GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Stiftung eines Feuerwehr- Ehrenzeichens
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- Friederike Acker
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1 LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode Drucksache 14/ GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Stiftung eines Feuerwehr- Ehrenzeichens A. Problem und Ziel Durch die Veränderung des Eintrittsalters in die Jugendfeuerwehr und die Verlängerung der aktiven Dienstzeit korrelieren die Stufen des Feuerwehr-Ehrenzeichens nicht mehr mit den maßgeblichen Etappen in einer typischen Feuerwehr-Biographie. Durch eine Veränderung der Stufen ergänzt um eine neue Stufe soll der Einklang wiederhergestellt werden. B. Lösung Als weitere Stufe für das Feuerwehr-Ehrenzeichen wird das Bronzene Feuerwehr- Ehrenzeichen am Bande mit einer Dienstzeit von 25 Jahren festgelegt. Die maßgeblichen Dienstzeiten für das Silberne Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande (bisher 25 Jahre) und für das Goldene Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande (bisher 35 Jahre) verschieben sich auf 35 Jahre bzw. 45 Jahre. C. Alternativen Beibehaltung der bisherigen Regelung oder geänderte Staffelung der Dienstzeiten. Die jetzt vorgeschlagene Änderung geht auf einen Vorschlag des Feuerwehrverbandes für den Regionalverband Saarbrücken e.v. zurück und wird vom Landesfeuerwehrausschuss unterstützt. D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Geringe Kostensteigerung durch Einführung einer weiteren Stufe des Feuerwehr- Ehrenzeichens. Die Kosten des Ehrenzeichens liegen bei rund 6,- pro Ehrenzeichen einschließlich Etui und Bandschnalle und werden aus der Feuerschutzsteuer getragen. Ausgegeben:
2 2. Vollzugsaufwand Die Einführung einer weiteren Stufe für das Feuerwehr-Ehrenzeichen führt zu keinem merklich erhöhten Arbeitsaufwand für die beteiligten öffentlichen Stellen. E. Sonstige Kosten Keine. F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Keine. G. Federführende Zuständigkeit Ministerium für Inneres, Kultur und Europa
3 G e s e t z zur Änderung des Gesetzes über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens Vom Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens Das Gesetz über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens vom 3. Juli 1959 (Amtsbl. S. 1279), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt gefasst: 2 Das Feuerwehr-Ehrenzeichen wird in vier Stufen verliehen: Stufe I: Bronzenes Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande, Stufe II: Silbernes Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande, Stufe III: Goldenes Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande, Sonderstufe: Goldenes Feuerwehr-Ehrenzeichen als Steckkreuz Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Angehörige der Feuerwehren (Freiwillige, Berufs- oder Werkfeuerwehren) können ausgezeichnet werden 1. mit dem Bronzenen Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande, wenn sie mindestens 25 Jahre, 2. mit dem Silbernen Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande, wenn sie mindestens 35 Jahre, 3. mit dem Goldenen Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande, wenn sie mindestens 45 Jahre lang aktiv in einer Feuerwehr Dienst getan haben. 3. In 4 werden nach dem Wort kann die Wörter das Bronzene oder eingefügt
4 4. 7 erhält folgende Fassung: 7 Das Feuerwehr-Ehrenzeichen der Stufen I, II und III wird am rot-weiß-roten Band mit bronze-, silber- oder golddurchwirktem Rand, das Feuerwehr-Ehrenzeichen der Sonderstufe wird als vergoldetes Steckkreuz getragen. 5. In 8 Absatz 1, 10 Satz 1 und 12 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter Inneres, Familie, Frauen und Sport durch die Wörter Inneres, Kultur und Europa ersetzt wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz wird angefügt: (2) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft. Artikel 2 Übergangsvorschrift Angehörige der Feuerwehren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes unter Anrechnung der Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Jugendfeuerwehr mindestens 25 Jahre aktiv in einer Feuerwehr Dienst getan haben, können mit dem Silbernen Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande und mit dem Goldenen Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande nach bisherigem Recht ausgezeichnet werden. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft
5 B e g r ü n d u n g : A. Allgemeines Nach bisherigem Recht wurde nach einer Dienstzeit von 25 Jahren das Silberne Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande und nach einer Dienstzeit von 35 Jahren das Goldene Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande verliehen. Wegen der Anrechnung der Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr verbunden mit einer Absenkung des Eintrittsalters (ab dem 8. Lebensjahr) und der Verlängerung der aktiven Dienstzeit bis zum vollendeten 63. Lebensjahr, können Feuerwehrangehörige eine für das Feuerwehr-Ehrenzeichen maßgebliche Dienstzeit von maximal 55 Jahren erreichen. Die Ergänzung der Feuerwehr-Ehrenzeichen um eine weitere Stufe (Bronzenes Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande) mit einer Dienstzeit von 25 Jahren und damit verbunden eine Neuordnung der Stufen Silber (Dienstzeit von 35 Jahren) und Gold am Bande (Dienstzeit von 45 Jahren) bildet die Feuerwehr-Biographie genauer ab. Zu Artikel 1: Nummer 1 B. Im Einzelnen Als Stufe I der Feuerwehr-Ehrenzeichen wird das Bronzene Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande eingeführt. Das Silberne Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande ist nun Stufe II, das Goldene Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande Stufe III. Die Sonderstufe bleibt unverändert. Nummer 2 Für das Bronzene Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande wird eine Dienstzeit von 25 Jahren festgelegt. Die Dienstzeiten für das Silberne Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande (bisher 25 Jahre) und für das Goldene Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande (bisher 35 Jahre) verändern sich auf 35 Jahre bzw. 45 Jahre. Nummer 3 Folgeänderung aus der Einführung einer neuen Stufe des Feuerwehr-Ehrenzeichens (Bronzenes Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande). Nummer 4 Folgeänderung aus der Einführung einer neuen Stufe des Feuerwehr-Ehrenzeichens (Bronzenes Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande). Nummer 5 Folgeänderungen aus der geänderten Ressortbezeichnung Nummer 6 Einführung einer Befristungsregelung im Gesetz über die Stiftung eines Feuerwehr- Ehrenzeichens
6 Zu Artikel 2: Artikel 2 enthält eine Übergangsvorschrift für Feuerwehrangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes bereits eine Dienstzeit von mindestens 25 Jahren abgeleistet haben. Sie können mit dem Silbernen Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande und mit dem Goldenen Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande nach bisherigem Recht (25 Jahre bzw. 35 Jahre) ausgezeichnet werden. Zu Artikel 3: Inkrafttretensregelung des Änderungsgesetzes
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