelten: Jeder,derProvisionenerhält,isteinVermittler jeder,derunabhängigauf Honorarbasis arbeitet, ist ein Berater. ZweitensseiderimGesetzentwurfvorgeseheneAufsichtsdualismussehrproblematisch.Honorar-FinanzanlagenberaterwürdendurchGewerbeämterbzw.dieIHKundnicht wievonderfraktiondielinke.gefordertvonderbafin beaufsichtigt.gewerbeämterseienmitaufsichtundkontrollejedochzumeistüberfordert.dieihkstehealszulassungsstelleundgleichzeitigevertreterinvongewerbetreibenden in einem Interessenskonflikt. DrittenswerdedurchdenGesetzentwurfkeinganzheitlicher Beratungsansatzgestärkt.Honorar-Anlageberater und nochmehrhonorar-finanzanlagenberater dürftennurzu einemeingeschränktenkreisanfinanzinstrumentenberaten.einhonorarberatermüsseaberausdemgesamten SpektrumvonFinanzinstrumentenindividuelleLösungen fürseinekundenbereitstellenkönnen.beratungmüssevon denbedürfnissenderverbraucher,nichtvondenprodukten ausgehen. ViertenslehnemanMischmodelleausHonorar-undProvisionsberatunginnerhalbeinerBankab.Esseinichtersichtlich,wiedieorganisatorische,funktionaleundpersonelle Trennung gelingen solle. FünftensseiMöglichkeiteinerProvisionsdurchleitungkritischzusehen.EskönntenFehlanreizeentstehen,weilfür VerbraucherdasjenigeFinanzinstrumentamattraktivsten erscheinenkönnte,beidemdiehöchstenprovisionenausgekehrtwürden.diefraktiondielinke.fordere,anbieterzuverpflichten,echtenettotarifefürallefinanzmarktinstrumenteeinschließlichversicherungenallumfassend einzuführenundderenvermittlungaufgrundlagevonnettotarifenebenfallsdenhonorar-anlageberaternzuermöglichen.manbefürwortelangfristigeinevollständigeabschaffungderprovisionsgestütztenvermittlung.dieskönne wievonderverbraucherzentralebundesverbandinder StellungnahmezurAnhörungdargelegtschrittweisegeschehen. FürdieFraktionDIELINKE.stellesichinsbesonderedas Problem,dassunabhängigeHonorarberatungauchfürwenigerVermögendebzw.fürKleinanlegererschwinglichsein müsse.deswegenwäreesdenkbar,diehonorarhöheals StundenhonorarineinereinheitlichenHonorar-undGebührenordnungfestzulegen unterbesondererberücksichtigungderindividuellenberatungwenigervermögenderanleger.entsprechendsolltehonorarberatungnichterstbei hohen Mindestanlagesummen angeboten werden. HonorarberatungalleinseiaberkeinWundermittel.Die Verbraucherzentralenmüsstenpersonellundfinanziellin dielageversetztwerden,ihrangebotbesondersfüreinkommensschwachemenschenausbauenzukönnen.ferner brauchemaneinenfinanz-tüv,mitdemfinanzmarktinstrumentevorihrerzulassungaufvolkswirtschaftlichesrisikopotenzialundverbraucherfreundlichkeitgeprüftwürden. BeimAntragderFraktionderSPDwerdemansichder Stimmeenthalten,weilerzwarindierichtigeRichtunggehe, dieprovisionsbasiertevermittlungabernichtkonsequentablehne. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbezeichnete denansatzdesgesetzentwurfsalsfalsch,dieförderungder HonorarberatunganderProduktebeneansetzenzulassen. Eswärerichtiggewesen,stattdessendenVerbraucherund seinebedürfnisseindenmittelpunktderregelungzustellen.mitdemvorliegendengesetzentwurfseidiechance vertanworden,dieproblematikderfehlanreizebeiderberatungimbereichvonfinanzproduktenzulösen.diegefahrbestehe,dassnurproduktspezifischberatenundkein MarktüberblickimeigentlichenSinnegewährleistetwerde. DadurchwerdedasVerbraucherinteressenichtausreichend berücksichtigt.dieaufspaltungderaufsichtzwischen BaFin,IHKundGewerbeämternverschärfedieProblematik.AußerdemversäumeesderGesetzentwurf,eineausreichendeTransparenzimprovisionsbasiertenVertriebzu schaffen.schließlichmachedasfehleneinergebührenordnungundeinersteuerlichengleichstellungmitderprovisionsbasiertenberatungdiehonorarberatungunattraktiv.ein weiteresdefizitdesgesetzentwurfsseidasfehleneinergesetzlichenregelungfürdasangebotvonnettotarifenbei Finanzprodukten. DemAntragderFraktionderSPDstimmemanzu,dafür einereihederschwachpunktedesgesetzentwurfesimantrag sinnvolle Lösungen vorgesehen seien.

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Vom Ausschuss mehrheitlich angenommene Änderungen DievomAusschussangenommenenÄnderungenamGesetzentwurfsindausderZusammenstellunginderBeschlussempfehlungdesFinanzausschussesersichtlich.Die BegründungenderÄnderungenfindensichindiesemBerichtunter B.BesondererTeil.Insgesamtbrachtendie Koalitionsfraktionen fünf Änderungsanträge ein. VotenderFraktionenzudenmehrheitlichangenommenen Änderungsanträgen: Änderungsantrag1derKoalitionsfraktionen (KundeninformationüberdieArtderBeratung,KonkretisierungdeshinreichendenMarktüberblicks,ErgänzungderVerordnungsermächtigung) Zustimmung:CDU/CSU,FDP,DIELINKE.,BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ablehnung: Stimmenthaltung: SPD Änderungsantrag2derKoalitionsfraktionen (Ergänzungder Ermächtigungsgrundlage in 34 Absatz 2 GewO) Zustimmung:CDU/CSU,FDP,BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Ablehnung: SPD Stimmenthaltung: DIE LINKE. Änderungsantrag3derKoalitionsfraktionen (Erlöschender Erlaubnisnach 34fbeiErteilungeinerErlaubnisnach 34h) Zustimmung:CDU/CSU,FDP,DIELINKE.,BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ablehnung: Stimmenthaltung: SPD Änderungsantrag4derKoalitionsfraktionen (Folgeänderung in 144 Absatz 4 GewO) Zustimmung: CDU/CSU, FDP, DIE LINKE. Ablehnung: Stimmenthaltung: SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Änderungsantrag 5 der Koalitionsfraktionen (Inkrafttreten) Zustimmung: CDU/CSU, FDP, DIE LINKE. Ablehnung: Stimmenthaltung: SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN B.Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes) Zu Nummer 2 ( 31) Zu Buchstabe a (Absätze 4b bis 4d neu) DieRegelungentsprichteinemAnliegendesBundesrates. DieneuePflichtzurKundeninformationstärktdenAnlegerschutz.KundensindvorderErbringungderAnlageberatung undbereitsbevorsievertraglichgebundensind,darüberaufzuklären,obihnendasinstituthonorar-anlageberatungoder herkömmlicheanlageberatunganbietet,insbesondere,ob imzusammenhangmitderanlageberatungzuwendungen vondrittenangenommenundbehaltenwerdendürfen.die Vorschriftendes 31ddesWertpapierhandelsgesetzesbleibenhiervonunberührt.DieInformationspflichtorientiert sichamaktuellenvorschlagderratspräsidentschaftvom 8.April2013 (7744/1/13REV1)zurNeufassungderRichtliniedesEuropäischenParlamentsunddesRatesüber MärkteinFinanzinstrumente (MiFID =MarketsinFinancial Instruments Directive). Zu Buchstabe b (Absatz 11 Satz 1) DoppelbuchstabeaaerweitertdieVerordnungsermächtigung,umBestimmungenzuArt,inhaltlicherGestaltung undzeitpunktderneuenkundeninformationnach 31Absatz 4b des Wertpapierhandelsgesetzes zu konkretisieren. DoppelbuchstabebbergänztdieVerordnungsermächtigung, umdieanforderungenandenhinreichendenmarktüberblickzukonkretisieren.hiermitwirdeinemanliegendes Bundesrates Rechnung getragen. Zu Nummer 5 ( 36c) und ZuNummer 7 ( 39) DieÄnderungensindFolgeänderungenaufgrundderÄnderungenderAbsatznummerierungdurchdieErgänzungin Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a. Zu Artikel 3 (Änderung der Gewerbeordnung) Zu Nummer 5 ( 34g) DurcheineRechtsverordnungkannderBegriffdeshinreichendenMarktüberblicksnäherbestimmtwerden.DieRegelung entspricht einem Anliegen des Bundesrates. Zu Nummer 6 ( 34h) DieRegelungentsprichteinemAnliegendesBundesrates. Nach 34hAbsatz2Satz1dürfendieTätigkeitendesFinanzanlagevermittlersunddiejenigendesHonorar-Finanzanlageberatersnichtparallelausgeübtwerden.Dahersoll dieerlaubnisnach 34fAbsatz1mitderwirksamenErteilungderErlaubnisnach 34hAbsatz1erlöschen.Dennnur aufdieseweiseistsichergestellt,dassaucheinelöschung derentsprechendeneintragungimregistererfolgt.diesist zumschutzdeskundenerforderlich.andernfallswürden dieeintragungennach 34fund 34hweiterhinbestehen undfürdenkundenwärenichtersichtlich,welchederbeiden Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt wird. Zu Nummer 10 ( 61a) RedaktionelleKorrekturaufgrundeinesaktualisiertenVerweises. Zu Nummer 13 ( 144) MitArtikel1Nummer12BuchstabeadesGesetzeszurÄnderungderGewerbeordnungundandererGesetzevom 5.Dezember2012 (BGBl.IS.2415)wurdeeinneuerOrdnungswidrigkeitentatbestandgeschaffen:Nachdemneuen 144Absatz2Nummer4aderGewerbeordnungstelltein

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