Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie. Bericht der Abgeordneten Leo Dautzenberg und Reinhard Schultz (Everswinkel)
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Bericht* des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/10536 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie Bericht der Abgeordneten Leo Dautzenberg und Reinhard Schultz (Everswinkel) I.Überweisung A. Allgemeiner Teil DerDeutscheBundestaghatdenGesetzentwurfderBundesregierungaufDrucksache16/10536inseiner183.Sitzungam16.Oktober2008demFinanzausschusszurfederführendenBeratungsowiedemRechtsausschusszurMitberatung überwiesen. DerFinanzausschusshatseineBeratungeninder101.Sitzungam15.Oktober2008aufgenommen,inder110.Sitzungam3.Dezember2008fortgesetztundinder111.Sitzungam17.Dezember2008abgeschlossen.Außerdemhat derausschussinseiner103.sitzungam5.november2008 einnichtöffentlichesfachgesprächdurchgeführt (sieheabschnitt III.). II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage DieBeteiligungsrichtliniegehtaufeinenPrüfauftragder FinanzministerderEU-MitgliedstaatenvomHerbst2004 zurück,mitdemdieeuropäischekommissionaufgefordert wurde,möglichehindernissefürgrenzüberschreitende FusionenundÜbernahmenzuuntersuchenundzubewerten.DasErgebnisstelltdieVeränderungderentsprechenden RichtliniendurchdieEuropäischeKommissiondar.Der vorliegendegesetzentwurfdientderumsetzungderbeteiligungsrichtlinie in nationales Recht. DieBeteiligungsrichtlinieregeltdieFälle,indeneneinenatürlicheoderjuristischePersoneineBeteiligunginHöhe von10prozentodermehrdeskapitalsbzw.derstimmrechteaneinemkreditinstitut,einemlebens-,schadensoderrückversicherungsunternehmenodereinemwertpapierunternehmenerhöhtbzw.erwirbt.hierzuwirdim Einzelnen Folgendes geregelt: europaweitevereinheitlichungdesablaufsderprüfung einer solchen Beteiligung; EinführungeinerPflichtzurAnzeigedesbeabsichtigten ErwerbsoderderVeräußerungeinerBeteiligungab einem bestimmten Schwellenwert; europaweitevereinheitlichungderregelnzurbeurteilung der Zuverlässigkeit eines interessierten Erwerbers; EinführungderPflichtzurErstellungeinerListedurch dieaufsichtsbehörde,inderdievomerwerberzuübermittelnden Informationen benannt werden; *) Die Beschlussempfehlung ist gesondert auf Drucksache 16/11412 verteilt worden.
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode VerpflichtungzurZusammenarbeitderzuständigenBehördenimeuropäischenWirtschaftsraumbeiderBeurteilung der Eignung eines interessierten Bewerbers; RegelungzurPrüfungvonVerdachtsmomentenbei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; EinführungeinergesetzlichenRegelung,dassderÜberprüfungsprozessinnerhalbeinesBeurteilungszeitraums von maximal 60 Arbeitstagen abgeschlossen sein muss. AußerdemsollgemeinsammitdemGesetzzurUmsetzung derbeteiligungsrichtlinieeineregelunggeschaffenwerden, diefürdieversicherungswirtschaftdierechtlichegrundlage schafft,denrechnungszinsfürfondsgebundeneversicherungenauchindirektundvertragsspezifisch angepasstan diemarktverhältnisse bestimmenzukönnen,damitfondgebundenelebensversicherungenmitvariablenannuitäten nichtnurausdemauslandangeboten,sondernauchin Deutschland aufgelegt werden können. DarüberhinauswirdaufVorschlageinigerBundesländer, insbesondereaufvorschlagdesbundeslandessachsen,angestrebt,miteineränderungdesbörsengesetzeszurverbesserungdertransparenzundaufsichtimstromgroßgroßhandelbeizutragen.mitdieseränderungsolleinteildes OTC-Marktes ( overthecounter )unterdiekontrolleder Handelsüberwachungsstelle gestellt werden. III.Nichtöffentliches Fachgespräch DerFinanzausschusshatam5.November2008zudemGesetzentwurfeinnichtöffentlichesFachgesprächdurchgeführt.FolgendeEinzelsachverständige,VerbändeundInstitutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme: Dr. Thomas Adam, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bundesverband der Deutschen Industrie e. V., Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V., BVIBundesverbandInvestmentundAssetManagement e. V., Deutsche Bundesbank, Deutscher Gewerkschaftsbund, EFETDeutschland VerbandDeutscherGas-und Stromhändler e. V., European Energy Exchange AG, GesamtverbandderDeutschenVersicherungswirtschaft e. V., math concepts, Axel Kleinlein, Verband der Auslandsbanken in Deutschland e. V., Verband Geschlossene Fonds e. V., Verbraucherzentrale Bremen e. V., Arno Gottschalk, Dr.ChristianWaigel,GSKGassner,Stockmann &Kollegen, Dr. Ines Zenke, Becker Büttner Held, Zentraler Kreditausschuss. DasErgebnisdesFachgesprächsistindieAusschussberatungeneingegangen.DasProtokolleinschließlichdereingereichtenschriftlichenStellungnahmenistallenAusschussmitgliedern zugeleitet worden. IV. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses DerRechtsausschusshatdenGesetzentwurfderBundesregierungam17.Dezember2008inseiner121.Sitzungberaten.ErempfiehltdieAnnahmeingeänderterFassungmit denstimmenderfraktionencdu/csu,spd,fdpund BÜNDNIS90/DIEGRÜNENgegendieStimmenderFraktion DIE LINKE. V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss DerFinanzausschussempfiehltmitderMehrheitderStimmenderKoalitionsfraktionenderCDU/CSUundSPDsowie mitdenstimmenderfraktionenfdpundbündnis90/ DIEGRÜNENgegendieStimmenderFraktionDIE LINKE.,denGesetzentwurfindervomAusschussveränderten Fassung anzunehmen. DieKoalitionsfraktionenderCDU/CSUundSPDbegrüßtendiemitdemGesetzentwurfvorgesehenezügige UmsetzungdereuropäischenBeteiligungsrichtlinie.SiebetontendieBedeutungderVorlagefürdieausfinanzmarktpolitischerSichtwichtigeFragedesErwerbssowieder ErhöhungvonBeteiligungenimFinanzsektor.Mitdem GesetzentwurfwürdeninangemessenerWeisedieOffenlegungs-undRegulierungstatbeständefestgelegt.Unterdem EindruckderaktuellenglobalenFinanzkriseseideutlich geworden,dassmitgroßersorgfältigkeitdenfragendes Beteiligungserwerbsundggf.bestehendenInteressengegensätzennachzugehensei.AuchunterdiesemGesichtspunkt seiderzügigeberatungsabschlussdesgesetzentwurfszu begrüßen. ZudenindenAusschusseingebrachtenÄnderungsanträgen hobendiekoalitionsfraktionenhervor,dassdievorgeseheneänderungdesbörsengesetzeszurverbessertenüberwachungsogenannterotc-geschäfte ( overthecounter ) anderstrombörseinleipzig,überdiebeimfachgespräch ausführlichdiskutiertwurde,unverändertbestehenbleibe. DeninderAnhörungvorgetragenenStellungnahmen,diein eineandererichtunggegangenseienundzueinerverminderungantransparenzgeführthätten,seinichtgefolgtworden.eserscheinevielmehrangemessen,diemitdervorlage bestimmtenformalentransparenzanforderungeniminteressealleramgeschehenbeteiligtenindemmitdemgesetzentwurf vorgeschlagenen Umfang beizubehalten. DarüberhinausseidervomAusschussempfohleneVerzicht aufdieausweitungderanlagevorschriftenauffonds-oder indexgebundenelebensversicherungeninsbesonderemit BlickaufdienochnichthinreichendgeklärtenFolgerungen, diefürdasproduktausderglobalenfinanzkrisezuziehen seien,angemessen.dierechtsänderungenständenohnehin nichtinbezugzurumsetzungderbeteiligungsrichtlinie.es seidaherangemessen,dieneuregelungenzumjetzigen ZeitpunktzurückzustellenundsichimFrühjahr2009zügig erneut mit der Thematik zu befassen. DieKoalitionsfraktionenwiesenfernerdaraufhin,dassdie AufnahmederE-Geld-InstituteindenKreisdereineBeteiligunganzeigepflichtigenKreditinstitutederForderung nacheinereins-zu-eins-umsetzungdereu-richtlinieentspreche.mitderklarstellungimkreditwesengesetz,dass beiderprüfungdesbeteiligungsantragswedereineberücksichtigungwirtschaftlicherbedürfnissedesmarkteszulässigsei,nochvorbedingungenandiehöhederzuerwerben-
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/11448 denbeteiligunggeknüpftwerdendürfen,werdeschließlich eineminderausschussanhörungvorgetragenenpetitum entsprochenundnormenklarheitsowierechtssicherheit hergestellt. DieFraktionderFDPbegrüßtedenGesetzentwurfzur UmsetzungderBeteiligungsrichtlinie.Dievorgesehenen VeränderungentrügenüberwiegendzurStärkungdesWettbewerbsbeiundüberwändenüberkommeneprotektionistischeAbwehrmechanismeneinzelnerMitgliedstaatender EuropäischenUnion.Dasnunmehrvorgesehenegeordnete VerfahrenfürdenErwerbunddieErhöhungvonBeteiligungenimFinanzsektorwerdedengemeinsamenBinnenmarkt stärkenundgrenzüberschreitendefusionenerleichtern.protektionistischebestrebungen,dieesauchinderbankenbranchegegebenhabe,würdennunmehrerschwert.essei zubegrüßen,dassmitdemgesetzentwurferkennbareine Eins-zu-eins-UmsetzungderRichtlinievorgenommen werde.diefraktionderfdpschränkteein,eswärewünschenswertgewesen,dieanlagevorschriftenfürfonds-oder indexgebundenelebensversicherungenbereitsmitdem vorliegendengesetzgebungsverfahrenzubeschließenund aufdieseweisedenverbraucherschutzindeutschlandunmittelbar zu stärken. DieFraktionDIELINKE.legteindenAusschusserörterungendar,dasseineMehrzahlderindenAusschusseingebrachtenÄnderungsanträgezubefürwortensei.Namentlich derverzichtaufdiezulassungvonfonds-oderindexgebundenenlebensversicherungenberücksichtigeinzutreffender WeisedasErgebnisdesvomAusschussdurchgeführten Fachgesprächs.AngesichtsderZuspitzungderglobalenFinanzkrisewäreeineandereEntscheidungauchnichtnachvollziehbargewesen.DieProbleme,diederzeitindenUSA mitdiesemfinanzmarktproduktzuverzeichnenseien,lägen klarzutageundmüsstenindiefürdasjahr2009angekündigtenänderungsüberlegungeneinbezogenwerden.darüberhinausbezogsichdiefraktiondielinke.aufdie gleichfallsinderinternenausschussanhörungangesprocheneänderungdesbörsengesetzes.diemitdemgesetzentwurfvorgeseheneüberwachungderotc-geschäftean derstrombörsewerdenachihrerauffassungnichtzueiner hinreichendentransparenzbeiderstrompreisbildungführen.dergesetzentwurfseiinsoweitderartunzureichend, dassdievorlageinsgesamtnichtdiezustimmungderfraktion DIE LINKE. finden könne. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENverdeutlichte imausschuss,dassderverzichtaufdieerweitertenanlagevorschriftenfürfonds-oderindexgebundenelebensversicherungenzubegrüßenseiundeinesinnvollefolgerungaus demanhörungsverfahrendarstelle.offenstellesichdagegendieindemfachgesprächbereitsangesprochenefrage nachdenkonsequenzenderänderungender 7und7a desinvestmentgesetzes (InvG)dar.DieVorschriftenbeträfen dieerlaubnisfürdengeschäftsbetriebeinerkapitalanlagegesellschaft.dieerbeteneschriftlichestellungnahmeliege einstweilennichtvorundauchdievonderbundesregierung inderabschließendenausschusssitzungvorgetragenebegründungüberzeugenicht.esseinichthinreichendklargestellt,wiedasbisherigeverhaltenderbundesanstaltfür FinanzdienstleistungsaufsichtindiesemBereicheingeschätzt werde.vordiesemhintergrundwerdebezweifelt,dassdie mitdemgesetzentwurfvorgeseheneabschaffungeinerbishererforderlichenspezifischenqualifikationunddiedamit einhergehendelockerungderfachlicheneignungdergeschäftsleiterangemessensei.diefraktionbündnis90/ DIEGRÜNENbeantragtemündlich,aufdieindemGesetzentwurfenthaltenenÄnderungenzu 7Abs.1Satz3und 7aAbs.Nr.4InvGzuverzichten.DerAusschusshatden AntragmitderMehrheitderStimmenderKoalitionsfraktionengegendieStimmenderFraktionDIELINKE.sowie derfraktionbündnis90/diegrünenbeistimmenthaltung der Fraktion der FDP abgelehnt. EingehendwurdeimAusschussdieAusweitungderAnlagevorschriftenfürfonds-oderindexgebundeneLebensversicherungenerörtert.DieKoalitionsfraktionenmachtenim VerlaufderBeratungenErörterungsbedarfzuderFragegeltend.EshandelesichumeineüberdieRichtlinienumsetzunghinausgehendeRegelung,diediekünftigeAuflage vonfonds-oderindexgebundenenversicherungsprodukten undderenangebotindeutschlandzulasse.dieabsicherungderfonds-oderindexgebundenenlebensversicherungengescheheteilweiseaufderbasisvonderivaten.mit BlickaufdieglobaleFinanzkriselegtendieKoalitionsfraktionendar,dasszusätzlicherErörterungsbedarfbestehe.Es seimitgroßersorgfaltvorzugehen,dadasprodukt Lebensversicherung indeutschlandhohesansehengenieße.derzeitkommedemproduktaufdemdeutschenversicherungsmarktkeinegroßebedeutungzu.nachdemfachgespräch vom5.november2008stelltensichindesfragenzudieser Neuregelung,dieindiesemGesetzgebungsverfahrennicht mehraufzuklärenseien,ohnedenvorgesehenenterminfür dasinkrafttretendiesesgesetzeszugefährden.diekoalitionsfraktionenlegteneinenänderungsantragzuden 54b,65Abs.1und66Abs.7desVersicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)vor,mitdemderVerzichtaufdieauf fonds-oderindexgebundenelebensversicherungenbezogenenrechtsänderungenbewirktwird.sieverdeutlichtenim Ausschuss,dassineinemeigenenGesetzgebungsverfahren imfrühjahr2009 (z.b.derpfandbriefnovelle)zügiginder erforderlichengründlichkeitdiethematikerneutangegangen werde. DieFraktionderFDPwandtesichgegendiesebeantragte Änderung.Sieführteaus,dievomGesetzentwurfvorgeschlageneAusweitungseiangemessenundstelleeinGegengewichtzudenimAuslandaufgelegtenundinDeutschlandvertriebenenProduktendiesesTypsdar.DieZulassung vonfonds-oderindexgebundenenlebensversicherungenin DeutschlandwürdedieseProduktederdeutschenAufsicht unterstellenundeinemhohenstandardunterstellen,sodass imergebniseinbeitragzumschutzvonversicherungsnehmern und Verbrauchern geleistet werde. DieFraktionDIELINKE.unterstütztedagegendenVerzichtaufdieÄnderungderAnlagevorschriftenfürfondsoder indexgebundene Lebensversicherungen. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENwarfdieFrage nachderabsicherungvonfonds-oderindexgebundenen Lebensversicherungsverträgenauf.DieBundesregierung erläuterte,dassdersicherungsfondsfürlebensversicherer ( Protektor )dieaufgabehabe,alleversicherungsverträge seinermitgliedsunternehmenzuschützenundauchdie fonds-oderindexgebundenelebensversicherungumfasse. AlsPflichtmitgliederbeiProtektorseienUnternehmen,die nachmaßgabedes 110aVAGimWegedesfreienDienst-
4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode leistungsverkehrsindeutschlandlebensversicherungsproduktevertreiben,nichterfasst.vondiesenunternehmen aufgelegtelebensversicherungsverträgeunterfielendamit nichtdemschutzdurchprotektor.zudemvondemkoalitionsfraktionenvorgelegtenänderungsantragverhieltsich diefraktionbündnis90/diegrünenunterhinweis aufdasergebnisderausschussanhörungzustimmendund befürwortetedenverzichtaufdieerweitertenanlagemöglichkeitenfonds-oderindexgebundenerlebensversicherungen.fürdieimjahre2009weiterzuführendeerörterung seientiefgreifendefragestellungenentstanden,fürderen KlärungdiegewonneneBeratungszeitgenutztwerdensolle. DerÄnderungsantragderKoalitionsfraktionenwurdemit dermehrheitderstimmenderkoalitionsfraktionenundden StimmenderFraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/ DIEGRÜNENgegendieStimmenderFraktionderFDP angenommen. B. Besonderer Teil Zu Nummer 1 (Artikel1 ÄnderungdesKreditwesengesetzes) Zu Buchstabe a (Nummer 1 (Inhaltsübersicht)) RedaktionelleAnpassungandasJahressteuergesetz2009, daseinen 64jeinführt,sodassdieParagraphenangabeum einen Buchstaben verschoben werden muss. Zu Buchstabe b (Nummer3BuchstabecDoppelbuchstabe bb ( 2c Abs. 1b Satz 2 bis 5)) Zu Doppelbuchstabe aa (Satz2entsprechendderSatzzahl des Gesetzentwurfs) BeidemVerweisauf 2cAbs.1Satz4KWGhandeltes sichumeinredaktionsversehen.derverweismusssichauf 2c Abs. 1 Satz 6 KWG beziehen. DieÄnderungimneuenSatz2stelltklar,dassdieBundesanstaltdenErwerboderdieErhöhungderBeteiligungauch untersagenkann,wenndiesemateriellunvollständigoder sonstunrichtigsindoderinhaltlichnichtdenanforderungen dernach 24Abs.4KWGzuerlassendenVerordnungentsprechen.DerFallderUnvollständigkeitwirddurchden FallderUnrichtigkeitergänzt.Damitistklargestellt,dass dieuntersagungsbefugnisnichtnurdenfallvonunvollständigenangabenerfasst,sondernauchdenfallvonfalschenangaben.diesemateriellegleichstellungisterforderlich, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. DerneueSatz3dientderUmsetzungvonArtikel19a Abs.3derBeteiligungsrichtlinie.HiernachdarfdieBundesanstaltwederandieHöhederzuerwerbendenoderzuerhöhendenBeteiligungVorbedingungenstellennochdarfsie beiderprüfungaufdiewirtschaftlichenbedürfnissedes Marktes abstellen. Zu Doppelbuchstabe bb (Satz4entsprechendderSatzzahl des Gesetzentwurfs) DerneueHalbsatzdientderKlarstellung.WiesichausArtikel19aAbs.2derBeteiligungsrichtlinieergibt,darfdieAblehnungnuraufgrundderdortgenanntenKriterienerfolgen oderdann,wenndievorgelegteninformationenunvollständig sind. Zu Buchstabe c (Nummer 4 ( 8 Abs. 3)) DermitderBeteiligungsrichtlinieneugeschaffeneArtikel 19b Abs. 1 der Bankenrichtlinie sieht eine enge Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden vor. DermitderBeteiligungsrichtlinieneugeschaffeneArtikel 19bderBankenrichtliniesprichtvonKreditinstituten.GemäßArtikel4derBankenrichtliniehandeltessichdabeium Einlagenkredit- und E-Geld-Institute. DaherwirdderGesetzeswortlautumE-Geld-Instituteergänzt. Zu Buchstabe d (Nummer 5 Buchstabe b ( 8b Abs. 3 Satz 2 und 3 neu )) DieNeufassungdesÄnderungsbefehlsisterforderlich,da insgesamt zwei neue Sätze angefügt werden. DieÄnderungimneuenSatz2dientderredaktionellenKorrektur des Verweises. DieÄnderungenimneuenSatz3dienenderKlarstellung, dassdernach 8bAbs.2Satz1bestimmteKoordinatorgemeintist,sowiederBerichtigungderRichtlinienangabe. DiehiergenannteRichtlinieistdieRichtlinieüberdie zusätzlichebeaufsichtigungderkreditinstitute,versicherungsunternehmenundwertpapierfirmeneinesfinanzkonglomerats (2002/87/EG). Zu Buchstabe e (Nummer14 ( 64kentsprechendneuer Nummerierung)) RedaktionelleAnpassungandasJahressteuergesetz2009, daseinen 64jeinführt,sodassdieParagraphenangabeum einen Buchstaben verschoben werden muss. Zu Nummer 2 (Artikel2 ÄnderungdesVersicherungsaufsichtsgesetzes) Zu Buchstabe a (Nummern4,5und6 ( 54b, 65Abs.1 Satz 1, 66 Abs. 7)) DieVorschriftenbetreffeneineÄnderungderAnlagevorschriftenfürfondsgebundeneLebensversicherungen,fürdie derversicherereinemindestgarantiebietet.dieseänderungenhabenkeinenbezugzurumsetzungderbeteiligungsrichtlinie.nachdemfachgesprächdesfinanzausschusses zudiesemgesetzentwurfam5.november2008habensich FragenzudieserNeuregelungergeben,dieindiesemGesetzgebungsverfahrennichtmehrgeklärtwerdenkönnen, ohnedenvorgesehenenterminfürdasinkrafttretendieses Gesetzeszugefährden.DerAusschusssprichtsichdaher dafüraus,dieneuregelungenzumjetzigenzeitpunkt zurückzustellen.erwirdsichimfrühjahr2009zügigim RahmeneinesanderenGesetzgebungsverfahrens (z.b.der Pfandbriefnovelle),dasnochvorderparlamentarischen Sommerpauseverabschiedetwerdensoll,mitderThematik befassen. Zu Buchstabe b (Nummer 10 ( 104)) Zu Doppelbuchstabe aa (Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (Abs. 1 Satz 3)) MitderÄnderungwirdeinRedaktionsversehenbeseitigt. Entsprechend 5Abs.5Nr.6VAGmussdieBezugnahme in 104Abs.1Satz3auf Nr.6 stattauf Satz6 lauten.
5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/11448 Außerdemmusses deraufsichtsbehörde anstatt ihm heißen.dievorschriftübernimmtdenregelungsgehaltdes 104 Abs. 1 Satz 2 VAG alte Fassung. Zu Doppelbuchstabe bb (Buchstabe c (Abs. 1b)) Zu Dreifachbuchstabe aaa (Satz 2) BeidemVerweisauf 104Abs.1Satz4VAGhandeltes sichumeinredaktionsversehen.derverweismusssichauf 104 Abs. 1 Satz 6 VAG beziehen. DieÄnderungstelltklar,dassdieAufsichtsbehördedenErwerboderdieErhöhungderBeteiligungauchuntersagen kann,wenndieangabenmateriellunvollständigsindoder sonstunrichtigsindoderinhaltlichnichtdenanforderungen dernach 104Abs.6VAGzuerlassendenVerordnungentsprechen.DerFallderUnvollständigkeitwirddurchden FallderUnrichtigkeitergänzt.Damitistklargestellt,dass dieuntersagungsbefugnisnichtnurdenfallvonunvollständigenangabenerfasst,sondernauchdenfallvonfalschenangaben.diesemateriellegleichstellungisterforderlich, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. InSatz2wirdderZusatzaufgenommen,dassdieAufsichtsbehördewederandieHöhederzuerwerbendenoderzuerhöhendenBeteiligungVorbedingungenstellendarf,noch dasssiebeiderprüfungaufdiewirtschaftlichenbedürfnisse des Marktes abstellen darf. DiesdientderUmsetzungderdurchdieBeteiligungsrichtlinieneueingefügtenArtikel15bAbs.3derRichtlinien92/ 49/EWGund2002/83/EGunddesneueingefügtenArtikel 19a Abs. 3 der Richtlinie 2005/68/EG. Zu Dreifachbuchstabe bbb (Satz 3) ZurAngleichungandieentsprechendeNormimKWGwird ausdemletztenhalbsatzin 104Abs.1bSatz3eineigenständigerSatzgebildet.AußerdemwirdklarstellendderZusatzaufgenommen,dassdieUntersagungnuraufgrundder indensätzen1und2genanntengründeerfolgendarf.dies dientderumsetzungderdurchdiebeteiligungsrichtlinie neueingefügtenartikel15babs.2derrichtlinien92/49/ EWGund2002/83/EGunddesneueingefügtenArtikel19a Abs.2derRichtlinie2005/68/EG,ausdenensichergibt, dassdieablehnungnuraufgrundderdortgenanntenkriterienerfolgendarfoderdann,wenndievorgelegteninformationen unvollständig sind. Zu Doppelbuchstabe cc (Buchstabe f (Abs. 3 Satz 1)) Zu Buchstabe c (Nummer 11 Buchstabe b ( 104l Abs. 3 Satz 2 neu )) DieNeufassungdesÄnderungsbefehlsisterforderlich,da insgesamt zwei neue Sätze angefügt werden. DieÄnderungbeseitigteinRedaktionsversehenundistim HinblickaufArtikel2Nummer10BuchstabeaDoppelbuchstabebbdesGesetzentwurfserforderlich.Denndiese Schwellewurdevonbislang33Prozentauf30Prozentherabgesetzt. DieÄnderungimneuenSatz2dientderredaktionellenKorrektur des Verweises. DieÄnderungenimneuenSatz3dienenderKlarstellung, dassdernach 104lAbs.2Satz1bestimmteKoordinator gemeintist,sowiederberichtigungderrichtlinienangabe. DiehiergenannteRichtlinieistdieRichtlinieüberdie zusätzlichebeaufsichtigungderkreditinstitute,versicherungsunternehmenundwertpapierfirmeneinesfinanzkonglomerats (2002/87/EG). Zu Buchstabe d (Nummer 14 Buchstabe b ( 111f Abs.5 Satz 1)) ZurbesserenVerständlichkeitwirddieVorschriftsprachlich neugefasst.derwortlautwirdanartikel1nummer4des Gesetzentwurfsangeglichen (vgl.begründungzunummer1buchstabec).inderbeteiligungsrichtliniewerdendie Begriffe Kreditinstitut und Wertpapierfirma verwendet.dieseentsprechendenimkwgdefiniertenbegriffen Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut und Wertpapierhandelsunternehmen. Zu Nummer 3 (Artikel3 ÄnderungderVerordnung überdieerhebungvongebührenunddie UmlegungvonKostennachdemFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetz Nummer 1 Buchstabe f (Nr )) SprachlicheBerichtigung;dasWort und istindieseraufzählung überflüssig. Zu Nummer 4 (Artikel4 ÄnderungdesInvestmentgesetzes Nummer2BuchstabebDoppelbuchstabe aa ( 2a Abs. 4 Satz 2)) BeseitigungeinesRedaktionsversehens.DieRegelungen beziehensichaufkapitalanlagegesellschaften,nichtauf Kapitalgesellschaften. Zu Nummer 5 (Artikel8 ÄnderungderDeckungsrückstellungsverordnung) EshandeltsichumeineFolgeänderungzurStreichungvon Artikel 2 Nummer 4 bis 6 (siehe Nummer 2 Buchstabe a). Zu Nummer 6 (Artikel 9 Inkrafttreten) Artikel9wirdandieallgemeinüblicheFormulierungder Inkrafttretensvorschriften angepasst. Berlin, den 17. Dezember 2008 Leo Dautzenberg Berichterstatter Reinhard Schultz (Everswinkel) Berichterstatter
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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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