Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes
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1 Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Beschlussempfehlung Ausschuss für Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 6/4340 Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Krimhild Niestädt Der Ausschuss empfiehlt dem Landtag unter Mitwirkung des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung den genannten Gesetzentwurf in anliegender geänderter Fassung anzunehmen. Abstimmungsergebnis: 6 : 3 : 0 Swen Knöchel Ausschussvorsitzender (Ausgegeben am )
2 2
3 3 Gesetzentwurf Landesregierung Beschlussempfehlung Ausschuss für Finanzen Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Gesetz zur Änderung besoldungs- und richterrechtlicher Vorschriften. 1 Artikel 1 Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Das Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 101), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 525, 526), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu 23a folgende Angabe eingefügt: 23b Prozentuale Nachzahlung der Grundgehälter und Amtszulagen. Das Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 101), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2015 (GVBl. LSA S. 474), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu 23a folgende Angabe eingefügt: 23b Prozentuale Nachzahlung der Grundgehälter und Amtszulagen der Besoldungsordnung R. 2. Nach 23a wird folgender 23b eingefügt: 2. Nach 23a wird folgender 23b eingefügt: 23b 23b Prozentuale Nachzahlung der Grundgehälter und Amtszulagen Prozentuale Nachzahlung der Grundgehälter und Amtszulagen der Besoldungsordnung R (1) Die Kläger der Ausgangsverfahren des Urteils des Bundesverfassungsgerichts 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12 und 2 (1) Die Kläger der Ausgangsverfahren des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 mit den Aktenzeichen
4 4 BvL 6/12 vom 5. Mai 2015 erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2014 eine Nachzahlung in Höhe eines Vomhundertsatzes ihrer jeweiligen in diesem Zeitraum gewährten Grundgehälter und Amtszulagen. Die Höhe dieser Nachzahlung bemisst sich wie folgt: Jahr Vomhundertsatz der Grundgehälter und Amtszulagen , , , , , ,1 (2) Absatz 1 ist auch auf solche Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anzuwenden, die eine Klage oder einen Widerspruch mit dem Ziel der Feststellung erhoben haben, dass die gewährte Besoldung nicht amtsangemessen ist, und bei denen über den geltend gemachten Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist. Der Anspruch besteht frühestens ab Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Widerspruch bei dem Dienstherrn eingegangen ist. (3) Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erhalten für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2014 eine Nachzahlung in Höhe eines Vomhundertsatzes ihrer jeweiligen in diesem Zeitraum gewährten Grundgehälter und Amtszulagen, soweit sie nicht bereits eine entsprechende 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12 und 2 BvL 6/12 erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2014 eine Nachzahlung in Höhe eines Vomhundertsatzes ihrer jeweiligen in diesem Zeitraum gewährten Grundgehälter und Amtszulagen. Die Höhe dieser Nachzahlung bemisst sich wie folgt: Jahr Vomhundertsatz der Grundgehälter und Amtszulagen , , , , , ,1 (2) Absatz 1 ist auch auf Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anzuwenden, die eine Klage oder einen Widerspruch mit dem Ziel der Feststellung erhoben haben, dass die gewährte Besoldung nicht amtsangemessen ist, jedoch über den geltend gemachten Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist. Der Anspruch besteht ab Beginn des Jahres, in dem der Widerspruch bei dem Dienstherrn eingegangen ist. (3) Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erhalten für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2014 eine Nachzahlung in Höhe eines Vomhundertsatzes ihrer jeweiligen in diesem Zeitraum gewährten Grundgehälter und Amtszulagen, soweit sie nicht bereits eine Nachzahlung
5 5 Nachzahlung nach den Absätzen 1 oder 2 erhalten. Die Höhe dieser Nachzahlung bemisst sich wie folgt: Zeitraum Vomhundertsatz 1. April bis 31. Dezember ,4 1. Januar bis 31. Dezember ,3 1. Januar bis 31. Dezember Januar bis 31. Dezember ,1 (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung R bemessen werden. Ein Überleitungsbetrag nach 20 Abs. 1 Satz 2 zählt zu den nach Satz 1 zu berücksichtigenden Versorgungsbezügen. nach den Absätzen 1 oder 2 erhalten. Die Höhe dieser Nachzahlung bemisst sich wie folgt: Zeitraum Vomhundertsatz 1. April bis 31. Dezember ,4 1. Januar bis 31. Dezember ,3 1. Januar bis 31. Dezember Januar bis 31. Dezember ,1 (4) unverändert Artikel 2 Landesrichtergesetz Das Landesrichtergesetz vom 28. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2013 (GVBl. LSA S. 164), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu 101a folgende Angabe eingefügt: 101b Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Änderung besoldungs- und richterrechtlicher Vorschriften.
6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes durch die Wörter mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und Nach 101a wird folgender 101b eingefügt: 101b Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Änderung besoldungs- und richterrechtlicher Vorschriften Nach 10 Abs. 3 in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und richterrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung abgegebene Erklärungen werden mit dem Tag des Inkrafttretens des genannten Gesetzes gegenstandslos. 2 Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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